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{'item': 'VGW-001/073/6886/2015'}

Obsah (7)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 71§ 19§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.09.2015 GeschäftszahlVGW-001/073/6886/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. L

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben, in der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von EUR 350 auf EUR 250 herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden wird belassen.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben, in der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von EUR 350 auf EUR 250 herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden wird belassen. II.römisch zwei.

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf EUR 25,--, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf EUR 25,--, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. III.römisch drei.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben zu verantworten, dass Sie am 9.12.2013 vorsätzlich eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, nämlich Notstandshilfe, bezogen haben ohne hiezu berechtigt zu sein, da Sie am 09.12.2013 als Arbeitnehmer der S. GmbH tätig waren, indem Sie ein Auto der S. GmbH in der Früh in K. abgeholt und am Abend am S.-Gelände in Wien wieder abstellen wollten. Sie haben dadurch folgenden Rechtsvorschriften verletzt: § 71 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 iVm § 12 Abs. 3 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AIVG, in der geltenden Fassung.Paragraph 71, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AIVG, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von €350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden

§ 71Abs.

2 AIVG.

Paragraph 71, Absatz 2, AIVG. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzten.“ Dem Strafverfahren zugrunde lag eine Anzeige durch die Finanzpolizei, Team ... Im Zuge einer Kontrolle am 9.12.2013 gegen 14:45 Uhr in Wien, V., war ein vom BF gelenkter Transporter angehalten worden. Der BF hatte im Zuge der Amtshandlung angegeben, den ersten Tag für die Firma S. als Lieferant zu arbeiten.Dem Strafverfahren zugrunde lag eine Anzeige durch die Finanzpolizei, Team ... Im Zuge einer Kontrolle am 9.12.2013 gegen 14:45 Uhr in Wien, römisch fünf., war ein vom BF gelenkter Transporter angehalten worden. Der BF hatte im Zuge der Amtshandlung angegeben, den ersten Tag für die Firma S. als Lieferant zu arbeiten. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, es sei zutreffend, dass der BF am
  2. und 10.12.2013 zur Probe bei der Firma S. GmbH gearbeitet habe. Ihm sei nachträglich dafür ein Entgelt ausbezahlt und die für diese Tage ausbezahlte Notstandshilfe rückgefordert worden. Der BF sei Flüchtling aus Tschetschenien, habe eine Frau und 4 Kinder. Seine Deutschkenntnisse seien trotz Bemühungen schlecht, was als Folge auf 2 Kriege in Tschetschenien zurückzuführen sei. Er habe sich immer wieder bemüht, Arbeit zu finden und sei leider seit 2010 arbeitslos. Als er die Möglichkeit einer Probearbeit bei der Firma S. erhalten habe, habe er keine Entlohnung dafür erwartet, dies sei im Hilfsarbeitsbereich Realität. Dass er dafür 110 Euro erhalten habe, sei eine Überraschung gewesen. Die Anmeldung zum Sozialversicherungsträger per 24.4.2014 sei ihm nicht zuzurechnen, da dies Angelegenheit des Arbeitgebers sei. Der BF habe nicht vorsätzlich gehandelt. Er sei mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen, die österreichischen Gesetze zu kennen. Er habe nicht gewußt, dass man jeden Probetag dem AMS bekanntgeben müsse. Da für jeden AMS-Kunden, der eine Beschäftigung irrtümlich nicht rechtzeitig melde, die subjektiven Voraussetzungen für eine Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen seien, reiche die Begründung im angefochtenen Bescheid nicht aus, dem BF eine vorsätzliche Tat anzulasten. Aufgrund der familiären Verhältnisse wäre der BF nicht in der Lage, die Strafe ohne Existenzgefährdung zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 9.9.2015 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, auf deren Teilnahme die belangte Behörde verzichtet hatte. Der BF gab auf Befragen an, er sei 2004 nach Österreich gekommen. Er habe von ca. 2008-2009 bei einer Firma in B. gearbeitet und sei im Zuge der Krise schließlich gekündigt worden. Danach habe er bis 2010 soweit er sich erinnern könne bei einer Firma als Lieferant gearbeitet. Im Jahr 2011 habe er geringfügig bei einer Firma im Winterdienst gearbeitet. Danach habe er über das AMS drei Kurse belegt. Er habe sich vor ca. 2 Jahren arbeitslos gemeldet. Er sei ca. ein halbes Jahr, bevor ich von der Finanzpolizei im Dezember 2013 kontrolliert wurde, arbeitslos gewesen. Damals, als er sich arbeitslos gemeldet habe, sei ihm beim AMS ein Merkblatt vorgelegt worden, das er sich durchgelesen habe. Er habe aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse nicht alles verstanden, was darin geschrieben stand, allerdings habe er dennoch eine Unterschrift geleistet. Nach seinem Verständnis sei Arbeitslosengeld als Unterstützung gedacht, für den Fall, dass er keine Arbeit habe. Er habe Anfang Dezember 2013, als er im ... Bezirk unterwegs gewesen sei, zufällig gesehen, dass die Firma S. Arbeitskräfte suchte. Er sei daraufhin auf das Firmengelände gegangen und habe ein paar im Hof stehende Personen gefragt, wohin er sich wegen des Jobs melden solle. Diese haben daraufhin auf eine Person gezeigt und gesagt, das sei A. und er sei dafür zuständig. Dieser A. habe dem BF gesagt, es werden Fahrer gesucht, und wenn er möchte, könne er sofort mitkommen und sich das Ganze ansehen. Am Vormittag sei er dann mit dieser Partie unterwegs gewesen und am Nachmittag habe er dann eigenständig einen Kleinbus von K. zur Firma S. fahren sollen. Diese Überstellung sei gewissermaßen im Konvoi mit anderen KFZ erfolgt. Es sei mit A. vereinbart worden, dass er eine Probezeit von 3 Tagen habe und eben nach dieser Zeit Bescheid gebe, ob er dort weiterhin arbeiten möchte. Über Geld haben sie nicht gesprochen. Als ihn die Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle gefragt habe, was er verdiene, sei ihm erstmals eingefallen, dass er das hätte fragen können. Er habe sich so gefreut, wieder einen Job in Aussicht zu haben, dass er daran nicht gedacht habe. Er habe bei der Anhaltung – als er danach gefragt wurde – gesagt, dass er nicht wisse, ob er angemeldet werde oder nicht, da es sich um einen Probetag handele. Er habe zuvor bei drei verschiedenen Firmen Probezeit und sich dabei nie selbst um die Anmeldung kümmern müssen. Er sei davon ausgegangen, dass er sich um nichts kümmern müsse, solange er in der Probezeit sei. Er habe gedacht, dass er dem AMS erst Bescheid geben müsse, wenn die reguläre Arbeit anfange. Er habe gedacht, alles, was in der Probezeit „passiere“ müsse von der jeweiligen Firma an die zuständigen Stellen gemeldet werden. So sei das zuvor auch immer gewesen. Möglicherweise habe sich sein Arbeitgeber auch nicht richtig ausgekannt, das könne er nicht ausschließen. Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass er nicht für die Firma S. arbeite, sondern für die Firma T.. Der BF verzichtete ausdrücklich auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die in diesem Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: §
  3. ...Paragraph 6, ...

