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{'item': 'VGW-061/034/29168/2014'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25aArt. 133§ 20§ 64§ 1§ 10§ 11§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.09.2015 GeschäftszahlVGW-061/034/29168/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Os

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Straf- und Kostenausspruch zur Gänze aufgehoben.römisch eins.)

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Straf- und Kostenausspruch zur Gänze aufgehoben. II.)

§ 52Abs. 8 Vw

GVG werden dem Beschwerdeführer Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.römisch zwei.)

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG werden dem Beschwerdeführer Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt. III.)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.römisch drei.)

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ist als Lenker des deutschen KFZ Mercedes mit dem Kennzeichen BA-... wegen Nichtentrichtung der zeitabhängigen Maut am 19.08.2013, 11:18 Uhr auf der Wiener A 21 bestraft worden. Der Spruch des Straferkenntnisses lautet: „Sie haben am 19.08.2013 um 11:18 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle im Bereich 1230 Wien, A 21 festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges Marke Mercedes, mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen BA-... (D) (zugelassen auf die H. GbR), die mautpflichtige Bundesstraße A 21, Mautabschnitt Brunn/Gebirge – KN Vösendorf, km 037,125, Richtungsfahrbahn: Knoten Vösendorf durch Befahren benützt, ohne die nach § 10 Bundesstraßen-Mautgesetzt 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, als die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette nicht ordnungsgemäß befestigt war, da sie nicht von der Trägerfolie abgelöst und direkt mit dem Vignettenkleber an der Windschutzscheibe angeklebt wurde, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt., „Sie haben am 19.08.2013 um 11:18 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle im Bereich 1230 Wien, A 21 festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges Marke Mercedes, mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen BA-... (D) (zugelassen auf die H. GbR), die mautpflichtige Bundesstraße A 21, Mautabschnitt Brunn/Gebirge – KN Vösendorf, km 037,125, Richtungsfahrbahn: Knoten Vösendorf durch Befahren benützt, ohne die nach Paragraph 10, Bundesstraßen-Mautgesetzt 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, als die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette nicht ordnungsgemäß befestigt war, da sie nicht von der Trägerfolie abgelöst und direkt mit dem Vignettenkleber an der Windschutzscheibe angeklebt wurde, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 in der derzeit geltenden FassungParagraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, in der derzeit geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von EUR 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden

§ 20Abs. 1 BSt

MG.

Paragraph 20, Absatz eins, BStMG. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch EUR 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Kosten/Strafe) beträgt daher EUR 330,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Mit Beschwerde wird eingewendet, er besitze auch heute noch eine gültige Mautvignette. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er diese Vignette nicht mit Tesafilm anbringen dürfe. Die Beschwerde richte sich gegen die Strafhöhe, denn diese stehe einerseits nicht im Verhältnis zu den Mautgebühren, die er ja nachweislich erbracht habe, und sei die Summe auch für ihn finanziell nicht machbar. Sein Einkommen belaufe sich auf jährlich EUR 5.026,00 laut beiliegendem Einkommenssteuerbescheid 2012, weswegen eine Strafe in der Höhe von EUR 330,00 für ihn eine „unabdingbare Härte“ darstellen würde. Er ersuche daher um Anpassung der Strafe auf sein Einkommen. Zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.08.2015 wurde der Beschwerdeführer durch im direkten Postweg zugestellte Ladung geladen. Ein Rückschein der betreffenden Ladung ist nicht eingelangt, laut Statusabfrage vom 25.08.2015 ist die benachrichtigte Sendung zur Abholung in der zuständigen Filiale der Deutschen Post bereitgelegen. Der Beschwerdeführer war zusätzlich auf elektronischem Weg an seiner im Verfahren bekannt gegebenen elektronischen Adresse a.W._privat@freenet.de geladen worden. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.08.2015 wurde der erschienene informierte Vertreter der ASFINAG Maut Service GmbH, Hr. K., als Zeuge vernommen und hat Folgendes angegeben: „Ich lege vor die Unterlagen über die Übersendung der Ersatzmautaufforderung. Versendet wurde die Ersatzmautaufforderung vom 20.09.2013 am 19.09.2013 an die „H., K.-str., Ba. (Deutschland)“. Das Kuvert kam mit dem Postvermerk „Empfänger/ Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück (rückgelangt bei der ASFINAG am 17.10.2013)., „Ich lege vor die Unterlagen über die Übersendung der Ersatzmautaufforderung. Versendet wurde die Ersatzmautaufforderung vom 20.09.2013 am 19.09.2013 an die „H., K.-str., Ba. (Deutschland)“. Das Kuvert kam mit dem Postvermerk „Empfänger/ Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück (rückgelangt bei der ASFINAG am 17.10.2013). Diesbezüglich hat es auch keinerlei Korrespondenz bzw. Ersatzmautzahlungen gegeben. Unter dem angezeigten Kennzeichen gab es keine weiteren Kontrollfälle. Ich zeige vor am Bildschirm die beiden Kontrollfotos mit vergrößertem Ausschnitt des Bereiches der Windschutzscheibe, wo die Vignette zu sehen war. Daraus ergibt sich, dass im linken unteren Eck der Windschutzscheibe (Fahrerseite) eine Zehntagesvignette mit der Lochung 19.08.

