I. §§ 7b Abs. 9 Z 1 iVm 7b Abs. 3, II. §§ 7b Abs. 9 Z 2 iVm 7b Abs. 5 und III. §§ 7i Abs. 2 iVm 7d Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr 458/1993 idF BGBl I Nr. 98/2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.09.2015 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des Z. S., geb. ...1964, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.10.2014, Zl. MBA ...-S 23665/14, wegen Verwaltungsübertretungen
römisch eins. Paragraphen 7 b, Absatz 9, Ziffer eins, in Verbindung mit 7b Absatz 3,, römisch zwei. Paragraphen 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit 7b Absatz 5 und römisch drei. Paragraphen 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit 7d Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr 458 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.09.2015 zu Recht erkannt: I.römisch eins.
GVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert, dass
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert, dass zu Spruchpunkt I. anstelle von sechs Geldstrafen zu je € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und sechs Stunden) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen und zwölf Stunden verhängt wird; zu Spruchpunkt römisch eins. anstelle von sechs Geldstrafen zu je € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und sechs Stunden) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen und zwölf Stunden verhängt wird; zu Spruchpunkt II. anstelle von sechs Geldstrafen zu je € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und sechs Stunden) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen und zwölf Stunden verhängt wird und zu Spruchpunkt römisch zwei. anstelle von sechs Geldstrafen zu je € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und sechs Stunden) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen und zwölf Stunden verhängt wird und zu Spruchpunkt III. anstelle von sechs Geldstrafen zu je € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und sechs Stunden) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen und zwölf Stunden verhängt wird.zu Spruchpunkt römisch drei. anstelle von sechs Geldstrafen zu je € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und sechs Stunden) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen und zwölf Stunden verhängt wird. II.römisch zwei. Dementsprechend hat Z. S.
G einen Beitrag in Höhe von insgesamt € 750,00 (das sind 10% der nunmehr herabgesetzten Geldstrafen) zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.Dementsprechend hat Z. S.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG einen Beitrag in Höhe von insgesamt € 750,00 (das sind 10% der nunmehr herabgesetzten Geldstrafen) zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten. III.römisch drei.
GVG wird dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. IV.römisch vier.
G haftet die K. mit Sitz in Ungarn, So., ..., für die verhängten Geldstrafen in Höhe von insgesamt € 7.500,00 und die Verfahrenskosten in Höhe von € 750,00, insgesamt sohin € 8.250,00, zur ungeteilten Hand.
Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die K. mit Sitz in Ungarn, So., ..., für die verhängten Geldstrafen in Höhe von insgesamt € 7.500,00 und die Verfahrenskosten in Höhe von € 750,00, insgesamt sohin € 8.250,00, zur ungeteilten Hand. V.römisch fünf. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
den Abs. 3 und 4 nicht am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten unddie Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie Abschriften der Meldung
den Absatz 3 und 4 nicht am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten und III.römisch drei. die Lohnunterlagen für diese Arbeitnehmer nicht bereitgehalten. Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt: Ad I.) §§ 7b Abs. 9 Z 1 i.V.m. 7b Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr 458/1993 idgF,Ad römisch eins.) Paragraphen 7 b, Absatz 9, Ziffer eins, in Verbindung mit 7b Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr 458 aus 1993, idgF, Ad II.) 7b Abs. 9 Z 2 i.V.m. 7b Abs. 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr 458/1993 idgF,Ad römisch zwei.) 7b Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit 7b Absatz 5, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr 458 aus 1993, idgF, Ad III.) 7i Abs. 2 i.V.m. 7d Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr 458/1993 idgF.“Ad römisch drei.) 7i Absatz 2, in Verbindung mit 7d Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr 458 aus 1993, idgF.