(1)Z 2 Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wird Notstandshilfe gewährt.Ziffer 2, Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wird Notstandshilfe gewährt. § 12. ...Paragraph 12, ...
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; § 71. ...Paragraph 71, ...
(2)Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet. Unstrittig bezog der BF am 9. und 10.12.2013 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Notstandshilfe, ohne dazu berechtigt zu sein, da er während dieser Zeit in einem Dienstverhältnis stand. Ebenso unstrittig unterließ er es, diese Tätigkeit dem AMS zu melden. Die Tat ist somit objektiv als erwiesen anzusehen. Es ist gegenständlich daher die subjektive Tatseite, sohin ob der BF vorsätzlich handelte, zu prüfen. Der Beschwerdeführer lebt laut eigenen Angaben seit 2004 in Österreich. Wie er in der Verhandlung ausführte, ging er immer wieder Beschäftigungen nach, wobei er dazwischen arbeitslos war. Den Zweck des Arbeitslosengeldes an sich bezeichnete er selbst als Unterstützung in Zeiten der Arbeitslosigkeit. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF über seine Meldeverpflichtungen Bescheid wußte. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur für jene Zeiten gebühren, in denen man in keinem Dienstverhältnis steht. Der BF räumte selbst ein, gewußt zu haben, dass er eine Erwerbstätigkeit dem AMS melden muß. Weshalb diese Meldepflicht in der Probezeit dem Arbeitgeber obliegen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Das erkennende Gericht schenkt den Ausführungen des Beschwerdeführers, was seine Ahnungslosigkeit betrifft, keinen Glauben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF alleine aufgrund des zum Tatzeitpunkt langjährigen Aufenthaltes im Inland nebst Erfahrungen betreffend Arbeitslosengeldbezug über jenes einem Arbeitslosen zu unterstellende Alltagswissen verfügte, dass er eine Verletzung der Meldepflicht im gegenständlichen Fall zumindest billigend in Kauf nahm, also Vorsatz in Gestalt von Dolus eventualis vorlag (vgl. VwGH vom 19.12.2007, 2004/08/0129).Der Beschwerdeführer lebt laut eigenen Angaben seit 2004 in Österreich. Wie er in der Verhandlung ausführte, ging er immer wieder Beschäftigungen nach, wobei er dazwischen arbeitslos war. Den Zweck des Arbeitslosengeldes an sich bezeichnete er selbst als Unterstützung in Zeiten der Arbeitslosigkeit. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF über seine Meldeverpflichtungen Bescheid wußte. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur für jene Zeiten gebühren, in denen man in keinem Dienstverhältnis steht. Der BF räumte selbst ein, gewußt zu haben, dass er eine Erwerbstätigkeit dem AMS melden muß. Weshalb diese Meldepflicht in der Probezeit dem Arbeitgeber obliegen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Das erkennende Gericht schenkt den Ausführungen des Beschwerdeführers, was seine Ahnungslosigkeit betrifft, keinen Glauben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF alleine aufgrund des zum Tatzeitpunkt langjährigen Aufenthaltes im Inland nebst Erfahrungen betreffend Arbeitslosengeldbezug über jenes einem Arbeitslosen zu unterstellende Alltagswissen verfügte, dass er eine Verletzung der Meldepflicht im gegenständlichen Fall zumindest billigend in Kauf nahm, also Vorsatz in Gestalt von Dolus eventualis vorlag vergleiche VwGH vom 19.12.2007, 2004/08/0129). Für die Vorsatzform des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) genügt es, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (vgl. VwGH vom 26.2.2010, 2009/02/0297). Für die Vorsatzform des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) genügt es, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet vergleiche VwGH vom 26.2.2010, 2009/02/0297). Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (vgl. VwGH vom 18.5.2006, 2005/16/0260).Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist vergleiche VwGH vom 18.5.2006, 2005/16/0260).

