VO der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn S. A. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 19.06.2015, Zl.: 492027-2015, mit welchem
Paragraph 45, Absatz 4 und Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des bekämpften Bescheides lautet wie folgt: „Das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk, weist den von Herrn S. A., geboren am ... 1961, wohnhaft in Wien, K.-gasse, am 19.06.2015 gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den ... Bezirk,
Z1 Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung. Bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen: K..., Type FIAT ... - Jahr 2015, ab.“ „Das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk, weist den von Herrn S. A., geboren am ... 1961, wohnhaft in Wien, K.-gasse, am 19.06.2015 gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den ... Bezirk,
Paragraph 45, Absatz 4 und Paragraph 43, Absatz eins a, Z, eins, Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der derzeit geltenden Fassung. Bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen: K..., Type FIAT ... - Jahr 2015, ab.“ Begründet wird dieser Spruch wie folgt: „
4 Bundesgesetz vom 6.Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 , in der derzeit geltenden Fassung, kann eine Bewilligung für die in der Verordnung
2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem
dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und „
Paragraph 45, Absatz 4, Bundesgesetz vom 6.Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, , in der derzeit geltenden Fassung, kann eine Bewilligung für die in der Verordnung
Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem
dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und
2a Z 1 leg. cit kann die Behörde, um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit deinem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg
4 beantragen können.
Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, leg. cit kann die Behörde, um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit deinem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg
Paragraph 45, Absatz 4, beantragen können. Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO vorliegen oder nicht, ist grundsätzlich ein sehr strenger Maßstab anzuwenden. Es wird sowohl das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes. Als auch ein Mittelpunkt der Lebensinteressen sowie ein persönliches Interesse, das Kraftfahrzeug in der unmittelbaren Nähe des Wohnsitzes abzustellen, vorausgesetzt. Nicht zuletzt ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich bei dem Antragsteller um den Zulassungsbesitzer bzw. Leasingnehmer handelt oder er im Besitz eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges ist. Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 4, StVO vorliegen oder nicht, ist grundsätzlich ein sehr strenger Maßstab anzuwenden. Es wird sowohl das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes. Als auch ein Mittelpunkt der Lebensinteressen sowie ein persönliches Interesse, das Kraftfahrzeug in der unmittelbaren Nähe des Wohnsitzes abzustellen, vorausgesetzt. Nicht zuletzt ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich bei dem Antragsteller um den Zulassungsbesitzer bzw. Leasingnehmer handelt oder er im Besitz eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges ist. Da es sich um eine ausländische KFZ Zulassung handelt, konnte Ihrem Antrag nicht statt gegeben werden. Jeder Person kann nur eine Ausnahmebewilligung an ihrem Hauptwohnsitz erteilt werden. Mit dieser wird dem erheblichen Interesse der Wohnbevölkerung hinlänglich Rechnung getragen (vgl. VwGH v. 4.3.1994, 94/02/0053).“Jeder Person kann nur eine Ausnahmebewilligung an ihrem Hauptwohnsitz erteilt werden. Mit dieser wird dem erheblichen Interesse der Wohnbevölkerung hinlänglich Rechnung getragen vergleiche VwGH v. 4.3.1994, 94/02/0053).“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: „1) Keine moeglichkeit andere dokumente in internet hochzuladen, daher muss ich bei post senden. 2) Meine HAUTPWOHNUNG liegt in K.