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{'item': 'VGW-102/013/8023/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.09.2015 GeschäftszahlVGW-102/013/8023/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn Univ.-Prof. Dr. M., … Wien, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Identitätsfeststellung und den Befehl zum Vorweisen einer Fahrkarte gegenüber ÖBB-Bediensteten am 27.05.2015 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn Univ.-Prof. Dr. M., … Wien, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Identitätsfeststellung und den Befehl zum Vorweisen einer Fahrkarte gegenüber ÖBB-Bediensteten am 27.05.2015 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtenen Maßnahmen werden für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtenen Maßnahmen werden für rechtswidrig erklärt. II. Der Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) hat dem Beschwerdeführer an Aufwandersatz EUR 737,60 für Schriftsatzaufwand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. Das Mehrbegehren von EUR 14,30 für Gebührenersatz wird mangels gesetzlicher Grundlage abgewiesen. römisch zwei. Der Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) hat dem Beschwerdeführer an Aufwandersatz EUR 737,60 für Schriftsatzaufwand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. Das Mehrbegehren von EUR 14,30 für Gebührenersatz wird mangels gesetzlicher Grundlage abgewiesen. III. Die Revision ist unzulässig.römisch drei. Die Revision ist unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

  1. Mit Schriftsatz vom 07.07.2015, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
  2. Mit Schriftsatz vom 07.07.2015, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt: „Am
  3. 2015 um 10.47 verließ ich den Bahnsteig 1/2 des Bahnhofs Wien Praterstern mit der Rolltreppe. Am Ende der Rolltreppe in der Kassenhalle standen einige Männer, die mit orangen Warnwestern mit der Aufschrift „ÖBB PV AG“ bekleidet waren. Diese forderten die den Bahnsteig verlassenden Personen zum Vorweisen ihrer Fahrkarte auf. Ich wies eine dieser Personen darauf hin, dass sie kein Recht haben, an dieser Stelle Fahrausweise zu kontrollieren, da sich auf der Wiener Schnellbahn keine Bahnsteigsperren befinden und der Besitz eines Fahrausweises nur zum Benützen des Zuges, nicht aber zum Betreten der Bahnsteige erforderlich ist. Ich teilte den ÖBB-Bediensteten mit, dass ich sogar 2 gültige Fahrausweise, nämlich einer Österreich-Card
  4. Klasse (Netzkarte für alle ÖBB-Strecken) sowie eine Jahreskarte des Verkehrsverbund Ost Region für die Zone 100 habe, aber aufgrund der geschilderten Rechtslage nicht bereit bin, diese außerhalb des Zuges vorzuweisen. Daraufhin versuchten mehrere dieser offenbar bei der ÖBB PV AG beschäftigten Männer, mich am Weitergehen zu hindern. Einige Meter weiter standen mehrere Polizisten. Ich rief diesen zu, dass ich gerade Opfer einer strafbaren Handlung durch diese Männer, nämlich einer Nötigung, bin und bat sie, mir zu helfen. Anstatt mir zu helfen und die strafgesetzwidrigen Handlungen der Bediensteten der ÖBB PV AG zu beenden, forderte eine Polizistin mich zur Ausweisleistung auf. Mehrere ihrer Kollegen standen daneben. Ich fragte diese Polizistin daraufhin nach der Rechtsgrundlage für diese Aufforderung. Sie nannte § 35 Abs. 4 SPG und begründete die ihrer Meinung nach bestehende Zulässigkeit der Aufforderung damit, dass am Bahnhof Wien Praterstern regelmäßig strafbare Handlungen passierten. Gleichzeitig mischte sich einer der ÖBB-Bediensteten in die Amtshandlung ein, indem er einen Punkt der ÖBB-Beförderungsbedingungen vorlas, der seiner Meinung nach sein Vorgehen rechtfertigte. Ich wies die Polizistin zum einen auf die Rechtswidrigkeit der Handlungen der ÖBB-Bediensteten hin, zum anderen brachte ich ihr die Rechtslage zur Kenntnis, dass keine gesetzliche Grundlage für eine Kontrolle meines Ausweises besteht, woran privatrechtliche Beförderungsbedingungen nichts ändern können. Da es offenkundig warm dass eine Weigerung der Ausweisleistung meine unverzügliche Festnahme zur Folge gehabt hätte, übergab ich der Polizistin – unfreiwillig – meinen Personalausweis. Nach einigen Sekunden machte diese Anstalten, mir den Ausweis zurückzugeben. Als ich ihn entgegennahm, meinte die Polizistin aber, sie wollte mir das Dokument nicht zurückgeben, woraufhin ich es ihr sofort nochmals übergab. Gleichzeitig wies ich sie nochmals auf die Rechtswidrigkeit ihrer Amtshandlung hin und kündigte an, eine Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Auf die Frage nach ihrer Dienstnummer nannte die Polizistin die Zahl .... Schließlich befahl mir die Polizistin, meine Fahrkarte (Österreich-Card) einen der ÖBB-Bediensteten zu zeigen. Erst nachdem ich dies getan hatte, gab mir die Polizistin meinen Ausweis zurück und ließ mich weitergehen.