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind

§ 19Abs. 2 VSt

G überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind

Paragraph 19, Absatz 2, VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde ging mangels näherer Angaben von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des BF aus. Aufgrund dessen in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben liegen jedoch ungünstige finanzielle Verhältnisse vor, weshalb die Strafe herabgesetzt wurde. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des BF wurde bereits von der belangten Behörde als mildernd gewertet, weitere Milderungsgründe sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen wie Erschwerungsgründe. Aus diesem Grund kam eine Herabsetzung der Strafe lediglich auf Grund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Frage, weshalb die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe beizubehalten war. Wenn die Berücksichtigung der Einkommenslage und der Vermögenslage die Herabsetzung einer Geldstrafe erfordert, muss die Ersatzfreiheitsstrafe nicht herabgesetzt werden. Der Grund der Strafmilderung ist in diesem Fall nicht in den mildernden Umständen gelegen, die den Bereich des Verschuldens betreffen und daher auch für die Ersatzfreiheitsstrafe Geltung haben müssen (vgl. VwGH vom 26.1.1998, 97/10/0155).Wenn die Berücksichtigung der Einkommenslage und der Vermögenslage die Herabsetzung einer Geldstrafe erfordert, muss die Ersatzfreiheitsstrafe nicht herabgesetzt werden. Der Grund der Strafmilderung ist in diesem Fall nicht in den mildernden Umständen gelegen, die den Bereich des Verschuldens betreffen und daher auch für die Ersatzfreiheitsstrafe Geltung haben müssen vergleiche VwGH vom 26.1.1998, 97/10/0155). Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen erscheint die nunmehr verhängte Strafe von EUR 250,-- selbst bei ungünstigen finanziellen Verhältnissen angemessen, liegt sie doch angesichts des von EUR 200,-- bis zu EUR 2.000,-- gehenden Strafrahmens an der unteren Grenze. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung der Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Auf die Möglichkeit der Ratenzahlung

§ 54bAbs. 3 VSt

G wird hingewiesen.Auf die Möglichkeit der Ratenzahlung

Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG wird hingewiesen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.073.6886.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.