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{'item': 'VGW-031/067/9017/2015/VOR'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 99§ 64§ 93Art. 130§ 54§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.09.2015 GeschäftszahlVGW-031/067/9017/2015/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben es unterlassen am 14.01.2013 um 12:55 Uhr in Wien, S.-gasse als verantwortlicher Beauftragter der Firma X., welche mit der Gehsteigreinigung für das Haus Wien, S.-gasse durch Rechtsgeschäft verpflichtet und somit beauftragt war, für die Säuberung des Gehsteiges von Schnee und die Bestreuung zu sorgen.“ Die Übertretungsnorm lautet wie folgt: „§ 99 Abs. 4 lit. h iVm § 93 Abs. 1 und Abs. 5 StVO 1960 iVm § 9 Abs. 2 VStG“1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben es unterlassen am 14.01.2013 um 12:55 Uhr in Wien, S.-gasse als verantwortlicher Beauftragter der Firma römisch zehn., welche mit der Gehsteigreinigung für das Haus Wien, S.-gasse durch Rechtsgeschäft verpflichtet und somit beauftragt war, für die Säuberung des Gehsteiges von Schnee und die Bestreuung zu sorgen.“ Die Übertretungsnorm lautet wie folgt: „§ 99 Absatz 4, Litera h, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins und Absatz 5, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG“ 2.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14,40 zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14,40 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw

GG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG unzulässig. Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

§ 25aVw

GG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG unzulässig. Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist

Paragraph 25 a, VwGG unzulässig. BEGRÜNDUNG I.

  1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 28.08.2014, Zahl S 187.164/Z/13-Jov/Ho, wurde über den nunmehrigen Vorstellungswerber ein Straferkenntnis mit nachstehendem Spruch erlassen:römisch eins.
  2. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 28.08.2014, Zahl S 187.164/Z/13-Jov/Ho, wurde über den nunmehrigen Vorstellungswerber ein Straferkenntnis mit nachstehendem Spruch erlassen: „Sie haben am 14.01.2013 um 12:55 Uhr in Wien, S.-gasse als verantwortlicher Beauftragter der Firma X., welche mit der Gehsteigreinigung für das Haus Wien, S.-gasse durch Rechtsgeschäft verpflichtet und somit beauftragt war, für die Säuberung des Gehsteigs von Schnee und Bestreuung zu sorgen.„Sie haben am 14.01.2013 um 12:55 Uhr in Wien, S.-gasse als verantwortlicher Beauftragter der Firma römisch zehn., welche mit der Gehsteigreinigung für das Haus Wien, S.-gasse durch Rechtsgeschäft verpflichtet und somit beauftragt war, für die Säuberung des Gehsteigs von Schnee und Bestreuung zu sorgen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs. 4 lit. h iVm § 93 Abs. 5 StVO iVm § 9 Abs. 1 VStG Paragraph 99, Absatz 4, Litera h, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgend(e) Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von EUR 72,00, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden

§ 99Abs. 4 lit h St

VOGeldstrafe von EUR 72,00, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden

Paragraph 99, Absatz 4, Litera h, StVO Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 82,00.“