(2013)- offenbar nicht mit dem Vignettenkleber befestigt (die Trägerfolie war nicht abgelöst worden) - ersichtlich ist. Wenn in der Beschwerde angegeben wird, dass die Vignette „mit Tesafilm“ angebracht war, so kann das zutreffen, auf den Kontrollfotos ist das aber nicht ersichtlich.“ Hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise wurde im Verhandlungsprotokoll Folgendes festgehalten: „Dem Vertreter der ASFINAG wird mitgeteilt, dass nach österreichischem Recht eine Zustellung einer Ersatzmautaufforderung nur an die Gesellschaft bürgerliche Rechts (die nach österreichischem und deutschem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt) - nicht an die allein rechtsfähigen Gesellschafter (nach dem Akteninhalt im Vorfallszeitpunkt 19.08.2013 jedenfalls der Bf A. W., geb. 26.06.1970, whft. B., S.-straße) - unzulässig ist. Es wäre daher eine Ersatzmautaufforderung jedenfalls an den Bf, allenfalls an einen im Behördenakt aufscheinenden allfälligen weiteren Gesellschafter im Vorfallszeitpunkt „P.“, der sich laut einem Ausdruck der Website der „H.“ vom Bf 2013 als Partner der H. geschäftlich getrennt hat (AS 7 des Behördenaktes) zu richten. Der Vertreter der ASFINAG wird dem VGW eine Kopie der betreffenden Schreiben unverzüglich zukommen lassen. Zur neuerlichen Ladung des Bf im Wege der zentralen Stelle für Zustellungen nach dem Abkommen über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen BGBl. Nr. 526/1990 (Artikel 10 Abs. 1 dritter Satz dieses Abkommens) wird die Verhandlung auf 07.10.2015, 13:00 Uhr, Zimmer D2.32 vertagt.“Zur neuerlichen Ladung des Bf im Wege der zentralen Stelle für Zustellungen nach dem Abkommen über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990, (Artikel 10 Absatz eins, dritter Satz dieses Abkommens) wird die Verhandlung auf 07.10.2015, 13:00 Uhr, Zimmer D2.32 vertagt.“ Mit Schreiben (E-Mail) vom 31.08.2015 teilte die ASFINAG Maut Service GmbH mit, dass die gegenständliche Ersatzmautaufforderung entsprechend dem Verhandlungsprotokoll vom 26.08.2015 am 28.08.2015 per Einschreiben verschickt worden sei. Die neue Frist laufe daher am 28.09.2015 (gemeint allenfalls 25.09.2015) ab. Bei Bezahlung oder Retournierung der Ersatzmautaufforderung werde das Verwaltungsgericht Wien verständigt. Mit E-Mail vom 11.09.2015 teilte die ASFINAG Maut Service GmbH mit, dass laut Mitteilung der Buchhaltung zur Geschäftszahl RE... die Ersatzmaut erhalten und „ausgebucht“ worden sei. Von der Durchführung der anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.10.2015 wurde abgesehen. Es wurde erwogen:

§ 1Abs. 1 BSt

MG ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.

Paragraph eins, Absatz eins, BStMG ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.

§ 10Abs. 1 BSt

MG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

Paragraph 10, Absatz eins, BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

§ 11Abs. 1 BSt

MG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Paragraph 11, Absatz eins, BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

§ 11Abs. 5 BSt

MG sind die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten an Stelle der Anbringung in der Mautordnung zu treffen.

Paragraph 11, Absatz 5, BStMG sind die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten an Stelle der Anbringung in der Mautordnung zu treffen.

§ 19Abs. 4 BSt

MG ist die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft, kommt es bei einer Verwaltungsübertretung

§ 20

zu keiner Betretung, ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs.

1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs.

