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{'item': 'VGW-032/068/9698/2015/VOR'}

Obsah (15)§ 99§ 31§ 45§ 52§ 25a§ 50Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 2§ 17§ 27§ 54§ 8§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.09.2015 GeschäftszahlVGW-032/068/9698/2015/VOR TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO 1960 iVm § 8 Abs. 4 StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.9.2015 folgenden Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn D. P., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 13.05.2014, Zahl: RV-41734/4/2, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.9.2015 folgenden BESCHLUSS gefasst und verkündet: I.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt wird. römisch eins.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt wird.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs. 4 Vw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. III. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: 1. Gang des Verfahrens: Das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde gründet sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, wonach das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 31.01.2014 um 06:10 in Wien, Q.-straße zwar ordnungsgemäß abgestellt war, das Heck jedoch weit über den Gehsteig ragte, weswegen eine Befahrung des Gehsteiges mit einer Arbeitsmaschine nicht möglich war. Da das gegenständliche KFZ auf die Firma C. GmbH zugelassen war, wurde im Rahmen der Lenkerauskunft, der nunmehrige Beschwerdeführer als Lenker zum angelasteten Tatzeitpunkt ermittelt. Zunächst erging am 15.05.2014 eine Strafverfügung an den Beschwerdeführer, ihm wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 iVm § 8 Abs. 4 leg. cit. angelastet. In seinem fristgerecht eingebrachten Einspruch gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sein Fahrzeug sei zwar zum angelasteten Zeitpunkt an der Tatörtlichkeit abgestellt gewesen, dies jedoch ordnungsgemäß mit allen vier Rädern innerhalb der Bodenmarkierungen. Er sei mit keinem Rad am Gehsteig gestanden. Die angelastete Verwaltungsübertretung betreffe die Benützung von Gehsteigen, eine solche sei nur durch das Überragen des Heckteils des KFZ nicht gegeben. Die Benützung des Luftraumes sei in § 8 Abs. 4 StVO nicht explizit erwähnt, der Tatbestand sei demnach nicht erfüllt. Zunächst erging am 15.05.2014 eine Strafverfügung an den Beschwerdeführer, ihm wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. angelastet. In seinem fristgerecht eingebrachten Einspruch gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sein Fahrzeug sei zwar zum angelasteten Zeitpunkt an der Tatörtlichkeit abgestellt gewesen, dies jedoch ordnungsgemäß mit allen vier Rädern innerhalb der Bodenmarkierungen. Er sei mit keinem Rad am Gehsteig gestanden. Die angelastete Verwaltungsübertretung betreffe die Benützung von Gehsteigen, eine solche sei nur durch das Überragen des Heckteils des KFZ nicht gegeben. Die Benützung des Luftraumes sei in Paragraph 8, Absatz 4, StVO nicht explizit erwähnt, der Tatbestand sei demnach nicht erfüllt. Daraufhin erging am 13.05.2014 das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis, wonach der Beschwerdeführer sein Fahrzeug auf dem Gehsteig abgestellt habe, wobei das Heckteil des Fahrzeuges (außerhalb von Parkmarkierung) den Gehsteig überragt hätte, wodurch dieser vorschriftswidrig benützt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 99 Abs. 3 lit. a StVO iVm § 8 Abs. 4 verletzt und sei über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 65,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 14 Stunden zu verhängen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine verbotene Gehsteigbenützung gegeben sei, für die Erfüllung des Tatbildes sei es unerheblich, mit wievielen Rädern ein KFZ am Gehsteig abgestellt sei, maßgeblich sei das Überragen auf den Gehsteig mit dem Fahrzeugheck. Daraufhin erging am 13.05.2014 das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis, wonach der Beschwerdeführer sein Fahrzeug auf dem Gehsteig abgestellt habe, wobei das Heckteil des Fahrzeuges (außerhalb von Parkmarkierung) den Gehsteig überragt hätte, wodurch dieser vorschriftswidrig benützt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, verletzt und sei über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 65,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 14 Stunden zu verhängen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine verbotene Gehsteigbenützung gegeben sei, für die Erfüllung des Tatbildes sei es unerheblich, mit wievielen Rädern ein KFZ am Gehsteig abgestellt sei, maßgeblich sei das Überragen auf den Gehsteig mit dem Fahrzeugheck. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 19.06.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die gleichen Argumente wie im Einspruch gegen die Strafverfügung vor. Das Erkenntnis wurde vollinhaltlich angefochten. Zusätzlich gab der Beschwerdeführer seine Einkommensverhältnisse an. Am 03.03.2015 wurde vom Verwaltungsgericht Wien im zu dieser Beschwerde protokollierten Verfahren zur Zahl VGW-032/068/RP01/27526/2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zur Verhandlung wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde als Parteien geladen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Zur Verhandlung erschienen der Beschwerdeführer sowie als Zeugen der Hauswart der Q.