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{'item': 'VGW-001/009/22848/2014'}

Obsah (12)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 9§ 64§ 31§ 7§ 1Art. 8aArtikel 8Art. 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.09.2015 GeschäftszahlVGW-001/009/22848/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Wa

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer daher keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer daher keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das gegen den Beschwerdeführer (Bf) gerichtete, auch dem haftungspflichtigen Verein „L.“ zugestellte Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.02.2014 weist folgenden Spruch auf: „Sie haben es als

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Obmann) des Vereines „L.“ mit Sitz in H., K.-Straße, zu verantworten, dass während einer Standkundgebung am 10.03.2012, in Wien, S.-platz, von 13:30 Uhr bis 14:20 Uhr und während des anschließenden Marschierens von einer Gruppe Demonstrationsteilnehmern auf der Route ... bis zum Platz N. wo eine abschließende Standkundgebung bis 18:30 Uhr stattfand, an der Spitze des Demo-Zuges ein ca. 5 x 0,7 m messendes Banner getragen wurde, und von mehreren Demonstrationsteilnehmern Flugblätter an Passanten verteilt wurden, wobei im Adler, welcher dem vom Wachkörper „Bundespolizei“ verwendeten Adler täuschen ähnlich sieht, abgebildet war, der jedoch folgende Änderungen aufwies: „Sie haben es als

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Obmann) des Vereines „L.“ mit Sitz in H., K.-Straße, zu verantworten, dass während einer Standkundgebung am 10.03.2012, in Wien, S.-platz, von 13:30 Uhr bis 14:20 Uhr und während des anschließenden Marschierens von einer Gruppe Demonstrationsteilnehmern auf der Route ... bis zum Platz N. wo eine abschließende Standkundgebung bis 18:30 Uhr stattfand, an der Spitze des Demo-Zuges ein ca. 5 x 0,7 m messendes Banner getragen wurde, und von mehreren Demonstrationsteilnehmern Flugblätter an Passanten verteilt wurden, wobei im Adler, welcher dem vom Wachkörper „Bundespolizei“ verwendeten Adler täuschen ähnlich sieht, abgebildet war, der jedoch folgende Änderungen aufwies: - An dem nach rechts blinkenden Kopf ist anstatt der Zunge eine rauchende Zigarette bzw. ein sogenannte „Joint“ abgebildet, - in den Fängen befinden sich anstatt Hammer und Sichel stilisierte Blätter, welche in ihrer Form Cannabisblättern durchaus ähnlich sind, - die Kette zwischen den Fängen ist nicht gesprengt, bzw. wird diese von Teilen des stilisierten Schwanzgefieders verdeckt. In seiner Gesamtheit war dieser verwendete Bundesadler durchaus dazu geeignet, falsche Assoziationen zu erwecken und das Ansehen der gesamten Republik Österreich zu beeinträchtigen. Tatzeit: 10.03.2012, 13:30 Uhr bis 18:30 Uhr Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 8 Z 4 Wappengesetz Paragraph 8, Ziffer 4, Wappengesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: 1 Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, 1 Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 4 Stunden Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 330,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Der Verein „L.“ haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen B. A. (Obmann), verhängte Geldstrafe von € 300,00 und die Verfahrenskosten in Höhe von € 30,00 zusammen € 330,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Der Verein „L.“ haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen B. A. (Obmann), verhängte Geldstrafe von € 300,00 und die Verfahrenskosten in Höhe von € 30,00 zusammen € 330,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass - entgegen der Meinung des Bf - es sich gegenständlich sehr wohl um die Abbildung des Bundeswappens handle und nicht um eine Phantasiezeichnung, wobei in Kombination mit der Farbgebung (dunkelblau/rot) wie sie von der Bundespolizei in ihrem Logo verwendet würde, bei einem unbefangenen Betrachter sehr wohl der Eindruck erweckt werde, dass es sich um den Bundesadler handle. Zumal der „Vogel“ zwei Cannabisblätter in den Krallen und einen rauchenden Joint in seinem Schnabel habe, der Konsum von Cannabis in Österreich jedoch weiterhin nicht legal sei und der Bundesadler somit mit dem Konsum von Rauschgift in Verbindung gebracht werde, sei die verwendete Abbildung sehr wohl dafür geeignet, das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen. Mangelndes Verschulden an der Übertretung sei vom Bf nicht glaubhaft gemacht worden. Letztlich wurden noch Ausführungen zur Strafbemessung getätigt und ausgeführt, dass die Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessen worden sei. Der Haftungsausspruch stütze sich auf die im Spruch angeführte zwingende gesetzliche Bestimmung. In der dagegen form- und fristgerecht im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf eingebrachten Beschwerde wird wie folgt ausgeführt: „Sachverhalt: Unbestritten ist, dass der Bf Obmann des Vereins „L.“ ist, und dass dieser Verein am 10.03.2012 in Wien, S.-platz ab 13:30 Uhr an einer Demonstration mit anschließendem Marsch zum Platz N. mit Abschlusskundgebung teilgenommen hat. Bei dieser Veranstaltung wurde das Straferkenntnis näher beschriebene Transparent verwendet und die im Straferkenntnis näher beschriebenen Flugblätter verteilt. Entgegen der Auffassung der Verwaltungsstrafbehörde war dies nicht geeignet „falsche Assoziationen zu erwecken und das Ansehen der gesamten Republik Österreich zu beeinträchtigen“.