2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen 4 Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

Paragraph 19, Absatz 4, BStMG ist die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft, kommt es bei einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, zu keiner Betretung, ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz eins, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen 4 Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

§ 20Abs. 1 BSt

MG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von EUR 300,00 bis zu EUR 3.000,00 zu bestrafen.

Paragraph 20, Absatz eins, BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von EUR 300,00 bis zu EUR 3.000,00 zu bestrafen.

§ 20Abs. 5 BSt

MG werden Taten

Abs. 1 bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

Paragraph 20, Absatz 5, BStMG werden Taten

Absatz eins bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

Teil A I, Punkt 7.1 der im Vorfallszeitpunkt gültigen Version 35 der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A I) vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z.B.: durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10). (…) Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist – nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (zum Beispiel kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (zum Beispiel nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10) verwirklicht. (…)

Teil A römisch eins, Punkt 7.1 der im Vorfallszeitpunkt gültigen Version 35 der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A römisch eins) vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z.B.: durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10). (…) Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist – nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (zum Beispiel kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (zum Beispiel nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10) verwirklicht. (…)

Teil A I, Punkt 10.3.1.3 der obigen Version der Mautordnung kann dem/einem der Zulassungsbesitzer, wird die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut durch automatische Überwachung festgestellt, eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut übermittelt werden. (…)

Teil A römisch eins, Punkt 10.3.1.3 der obigen Version der Mautordnung kann dem/einem der Zulassungsbesitzer, wird die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut durch automatische Überwachung festgestellt, eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut übermittelt werden. (…)

Teil A I, Punkt 10.3.2 der obigen Version der Mautordnung beträgt die Höhe der Ersatzmaut (inklusive 20 % Umsatzsteuer) für die Nichtentrichtung der zeitabhängigen Maut für Fahrzeuge der Kategorie B (das heißt mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt), EUR 120,00.

Teil A römisch eins, Punkt 10.3.2 der obigen Version der Mautordnung beträgt die Höhe der Ersatzmaut (inklusive 20 % Umsatzsteuer) für die Nichtentrichtung der zeitabhängigen Maut für Fahrzeuge der Kategorie B (das heißt mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt), EUR 120,00.

Teil A I, Punkt 12 der obigen Version der Mautordnung ist für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten in Zusammenhang mit dieser Mautordnung bzw. der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes für Klagen gegen ASFINAG das für den ersten Wiener Gemeindebezirk – Innere Stadt jeweils sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.

Teil A römisch eins, Punkt 12 der obigen Version der Mautordnung ist für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten in Zusammenhang mit dieser Mautordnung bzw. der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes für Klagen gegen ASFINAG das für den ersten Wiener Gemeindebezirk – Innere Stadt jeweils sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren den Schuldspruch des Straferkenntnisses unangefochten gelassen, das heißt zugestanden, dass er im Vorfallszeitpunkt die zeitabhängige Maut für das von ihm benutzte, laut Mitteilung der ASFINAG Maut Service GmbH auf die H. zugelassene KFZ BA-... am 19.08.2013, 11:18 Uhr nicht (ordnungsgemäß) entrichtet hat. Der betreffenden, dem Grunde nach bereits rechtskräftigen Bestrafung lag nach dem Verfahrensergebnis zu Grunde, dass der Beschwerdeführer eine von ihm offenbar am Vorfallstag erworbene Zehntagesvignette mit der Lochung 19.08.