  1. In der dagegen fristgerecht am 08.10.2014 eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Vorstellungswerber aus: „Die o.a. Straferkenntnisse werden in vollem Umfang wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes angefochten. Da sowohl der Spruch der Straferkenntnisse (im Wesentlichen) gleichlautend ist und diese auch gleich lautend begründet sind, beziehen sich die Beschwerdeausführungen auf sämtliche Bescheide. Der Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse ist insofern mangelhaft, als es zwar dem Beschuldigten „als verantwortlicher Beauftragter der Firma X.“ vorgeworfen wird, § 93 StVO verletzt zu haben, jedoch dieser Spruch insofern unrichtig ist, als es in diesem verabsäumt wurde, es dem Unternehmen des Beschuldigten zum Vorwurf zu machen, in welcher Eigenschaft (Liegenschaftseigentümer oder durch Vertrag Verpflichteten) der Verpflichtung zur Schneeräumung bzw. Streuung verpflichtet worden ist; im Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse ist jedoch das Wort „welcher“ angeführt, wobei sich dieses Wort grammatikalisch auf den Beschuldigten (als verantwortlichen Beauftragter) bezieht, sodass die erstinstanzliche Behörde offenbar unrichtigerweise davon ausgeht, dass der Beschuldigte selbst, als Beauftragter (von der Hausinhabung bzw. von seinem Dienstgeber, der X. GmbH) für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung haftet. Dies ist jedoch unrichtig, sodass die Tatanlastung dem Erfordernis einer vollständigen Tatumschreibung nicht genüge tut.Der Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse ist insofern mangelhaft, als es zwar dem Beschuldigten „als verantwortlicher Beauftragter der Firma römisch zehn.“ vorgeworfen wird, Paragraph 93, StVO verletzt zu haben, jedoch dieser Spruch insofern unrichtig ist, als es in diesem verabsäumt wurde, es dem Unternehmen des Beschuldigten zum Vorwurf zu machen, in welcher Eigenschaft (Liegenschaftseigentümer oder durch Vertrag Verpflichteten) der Verpflichtung zur Schneeräumung bzw. Streuung verpflichtet worden ist; im Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse ist jedoch das Wort „welcher“ angeführt, wobei sich dieses Wort grammatikalisch auf den Beschuldigten (als verantwortlichen Beauftragter) bezieht, sodass die erstinstanzliche Behörde offenbar unrichtigerweise davon ausgeht, dass der Beschuldigte selbst, als Beauftragter (von der Hausinhabung bzw. von seinem Dienstgeber, der römisch zehn. GmbH) für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung haftet. Dies ist jedoch unrichtig, sodass die Tatanlastung dem Erfordernis einer vollständigen Tatumschreibung nicht genüge tut. Unabhängig davon geht die erstinstanzliche Behörde offenbar davon aus, dass sich die Verpflichtungen des Unternehmens des Beschuldigten aus § 93 Abs. 1 StVO ergeben und nicht aus dem, mit der jeweiligen Hausinhabung abgeschlossenen Winterbetreuungsvertrag. Diese Rechtsansicht ist jedoch unrichtig, da es zulässig ist, dass die grundsätzlich den Anrainer treffenden Verpflichtungen auch nur teilweise auf ein Winterbetreuungsunternehmen übertragen werden. Eine teilweise Übertragung dieser Verpflichtungen ist – entgegen der diesbezüglichen Bescheidbegründung – weder als Umgehung, noch als sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB zu qualifizieren, sondern es steht dem Kunden (wie in der Marktwirtschaft üblich) frei, zu wählen, welche Intensität der Betreuungsleistungen gewünscht wird; dies geht logischerweise auch mit unterschiedlichen Preisen für die vom Kunden gewünschte Winterbetreuung bzw. der Intensität einher.Unabhängig davon geht die erstinstanzliche Behörde offenbar davon aus, dass sich die Verpflichtungen des Unternehmens des Beschuldigten aus Paragraph 93, Absatz eins, StVO ergeben und nicht aus dem, mit der jeweiligen Hausinhabung abgeschlossenen Winterbetreuungsvertrag. Diese Rechtsansicht ist jedoch unrichtig, da es zulässig ist, dass die grundsätzlich den Anrainer treffenden Verpflichtungen auch nur teilweise auf ein Winterbetreuungsunternehmen übertragen werden. Eine teilweise Übertragung dieser Verpflichtungen ist – entgegen der diesbezüglichen Bescheidbegründung – weder als Umgehung, noch als sittenwidrig im Sinne des Paragraph 879, ABGB zu qualifizieren, sondern es steht dem Kunden (wie in der Marktwirtschaft üblich) frei, zu wählen, welche Intensität der Betreuungsleistungen gewünscht wird; dies geht logischerweise auch mit unterschiedlichen Preisen für die vom Kunden gewünschte Winterbetreuung bzw. der Intensität einher. Vor dem Hintergrund der damals herrschenden Witterungssituation (anhaltender Schneefall) ist das Unternehmen des Beschuldigten seinen vertraglichen Verpflichtungen jedenfalls voll inhaltlich nachgekommen. Demgemäß stellt der Beschuldigte nachstehende Anträge Das Verwaltungsgericht wolle:
  2. die angefochtenen Straferkenntnisse aufheben in eventu
  3. die angefochtenen Straferkenntnisse beheben und die gegen den Beschuldigten eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren einstellen in eventu
  4. die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen mildern“ Das Verwaltungsgericht Wien gab dieser Beschwerde durch seine in der Sache zuständige Rechtspflegerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 28.07.2014, GZ VGW-031/067/RP04/33418/2014-1, keine Folge und bestätigte im Wesentlichen das angefochtene Straferkenntnis.
  5. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Vorstellung wird inhaltlich nicht weiter begründet.
