GVG in Verbindung mit § 41a Abs. 6 NAG (in der geltenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70/2015) wird der Antrag vom 27.8.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" abgewiesen, weil die besondere Erteilungsvoraussetzung eines erloschenen oder gegenstandslos gewordenen Aufenthaltstitels
römisch eins.
Paragraph 8 und Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41 a, Absatz 6, NAG (in der geltenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,) wird der Antrag vom 27.8.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" abgewiesen, weil die besondere Erteilungsvoraussetzung eines erloschenen oder gegenstandslos gewordenen Aufenthaltstitels
Paragraph 45, NAG nicht vorliegt. II.
GVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 und § 53b AVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 2.9.2015, Zl. VGW-KO-082/486/2015-1, mit 99 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 31.8.2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat die Barauslagen der Stadt Wien durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer ... binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 53 b, AVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 2.9.2015, Zl. VGW-KO-082/486/2015-1, mit 99 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 31.8.2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat die Barauslagen der Stadt Wien durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer ... binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III.
GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei.
Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Die Beschwerdeführerin, eine am ... 1946 in K., Serbien, geborene serbische Staatsangehörige, stellte am 5.9.2013 persönlich bei der belangten Behörde den verfahrenseinleitenden Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger"
3 NAG. Gleichzeitig legte sie diesem Antrag den mit 4.9.2013 datierten Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG mit einer näheren Begründung sowie einer Vollmachtsbekanntgabe bei. Die Beschwerdeführerin, eine am ... 1946 in K., Serbien, geborene serbische Staatsangehörige, stellte am 5.9.2013 persönlich bei der belangten Behörde den verfahrenseinleitenden Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger"
Paragraph 47, Absatz 3, NAG. Gleichzeitig legte sie diesem Antrag den mit 4.9.2013 datierten Zusatzantrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG mit einer näheren Begründung sowie einer Vollmachtsbekanntgabe bei. Mit fernschriftlicher, als "Antrag auf Zweckänderung" bezeichneter Eingabe vom 27.8.2014 modifizierte die Beschwerdeführerin den Aufenthaltszweck und beantragte einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"
6 NAG. Darin verwies sie auf § 2 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, wonach Fremde nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien, sofern die Dauer ihres Aufenthaltes nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder in den ihnen erteilten Sichtvermerken beschränkt werde, und führte dazu aus:Mit fernschriftlicher, als "Antrag auf Zweckänderung" bezeichneter Eingabe vom 27.8.2014 modifizierte die Beschwerdeführerin den Aufenthaltszweck und beantragte einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"
Paragraph 41 a, Absatz 6, NAG. Darin verwies sie auf Paragraph 2, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954,, wonach Fremde nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien, sofern die Dauer ihres Aufenthaltes nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder in den ihnen erteilten Sichtvermerken beschränkt werde, und führte dazu aus: "Zwar erhielt ich ab August 1971 ständig 'Wiedereinreise-Sichtvermerke' zuerst der BH S., dann der Bundespolizeidirektion Wien, ab dem 26.3.1981 aber nicht mehr, sodass die Beschränkung des unbeschränkten Aufenthalts aufgehoben war. Nach den derzeit geltenden Bestimmungen wäre mir schon ab August 1976 ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EU' gem. § 45 NAG erteilt worden. "Zwar erhielt ich ab August 1971 ständig 'Wiedereinreise-Sichtvermerke' zuerst der BH S., dann der Bundespolizeidirektion Wien, ab dem 26.3.1981 aber nicht mehr, sodass die Beschränkung des unbeschränkten Aufenthalts aufgehoben war. Nach den derzeit geltenden Bestimmungen wäre mir schon ab August 1976 ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EU' gem. Paragraph 45, NAG erteilt worden. Da ich mich bereits ab 1985 bis vor kurzem nicht im Bundesgebiet aufgehalten hatte ist mein angeführter Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 4 und 4a NAG erloschen. Da ich mich bereits ab 1985 bis vor kurzem nicht im Bundesgebiet aufgehalten hatte ist mein angeführter Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz 4 und 4 a NAG erloschen.
6 NAG kann ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' an Drittstaatsangehörige erteilt werden, wenn sie … über einen Aufenthaltstitel
verfügt haben und dieser
4 oder 4a (NAG) erloschen ist."