“Anstatt mir zu helfen und die strafgesetzwidrigen Handlungen der Bediensteten der ÖBB PV AG zu beenden, forderte eine Polizistin mich zur Ausweisleistung auf. Mehrere ihrer Kollegen standen daneben. Ich fragte diese Polizistin daraufhin nach der Rechtsgrundlage für diese Aufforderung. Sie nannte Paragraph 35, Absatz 4, SPG und begründete die ihrer Meinung nach bestehende Zulässigkeit der Aufforderung damit, dass am Bahnhof Wien Praterstern regelmäßig strafbare Handlungen passierten. Gleichzeitig mischte sich einer der ÖBB-Bediensteten in die Amtshandlung ein, indem er einen Punkt der ÖBB-Beförderungsbedingungen vorlas, der seiner Meinung nach sein Vorgehen rechtfertigte. Ich wies die Polizistin zum einen auf die Rechtswidrigkeit der Handlungen der ÖBB-Bediensteten hin, zum anderen brachte ich ihr die Rechtslage zur Kenntnis, dass keine gesetzliche Grundlage für eine Kontrolle meines Ausweises besteht, woran privatrechtliche Beförderungsbedingungen nichts ändern können. Da es offenkundig warm dass eine Weigerung der Ausweisleistung meine unverzügliche Festnahme zur Folge gehabt hätte, übergab ich der Polizistin – unfreiwillig – meinen Personalausweis. Nach einigen Sekunden machte diese Anstalten, mir den Ausweis zurückzugeben. Als ich ihn entgegennahm, meinte die Polizistin aber, sie wollte mir das Dokument nicht zurückgeben, woraufhin ich es ihr sofort nochmals übergab. Gleichzeitig wies ich sie nochmals auf die Rechtswidrigkeit ihrer Amtshandlung hin und kündigte an, eine Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Auf die Frage nach ihrer Dienstnummer nannte die Polizistin die Zahl .... Schließlich befahl mir die Polizistin, meine Fahrkarte (Österreich-Card) einen der ÖBB-Bediensteten zu zeigen. Erst nachdem ich dies getan hatte, gab mir die Polizistin meinen Ausweis zurück und ließ mich weitergehen.“ In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, die Identitätsfeststellung stelle jedenfalls einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Da es dem Beschwerdeführer während der Dauer der Identitätsfeststellung zudem nicht möglich gewesen sei, den Ort der Amtshandlung zu verlassen, sei es auch zu einer Freiheitsbeschränkung gekommen. Weiters sei ihm im Zuge der Amtshandlung befohlen worden, einem ÖBB-Bediensteten seine Fahrkarte vorzuweisen. Dieser – wie noch zu zeigen sein werde, gesetzlose – Akt stelle ebenfalls die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, zumal eine Nichtbefolgung offenkundig weitere Zwangsakte, insbesondere eine andauernde Freiheitsentziehung zur Folge gehabt hätte. Die Identitätsfeststellung könnte sich zwar grundsätzlich auf § 35 VStG stützen, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde unter anderem dann festnehmen können, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht feststellbar ist, oder begründeter Verdacht bestehe, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen versuchen werde. Die im Zusammenhang in Betracht kommende Verwaltungsübertretung des Art. III Abs. 1 Z 2 EGVG könne aber schon nach ihrem Wortlaut nicht erfüllt sein, weil die Amtshandlung nicht im Zusammenhang mit einer Beförderung erfolgt sei. Die Beförderung sei nach dem klaren Wortlaut mit dem Aussteigen aus dem Verkehrsmittel abgeschlossen. Dass ein Betreten des Bahnsteigs nicht ausreiche und somit ein Antreffen auf dem Bahnsteig nicht ausreichen könne, ergebe sich für den vorliegenden Fall auch klar aus dem Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte (EisbBFG, BGBl. I 2013/40). Dessen § 14 bestimmt unter dem Titel „Betreten der Bahnsteige“: „Bahnsteige können grundsätzlich ohne Fahrausweis betreten werden, ausgenommen es sind klar erkennbare Bahnsteigsperren eingerichtet“. Die Identitätsfeststellung könnte sich zwar