  6. Aufgrund der unbedenklich erscheinenden und unbestrittenen Aktenlage steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: 4.
  7. Der Vorstellungswerber ist durch Bestellungsurkunde vom 13.06.2012 verantwortlicher Beauftragter der X. GmbH im Sinne des § 9 VStG. Laut Winterbetreuungsvertrag vom 29.10.2001 war die X. GmbH für die Schneeräumung und Bestreuung an der gegenständlichen Liegenschaft zum Tatzeitpunkt beauftragt gewesen.4.
  8. Der Vorstellungswerber ist durch Bestellungsurkunde vom 13.06.2012 verantwortlicher Beauftragter der römisch zehn. GmbH im Sinne des Paragraph 9, VStG. Laut Winterbetreuungsvertrag vom 29.10.2001 war die römisch zehn. GmbH für die Schneeräumung und Bestreuung an der gegenständlichen Liegenschaft zum Tatzeitpunkt beauftragt gewesen. Im Laufe der Nacht von 13.01.2013 auf 14.01.2013 schneite es teilweise intensiv, sodass am Morgen des 14.01.2013 im Bereich ... Wien auf nicht verbauten und nicht geräumten Flächen rund 5 cm Schnee lagen. Am 14.01.2013 um 12.55 Uhr war der Gehsteig vor der Liegenschaft in ... Wien, S.-gasse weder von Schnee geräumt noch bestreut. Die Schneehöhe betrug ca. 5 bis 10 cm, in der Mitte des Gehsteiges lag zusammengetretener Schnee. 4.
  9. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Erwägungen: Die Feststellung, dass die X. GmbH zur Schneeräumung bzw. Streuung an der gegenständlichen Liegenschaft verpflichtet ist, gründet sich einleitend auf den vom Vorstellungswerber vorgelegten Winterbetreuungsvertrag Wien A.-gasse/S.-gasse, mit welchem die oben genannte juristische Person beauftragt wurde, die Winterbetreuung an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zu übernehmen. Des Weiteren räumte der Vorstellungswerber selbst in der von ihm erhobenen Beschwerde ein, dass die X. GmbH durch Vertrag zur Schneeräumung bzw. Streuung verpflichtet worden ist. Der Vorstellungswerber bringt weiters zwar vor, dass es zulässig sei, dass die „grundsätzlich den Anrainer treffenden Verpflichtungen auch nur teilweise auf ein Winterbetreuungsunternehmen übertragen werden“, dass im gegenständlichen Fall die Verpflichtungen zur Schneeräumung bzw. Streuung lediglich teilweise übertragen wurden, wurde vom Vorstellungswerber jedoch nicht belegt und widerspricht im Übrigen auch jeglicher Lebenserfahrung. Auch ist diesbezüglich anzumerken, dass der anwaltlich vertretene Vorstellungswerber vom Verwaltungsgericht Wien aufgefordert wurde, den abgeschlossenen Winterbetreuungsvertrag betreffend die gegenständliche Liegenschaft vorzulegen, er dieser Aufforderung jedoch lediglich insofern Folge leistete, als er dem erkennenden Gericht einen Auszug aus diesem Winterbetreuungsvertrag übermittelte, wobei sich aus diesem Auszug (lediglich) ergibt, dass sich die X. GmbH zur Winterbetreuung der gegenständlichen Liegenschaft verpflichtet hat.Die Feststellung, dass die römisch zehn. GmbH zur Schneeräumung bzw. Streuung an der gegenständlichen Liegenschaft verpflichtet ist, gründet sich einleitend auf den vom Vorstellungswerber vorgelegten Winterbetreuungsvertrag Wien A.-gasse/S.-gasse, mit welchem die oben genannte juristische Person beauftragt wurde, die Winterbetreuung an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zu übernehmen. Des Weiteren räumte der Vorstellungswerber selbst in der von ihm erhobenen Beschwerde ein, dass die römisch zehn. GmbH durch Vertrag zur Schneeräumung bzw. Streuung verpflichtet worden ist. Der Vorstellungswerber bringt weiters zwar vor, dass es zulässig sei, dass die „grundsätzlich den Anrainer treffenden Verpflichtungen auch nur teilweise auf ein Winterbetreuungsunternehmen übertragen werden“, dass im gegenständlichen Fall die Verpflichtungen zur Schneeräumung bzw. Streuung lediglich teilweise übertragen wurden, wurde vom Vorstellungswerber jedoch nicht belegt und widerspricht im Übrigen auch jeglicher Lebenserfahrung. Auch ist diesbezüglich anzumerken, dass der anwaltlich vertretene Vorstellungswerber vom Verwaltungsgericht Wien aufgefordert wurde, den abgeschlossenen Winterbetreuungsvertrag betreffend die gegenständliche Liegenschaft vorzulegen, er dieser Aufforderung jedoch lediglich insofern Folge leistete, als er dem erkennenden Gericht einen Auszug aus diesem Winterbetreuungsvertrag übermittelte, wobei sich aus diesem Auszug (lediglich) ergibt, dass sich die römisch zehn. GmbH zur Winterbetreuung der gegenständlichen Liegenschaft verpflichtet hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof eine allgemeine Pflicht der Parteien annimmt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (VwGH vom 10.12.1991, Zl 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH vom 30.04.1998, Zl 97/06/0225). Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom 06.
  10. 2008, Zl 2007/09/0233; VwGH vom 28.02.2014, Zl 2012/03/0100).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof eine allgemeine Pflicht der Parteien annimmt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (VwGH vom 10.12.1991, Zl 90/05/0231). Der sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus Paragraph 39, AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte vergleiche VwGH vom 30.04.1998, Zl 97/06/0225). Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH vom 06.
  11. 2008, Zl 2007/09/0233; VwGH vom 28.02.2014, Zl 2012/03/0100). Mangels Vorlage des vollständigen Winterbetreuungsvertrages konnte der Vorstellungswerber nicht bescheinigen, dass im gegenständlichen Fall die den Eigentümer der Liegenschaft treffenden Verpflichtungen