  1. Keine Verwendung des Bundeswappens und keine Beeinträchtigung des Ansehens der Republik Österreich: 1.
  2. Die dem Bf zugerechnete bildliche Darstellung entspricht in keiner Weiser der Abbildung des Bundeswappens, Sie stellt nicht „ein[en] dem österreichischen Bundesadler nachempfundener[n] Adler“ dar. Die Unterschiede zwischen inkriminierten „Phantasiezeichnung“ und dem Bundeswappen sind unübersehbar. Der Kopf der Phantasiezeichnung gleicht mehr einem Löwen als einem Adler, da kein spitzer Schnabel sondern ein stumpfes Maul zu erkennen ist. Die Federn der Zeichnung stehen im Gegensatz zum Wappen nach Oben. Die Ketten sind nicht gesprengt. Anstatt Hammer und Sichel hält der gezeichnete Adler zwei Cannabispflanzen in den krallen und einen rauchenden Joint im Maul. Auch „in Kombination mit der Farbgebung wie sie von der Bundespolizei“ verwendet wird, wird aufgrund der beschriebenen Unterschiede nicht der Eindruck erweckt, dass es sich um den Bundesadler handelt. Für den Straftatbestand des § 8 Z 4 WappenG ist irrelevant ob Anleihen bei der Farbgebung der Bundespolizei genommen werden. Maßgeblich ist vielmehr die „Verwendung [von] Abbildungen des Bundeswappens“. Durch die - für jeden unbefangenen Betracht erkennbar ironisierende - Anleihe bei der „Farbgebung der Bundespolizei“ wird der Konnex zu dem als Anlage 1 des Wappengesetzes veröffentlichten Bundeswappen vollends durchbrochen. Auch „in Kombination mit der Farbgebung wie sie von der Bundespolizei“ verwendet wird, wird aufgrund der beschriebenen Unterschiede nicht der Eindruck erweckt, dass es sich um den Bundesadler handelt. Für den Straftatbestand des Paragraph 8, Ziffer 4, WappenG ist irrelevant ob Anleihen bei der Farbgebung der Bundespolizei genommen werden. Maßgeblich ist vielmehr die „Verwendung [von] Abbildungen des Bundeswappens“. Durch die - für jeden unbefangenen Betracht erkennbar ironisierende - Anleihe bei der „Farbgebung der Bundespolizei“ wird der Konnex zu dem als Anlage 1 des Wappengesetzes veröffentlichten Bundeswappen vollends durchbrochen. 1.
  3. Selbst wenn es sich um die Darstellung des österreichischen Bundeswappens handelte, was ausdrücklich bestritten wird, könnte überhaupt nur von einer ironisierenden Darstellung gesprochen werden. Bei objektiver Betrachtung ist insbesondere die Darstellung eines rauchenden Joints im Schnabel eine Ironie und kann niemand ernsthaft davon ableiten, dass zum Ausdruck gebracht werden soll, der Bundesadler konsumiere tatsächlich „Rauschgift“. Der Verein, für den der zur Verantwortung gezogene Bf tätig ist, setzt sich für die Beseitigung der Cannabisprohibition in Österreich ein - ein im Rahmen politischer Bestätigung zulässiger Zweck. Durch die inkriminierte Darstellung will der Verein auf sich aufmerksam machen und für sein Anliegen werben. Es kann dabei von keiner böswilligen Verächtlichmachung des Bundeswappens und der Republik Österreich ausgegangen werden. Etwas Humor und Farbe in der sachpolitischen Auseinandersetzung kann das Ansehen der Republik denkmöglich nicht beeinträchtigen.
  4. Beschränkung der Meinungsfreiheit gem. Art. 10 Abs. 1 MRK:
  5. Beschränkung der Meinungsfreiheit gem. Artikel 10, Absatz eins, MRK: 2.
  6. Das Vorgehen der belangten Behörde stellt einen Eingriff gem. Art. 10 Abs.1 MRK dar, wonach jedermann Anspruch auf seine freie Meinungsäußerung hat. 2.
  7. Das Vorgehen der belangten Behörde stellt einen Eingriff gem. Artikel 10, Absatz eins, MRK dar, wonach jedermann Anspruch auf seine freie Meinungsäußerung hat. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang von Mitteilungen oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Auch sachlich gerechtfertigte Kritik ist zulässig. 2.
