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{'item': 'VGW-001/062/4574/2015'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 19§ 64§ 9§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.09.2015 GeschäftszahlVGW-001/062/4574/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Win

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00, das sind , 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 17.5.2014 von 16:00 – 16:45 Uhr in Wien, L.-gasse, als Teilnehmerin der dortigen Versammlung Ihre Gesichtszüge durch einen schwarzen Schal über Mund und Nase und durch das Tragen einer schwarzen Haube verhüllt, um Ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 9 Abs. 1 Z 1 Versammlungsgesetz 1953Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Versammlungsgesetz 1953 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 100,00, fall diese uneinbringlcih ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden

§ 19Versammlungsgesetz 1953 id

F BGBl. I Nr. 161/2013Geldstrafe von € 100,00, fall diese uneinbringlcih ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden

Paragraph 19, Versammlungsgesetz 1953 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10,00 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 110,00.“ In der dagegen frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin sinngemäß aus, dass sie sich damals – wie bereits in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeführt, nur zum Schutz vor Kälte und Wind mit einem Schal und einer Haube bedeckt habe. Sie habe der Beschwerde auch ein ärztliches Attest beigefügt, welches besage, dass sie des Öfteren an Mittelohrentzündungen leide und daher sehr oft stark bekleidet das Haus verlassen müsse. Weiters wäre zu beachten, dass sie ohne weitere Diskussion und Widerstand ihren Schal und die Haube abgelegt und ihren Führerschein ausgehändigt habe, was ebenfalls unterstreiche, dass sie ihre Identität nicht habe verbergen wollen. Sie habe somit keine Verwaltungsübertretung

§ 9Abs. 1 Z 1 Vers

G begangen, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben wäre.In der dagegen frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin sinngemäß aus, dass sie sich damals – wie bereits in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeführt, nur zum Schutz vor Kälte und Wind mit einem Schal und einer Haube bedeckt habe. Sie habe der Beschwerde auch ein ärztliches Attest beigefügt, welches besage, dass sie des Öfteren an Mittelohrentzündungen leide und daher sehr oft stark bekleidet das Haus verlassen müsse. Weiters wäre zu beachten, dass sie ohne weitere Diskussion und Widerstand ihren Schal und die Haube abgelegt und ihren Führerschein ausgehändigt habe, was ebenfalls unterstreiche, dass sie ihre Identität nicht habe verbergen wollen. Sie habe somit keine Verwaltungsübertretung

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VersG begangen, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben wäre. Hinzu komme, dass der Sachverhalt von den Behörden nicht wahrheitsgemäß wiedergegeben worden sei, als behauptet worden wäre, sie hätte sich unter einer Gruppe von Demonstrationsteilnehmern befunden, die sich beim Herannahen der Polizei zu einer Menschenkette und einem Kreis geformt hätten. Dies stimme nicht, da sie sich auf der anderen Straßenseite als dieser beschriebenen Menschenkette in der L.-gasse um 16 Uhr befunden hätte. Ihre Identitätsfeststellung wäre vor diesen Ereignissen auch bereits abgeschlossen gewesen. Sie beantrage daher die Aufhebung des Strafbescheides, in eventu die Einstellung des Verfahrens

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G in eventu eine Strafminderung, da sie über ein geringes Einkommen verfüge und die verhängte Strafe unangemessen hoch sei. Sie beantrage daher die Aufhebung des Strafbescheides, in eventu die Einstellung des Verfahrens

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in eventu eine Strafminderung, da sie über ein geringes Einkommen verfüge und die verhängte Strafe unangemessen hoch sei. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien zur Geschäftszahl VStV/914100196912/002/2014 vom

