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{'item': 'VGW-041/070/34560/2014'}

Obsah (21)§ 50§ 64§ 52§ 9§ 25aArtikel 130Art. 81aArtikel 81§ 2§ 38§ 27§ 34§ 1Art. 49§ 10§ 7b§ 7i§ 19§ 20§ 45Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.09.2015 GeschäftszahlVGW-041/070/34560/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. KLOP

I. §§ 7b Abs. 9 Z 1 iVm 7b Abs. 3, II. §§ 7b Abs. 9 Z 2 iVm 7b Abs. 5 und III. §§ 7i Abs. 2 iVm 7d Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr 458/1993 idF BGBl I Nr. 98/2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.09.2015 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des Z. S., geb. ...1964, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.10.2014, Zl. MBA ...-S 23665/14, wegen Verwaltungsübertretungen

römisch eins. Paragraphen 7 b, Absatz 9, Ziffer eins, in Verbindung mit 7b Absatz 3,, römisch zwei. Paragraphen 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit 7b Absatz 5 und römisch drei. Paragraphen 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit 7d Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr 458 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.09.2015 zu Recht erkannt: I.römisch eins.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert, dass

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert, dass zu Spruchpunkt I. anstelle von sechs Geldstrafen zu je € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und sechs Stunden) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen und zwölf Stunden verhängt wird; zu Spruchpunkt römisch eins. anstelle von sechs Geldstrafen zu je € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und sechs Stunden) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen und zwölf Stunden verhängt wird; zu Spruchpunkt II. anstelle von sechs Geldstrafen zu je € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und sechs Stunden) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen und zwölf Stunden verhängt wird und zu Spruchpunkt römisch zwei. anstelle von sechs Geldstrafen zu je € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und sechs Stunden) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen und zwölf Stunden verhängt wird und zu Spruchpunkt III. anstelle von sechs Geldstrafen zu je € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und sechs Stunden) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen und zwölf Stunden verhängt wird.zu Spruchpunkt römisch drei. anstelle von sechs Geldstrafen zu je € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und sechs Stunden) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen und zwölf Stunden verhängt wird. II.römisch zwei. Dementsprechend hat Z. S.

§ 64Abs. 2 VSt

G einen Beitrag in Höhe von insgesamt € 750,00 (das sind 10% der nunmehr herabgesetzten Geldstrafen) zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.Dementsprechend hat Z. S.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG einen Beitrag in Höhe von insgesamt € 750,00 (das sind 10% der nunmehr herabgesetzten Geldstrafen) zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten. III.römisch drei.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. IV.römisch vier.

§ 9Abs. 7 VSt

G haftet die K. mit Sitz in Ungarn, So., ..., für die verhängten Geldstrafen in Höhe von insgesamt € 7.500,00 und die Verfahrenskosten in Höhe von € 750,00, insgesamt sohin € 8.250,00, zur ungeteilten Hand.

Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die K. mit Sitz in Ungarn, So., ..., für die verhängten Geldstrafen in Höhe von insgesamt € 7.500,00 und die Verfahrenskosten in Höhe von € 750,00, insgesamt sohin € 8.250,00, zur ungeteilten Hand. V.römisch fünf. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit dem nun angefochtenen Straferkenntnis vom 22.10.2014 erkannte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, den Beschwerdeführer schuldig, er habe römisch eins.
  2. Mit dem nun angefochtenen Straferkenntnis vom 22.10.2014 erkannte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, den Beschwerdeführer schuldig, er habe „als zur Vertretung nach außen berufener Gesellschafter der K. mit Sitz in H, So., ..., welche als Arbeitgeberin der am 9.4.2014 auf der Baustelle in Wien, W., mit der Schuttbeseitigung im Dachgeschoß beschäftigten, zur fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandten Arbeitnehmer 1.) Kr. H., geb. 1985 /beschäftigt seit 7.4.2014), 2.) G. L., geb. 1983 (beschäftigt seit 7.4.2014), 3.) Sz. M., geb. 1992, 4.) F. P., geb. 1962, 5.) J. Pa., geb. 1970 (beschäftigt seit 19.3.2014) und 6.) C. Zs., geb. 1962 gilt, und obwohl er dafür verantwortlich war, I.römisch eins. die Meldung der Beschäftigung dieser Arbeitnehmer an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen in 1110 Wien, Brehmstraße 14, nicht (rechtzeitig bis spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme) erstattet, II.römisch zwei. die Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie Abschriften der Meldung

den Abs. 3 und 4 nicht am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten unddie Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie Abschriften der Meldung