grundsätzlich auf Paragraph 35, VStG stützen, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde unter anderem dann festnehmen können, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht feststellbar ist, oder begründeter Verdacht bestehe, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen versuchen werde. Die im Zusammenhang in Betracht kommende Verwaltungsübertretung des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG könne aber schon nach ihrem Wortlaut nicht erfüllt sein, weil die Amtshandlung nicht im Zusammenhang mit einer Beförderung erfolgt sei. Die Beförderung sei nach dem klaren Wortlaut mit dem Aussteigen aus dem Verkehrsmittel abgeschlossen. Dass ein Betreten des Bahnsteigs nicht ausreiche und somit ein Antreffen auf dem Bahnsteig nicht ausreichen könne, ergebe sich für den vorliegenden Fall auch klar aus dem Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte (EisbBFG, BGBl. römisch eins 2013/40). Dessen Paragraph 14, bestimmt unter dem Titel „Betreten der Bahnsteige“: „Bahnsteige können grundsätzlich ohne Fahrausweis betreten werden, ausgenommen es sind klar erkennbare Bahnsteigsperren eingerichtet“. Die Bahnsteigsperren müssten am Zugang angebracht sein und für Fahrgäste oder sonstige Personen klar zum Ausdruck bringen, dass ein Betreten des Bahnsteigs nur mit einem Fahrausweis zulässig sei. Zu denken sei hier entweder an Barrieren, an welchen Personen den Zugang zum Bahnsteig kontrollieren oder ein automatisches System etwa die Eingabe der Fahrkarte erfordere. Wohl noch ausreichend wäre ein deutlicher expliziter Hinweis, wie er etwa bei der Wiener U-Bahn vorhanden sei, z.B. das Aufstellen von physischen Hindernissen (Sperren) mit dem Zusatz „Durchschreiten der Sperre nur mit gültigem Fahrausweis“. Am Bahnhof Wien Praterstern sei keine wie immer geartete Bahnsteigsperre vorhanden. Solche Sperren seien auf den Strecken der ÖBB im Gesamten nicht eingerichtet. Das Betreten der Bahnsteige sei daher für jedermann zulässig, eine Kontrolle der Fahrausweise außerhalb von Zügen daher rechtswidrig. An dieser Rechtslage könnten auch allfällige gegenteilige Beförderungsbedingungen nichts ändern. Diese wären als klar gesetzwidrige AGB zu qualifizieren und daher nichtig im Sinne des § 879 ABGB. Im Übrigen sei die Kontrolle durch Mitarbeiter der ÖBB Personenverkehr AG erfolgt, die nach dem Eisenbahnrecht nicht einmal abstrakt irgendwelche Befugnisse haben; für Bahnhofsanlagen sei gemäß § 1a EisenbahnG die ÖBB Infrastruktur AG zuständig.Die Bahnsteigsperren müssten am Zugang angebracht sein und für Fahrgäste oder sonstige Personen klar zum Ausdruck bringen, dass ein Betreten des Bahnsteigs nur mit einem Fahrausweis zulässig sei. Zu denken sei hier entweder an Barrieren, an welchen Personen den Zugang zum Bahnsteig kontrollieren oder ein automatisches System etwa die Eingabe der Fahrkarte erfordere. Wohl noch ausreichend wäre ein deutlicher expliziter Hinweis, wie er etwa bei der Wiener U-Bahn vorhanden sei, z.B. das Aufstellen von physischen Hindernissen (Sperren) mit dem Zusatz „Durchschreiten der Sperre nur mit gültigem Fahrausweis“. Am Bahnhof Wien Praterstern sei keine wie immer geartete Bahnsteigsperre vorhanden. Solche Sperren seien auf den Strecken der ÖBB im Gesamten nicht eingerichtet. Das Betreten der Bahnsteige sei daher für jedermann zulässig, eine Kontrolle der Fahrausweise außerhalb von Zügen daher rechtswidrig. An dieser Rechtslage könnten auch allfällige gegenteilige Beförderungsbedingungen nichts ändern. Diese wären als klar gesetzwidrige AGB zu qualifizieren und daher nichtig im Sinne des Paragraph 879, ABGB. Im Übrigen sei die Kontrolle durch Mitarbeiter der ÖBB Personenverkehr AG erfolgt, die nach dem Eisenbahnrecht nicht einmal abstrakt irgendwelche Befugnisse haben; für Bahnhofsanlagen sei gemäß Paragraph eins a, EisenbahnG die ÖBB Infrastruktur AG zuständig. In einer Kontrolle von Personen ausschließlich beim Verlassen des Bahnsteigs könne dagegen keinesfalls eine Bahnsteigsperre erblickt werden. Da sich die Bahnsteigsperre definitionsgemäß auf das Betreten beziehe, könne eine derartige Kontrolle an der Rechtsmäßigkeit eines vorherigen – ohne Sperre erfolgten – Betretens des Bahnsteigs nichts ändern. Schon aus diesen Gründen könne sich die Identitätsfeststellung nicht auf § 35 VStG