(2013)überhaupt nicht von der Trägerfolie abgelöst, sondern nach eigenem Vorbringen nur mit „Tesafilm“ an der Innenseite der Windschutzscheibe befestigt hatte. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Befestigung ein (unzulässiges) ordnungsgemäßes Ankleben der Vignette an einem anderen Fahrzeug (nach Entfernung des Tesafilms) ermöglicht hätte, was mit dem erkennbaren Sinn des betreffenden Vignettenmautsystems, nämlich die Maut durch unlösbare Verbindung zwischen Vignette und Kraftfahrzeug (Windschutzscheibe) zu entrichten, im klaren Widerspruch steht. Im Verfahren hat sich allerdings ein anderer Umstand im Zusammenhang mit der vorangegangenen Ersatzmautaufforderung ergeben: Die Normen des BStMG enthalten Vorschriften über die Voraussetzungen für die zulässige Benützung des hochrangigen österreichischen Straßennetzes, wofür im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses ein privatrechtliches Benützungsentgelt verlangt wird (vgl. die Erläuterungen zu § 3 BStMG in der Stammfassung laut Regierungsvorlage 1139 BlgNR
  1. GP, Seite 15).Die Normen des BStMG enthalten Vorschriften über die Voraussetzungen für die zulässige Benützung des hochrangigen österreichischen Straßennetzes, wofür im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses ein privatrechtliches Benützungsentgelt verlangt wird vergleiche die Erläuterungen zu Paragraph 3, BStMG in der Stammfassung laut Regierungsvorlage 1139 BlgNR
  2. GP, Seite 15). Bereits daraus ergibt sich, dass sowohl in zivilrechtlicher als auch in verwaltungs(straf)rechtlicher Hinsicht auf die betreffenden Benützungsverhältnisse, die dem BStMG unterliegen, österreichisches Recht anzuwenden ist. Soweit daher das BStMG den Ausdruck „Zulassungsbesitzer“ enthält, ist dieser Begriff nach österreichischem Recht, und zwar, wie insbesondere § 30 Abs. 2 BStMG bereits in der Stammfassung zeigt, in kraftfahrrechtlichem Sinn zu verstehen. Bereits daraus ergibt sich, dass sowohl in zivilrechtlicher als auch in verwaltungs(straf)rechtlicher Hinsicht auf die betreffenden Benützungsverhältnisse, die dem BStMG unterliegen, österreichisches Recht anzuwenden ist. Soweit daher das BStMG den Ausdruck „Zulassungsbesitzer“ enthält, ist dieser Begriff nach österreichischem Recht, und zwar, wie insbesondere Paragraph 30, Absatz 2, BStMG bereits in der Stammfassung zeigt, in kraftfahrrechtlichem Sinn zu verstehen. Es entspricht diesbezüglich der Judikatur des VwGH, dass nach österreichischem Recht auch der Inhaber einer ausländischen Bewilligung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen „Zulassungsbesitzer“ ist. Aufgrund der §§ 82, 86 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen und die Entziehung der Rechte aus einem ausländischen Zulassungsschein ist es unzweifelhaft, dass auch der Inhaber einer in diesen Bestimmungen genannten ausländischen Zulassung Zulassungsbesitzer im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist (VwGH vom 18.09.2000, 99/17/0192 unter Hinweis auf VwGH vom 27.06.1997, 97/02/0220).Es entspricht diesbezüglich der Judikatur des VwGH, dass nach österreichischem Recht auch der Inhaber einer ausländischen Bewilligung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen „Zulassungsbesitzer“ ist. Aufgrund der Paragraphen 82, 86, KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen und die Entziehung der Rechte aus einem ausländischen Zulassungsschein ist es unzweifelhaft, dass auch der Inhaber einer in diesen Bestimmungen genannten ausländischen Zulassung Zulassungsbesitzer im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ist (VwGH vom 18.09.2000, 99/17/0192 unter Hinweis auf VwGH vom 27.06.1997, 97/02/0220). Nach österreichischem Recht bedarf es bei der Adressierung von an den so zu ermittelnden „Zulassungsbesitzer“ ausländischer Kraftfahrzeuge gerichteter Sendungen nicht der Anführung eines zur Vertretung der betreffenden „Zulassungsbesitzerin“ nach außen Befugten, sondern ist an die jeweilige „Zulassungsbesitzerin“ zu adressieren, soweit diesbezüglich österreichisches Recht anzuwenden ist (vgl. diesbezüglich VwGH vom 29.04.2009, 2008/02/0405).Nach österreichischem Recht bedarf es bei der Adressierung von an den so zu ermittelnden „Zulassungsbesitzer“ ausländischer Kraftfahrzeuge gerichteter Sendungen nicht der Anführung eines zur Vertretung der betreffenden „Zulassungsbesitzerin“ nach außen Befugten, sondern ist an die jeweilige „Zulassungsbesitzerin“ zu adressieren, soweit diesbezüglich österreichisches Recht anzuwenden ist vergleiche diesbezüglich VwGH vom 29.04.2009, 2008/02/0405). Ob es sich bei einer so zu ermittelnden „Zulassungsbesitzerin“ um ein partei- bzw. prozessfähiges Gebilde handelt, wird in der Regel nicht ohne Rückgriff auf das ausländische Rechtssystem festzustellen sein. Es entspricht sowohl deutschem als auch österreichischem Recht, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nicht partei- bzw. prozessfähig ist (vgl. zum österreichischem Recht etwa VwGH vom 27.06.1995, 94/07/0124). Demnach sind