-straße, Herr W. G. sowie Inspektor J. H., der die Anzeige auf Wunsch von Herrn G. aufgenommen hat. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll wie folgt: „Allseitige Verhältnisse: Einkommen: 500,-- Euro monatlich netto Vermögen: keines Sorgepflichten: keine „Das Auto, das ich dort abgestellt habe, ist ein Firmenauto. Ich schätze, dass das Auto eine Länge von ca. 5 m hat. Ich habe das Auto in einem Winkel von 90 Grad zum Gehsteig abgestellt gehabt. Das Auto stand mit der Rückseite zum Gehsteig. Ich glaube, das Auto hat den Gehsteig um ca. 80 cm überragt. Den Gehsteig konnte ich erkennen. Wenn es möglich ist parke ich in der Sackgasse (K.-gasse) sonst muss ich einen Parkplatz nehmen, wie er hier in der Anzeige beschrieben ist. Es ist auch nicht möglich einen Schrägparkplatz in Anspruch zu nehmen, da auch hier das Auto über die Abgrenzung hinausragt. Ich habe auch deswegen schon Verwaltungsstrafen bekommen. Ich habe von dieser Stelle auch schon einen Zusammenstoß mit einem Schneeräumgerät gehabt, wobei bei meinem Auto die Scheinwerfer zu Bruch gegangen sind. Das musste ich selber bezahlen. Zwischen dem Auto und der Hausmauer lagen glaub ich ca. 1m 30 cm und 1m 50 cm. Ich kann nicht mehr angeben, wann ich an diesem Tag vom Parkplatz weggefahren bin. Eine Verständigung über die Anzeige, glaube ich, habe ich nicht hinter der Rückscheibe vorgefunden. Ich kann mich nicht erinnern, dass mich jemand darauf angesprochen hat, dass ich so nicht parken soll.“ Der Zeuge W. G. gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an wie folgt: „Ich habe ein einziges Mal mit einem Fahrer gesprochen und ihn gebeten, anders zu parken. Ich kann mich aber nicht mehr erinnern, dass dies der Beschuldigte ist. Ich glaube, das Auto ist mit der Rückseite zum Gehsteig gestanden und hat ca. einen Meter den Gehsteigrand überragt. Ich glaube, der Gehsteig war in einer Breite von ca. 80cm bis ca. 1 m zwischen Hausmauer und Auto frei. Meine Arbeitsmaschine hat eine Breite von ca. 1 m so bin ich auch nicht am Auto vorbeigekommen, um den Gehsteig vorschriftsmäßig zu reinigen. Ich muss, egal von welcher Seite ich die Räumung beginne, um eine Hausecke mit dem Schneeräumtraktor fahren und ich bin damals nicht um die Ecke gekommen. Es ist auch schon vorgekommen, dass ich auch auf der gerade Strecke den Schnee nicht räumen konnte, weil die Autos soweit den Gehsteig überragten. Ob dies konkret bei dem Auto des Beschwerdeführers war, kann ich jetzt nicht mehr angeben (laut Anzeige vom 1.2.2014 wurden 4 Autos angezeigt, wobei alle 4 Autos weiß waren). Ich glaube, der Gehsteig hat schwache 2 m. Der Gehsteig ist auf einer Breite von 1,5 m vom Schnee zu säubern. Wenn ich den Gehsteig auf einer Breite von 1,5 m vom Schnee befreie, bleibt auf jeden Fall noch eine Restbreite des Gehsteiges über. Es geht mir auch darum, dass ich die Sole in mein Arbeitsgerät einfüllen muss, dazu muss ich die Hausecke mit meinem Arbeitsgerät passieren, der Schlauch zum Einfüllen der Sole geht genau bis zur Tür meines Arbeitsgeräteraumes wo diese Sole gelagert ist. Es geht mir auch darum, dass ich der gesetzlich vorgeschriebenen Schneeräumung nachkommen möchte, da ich sonst zur Verantwortung gezogen werde, falls sich ein Fußgänger verletzt bzw. stürzt.“ Über Befragung der Beschwerdeführervertreterin gab Herr G. an: „Ich kann angeben, dass die vier weißen Autos, die in der Anzeige angeführt wurden, tatsächlich die Schneeräumung behindert haben, ob das Auto des Beschwerdeführers mich konkret behindert hat, kann ich jedenfalls nicht mehr sagen. Die Adresse Q.-straße umfasst fünf Stiegen, welche auf der Seite der Q.-straße liegen. Die Front des Hauses Q.-straße umfasst laut Stadtplan eine Länge von 118m. Der Gehsteig an dieser Front ist unterschiedlich breit, zu den einzelnen Stiegenaufgängen ist er breiter als auf der restlichen Länge.“ Der Zeuge Insp. J. H. gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an wie folgt: „Ich kann mich noch erinnern, dass der Herr G. gekommen ist, um Anzeige zu erstatten und es war tatsächlich so, dass die angezeigten Autos die Schneeräumung behindert haben, indem sie den Gehsteig überragten. Ich verstehe den Aufforderer auch, denn wenn er seine Schneeräumpflicht nicht nachkommt, ist er für eventuelle Verletzungen durch Stürze verantwortlich. Ich kann jetzt nicht mehr angeben, vor welcher Stiege die vier angezeigten Autos vorgefunden wurden. Jedenfalls glaube ich, dass alle vier in unmittelbarer Nähe zueinander abgestellt waren.“ In den Schlussausführungen gab die Vertreterin des Beschwerdeführers an: „Ich führe an, dass die Anzeige nicht den Vorgaben des § 44 VStG entspricht, da der Tatort zu wenig konkretisiert ist. Da die Front der Q.-straße eine Länge von 118 m misst bzw. mehrere Stiegen beinhaltet und diese nicht angeführt sind, ist der Tatort auch nicht ausreichend konkretisiert zumal alle vier angezeigten Kfz auch eine weiße Farbe aufwiesen.“ „Ich führe an, dass die Anzeige nicht den Vorgaben des Paragraph 44, VStG entspricht, da der Tatort zu wenig konkretisiert ist. Da die Front der Q.-straße eine Länge von 118 m misst bzw. mehrere Stiegen beinhaltet und diese nicht angeführt sind, ist der Tatort auch nicht ausreichend konkretisiert zumal alle vier angezeigten Kfz auch eine weiße Farbe aufwiesen.“ Mit hg Beschluss vom 6.8.2015 wurde zur GZ VGW-032/068/RP01/27526/2014