den Absatz 3 und 4 nicht am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten und III.römisch drei. die Lohnunterlagen für diese Arbeitnehmer nicht bereitgehalten. Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt: Ad I.) §§ 7b Abs. 9 Z 1 i.V.m. 7b Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr 458/1993 idgF,Ad römisch eins.) Paragraphen 7 b, Absatz 9, Ziffer eins, in Verbindung mit 7b Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr 458 aus 1993, idgF, Ad II.) 7b Abs. 9 Z 2 i.V.m. 7b Abs. 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr 458/1993 idgF,Ad römisch zwei.) 7b Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit 7b Absatz 5, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr 458 aus 1993, idgF, Ad III.) 7i Abs. 2 i.V.m. 7d Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr 458/1993 idgF.“Ad römisch drei.) 7i Absatz 2, in Verbindung mit 7d Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr 458 aus 1993, idgF.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer folgende Strafen verhängt: „Ad I.) 6 Geldstrafen von je € 500,00, falls diese uneinbringlich sind, 6 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 6 Stunden;„Ad römisch eins.) 6 Geldstrafen von je € 500,00, falls diese uneinbringlich sind, 6 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 6 Stunden; Ad II.) 6 Geldstrafen von je € 500,00, falls diese uneinbringlich sind, 6 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 6 Stunden;Ad römisch zwei.) 6 Geldstrafen von je € 500,00, falls diese uneinbringlich sind, 6 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 6 Stunden; Ad III.) 6 Geldstrafen von je € 500,00, falls diese uneinbringlich sind, 6 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 6 StundenAd römisch drei.) 6 Geldstrafen von je € 500,00, falls diese uneinbringlich sind, 6 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 6 Stunden

ad I.) und II.) § 7b Abs. 9 erster Strafsatz AVRAG und ad III.) § 7i Abs. 2 erster Strafsatz AVRAGGemäß ad römisch eins.) und römisch zwei.) Paragraph 7 b, Absatz 9, erster Strafsatz AVRAG und ad römisch drei.) Paragraph 7 i, Absatz 2, erster Strafsatz AVRAG Summe der Geldstrafen: € 9.000,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Wochen, 1 Tag und 12 Stunden Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ad I.) € 300,00Ad römisch eins.) € 300,00 Ad II.) € 300,00Ad römisch zwei.) € 300,00 Ad III.) € 300,00Ad römisch drei.) € 300,00 Summe der Strafkosten: € 900,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/ Kosten) daher: € 9.900,00“. Weiters wurde im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochen, dass die K. für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Z. S. verhängte Geldstrafe und Verfahrenskosten von insgesamt € 9.900,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gem. § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand haftet. Weiters wurde im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochen, dass die K. für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Z. S. verhängte Geldstrafe und Verfahrenskosten von insgesamt € 9.900,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand haftet. I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, dem Beschwerdeführer am 05.11.2014 persönlich zugestellt, richtete sich die fristgerechte, lediglich auf die Bekämpfung der Strafhöhe gerichtete Beschwerde vom 24.11.2014. Der Beschwerdeführer führte darin im Wesentlichen aus, dass die verhängten Geldstrafen für ihn und seine Firma, die K. existenzbedrohend hoch seien, dies der erste Auftrag seiner Firma in Österreich gewesen sei und daher auch keine Erfahrungen betreffend Arbeiten in Österreich mitgebracht worden wären und außerdem der damalige Auftraggeber gedrängt habe, die Arbeit wesentlich früher zu beginnen. Zudem habe er die ihm versprochene Unterstützung bei der Erledigung der bürokratischen Schritte sowie das vereinbarte Honorar nicht erhalten.römisch eins.2. Gegen dieses Straferkenntnis, dem Beschwerdeführer am 05.11.2014 persönlich zugestellt, richtete sich die fristgerechte, lediglich auf die Bekämpfung der Strafhöhe gerichtete Beschwerde vom 24.11.2014. Der Beschwerdeführer führte darin im Wesentlichen aus, dass die verhängten Geldstrafen für ihn und seine Firma, die K. existenzbedrohend hoch seien, dies der erste Auftrag seiner Firma in Österreich gewesen sei und daher auch keine Erfahrungen betreffend Arbeiten in Österreich mitgebracht worden wären und außerdem der damalige Auftraggeber gedrängt habe, die Arbeit wesentlich früher zu beginnen. Zudem habe er die ihm versprochene Unterstützung bei der Erledigung der bürokratischen Schritte sowie das vereinbarte Honorar nicht erhalten. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, die angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, jedoch beschwerte er sich, dass er für jeden Arbeitnehmer gesondert bestraft werden solle, zumal dies auch seine finanziellen Möglichkeiten überschreiten würde. Er habe außerdem lediglich ein monatliches Gehalt von rund € 300,00, und Sorgepflichten gegenüber einer Frau und einem 16-jährigen Kind, welches noch zur Schule gehe. Daher ersuchte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde stattzugeben und die verhängte Strafe herabzusetzen. Des Weiteren beantragte er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. I.3. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 04.12.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 44 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. römisch eins.3. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 04.12.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. I.4. Diesem Verwaltungsverfahren lagen die Strafanträge der Finanzpolizei vom 16.06.2014, GZ: … und … sowie vom 17.06.2014, GZ: … wegen Verdachts der Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) zugrunde.römisch eins.4. Diesem Verwaltungsverfahren lagen die Strafanträge der Finanzpolizei vom 16.06.2014, GZ: … und … sowie vom 17.06.2014, GZ: … wegen Verdachts der Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) zugrunde. I.5. Schließlich führte das Verwaltungsgericht Wien am 03.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und zu der die Verwaltungsbehörde keinen, die Finanzpolizei als weitere Partei des Verfahrens gem. § 7i Abs. 8 AVRAG einen informierten Vertreter entsandte.römisch eins.5. Schließlich führte das Verwaltungsgericht Wien am 03.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und zu der die Verwaltungsbehörde keinen, die Finanzpolizei als weitere Partei des Verfahrens gem. Paragraph 7 i, Absatz 8, AVRAG einen informierten Vertreter entsandte. Diese mündliche Beschwerdeverhandlung nahm folgenden Verlauf: „Auf die Verlesung des gesamten Akteninhaltes wird verzichtet; dieser gilt somit als verlesen. Der Verhandlungsleiter gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Beschwerdeführer: Allseitige Verhältnisse: Einkommen: € 700-800 netto Vermögen: Eigentumswohnung (35 qm), Betriebslokal Sorgepflichten: 1 Kind (16 Jahre) Die informierte Vertreterin: Ich verweise auf die Anzeige vom 16.6.2014 (MBA-AS 1