  8. Im angefochtenen Straferkenntnis nimmt die belangte Behörde lediglich auf eine Abbildung als Beeinträchtigung des Ansehens der Republik Österreich Stellung, jedoch unterlässt sie es vollkommen, die Frage der Freiheit der Meinungsäußerung einzubeziehen, obwohl dieser Aspekt in der Berufung gegen das Straferkenntnis der BH Dornbirn vom 22.03.2013 explizit thematisiert wird. Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss, wie auch der europäische Gerichtshof Menschenrechte ausgesprochen hat, gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder diese Zwecke „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein. Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss, wie auch der europäische Gerichtshof Menschenrechte ausgesprochen hat, gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere in Artikel 10, Absatz 2, EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder diese Zwecke „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein. In gegenständlichem Fall liegt keine der Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 EMRK vor, da durch die Zeichnung weder Interessen der nationalen Sicherheit, noch die Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung oder der Schutz des guten Rufes anderer verletzt wird. In gegenständlichem Fall liegt keine der Voraussetzungen des Artikel 10, Absatz 2, EMRK vor, da durch die Zeichnung weder Interessen der nationalen Sicherheit, noch die Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung oder der Schutz des guten Rufes anderer verletzt wird. 2.
  9. Unter anderem durch das Verteilen von Flyern und den „Hanfwandertag“ arbeitet der Verein L. Auf die Aufhebung der Cannabisprohibition hin. Der Eintritt für die Änderung eines Gesetzes stellt eine zulässige politische Bestätigung dar. Durch den rauchenden Joint im Mail wird ironisierender Weise auf das Vereinsanliegen hingewiesen und keinesfalls das Bundeswappen verächtlich gemacht. Anträge: Es wird beantragt,
  10. eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen,
  11. das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 13.02.2014, MBA ... - S 17328/12 ersatzlos aufzuheben.“ Das angefochtene Straferkenntnis basiert auf einer polizeilichen Anzeige vom 13.03.2012, wonach im Rahmen einer durch den „Verein L.“ ordnungsgemäß angemeldete Demonstration, und zwar während zweier Standkundgebungen sowie auch während des gesamten Marsches von einer Gruppe von Demonstrationsteilnehmern an der Spitze des Demozuges ein ca. 5 x 0,7 m messendes Banner getragen und von mehreren Demonstrations-teilnehmern Flugblätter an Passanten verteilt worden seien; im Banner und in der Kopfzeile der Flugblätter sei ein dem österreichischen Bundesadler nachempfundenen Adler gewesen, welcher dem vom Wachkörper „Bundespolizei“ verwendeten Adler täuschend ähnlich sehe, jedoch folgende Änderungen aufweise: „An dem nach rechts blinkenden Kopf ist anstatt der Zunge eine rauchende Zigarette bzw. ein sogenannter „Joint“ abgebildet; in den Fängen befinden sich anstatt Hammer und Sichel stilisierte Blätter, welche in ihrer Form Cannabisblättern durchaus ähnlich sind; die Kette zwischen den Fängen ist nicht gesprengt bzw. wird diese von Teilen des stilisierten Schwanzgefieders verdeckt.“ In seiner Gesamtheit sei dieser verwendete Bundesadler durchaus dazu geeignet, falsche Assoziationen (wie z.B. Cannabis rauchende Organe des Bundes) zu erwecken und das Ansehen der gesamten Republik Österreich zu beeinträchtigen. Das Geschehen habe sich in Wien, S.-platz bis Wien, Platz N. im Zeitraum 10.03.2012, 13:30 Uhr bis 18:30 Uhr ereignet. Beigelegt wurden der Anzeige ein Originalflugblatt sowie mehrere schwarz-weiß Lichtbildkopien, worauf Demonstrationsteilnehmer zu sehen sind, die das beschriebene Banner während des Demonstrationszuges vor sich haltend tragen. Anlässlich der vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden im Beisein des Beschwerdeführervertreters (BfV) die im Akt der Verwaltungsstrafbehörde einliegenden Lichtbildkopien in Augenschein genommen und die Sach- und Rechtslage erörtert. Der BfV verwies auf sein schriftliches Vorbringen und erneuerte seine Einwände, wonach es sich gegenständlich nicht um eine Abbildung des Bundeswappens handle, sondern um eine ironisierende Darstellung des Wappens. Weiters betonte er, dass die Verwendung dieser Darstellung ein im Rahmen der Meinungsfreiheit zweifellos zulässiges Ausdrucksmittel sei. Mit der Verwendung dieser Darstellung sei keineswegs beabsichtigt gewesen, die Republik verächtlich zu machen oder ihr Ansehen herab zu setzen, vielmehr sei es um ein die Aufmerksamkeit erregendes Mittel gegangen, das eine gewisse ironisierende Note in sich trage. Die gegenständliche Entscheidung wurde am 30.04.2015 verkündet. Es wurde wie folgt erwogen:
  12. Vorweg ist festzustellen, dass angesichts der Tatsache, dass der Tatzeitpunkt im gegenständlichen Straferkenntnis der 10.03.2012 gewesen ist, die Strafbarkeitsverjährung