§ 50i

Vm 31 VwGVG der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO vorliege, zumal das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt worden sei und keine Fußgänger behindert worden seien. Mit hg Beschluss vom 6.8.2015 wurde zur GZ VGW-032/068/RP01/27526/2014

Paragraph 50, in Verbindung mit 31 VwGVG der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO vorliege, zumal das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt worden sei und keine Fußgänger behindert worden seien. Dagegen richtet sich die am 25.08.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangte Vorstellung der MA 67. Demgemäß sei der Schutzzweck des § 8 Abs. 4 StVO, die Vermeidung jedweder Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern. Diesem Schutzzweck diene auch die Schneeräumung, welche eine gefahrlose Benutzung der Gehsteige gewährleiste. Zur Erfüllung dieses Schutzzweckes bestehe daher kein Unterschied, ob eine Behinderung des Gehweges durch ein Abstellen des KFZ mitsamt den Rädern erfolge oder ob das Heck auf den Gehweg überrage. Die vorschriftswidrige Benützung des Gehsteiges iSd § 8 Abs. 4 StVO setze nicht notwendigerweise die Abstellung mit zumindest einem Rad darauf voraus. Eine tatsächliche Hinderung der Benützung des Gehsteiges sei nach hg Judikatur nicht zwingend erforderlich. Beantragt wurde die Aufhebung des Beschlusses sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.Dagegen richtet sich die am 25.08.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangte Vorstellung der MA 67. Demgemäß sei der Schutzzweck des Paragraph 8, Absatz 4, StVO, die Vermeidung jedweder Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern. Diesem Schutzzweck diene auch die Schneeräumung, welche eine gefahrlose Benutzung der Gehsteige gewährleiste. Zur Erfüllung dieses Schutzzweckes bestehe daher kein Unterschied, ob eine Behinderung des Gehweges durch ein Abstellen des KFZ mitsamt den Rädern erfolge oder ob das Heck auf den Gehweg überrage. Die vorschriftswidrige Benützung des Gehsteiges iSd Paragraph 8, Absatz 4, StVO setze nicht notwendigerweise die Abstellung mit zumindest einem Rad darauf voraus. Eine tatsächliche Hinderung der Benützung des Gehsteiges sei nach hg Judikatur nicht zwingend erforderlich. Beantragt wurde die Aufhebung des Beschlusses sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht führte dazu am 11.9.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Es erschienen für die Magistratsabteilung 67 Herr L., der Beschwerdeführer samt Vertreterin sowie als Zeugen Herr G. sowie Herr Insp. H.. Verlesen wurden sowohl der Behörden- als auch der VGW-Akt, insbesondere das Verhandlungsprotokoll vom 6.8.2015. Die Vertreterin des Beschwerdeführers brachte vor, dass der Tatort ungenau bezeichnet sei, weil die Q.-straße einen Streifen mit einer Länge von ca. 135 m einnehmen würde. In solchen Fällen wäre die jeweilige Stiege genau zu bezeichnen. Die MA 67 beharrte auf ihrem Rechtsstandpunkt, dass die Benutzung des Luftraumes auch tatbestandsmäßig sei. Der Vertreter der Behörde gab zu bedenken, was denn wäre, wenn durch Hineinragen über den Gehsteig die Benützung des Gehsteiges verhindert wäre. Die Vertreterin des Beschwerdeführers antwortete, dass dies ein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 lit. o StVO wäre. Zwischen Straße und Gehsteig gebe es keine Linie. Wenn es eine geben würde, wäre sie vom Schnee bedeckt gewesen. Der Parkplatz sei nicht groß genug, um nicht auf einer Seite hinauszuragen. Die Vertreterin des Beschwerdeführers antwortete, dass dies ein Verstoß gegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera o, StVO wäre. Zwischen Straße und Gehsteig gebe es keine Linie. Wenn es eine geben würde, wäre sie vom Schnee bedeckt gewesen. Der Parkplatz sei nicht groß genug, um nicht auf einer Seite hinauszuragen. Der Vertreter der Behörde gab zu Protokoll: „999 ist kein konkreter Tatbestandscode.“ Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll: „Ich habe leider kein Foto vom Tag der Tat. Ich kann mich nicht erinnern, ob Schnee gelegen ist. Der Gehsteig ist ca. 2,50m breit. Das Auto ist von den hinteren Reifen bis zum Heck maximal ein Meter lang. Es ist ein VW ....