  1. ff)in der die FiPo die Verhängung einer Geldstrafe von insgesamt 3.000 Euro beantragt hat. Warum die belangte Behörde im angesprochenen Straferkenntnis nunmehr 6 Geldstrafen von je 500 Euro verhängte ist nicht ersichtlich. Dies insb. vor dem Hintergrund der anzuwenden Bestimmung des § 7b Abs. 9 AVRAG idF bis 31.12.2014. Ich verweise auf die Anzeige vom 16.6.2014 (MBA-AS 1
  2. ff)in der die FiPo die Verhängung einer Geldstrafe von insgesamt 3.000 Euro beantragt hat. Warum die belangte Behörde im angesprochenen Straferkenntnis nunmehr 6 Geldstrafen von je 500 Euro verhängte ist nicht ersichtlich. Dies insb. vor dem Hintergrund der anzuwenden Bestimmung des Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG in der Fassung bis 31.12.2014. Die beantragte Strafhöhe erscheint deshalb der Tat angepasst, da trotz mehrmaliger Urgenzen die Unterlagen nicht vorgelegt worden sind. Auf Nachfrage wurden lediglich die in ungar. Sprache abgefassten Arbeitsverträge vorgelegt. Die A1 Formulare bzw. die ZKO 3 Meldungen wurden bislang nicht in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll: Der BF gibt zu bedenken, dass die Anforderung der erforderlichen A1 Formulare in Ungarn grundsätzlich ca. 1 ½ Monate dauert, weshalb mir die Bereithaltung bei Arbeitsaufnahme noch nicht möglich war. Es ist richtig, dass wir keine Zeit hatten die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, dies vor allem deshalb weil wir so schnell zu arbeiten beginnen mussten, weil wir sonst den Auftrag nicht erhalten hätten. Nachgefragt hatte ich mit dem Auftraggeber, der Co. GmbH, ca. 1 ½ Monate vor Arbeitsaufnahme erstmalig Kontakt. Dies war meiner Erinnerung nach im Jänner 2014. Arbeitsbeginn war ca. für drei Monate später geplant. Auf Grund des Arbeitsfortschrittes mussten wir jedoch die Arbeiten ca. 1 ½ Monate früher beginnen. Ich habe die A1 Formulare in Ungarn ca. zu dem Zeitpunkt beantragt, als wir bereits die Arbeit aufgenommen haben. Befragt warum er dies nicht früher gemacht habe, gebe ich an, dass das meine erste Arbeit war in Österreich. Ich weiß, ich habe zum damaligen Zeitpunkt bereits über die erforderlichen administrativen Schritte Bescheid gewusst. Befragt warum die Lohnunterlagen bis dato nicht vorgelegt worden sind, wir haben etwas der FiPo geschickt, aber ich weiß nicht mehr war, Lohnzettel fehlen auf jeden Fall. Das ist richtig. Die informiert Vertreterin gibt dazu zu bedenken, dass die Kontrolle Anfang April 2014 erfolgte, der Strafantrag jedoch erst am 16.6.2014 bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Folglich hätte der BF 2 Monate Zeit gehabt die von ihm im Zuge der Kontrolle mitgeteilten noch erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Befragt gebe ich an, dass ich weder zuvor und danach in Österreich und in Ungarn jemals wegen einer Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften in den letzten 20 Jahren verurteilt worden bin. Wenn mir nunmehr der Auszug aus dem verwaltungsstrafrechtlichen Strafregister des Magistrates der Stadt Wien vorgehalten wird, in dem sich eine einschlägige rechtskräftige Verurteilung nach dem selben gesetzlichen Bestimmungen befindet so gebe ich an, dass ich damals alle Unterlagen vorgelegt habe. Danach habe ich nur einen Zahlschein bekommen, anscheinend habe ich keine Beschwerde erhoben. Auch die zweite Verurteilung vom 7.7.2015 kenne ich nicht. Wir waren zu dem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich beschäftigt. Es stimmt, dass ich die beiden Übertretungen im 1. und 2. Bezirk begangen habe. Diese Tatbegehung im 2. Bezirk hat ca. zu Weihnachten 2014 stattgefunden. Auf Vorhalt warum es zu dieser Verwaltungsübertretung gekommen ist, obwohl er zuvor dieselben Probleme mit der FiPo gehabt hat, gebe ich an, dass ich alle Unterlagen vorgelegt habe 1 oder 2 Tage später. Wir haben alle Papiere eine Woche zuvor fertiggemacht. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hat es geregt und die Papiere waren im Auto das nach Hause gefahren ist, aber am nächsten Tag haben wir sie geschickt. Das Bauvorhaben im ersten Bezirk hat ca. 10 Tage gedauert. Schluss des Beweisverfahrens In seinen Schlussausführungen gibt der Beschwerdeführer an: Wir haben hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens den Baulohn von ca. 30.000 Euro nur zum Teil bekommen, uns wurden ca. 25.000 Euro vorenthalten. Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wird von den Verfahrensparteien verzichtet.“ II. Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen: II. Zunächst sei im konkreten Fall hervorgehoben, dass sich die Beschwerde vom 24.11.2014 lediglich gegen die Höhe der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen richtet. Folglich ist das gegenständliche Straferkenntnis hinsichtlich des jeweiligen Schuldausspruchs zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Prüfgegenstand für das Verwaltungsgericht Wien ist somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren gem. § 27 VwGVG ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und die Kostenvorschreibung (vgl. idS auch VwGH 21.11.1986, 86/17/0126; 27.04.1992, 92/18/0033). römisch zwei. Zunächst sei im konkreten Fall hervorgehoben, dass sich die Beschwerde vom 24.11.2014 lediglich gegen die Höhe der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen richtet. Folglich ist das gegenständliche Straferkenntnis hinsichtlich des jeweiligen Schuldausspruchs zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Prüfgegenstand für das Verwaltungsgericht Wien ist somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren gem. Paragraph 27, VwGVG ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und die Kostenvorschreibung vergleiche idS auch VwGH 21.11.1986, 86/17/0126; 27.04.1992, 92/18/0033). II. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei. Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 38Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 38, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. § 50 VwGVG über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. Paragraph 50, VwGVG über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf gem. § 42 VwGVG in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf gem. Paragraph 42, VwGVG in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gem. § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