§ 31Abs. 2 VSt

G grundsätzlich am 10.03.2015 abgelaufen wäre. Aufgrund des Einlangens der Beschwerde bei der belangten Behörde am 06.03.2014 hat die Entscheidungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG gegenständlich nur theoretische Bedeutung, weil sie erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung am 06.06.2015 abliefe. 1. Vorweg ist festzustellen, dass angesichts der Tatsache, dass der Tatzeitpunkt im gegenständlichen Straferkenntnis der 10.03.2012 gewesen ist, die Strafbarkeitsverjährung

Paragraph 31, Absatz 2, VStG grundsätzlich am 10.03.2015 abgelaufen wäre. Aufgrund des Einlangens der Beschwerde bei der belangten Behörde am 06.03.2014 hat die Entscheidungsfrist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG gegenständlich nur theoretische Bedeutung, weil sie erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung am 06.06.2015 abliefe. Nun war jedoch gegenständlich (sowohl in Ansehung der Strafbarkeitsverjährung als auch der angeführten 15-monatigen Entscheidungsfrist) die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigen (§ 31 Abs. 2 Z 4 VStG), welche in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Zumal gegenständlich vom 05.11.2014 bis 22.01.2015 ein solches Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesen ist, lief die Strafbarkeitsverjährung erst am 27.05.2015 ab. Somit wurde die gegenständliche, mündlich am 30.04.2015 verkündete Entscheidung innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG erlassen. Nun war jedoch gegenständlich (sowohl in Ansehung der Strafbarkeitsverjährung als auch der angeführten 15-monatigen Entscheidungsfrist) die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigen (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG), welche in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Zumal gegenständlich vom 05.11.2014 bis 22.01.2015 ein solches Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesen ist, lief die Strafbarkeitsverjährung erst am 27.05.2015 ab. Somit wurde die gegenständliche, mündlich am 30.04.2015 verkündete Entscheidung innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlassen. 2. Zur Sache ist auszuführen: Unbestritten fest steht der von der belangten Behörde ermittelte und dem Straferkenntnis zu Grunde gelegte Sachverhalt, soweit es darum geht, dass von einer Gruppe Demonstrationsteilnehmern die dem Verein „L.“ zuzurechnen sind, im Zuge einer ordnungsgemäß angemeldeten Demonstration während einer Standkundgebung am 10.03.2012 in Wien, S.-platz von 13:30 Uhr bis 14:20 Uhr sowie während des anschließenden Demonstrationszuges auf der Route ... bis zum Platz N., wo eine abschließende Standkundgebung bis ca. 18:30 Uhr stattfand, an der Spitze des Demonstrationszuges ein ca. 5 m x 0,7 m messendes Banner getragen wurde und von mehreren dem Verein zurechenbaren Demonstrationsteilnehmern Flugblätter an Passanten verteilt wurden (vgl. auch den im Spruch des Straferkenntnisses umschriebenen Sachverhalt - außer Streit auch hinsichtlich des dort beschriebenen „Adlers“).Unbestritten fest steht der von der belangten Behörde ermittelte und dem Straferkenntnis zu Grunde gelegte Sachverhalt, soweit es darum geht, dass von einer Gruppe Demonstrationsteilnehmern die dem Verein „L.“ zuzurechnen sind, im Zuge einer ordnungsgemäß angemeldeten Demonstration während einer Standkundgebung am 10.03.2012 in Wien, S.-platz von 13:30 Uhr bis 14:20 Uhr sowie während des anschließenden Demonstrationszuges auf der Route ... bis zum Platz N., wo eine abschließende Standkundgebung bis ca. 18:30 Uhr stattfand, an der Spitze des Demonstrationszuges ein ca. 5 m x 0,7 m messendes Banner getragen wurde und von mehreren dem Verein zurechenbaren Demonstrationsteilnehmern Flugblätter an Passanten verteilt wurden vergleiche auch den im Spruch des Straferkenntnisses umschriebenen Sachverhalt - außer Streit auch hinsichtlich des dort beschriebenen „Adlers“). Bestritten wird von Seiten des Bf allerdings, dass auf dem Banner und der Kopfzeile der Flugblätter ein dem österreichischen Bundesadler nachempfundener Adler abgebildet gewesen sei, der im Spruch des Straferkenntnisses umschriebene Änderungen aufgewiesen habe. Es habe sich vielmehr nicht um eine Abbildung des Bundesadlers gehandelt, wobei jedoch nicht in Abrede gestellt wurde, dass das dargestellte Tier statt mit einer Zunge mit einer rauchenden Zigarette (bzw. einem sogenannten Joint) dargestellt wurde, weiters in den Fängen stilisierte Blätter hatte, welche in ihrer Form Cannabisblättern durchaus ähnlich sind und an den Fängen zwar ein Kette angebracht aufwies, diese jedoch nicht durchbrochen bzw. gesprengt erscheint. Weder handle es sich nach Darstellung des Bf um eine Abbildung des Bundesadlers noch sei damit beabsichtigt gewesen, durch die Abbildung das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen. Vielmehr habe damit in ironisierender Weise ein Blickfang für Außenstehende geschaffen werden sollen. Aus der Aktenlage ergibt sich zudem, dass die vom Verein verwendeten Farben (blau und rot) offenkundig die gleichen Farben sind, wie sie von der Bundespolizei verwendet werden. Auch ist somit insgesamt nicht von der Hand zu weisen, dass es sich bei der Darstellung des Vogels um eine Nachempfindung der grafischen Darstellung der Sicherheitsbehörden/Polizeikommanden handelt. Offenkundig dabei sind die vom Verein in der Darstellung des Tieres angefügten Besonderheiten (statt der Zunge aus dem Schnabel ist eine qualmende Zigarette [Joint] zu erkennen sowie sind an den Fängen offenkundig Cannabisblätter [statt Hammer und Sichel]). 2.1 Zur Frage, ob gegenständlich überhaupt von einer Abbildung des Bundeswappens im Sinne der §§ 7 und 8 des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984 die Rede sein kann: 2.1 Zur Frage, ob gegenständlich überhaupt von einer Abbildung des Bundeswappens im Sinne der Paragraphen 7 und 8 des Wappengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1984, die Rede sein kann:

§ 7

Wappengesetz ist die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens, von Abbildungen der Flagge der Republik Österreich sowie der Flagge selbst ist zulässig, soweit sie nicht geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.

Paragraph 7, Wappengesetz ist die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens, von Abbildungen der Flagge der Republik Österreich sowie der Flagge selbst ist zulässig, soweit sie nicht geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen. Wer Abbildungen des Bundeswappens oder Abbildungen der Flagge der Republik Österreich oder die Flagge selbst in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik zu beeinträchtigen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach § 54 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Über Beschwerden entscheidet das Landesverwaltungsgericht (§ 8 Z 4 leg.cit.). Wer Abbildungen des Bundeswappens oder Abbildungen der Flagge der Republik Österreich oder die Flagge selbst in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik zu beeinträchtigen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach Paragraph 54, des Seeschifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Über Beschwerden entscheidet das Landesverwaltungsgericht (Paragraph 8, Ziffer 4, leg.cit.). Unter einer „Abbildung“ (hier: des Bundeswappens) ist grundsätzlich eine bildliche Darstellung zu verstehen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Wappengesetz heißt es zu § 7, dass unter einer Abbildung des Bundeswappens auch eine dreidimensionale Darstellung zu verstehen ist. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Wappengesetz heißt es zu Paragraph 7,, dass unter einer Abbildung des Bundeswappens auch eine dreidimensionale Darstellung zu verstehen ist.