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer folgende Strafen verhängt: „Ad I.) 6 Geldstrafen von je € 500,00, falls diese uneinbringlich sind, 6 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 6 Stunden;„Ad römisch eins.) 6 Geldstrafen von je € 500,00, falls diese uneinbringlich sind, 6 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 6 Stunden; Ad II.) 6 Geldstrafen von je € 500,00, falls diese uneinbringlich sind, 6 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 6 Stunden;Ad römisch zwei.) 6 Geldstrafen von je € 500,00, falls diese uneinbringlich sind, 6 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 6 Stunden; Ad III.) 6 Geldstrafen von je € 500,00, falls diese uneinbringlich sind, 6 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 6 StundenAd römisch drei.) 6 Geldstrafen von je € 500,00, falls diese uneinbringlich sind, 6 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 6 Stunden
ad I.) und II.) § 7b Abs. 9 erster Strafsatz AVRAG und ad III.) § 7i Abs. 2 erster Strafsatz AVRAGGemäß ad römisch eins.) und römisch zwei.) Paragraph 7 b, Absatz 9, erster Strafsatz AVRAG und ad römisch drei.) Paragraph 7 i, Absatz 2, erster Strafsatz AVRAG Summe der Geldstrafen: € 9.000,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Wochen, 1 Tag und 12 Stunden Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ad I.) € 300,00Ad römisch eins.) € 300,00 Ad II.) € 300,00Ad römisch zwei.) € 300,00 Ad III.) € 300,00Ad römisch drei.) € 300,00 Summe der Strafkosten: € 900,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/ Kosten) daher: € 9.900,00“. Weiters wurde im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochen, dass die K. für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Z. S. verhängte Geldstrafe und Verfahrenskosten von insgesamt € 9.900,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gem. § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand haftet. Weiters wurde im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochen, dass die K. für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Z. S. verhängte Geldstrafe und Verfahrenskosten von insgesamt € 9.900,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand haftet. I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, dem Beschwerdeführer am 05.11.2014 persönlich zugestellt, richtete sich die fristgerechte, lediglich auf die Bekämpfung der Strafhöhe gerichtete Beschwerde vom 24.11.2014. Der Beschwerdeführer führte darin im Wesentlichen aus, dass die verhängten Geldstrafen für ihn und seine Firma, die K. existenzbedrohend hoch seien, dies der erste Auftrag seiner Firma in Österreich gewesen sei und daher auch keine Erfahrungen betreffend Arbeiten in Österreich mitgebracht worden wären und außerdem der damalige Auftraggeber gedrängt habe, die Arbeit wesentlich früher zu beginnen. Zudem habe er die ihm versprochene Unterstützung bei der Erledigung der bürokratischen Schritte sowie das vereinbarte Honorar nicht erhalten.römisch eins.2. Gegen dieses Straferkenntnis, dem Beschwerdeführer am 05.11.2014 persönlich zugestellt, richtete sich die fristgerechte, lediglich auf die Bekämpfung der Strafhöhe gerichtete Beschwerde vom 24.11.2014. Der Beschwerdeführer führte darin im Wesentlichen aus, dass die verhängten Geldstrafen für ihn und seine Firma, die K. existenzbedrohend hoch seien, dies der erste Auftrag seiner Firma in Österreich gewesen sei und daher auch keine Erfahrungen betreffend Arbeiten in Österreich mitgebracht worden wären und außerdem der damalige Auftraggeber gedrängt habe, die Arbeit wesentlich früher zu beginnen. Zudem habe er die ihm versprochene Unterstützung bei der Erledigung der bürokratischen Schritte sowie das vereinbarte Honorar nicht erhalten. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, die angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, jedoch beschwerte er sich, dass er für jeden Arbeitnehmer gesondert bestraft werden solle, zumal dies auch seine finanziellen Möglichkeiten überschreiten würde. Er habe außerdem lediglich ein monatliches Gehalt von rund € 300,00, und Sorgepflichten gegenüber einer Frau und einem 16-jährigen Kind, welches noch zur Schule gehe. Daher ersuchte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde stattzugeben und die verhängte Strafe herabzusetzen. Des Weiteren beantragte er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. I.3. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 04.12.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 44 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. römisch eins.3. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 04.12.