§ 93Abs. 1 St

VO nur teilweise übertragen wurde. Stattdessen ist dem vom Vorstellungswerber übermittelten Auszug aus dem Winterbetreuungsvertrag zu entnehmen, dass die X. GmbH die Winterbetreuung der gegenständlichen Liegenschaft vertraglich übernommen hat. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Vorstellungswerber zwar im Verfahren vor der belangten Behörde darlegte, dass sich die X. GmbH lediglich dazu verpflichtet habe, Schnee und Eis binnen einer Ansprechzeit von sieben Stunden in Intervallen zu entfernen bzw. die Gehsteige zu streuen, mit diesem Vorbringen jedoch nicht behauptete, dass ihn auf Grund des abgeschlossenen Vertrags keine Verpflichtung treffe, dafür zu sorgen, dass die Gehwege entlang der Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee geräumt sind. Es steht somit fest, dass die X. GmbH im Tatzeitpunkt zur Schneeräumung bzw. Streuung an der gegenständlichen Liegenschaft verpflichtet war.Mangels Vorlage des vollständigen Winterbetreuungsvertrages konnte der Vorstellungswerber nicht bescheinigen, dass im gegenständlichen Fall die den Eigentümer der Liegenschaft treffenden Verpflichtungen

Paragraph 93, Absatz eins, StVO nur teilweise übertragen wurde. Stattdessen ist dem vom Vorstellungswerber übermittelten Auszug aus dem Winterbetreuungsvertrag zu entnehmen, dass die römisch zehn. GmbH die Winterbetreuung der gegenständlichen Liegenschaft vertraglich übernommen hat. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Vorstellungswerber zwar im Verfahren vor der belangten Behörde darlegte, dass sich die römisch zehn. GmbH lediglich dazu verpflichtet habe, Schnee und Eis binnen einer Ansprechzeit von sieben Stunden in Intervallen zu entfernen bzw. die Gehsteige zu streuen, mit diesem Vorbringen jedoch nicht behauptete, dass ihn auf Grund des abgeschlossenen Vertrags keine Verpflichtung treffe, dafür zu sorgen, dass die Gehwege entlang der Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee geräumt sind. Es steht somit fest, dass die römisch zehn. GmbH im Tatzeitpunkt zur Schneeräumung bzw. Streuung an der gegenständlichen Liegenschaft verpflichtet war. Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

  1. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus folgenden Gründen abgesehen werden: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden von keiner Partei beantragt, wobei festzuhalten ist, dass der anwaltlich vertretene Vorstellungswerber bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beantragung einer Verhandlung hingewiesen wurde. Im Straferkenntnis der LPD Wien wurde zudem eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung daher nach § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden konnte.
  2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus folgenden Gründen abgesehen werden: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden von keiner Partei beantragt, wobei festzuhalten ist, dass der anwaltlich vertretene Vorstellungswerber bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beantragung einer Verhandlung hingewiesen wurde. Im Straferkenntnis der LPD Wien wurde zudem eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung daher nach Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden konnte. II.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art. 135a B-VG kann im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten übertragen werden. § 26 Z 7 VGWG weist Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger die eigenständige Führung und Erledigung der Verfahren über Beschwerden in Angelegenheit der Verwaltungsstrafen hinsichtlich Geldstrafen in jenen Fällen zu, in denen die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis höchstens EUR 1.500,00 bedroht ist. Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... vom 28.08.2014, Zahl S 187164/Z/13, weist als verletzte Rechtsvorschriften § 99 Abs. 4 lit. h iVm § 93 Abs. 5 StVO 1960 iVm § 9 Abs. 1 VStG aus. Der Strafrahmen ist danach mit einer Geldstrafe bis zu EUR 72,-- festgelegt. Gegen Erkenntnisse eines Rechtspflegers kann

