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{'item': 'VGW-031/036/8891/2015/VOR'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.09.2015 GeschäftszahlVGW-031/036/8891/2015/VOR TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz nach Erhebung einer Vorstellung gegen die durch den Landesrechtspfleger getroffene Entscheidung über die Beschwerde des Herrn S. K. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Fünfhaus, vom 30.10.2014, Zl. S 43489/Z/14 Buc/Zu, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den BESCHLUSS gefasst: Die Beschwerde (vom 08.04.2015) wird als verspätet zurückgewiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Begründung Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Fünfhaus, vom 30.10.2014 wurde der Beschwerdeführer (Bf) unter näherer Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat einer Übertretung des § 52 Z 11a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) schuldig erkannt und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 56,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 28 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 10,-- Euro bestimmt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bf am 01.12.2014 zugestellt (persönliche Übernahme). Am 15.12.2014 schrieb der Bf an die belangte Behörde Folgendes:Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Fünfhaus, vom 30.10.2014 wurde der Beschwerdeführer (Bf) unter näherer Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat einer Übertretung des Paragraph 52, Ziffer 11 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) schuldig erkannt und über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe von 56,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 28 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 10,-- Euro bestimmt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bf am 01.12.2014 zugestellt (persönliche Übernahme). Am 15.12.2014 schrieb der Bf an die belangte Behörde Folgendes: „Sehr geehrter Herr B.! Ich möchte gerne wissen..wie es festgestellt wurde das ich am 06.12.2013 mit d Auto gefahren bin!“ Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 07.01.2015 den Bf um Verdeutlichung seines Schreibens. Es wurde nachgefragt, ob dies nun eine Beschwerde sei, die an das Gericht weitergeleitet werde oder nicht. Zu seiner Frage bezüglich des Lenkers wurde mitgeteilt, dass die Behörde die Strafverfügung „geringerer“ Delikte automatisch an den Zulassungsbesitzer des angezeigten Kfz zustelle. Der Zulassungsbesitzer habe danach die Möglichkeit Einspruch zu erheben, falls dieser nicht der Lenker gewesen sei, könne er den Lenker namhaft machen (auf dieses Schreiben reagierte der Bf nicht). Die belangte Behörde trug dann dem Bf mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2015 auf bekannt zu geben, ob sein Schreiben vom 15.12.2014 eine Beschwerde sei oder nicht. Mit Schreiben vom 08.04.2015 teilte der Bf mit, dass es sich um eine Beschwerde handle. Aufgrund dieser Beschwerde führte der Landesrechtspfleger am 28.07.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Bf nicht erschienen ist. Mit der Entscheidung vom 29.07.2015 wies der Landesrechtspfleger die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte (kostenpflichtig) das angefochtene Straferkenntnis. Dagegen erhob der Bf Vorstellung. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Der mit „Inhalt der Beschwerde“ umschriebene § 9 Abs. 1 VwGVG lautet wie folgt:Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Der mit „Inhalt der Beschwerde“ umschriebene Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG lautet wie folgt: „

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist“ Das Straferkenntnis vom 30.10.2014 wurde dem Bf am 01.12.2014 zugestellt (persönliche Übernahme). Mit Schreiben vom 15.12.2014 ersuchte der Bf Herrn B. (von der belangten Behörde) um Mitteilung, wie festgestellt worden sei, dass er am 06.12.2013 mit dem Auto gefahren sei. Diese Frage beantwortete eine Referentin mit Schreiben vom 07.01.
  6. Die Eingabe vom 15.12.2014 enthielt weder die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, noch die Bezeichnung der belangten Behörde, sie enthielt auch keine Gründe, auf die sich allenfalls eine Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen würde, auch wurde kein Begehren gestellt. Der Bf gab bloß an, er wolle wissen, wie festgestellt worden sei, dass er am 06.12.2013 mit dem Auto gefahren sei. Bei einer solchen Eingabe (Fragestellung an einen Sachbearbeiter) handelt es sich aber um keine Beschwerde. Aus dieser Eingabe ist der eindeutige Wille des Herrn K. zu entnehmen, ein namentlich genannter Sachbearbeiter möge ihm mitteilen, wie festgestellt worden sei, dass er am 06.12.2013 mit dem Auto gefahren sei. Im Hinblick auf die Eindeutigkeit dieses Begehrens kann von einem Vergreifen im Ausdruck keine Rede sein und ist ein solches bestimmtes Begehren auch nicht im Wege eines Mängelbehebungsauftrages verbesserbar (siehe dazu den Beschluss des VwGH vom 24.06.2010, Zl. 2010/16/0105). Der Bf hat auf das Schreiben der belangten Behörde vom 07.01.2015 nicht reagiert. Unverständlich ist nun, dass die belangte Behörde zwei Monate später (vom 20.03.2015) die oben angeführte Verfahrensanordnung erlassen hat. Der Bf hat dann mit Eingabe vom 08.04.2015 erklärt, „Ja es handelt sich um eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.12.2014“, doch ändert dies nichts daran, dass eben die ursprüngliche Eingabe vom 15.12.2014 nicht als Beschwerde zu werten ist. Die Beschwerde vom 08.04.2015 erweist sich aber als verspätet und war daher zurückzuweisen. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.036.8891.2015.VOR

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.