stützen. Da die Kontrolle in der Bahnhofshalle und nicht im Zug erfolgt sei, sei es aufgrund der geschilderten eisenbahnrechtlichen Rechtslage geradezu denkunmöglich, ein Betreten auf frischer Tat bei einer Verwaltungsübertretung anzunehmen. Unter einem haben es die Polizeibeamten auch unterlassen, ihrer Hilfeleistungspflicht gemäß § 19 SPG nachzukommen und den rechtswidrigen Angriff der ÖBB-Bediensteten auf die Freiheit des Einschreiters zu beenden. Stattdessen haben sie ihn zur Ausweisleistung aufgefordert und seine Freiheit weiter beschränkt. Da in dieser Situation eine klare Handlungspflicht bestanden hätte, die die Polizisten verletzt haben, liege insoweit eine qualifizierte Unterlassung vor, die nach der Judikatur als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sei (Hinweis auf VfSlg 16.638). Durch diese sei er auch in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.In einer Kontrolle von Personen ausschließlich beim Verlassen des Bahnsteigs könne dagegen keinesfalls eine Bahnsteigsperre erblickt werden. Da sich die Bahnsteigsperre definitionsgemäß auf das Betreten beziehe, könne eine derartige Kontrolle an der Rechtsmäßigkeit eines vorherigen – ohne Sperre erfolgten – Betretens des Bahnsteigs nichts ändern. Schon aus diesen Gründen könne sich die Identitätsfeststellung nicht auf Paragraph 35, VStG stützen. Da die Kontrolle in der Bahnhofshalle und nicht im Zug erfolgt sei, sei es aufgrund der geschilderten eisenbahnrechtlichen Rechtslage geradezu denkunmöglich, ein Betreten auf frischer Tat bei einer Verwaltungsübertretung anzunehmen. Unter einem haben es die Polizeibeamten auch unterlassen, ihrer Hilfeleistungspflicht gemäß Paragraph 19, SPG nachzukommen und den rechtswidrigen Angriff der ÖBB-Bediensteten auf die Freiheit des Einschreiters zu beenden. Stattdessen haben sie ihn zur Ausweisleistung aufgefordert und seine Freiheit weiter beschränkt. Da in dieser Situation eine klare Handlungspflicht bestanden hätte, die die Polizisten verletzt haben, liege insoweit eine qualifizierte Unterlassung vor, die nach der Judikatur als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sei (Hinweis auf VfSlg 16.638). Durch diese sei er auch in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden. Für die Identitätsfeststellung existieren auch keine sonstigen Grundlagen, insbesondere existiere die von der handelnden Polizeibeamtin genannte Bestimmung des § 35 Abs. 4 SPG nicht. Sollte die Beamtin beabsichtigt haben, sich auf § 35 Abs.1 Z 2 lit. a SPG zu berufen, so sei diese Bestimmung auf seinen Fall ebenfalls nicht anwendbar. Es sei offensichtlich gewesen, dass sich die Polizistin nur zum Schein auf § 35 SPG habe stützen wollen. Der wahre Grund, warum er als einziger unter Hunderten zu diesem Zeitpunkt vorbeigehenden Personen kontrolliert worden sei, habe er erkennbar in seiner Weigerung bestanden, die rechtswidrigen Fahrtkartenkontrollen zu akzeptieren. Für die Identitätsfeststellung existieren auch keine sonstigen Grundlagen, insbesondere existiere die von der handelnden Polizeibeamtin genannte Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, SPG nicht. Sollte die Beamtin beabsichtigt haben, sich auf Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG zu berufen, so sei diese Bestimmung auf seinen Fall ebenfalls nicht anwendbar. Es sei offensichtlich gewesen, dass sich die Polizistin nur zum Schein auf Paragraph 35, SPG habe stützen wollen. Der wahre Grund, warum er als einziger unter Hunderten zu diesem Zeitpunkt vorbeigehenden Personen kontrolliert worden sei, habe er erkennbar in seiner Weigerung bestanden, die rechtswidrigen Fahrtkartenkontrollen zu akzeptieren. Für die Aufforderung der Polizistin, ÖBB-Bediensteten seine Fahrkarte vorzuweisen, sei überhaupt keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Keine gesetzliche Bestimmung ermächtige in irgendeiner Weise zu derartigen Anordnungen. Dieser Akt sei damit in derart qualifizierter Weise rechtswidrig, dass im Licht der Judikatur des VfGH Gesetzlosigkeit bzw. Willkür vorliege. Er sei daher durch diese Aufforderung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden. Im vorliegenden Fall seien die angefochtenen Verwaltungsakte im organisierten Zusammenwirken von Organen der Bundespolizei mit Privaten, nämlich Mitarbeitern der ÖBB PV AG