§ 54Abs. 1 Vw

GVG Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.römisch zwei.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Artikel 135 a, B-VG kann im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten übertragen werden. Paragraph 26, Ziffer 7, VGWG weist Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger die eigenständige Führung und Erledigung der Verfahren über Beschwerden in Angelegenheit der Verwaltungsstrafen hinsichtlich Geldstrafen in jenen Fällen zu, in denen die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis höchstens EUR 1.500,00 bedroht ist. Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... vom 28.08.2014, Zahl S 187164/Z/13, weist als verletzte Rechtsvorschriften Paragraph 99, Absatz 4, Litera h, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 5, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG aus. Der Strafrahmen ist danach mit einer Geldstrafe bis zu EUR 72,-- festgelegt. Gegen Erkenntnisse eines Rechtspflegers kann

Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.

  1. Die im Verfahren relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
  2. Die im Verfahren relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, idgF, lauten auszugsweise wie folgt: „§
  3. Pflichten der Anrainer.

(1)Absatz eins,Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
(1a)Absatz eins a,und
(2)[…]
(3)Absatz 3,Durch die in den Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Abfluß des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, insbesondere Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt und Anlagen für den Betrieb von Eisenbahnen, insbesondere von Straßenbahnen oder Oberleitungsomnibussen in ihrem Betrieb nicht gestört werden.Durch die in den Absatz eins und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Abfluß des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, insbesondere Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt und Anlagen für den Betrieb von Eisenbahnen, insbesondere von Straßenbahnen oder Oberleitungsomnibussen in ihrem Betrieb nicht gestört werden.
(4)Absatz 4,[…]
(5)Absatz 5,Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, werden durch die Abs. 1 bis 4 nicht berührt. Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers.Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, werden durch die Absatz eins bis 4 nicht berührt. Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Absatz eins bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers.
(6)Absatz 6,[…]“ „§ 99. Strafbestimmungen.
(1)bis
(3)[…]
(4)Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden, zu bestrafen, a)Litera a bis g) […] h)Litera h wer entgegen der sich für ihn aus § 93 ergebenden Verpflichtung nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt,wer entgegen der sich für ihn aus Paragraph 93, ergebenden Verpflichtung nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt,
(4a)Absatz 4 a,bis
(7)[…]“ 3. Nach § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G (mit bestimmten Ausnahmen) sinngemäß anzuwenden. Die danach einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:3. Nach Paragraph 38, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G (mit bestimmten Ausnahmen) sinngemäß anzuwenden. Die danach einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: „Schuld§ 5.Paragraph 5,

(1)Absatz eins,Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Absatz 2,Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“ „Besondere Fälle der Verantwortlichkeit§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Absatz 2,Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3)Absatz 3,Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Absatz 4,Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5)Absatz 5,Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6)Absatz 6,Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7)Absatz 7,Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ „Ersatzfreiheitsstrafe§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“ „Strafbemessung§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ „§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1.Ziffer eins die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2.Ziffer 2 der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3.Ziffer 3 Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4.Ziffer 4 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5.Ziffer 5 die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6.Ziffer 6 die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Absatz 2,Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“ III.1.1.1.

§ 93Abs. 1 St

VO 1960 hat der Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandene, dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.römisch drei.1.1.1.

Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 hat der Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandene, dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.

§ 93Abs. 5 zweiter Satz St

VO tritt für den Fall, dass durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 übertragen wird, in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers und es folgt ein Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. (vgl. etwa Pürstl, StVO13

(2011)§ 93 E 82 sowie VwGH vom 01.07.1983, Zl 83/02/0126). Für eine Person, der die Pflichten des Abs. 1 rechtsgeschäftlich übertragen wurden, muss also dasselbe gelten, wie für den Eigentümer der Liegenschaft selbst (vgl. etwa Pürstl, StVO13
(2011)§ 93 E 90 mwN). Gegenstand eines Rechtsgeschäftes iSd § 93 Abs. 5 zweiter Satz StVO 1960 können auch einzelne der Pflichten des Liegenschaftseigentümers nach den Abs. 1 bis 3 des § 93 leg. cit. sein (vgl. VwGH 28.9.1984, Zl 84/02/0281).