  1. Mai 2014, in welcher hinsichtlich der Beschwerdeführerin festgehalten ist, dass diese am
  2. Mai 2014 zwischen 16:00 und 16:45 Uhr als Teilnehmerin der Versammlung zum Thema Gegendemonstration zur „I.“ ihre Gesichtszüge durch einen schwarzen Schal über Mund und Nase und eine schwarze Haube verhüllt habe, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern. Aus einer Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom
  3. Mai 2014 geht ebenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerin am
  4. Mai 2014 an einer Demonstration in Wien, L.-gasse ONr. … sowie ONr. … teilgenommen habe und ihren Mund und Nase mit einem schwarzen Schal verdeckt sowie eine schwarze Haube getragen hätte. Am
  5. August 2014 erließ die belangte Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit eine Strafverfügung, welche dieselbe Tatanlastung wie das bekämpfte Straferkenntnis enthielt und gegen welche die Einschreiterin fristgerecht Einspruch erhob. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
  6. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Anzeige der Einsatzabteilung vom
  7. Mai 2014 sowie die Meldung der Einsatzabteilung vom
  8. Mai 2014 sowie ein Amtsvermerk betreffend den Ablauf der Amtshandlung im Zuge der Demonstration zur Kenntnis gebracht sowie Gelegenheit geboten, hierzu binnen einer bestimmten Frist eine Stellungnahme zu erstatten. Im Zuge ihrer darauffolgenden schriftlichen Stellungnahme führte die Einschreiterin aus, dass abgesehen davon, dass ihr Name in der Meldung falsch geschrieben worden sei, anmerken wolle, dass sie angeblich ihre Gesichtszüge durch einen Schal und durch eine Haube verhüllt hätte, was aber nicht berücksichtigt worden wäre sei, dass es am Tag der Versammlung sehr kalt und windig gewesen wäre. Sie habe sich diesen Kleidungsstücken vor Wind und Kälte schützen und keinesfalls ihre Gesichtszüge verhüllen wollen. Sie möchte nochmals explizit hervor heben, dass von ihr keineswegs beabsichtigt gewesen wäre, ihre Gesichtszüge zu verhüllen, sondern dass sie sich nur vor Wind und Kälte habe schützen wollen. Dafür spräche auch der Umstand, dass sie nach Aufforderung der Polizei, ihren Schal und die Haube abzulegen und ihren Ausweis vorzulegen, dieser Aufforderung sofort ohne jegliche Diskussion oder Widerstand Folge geleistet habe. Sehr viele der Beteiligten der Demonstration wären mit Schal und Haube unterwegs gewesen, zumal man sich während eines Demonstrationszuges eine lange Zeit draußen aufhalte. In ihrem Fall komme noch erschwerend hinzu, dass sie unter einer chronischen Ohrenentzündung leide, wodurch sie bei Kälte oder Wind, auch wenn es für andere Menschen nicht sehr gravierend erscheine, nicht ohne Haube oder Schal aus dem Haus gehen dürfe. Der Stellungnahme waren auch Wettervorhersagen für den Tag der angelasteten Verwaltungsübertretung, den
  9. Mai 2014 betreffend den gesamten österreichischen Bereich angeschlossen, wonach an diesem Tag mit Regen und einer Maximaltemperatur von 13 Grad Celsius zu rechnen sei. Sohin erging das angefochtene Straferkenntnis. Das Verwaltungsgericht Wien führte in dieser Angelegenheit am
  10. September 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin sowie der Meldungsleger ladungsgemäß erschienen sind. Im Zuge ihrer Einlassung zur Sache erstattete die Einschreiterin folgendes Vorbringen: „Ich bestreite nicht, dass ich am 17.5.2014 in Wien, in der L.-gasse an der Demonstration bzw. Kundmachung welche gegen die „I.“ gerichtet war, teilgenommen habe. Weiters bestreite ich auch nicht, dass ich damals einen Schal und eine Haube getragen habe, welche meine Gesichtszüge teilweise bedeckten. Ich habe damals mit einigen meiner Freundinnen an dieser Demonstration teilgenommen, welche ebenfalls eine Kappe, eine Schal oder Ähnliches trugen. Einige Polizisten sind dann auf uns zugekommen, hinten befand sich ebenfalls schon eine Polizeiabsperrung und wurden wir dann aufgefordert uns auszuweisen bzw. ich wurde ebenfalls darauf aufmerksam gemacht, dass ich meinen Schal und meine Haube abnehmen musste. Dieser Aufforderung bin ich dann auch ohne Widerstand nachgekommen. Wie ich bereits in meiner schriftlichen Stellungnahme ausgeführt habe, trage ich auch deswegen oftmals Schal und Haube, da ich sehr oft Probleme mit meinen Ohren habe.