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{'item': 'VGW-032/072/4964/2015/VOR'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 99§ 44Art. 130§ 24§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.09.2015 GeschäftszahlVGW-032/072/4964/2015/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde abgewiesen.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen. II. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 19,60 zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 19,60 zu leisten. III.römisch drei. Für den Beschwerdeführer ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbs. 4 Vw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Für den Beschwerdeführer ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „Sie haben am 21.4.2014 um 15:40 Uhr in Wien 01, OPERNGASSE 2 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen J ... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten von 08:00 bis 21:00 Uhr ausgenommen Omnibusse mit offizieller Wagenkarte“ („Buszone“). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 98,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 98,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 108,00.“ Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, das Verkehrszeichen sei für ihn nicht wahrnehmbar gewesen. Der Meldungsleger habe im Zuge der Anzeigelegung eine Skizze angefertigt, aus der der Abstellort des Fahrzeugs des Beschwerdeführers zur Tatzeit ersichtlich sei. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Foto sei aus einem Blickwinkel aufgenommen, von dem aus das gegenständliche Verkehrszeichen von einer Werbesäule verdeckt sei. Dieses Foto und die vom Beschwerdeführer markierte Stelle der Abstellung deckten sich mit der Skizze des Anzeigelegers. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug unmittelbar neben dem Verkehrszeichen abgestellt habe. Es sei dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die jeden Fahrzeuglenker zumutbare Sorgfaltspflicht durchaus zumutbar gewesen, sich spätestens nach Abstellung des Fahrzeuges davon zu überzeugen, ob etwaige Verkehrsbeschränkungen oder –verbote vorhanden seien. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Herrn M. S.. Er bringt darin vor, dass die Feststellung der Behörde, seinem Einwand, das Verkehrszeichen sei nicht wahrnehmbar gewesen, könne nicht gefolgt werden, bei genauerer Prüfung nicht aufrechterhalten werden könne. Auch die Aussage, wonach im gegenständlichen Fall nicht von einem Kundmachungsmangel auszugehen sei und die Verkehrszeichen bei der Abstellung klar erkennbar seien, könne nicht aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer ziehe die Angaben des Meldungslegers durchaus in Zweifel und wolle das Recht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (z.B. Ortsbegehung) in Anspruch nehmen. In der Folge wurde vom zuständigen Landesrechtspfleger eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen aussagte, dass er sein Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt hatte, jedoch nicht wahrgenommen hatte, dass dort ein Halteverbot vorordnet war. Er habe das Verkehrszeichen „Halten- und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Omnibusse mit offizieller Wagenkarte von 8:00 – 21:00 Uhr Anfang“ nicht sehen können. Er habe auch die ca. drei Wagenlängen weiter vorne befindliche Endetafel nicht wahrgenommen. Der Meldungsleger gab als Zeuge an, die Verkehrszeichen seien problemlos erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer hätte die Verpflichtung gehabt, sich davon zu überzeugen, dass sein Fahrzeug zulässig abgestellt war. In der Folge erging das Erkenntnis des Rechtspflegers vom 30.3.2015, Zahl VGW-032/072/RP28/752/2015, mit dem das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde. Dagegen richtet sich die Vorstellung des Beschwerdeführers, in der er ausführt, das Erkenntnis vom 30.3.2015 stütze sich im Wesentlichen auf Dinge, die der Beschwerdeführer nicht bestritten habe. Zum eigentlichen Einspruchsgrund, der ordnungsgemäßen Aufstellung der Schilder, werde darin nichts ausgeführt. Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, dass die Gesamtkonstellation keiner ordnungsgemäßen Aufstellung entspreche. „Ordnungsgemäß“ heiße dabei nicht nur, dass das zuständige Amt den Bescheid erlassen habe, sondern auch, dass alle Kriterien für die Erlaubnis einer Aufstellung erfüllt seien. Sollten von diesem Parkplatz kaum Wiener, aber viele ausländische Fahrzeuge abgeschleppt worden sein, bedeute dies u.U. eine Diskriminierung von Ausländern. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Vorstellung nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Folge wurde vom Verwaltungsgericht Wien der Verordnungsakt beigeschafft. Daraus geht hervor, dass am 28.9.2005 eine Ortsaugenscheinsverhandlung in Wien 1., Operngasse-Hanuschgasse zur Überprüfung der Verkehrssituation hinsichtlich einer Abänderung der dort bereits bestehenden Buszone durchgeführt wurde. Mit Verordnung zur Zahl MA 46-DEF/19574/2005 vom 2.11.2005 wurde u.a. verordnet, dass in Wien 1., Operngasse 2 das Halten und Parken von 8 bis 21 Uhr verboten ist, ausgenommen Omnibusse mit offizieller Wagenkarte (ca. 18 m). Die Kundmachung erfolgte