den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Wappengesetz soll eine Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens - es war notwendig geworden, die Zeichnung des Wappens der Republik Österreich, das im Art. 8a Abs. 2 BV-G beschrieben ist, aus der Anlage des Wappengesetzes ersichtlich zu machen - und der Flagge der Republik Österreich als durchaus positiver Ausdruck der Verbundenheit mit dem Staat grundsätzlich zulässig sein, solange sie mit dem Ansehen der Republik in Einklang zu bringen ist.

den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Wappengesetz soll eine Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens - es war notwendig geworden, die Zeichnung des Wappens der Republik Österreich, das im Artikel 8 a, Absatz 2, BV-G beschrieben ist, aus der Anlage des Wappengesetzes ersichtlich zu machen - und der Flagge der Republik Österreich als durchaus positiver Ausdruck der Verbundenheit mit dem Staat grundsätzlich zulässig sein, solange sie mit dem Ansehen der Republik in Einklang zu bringen ist. Weiters heißt es, dass die Strafbestimmungen zum Schutz der Staatssymbole im vorliegenden Gesetzesentwurf nur in eingeschränktem Maß notwendig erscheinen. Es sollen dem liberalen Grundtenor des Gesetzentwurfes folgend Regelungen vermieden werden, denen der Charakter polizeistaatlicher Reglementierung unterstellt werden könnte. Es wird deshalb der strafrechtliche Schutz des § 248 StGB gegen qualifizierte Herabwürdigung und Verächtlichmachung von Staatssymbolen bei öffentlichen Anlässen und allgemein zugänglichen Veranstaltungen als ausreichend angesehen. Im Gesetzentwurf bedarf es lediglich der Handhabe gegen Missbrauch der Staatssymbole sowie gegen die Verwendung der Flagge der Republik Österreich in einer Weise, die deren Missachtung in einer dem Ansehen der Republik abträglichen Weise erkennen lässt.Weiters heißt es, dass die Strafbestimmungen zum Schutz der Staatssymbole im vorliegenden Gesetzesentwurf nur in eingeschränktem Maß notwendig erscheinen. Es sollen dem liberalen Grundtenor des Gesetzentwurfes folgend Regelungen vermieden werden, denen der Charakter polizeistaatlicher Reglementierung unterstellt werden könnte. Es wird deshalb der strafrechtliche Schutz des Paragraph 248, StGB gegen qualifizierte Herabwürdigung und Verächtlichmachung von Staatssymbolen bei öffentlichen Anlässen und allgemein zugänglichen Veranstaltungen als ausreichend angesehen. Im Gesetzentwurf bedarf es lediglich der Handhabe gegen Missbrauch der Staatssymbole sowie gegen die Verwendung der Flagge der Republik Österreich in einer Weise, die deren Missachtung in einer dem Ansehen der Republik abträglichen Weise erkennen lässt. Mit der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des § 8 des Wappengesetzes sollte eine Ergänzung (zu anderen Rechtsvorschriften in welchen auch der Schutz von Wappen, Fahnen und anderen Staatssymbolen normiert ist), dadurch geschaffen werden, dass das unbefugte Führen des Bundeswappens, des Siegels der Republik Österreich sowie von diesem entsprechenden Hartdruck- oder Farbstampiglien, ferner die Verwendung der Farben und der Flagge der Republik Österreich und das Anbringen von Abbildungen des Bundeswappens oder der Flagge der Republik auf Gegenständen in einer eine öffentliche Berechtigung vortäuschenden oder dem Ansehen der Republik abträglichen Weise unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt werden. Mit der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des Paragraph 8, des Wappengesetzes sollte eine Ergänzung (zu anderen Rechtsvorschriften in welchen auch der Schutz von Wappen, Fahnen und anderen Staatssymbolen normiert ist), dadurch geschaffen werden, dass das unbefugte Führen des Bundeswappens, des Siegels der Republik Österreich sowie von diesem entsprechenden Hartdruck- oder Farbstampiglien, ferner die Verwendung der Farben und der Flagge der Republik Österreich und das Anbringen von Abbildungen des Bundeswappens oder der Flagge der Republik auf Gegenständen in einer eine öffentliche Berechtigung vortäuschenden oder dem Ansehen der Republik abträglichen Weise unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt werden.

§ 1des Wappengesetzes ist das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) im Art.

8a Abs. 2 BV-G bestimmt und entspricht der Zeichnung des Bundeswappens in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 1.

Paragraph eins, des Wappengesetzes ist das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) im Artikel 8 a, Absatz 2, BV-G bestimmt und entspricht der Zeichnung des Bundeswappens in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 1.

Art. 8aAbs.

2 BV-G besteht das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) aus einem freischwebenden, einköpfigen, schwarzen, golden gewaffneten und rot bezungten Adler, dessen Brust mit einem roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen Schild belegt ist. Der Adler trägt auf seinem Haupt eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen. Die beiden Fänge umschließt eine gesprengte Eisenkette. Er trägt im rechten Fang eine goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im linken Fang einen goldenen Hammer.