“ Der als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragte Abteilungsinspektor P. führte folgendes aus: „Zunächst möchte ich anführen, dass die Meldung betreffend die Demonstration vom 17.5.2014 in der L.-gasse in Wien, von mir stammt und die darin enthaltenen Angaben meinem damaligen Wissensstand entsprechend, korrekt und vollständig gemacht wurden. Ich kann mich auch noch im Groben an den Ablauf dieser Demonstration erinnern. Wir haben damals den Demonstrationszug bereits ab der B.-gasse in etwa begleitet, wie die Route dann weiter verlief, kann ich heute nicht mehr genau sagen. Ich glaube, die Schlusskundgebung hatte gegenüber dem Ce. stattgefunden, wo wir eine Tretgittersperre zum Schutz der Personen der „I.“ errichtet hatten. Ich weiß auch noch aus meiner eigenen Erinnerung, dass im Rahmen dessen viele Gegenstände in Richtung des Lokals Ce. geworfen wurden, wie zB Steine, Flaschen etc. Ich weiß auch noch, dass einige Teilnehmer dieser Demonstration ihre Gesichtszüge mit Schals, Hauben etc. verhüllten. Ich bin mir sicher, dass sie damals diese Kleidungsstücke trugen um ihre Wiedererkennung gegebenenfalls zu verhindern, da die Schals jeweils bis zu den Augen hochgezogen wurden und es damals meiner Erinnerung noch nicht so kalt gewesen ist, dass dies zum Schutz vor Kälte notwendig gewesen wäre. Die Teilnehmer waren eben zum Großteil so im Gesichtsbereich verhüllt, wie wenn es eben -20 Grad gehabt hätte, während sie keine besonders dicken Jacken etc. trugen. Meine Aufgabe damals war unter anderem auch Identitätsfeststellungen der Demonstranten durchzuführen und kann ich mich noch erinnern, dass ich mich sehr oft rechtfertigen musste, weil die anwesenden Personen keinen Grund für die Notwendigkeit einer Ausweisleitung sahen. Es wurden damals von allen Teilnehmer dieser Gegendemonstration die Daten aufgenommen und nur jene zur Anzeige gebracht, die eben nach unserem damaligen Wahrnehmen eindeutig verhüllt waren.“ Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Am 17 Mai 2014 fand zwischen 16:00 Uhr und 16:45 Uhr eine Versammlung bzw. Kundgebung in Wien, im Bereich der L.-gasse … bis … statt, welche gegen die „I.“ gerichtet war. Die Beschwerdeführerin war ebenfalls Teilnehmerin dieser Versammlung. Sie hatte damals mit einem Schal und einer Haube ihre Gesichtszüge verdeckt, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern. Nachdem sie von einschreitenden Sicherheitswachebeamten dazu aufgefordert worden war, hatte sie ihren Schal und ihre Haube unverzüglich abgenommen. Zur Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass zum angelasteten Tatzeitpunkt an der im Straferkenntnis genannten Örtlichkeit eine Versammlung stattfand, an der auch die Einschreiterin teilgenommen hatte, blieb im bisherigen Verfahren unbestritten. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin damals eine Haube und einen Schal trug, mit dem sie zumindest teilweise ihre Gesichtszüge bedeckte, wurde nicht beeinsprucht. Was den Zweck des Tragens dieser Kleidungsstücke betrifft, so wird den Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie hätte den Schal und die Haube auf Grund ihrer regelmäßigen Beschwerden mit den Nebenhöhlen und den Ohren so getragen, dass es dadurch zu einer zumindest teileweisen Verhüllung ihrer Gesichtszüge gekommen wäre, aber kein Glaube geschenkt. Dies zum einen deshalb, als die verfahrensgegenständliche Versammlung im Monat Mai stattgefunden hat, wo keine winterlichen Temperaturen mehr