Paragraph 93, Absatz 5, zweiter Satz StVO tritt für den Fall, dass durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Absatz eins, übertragen wird, in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers und es folgt ein Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. vergleiche , etwa Pürstl, StVO13

(2011)Paragraph 93, E 82 sowie VwGH vom 01.07.1983, Zl 83/02/0126). Für eine Person, der die Pflichten des Absatz eins, rechtsgeschäftlich übertragen wurden, muss also dasselbe gelten, wie für den Eigentümer der Liegenschaft selbst vergleiche etwa Pürstl, StVO13
(2011)Paragraph 93, E 90 mwN). Gegenstand eines Rechtsgeschäftes iSd Paragraph 93, Absatz 5, zweiter Satz StVO 1960 können auch einzelne der Pflichten des Liegenschaftseigentümers nach den Absatz eins bis 3 des Paragraph 93, leg. cit. sein vergleiche VwGH 28.9.1984, Zl 84/02/0281). Nach § 93 Abs. 1 StVO 1960 erstreckt sich die Räumungs- bzw. Streupflicht von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Dass die Schneeräum- und Streupflicht im vorliegenden Fall nicht in vollem Ausmaß wie sie für den Liegenschaftseigentümer gegolten hat auf die Gesellschaft, für die der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter tätig war, übergegangen ist, kann nicht angenommen werden, weil entsprechende vertragliche Bestimmungen vom Beschwerdeführer (auch nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien) nicht vorgelegt wurden.Nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 erstreckt sich die Räumungs- bzw. Streupflicht von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Dass die Schneeräum- und Streupflicht im vorliegenden Fall nicht in vollem Ausmaß wie sie für den Liegenschaftseigentümer gegolten hat auf die Gesellschaft, für die der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter tätig war, übergegangen ist, kann nicht angenommen werden, weil entsprechende vertragliche Bestimmungen vom Beschwerdeführer (auch nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien) nicht vorgelegt wurden. 1.1.
  1. Weil zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehören und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei einem solchen tritt nach der ständigen Rechtsprechung insofern eine Umkehr der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nachzuweisen hat, während es dem Täter obliegt, nach § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war (VwGH vom 14.09.2001, Zl 2000/02/0181; vom 17.06.1971, Zl 2197/70; vom 27.04.2000, Zl 98/02/0169). Der Beschuldigte hat hierzu initiativ von sich aus in substantiierter Form alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (vgl. beispielsweise etwa VwGH vom 20.11.2013, Zl 2012/10/0070; vom 28.03.2006, Zl 2002/03/0264; vom 24.11.2003, Zl 2001/10/0137).1.1.
  2. Weil zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehören und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei einem solchen tritt nach der ständigen Rechtsprechung insofern eine Umkehr der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nachzuweisen hat, während es dem Täter obliegt, nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war (VwGH vom 14.09.2001, Zl 2000/02/0181; vom 17.06.1971, Zl 2197/70; vom 27.04.2000, Zl 98/02/0169). Der Beschuldigte hat hierzu initiativ von sich aus in substantiierter Form alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen vergleiche beispielsweise etwa VwGH vom 20.11.2013, Zl 2012/10/0070; vom 28.03.2006, Zl 2002/03/0264; vom 24.11.2003, Zl 2001/10/0137). Im vorliegenden Fall ist es dem Vorstellungswerber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der vorliegenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Der Gehsteig vor der gegenständlichen Liegenschaft war am 14.01.2013 um 12.55 Uhr nicht geräumt. Es wäre dem Vorstellungswerber durchaus zumutbar gewesen, für eine dem Gesetz entsprechende Schneeräumung zu sorgen. Dies bedeutet nicht, dass bei andauerndem Schneefall der Gehsteig ununterbrochen von Schnee geräumt sein muss. Die gegenständliche Schneeauflage von ca. 5 bis 10 cm bestand aber nicht nur aus kürzlich gefallenem Neuschnee, sondern aus Schneeschichten welche in der Nacht von 13.01.2013 auf 14.01.2013 gefallen waren. Wäre der Vorstellungswerber als verantwortlicher Beauftragter der Firma X. GmbH den Verpflichtungen