Absatz 2 werden in die Frist

Abs. 1 die Zeiten

§ 34Abs.

2 und § 51 nicht eingerechnet.Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gem. Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

Absatz 2 werden in die Frist

Absatz eins, die Zeiten

Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, nicht eingerechnet. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung entfällt

Absatz 2, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Das Verwaltungsgericht hat gem. Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung entfällt

Absatz 2, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. II.3.2.1.

§ 1VSt

G kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.römisch zwei.3.2.1.

Paragraph eins, VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Art. 49der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl.

2010, C 83, darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen. Dieser Artikel schließt

Absatz 2 nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war. Das Strafmaß darf

Absatz 3 jedenfalls aber zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.

Artikel 49

, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt 2010, C 83, darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen. Dieser Artikel schließt

Absatz 2 nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war. Das Strafmaß darf

Absatz 3 jedenfalls aber zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein. II.3.2.2.

§ 10Abs. 1 VSt

G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.römisch zwei.3.2.2.

Paragraph 10, Absatz eins, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die auf den konkreten Beschwerdefall anzuwendenden Strafbestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr. 459/193, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, BGBl I Nr. 98/2012, lauten:Die auf den konkreten Beschwerdefall anzuwendenden Strafbestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr. 459/193, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,, lauten: „§ 7i.