vorherrschen, die das Tragen eines Schals über das ganze Gesicht bis zu den Augen sowie zusätzlich einer Mütze erforderlich gemacht hätten. Dies auch in Anbetracht dessen, dass auch im Internet Videos bzw. Fotos von der damaligen Demonstrationsveranstaltung aufzufinden sind (vgl. z.B. http://www....) aus denen ebenfalls hervorgeht, dass an diesem Tag keine extremen Wetterverhältnisse, wie z.B. sehr starker Wind bzw. Starkregen vorherrschten. Was den Zweck des Tragens dieser Kleidungsstücke betrifft, so wird den Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie hätte den Schal und die Haube auf Grund ihrer regelmäßigen Beschwerden mit den Nebenhöhlen und den Ohren so getragen, dass es dadurch zu einer zumindest teileweisen Verhüllung ihrer Gesichtszüge gekommen wäre, aber kein Glaube geschenkt. Dies zum einen deshalb, als die verfahrensgegenständliche Versammlung im Monat Mai stattgefunden hat, wo keine winterlichen Temperaturen mehr vorherrschen, die das Tragen eines Schals über das ganze Gesicht bis zu den Augen sowie zusätzlich einer Mütze erforderlich gemacht hätten. Dies auch in Anbetracht dessen, dass auch im Internet Videos bzw. Fotos von der damaligen Demonstrationsveranstaltung aufzufinden sind vergleiche z.B. http://www....) aus denen ebenfalls hervorgeht, dass an diesem Tag keine extremen Wetterverhältnisse, wie z.B. sehr starker Wind bzw. Starkregen vorherrschten. Im Übrigen führte der als Zeuge befragte Meldungsleger im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung schlüssig und glaubwürdig aus, dass damals von den Demonstranten nur jene wegen einer Übertretung des „Vermummungsverbotes“ zur Anzeige gebracht worden sind, die nach ihren damaligen Wahrnehmungen eindeutig mit der Absicht gehandelt hatten, ihre Wiedererkennung zu vereiteln, was auch daraus geschlossen werden konnte, dass die Schals jeweils bis zu den Augen hochgezogen worden waren, so als ob tiefwinterliche Verhältnisse vorgeherrscht hätten, obwohl der Rest der Kleidung wie z.B. die Jacken der damaligen Jahreszeit angepasst und nicht so dick waren. Auch in Anbetracht dessen, dass die damalige Demonstration im Mai stattfand, wird daher den Ausführungen der Einschreiterin, sie hätte den Schal und die Haube nur als Schutz vor der Kälte getragen, kein Glaube geschenkt, zumal die Rechtsmittelwerberin auch der polizeilichen Aufforderung, beide Kleidungsstücke abzulegen, sofort ohne Widerrede entsprochen hatte und nicht z.B. auf eine allfällige akute Ohrenentzündung hinwies, die es im Übrigen auch nicht erforderlich machen würde, zusätzlich zu einer Haube auch noch den Großteil des Gesichts mit einem Schal zu bedecken. Im Falle einer akuten Mittelohrentzündung wäre es der Einschreiterin wohl auch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, sich mehrere Stunden lang einem Demonstrationszug anzuschließen. Im Übrigen lässt sich auch dem von der Einschreiterin vorgelegten ärztlichen Attest vom
  11. März 2015 nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin um den angelasteten Tatzeitpunkt herum eine akute Mittelohrentzündung bzw. sonstige Beschwerden gehabt hätte, die aus medizinischer Sicht das Tragen einer Haube sowie zusätzlich eines Schals, mit dem das halbe Gesicht verdeckt wurde, erforderlich gemacht hätten. Aus Sicht des erkennenden Gerichts steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Teilnahme an der Versammlung ihren Schal und ihre Haube mit der Absicht trug, ihre Wiedererkennung zu verhindern. Dagegen spricht auch nicht, dass sie der polizeilichen Aufforderung, beide Kleidungsstücke abzulegen, ohne Widerrede nachgekommen ist, vielmehr ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin damals an keinen gesundheitlichen Beschwerden mit ihren Ohren laborierte, sondern weitere Probleme mit den bei der Demonstration anwesenden Sicherheitswachebeamten vermeiden wollte. Rechtliche Beurteilung:

