Obsah (6)
§§ 4§ 28§ 25a§ 6§ 10§ 16RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.09.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/8944/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi
§§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg
F abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau S. E., Wien, R.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, vom 15.7.2015, Zahl MA 40 - ...- SH/2015/568373-001, mit welchem der Antrag vom 8.6.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs.
1 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom
- Juli 2015 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe zur Zahl MA 40 – ...- SH/2015/00568373-001 abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin sei auf Grund ihres Antrages mit Schreiben vom
- Juni 2015 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, der Behörde bis spätestens
- Juni 2015 für die Beurteilung ihres Anspruches unerlässliche Unterlagen beizubringen bzw. Angaben zu machen. Sie habe jedoch eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung für den Monat Mai 2015 und die geforderten Kontoauszüge der letzten sechs Monate nicht fristgerecht vorgelegt. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und wäre der verfahrenseinleitende Antrag daher abzuweisen gewesen.Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin sei auf Grund ihres Antrages mit Schreiben vom
- Juni 2015 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, der Behörde bis spätestens
- Juni 2015 für die Beurteilung ihres Anspruches unerlässliche Unterlagen beizubringen bzw. Angaben zu machen. Sie habe jedoch eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung für den Monat Mai 2015 und die geforderten Kontoauszüge der letzten sechs Monate nicht fristgerecht vorgelegt. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und wäre der verfahrenseinleitende Antrag daher abzuweisen gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin auszugsweise Nachstehendes aus: „Am 08.06.2015 war ich persönlich beim MA 40 ... um ein Antrag auf Mindestsicherung zu stellen. Da ich nicht alle nötigen Dokumente vor Ort hatte, wurde ausgemacht die fehlende Unterlagen per E-Mail zu senden. Die angeforderte Punkt lautet: „Einkommensbelege bzw. Nachweise über der Lebenserhaltungskoten (falls vorhanden) für den Zeitraum Mai 2015: Einnahmen/Ausgabenrechnung Kontoauszüge der letzten 6 Monate aktueller Einkommenssteuerbescheid vom Finanzamt Werkvertrag und Honorare der letzten sechs Monate“ In diese Formulierung heißt es für mich nach dem Doppelpunkt folgt ein Aufzählung, sozusagen Beispiel dafür was genau mit Einkommensbelege gemeint sein könnte. Auf keinen Fall würde jemand bei diese Aussage glauben alle diese Dokumente vorlegen zu müssen. Vorallem weil da sogar falls vorhanden dabei steht! Ich habe am 14.06.2015 ein sogenannte „Erklärung über das Nettoeinkommen“ geschickt, die ich auch beim AMS öfters vorlege. Deshalb erschien es mir als geeignete Nachweis. Am 30.06.2015 habe ich noch ein E-Mail mit meinen aktuellen Einkommenssteuerbescheid 2014 geschickt. Ich habe am 30.06.2015 und am 06.07.2015 beim MA 40 angerufen um mich zu erkundigen ob sie wirklich alle nötigen Dokumente erhalten haben, oder eventuell noch etwas benötigt wird. Mir wurde gesagt das ich von eine Mitarbeiterin zurückgerufen werde, was aber bis heute nicht passierte. Ich erhebe Berufung, da meine Meinung nach ich alles richtig gemacht habe und alle nötigen Dokumente fristgerecht abgeliefert habe. Wenn etwas trotzdem fehlt liegt es an die Mitarbeiterin, die vergessen hatte zurückzurufen.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- September 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin und ein informierter Vertreter des Magistrates der Stadt Wien geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