§ 93Abs. 1 i

Vm Abs. 5 StVO nachgekommen und hätte er bis 06.00 Uhr eine Schneeräumung durchgeführt, hätte die zur Tatzeit festgestellte Schneehöhe am Gehsteig nicht ca. 5 bis 10 cm betragen, zumal der Schneefall im Laufe des späten Vormittags am 14.01.2013 abgeklungen war, sodass eine weitaus gefahrlosere Benützung des Gehsteiges möglich gewesen wäre. Eben für diese Zwecke erfolgt die Übertragung der Verpflichtungen

§ 93Abs. 1 und Abs. 5 St

VO mittels Rechtsgeschäft an eine Winterdienstfirma.Im vorliegenden Fall ist es dem Vorstellungswerber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der vorliegenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Der Gehsteig vor der gegenständlichen Liegenschaft war am 14.01.2013 um 12.55 Uhr nicht geräumt. Es wäre dem Vorstellungswerber durchaus zumutbar gewesen, für eine dem Gesetz entsprechende Schneeräumung zu sorgen. Dies bedeutet nicht, dass bei andauerndem Schneefall der Gehsteig ununterbrochen von Schnee geräumt sein muss. Die gegenständliche Schneeauflage von ca. 5 bis 10 cm bestand aber nicht nur aus kürzlich gefallenem Neuschnee, sondern aus Schneeschichten welche in der Nacht von 13.01.2013 auf 14.01.2013 gefallen waren. Wäre der Vorstellungswerber als verantwortlicher Beauftragter der Firma römisch zehn. GmbH den Verpflichtungen

Paragraph 93, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, StVO nachgekommen und hätte er bis 06.00 Uhr eine Schneeräumung durchgeführt, hätte die zur Tatzeit festgestellte Schneehöhe am Gehsteig nicht ca. 5 bis 10 cm betragen, zumal der Schneefall im Laufe des späten Vormittags am 14.01.2013 abgeklungen war, sodass eine weitaus gefahrlosere Benützung des Gehsteiges möglich gewesen wäre. Eben für diese Zwecke erfolgt die Übertragung der Verpflichtungen

Paragraph 93, Absatz eins und Absatz 5, StVO mittels Rechtsgeschäft an eine Winterdienstfirma.

§ 9Abs. 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte

Abs. 2 bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach Außen berufen ist. Nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG können für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Der Vorstellungswerber wurde nachweislich mit Urkunde vom 13.02.2012 zum verantwortlichen Beauftragten bestellt. Daraus geht hervor, dass sein sachlicher Zuständigkeitsbereich „StVO und Winterdienstverordnung 2003 (Gemeinde Wien)“ umfasst und sein räumlicher Zuständigkeitsbereich mit „Wien, Wien-Umgebung (Klosterneuburg, Mödling, Tulln)“ eingegrenzt ist. Daher ist der Vorstellungswerber als verantwortlicher Beauftragter der Firma X. GmbH strafrechtlich für die Einhaltung der von dieser Gesellschaft vertraglich übernommenen Räum- und Streuverpflichtungen im Gemeindegebiet von Wien im Sinne des § 93 Abs. 1 und 5 StVO verantwortlich.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte

Absatz 2, bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach Außen berufen ist. Nach Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG können für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Der Vorstellungswerber wurde nachweislich mit Urkunde vom 13.02.2012 zum verantwortlichen Beauftragten bestellt. Daraus geht hervor, dass sein sachlicher Zuständigkeitsbereich „StVO und Winterdienstverordnung 2003 (Gemeinde Wien)“ umfasst und sein räumlicher Zuständigkeitsbereich mit „Wien, Wien-Umgebung (Klosterneuburg, Mödling, Tulln)“ eingegrenzt ist. Daher ist der Vorstellungswerber als verantwortlicher Beauftragter der Firma römisch zehn. GmbH strafrechtlich für die Einhaltung der von dieser Gesellschaft vertraglich übernommenen Räum- und Streuverpflichtungen im Gemeindegebiet von Wien im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, und 5 StVO verantwortlich. Da der Gehsteig vor der Liegenschaft in Wien, S.-gasse am 14.01.2013 um 12:55 Uhr weder von Schnee geräumt noch bestreut war, obwohl die Firma X., deren verantwortlicher Beauftragter der Beschwerdeführer ist, durch Rechtsgeschäft dazu verpflichtet war, hat sich der Beschwerdeführer tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten, sodass der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen war.Da der Gehsteig vor der Liegenschaft in Wien, S.-gasse am 14.01.2013 um 12:55 Uhr weder von Schnee geräumt noch bestreut war, obwohl die Firma römisch zehn., deren verantwortlicher Beauftragter der Beschwerdeführer ist, durch Rechtsgeschäft dazu verpflichtet war, hat sich der Beschwerdeführer tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten, sodass der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen war. 1.1.3. Letztlich ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht berechtigt ist, die Bestrafung eines Beschuldigten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass ihm die Straftat nicht als Privatperson, sondern als Organ einer juristischen Person bzw. bestellter verantwortlicher Beauftragter zuzurechnen ist. Der Vorstellungswerber wurde von der Firma X. GmbH für die mittels Rechtsgeschäft übernommenen Räum- und Streuverpflichtungen