(2)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs. 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen.„§ 7i.
(2)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, oder als Beauftragte/r im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen. In den Fällen des Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 hat

Abs. 6 die Abgabenbehörde, in den Fällen des Abs. 3 in Verbindung mit § 7e das Kompetenzzentrum LSDB Parteistellung; die Abgabenbehörde und das Kompetenzzentrum LSDB sind berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.In den Fällen des Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, hat

Absatz 6, die Abgabenbehörde, in den Fällen des Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 e, das Kompetenzzentrum LSDB Parteistellung; die Abgabenbehörde und das Kompetenzzentrum LSDB sind berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt

Absatz 9 die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle. „ § 7b

(3)Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.„ Paragraph 7 b,
(3)Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Absatz 4, unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.
(4)Die Meldung nach Abs. 3 hat folgende Angaben zu enthalten:
(4)Die Meldung nach Absatz 3, hat folgende Angaben zu enthalten:
  1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  2. Name des im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten,Name des im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten,
  3. Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),
  4. die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
  5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich,
  6. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts,
  7. Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
  8. die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers,
  9. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
  10. sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
(5)Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.

(5)Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.

(9)Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter
(9)Wer als Arbeitgeber oder als in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneter Beauftragter
  1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oderdie Meldung nach Absatz 3, nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.“ Unbestritten hat der Beschwerdeführer die gegenständlichen ZKO3-Meldungen nicht vorgenommen (Spruchpunkt I.), die Unterlagen betreffend Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung sowie Abschriften der Meldung

§ 7bAbs. 3 und 4 AVRAG id

F BGBl I Nr 98/2012 nicht bereitgehalten (Spruchpunkt II.) und die Lohnunterlagen nicht an die belangte Behörde übermittelt (Spruchpunkt III.), obwohl er sechs Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt hat.Unbestritten hat der Beschwerdeführer die gegenständlichen ZKO3-Meldungen nicht vorgenommen (Spruchpunkt römisch eins.), die Unterlagen betreffend Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung sowie Abschriften der Meldung

Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2012, nicht bereitgehalten (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Lohnunterlagen nicht an die belangte Behörde übermittelt (Spruchpunkt römisch drei.), obwohl er sechs Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt hat. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall zu jeder der obgenannten Verwaltungsübertretungen eine für jeden entsandten Arbeitnehmer gesonderte Geldstrafe verhängt. Es ist jedoch fraglich, ob in einem Fall wie dem vorliegenden für jede der obgenannten Verwaltungsübertretungen eigenständige, jeweils für jeden Arbeitnehmer festzusetzende Geldstrafen zu verhängen sind, oder aber lediglich eine einzige Gesamtstrafe zu verhängen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Materialien zur AVRAG-Novelle BGBl I Nr. 120/1999 (IA 1103/A XX. GP – Initiativantrag) sind die gegenständlichen Gesetzesbestimmungen des § 7b Abs. 9 Z 2 iVm Abs. 5 AVRAG auf jeden Fall dahingehend zu verstehen, dass „nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur – bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern – insgesamt bei Betretung zu erfolgen“ habe. In § 22 Abs. 1 Z 2 lit. a Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) – auf welches die Materialien zu § 7b AVRAG verweisen – findet sich insofern eine strukturell ähnliche Strafbestimmung, als danach der Überlasser von Arbeitskräften eine Übertretung begeht, wenn er nicht „die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung von Arbeitskräften folgenden Monats der zuständigen Gewerbebehörde“ meldet. Auch diese Bestimmung bezieht sich erkennbar, wenn es um mehrere überlassene Arbeitskräfte geht, auf die gesamte Gruppe. Daraus ergibt sich, dass gem. § 7b Abs. 5 iVm Abs. 9 Z 2 AVRAG in Ansehung der entsandten Arbeitsnehmergruppe von der Begehung einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen und demgemäß nur eine einzige Strafe zu verhängen sei (vgl. VwGH 06.03.2014, Ra 2013/11/0143)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Materialien zur AVRAG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, (IA 1103/A römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode – Initiativantrag) sind die gegenständlichen Gesetzesbestimmungen des Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AVRAG auf jeden Fall dahingehend zu verstehen, dass „nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur – bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern – insgesamt bei Betretung zu erfolgen“ habe. In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) – auf welches die Materialien zu Paragraph 7 b, AVRAG verweisen – findet sich insofern eine strukturell ähnliche Strafbestimmung, als danach der Überlasser von Arbeitskräften eine Übertretung begeht, wenn er nicht „die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung von Arbeitskräften folgenden Monats der zuständigen Gewerbebehörde“ meldet. Auch diese Bestimmung bezieht sich erkennbar, wenn es um mehrere überlassene Arbeitskräfte geht, auf die gesamte Gruppe. Daraus ergibt sich, dass gem. Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 9, Ziffer 2, AVRAG in Ansehung der entsandten Arbeitsnehmergruppe von der Begehung einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen und demgemäß nur eine einzige Strafe zu verhängen sei vergleiche VwGH 06.03.2014, Ra 2013/11/0143) Auch der Wortlaut des § 7b Abs. 9 Z. 1 iVm Abs. 3 und 4 AVRAG idF BGBl I Nr. 98/2012 lässt keine andere Interpretation zu, als dass für eine Verwaltungsübertretung wegen dem nicht rechtzeitigen Erstatten der Meldung für sechs Arbeitnehmer nur eine Gesamtgeldstrafe zu verhängen ist und nicht sechs gesonderte Strafen (vgl. § 7b Abs. 3 1. Satz „Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern zu melden“ und u.a. § 7b Abs. 4 Z 4 und 6 AVRAG idF BGBl I Nr 98/2012 „Die Meldung hat die Namen, Geburtsdaten (…) der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer zu enthalten (Z 4) und die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts“). Auch der Wortlaut des Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3 und 4 AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012, lässt keine andere Interpretation zu, als dass für eine Verwaltungsübertretung wegen dem nicht rechtzeitigen Erstatten der Meldung für sechs Arbeitnehmer nur eine Gesamtgeldstrafe zu verhängen ist und nicht sechs gesonderte Strafen vergleiche Paragraph 7 b, Absatz 3, 1. Satz „Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern zu melden“ und u.a. Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 4 und 6 AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2012, „Die Meldung hat die Namen, Geburtsdaten (…) der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer zu enthalten (Ziffer 4,) und die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts“). Das Gleiche ergibt sich auch betreffend einer Bestrafung