“ Aufgrund dieser Angaben konnten im Internet die Herstellerdaten dieses Modells samt Abmessungen aufgefunden werden, welche den Parteien gezeigt wurden: Grafik – nicht anonymisierbar Der Zeuge Insp. J. H. gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an wie folgt: „Ganz genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Wir hatten Nachtdienst und wurden zur Tatörtlichkeit gerufen. Wir waren zu dritt. Es ging um eine Behinderung des Gehsteiges. Dort waren 2-3 ordnungsgemäß abgestellte Klein-LKWs. Sie waren nicht außerhalb der Bodenmarkierung. Damit meine ich, dass sie nicht StVO widrig abgestellt waren. Man hat am Gehsteig vorbeigehen können. Ich glaube schon, dass die Restbreite des Gehsteiges ausreichend war, dass man mit einem Rollstuhl oder einem Kinderwagen vorbei kommen konnte. Wo genau er gestanden hat, kann ich nicht mehr sagen, er stand jedenfalls nicht an der Ecke. Ich bin relativ sicher, dass er ziemlich mittig der Liegenschaft stand. Ich glaube, es wurden alle Kastenwägen angezeigt. Das funktioniert über einen Code auf unserem Anzeigeformular. Für diesen Umstand gab es keinen Code, der dazu gepasst hätte. Daraufhin hat mein Kollege beim Zentraljournal, das ist der Rechtskundige Dienst, angerufen, die ihm erklärt hatten, was er angeben soll. Wir haben die entsprechenden Paragraphen auf der Anzeige vom 01.02.2014 angegeben. Mein Kollege musste anzeigen, weil es sonst Amtsmissbrauch gewesen wäre.“ Die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit wurde als Beilage ./II zum Akt genommen. Der Aufforderer und Zeuge W. G. gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an wie folgt: „Wir haben damals 3 Autos aufgeschrieben. Ich weiß nicht mehr, welches Auto dem Beschwerdeführer gehört. Mit Kurve ist gemeint, die Kurve aus der Ausfahrt von meinem Geräteraum in der Mitte von der ONr. ... In diesem Geräteraum befindet sich das Streugut. Eine Einfahrt ist nicht angelegt (Pflasterung) und es gibt auch keine Begrenzungslinie, die die Parkplätze vom Gehsteig trennt. Ich habe mit meinem Traktor ca. 1.700m² zu räumen. dementsprechend habe ich ein Problem, wenn ich nicht auf den Gehsteig komme. An dem Tag war Schneelage oder Glatteis. Ich weiß sicher, dass die Räder noch auf der Straße waren. Man konnte trotz Schneelage die Bordsteinkante klar erkennen." Der Zeuge legte eine Skizze des Tatortes vor, auf welcher die Breite des Gehsteigs mit 2,40 m und die verbleibende Restbreite zwischen einem der drei Kastenwägen und der Hauswand mit 1 m angegeben ist und alle 3 Kastenwägen mit überstehendem Heck oder Front, aber mit jeweils allen 4 Rädern auf der Straße abgestellt eingezeichnet sind. Diese Skizze wurde als Beilage ./I zum Akt genommen. "Die Restbreite des Gehsteiges war ca. 1 m. Die Schildbreite [des Schneepflugs am Traktor] ist ca. 1,20 m breit.“ Durch Befragung der Vertreterin des Beschwerdeführers wurde von ihm weiter ausgeführt: „Ich kann nicht genau sagen, in welcher Art und Weise mich genau das Fahrzeug des Beschwerdeführers beeinträchtig hat. Ich kann dementsprechend auch nicht sagen, wie weit sein Fahrzeug über den Gehsteig geragt hat. Auf dem Raum steht „Geräteraum“ oben. […]“ In ihren Schlussausführungen gab die Vertreterin des Beschwerdeführers an: „Der Tatort ist zu ungenau angegeben (135m Front). Insbesondere sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer den Herrn G. tatsächlich behindert hat oder nicht. Die Tat ist zu ungenau beschrieben. Es ist nicht beschrieben, wie weit das Auto des Beschwerdeführers auf den Gehsteig ragte und auch nicht inwiefern die Benützung des Gehsteiges behindert wurde. Es gab auch kein Abstellen auf dem Gehsteig, da die Reifen nicht auf dem Gehsteig standen. Dem Beschwerdeführer kann auch kein Verschulden treffen, wenn selbst der anzeigende Polizist der Meinung ist, dass das Fahrzeug StVO konform abgestellt wurde. Es gab keine Parkmarkierung, die den Parkplatz vom Gehsteig getrennt hätte. Weder Beschwerdeführer noch der anwesender Polizist noch der Aufforderer konnten sagen, wo der Lieferwagen des Beschwerdeführers genau abgestellt war.“ In seinen Schlussausführungen gab der Vertreter der Behörde an: „Ich halte die Vorstellung aufrecht. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Gehsteig überragt hat. Nach § 8 Abs. 4 ist die Benützung des Gehsteiges für Fahrzeuge aller Art verboten. Heckteile gehören auch zum Fahrzeug. Daher wurde der Gehsteig gesetzwidrig mitbenutz. Die Tatörtlichkeit ist ausreichend konkretisiert. Für uns ist die Überschreitung bereits im cm Bereich tatbildlich.“ „Ich halte die Vorstellung aufrecht. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Gehsteig überragt hat. Nach Paragraph 8, Absatz 4, ist die Benützung des Gehsteiges für Fahrzeuge aller Art verboten. Heckteile gehören auch zum Fahrzeug. Daher wurde der Gehsteig gesetzwidrig mitbenutz. Die Tatörtlichkeit ist ausreichend konkretisiert. Für uns ist die Überschreitung bereits im cm Bereich tatbildlich.“ Im Anschluss wurde der Beschluss mitsamt den wesentlichen Entscheidungsgründen vom Verwaltungsgericht Wien mündlich verkündet. 2. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Gang des Verfahrens wird hinsichtlich seines oben dargelegten Ablaufs festgestellt. Der Beschwerdeführer hatte den Kastenwagen seiner Firma innerhalb der zur Ausweisung von Parkplätzen angebrachten Bodenmarkierung mit dem Heck voran in einem 90-gradigen Winkel zum Gehsteig in Wien, Q.-straße (Länge der Gebäudefont: 135