§ 44St

VO am 12.1.2006.In der Folge wurde vom Verwaltungsgericht Wien der Verordnungsakt beigeschafft. Daraus geht hervor, dass am 28.9.2005 eine Ortsaugenscheinsverhandlung in Wien 1., Operngasse-Hanuschgasse zur Überprüfung der Verkehrssituation hinsichtlich einer Abänderung der dort bereits bestehenden Buszone durchgeführt wurde. Mit Verordnung zur Zahl MA 46-DEF/19574/2005 vom 2.11.2005 wurde u.a. verordnet, dass in Wien 1., Operngasse 2 das Halten und Parken von 8 bis 21 Uhr verboten ist, ausgenommen Omnibusse mit offizieller Wagenkarte (ca. 18 m). Die Kundmachung erfolgte

Paragraph 44, StVO am 12.1.2006. Von der zuständigen Richterin wurde am 21.6.2014 ein Lokalaugenschein vorgenommen, bei dem festgestellt wurde, dass das o.a. Halteverbot in Wien 1., Operngasse 2, nach wie vor unverändert besteht. Es ist durch zwei Verkehrszeichen „Halteverbot“ mit der Zusatztafel „v.8-21h, ausgen. Omnibusse mit offizieller Wagenkarte“ „Anfang“ und „Ende“ kundgemacht, wobei das Halteverbotsschild „Anfang“ sich am Anfang der Parkspur in der Operngasse unmittelbar nach einer Gehsteigvorziehung befindet, auf der eine Infostele der Bundestheater aufgestellt ist. Das Halteverbotszeichen „Ende“ befindet sich ca. 20 m stadtauswärts. Im Zuge des Lokalaugenscheines wurden drei Fotos vom gegenständlichen Halteverbotsbereich angefertigt und zum Akt genommen (Fotos 1,2,3 LA 21.6.2015). Aus einem bestimmten Blickwinkel ist das o.a. Halteverbotszeichen „Anfang“ von der Infostele verdeckt. Sobald man aber seinen Standpunkt ändert, ist es leicht wahrnehmbar. Das o.a. Halteverbotsschild „Ende“ ist nicht verdeckt und ungehindert wahrnehmbar. In der Folge wurde für den 13.8.2015 eine mündliche Verhandlung vor der zuständigen Richterin anberaumt, zu der der Beschwerdeführer und die Behörde geladen wurden. Die Behörde entschuldigte sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung. Die Ladung wurde am 16.6.2015 an den Beschwerdeführer abgeschickt, am Zustellpostamt hinterlegt, vom Beschwerdeführer jedoch nicht behoben. Sie wurde daher am 21.7.2015 an das Verwaltungsgericht Wien retourniert. Am 13.8.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichts Wien statt, zu der die Behörde (entschuldigt) und der Beschwerdeführer nicht erschienen. Da der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung keine mündliche Verhandlung beantragt hatte, wurde ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme (Aktenvermerk über den Lokalaugenschein vom 21.6.2014, 3 Fotos) schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 2.9.2015 entgegnete der Beschwerdeführer, dass die ihm zur Kenntnisnahme übermittelten Fotos keinen Hinweis darauf enthielten, dass es sich gegenständlich um keinen Kundmachungsmangel handle. Aus Foto 2 gehe hervor, dass bei einem Standpunkt genau vor dem Schild dieses auch abgebildet werde, das Foto mache keine Aussage über die allgemeine Sichtbarkeit des Schildes. Foto 1 zeige klar die beiden Standorte der Schilder „Halteverbot ENDE“ und „Halteverbot ANFANG“. Auf dem Foto seien auch Sichtsperren zu erkennen, der Standort sei jedoch so gewählt, dass die Schilder gerade noch neben diesen erkennbar seien. Über geometrische Grundgesetze lasse sich abschätzen, über welche große Strecke ein Fahrzeugführer das Halteverbotsschild nicht sehen könne. Durch die Veränderung der Aufnahmesituation in Foto 3 werde deutlich, dass sich die Erkennbarkeit des Halteverbotsschildes deutlich ändere. Auch dieses Bild sei, im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten, vom Gehsteig aus aufgenommen. In der Folge machte der Beschwerdeführer eine Skizze, aus der der Bereich erkennbar sein soll, von dem aus das Halteverbotsschild „Anfang“ seiner Meinung nach nicht zu erkennen ist. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, die vorgelegten Bilder könnten nicht als Bestätigung der ordnungsgemäßen Kundmachung dienen. Weiters ziehe er die Abschätzung des Endes der „Buszone“ mit 20 m in Zweifel. Aus den Fotos sei auch erkennbar, dass ein Auto im gegenständlichen Bereich halte. Offenbar geschehe das häufiger, was er auch bei seiner halbstündigen Wartezeit feststellen habe können. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass es für einen Lenker sehr unangenehm sei, nach einem Besuch in der Albertina feststellen zu müssen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wurden sei, obwohl er sich beim Abstellen aufmerksam davon überzeugt hätte, dass kein Halteverbotsschild vorhanden sei, zumal er zunächst vermuten musste, dass sein Fahrzeug gestohlen worden sei. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 24Abs. 1 lit a St