gesetzt worden. Damit seien auch die Handlungen der Privaten der belangten Behörde zuzurechnen, was auch die Judikatur des VfGH betone (VfSlg 17.774). Gleichzeitig liege darin ein weiterer Grund für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte. Es bedürfte aufgrund des Legalitätsprinzips für ein derartiges Zusammenwirken einer gesetzlichen Grundlage, die eine Beleihung der Privaten einschließe. Der Beschwerdeführer beantragt daher, zur Feststellung seiner Identität sowie dem Befehl zum Vorweisen seiner Fahrkarte gegenüber ÖBB-Bediensteten gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären und den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten, wobei an Kosten Schriftsatzaufwand gemäß § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung in Höhe von EUR 737,60 sowie die Eingabegebühr von EUR 14,30 geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer beantragt daher, zur Feststellung seiner Identität sowie dem Befehl zum Vorweisen seiner Fahrkarte gegenüber ÖBB-Bediensteten gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären und den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten, wobei an Kosten Schriftsatzaufwand gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung in Höhe von EUR 737,60 sowie die Eingabegebühr von EUR 14,30 geltend gemacht werden.
  5. Mit Schriftsatz vom 13.08.2015 legte die belangte Behörde auftragsgemäß die den beschwerdegegenständlichen Vorfall betreffende Eintragung im Tagesbericht der Polizeiinspektion ... vor. 2.
  6. Unter einem teilte die belangte Behörde mit, dass sie von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand nehme, und verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Soweit sich die Beschwerde auf die Kontrolle der Fahrkarte bezieht, merkte die belangte Behörde an, dass Organe der LPD Wien bei derartigen unterstützenden Amtshandlungen für Bedienstete öffentlicher Verkehrsmittel auf die Rechtmäßigkeit ihres (gemeint offenbar: deren) Vorgehens vertrauen müssen. Überlegungen zu den rechtlichen Auswirkungen der Organisationsstrukturen von Konzernen, Holding-Betrieben etc. auf die Ermächtigung deren Angehöriger zu bestimmten Handlungen können in solchen Fällen nicht angestellt werden. Dem beigelegten Bericht ist zu entnehmen, dass die unterfertigten Beamten vom Beschwerdeführer auf die Rechtswidrigkeit der Fahrausweiskontrolle hingewiesen worden sind; die Beamten und die ÖBB-Organe haben jedoch ihrerseits darauf bestanden, dass er den Fahrausweis vorzuweisen habe. Zur Identitätsfeststellung wird wörtlich festgehalten: „Es wurde dem Herrn erklärt, dass es sich bei der Örtlichkeit Praterstern um eine Örtlichkeit handelt, an welcher fortgesetzt mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen durchgeführt werden. Lt. Hr. Mag. Dr. M. ist dies rechtswidrig …“. 2.
  7. Mit Schriftsatz vom 09.09.2015 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung, indem er ausführte, dass das geltend gemachte Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der ÖBB-Bediensteten nicht die gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG erforderliche Grundlage für konkrete Ausübungen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ersetzen könne. Im Übrigen haben die Beamten damit den Zusammenhang zwischen den Fahrscheinkontrollen und der Identitätsfeststellung bestätigt, es sei aus den Ausführungen aber nicht ersichtlich, warum sie § 35 SPG als Rechtsgrundlage für die konkrete Amtshandlung gegen ihn angesehen haben. 2.
  8. Mit Schriftsatz vom 09.09.2015 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung, indem er ausführte, dass das geltend gemachte Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der ÖBB-Bediensteten nicht die gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG erforderliche Grundlage für konkrete Ausübungen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ersetzen könne. Im Übrigen haben die Beamten damit den Zusammenhang zwischen den Fahrscheinkontrollen und der Identitätsfeststellung bestätigt, es sei aus den Ausführungen aber nicht ersichtlich, warum sie Paragraph 35, SPG als Rechtsgrundlage für die konkrete Amtshandlung gegen ihn angesehen haben.
  9. Ausgehend vom demnach unbestrittenen Beschwerdesachverhalt, hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen: 3.