  1. m)abgestellt, sodass dieser am 31.01.2014 um 06:10 vom Aufforderer, dem Hauswart der Wohnhausanlage zu der das Gebäude mit der ONr. ... gehört, Herrn G., zusammen mit 2 oder 3 ähnlich abgestellten und nahezu baugleichen weißen Kastenwägen angetroffen wurde. Der Straßentrakt der Wohnhausanlage an der Tatörtlichkeit ist gekennzeichnet von vor- und rückspringenden Bauelementen, denen der Verlauf der Bordsteinkante des Gehsteigs nicht folgt, sodass die Breite des Gehsteigs dementsprechend variiert. In der Mitte des Straßentraktes befindet sich die größte Einbuchtung in den Gebäudekomplex. An der westlichen Seite dieser Gebäudebucht befindet sich der Eingang zu einem Geräteraum, wo die Salzsole zum Befüllen des Schneeräumtraktors des Aufforderers gelagert ist und mittels Schlauchs bis vor den Eingang des Geräteraumes zum Zwecke des Einfüllvorganges gebracht werden kann. Zumindest einer der 3 - 4 weißen Kastenwägen stand mit dem Heck soweit über die Gehsteigkante, sodass es dem Aufforderer unmöglich war, auf dem durch das überstehende Heck in seiner Breite verminderten Gehsteig mit seinem Schneeräumtraktor eine Kurve zu fahren, um zu dem Geräteraum in der Wohnhausanlage zu gelangen, wo das Streugut gelagert war, um dort Streugut aufzunehmen. Aus diesem Grund verständigte der Aufforderer die Polizei, um Anzeige zu erstatten. Die eintreffenden Beamten konnten ihrer Meinung nach kein Verstoß gegen die StVO feststellen. Aufgrund des Drängens des Aufforderers, und der Befürchtung, dass die Nichtaufnahme einer Anzeige Amtsmissbrauch sein könne, wandte sich der Meldungsleger an seinen Journaldienst (diensthabenden Polizeijuristen), der ihm einen möglichen Straftatbestand zuwies. Dieser wurde dann auch zur Anzeige gebracht. Alle vier Räder des Kfz des Beschwerdeführers befanden sich auf der dem Fahrzeugverkehr gewidmeten Fahrbahn innerhalb der Parkfläche, welche vom Fahrstreifen durch Bodenmarkierungen und vom Gehsteig allein durch die Gehsteigkante abgegrenzt war. Beim Fahrzeug des Beschwerdeführers handelte es sich um einen VW ... (Kastenwagen). Die Entfernung vom Mittelpunkt des hinteren Rades bis zum äußerst hintersten Punkt des Fahrzeuges beträgt laut Herstellerangaben (siehe oben) 0,95m. Mehr als diese 95 cm konnte das Heck nicht über die Bordsteinkante ragen. Im Bereich des Gehsteiges befindet sich keine Bodenmarkierung, welche den Gehsteig von der Fahrbahn trennt. Zum tatgegenständlichen Zeitpunkt war trotz mehrerer den Gehsteig überragend abgestellter Fahrzeuge die Benützung des Gehsteiges durch Fußgänger möglich. Der Gehsteig vor der Q.-straße besitzt an der engsten Stelle der Tatörtlichkeit in etwa eine Breite von 2,40 m. Die Behinderung für den Aufforderer ergab sich aus dem Umstand, dass dieser zur Befüllung seines Schneeräumungstraktors (Schaufelbreite ca. 1,20
  2. m)mit Sole zu einem Geräteraum gelangen muss. Zu diesem Zweck muss er ca. mittig der Liegenschaft Nr. ... in die zentrale und größte Gebäudebucht an deren westlichen Rand einfahren. Auf Grund des erhöhten Platzbedarfes des Schneeräumungstraktors in der Kurve, war er dabei durch geparkte Fahrzeuge behindert. Auf gerader Spur konnte der Traktor an dem geparkten Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgrund der verbleibenden Restbreite von mind. 1,45 m - soweit das Fahrzeug überhaupt an der engsten Stelle des Gehsteigs und mit den Hinterreifen an der Bordsteinkante anstehend geparkt war - vorbeifahren und auch räumen. Auch Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer hätten dort ausreichend Platz gehabt. Eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Schneeräumung – im ungünstigsten Fall nur mit einer Schneeschaufel – wäre jedenfalls möglich gewesen. Auch die Befüllung des Schneeräumtraktors mit Streugut wäre möglich - wenn auch für den Aufforderer verständlicher Weise mühsamer - gewesen, indem man dieses mit geeigneten damals vorhandenen Behältnissen (für die Zukunft wäre eine Verlängerung des Schlauches wohl am geeignetsten) vom Geräteraum bis zum Schneeräumtraktor transportiert hätte. 