VO ist das Halten und das Parken ist u.a. im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten. Diese Bestimmung regelt, dass das Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes anzeigt, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Folgende unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafeln zeigen an:

Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO ist das Halten und das Parken ist u.a. im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b, verboten. Diese Bestimmung regelt, dass das Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes anzeigt, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Folgende unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafeln zeigen an:

  1. a)Eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, dass das Verbot während der angegebenen Stunden gilt;
  2. b)eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, dass das Verbot an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um 00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder des Endes des Verbotes anzugeben;
  3. c)eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen. Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lit. a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des § 51 Abs. 3 zulässig.Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter Litera a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des Paragraph 51, Absatz 3, zulässig. Wer diese Vorschrift übertritt ist

§ 99Abs. 3 lit a St

VO mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.Wer diese Vorschrift übertritt ist

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Aufgrund des Akteninhalts und der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien beigeschafften Unterlagen sowie des durchgeführten Lokalaugenscheins steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer parkte am 21.4.2014 sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen J ... in Wien 1., Operngasse 2, so, dass es um 15 Uhr 40 im Bereich eines Halteverbots „Halten und Parken verboten von 8:00 bis 21:00 Uhr ausgenommen Omnibusse mit offizieller Wagenkarte“ stand. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieses Halteverbot wurde mit Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 2.11.2005, Zahl MA 46-DEF/19574/2005, verordnet und in der Folge durch das Aufstellen von zwei Verkehrsschildern „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „v.8 bis 21 Uhr ausgen. Omnibusse mit offizieller Wagenkarte“ „Anfang“ am Anfang der Parkspur in Wien 1., Operngasse 2, unmittelbar neben der Gehsteigvorziehung und „Ende“ in einem Abstand von ca. 20 m stadtauswärts kundgemacht. Das Halteverbotszeichen (…Omnibusse…) „Anfang“ ist der Fahrtrichtung zugewandt. Auf der Gehsteigvorziehung befindet sich eine Infostele der Bundestheater, die aus einem bestimmten Blickwinkel die Sicht auf das o.a. Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ „Anfang“ verstellt. Wenn man sich von diesem Blickwinkel aus nach links oder rechts bewegt, ist jedoch gut erkennbar, dass sich am Beginn der Parkbucht nach der Gehsteigvorziehung ein Verkehrszeichen befindet. Das o.a. Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ „Ende“ ist völlig unverstellt und vom Parkplatz des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zur Tatzeit aus gut erkennbar. Die örtlichen Verhältnisse wurden von der zuständigen Richterin im Zuge eines Lokalaugenscheins festgestellt und durch Fotos dokumentiert. Der Beschwerdeführer wurde nach dem Abstellen des Fahrzeuges von einem Organ der Polizei angezeigt. Auf dem Formblatt für die Anzeige fertigte der Meldungsleger eine Skizze des Abstellortes des Fahrzeuges des Beschwerdeführers an, aus der hervorgeht, dass dieser sein Fahrzeug unmittelbar vor dem o.a. Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ „Anfang“ in dem dadurch kundgemachten Halteverbot abgestellt hatte. Mit dieser Skizze stimmt ein vom Beschwerdeführer übermitteltes Foto überein, auf dem der Beschwerdeführer den Abstellort seines Fahrzeuges mit einem Kreuz markiert hat. Dieses Foto wurde aus dem Blickwinkel angefertigt, aus dem das Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ „Anfang“ von der Infostele verdeckt wird und daher nicht erkennbar ist. Das Gericht hat Folgendes erwogen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 22.11.1984, Zahl 84/02B/0067 m.w.N.) kann ein Halteverbot iSd § 52 Z 13b StVO sich sogar entlang des betreffenden Fahrbahnrandes in einem Bogen, ohne Rücksicht auf topografische Bezeichnungen dieses Straßenabschnittes, erstrecken. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 22.11.1984, Zahl 84/02B/0067 m.w.N.) kann ein Halteverbot iSd Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO sich sogar entlang des betreffenden Fahrbahnrandes in einem Bogen, ohne Rücksicht auf topografische Bezeichnungen dieses Straßenabschnittes, erstrecken. Sind zu Beginn dieses Bereiches ein Verkehrszeichen nach § 52 Z 13b StVO mit der Zusatztafel ANFANG und am Ende dieses Bereiches ein solches Verkehrszeichen mit der Zusatztafel ENDE angebracht, so ist das Verbot ordnungsgemäß kundgemacht, wenn auch nur eines dieser Verkehrszeichen von einem herannahenden Fahrzeuglenker wahrgenommen werden kann. Dieses Verbot ist daher auch dann zu beachten, wenn auf Grund der eingeschlagenen Fahrtrichtung nur das Verkehrszeichen nach § 52 Z 13b StVO mit der Zusatztafel ENDE angetroffen wird. Dem betreffenden Fahrzeuglenker obliegt in einem solchen Falle der Entlastungsbeweis gem § 5 Abs 1 VStG 1950.Sind zu Beginn dieses Bereiches ein Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO mit der Zusatztafel ANFANG und am Ende dieses Bereiches ein solches Verkehrszeichen mit der Zusatztafel ENDE angebracht, so ist das Verbot ordnungsgemäß kundgemacht, wenn auch nur eines dieser Verkehrszeichen von einem herannahenden Fahrzeuglenker wahrgenommen werden kann. Dieses Verbot ist daher auch dann zu beachten, wenn auf Grund der eingeschlagenen Fahrtrichtung nur das Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO mit der Zusatztafel ENDE angetroffen wird. Dem betreffenden Fahrzeuglenker obliegt in einem solchen Falle der Entlastungsbeweis gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950. Im vorliegenden Fall befindet sich das gegenständliche Halteverbot jedoch entlang eines geraden Straßenabschnittes von ca. 20 m Länge. Es ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass das Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ „Anfang“ der gegenständlichen Buszone aus einem bestimmten Blickwinkel von der Fahrbahn aus nicht sichtbar ist, wenn sich ein Fahrzeug von der Albertina her nähert und stadtauswärts fährt, weil auf der vor der gegenständlichen Parkspur befindlichen Gehsteigvorziehung eine Infostele der Bundestheater aufgestellt ist, die das Verkehrszeichen aus diesem bestimmten Blickwinkel verdeckt. Sobald der Fahrzeuglenker jedoch an der Gehsteigvorziehung vorbeifährt, hat er einen freien Blick auf das Verkehrszeichen. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer das Verkehrszeichen jedoch nach dem Einparken und Aussteigen wahrnehmen müssen, da es unmittelbar hinter seinem Fahrzeug stand. Auch wenn das Verkehrszeichen der Fahrtrichtung zugewandt und dem Standpunkt des Beschwerdeführers beim Austeigen aus seinem abgestellten Fahrzeug abgewandt war, hätte er sich mit wenigen Schritten von dessen Inhalt überzeugen können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Kraftfahrer gerade im Stadtgebiet mit Halteverboten zu rechnen und daher - hat er die Absicht, sein Fahrzeug abzustellen - gezielt nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau zu halten (VwGH vom 15.9.1999, Zahl 96/03/0009). Im Übrigen war von der Position des Beschwerdeführers nach dem Verlassen des Fahrzeuges an der Fahrerseite seines Fahrzeuges aus jedenfalls das Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ „Ende“ in 20 m Entfernung deutlich erkennbar und ihm zugewandt. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass dieses Verkehrszeichen ebenfalls verstellt gewesen wäre. Es war vom Standpunkt des Beschwerdeführers nach dem Abstellen und Verlassen seines Fahrzeuges aus als Halte- und Parkverbot gut erkennbar, auch wenn die Zusatztafel aus dieser Entfernung nicht lesbar war. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer als deutscher Fahrzeuglenker offenbar nicht ortskundig war, wäre er bei Anwendung der ordnungsgemäßen Sorgfalt verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, ob für den von ihm gewählten Abstellplatz ein Halte- oder Parkverbot bestand. Hätte er dies getan, hätte er die Verkehrszeichen, die das gegenständliche Halte- und Parkverbot für die Buszone kundmachen, wahrnehmen müssen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Halteverbot im vorliegenden Fall nicht ordnungsgemäß kundgemacht war. Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass der Kundmachung des Halteverbots eine ordnungsgemäße Verordnung zu Grunde liegt. Der Vermutung des Beschwerdeführers, es würden wesentlich mehr ausländische Fahrzeuge aus diesem Halteverbot abgeschleppt, als österreichische, ist entgegenzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren keinen dahingehenden Hinweis ergeben hat. Weiters ist im gegenständlichen Verfahren das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers durch das Abstellen seines Fahrzeuges im Halte- und Parkverbot gegenständlich und nicht eine Abschleppung des Fahrzeuges bzw. die daraus erwachsenen Kostenfolgen. Jedenfalls kann das Vorbringen den Beschwerdeführer nicht exkulpieren, wenn er sein Fahrzeug in einem Bereich abstellt, für den ein Halte- und Parkverbot besteht, da sich ein ausländischer Fahrzeuglenker mit den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften vertraut machen muss, wenn er sein Fahrzeug in Österreich lenken will. Seinem ergänzenden Vorbringen im Schreiben vom 2.9.2015 ist entgegenzuhalten, dass die Fotos, die im Zuge eines Lokalaugenscheines angefertigt wurden, die örtliche Situation festhalten sollen. Es ist daraus eindeutig erkennbar, dass das Schild „Halteverbot ENDE“ der Buszone von der Gehsteigvorziehung hinter dem Schild „Halteverbot ANFANG“, die sich unmittelbar hinter dem Stellplatz befindet, auf dem das Fahrzeug des Beschwerdeführers zur Tatzeit abgestellt war, zu sehen ist. Auch ist aus den Fotos erkennbar, dass das Schild „Halteverbot ANFANG“ zwar aus einer gewissen Position des Lenkers beim Zufahren aus der Richtung Albertina nicht erkennbar ist, aber bei einer Standortänderung wieder ins Blickfeld des Lenkers gerät. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich beim Austeigen aufmerksam umgeschaut und kein Halteverbotsschild gesehen, kann daher nicht gefolgt werden. Die Entfernung der Schilder „Halteverbot ANFANG“ und „ENDE“ ist offensichtlich. Auch im Verordnungsakt ist die Entfernung mit 18 m angegeben. Die genaue Entfernung ist jedoch gegenständlich nicht entscheidungsrelevant, da auf den Fotos eindeutig erkennbar ist, dass das Schild „Halteverbot ENDE“ der Buszone für den Beschwerdeführer von seinem Standpunkt nach dem Abstellen des Fahrzeuges aus sichtbar war. Wenn aus dieser Entfernung die Zusatztafel auch nicht zu lesen war, hatte der Beschwerdeführer doch Anlass, sich durch eine nähere Betrachtung von deren Inhalt in Kenntnis zu setzen. Nochmals ist festzuhalten, dass das Schild „Halteverbot ANFANG“ unmittelbar neben dem Stellplatz stand.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall reicht für die Strafbarkeit des Verhaltens Fahrlässigkeit aus. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er die Verkehrszeichen, mit denen das gegenständliche Halte- und Parkverbot kundgemacht ist, auch bei ordnungsgemäßer Sorgfalt nicht wahrnehmen hätte können. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers war daher in der Schuldfrage keine Folge zu geben. Zur Strafhöhe ist Folgendes festzuhalten:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VSt

G) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten gefährdete in nicht zu vernachlässigendem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse daran, dass nicht berechtigte Fahrzeug im Halte- und Parkverbot nicht abgestellt werden und dieser Parkbereich den berechtigten Fahrzeugen (hier: Omnibussen mit offizieller Wagenkarte) vorbehalten bleibt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht nur gering war. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da der Beschwerdeführer die ordnungsgemäße Sorgfalt außer Acht gelassen hat, sich davon zu überzeugen, ob er sein Fahrzeug an einer zulässigen Stelle abgestellt hatte, und damit zumindest fahrlässig gehandelt hat. Da der Beschwerdeführer nichts Näheres bekanntgegeben hat, war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, was von der Behörde bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt wurde. Im Hinblick auf die gegen ihn verhängte Strafe von EUR 98,--, die den Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit a StVO in der Höhe von EUR 726,-- nur zu ca. einem Siebentel ausschöpft, ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der Erstbehörde im Verhältnis zur Geldstrafe festgesetzt.Da der Beschwerdeführer nichts Näheres bekanntgegeben hat, war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, was von der Behörde bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt wurde. Im Hinblick auf die gegen ihn verhängte Strafe von EUR 98,--, die den Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in der Höhe von EUR 726,-- nur zu ca. einem Siebentel ausschöpft, ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der Erstbehörde im Verhältnis zur Geldstrafe festgesetzt.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in einer Höhe von EUR 19,60, d.i. 20% der verhängten Strafe, aufzuerlegen, da seiner Beschwerde keine Folge gegeben wurde.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in einer Höhe von EUR 19,60, d.i. 20% der verhängten Strafe, aufzuerlegen, da seiner Beschwerde keine Folge gegeben wurde. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe von bis zu € 726,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von € 98,-- verhängt wurde, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

§ 25aAbs. 4 Vw

GG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinaus.Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe von bis zu € 726,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von € 98,-- verhängt wurde, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinaus. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.032.072.4964.2015.VOR

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