  10. Mit seinen Ausführungen zur Identitätsfeststellung beim Betreten auf frischer Tat einer Verwaltungsübertretung gemäß Art. III Abs. 1 Z 2 EGVG ist der Beschwerdeführer im Recht. Da das Betreten eines Bahnsteiges der Österreichischen Bundesbahnen – anders als bei der U-Bahn der Wiener Linien – nicht den Besitz eines Fahrausweises voraussetzt, besteht kein Recht des Beförderungsunternehmens zur Kontrolle der Fahrausweise bei Verlassen des Bahnsteigs und kann das Fehlen eines solchen Fahrausweises (oder die Weigerung, ihn vorzuweisen) nicht den Verdacht einer Verwaltungsübertretung im obigen Sinne begründen. 3.
  11. Mit seinen Ausführungen zur Identitätsfeststellung beim Betreten auf frischer Tat einer Verwaltungsübertretung gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG ist der Beschwerdeführer im Recht. Da das Betreten eines Bahnsteiges der Österreichischen Bundesbahnen – anders als bei der U-Bahn der Wiener Linien – nicht den Besitz eines Fahrausweises voraussetzt, besteht kein Recht des Beförderungsunternehmens zur Kontrolle der Fahrausweise bei Verlassen des Bahnsteigs und kann das Fehlen eines solchen Fahrausweises (oder die Weigerung, ihn vorzuweisen) nicht den Verdacht einer Verwaltungsübertretung im obigen Sinne begründen. Der belangten Behörde ist immerhin zuzustimmen, dass deren Organe nicht verpflichtet sind, zwischen den Bediensteten verschiedener ÖBB-Untergliederungen und deren Zuständigkeitsbereichen zu unterscheiden; noch dazu geht es im vorliegenden Fall nicht um Befugnisse nach dem Eisenbahngesetz, sondern – was die Bediensteten des Beförderungsunternehmens betrifft – um einen rein privatrechtlichen Beförderungsvertrag. Allerdings kann von den Polizeibeamten sehr wohl erwartet werden, dass sie mangels einer (vergleichbar zu den Wiener Linien) mit schriftlichen Hinweisen versehenen Sperre des Zugangs zu den ÖBB-Bahnsteigen von einem freien Zutritt zu diesen Bahnsteigen ausgehen, wie dies auch gesetzlich geregelt ist. 3.
  12. Dabei teilt das Verwaltungsgericht Wien die Ansicht, dass der Verdacht einer Erschleichung der Beförderung (unter der irrigen Annahme des Betretens auf frischer Tat) der wahre Grund für die Identitätsfeststellung war. Die laut vorgelegtem Aktenvermerk von den Beamten im Nachhinein abgegebene Berufung auf eine vermeintlich besser geeignete Grundlage, nämlich § 35 Abs. 1 Z 2 lit. a SPG, wäre indessen als Willkür zu qualifizieren: Sowohl der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216; 29.6.2000, 96/01/1071; 29.7.1998, 97/01/0448) als auch das Verwaltungsgericht Wien (wie davor der Unabhängige Verwaltungssenat Wien, vgl. 28.1.2010, UVS-02/13/9051/2009; 5.6.2001, UVS-02/13/0300/2001) erkennen in ständiger Rechtsprechung, dass diese Bestimmung (sog. „ortsbezogener Verdacht“) es zwar ermögliche, vom Verdacht gegen eine bestimmte Person zu abstrahieren, aber nicht vom Verdacht einer konkreten, zeitnah stattfindenden strafbaren Handlung am betreffenden Ort abzusehen. Würde es genügen, dass am Ort der Kontrolle beliebige Straftaten zu beliebigen Zeitpunkten – wenn auch in einer gewissen Häufung – stattfinden, so wäre willkürlichen Personenkontrollen vor allem an Verkehrsknotenpunkten Tür und Tor geöffnet. 3.