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. I.4. Diesem Verwaltungsverfahren lagen die Strafanträge der Finanzpolizei vom 16.06.2014, GZ: … und … sowie vom 17.06.2014, GZ: … wegen Verdachts der Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) zugrunde.römisch eins.4. Diesem Verwaltungsverfahren lagen die Strafanträge der Finanzpolizei vom 16.06.2014, GZ: … und … sowie vom 17.06.2014, GZ: … wegen Verdachts der Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) zugrunde. I.5. Schließlich führte das Verwaltungsgericht Wien am 03.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und zu der die Verwaltungsbehörde keinen, die Finanzpolizei als weitere Partei des Verfahrens gem. § 7i Abs. 8 AVRAG einen informierten Vertreter entsandte.römisch eins.5. Schließlich führte das Verwaltungsgericht Wien am 03.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und zu der die Verwaltungsbehörde keinen, die Finanzpolizei als weitere Partei des Verfahrens gem. Paragraph 7 i, Absatz 8, AVRAG einen informierten Vertreter entsandte. Diese mündliche Beschwerdeverhandlung nahm folgenden Verlauf: „Auf die Verlesung des gesamten Akteninhaltes wird verzichtet; dieser gilt somit als verlesen. Der Verhandlungsleiter gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Beschwerdeführer: Allseitige Verhältnisse: Einkommen: € 700-800 netto Vermögen: Eigentumswohnung (35 qm), Betriebslokal Sorgepflichten: 1 Kind (16 Jahre) Die informierte Vertreterin: Ich verweise auf die Anzeige vom 16.6.2014 (MBA-AS 1
F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.
1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.gegen Weisungen
a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.
GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.
Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind
GVG auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind
Paragraph 38, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. § 50 VwGVG über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. Paragraph 50, VwGVG über Beschwerden
Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf gem. § 42 VwGVG in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf gem. Paragraph 42, VwGVG in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gem. § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.
Absatz 2 werden in die Frist
Abs. 1 die Zeiten
2 und § 51 nicht eingerechnet.Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gem. Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.
Absatz 2 werden in die Frist
Absatz eins, die Zeiten
Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, nicht eingerechnet. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung entfällt
Absatz 2, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Das Verwaltungsgericht hat gem. Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung entfällt
Absatz 2, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. II.3.2.1.
G kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.römisch zwei.3.2.1.
Paragraph eins, VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
2010, C 83, darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen. Dieser Artikel schließt
Absatz 2 nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war. Das Strafmaß darf
Absatz 3 jedenfalls aber zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.
, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt 2010, C 83, darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen. Dieser Artikel schließt
Absatz 2 nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war. Das Strafmaß darf
Absatz 3 jedenfalls aber zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein. II.3.2.2.
G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.römisch zwei.3.2.2.
Paragraph 10, Absatz eins, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die auf den konkreten Beschwerdefall anzuwendenden Strafbestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr. 459/193, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, BGBl I Nr. 98/2012, lauten:Die auf den konkreten Beschwerdefall anzuwendenden Strafbestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr. 459/193, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,, lauten: „§ 7i.
Abs. 6 die Abgabenbehörde, in den Fällen des Abs. 3 in Verbindung mit § 7e das Kompetenzzentrum LSDB Parteistellung; die Abgabenbehörde und das Kompetenzzentrum LSDB sind berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.In den Fällen des Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, hat
Absatz 6, die Abgabenbehörde, in den Fällen des Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 e, das Kompetenzzentrum LSDB Parteistellung; die Abgabenbehörde und das Kompetenzzentrum LSDB sind berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt
Absatz 9 die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle. „ § 7b
den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.
den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.