§ 7iAbs. 2 i

Vm § 7d Abs. 1 AVRAG idF BGBl I Nr. 98/2012, zumal auch dort das Nichtbereithalten bzw. Nichtbereitstellen von „(Lohn-)unterlagen“ unter Strafe gestellt wird und anhand der obgenannten höchstgerichtlichen Judikatur keine andere Interpretation zulässig ist (vgl. auch VwGH 06.03.2014, Ro 2014/11/0029).Das Gleiche ergibt sich auch betreffend einer Bestrafung

Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,, zumal auch dort das Nichtbereithalten bzw. Nichtbereitstellen von „(Lohn-)unterlagen“ unter Strafe gestellt wird und anhand der obgenannten höchstgerichtlichen Judikatur keine andere Interpretation zulässig ist vergleiche auch VwGH 06.03.2014, Ro 2014/11/0029). Auf die Anzahl der damit in Zusammenhang stehenden Arbeitnehmer wird bei der Bestimmung des Strafrahmens – anders als etwa in § 7i Abs. 3 leg. cit. – somit nicht abgestellt. Die Intention des Gesetzgebers war also nicht diese, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen wird. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat die damit aufgeworfene Rechtsfrage dahingehend entschieden, dass das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz die Nichtzurverfügungstellung von Unterlagen mit einer Gesamtstrafe bedroht und nicht pro Arbeitnehmer eine Geldstrafe vorsieht. Jedoch kann der Umstand, dass – wie im vorliegenden Fall – eine größere Anzahl von Personen betroffen ist, sehr wohl zum Anlass genommen werden, um innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine höhere Strafe zu bemessen.Auf die Anzahl der damit in Zusammenhang stehenden Arbeitnehmer wird bei der Bestimmung des Strafrahmens – anders als etwa in Paragraph 7 i, Absatz 3, leg. cit. – somit nicht abgestellt. Die Intention des Gesetzgebers war also nicht diese, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen wird. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat die damit aufgeworfene Rechtsfrage dahingehend entschieden, dass das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz die Nichtzurverfügungstellung von Unterlagen mit einer Gesamtstrafe bedroht und nicht pro Arbeitnehmer eine Geldstrafe vorsieht. Jedoch kann der Umstand, dass – wie im vorliegenden Fall – eine größere Anzahl von Personen betroffen ist, sehr wohl zum Anlass genommen werden, um innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine höhere Strafe zu bemessen. Aus all diesen Erwägungen ergibt sich für den Beschwerdefall, dass für jede Verwaltungsübertretung nicht sechs einzelne Geldstrafen, sondern lediglich eine Gesamtstrafe zu verhängen war. II.3.2.3. Die Strafbemessung ist nach dem Wortlaut des § 38 VwGVG nach den Bestimmungen des § 19 VStG sinngemäß vorzunehmen.römisch zwei.3.2.3. Die Strafbemessung ist nach dem Wortlaut des Paragraph 38, VwGVG nach den Bestimmungen des Paragraph 19, VStG sinngemäß vorzunehmen.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Verhängung einer Geldstrafe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen bezieht. (vgl. VwGH 06.12.1965, 0926/65). Demnach ist eine Geldstrafe auch in einem Fall zu verhängen, wenn es die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften die Bezahlung der gegen ihn verhängten Geldstrafe unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die finanzielle Situation des Bestraften ist lediglich bei der Bemessung der Strafhöhe in Zusammenschau mit den einzelfallbezogenen Milderungs- und Erschwerungsgründe iSd. § 33 und 35 StGB zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 13.03.1991, 90/03/0016). Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen Entscheidung, sodass auch allfällige Veränderungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen sind, wobei die Behörde diese bei Verweigerung durch den Beschuldigten letztlich zu schätzen hat (so etwa VwGH 29.01.2007, 2006/03/0155; 30.06.2004, 2001/09/0120). Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Verhängung einer Geldstrafe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen bezieht. vergleiche VwGH 06.12.1965, 0926/65). Demnach ist eine Geldstrafe auch in einem Fall zu verhängen, wenn es die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften die Bezahlung der gegen ihn verhängten Geldstrafe unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die finanzielle Situation des Bestraften ist lediglich bei der Bemessung der Strafhöhe in Zusammenschau mit den einzelfallbezogenen Milderungs- und Erschwerungsgründe iSd. Paragraph 33 und 35 StGB zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 13.03.1991, 90/03/0016). Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen Entscheidung, sodass auch allfällige Veränderungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen sind, wobei die Behörde diese bei Verweigerung durch den Beschuldigten letztlich zu schätzen hat (so etwa VwGH 29.01.2007, 2006/03/0155; 30.06.2004, 2001/09/0120).