  13. Dabei teilt das Verwaltungsgericht Wien die Ansicht, dass der Verdacht einer Erschleichung der Beförderung (unter der irrigen Annahme des Betretens auf frischer Tat) der wahre Grund für die Identitätsfeststellung war. Die laut vorgelegtem Aktenvermerk von den Beamten im Nachhinein abgegebene Berufung auf eine vermeintlich besser geeignete Grundlage, nämlich Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG, wäre indessen als Willkür zu qualifizieren: Sowohl der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216; 29.6.2000, 96/01/1071; 29.7.1998, 97/01/0448) als auch das Verwaltungsgericht Wien (wie davor der Unabhängige Verwaltungssenat Wien, vergleiche 28.1.2010, UVS-02/13/9051/2009; 5.6.2001, UVS-02/13/0300/2001) erkennen in ständiger Rechtsprechung, dass diese Bestimmung (sog. „ortsbezogener Verdacht“) es zwar ermögliche, vom Verdacht gegen eine bestimmte Person zu abstrahieren, aber nicht vom Verdacht einer konkreten, zeitnah stattfindenden strafbaren Handlung am betreffenden Ort abzusehen. Würde es genügen, dass am Ort der Kontrolle beliebige Straftaten zu beliebigen Zeitpunkten – wenn auch in einer gewissen Häufung – stattfinden, so wäre willkürlichen Personenkontrollen vor allem an Verkehrsknotenpunkten Tür und Tor geöffnet. Willkür liegt auch darin, dass sich Polizeibeamte ungeachtet der eindeutigen Judikatur immer noch darauf berufen, an Orten häufiger Taschendiebstähle, Drogendeals etc. jedermann zu jeder Zeit kontrollieren zu können. Ebenso hier – wäre nicht davon auszugehen, dass die Identitätsfeststellung in Wahrheit wegen des Betretens bei einer (irrtümlich angenommenen) Verwaltungsübertretung durchgeführt wurde; schließlich hat der Beschwerdeführer unbestritten vorgebracht, unter vielen vorbeiströmenden Passanten bzw. Fahrgästen sei ausschließlich er kontrolliert worden, und ein anderer Grund hierfür als seine Weigerung, den Fahrausweis vorzuzeigen, sei nicht ersichtlich gewesen. In jedem Falle erweist sich die Identitätsfeststellung sohin als rechtswidrig. 3.
  14. Da der angefochtene Verwaltungsakt nur einmal für rechtswidrig zu erklären ist, mag sich die Rechtswidrigkeit auch aus mehreren Gründen ergeben, sei nur noch am Rande erwähnt, dass die durch eine Identitätsfeststellung bewirkte Freiheitsbeschränkung als sogenannte „sekundäre Freiheitsentziehung“ und im Sinne der Rechtsprechung des VfGH nicht als „Verhaftung“ gilt, zumal eine Identitätsfeststellung zwangsläufig mit einer vorübergehenden Beschränkung der Bewegungsfreiheit verbunden und ohne diese nicht durchführbar ist. Eine „Verhaftung“, somit eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit, liegt nach der Judikatur des VfGH erst ab einer wesentlich länger dauernden Nötigung zum Stehenbleiben vor. Geteilt wird allerdings die Ansicht, dass auch schon die Weigerung der Beamten, Einschreiter gegen ein rechtswidriges Festhalten durch ÖBB-Bedienstete zu unterstützen, als rechtswidrig angesehen werden kann, vorausgesetzt es handelt sich um einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (welcher aber erst ab dem Zusammenwirken mit den Gewalt ausübenden privaten Organen vorliegt) oder um eine Amtshandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz. Im gegenständlichen Fall lag zwar, wie oben ausgeführt, inhaltlich keine Amtshandlung nach dem SPG vor (bei Untätigkeit wird die Sicherheitsverwaltung gerade eben nicht besorgt, und die dann erfolgte Identitätsfeststellung hatte andere Gründe); allerdings legitimiert schon die bloße Berufung auf eine SPG-Bestimmung durch die einschreitenden Beamten den Betroffenen zu einer Beschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG („Verhaltensbeschwerde“ iSd Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG). Es ist aber ohnehin zu einem Zusammenwirken mit privaten, Zwang ausübenden Organen gekommen, indem die Beamten (jedenfalls als substantieller Beweggrund) wegen des Verdachts der Betretung beim Erschleichen einer Beförderungsleistung eingeschritten sind, sodass die betreffende Amtshandlung (Identitätsfeststellung) auch aus diesem Grund rechtswidrig war (VfSlg. 16.638/-2002 ist hier nicht einschlägig, weil vor dem gegenständlichen Einschreiten der Polizei kein behördlicher Zwang ausgeübt worden war, wohl jedoch VfSlg. 17.774/2006; vgl. aber insb. VwGH 24.3.2011, 2008/09/0075). Im gegenständlichen Fall lag zwar, wie oben ausgeführt, inhaltlich keine Amtshandlung nach dem SPG vor (bei Untätigkeit wird die Sicherheitsverwaltung gerade eben nicht besorgt, und die dann erfolgte Identitätsfeststellung hatte andere Gründe); allerdings legitimiert schon die bloße Berufung auf eine SPG-Bestimmung durch die einschreitenden Beamten den Betroffenen zu einer Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG („Verhaltensbeschwerde“ iSd Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG). Es ist aber ohnehin zu einem Zusammenwirken mit privaten, Zwang ausübenden Organen gekommen, indem die Beamten (jedenfalls als substantieller Beweggrund) wegen des Verdachts der Betretung beim Erschleichen einer Beförderungsleistung eingeschritten sind, sodass die betreffende Amtshandlung (Identitätsfeststellung) auch aus diesem Grund rechtswidrig war (VfSlg. 