3. Beweiswürdigung: Der insofern unstrittig gebliebene Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafakt der belangten Behörde zur Zahl MA 67-RV-041734/4/2, Abfrage von Herstellerdaten zum Kfz des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den amtlichen Stadtplan von Wien hinsichtlich der Tatörtlichkeit, sowie den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 06.08.2015 sowie im Verfahren nach Erhebung der Vorstellung in der mündlichen Verhandlung am 11.09.2015, wobei die Aussagen in den wesentlichen Punkten nicht in Widerspruch zueinander gerieten. Da sich keiner der Beteiligten mehr erinnern konnte, welcher der 3 - 4 Kastenwägen den Aufforderer behindert hatte oder wo der Wagen des Beschwerdeführers vor der Gebäudefront der Q.-straße, die immerhin eine Länge von 135 m aufweist, genau stand, konnten dazu keine Feststellungen getroffen werden. Auch wurde von keiner Seite behauptet, dass der Kastenwagen des Beschwerdeführers derjenige war, der aufgrund seiner Abstellung den Aufforderer konkret gehindert hatte mit seinem Schneeräumfahrzeug um die Kurve zu fahren, um zu seinem Geräteraum zu gelangen, weshalb nicht festgestellt werden konnte, ob gerade das Fahrzeug des Beschwerdeführers den Aufforderer am Einbiegevorgang gehindert hatte. Wie weit genau das Heck des Fahrzeuges des Beschwerdeführers über den Gehsteig ragte, konnte im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden, jedoch aufgrund der Abmessungen des Kraftfahrzeugs und des unbestrittenen Umstandes, dass alle 4 Räder des Wagens des Beschwerdeführers auf der Fahrbahn sich befanden, konnte das Heck des Fahrzeuges nicht mehr als 95 cm über die Randkante ragen. Angesichts der festgestellten Gehsteigbreite von rund 2,40 m (übereinstimmende Aussagen zur Breite in der mVh, die durch Nachmessung der engsten in Frage kommenden Stelle am amtlichen Stadtplan verifiziert werden konnten), kam es zu keiner Behinderung von Fußgängern durch das überragende Heck des Kfz des Beschwerdeführers, was auch von dem einvernommenen Polizisten in seiner Aussage bestätigt wurde. Der Aussage des Aufforderers, dass die Restbreite bloß 1 m betragen hätte, konnte nicht gefolgt werden, da auch er von einer Gesamtbreite von rd. 2,40 m ausging und auch lt. seinen Angaben alle Räder des in Frage kommenden Kastenwagens auf der Fahrbahn waren. Der Kastenwagen des Beschwerdeführers hätte aufgrund des sich aus den Herstellerdaten ergebende Hecküberstandes von 95 cm somit eine Restbreite von mind. 1,45 m gelassen, was sich auch mit der eigenen Aussage des Aufforderers deckt, der angab, dass er zwar hinter den Kastenwägen vorbeifahren konnte und nur aufgrund des Schwenkbereich seines Traktors nicht einbiegen konnte. Würde man der Angabe des Aufforderers von einer Restbreite des Gehsteigs von 1 m folgen - einmal gab er sogar an, dass bloß 80 cm frei gewesen wären -, so würde das ausschließen, dass der Kastenwagen des Beschwerdeführers an jener Stelle, wo der Aufforderer einschwenken wollte, stand, da es dazu eines anderen Kastenwagenmodells mit längerem Hecküberstand bedurft hätte. 4. Rechtliche Beurteilung:

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 54Abs. 1 und 3 Vw

GVG kann binnen zwei Wochen ab Zustellung gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§2) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.

Paragraph 54, Absatz eins und 3 VwGVG kann binnen zwei Wochen ab Zustellung gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§2) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.

§ 45Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ( VSt

G 1991) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 ( VStG 1991) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

§ 8Abs.

4 Straßenverkehrsordnung 1960 ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten.

Paragraph 8, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960 ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten.

§ 24Abs. 1 lit. o St

VO ist das Halten und das Parken verboten, wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind.

Paragraph 24, Absatz eins, Litera o, StVO ist das Halten und das Parken verboten, wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind. Im gegenständlichem Beschwerdeverfahren wurde Vorstellung gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin durch die belangte Behörde an das zuständige Mitglied erhoben. Dementsprechend war durch dieses über die Beschwerde erneut zu entscheiden: Aus dem Wortlaut des angelasteten § 8 Abs. 4 StVO ergibt sich, dass die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten ist. Auf eine tatsächliche Behinderung kommt es dabei nicht an (vgl VwGH 19.12.2006, 2006/02/0234 Hinweis E

  1. Juni 1993, 93/02/0009).Aus dem Wortlaut des angelasteten Paragraph 8, Absatz 4, StVO ergibt sich, dass die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten ist. Auf eine tatsächliche Behinderung kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH 19.12.2006, 2006/02/0234 Hinweis E
  2. Juni 1993, 93/02/0009). Das StVO konforme Abstellen eines Fahrzeuges, wobei lediglich das Heck über den Gehsteig ragt, erfüllt jedoch nach Meinung des erkennendem Gerichtes nicht das Tatbild des § 8 Abs. 4 StVO, da das festgestellte „Überragen“ nicht als Benutzung iSd dieser Bestimmung zu werten ist. Das Benutzen i.S. dieser Bestimmung der StVO mit einem Fahrzeug setzt ein Befahren bzw. Abstellen mit dessen Rädern am Gehsteig voraus. Bei einem bloßen Überragen von exponierten Teilen des Fahrzeuges wie dem Heck, der Motorhaube oder gar eines Seitenspiegels (!) in den Luftraum des Gehweges oder Gehsteigs von einer Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO auszugehen, wäre schlichtweg absurd und würde zu einer unüberschaubaren Anzahl von Verstößen im städtischen Bereich führen zumal hochgebaute Fahrzeuge wie Busse oder LKW bei vorschriftsmäßiger paralleler Abstellung zum Gehsteig bei Straßen mit einer typischen baulichen Entwässerungsneigung zum Fahrbahnrand je nach Neigung mit ihrer nahezu gesamten oberen, dem Gehsteig zugewandten, Fahrzeugseite die äußere Randsteinkante überragen - so wie auch die Busse der Wr. Verkehrsbetriebe, wenn sie in den Haltestellen sich zum Ein- und Aussteigen auf ihrer rechten Seite absenken und sich dabei mit nahezu ihrer gesamten rechten Fahrzeugseite über die äußere Randsteinkante neigen.Das StVO konforme Abstellen eines Fahrzeuges, wobei lediglich das Heck über den Gehsteig ragt, erfüllt jedoch nach Meinung des erkennendem Gerichtes nicht das Tatbild des Paragraph 8, Absatz 4, StVO, da das festgestellte „Überragen“ nicht als Benutzung iSd dieser Bestimmung zu werten ist. Das Benutzen i.S. dieser Bestimmung der StVO mit einem Fahrzeug setzt ein Befahren bzw. Abstellen mit dessen Rädern am Gehsteig voraus. Bei einem bloßen Überragen von exponierten Teilen des Fahrzeuges wie dem Heck, der Motorhaube oder gar eines Seitenspiegels (!) in den Luftraum des Gehweges oder Gehsteigs von einer Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO auszugehen, wäre schlichtweg absurd und würde zu einer unüberschaubaren Anzahl von Verstößen im städtischen Bereich führen zumal hochgebaute Fahrzeuge wie Busse oder LKW bei vorschriftsmäßiger paralleler Abstellung zum Gehsteig bei Straßen mit einer typischen baulichen Entwässerungsneigung zum Fahrbahnrand je nach Neigung mit ihrer nahezu gesamten oberen, dem Gehsteig zugewandten, Fahrzeugseite die äußere Randsteinkante überragen - so wie auch die Busse der Wr. Verkehrsbetriebe, wenn sie in den Haltestellen sich zum Ein- und Aussteigen auf ihrer rechten Seite absenken und sich dabei mit nahezu ihrer gesamten rechten Fahrzeugseite über die äußere Randsteinkante neigen. Entgegen den diesbezüglichen weitwendigen Ausführungen der belangte Behörde wird der Schutz von Fußgängern vor Abstellen eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn in einer Weise, dass sie an der Benutzung des Gehsteiges gehindert werden, durch eine andere als die im in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer angelastete Bestimmung gewährleistet: Aufgrund der behaupteten Behinderung des Aufforderers wäre die Abstellung des Kastenwagens des Beschwerdeführers nach § 24 Abs. 1 lit o StVO anzuzeigen und allenfalls zu bestrafen gewesen, doch auch