F BGBl I Nr 98/2012 nicht bereitgehalten (Spruchpunkt II.) und die Lohnunterlagen nicht an die belangte Behörde übermittelt (Spruchpunkt III.), obwohl er sechs Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt hat.Unbestritten hat der Beschwerdeführer die gegenständlichen ZKO3-Meldungen nicht vorgenommen (Spruchpunkt römisch eins.), die Unterlagen betreffend Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung sowie Abschriften der Meldung
Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2012, nicht bereitgehalten (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Lohnunterlagen nicht an die belangte Behörde übermittelt (Spruchpunkt römisch drei.), obwohl er sechs Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt hat. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall zu jeder der obgenannten Verwaltungsübertretungen eine für jeden entsandten Arbeitnehmer gesonderte Geldstrafe verhängt. Es ist jedoch fraglich, ob in einem Fall wie dem vorliegenden für jede der obgenannten Verwaltungsübertretungen eigenständige, jeweils für jeden Arbeitnehmer festzusetzende Geldstrafen zu verhängen sind, oder aber lediglich eine einzige Gesamtstrafe zu verhängen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Materialien zur AVRAG-Novelle BGBl I Nr. 120/1999 (IA 1103/A XX. GP – Initiativantrag) sind die gegenständlichen Gesetzesbestimmungen des § 7b Abs. 9 Z 2 iVm Abs. 5 AVRAG auf jeden Fall dahingehend zu verstehen, dass „nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur – bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern – insgesamt bei Betretung zu erfolgen“ habe. In § 22 Abs. 1 Z 2 lit. a Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) – auf welches die Materialien zu § 7b AVRAG verweisen – findet sich insofern eine strukturell ähnliche Strafbestimmung, als danach der Überlasser von Arbeitskräften eine Übertretung begeht, wenn er nicht „die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung von Arbeitskräften folgenden Monats der zuständigen Gewerbebehörde“ meldet. Auch diese Bestimmung bezieht sich erkennbar, wenn es um mehrere überlassene Arbeitskräfte geht, auf die gesamte Gruppe. Daraus ergibt sich, dass gem. § 7b Abs. 5 iVm Abs. 9 Z 2 AVRAG in Ansehung der entsandten Arbeitsnehmergruppe von der Begehung einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen und demgemäß nur eine einzige Strafe zu verhängen sei (vgl. VwGH 06.03.2014, Ra 2013/11/0143)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Materialien zur AVRAG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, (IA 1103/A römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode – Initiativantrag) sind die gegenständlichen Gesetzesbestimmungen des Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AVRAG auf jeden Fall dahingehend zu verstehen, dass „nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur – bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern – insgesamt bei Betretung zu erfolgen“ habe. In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) – auf welches die Materialien zu Paragraph 7 b, AVRAG verweisen – findet sich insofern eine strukturell ähnliche Strafbestimmung, als danach der Überlasser von Arbeitskräften eine Übertretung begeht, wenn er nicht „die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung von Arbeitskräften folgenden Monats der zuständigen Gewerbebehörde“ meldet. Auch diese Bestimmung bezieht sich erkennbar, wenn es um mehrere überlassene Arbeitskräfte geht, auf die gesamte Gruppe. Daraus ergibt sich, dass gem. Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 9, Ziffer 2, AVRAG in Ansehung der entsandten Arbeitsnehmergruppe von der Begehung einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen und demgemäß nur eine einzige Strafe zu verhängen sei vergleiche VwGH 06.03.2014, Ra 2013/11/0143) Auch der Wortlaut des § 7b Abs. 9 Z. 1 iVm Abs. 3 und 4 AVRAG idF BGBl I Nr. 98/2012 lässt keine andere Interpretation zu, als dass für eine Verwaltungsübertretung wegen dem nicht rechtzeitigen Erstatten der Meldung für sechs Arbeitnehmer nur eine Gesamtgeldstrafe zu verhängen ist und nicht sechs gesonderte Strafen (vgl. § 7b Abs. 3 1. Satz „Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern zu melden“ und u.a. § 7b Abs. 4 Z 4 und 6 AVRAG idF BGBl I Nr 98/2012 „Die Meldung hat die Namen, Geburtsdaten (…) der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer zu enthalten (Z 4) und die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts“). Auch der Wortlaut des Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3 und 4 AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012, lässt keine andere Interpretation zu, als dass für eine Verwaltungsübertretung wegen dem nicht rechtzeitigen Erstatten der Meldung für sechs Arbeitnehmer nur eine Gesamtgeldstrafe zu verhängen ist und nicht sechs gesonderte Strafen vergleiche Paragraph 7 b, Absatz 3, 1. Satz „Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern zu melden“ und u.a. Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 4 und 6 AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2012, „Die Meldung hat die Namen, Geburtsdaten (…) der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer zu enthalten (Ziffer 4,) und die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts“). Das Gleiche ergibt sich auch betreffend einer Bestrafung
Vm § 7d Abs. 1 AVRAG idF BGBl I Nr. 98/2012, zumal auch dort das Nichtbereithalten bzw. Nichtbereitstellen von „(Lohn-)unterlagen“ unter Strafe gestellt wird und anhand der obgenannten höchstgerichtlichen Judikatur keine andere Interpretation zulässig ist (vgl. auch VwGH 06.03.2014, Ro 2014/11/0029).Das Gleiche ergibt sich auch betreffend einer Bestrafung
Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,, zumal auch dort das Nichtbereithalten bzw. Nichtbereitstellen von „(Lohn-)unterlagen“ unter Strafe gestellt wird und anhand der obgenannten höchstgerichtlichen Judikatur keine andere Interpretation zulässig ist vergleiche auch VwGH 06.03.2014, Ro 2014/11/0029). Auf die Anzahl der damit in Zusammenhang stehenden Arbeitnehmer wird bei der Bestimmung des Strafrahmens – anders als etwa in § 7i Abs. 3 leg. cit. – somit nicht abgestellt. Die Intention des Gesetzgebers war also nicht diese, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen wird. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat die damit aufgeworfene Rechtsfrage dahingehend entschieden, dass das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz die Nichtzurverfügungstellung von Unterlagen mit einer Gesamtstrafe bedroht und nicht pro Arbeitnehmer eine Geldstrafe vorsieht. Jedoch kann der Umstand, dass – wie im vorliegenden Fall – eine größere Anzahl von Personen betroffen ist, sehr wohl zum Anlass genommen werden, um innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine höhere Strafe zu bemessen.Auf die Anzahl der damit in Zusammenhang stehenden Arbeitnehmer wird bei der Bestimmung des Strafrahmens – anders als etwa in Paragraph 7 i, Absatz 3, leg. cit. – somit nicht abgestellt. Die Intention des Gesetzgebers war also nicht diese, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen wird. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat die damit aufgeworfene Rechtsfrage dahingehend entschieden, dass das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz die Nichtzurverfügungstellung von Unterlagen mit einer Gesamtstrafe bedroht und nicht pro Arbeitnehmer eine Geldstrafe vorsieht. Jedoch kann der Umstand, dass – wie im vorliegenden Fall – eine größere Anzahl von Personen betroffen ist, sehr wohl zum Anlass genommen werden, um innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine höhere Strafe zu bemessen. Aus all diesen Erwägungen ergibt sich für den Beschwerdefall, dass für jede Verwaltungsübertretung nicht sechs einzelne Geldstrafen, sondern lediglich eine Gesamtstrafe zu verhängen war. II.3.2.3. Die Strafbemessung ist nach dem Wortlaut des § 38 VwGVG nach den Bestimmungen des § 19 VStG sinngemäß vorzunehmen.römisch zwei.3.2.3. Die Strafbemessung ist nach dem Wortlaut des Paragraph 38, VwGVG nach den Bestimmungen des Paragraph 19, VStG sinngemäß vorzunehmen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Verhängung einer Geldstrafe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen bezieht. (vgl. VwGH 06.12.1965, 0926/65). Demnach ist eine Geldstrafe auch in einem Fall zu verhängen, wenn es die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften die Bezahlung der gegen ihn verhängten Geldstrafe unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die finanzielle Situation des Bestraften ist lediglich bei der Bemessung der Strafhöhe in Zusammenschau mit den einzelfallbezogenen Milderungs- und Erschwerungsgründe iSd. § 33 und 35 StGB zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 13.03.1991, 90/03/0016). Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen Entscheidung, sodass auch allfällige Veränderungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen sind, wobei die Behörde diese bei Verweigerung durch den Beschuldigten letztlich zu schätzen hat (so etwa VwGH 29.01.2007, 2006/03/0155; 30.06.2004, 2001/09/0120). Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Verhängung einer Geldstrafe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen bezieht. vergleiche VwGH 06.12.1965, 0926/65). Demnach ist eine Geldstrafe auch in einem Fall zu verhängen, wenn es die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften die Bezahlung der gegen ihn verhängten Geldstrafe unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die finanzielle Situation des Bestraften ist lediglich bei der Bemessung der Strafhöhe in Zusammenschau mit den einzelfallbezogenen Milderungs- und Erschwerungsgründe iSd. Paragraph 33 und 35 StGB zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 13.03.1991, 90/03/0016). Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen Entscheidung, sodass auch allfällige Veränderungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen sind, wobei die Behörde diese bei Verweigerung durch den Beschuldigten letztlich zu schätzen hat (so etwa VwGH 29.01.2007, 2006/03/0155; 30.06.2004, 2001/09/0120).
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
G kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. II.3.2.
Absatz 2 für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.römisch zwei.4. In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist gem. Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist
Absatz 2 für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d VStG) und der Barauslagen ist
Absatz 6 abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre. Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Absatz eins und Paragraph 54 d, VStG) und der Barauslagen ist
Absatz 6 abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre. Die Paragraphen 14 und 54 b Absatz eins und eins a VStG sind sinngemäß anzuwenden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind
Absatz 8 dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Gem. § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist
Absatz 2 für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Gem. Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist
Absatz 2 für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Mit der vorliegenden Entscheidung wurden die gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen in Höhe von insgesamt € 9.000,00 gem. § 19 Abs. 1 und 2 VStG auf einen Betrag von € 7.500,00 herabgesetzt. Mit der vorliegenden Entscheidung wurden die gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen in Höhe von insgesamt € 9.000,00 gem. Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG auf einen Betrag von € 7.500,00 herabgesetzt. Die Kostenentscheidung (Spruchpunkt II. und III.) gründet sich auf die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen.Die Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.) gründet sich auf die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen. II.
G für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der unter Spruchpunkt IV. dieser Entscheidung vorgenommene Ausspruch über die Haftung der K. stützt sich auf diese zwingenden gesetzlichen Vorschriften.Der unter Spruchpunkt römisch vier. dieser Entscheidung vorgenommene Ausspruch über die Haftung der K. stützt sich auf diese zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Da im erstinstanzlichen Haftungsausspruch der Straf- und Kostenbetrag in dem von der belangten Behörde festgesetztem Ausmaß ziffernmäßig angeführt ist, war diesbezüglich klarzustellen, dass sich die Haftung der der K. gem. § 9 Abs. 7 VStG auf den herabgesetzten Betrag bezieht.Da im erstinstanzlichen Haftungsausspruch der Straf- und Kostenbetrag in dem von der belangten Behörde festgesetztem Ausmaß ziffernmäßig angeführt ist, war diesbezüglich klarzustellen, dass sich die Haftung der der K. gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG auf den herabgesetzten Betrag bezieht. II.6.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind
Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.6.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind
Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann
Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision
4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.070.34560.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.