16.638/-2002 ist hier nicht einschlägig, weil vor dem gegenständlichen Einschreiten der Polizei kein behördlicher Zwang ausgeübt worden war, wohl jedoch VfSlg. 17.774 aus 2006,; vergleiche aber insb. VwGH 24.3.2011, 2008/09/0075). Dabei ist es aber – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – unerheblich, ob im Sinne des Art. 18 B-VG eine Ermächtigung zum Zusammenwirken mit Privaten existiert: Selbst bei Vorliegen einer solchen Ermächtigung wäre das Zusammenwirken mit rechtswidrig agierenden Privaten gleichermaßen rechtswidrig. Eine „Beleihung“ dieser privaten Organe hätte im Übrigen nur zur Folge, dass neben der involvierten Polizeibehörde auch noch die beleihende Behörde belangt werden könnte. Dabei ist es aber – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – unerheblich, ob im Sinne des Artikel 18, B-VG eine Ermächtigung zum Zusammenwirken mit Privaten existiert: Selbst bei Vorliegen einer solchen Ermächtigung wäre das Zusammenwirken mit rechtswidrig agierenden Privaten gleichermaßen rechtswidrig. Eine „Beleihung“ dieser privaten Organe hätte im Übrigen nur zur Folge, dass neben der involvierten Polizeibehörde auch noch die beleihende Behörde belangt werden könnte. Wie bereits erwähnt, betreffen diese Überlegungen jedoch nur die Frage einer allenfalls „verstärkten Rechtswidrigkeit“ der Identitätsfeststellung, mit der die Beamten zur Unterstützung der ÖBB-Kontrollorgane Befehlsgewalt gegen den Beschwerdeführer ausgeübt haben. 3.
  15. Rechtswidrig war auch die an den Einschreiter gerichtete Anordnung, seinen Fahrausweis herzuzeigen. Zwar ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Weigerung sofortiger Zwang im Sinne einer Freiheitsbeschränkung gedroht hätte, bestand doch kein Festnahmegrund und hätte nicht einmal im Falle der Betretung bei einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat ein solcher bestanden, zumal der Beschwerdeführer bereits seine Identität nachgewiesen hatte. Da die Befehlseigenschaft von der belangten Behörde aber nicht bestritten wird und auch aus dem vorgelegten Aktenvermerk ein sinnfälliger Zusammenhang zwischen dieser Aufforderung und der vorgenommenen Identitätsfeststellung zu erschließen ist, war diese Aufforderung ebenfalls als Befehl zu qualifizieren, welcher somit mangels jedweder gesetzlichen Grundlage rechtswidrig war.
  16. Zur Frage des Aufwandersatzes: Der vom obsiegenden Beschwerdeführer geltend gemachte Schriftsatzaufwand war daher gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 517/2013, antragsgemäß zuzusprechen. Hingegen musste das Mehrbegehren auf Gebührenersatz mangels gesetzlicher Grundlage abgewiesen werden. Anders als die Vorläuferbestimmung des § 79a AVG gelten laut § 35 Abs. 4 VwGVG als Aufwendungen nicht mehr „die Stempel und Kommissionsgebühren“ sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Wortlaut des § 79a Abs. 4 AVG bis zum 31.12.2013), sondern nur mehr „die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat“. Wegen des im Übrigen gleichen Wortlauts beider Bestimmungen kann nicht von einem bloßen Redaktionsversehen des Gesetzgebers ausgegangen werden. Die entrichteten Stempelgebühren sind daher nur im Zivilrechtswege (mittels Amtshaftungsklage) geltend zu machen.
  17. Zur Frage des Aufwandersatzes: Der vom obsiegenden Beschwerdeführer geltend gemachte Schriftsatzaufwand war daher gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, antragsgemäß zuzusprechen. Hingegen musste das Mehrbegehren auf Gebührenersatz mangels gesetzlicher Grundlage abgewiesen werden. Anders als die Vorläuferbestimmung des Paragraph 79 a, AVG gelten laut Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG als Aufwendungen nicht mehr „die Stempel und Kommissionsgebühren“ sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Wortlaut des Paragraph 79 a, Absatz 4, AVG bis zum 31.12.2013), sondern nur mehr „die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat“. Wegen des im Übrigen gleichen Wortlauts beider Bestimmungen kann nicht von einem bloßen Redaktionsversehen des Gesetzgebers ausgegangen werden. Die entrichteten Stempelgebühren sind daher nur im Zivilrechtswege (mittels Amtshaftungsklage) geltend zu machen.
  18. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  19. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.102.013.8023.2015

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