GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Straf- und Kostenausspruch zur Gänze aufgehoben.römisch eins.)
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Straf- und Kostenausspruch zur Gänze aufgehoben. II.)
GVG werden dem Beschwerdeführer Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.römisch zwei.)
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG werden dem Beschwerdeführer Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt. III.)
GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision
4 B-VG unzulässig.römisch drei.)
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ist als Lenker des deutschen KFZ Mercedes mit dem Kennzeichen BA-... wegen Nichtentrichtung der zeitabhängigen Maut am 19.08.2013, 11:18 Uhr auf der Wiener A 21 bestraft worden. Der Spruch des Straferkenntnisses lautet: „Sie haben am 19.08.2013 um 11:18 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle im Bereich 1230 Wien, A 21 festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges Marke Mercedes, mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen BA-... (D) (zugelassen auf die H. GbR), die mautpflichtige Bundesstraße A 21, Mautabschnitt Brunn/Gebirge – KN Vösendorf, km 037,125, Richtungsfahrbahn: Knoten Vösendorf durch Befahren benützt, ohne die nach § 10 Bundesstraßen-Mautgesetzt 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, als die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette nicht ordnungsgemäß befestigt war, da sie nicht von der Trägerfolie abgelöst und direkt mit dem Vignettenkleber an der Windschutzscheibe angeklebt wurde, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt., „Sie haben am 19.08.2013 um 11:18 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle im Bereich 1230 Wien, A 21 festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges Marke Mercedes, mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen BA-... (D) (zugelassen auf die H. GbR), die mautpflichtige Bundesstraße A 21, Mautabschnitt Brunn/Gebirge – KN Vösendorf, km 037,125, Richtungsfahrbahn: Knoten Vösendorf durch Befahren benützt, ohne die nach Paragraph 10, Bundesstraßen-Mautgesetzt 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, als die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette nicht ordnungsgemäß befestigt war, da sie nicht von der Trägerfolie abgelöst und direkt mit dem Vignettenkleber an der Windschutzscheibe angeklebt wurde, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 in der derzeit geltenden FassungParagraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, in der derzeit geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von EUR 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden
MG.
Paragraph 20, Absatz eins, BStMG. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch EUR 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Kosten/Strafe) beträgt daher EUR 330,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Mit Beschwerde wird eingewendet, er besitze auch heute noch eine gültige Mautvignette. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er diese Vignette nicht mit Tesafilm anbringen dürfe. Die Beschwerde richte sich gegen die Strafhöhe, denn diese stehe einerseits nicht im Verhältnis zu den Mautgebühren, die er ja nachweislich erbracht habe, und sei die Summe auch für ihn finanziell nicht machbar. Sein Einkommen belaufe sich auf jährlich EUR 5.026,00 laut beiliegendem Einkommenssteuerbescheid 2012, weswegen eine Strafe in der Höhe von EUR 330,00 für ihn eine „unabdingbare Härte“ darstellen würde. Er ersuche daher um Anpassung der Strafe auf sein Einkommen. Zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.08.2015 wurde der Beschwerdeführer durch im direkten Postweg zugestellte Ladung geladen. Ein Rückschein der betreffenden Ladung ist nicht eingelangt, laut Statusabfrage vom 25.08.2015 ist die benachrichtigte Sendung zur Abholung in der zuständigen Filiale der Deutschen Post bereitgelegen. Der Beschwerdeführer war zusätzlich auf elektronischem Weg an seiner im Verfahren bekannt gegebenen elektronischen Adresse a.W._privat@freenet.de geladen worden. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.08.2015 wurde der erschienene informierte Vertreter der ASFINAG Maut Service GmbH, Hr. K., als Zeuge vernommen und hat Folgendes angegeben: „Ich lege vor die Unterlagen über die Übersendung der Ersatzmautaufforderung. Versendet wurde die Ersatzmautaufforderung vom 20.09.2013 am 19.09.2013 an die „H., K.-str., Ba. (Deutschland)“. Das Kuvert kam mit dem Postvermerk „Empfänger/ Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück (rückgelangt bei der ASFINAG am 17.10.2013)., „Ich lege vor die Unterlagen über die Übersendung der Ersatzmautaufforderung. Versendet wurde die Ersatzmautaufforderung vom 20.09.2013 am 19.09.2013 an die „H., K.-str., Ba. (Deutschland)“. Das Kuvert kam mit dem Postvermerk „Empfänger/ Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück (rückgelangt bei der ASFINAG am 17.10.2013). Diesbezüglich hat es auch keinerlei Korrespondenz bzw. Ersatzmautzahlungen gegeben. Unter dem angezeigten Kennzeichen gab es keine weiteren Kontrollfälle. Ich zeige vor am Bildschirm die beiden Kontrollfotos mit vergrößertem Ausschnitt des Bereiches der Windschutzscheibe, wo die Vignette zu sehen war. Daraus ergibt sich, dass im linken unteren Eck der Windschutzscheibe (Fahrerseite) eine Zehntagesvignette mit der Lochung 19.08.