-gasse, daher liegt hier mein Mittelpunkt von Lebeninteressen. Sie schon haben meine Meldung von 27/5/2015 3) Wen das (und gemass 45Abs u.sw…) gibt mir das Recht meinen Auto vor meiner Wohnung zu parken, dieses Recht ist unabhaengig von der (Eu) Platte meines Autos. Bitte bestaetigen Sie das. FRAGE: Ist hier in ... Bezirk, vielleicht einige Unterscheid zwischen ein Fahrzeug mit Platte von Wien oder von Gratz oder von Berlin oder von Paris oder von…Habe ich wenige Recht. Als Wohner von Wien, da mir meine EU Firma eine EU aber nicht oesterreichische Auto gibt?? Bitte Antworten Sie. 4) Ich arbeit fuer eine europaische (nicht AT, aber - nach mir - auch sicher nicht auslandische Firma), die mir ein Fahrzeug OHNE GRENZEN von Nutzung gibt (bitte sehen den Vertrag in Anlage, den ich keine Moeglichkeit hochzuladen in internet hatte). OHNE GRENZEN bedeutet nicht nur fuer Privatnutzung, bedeutet auch dass ich es, wenn ich will, als Benutzer, Besitzer Mitglieder und Prokurist der Firma pink lackiren koenne. Ich warte auf Ihre Antworten, punkt 3, habe Zeit, und Sie schon mein Geld haben. Wenn ich etwas mehr (als „Fremde“…) bezahlen muss, um mein Wagen vor meiner Wohnung parken, Sie haben nur zu fragen ich gerne bezahale. Natuerlich noch kein Investition in Oesterreich ist heute von mir und meiner „auslaendischen“ Firma moeglich (auch wenn ich eine AT Firma in K.-gasse schon registriert habe, sie bleibt schlafend). Wir fortsetzen mit Deutschland und Slowenien, Berlin und Ljubljana, auch wenn ich beschlossen habe hier zu leben und natuerlich Steuer hier zu bezahlen. Aber es gibt noch heute keine moeglichkeit fuer mich um Arbeit nach Oesterreich zu bringen und bauen. Prater mit meinem Kind und meinem Fahrrad (ins Ausland gekauft) waehrend die Woche ist wunderschoen!! Europa ist wunderschoen!!“ Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 13.7.2015
VO einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den ... Bezirk bezüglich des Kraftwagens mit dem slowenischen Kennzeichen K..., Type: Fiat ..., gestellt hatte. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 13.7.2015
Paragraph 45, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den ... Bezirk bezüglich des Kraftwagens mit dem slowenischen Kennzeichen K..., Type: Fiat ..., gestellt hatte. In diesem Antrag führte der Beschwerdeführer ergänzend aus wie folgt: „Ich bin, von Slowenien in Wien leben, mit meiner Famile, fuer Familengruende gekommen. Unsere Hauptwohnung ist in K.-gasse ab 27.5.2015, und ich muesste das Auto neben hause halten.“ Diesem Antrag waren als Beilage u.a. ein eingescannter slowenischer Führerschein des Beschwerdeführers und ein slowenischer, auf die L. d.o.o. lautender Zulassungsschein des oa Fahrzeugs beigeschlossen worden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Wien, R.-g., hat. Bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers (arg: Hauptwohnung) handelt es sich bei diesem Wohnsitz seit dem 27.5.2015 um den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 13.7.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den ... Bezirk bezüglich des Kraftwagens mit dem slowenischen Kennzeichen K..., Type: Fiat ...
VO gestellt hat. Auch ist aus seinem Antrag abzuleiten, dass dieser seit dem 27.5.2015 an der oa Adresse wohnhaft ist. Sohin ist aber auch davon auszugehen, dass das o.a. Fahrzeug spätestens am 27.5.2015 ins Bundesgebiet eingebracht worden ist und seitdem vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet verwendet wird.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 13.7.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den ... Bezirk bezüglich des Kraftwagens mit dem slowenischen Kennzeichen K..., Type: Fiat ...
Paragraph 45, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO gestellt hat. Auch ist aus seinem Antrag abzuleiten, dass dieser seit dem 27.5.2015 an der oa Adresse wohnhaft ist. Sohin ist aber auch davon auszugehen, dass das o.a. Fahrzeug spätestens am 27.5.2015 ins Bundesgebiet eingebracht worden ist und seitdem vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet verwendet wird. § 45 Abs. 2a StVO lautet wie folgt:Paragraph 45, Absatz 2 a, StVO lautet wie folgt: „
Paragraph 45, Absatz 4, beantragen können.