§ 93Abs. 1 St

VO als verantwortlicher Beauftragter bestellt und ist daher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.1.1.3. Letztlich ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht berechtigt ist, die Bestrafung eines Beschuldigten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass ihm die Straftat nicht als Privatperson, sondern als Organ einer juristischen Person bzw. bestellter verantwortlicher Beauftragter zuzurechnen ist. Der Vorstellungswerber wurde von der Firma römisch zehn. GmbH für die mittels Rechtsgeschäft übernommenen Räum- und Streuverpflichtungen

Paragraph 93, Absatz eins, StVO als verantwortlicher Beauftragter bestellt und ist daher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich. Da die X. GmbH vertraglich verpflichtet war für die Säuberung des Gehsteiges von Schnee und die Bestreuung zu sorgen und nicht der Beschwerdeführer selbst als verantwortlicher Beauftragter, war der Spruch des Straferkenntnisses dahingehend zu berichtigen. Da die römisch zehn. GmbH vertraglich verpflichtet war für die Säuberung des Gehsteiges von Schnee und die Bestreuung zu sorgen und nicht der Beschwerdeführer selbst als verantwortlicher Beauftragter, war der Spruch des Straferkenntnisses dahingehend zu berichtigen. Weiters war nach der Wortfolge „Sie haben“ die Wortfolge „es unterlassen“ einzufügen, das diese in der als fristgerechte Verfolgungshandlung anzusehenden Strafverfügung korrekt angelastet wurde und diese Unrichtigkeit im Spruch des Straferkenntnisses offenbar auf Grund eines Versehens entstanden ist. Die Berichtigung der Übertretungsnorm diente der Konkretisierung. 1.

  1. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung bzw. Unterlassung das nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Vermeidung von wesentlichen Behinderungen und Gefahren für den Fußgängerverkehr, die sich durch Eis und Verunreinigungen ergeben können, schädigt (VwGH vom 07.07.1989, Zl 89/02/0041). Die potentielle Gefährdung und Behinderung von Benützern des Gehsteiges lassen den Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen nachteiliger Folgen, nicht gering ausfallen, zumal weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung wirkte erschwerend, dass der Vorstellungswerber mehrere Verwaltungsstraftaten derselben Art begangen hat und diesbezügliche, nicht getilgte Verwaltungsstrafen aufweist. Milderungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren keine hervorgekommen Der Vorstellungswerber hat weder im Verfahren vor der Behörde noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt gegeben. Diese waren daher vom Verwaltungsgericht Wien zu schätzen. Auf Grund des Lebensalters des Vorstellungswerbers (Jahrgang 1956) war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Gesetzliche Sorgepflichten wurden nicht geltend gemacht. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafsatz ist die verhängte Strafe keineswegs zu hoch und durchaus angemessen. In spezialpräventiver Hinsicht ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die rechtskräftigen, nicht getilgten einschlägigen Verwaltungstrafen die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe zu verhängen war, um den Vorstellungswerber von einer Tatwiederholung abzuhalten. Auch ist gerade im gegebenen Zusammenhang auf die generalpräventive Funktion der Strafe hinzuweisen und bedarf es einer entsprechenden Ahndung, um auch der Allgemeinheit die nicht vorhandene Akzeptanz derartiger Übertretungen vor Augen zu führen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.
  2. Zum Revisionsausspruch: Weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 72,-- und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von EUR 72,-- verhängt wurde, ist eine Revision des Vorstellungswerbers bzw. Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG) nicht zulässig.
  3. Zum Revisionsausspruch: Weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 72,-- und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von EUR 72,-- verhängt wurde, ist eine Revision des Vorstellungswerbers bzw. Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG) nicht zulässig. Der Amtspartei steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Der Amtspartei steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. BELEHRUNG Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Da für den vorliegenden Fall

§ 25aAbs. 4 Vw

GG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Vorstellungswerber eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Die Amtspartei hat gegen dieses Erkenntnis die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.Da für den vorliegenden Fall

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Vorstellungswerber eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Die Amtspartei hat gegen dieses Erkenntnis die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.067.9017.2015.VOR

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