§ 9Abs.

1 Z 1 des Versammlungsgesetzes, BGBl. Nr. 98/1953, in der derzeit gültigen Fassung, dürfen an einer Versammlung keine Personen teilnehmen, die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Versammlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,, in der derzeit gültigen Fassung, dürfen an einer Versammlung keine Personen teilnehmen, die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern.

§ 19

des Versammlungsgesetzes 1953 sind Übertretungen dieses Gesetzes, sofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu EUR 720,00 zu ahnden.

Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953 sind Übertretungen dieses Gesetzes, sofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu EUR 720,00 zu ahnden. Das Versammlungsgesetz 1953 definiert den Begriff der von ihr erfassten „Versammlung“ nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. etwa VfSlg. 15109/1998 und die dort zitierte Judikatur). Dass es sich bei der gegenständlich abgehaltenen Demonstration, welche gegen die „I.“ gerichtet war, um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes handelte, ist im vorliegenden Fall unstrittig und ergibt sich auch aus der Anzeige bzw. dem Bezug habenden Meldungsbericht vom

  1. Mai 2014.Das Versammlungsgesetz 1953 definiert den Begriff der von ihr erfassten „Versammlung“ nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht vergleiche etwa VfSlg. 15109 aus 1998, und die dort zitierte Judikatur). Dass es sich bei der gegenständlich abgehaltenen Demonstration, welche gegen die „I.“ gerichtet war, um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes handelte, ist im vorliegenden Fall unstrittig und ergibt sich auch aus der Anzeige bzw. dem Bezug habenden Meldungsbericht vom
  2. Mai
  3. Dass die Beschwerdeführerin damals dieser Versammlung als Teilnehmerin beiwohnte, eine Haube trug und mit einem Schal ihre Gesichtszüge bedeckt hielt, ist im vorliegenden Fall ebenfalls unstrittig. Dass die Einschreiterin diese beiden Kleidungsstücke aus Sicht des erkennenden Gerichtes in der Absicht trug, ihre Wiedererkennung zu verhindern, wurde bereits im Zuge der obigen Ausführungen in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung umfassend dargestellt. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen und der vom erkennenden Gericht vorgenommenen Beweiswürdigung ist daher von der Erfüllung der objektiven Tatseite auszugehen. Da ein derartiges Verhalten nur bewusst gesetzt werden kann, ist auch von der Erfüllung der subjektiven Tatseite auszugehen. Zur Strafhöhe: Die gegenständliche Übertretung ist

§ 19

Versammlungsgesetz mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu EUR 720,00 zu ahnden.Die gegenständliche Übertretung ist

Paragraph 19, Versammlungsgesetz mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu EUR 720,00 zu ahnden.

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im Ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im Ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Verschulden der Beschwerdeführerin konnte nicht als geringfügig erachtet werden, zumal weder hervorgekommen ist noch aufgrund der festgestellten Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift der Beschwerdeführerin eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit abverlangt hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer vermeidbar gewesen wäre. Gegenständlich wurde durch die erfolgte Übertretung das öffentliche Interesse, allfällige im Zuge einer Versammlung durch Teilnehmer begangene Straftaten bestimmten Menschen zuzuordnen, nicht bloß unerheblich geschädigt, weshalb nicht bloß von einer vernachlässigbaren Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes gesprochen werden kann. Dies auch unter dem Aspekt, dass es bei der verfahrensgegenständlichen Demonstration

den glaubwürdigen Aussagen des gehörten Zeugen auch zum Werfen von Gegenständen (Steinen, Flaschen etc.) durch einige Demonstranten gekommen ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch einer bloßen Ermahnung liegen gegenständlich somit nicht vor (vgl. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz leg. cit.).Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch einer bloßen Ermahnung liegen gegenständlich somit nicht vor vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz leg. cit.). Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wurde bereits von der belangten Behörde als mildernd gewertet. Erschwerend war kein Umstand zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Strafbemessungskriterien erscheint die von der belangten Behörde verfügte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der ungünstigen Einkommenssituation der Beschwerdeführerin nicht als überhöht, zumal diese angesichts des gesetzlich möglichen Strafsatzes von bis zu EUR 720,00 ohnedies im unteren Bereich angesiedelt ist. Auch aus general- und spezialpräventiven Überlegungen kam eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe nicht in Betracht, zumal diese auch auf andere Personen abschreckend wirken soll. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, VwGVG. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im vorliegenden Fall im Rahmen der freien Beweiswürdigung lediglich die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Schal und die Haube mit der Absicht trug, ihre Wiedererkennung zu verhindern, zu beurteilen war, was aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zulässigkeit der Revision nicht begründet (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im vorliegenden Fall im Rahmen der freien Beweiswürdigung lediglich die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Schal und die Haube mit der Absicht trug, ihre Wiedererkennung zu verhindern, zu beurteilen war, was aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zulässigkeit der Revision nicht begründet vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.062.4574.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.