- August 2015 ausdrücklich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. In ihrer Einlassung zur Sache führte die Beschwerdeführerin Nachstehendes aus: „Ich möchte eingangs festhalten, dass ich von der MA 40 im gegenständlichen Schreiben vom
- Juni 2015 aufgefordert wurde entsprechende Unterlagen „falls vorhanden“ für Mai 2015 vorzulegen. Ich bin davon ausgegangen, dass es darum ging dazulegen, über welche Einkünfte ich in diesem Monat verfügt habe. Ich habe daher die Erklärung über das Nettoeinkommen des AMS genommen, diese entsprechend ausgefüllt und der MA 40 übermittelt. Ich bin davon ausgegangen, dass das in Ordnung ist, weil die Sozialhilfebehörden zusammen arbeiten. Ich habe weiters meinen Einkommenssteuerbescheid der MA 40 übermittelt und bin davon ausgegangen, dass das ausreichend sei. Insbesondere eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung ist etwas Komplexeres. Es wäre mir in dieser Frist möglich gewesen, die Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, allerdings bin ich aufgrund der Formulierung, falls vorhanden, nicht davon ausgegangen, dass dies notwendig sei. Auch die Kontoauszüge hätte ich ausdrucken können. Ich habe am
- Juni 2015 bei der MA 40 noch angerufen und angefragt, ob weitere Unterlagen noch notwendig seien. Man hat mir jedoch keine weitere Auskunft erteilt, dann bekam ich die Ablehnung. Ich habe am
- August 2015 einen neuen Antrag auf Zuerkennung von Mindestsicherung eingebracht.“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Mit Eingabe vom
- Juni 2015 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Unterlagen wurden diesem Antrag nicht beigelegt. Mit Schreiben vom
- Juni 2015, welches von der Beschwerdeführerin an diesem Tag persönlich übernommen wurde, wurde diese durch die belangte Behörde aufgefordert, bis spätestens
- Juni 2015 nebst weiterer Unterlagen eine Einnahmen/Ausgabenrechnung für den Zeitraum Mai 2015, Kontoauszüge der letzten sechs Monate und den aktuellen Einkommenssteuerbescheid vom Finanzamt der Behörde vorzulegen. Der entsprechende Passus im gegenständlichen Aufforderungsschreiben hat folgenden Wortlaut: „T Einkommensbelege bzw. Nachweise über Deckung der Lebenshaltungskosten (falls vorhanden) für den Zeitraum Mai 2015: Einnahmen/Ausgabenrechnung (Kassabuch bzw. Saldenlisten) Kontoauszüge der letzten 6 Monate aktueller Einkommenssteuerbescheid vom Finanzamt“ Die mit Schreiben vom
- Juni 2015 eingeforderten Unterlagen wurden mit Ausnahme einer Einnahmen/Ausgabenrechnung für Mai 2015 sowie der Kontoauszüge der letzten sechs Monate einlangend am
- bzw.
- Juni 2015 der Behörde vorgelegt. Am
- Juni 2015 langte ebenso eine „Erklärung über das Nettoeinkommen“ datiert mit
- Mai 2015 und
- Juni 2015 ein, in welcher die Beschwerdeführerin gegenüber dem Arbeitsmarktservice Nettoeinkommen für die Monate März bis Mai 2015 deklarierte. Es wäre der Beschwerdeführerin möglich gewesen, im Zeitraum zwischen dem Empfang des gegenständlichen Aufforderungsschreibens am
- Juni 2015 und dem
- Juni 2015 eine Einnahmen/Ausgabenrechnung für den Monat Mai 2015 sowie Kontoauszüge der letzten sechs Monate vorzulegen. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:
§ 4Abs.
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
§ 6
des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
Paragraph 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
- zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
- an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
- eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
- Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
- zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
- ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.