Träger der einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingeräumten Rechte nur ihre Mitglieder (vgl. dazu das letztgenannte Erkenntnis des VwGH vom 27.06.1995), weswegen ein Bescheid keinesfalls an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern nur an deren Gesellschafter gerichtet werden darf (VwGH vom 11.04.1991, 90/06/0199). Die Zustellung eines Bescheides an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entfaltet auch ihren Mitgliedern gegenüber keine Rechtswirkungen (etwa VwGH vom 02.07.1992, 92/07/0039).Es entspricht sowohl deutschem als auch österreichischem Recht, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nicht partei- bzw. prozessfähig ist vergleiche zum österreichischem Recht etwa VwGH vom 27.06.1995, 94/07/0124). Demnach sind Träger der einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingeräumten Rechte nur ihre Mitglieder vergleiche dazu das letztgenannte Erkenntnis des VwGH vom 27.06.1995), weswegen ein Bescheid keinesfalls an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern nur an deren Gesellschafter gerichtet werden darf (VwGH vom 11.04.1991, 90/06/0199). Die Zustellung eines Bescheides an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entfaltet auch ihren Mitgliedern gegenüber keine Rechtswirkungen (etwa VwGH vom 02.07.1992, 92/07/0039). Da die vorangegangene Ersatzmautaufforderung der ASFINAG vom 19.09.2013 nicht an den Beschwerdeführer als Gesellschafter der als Halterin und somit als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen KFZ fungierenden „H. Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ gerichtet war, lag somit eine wesentlich unrichtige Ersatzmautaufforderung vor, was die Wirkung hatte, dass keine im Sinne des § 19 Abs. 2 BStMG entsprechende Ersatzmautaufforderung ergangen ist (vgl. etwa VwGH vom 08.09.2014, Ra 2014/06/0016 und vom 05.07.2007, 2007/06/0075).Da die vorangegangene Ersatzmautaufforderung der ASFINAG vom 19.09.2013 nicht an den Beschwerdeführer als Gesellschafter der als Halterin und somit als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen KFZ fungierenden „H. Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ gerichtet war, lag somit eine wesentlich unrichtige Ersatzmautaufforderung vor, was die Wirkung hatte, dass keine im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, BStMG entsprechende Ersatzmautaufforderung ergangen ist vergleiche etwa VwGH vom 08.09.2014, Ra 2014/06/0016 und vom 05.07.2007, 2007/06/0075). Für den Beschwerdeführer bestand somit die Möglichkeit, die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens (und somit auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens) „fristgerecht“ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des § 20 Abs. 3 BstMG zu bewirken, wenn die Zahlung bis dahin eingegangen und bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens dem betreffenden Fall zugeordnet werden konnte (VwgH vom 05.07.2007, 2007/06/0075).Für den Beschwerdeführer bestand somit die Möglichkeit, die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens (und somit auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens) „fristgerecht“ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, BstMG zu bewirken, wenn die Zahlung bis dahin eingegangen und bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens dem betreffenden Fall zugeordnet werden konnte (VwgH vom 05.07.2007, 2007/06/0075). Wie dem Schreiben der ASFINAG Maut Service GmbH vom 11.09.2015 zu entnehmen ist, ist die Ersatzmaut in der geforderten Höhe von EUR 120,00 noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens und somit fristgerecht im Sinne des § 19 Abs. 4 BStMG der Zahlungsgläubigerin ASFINAG Maut Service GmbH zugekommen und konnte auch dem betreffenden Vorfall zugeordnet werden. Der Beschwerdeführer hat somit den Strafaufhebungsgrund des § 20 Abs. 5 BStMG verwirklicht. Im Hinblick auf den bereits rechtskräftigen Schuldspruch war somit nur noch der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben.Wie dem Schreiben der ASFINAG Maut Service GmbH vom 11.09.2015 zu entnehmen ist, ist die Ersatzmaut in der geforderten Höhe von EUR 120,00 noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens und somit fristgerecht im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, BStMG der Zahlungsgläubigerin ASFINAG Maut Service GmbH zugekommen und konnte auch dem betreffenden Vorfall zugeordnet werden. Der Beschwerdeführer hat somit den Strafaufhebungsgrund des Paragraph 20, Absatz 5, BStMG verwirklicht. Im Hinblick auf den bereits rechtskräftigen Schuldspruch war somit nur noch der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben. Im Hinblick auf die obige Sach-und Rechtslage, insbesondere die klare Judikatur des VwGH zur Frage der Folgen einer unrichtigen Ersatzmautaufforderung, war die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis auszuschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.061.034.29168.2014

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