Artikel 8

a, Absatz 2, BV-G besteht das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) aus einem freischwebenden, einköpfigen, schwarzen, golden gewaffneten und rot bezungten Adler, dessen Brust mit einem roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen Schild belegt ist. Der Adler trägt auf seinem Haupt eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen. Die beiden Fänge umschließt eine gesprengte Eisenkette. Er trägt im rechten Fang eine goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im linken Fang einen goldenen Hammer. Bei Betrachtung der Zeichnung (Anlage 1) ist festzustellen, dass diese Zeichnung keinesfalls mit der verfahrensgegenständlichen Tierdarstellung in Übereinstimmung zu bringen ist, sondern letztere bloß Hinweise auf den Bundesadler gibt, der ein völlig anders bildlich dargestelltes Gefieder aufweist. Die vom Verein gewählte Darstellung kann nun schon in Assoziation mit dem Bundeswappen gebracht werden, allerdings handelt es sich dabei unzweifelhaft um eine Anlehnung an die geschützten grafischen Darstellungen des von den Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden geführten - sehr stilisiert dargestellten - „Bundesadlers“ (vgl. auch den ausdrücklichen Hinweis darauf im Spruch des Straferkenntnisses). Bereits diese gesetzlich geschützte grafische Darstellung besitzt allerdings nur teilweise Ähnlichkeit mit dem nach dem Wappengesetz geschützten Bundeswappen. Die vom Verein gewählte Darstellung kann nun schon in Assoziation mit dem Bundeswappen gebracht werden, allerdings handelt es sich dabei unzweifelhaft um eine Anlehnung an die geschützten grafischen Darstellungen des von den Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden geführten - sehr stilisiert dargestellten - „Bundesadlers“ vergleiche auch den ausdrücklichen Hinweis darauf im Spruch des Straferkenntnisses). Bereits diese gesetzlich geschützte grafische Darstellung besitzt allerdings nur teilweise Ähnlichkeit mit dem nach dem Wappengesetz geschützten Bundeswappen. Die erwähnte „grafische Darstellung der Sicherheitsbehörden und Bundespolizeikommanden“, das heißt ein unbefugtes Verwenden der geschützten grafischen Darstellungen, ist (nunmehr) im Grunde des § 83b SPG unter Strafdrohung gestellt. Die erwähnte „grafische Darstellung der Sicherheitsbehörden und Bundespolizeikommanden“, das heißt ein unbefugtes Verwenden der geschützten grafischen Darstellungen, ist (nunmehr) im Grunde des Paragraph 83 b, SPG unter Strafdrohung gestellt. Eine Abbildung des Bundeswappens

dem Wappengesetz erscheint gegenständlich jedoch nicht ohne weiteres konstatierbar, insbesondere ist das einen nicht unerheblichen Umfang des Bundeswappens einnehmende Federkleid des Adlers von oben nach unten ausgerichtet, in der als inkriminiert erachteten verfahrensgegenständlichen Darstellung gleichsam diametral – und fast karikierend wirkend – von unten nach oben ausgerichtet. Der Bf macht aber auch insbesondere geltend, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Meinungsfreiheit verletzt worden zu sein. 2.2. Zur Frage, ob das Vorgehen der belangten Behörde gegenständlich einen Eingriff

Art. 10Abs.

1 EMRK darstellt, ist auszuführen: 2.2. Zur Frage, ob das Vorgehen der belangten Behörde gegenständlich einen Eingriff

Artikel 10, Absatz eins, EMRK darstellt, ist auszuführen: Dem Art. 13 Abs. 1 St

GG zufolge hat jedermann „das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern“.Dem Artikel 13, Absatz eins, StGG zufolge hat jedermann „das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern“. Art. 10 EMRK lautet: Artikel 10, EMRK lautet: „