MG ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.
Paragraph eins, Absatz eins, BStMG ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.
MG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.
Paragraph 10, Absatz eins, BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.
MG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
Paragraph 11, Absatz eins, BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
MG sind die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten an Stelle der Anbringung in der Mautordnung zu treffen.
Paragraph 11, Absatz 5, BStMG sind die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten an Stelle der Anbringung in der Mautordnung zu treffen.
MG ist die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft, kommt es bei einer Verwaltungsübertretung
zu keiner Betretung, ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung
1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung
2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen 4 Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.
Paragraph 19, Absatz 4, BStMG ist die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft, kommt es bei einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, zu keiner Betretung, ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz eins, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen 4 Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.
MG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von EUR 300,00 bis zu EUR 3.000,00 zu bestrafen.
Paragraph 20, Absatz eins, BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von EUR 300,00 bis zu EUR 3.000,00 zu bestrafen.
MG werden Taten
Abs. 1 bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.
Paragraph 20, Absatz 5, BStMG werden Taten
Absatz eins bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.
Teil A I, Punkt 7.1 der im Vorfallszeitpunkt gültigen Version 35 der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A I) vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z.B.: durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10). (…) Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist – nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (zum Beispiel kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (zum Beispiel nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10) verwirklicht. (…)
Teil A römisch eins, Punkt 7.1 der im Vorfallszeitpunkt gültigen Version 35 der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A römisch eins) vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z.B.: durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10). (…) Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist – nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (zum Beispiel kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (zum Beispiel nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10) verwirklicht. (…)
Teil A I, Punkt 10.3.1.3 der obigen Version der Mautordnung kann dem/einem der Zulassungsbesitzer, wird die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut durch automatische Überwachung festgestellt, eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut übermittelt werden. (…)
Teil A römisch eins, Punkt 10.3.1.3 der obigen Version der Mautordnung kann dem/einem der Zulassungsbesitzer, wird die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut durch automatische Überwachung festgestellt, eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut übermittelt werden. (…)
Teil A I, Punkt 10.3.2 der obigen Version der Mautordnung beträgt die Höhe der Ersatzmaut (inklusive 20 % Umsatzsteuer) für die Nichtentrichtung der zeitabhängigen Maut für Fahrzeuge der Kategorie B (das heißt mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt), EUR 120,00.
Teil A römisch eins, Punkt 10.3.2 der obigen Version der Mautordnung beträgt die Höhe der Ersatzmaut (inklusive 20 % Umsatzsteuer) für die Nichtentrichtung der zeitabhängigen Maut für Fahrzeuge der Kategorie B (das heißt mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt), EUR 120,00.
Teil A I, Punkt 12 der obigen Version der Mautordnung ist für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten in Zusammenhang mit dieser Mautordnung bzw. der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes für Klagen gegen ASFINAG das für den ersten Wiener Gemeindebezirk – Innere Stadt jeweils sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
Teil A römisch eins, Punkt 12 der obigen Version der Mautordnung ist für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten in Zusammenhang mit dieser Mautordnung bzw. der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes für Klagen gegen ASFINAG das für den ersten Wiener Gemeindebezirk – Innere Stadt jeweils sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren den Schuldspruch des Straferkenntnisses unangefochten gelassen, das heißt zugestanden, dass er im Vorfallszeitpunkt die zeitabhängige Maut für das von ihm benutzte, laut Mitteilung der ASFINAG Maut Service GmbH auf die H. zugelassene KFZ BA-... am 19.08.2013, 11:18 Uhr nicht (ordnungsgemäß) entrichtet hat. Der betreffenden, dem Grunde nach bereits rechtskräftigen Bestrafung lag nach dem Verfahrensergebnis zu Grunde, dass der Beschwerdeführer eine von ihm offenbar am Vorfallstag erworbene Zehntagesvignette mit der Lochung 19.08.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.