§ 20VSt

G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

§ 45Abs. 1 Z 4 letzter Satz VSt

G kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. II.3.2.

  1. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß die gesetzlich geschützten Interessen an der Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping, zumal Zweck der Regelung des AVRAG 1993 ist, Lohn- und Sozialdumping zu verhindern, da dadurch nicht nur Arbeitnehmer/innen das ihnen zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung vorenthalten, sondern auch ein fairer Wettbewerb zwischen den Unternehmen untergraben wird (VwGH 10.6.2015, 2013/11/0121). Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden und scheidet eine Einstellung bzw. eine bloße Ermahnung des Beschwerdeführers allein schon deswegen aus.römisch zwei.3.2.
  2. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß die gesetzlich geschützten Interessen an der Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping, zumal Zweck der Regelung des AVRAG 1993 ist, Lohn- und Sozialdumping zu verhindern, da dadurch nicht nur Arbeitnehmer/innen das ihnen zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung vorenthalten, sondern auch ein fairer Wettbewerb zwischen den Unternehmen untergraben wird (VwGH 10.6.2015, 2013/11/0121). Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden und scheidet eine Einstellung bzw. eine bloße Ermahnung des Beschwerdeführers allein schon deswegen aus. Aber auch das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer hätte sich als zur Vertretung nach außen befugter Vertreter der Arbeitgeberin über die jeweils gültigen Verpflichtungen nach dem AVRAG zu informieren gehabt und wäre ihm sowohl dies, als auch für die Bereithaltung der Lohnauszahlungsbelege sowie Arbeitszeitauszeichnungen zu sorgen bzw. die notwendigen Meldungen vorzunehmen, jederzeit leicht möglich gewesen. Viel mehr noch war dem Beschwerdeführer, wie er selbst in der mündlichen Verhandlung ausführte, bereits zum Tatzeitpunkt bewusst, dass die Entsendung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung nach Österreich administrative Schritte erforderlich macht. Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 letzter Satz iVm 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam im vorliegenden Fall somit nicht in Betracht, zumal einerseits die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und andererseits das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG kam im vorliegenden Fall somit nicht in Betracht, zumal einerseits die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und andererseits das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Die erstinstanzliche Behörde hat bei ihrer Strafbemessung zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd und keinen Umstand als erschwerend berücksichtigt. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe kann jedoch im gegenständlichen Fall bei den vorliegenden Umständen nicht ausgegangen werden, sodass § 20 VStG nicht zur Anwendung gebracht werden kann.Die erstinstanzliche Behörde hat bei ihrer Strafbemessung zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd und keinen Umstand als erschwerend berücksichtigt. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe kann jedoch im gegenständlichen Fall bei den vorliegenden Umständen nicht ausgegangen werden, sodass Paragraph 20, VStG nicht zur Anwendung gebracht werden kann. Nach Berücksichtigung der obgenannten objektiven und subjektiven Strafzumessungskriterien, vor allem in Anbetracht der äußerst angespannten Finanzlage aufgrund des geringen monatlichen Nettofamilieneinkommens sowie seiner Sorgepflichten gegenüber der Gattin und dem 16-jährigen Kind, erwiesen sich die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen jedoch als zu hoch und waren demgemäß herabzusetzen. Bei der Strafbemessung waren die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die angespannte Finanzlage des Beschwerdeführers – welche bei der Strafzumessung jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 19.2.2001, 98/10/0050; VwSlg 15.715 A/2001) - als mildernd zu werten. Bei der Strafbemessung waren die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die angespannte Finanzlage des Beschwerdeführers – welche bei der Strafzumessung jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 19.2.2001, 98/10/0050; VwSlg 15.715 A/2001) - als mildernd zu werten. Erschwerend war zu werten, dass dem Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Tun bzw. Unterlassens – in Bezug auf die nicht übermittelten Unterlagen nicht zuletzt aufgrund der Aufforderungen der belangten Behörde sowie der darin enthaltenen Hinweise auf die gesetzlichen Bestimmungen - bewusst war (wie dies auch vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde), dieser dennoch lediglich die in ungarischer Sprache abgefassten Arbeitsverträge vorlegte und die A1 Formulare bzw. die ZKO 3 Meldungen bis heute nicht in Vorlage gebracht wurden. Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer auch während der Verhandlung bis zuletzt uneinsichtig gezeigt. Die nunmehr herabgesetzten Geldstrafen sind jedenfalls als schuld- und tatangemessen, aber auch aus general-, und vor allem spezialpräventiven Gründen erforderlich - zumal der Täter innerhalb eines kurzen Zeitraumes nach der ersten Tatbegehung zwei weitere gleichartige Verwaltungsübertretungen im ersten Halbjahr 2015 beging, zu welchen dieser auch rechtskräftig verurteilt worden war, obwohl er auch zu diesem Zeitpunkt um den Umstand der Begehung einer Verwaltungsübertretung (wie dieser auch bereits in der Beschwerde vom 24.11.2014 ausführte und sich schuldeinsichtig zeigte) wissen musste - um die Begehung derartiger Übertretungen in Hinkunft hintanzuhalten. Die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen erwiesen sich unter Bedachtnahme auf das Erfordernis der Angemessenheit zwischen Geld und Ersatzfreiheitsstrafe als angemessen. II.
  3. In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist gem. § 52 Abs. 1 VwGVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist

Absatz 2 für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.römisch zwei.4. In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist gem. Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist

Absatz 2 für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d VStG) und der Barauslagen ist

Absatz 6 abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre. Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Absatz eins und Paragraph 54 d, VStG) und der Barauslagen ist

Absatz 6 abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre. Die Paragraphen 14 und 54 b Absatz eins und eins a VStG sind sinngemäß anzuwenden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind

Absatz 8 dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Gem. § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist

Absatz 2 für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Gem. Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist

Absatz 2 für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Mit der vorliegenden Entscheidung wurden die gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen in Höhe von insgesamt € 9.000,00 gem. § 19 Abs. 1 und 2 VStG auf einen Betrag von € 7.500,00 herabgesetzt. Mit der vorliegenden Entscheidung wurden die gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen in Höhe von insgesamt € 9.000,00 gem. Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG auf einen Betrag von € 7.500,00 herabgesetzt. Die Kostenentscheidung (Spruchpunkt II. und III.) gründet sich auf die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen.Die Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.) gründet sich auf die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen. II.

  1. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, gem. § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.römisch zwei.
  2. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften

§ 9Abs. 7 VSt

G für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der unter Spruchpunkt IV. dieser Entscheidung vorgenommene Ausspruch über die Haftung der K. stützt sich auf diese zwingenden gesetzlichen Vorschriften.Der unter Spruchpunkt römisch vier. dieser Entscheidung vorgenommene Ausspruch über die Haftung der K. stützt sich auf diese zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Da im erstinstanzlichen Haftungsausspruch der Straf- und Kostenbetrag in dem von der belangten Behörde festgesetztem Ausmaß ziffernmäßig angeführt ist, war diesbezüglich klarzustellen, dass sich die Haftung der der K. gem. § 9 Abs. 7 VStG auf den herabgesetzten Betrag bezieht.Da im erstinstanzlichen Haftungsausspruch der Straf- und Kostenbetrag in dem von der belangten Behörde festgesetztem Ausmaß ziffernmäßig angeführt ist, war diesbezüglich klarzustellen, dass sich die Haftung der der K. gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG auf den herabgesetzten Betrag bezieht. II.6.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.6.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann

Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

  1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
  3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
  4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind

Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.070.34560.2014

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