Paragraph 45, Absatz 4 a, beantragen können.“ § 45 StVO lautet wie folgt:Paragraph 45, StVO lautet wie folgt: „
Abs. 1 bis 2a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesre-gierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregie-rungen ist herzustellen.
Absatz eins bis 2 a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesre-gierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregie-rungen ist herzustellen.
2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem
dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und
Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem
dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und
2a Z 1 angegebe-nen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung
Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, angegebe-nen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung
Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer 2, umschriebenen Personenkreis gehört und
den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.“ § 82 Abs. 8 KFG lautet wie folgt:Paragraph 82, Absatz 8, KFG lautet wie folgt: „Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung
ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“„Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung
Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“ Aus den oa Feststellungen ist zu folgern, dass das oa Fahrzeug schon zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als einen Monat ins Bundesgebiet i.S.d. § 82 Abs. 8 KFG eingebracht gewesen war, und dass das Fahrzeug schon über die Dauer von mehr als einen Monat vom dem im Bundesgebiet seinen Hauptwohnsitz habenden Beschwerdeführer verwendet worden war. Somit war bereits zu diesem Zeitpunkt
8 KFG die Verwendung dieses nicht in Österreich zugelassenen Fahrzeugs gesetzwidrig.Aus den oa Feststellungen ist zu folgern, dass das oa Fahrzeug schon zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als einen Monat ins Bundesgebiet i.S.d. Paragraph 82, Absatz 8, KFG eingebracht gewesen war, und dass das Fahrzeug schon über die Dauer von mehr als einen Monat vom dem im Bundesgebiet seinen Hauptwohnsitz habenden Beschwerdeführer verwendet worden war. Somit war bereits zu diesem Zeitpunkt
Paragraph 82, Absatz 8, KFG die Verwendung dieses nicht in Österreich zugelassenen Fahrzeugs gesetzwidrig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat jemand, der ein Kraftfahrzeug in Österreich nicht verwenden darf, keinen Anspruch auf eine Bewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO (vgl. VwGH 17.2.2002, 2001/02/0243). Begründet wird diese Überlegung mit dem Argument, dass es nicht Sinn des § 45 Abs. 4 StVO sein kann, eine Bewilligung für etwas Unerlaubtes zu erteilen. Ausdrücklich wird in diesem Erkenntnis hervorgehoben, dass dieser Grundsatz auch für die EWR-Bürger beachtlich ist, deren Wohnsitznahme in Wien im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Niederlassungsfreiheit erfolgte. Nichts anderes hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts für EWR-Bürger zu gelten, welche in Wahrnehmung ihrer EU-rechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit ihren Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat jemand, der ein Kraftfahrzeug in Österreich nicht verwenden darf, keinen Anspruch auf eine Bewilligung nach Paragraph 45, Absatz 4, StVO vergleiche VwGH 17.2.2002, 2001/02/0243). Begründet wird diese Überlegung mit dem Argument, dass es nicht Sinn des Paragraph 45, Absatz 4, StVO sein kann, eine Bewilligung für etwas Unerlaubtes zu erteilen. Ausdrücklich wird in diesem Erkenntnis hervorgehoben, dass dieser Grundsatz auch für die EWR-Bürger beachtlich ist, deren Wohnsitznahme in Wien im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Niederlassungsfreiheit erfolgte. Nichts anderes hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts für EWR-Bürger zu gelten, welche in Wahrnehmung ihrer EU-rechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit ihren Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben. Da - wie zuvor ausgeführt - seit dem 25.6.2010 die Verwendung des gegenständlichen Fahrzeugs mit dem gegenständlichen Kennzeichen in Österreich gesetzwidrig ist, hat die belangte Behörde zu Recht die begehrte Ausnahmebewilligung nicht erteilt. Von die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war
GVG Abstand zu nehmen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, und der Beschwerdeführer in Kenntnis seines Rechts auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheids) keine mündliche Verhandlung beantragt hat.Von die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG Abstand zu nehmen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, und der Beschwerdeführer in Kenntnis seines Rechts auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung vergleiche die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheids) keine mündliche Verhandlung beantragt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.042.8218.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.