§ 10Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
§ 16Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
- die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
- die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
- soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
- soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom
- Juni 2015 zur Vorlage der oben erwähnten Unterlagen aufgefordert, wobei die eingeforderte Einnahmen/Ausgabenrechnung für den Monat Mai 2015 sowie Kontoauszüge der letzten sechs Monate nicht vorgelegt wurden, anstelle dessen jedoch eine mehrfach datierte Erklärung über das Nettoeinkommen an das AMS Wien eingebracht wurde. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sinngemäß ausführt, das gegenständliche Aufforderungsschreiben enthielte im entsprechenden Punkt die Klausel „falls vorhanden“ und sei die Vorlage dieser Unterlagen daher nicht verpflichtend gewesen, ist festzuhalten, dass sich dieser Ausdruck augenscheinlich auf die Vorlage der Einnahmen/Ausgabenrechnung für den Zeitraum Mai 2015 bezieht. Dies erhellt bereits daraus, dass der gegenständliche Ausdruck in Normalschrift im Gegensatz zum Überbegriff „Einkommensbelege bzw. Nachweise über Deckung der Lebenskosten“, welcher in Fettschrift aufscheint, gehalten ist und auch im unmittelbaren Kontext mit dem Ausdruck „für den Zeitraum Mai 2015“ steht, woraus nur der logische Schluss gezogen werden kann, dass er sich lediglich auf die Einnahmen/Ausgabenrechnung bezieht, wäre die Vorlage von Kontoauszügen der letzten sechs Monate für Mai 2015 doch völlig widersinnig. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst in der durchgeführten mündlichen Verhandlung darlegte, dass die Vorlage der gegenständlichen Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist jedenfalls möglich gewesen wäre und daher davon auszugehen ist, dass diese auch vorhanden waren, was insbesondere für die eingeforderten Kontoauszüge gilt, welche ohne Aufwand durch Ausdruck hergestellt werden konnten. Wiewohl festzuhalten ist, dass die Verwendung eines unklaren Ausdruckes wie „falls vorhanden“ bei der Einforderung von Unterlagen in einem Verfahren nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als grundsätzlich unzulässig erscheint und zu großer Rechtsunsicherheit führen kann, ist im vorliegenden Falle davon auszugehen, dass zumindest die einverlangten Kontoauszüge trotz ordnungsgemäßer Aufforderung nicht vorgelegt wurden und daher die Abweisung des gegenständlichen Ansuchens auf Grundlage der § 16 WMG als rechtskonform erscheint. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sinngemäß ausführt, das gegenständliche Aufforderungsschreiben enthielte im entsprechenden Punkt die Klausel „falls vorhanden“ und sei die Vorlage dieser Unterlagen daher nicht verpflichtend gewesen, ist festzuhalten, dass sich dieser Ausdruck augenscheinlich auf die Vorlage der Einnahmen/Ausgabenrechnung für den Zeitraum Mai 2015 bezieht. Dies erhellt bereits daraus, dass der gegenständliche Ausdruck in Normalschrift im Gegensatz zum Überbegriff „Einkommensbelege bzw. Nachweise über Deckung der Lebenskosten“, welcher in Fettschrift aufscheint, gehalten ist und auch im unmittelbaren Kontext mit dem Ausdruck „für den Zeitraum Mai 2015“ steht, woraus nur der logische Schluss gezogen werden kann, dass er sich lediglich auf die Einnahmen/Ausgabenrechnung bezieht, wäre die Vorlage von Kontoauszügen der letzten sechs Monate für Mai 2015 doch völlig widersinnig. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst in der durchgeführten mündlichen Verhandlung darlegte, dass die Vorlage der gegenständlichen Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist jedenfalls möglich gewesen wäre und daher davon auszugehen ist, dass diese auch vorhanden waren, was insbesondere für die eingeforderten Kontoauszüge gilt, welche ohne Aufwand durch Ausdruck hergestellt werden konnten. Wiewohl festzuhalten ist, dass die Verwendung eines unklaren Ausdruckes wie „falls vorhanden“ bei der Einforderung von Unterlagen in einem Verfahren nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als grundsätzlich unzulässig erscheint und zu großer Rechtsunsicherheit führen kann, ist im vorliegenden Falle davon auszugehen, dass zumindest die einverlangten Kontoauszüge trotz ordnungsgemäßer Aufforderung nicht vorgelegt wurden und daher die Abweisung des gegenständlichen Ansuchens auf Grundlage der Paragraph 16, WMG als rechtskonform erscheint. Wenn die Beschwerdeführerin weites ausführt, sie habe ihre Erklärung über das Nettoeinkommen an das AMS quasi stellvertretend für die eingeforderten Unterlagen vorgelegt, da sie angenommen habe, sie hätte ihre Einkünfte für Mai 2015 darlegen sollen, so ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Erklärung lediglich um eine Bekanntgabe des Leistungswerbers an das Arbeitsmarktservice über das bezogene Einkommen handelt und dieser Unterlage daher ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukommt. Weiters ist auch festzuhalten, dass ratio legis des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes u.a. darstellt, die Hilfe suchende Person zur Vorlage solcher Unterlagen anzuhalten, welche für die Bemessung der Leistung notwendig sind und sich die Hilfe suchende Person an die aufgelisteten Unterlagen genau zu halten hat, will sie ihren Anspruch auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Basis des eingebrachten Antrages aufrecht erhalten. Es ist daher an der Behörde gelegen, die Vorlage jener Unterlagen aufzutragen, welche zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes vonnöten sind. Eine eigenständige Beurteilung der Tauglichkeit anderer als der eingeforderten Unterlagen zur Bemessung der Leistung oder ein allfälliges „Wahlrecht“, welche Unterlagen die Behörde zur Bemessung des Anspruches heranzuziehen hat bzw. welche hierfür tauglich sind, kommt der Hilfe suchenden Person nicht zu.Wenn die Beschwerdeführerin weites ausführt, sie habe ihre Erklärung über das Nettoeinkommen an das AMS quasi stellvertretend für die eingeforderten Unterlagen vorgelegt, da sie angenommen habe, sie hätte ihre Einkünfte für Mai 2015 darlegen sollen, so ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Erklärung lediglich um eine Bekanntgabe des Leistungswerbers an das Arbeitsmarktservice über das bezogene Einkommen handelt und dieser Unterlage daher ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukommt. Weiters ist auch festzuhalten, dass ratio legis des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes u.a. darstellt, die Hilfe suchende Person zur Vorlage solcher Unterlagen anzuhalten, welche für die Bemessung der Leistung notwendig sind und sich die Hilfe suchende Person an die aufgelisteten Unterlagen genau zu halten hat, will sie ihren Anspruch auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Basis des eingebrachten Antrages aufrecht erhalten. Es ist daher an der Behörde gelegen, die Vorlage jener Unterlagen aufzutragen, welche zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes vonnöten sind. Eine eigenständige Beurteilung der Tauglichkeit anderer als der eingeforderten Unterlagen zur Bemessung der Leistung oder ein allfälliges „Wahlrecht“, welche Unterlagen die Behörde zur Bemessung des Anspruches heranzuziehen hat bzw. welche hierfür tauglich sind, kommt der Hilfe suchenden Person nicht zu. Es steht weiters fest, dass die Beschwerdeführerin einen triftigen Verhinderungsgrund für die vollständige Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht dargetan hat und es sich bei den eingeforderten Belegen aus den Rücksichten des § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes um für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen handelt, da es zur Feststellung der Umsätze und somit Einkünfte der Einschreiterin der Einsichtnahme in die eingeforderten Kontoauszüge sowie allenfalls eines Vergleiches der erstellten Einnahmen/Ausgabenrechnung mit diesen Kontoauszügen bedurfte. Da die Beschwerdeführerin somit trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die durch ihre Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht vollständig nachkam und auch keine berücksichtigungswürdigen Verhinderungsgründe vorbrachte, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Ablehnung des Antrages vom
- Juni 2015 zweifelsfrei vor. Es steht weiters fest, dass die Beschwerdeführerin einen triftigen Verhinderungsgrund für die vollständige Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht dargetan hat und es sich bei den eingeforderten Belegen aus den Rücksichten des Paragraph 10, Absatz eins, dieses Gesetzes um für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen handelt, da es zur Feststellung der Umsätze und somit Einkünfte der Einschreiterin der Einsichtnahme in die eingeforderten Kontoauszüge sowie allenfalls eines Vergleiches der erstellten Einnahmen/Ausgabenrechnung mit diesen Kontoauszügen bedurfte. Da die Beschwerdeführerin somit trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die durch ihre Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht vollständig nachkam und auch keine berücksichtigungswürdigen Verhinderungsgründe vorbrachte, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Ablehnung des Antrages vom
- Juni 2015 zweifelsfrei vor. Die Ablehnung der Leistung auf Grund der Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolgte im gegenständlichen Fall somit zu Recht und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.8944.2015