(1)Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2)Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“ Wie aus dem Akt hervorgeht, sollte die Bevölkerung anlässlich der gegenständlichen Demonstration - sei es durch Entgegennahme von entsprechenden Flugzetteln, sei es durch aufmerksam werden auf die auf dem von Demonstranten mitgeführten Banner angebrachten Parole - auf die Problematik des in Österreich geltenden Cannabisverbotes informiert werden. Außer Streit steht, dass die vorgeworfene Tat im Zuge einer ordnungsgemäß angemeldeten Versammlung (Demonstration) erfolgt ist. Durch die als inkriminiert erachtete „Abbildung des Bundesadlers“ in der oben dargestellten Art und Weise erkannte die belangte Behörde nun einen Verstoß gegen das Wappengesetz, ohne sich mit der Frage der Meinungsfreiheit auseinander zu setzen. Art. 10 EMRK gewährleistet das Recht auf freie Meinungsäußerung. Geschützt ist jede Art von Meinungsäußerung, gleichgültig, mit welchem Mittel immer sie erfolgt, auch das Zeigen von Transparenten, auf die Parolen geschrieben sind oder Flugblätter mit solchem Inhalt, fällt daher unter den Schutzbereich des erwähnten Grundrechtes.Artikel 10, EMRK gewährleistet das Recht auf freie Meinungsäußerung. Geschützt ist jede Art von Meinungsäußerung, gleichgültig, mit welchem Mittel immer sie erfolgt, auch das Zeigen von Transparenten, auf die Parolen geschrieben sind oder Flugblätter mit solchem Inhalt, fällt daher unter den Schutzbereich des erwähnten Grundrechtes. Das Recht der freien Meinungsäußerung ist (allerdings) bloß innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet. Die Freiheit der Meinungsäußerung darf wiederum nur aus den Gründen beschränkt werden, die im (auf Verfassungsstufe stehenden) Art. 10 Abs. 2 EMRK angeführt sind. Das Recht der freien Meinungsäußerung ist (allerdings) bloß innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet. Die Freiheit der Meinungsäußerung darf wiederum nur aus den Gründen beschränkt werden, die im (auf Verfassungsstufe stehenden) Artikel 10, Absatz 2, EMRK angeführt sind. Mit anderen Worten: Das Recht der freien Meinungsäußerung ist zwar nur innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet, doch darf auch ein solches Gesetz keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt des Grundrechtes einschränkt. Eine nähere Bestimmung dieses Wesensgehaltes findet sich in Art. 10 EMRK. Diese Bestimmung bekräftigt den Anspruch auf freie Meinungsäußerung und stellt klar, dass dieses Recht die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen einschließt. Sie sieht aber im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung oder Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung unentbehrlich sind. Mit anderen Worten: Das Recht der freien Meinungsäußerung ist zwar nur innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet, doch darf auch ein solches Gesetz keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt des Grundrechtes einschränkt. Eine nähere Bestimmung dieses Wesensgehaltes findet sich in Artikel 10, EMRK. Diese Bestimmung bekräftigt den Anspruch auf freie Meinungsäußerung und stellt klar, dass dieses Recht die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen einschließt. Sie sieht aber im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung oder Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung unentbehrlich sind. Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt ausgesprochen hat, gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein. Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt ausgesprochen hat, gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Artikel 10, Absatz 2, EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein. Ein Verwaltungsakt, der sich gegen die Meinungsäußerungsfreiheit richtet, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unter anderem dann verfassungswidrig, wenn ein verfassungsmäßiges Gesetz denkunmöglich angewendet wurde. Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung liegt auch vor, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlich einen verfassungswidrigen - hier also: die besonderen Schranken des Art. 10 EMRK missachtenden - Inhalt unterstellt. Ein Verwaltungsakt, der sich gegen die Meinungsäußerungsfreiheit richtet, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unter anderem dann verfassungswidrig, wenn ein verfassungsmäßiges Gesetz denkunmöglich angewendet wurde. Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung liegt auch vor, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlich einen verfassungswidrigen - hier also: die besonderen Schranken des Artikel 10, EMRK missachtenden - Inhalt unterstellt. Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich (inhaltlich) auf § 7 und (zudem explizit) auf § 8 Wappengesetz, die die Verwendungen von Abbildungen des Bundeswappens regeln.

den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Wappengesetzes sollte das unbefugte Führen des Bundeswappens und das Anbringen von Abbildungen des Bundeswappens der Republik auf Gegenständen in einer eine öffentliche Berechtigung vortäuschenden oder dem Ansehen der Republik abträglichen Weise

§ 7i

Vm § 8 Wappengesetz unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt werden. Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich (inhaltlich) auf Paragraph 7 und (zudem explizit) auf Paragraph 8, Wappengesetz, die die Verwendungen von Abbildungen des Bundeswappens regeln.

den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Wappengesetzes sollte das unbefugte Führen des Bundeswappens und das Anbringen von Abbildungen des Bundeswappens der Republik auf Gegenständen in einer eine öffentliche Berechtigung vortäuschenden oder dem Ansehen der Republik abträglichen Weise

Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 8, Wappengesetz unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt werden. Damit bietet § 7 iVm § 8 Wappengesetz im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK die Grundlage für eine Einschränkung der Freiheit, seine Meinung auch unter Verwendung von staatlichen Symbolen zum Ausdruck zu bringen.Damit bietet Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 8, Wappengesetz im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, EMRK die Grundlage für eine Einschränkung der Freiheit, seine Meinung auch unter Verwendung von staatlichen Symbolen zum Ausdruck zu bringen. Dadurch, dass im angefochtenen Straferkenntnis die Bestrafung des Bf deshalb erfolgte, weil er es zu verantworten habe, dass anlässlich einer Demonstration (Versammlung) des von ihm nach außen vertretenen Vereines das Bundeswappen in einer Weise verwendet worden sein soll, dass „falsche Assoziationen“ erweckt werden könnten, zumal der Konsum von Cannabis in Österreich weiterhin nicht legal sei und der „Bundesadler“ somit mit dem Konsum von Rauschgift in Verbindung gebracht werde und die verwendete Abbildung die Eignung zur Beeinträchtigung des Ansehens der Republik aufgewiesen habe, wird jedenfalls ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung bewirkt. Auch wenn es sich - wie im gegenständlichen Fall - um eine Beschränkung der Meinungsfreiheit zum Schutz des Ansehens des Staates selbst handelt, ist die Zulässigkeit des Eingriffes zu prüfen. Dabei muss insbesondere zwischen einer Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung unterschieden werden, gerade weil die Meinungsäußerungsfreiheit aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert eine ihrer Hauptbedeutungen findet (vgl. VfGH v. 29.9.2009, B 367/09-6). Bei dieser Beurteilung war auch auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR Bedacht zu nehmen. Auch wenn es sich - wie im gegenständlichen Fall - um eine Beschränkung der Meinungsfreiheit zum Schutz des Ansehens des Staates selbst handelt, ist die Zulässigkeit des Eingriffes zu prüfen. Dabei muss insbesondere zwischen einer Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung unterschieden werden, gerade weil die Meinungsäußerungsfreiheit aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert eine ihrer Hauptbedeutungen findet vergleiche VfGH v. 29.9.2009, B 367/09-6). Bei dieser Beurteilung war auch auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR Bedacht zu nehmen. Wie der EGMR wiederholt ausgesprochen hat, ist ein Eingriff öffentlicher Behörden in die Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung mit Art. 10 MRK nur vereinbar, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt, eine Bestimmung, die eng auszulegen ist. Wie der EGMR wiederholt ausgesprochen hat, ist ein Eingriff öffentlicher Behörden in die Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung mit Artikel 10, MRK nur vereinbar, wenn er die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt, eine Bestimmung, die eng auszulegen ist. Es verbietet sich daher, aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes (wonach eine Abbildung des Bundeswappens vorliege, nämlich des „Bundesadlers“, welcher dem vom Wachkörper „Bundespolizei“ verwendeten Adler täuschend ähnlich sehe und die inkriminierten Änderungen aufweise) eine ausschließliche Würdigung, dass durch die gewählte auf den Flugzetteln und dem Banner ersichtliche Darstellung eines Staatssymboles insbesondere mit Joint im Schnabel und Cannabisblättern in den Fängen eine Beeinträchtigung des Ansehens der Republik Österreich und basierend auf § 7 iVm § 8 Wappengesetz eine Verwaltungsübertretung zu sehen, ohne - wie bereits oben angemerkt - den Aspekt des Art. 10 Abs. 1 EMRK zu bedenken. Es verbietet sich daher, aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes (wonach eine Abbildung des Bundeswappens vorliege, nämlich des „Bundesadlers“, welcher dem vom Wachkörper „Bundespolizei“ verwendeten Adler täuschend ähnlich sehe und die inkriminierten Änderungen aufweise) eine ausschließliche Würdigung, dass durch die gewählte auf den Flugzetteln und dem Banner ersichtliche Darstellung eines Staatssymboles insbesondere mit Joint im Schnabel und Cannabisblättern in den Fängen eine Beeinträchtigung des Ansehens der Republik Österreich und basierend auf Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 8, Wappengesetz eine Verwaltungsübertretung zu sehen, ohne - wie bereits oben angemerkt - den Aspekt des Artikel 10, Absatz eins, EMRK zu bedenken. Der fragliche Eingriff war nun durch das Wappengesetz grundsätzlich vorgesehen. Er sieht auch Ziele vor, die nach Abs. 2 rechtmäßig sind (hier käme etwa in Betracht der Schutz des guten Rufes der Republik Österreich). So stellt sich letztlich die Frage, ob der Eingriff zur Erreichung dieses Ziels in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Der fragliche Eingriff war nun durch das Wappengesetz grundsätzlich vorgesehen. Er sieht auch Ziele vor, die nach Absatz 2, rechtmäßig sind (hier käme etwa in Betracht der Schutz des guten Rufes der Republik Österreich). So stellt sich letztlich die Frage, ob der Eingriff zur Erreichung dieses Ziels in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Die Meinungsfreiheit nimmt in einer demokratischen Gesellschaft einen herausragenden Platz ein. Das Recht der freien Meinungsäußerung stellt einen der Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft dar, eine der Grundvoraussetzungen für einen Fortschritt und einer Entfaltung eines jeden einzelnen. Die Notwendigkeit, dieses Freiheitsrecht wegen eines in Art. 10 Abs. 2 MRK angeführten Ziels einzuschränken, muss daher überzeugend nachgewiesen sein. Die Meinungsfreiheit nimmt in einer demokratischen Gesellschaft einen herausragenden Platz ein. Das Recht der freien Meinungsäußerung stellt einen der Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft dar, eine der Grundvoraussetzungen für einen Fortschritt und einer Entfaltung eines jeden einzelnen. Die Notwendigkeit, dieses Freiheitsrecht wegen eines in Artikel 10, Absatz 2, MRK angeführten Ziels einzuschränken, muss daher überzeugend nachgewiesen sein. Der sich aus der Beschwerde (auch) ergebende Vorwurf der verfassungswidrigen Auslegung des angewendeten Gesetzes trifft im Ergebnis zu. Unter der Prämisse, dass eine Abbildung des Bundeswappens vorliege, kann unter den konkreten Verhältnissen und Umständen die dem Bf zur Last gelegte Verwendung des Staatssymboles bei Bedachtnahme auf das in Rede stehende Grundrecht nicht als Verletzung des Wappengesetzes gewertet werden. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung (hier: eine politische Forderung, vergleichbar mit dem [ebenso fragwürdigen] Eintreten gegen das Rauchverbot von Tabakerzeugnissen oder für höhere Alkoholgrenzwerte beim Lenken von Kraftfahrzeugen) fordert besondere Zurückhaltung in der Beurteilung einer mit der Äußerung einhergehenden Verwendung eines Staatssymboles als Verletzung des Wappengesetzes. Im Lichte der bisherigen Überlegungen ist festzuhalten, dass eine demokratische Gesellschaft die im Zuge einer ordnungsgemäß angemeldeten Demonstration im Zusammenhalt mit Information und Parole verwendete, offenkundig ironisierende „Abbildung des Bundesadlers“ in der dargestellten Weise unter den gegebenen Umständen hinnehmen kann, ohne dass das Ansehen der Republik darunter leiden würde. Eine böswillige Verächtlichmachung der Republik ist im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht abzuleiten. Die gegenständliche Bestrafung erscheint im Ergebnis, gemessen am verfolgten rechtmäßigen Ziel, nicht verhältnismäßig und dementsprechend „zum Schutz des guten Rufes der Republik“ nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Eine verfassungskonforme Auslegung des angewendeten Gesetzes muss daher zum Ergebnis führen, dass eine Verletzung des Wappengesetzes nicht stattgefunden hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung basiert auf der im Spruch zitierten zwingenden gesetzlichen Bestimmung. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.009.22848.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.