eine solche Behinderung konnte im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden, da diese Bestimmung darauf abstellt, ob Fußgänger - insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges gehindert sind, was nicht verwirklicht ist, wenn eine Schneeräumung für diese Personen möglich ist und bloß das Einschwenken eines Schneeräumtraktors zu einem bestimmten Raum innerhalb der Liegenschaft verunmöglicht sein sollte, was zudem ebenso nicht nachgewiesen werden konnte, da nicht feststellbar war, ob überhaupt das Fahrzeug des Beschwerdeführers der Kastenwagen war, der das verunmöglicht hätte.Aufgrund der behaupteten Behinderung des Aufforderers wäre die Abstellung des Kastenwagens des Beschwerdeführers nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera o, StVO anzuzeigen und allenfalls zu bestrafen gewesen, doch auch eine solche Behinderung konnte im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden, da diese Bestimmung darauf abstellt, ob Fußgänger - insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges gehindert sind, was nicht verwirklicht ist, wenn eine Schneeräumung für diese Personen möglich ist und bloß das Einschwenken eines Schneeräumtraktors zu einem bestimmten Raum innerhalb der Liegenschaft verunmöglicht sein sollte, was zudem ebenso nicht nachgewiesen werden konnte, da nicht feststellbar war, ob überhaupt das Fahrzeug des Beschwerdeführers der Kastenwagen war, der das verunmöglicht hätte. Anders wäre die Lage, wenn der Beschwerdeführer sein Fahrzeug mit einem oder mehreren Rädern auf den Gehsteig abgestellt hätte; ein solches Verhalten ist in jedem Fall tatbildlich für die Bestimmung des § 8 Abs. 4 StVO und es käme auch nicht darauf an, ob es dann auch noch Fußgänger behindert hätte oder nicht - dahingehend ist die von der belangten Behörde angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auch zu verstehen.Anders wäre die Lage, wenn der Beschwerdeführer sein Fahrzeug mit einem oder mehreren Rädern auf den Gehsteig abgestellt hätte; ein solches Verhalten ist in jedem Fall tatbildlich für die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO und es käme auch nicht darauf an, ob es dann auch noch Fußgänger behindert hätte oder nicht - dahingehend ist die von der belangten Behörde angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auch zu verstehen. Anders wäre derselbe Sachverhalt auch zu beurteilen gewesen, wenn zusätzlich eine Bodenmarkierung entlang des Randsteins verlaufen wäre und das Heck des Kfz des Beschwerdeführers diese überragt hätte. Beides war aber hier nicht der Fall. § 8 Abs. 4 stellt darüber hinaus hohe Anforderungen an die Konkretisierung des Tatortes (Vgl. VwGH 25.09.1991, 91/02/0051). Zwar ist im vorliegenden Sachverhalt die Hausnummer des Tatorts angezeichnet, doch umfasst die Hausfassade eine Länge von etwa 135 m, wodurch eine genauere Beschreibung, bspw. durch Nennung der Stiegennummer zu erfolgen gehabt hätte. Auch wäre, auf Grund der Tatsache, dass zum angelasteten Tatzeitpunkt drei oder vier weiße Kastenwägen gleichermaßen über den Gehsteig ragten, eine Konkretisierung, welches Fahrzeug wie weit über den Gehsteig ragte, und durch welches der Aufforderer genau behindert wurde, notwendig gewesen. Paragraph 8, Absatz 4, stellt darüber hinaus hohe Anforderungen an die Konkretisierung des Tatortes (Vgl. VwGH 25.09.1991, 91/02/0051). Zwar ist im vorliegenden Sachverhalt die Hausnummer des Tatorts angezeichnet, doch umfasst die Hausfassade eine Länge von etwa 135 m, wodurch eine genauere Beschreibung, bspw. durch Nennung der Stiegennummer zu erfolgen gehabt hätte. Auch wäre, auf Grund der Tatsache, dass zum angelasteten Tatzeitpunkt drei oder vier weiße Kastenwägen gleichermaßen über den Gehsteig ragten, eine Konkretisierung, welches Fahrzeug wie weit über den Gehsteig ragte, und durch welches der Aufforderer genau behindert wurde, notwendig gewesen. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug StVO-konform entsprechend den Bodenmarkierungen geparkt, das Überragen des Hecks auf den Gehsteig ist nicht als „Benützen“ iSd § 8 Abs. 4 StVO zu sehen. Das objektive Tatbild der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist demnach nicht erfüllt worden und dass der Beschwerdeführer an der Stelle parkte, an welcher der Aufforderer beim Einbiegevorgang gehindert war, konnte auch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen, es war demnach spruchgemäß zu entscheiden. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug StVO-konform entsprechend den Bodenmarkierungen geparkt, das Überragen des Hecks auf den Gehsteig ist nicht als „Benützen“ iSd Paragraph 8, Absatz 4, StVO zu sehen. Das objektive Tatbild der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist demnach nicht erfüllt worden und dass der Beschwerdeführer an der Stelle parkte, an welcher der Aufforderer beim Einbiegevorgang gehindert war, konnte auch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen, es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Unzulässigkeit der Revision Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.032.068.9698.2015.VOR

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