Paragraph 41 a, Absatz 6, NAG kann ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' an Drittstaatsangehörige erteilt werden, wenn sie … über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 45, verfügt haben und dieser
Paragraph 20, Absatz 4, oder 4a (NAG) erloschen ist." Mit Unterlagenanforderung vom 2.9.2014 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Vorlage eines "Nachweises über den Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Kopie des unbefristeten Sichtvermerks)" auf. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Fax vom 6.11.2014 und 13.11.2014, legte bis 1972 zurückreichende Meldenachweise und Versicherungsdatenauszüge vor und hielt im Wesentlichen ihre Rechtsansicht aufrecht, ihre Wiedereinreise-Sichtvermerke aus den Jahren 1970 bis 1976 und der "nachfolgende visumfreie Aufenthalt" seien als (der heute ohne Befristung ausgestaltete) Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" im Sinne des § 45 Abs. 1 NAG zu werten. Mit Unterlagenanforderung vom 2.9.2014 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Vorlage eines "Nachweises über den Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Kopie des unbefristeten Sichtvermerks)" auf. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Fax vom 6.11.2014 und 13.11.2014, legte bis 1972 zurückreichende Meldenachweise und Versicherungsdatenauszüge vor und hielt im Wesentlichen ihre Rechtsansicht aufrecht, ihre Wiedereinreise-Sichtvermerke aus den Jahren 1970 bis 1976 und der "nachfolgende visumfreie Aufenthalt" seien als (der heute ohne Befristung ausgestaltete) Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, NAG zu werten. Mit Faxschreiben vom 8.6.2015 erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Säumnisbeschwerde, die die belangte Behörde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 20.7.2015 dem Verwaltungsgericht Wien (eingelangt am 22.7.2015) vorlegte. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 31.8.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien durch, in der die Beschwerdeführerin sowie ihr anwaltlicher Vertreter unter Teilnahmeverzicht der belangten Behörde anwesend waren. Einleitend wies der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin zusammenfassend darauf hin, "dass es im Grunde in diesem Verfahren um die Rechtsfrage geht, ob der Wegfall der Beschränkung der ehemaligen Wiedereinreise-Sichtvermerke in den 70er und 80er Jahren gleich zu setzen ist mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck 'Daueraufenthalt - EU'". II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die Beschwerdeführerin verfügte über elf Wiedereinreise-Sichtvermerke, die in ihrem am 3.6.1971 ausgestellten und im Zweijahresrhythmus mehrfach verlängerten Reisepass in Stempelform (einschließlich Stempelmarken zur Entrichtung von Gebühren) angebracht worden waren. Jeder Wiedereinreise-Sichtvermerk hat den folgenden übereinstimmend vorformulierten Wortlaut, der mit entsprechenden Daten handschriftlich an den vorgesehen Stellen ergänzt wurde: "Dem Inhaber des Reisedokuments und den miteingetragenen Personen … … [Leerzeile für Eintragungen] … … wird ein Aufenthaltstitel in Österreich und die … [Leerstelle] …-malige Wiedereinreise nach Österreich bis … … … [Lehrstelle für Eintragungen] … … gestattet." An der Leerstelle vor dem Wort "… -malige Wiedereinreise" wurde stets handschriftlich voranstellend "mehr" eingefügt, sodass alle Weidereinreise-Sichtvermerke die "mehr-malige" Wiedereinreise nach Österreich gestatteten. Die in den Jahren 1971 bis 1981 laufend neu erteilten, in jedem Fall mit beschränkter Gültigkeitsdauer ausgestellten Wiedereinreise-Sichtvermerke haben überwiegend eine Gültigkeit jeweils zwischen vier (so etwa der erste) und zehn Monaten. Zwei von ihnen weisen eine ein Jahr übersteigende Gültigkeitsdauer auf, nämlich der (chronologisch) fünfte (11.12.1973 bis 31.12.1974, mit zwanzig Tagen übersteigend) und der vorletzte zehnte (2.5.1979 bis 12.5.1980, mit zehn Tagen übersteigend). Das Ausstellungsdatum des zweiten, sechsten, siebenten sowie des zuletzt erteilten elften Wiedereinreise-Sichtvermerks schloss nicht unmittelbar an das festgelegte Gültigkeitsende des jeweils vorangehenden Wiedereinreise-Sichtvermerks an. Die ersten sechs Wiedereinreise-Sichtvermerke hat die Bezirkshauptmannschaft S. ausgestellt, die anderen die Bundespolizeidirektion Wien. Zwischen dem mit 31.12.1975 vermerkten Gültigkeitsende des sechsten Wiedereinreise-Sichtvermerks der Bezirkshauptmannschaft S. und dem Ausstellungsdatum des siebten Wiedereinreise-Sichtvermerks der Bundespolizeidirektion Wien am 24.8.1977 (erstmals gültig auch für ihren Sohn) mit etwa zehneinhalbmonatiger Gültigkeitsdauer liegt ein Zeitraum von einem Jahr und siebeneinhalb Monaten. Ihr im Reisepass miteingetragener Sohn wurde in vier der letzten fünf von der Bundespolizeidirektion Wien ausgestellten Wiedereinreise-Sichtvermerken als miteingetragene Person in der dafür vorgesehenen Leerzeile handschriftlich vermerkt (im siebenten und dann in den drei zuletzt ausgestellten Wiedereinreise-Sichtvermerken). Mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten am 12.6.1980 an die Beschwerdeführerin und ihren Sohn ausgestellten elften Wiedereinreise-Sichtvermerks am 26.3.1981 verfügte die Beschwerdeführerin über keine weiteren Wiedereinreise-Sichtvermerke. Sie hielt sich dann noch in Österreich auf, in etwa bis 1982 oder 1983 (Genaueres konnte nicht mehr festgestellt werden), und kehrte dann aus ihren Ehemann betreffenden gesundheitlichen Gründen nach Serbien zurück, wo sie sich zumindest seit 1984 zwecks Betreuung und Pflege ihres Mannes - nahezu durchgehend, zu Jahre später erteilten Touristensichtvermerken siehe weiter unten - bis zu seinem Tod im Jahr 1998 aufhielt. Über weitere Wiedereinreise-Sichtvermerke hat die Beschwerdeführerin nicht verfügt. Ihr wurde insbesondere kein Wiedereinreise-Sichtvermerk erteilt, der ausdrücklich als mit unbefristeter Gültigkeitsdauer im Reisedokument eingetragen worden wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie in der Vergangenheit einen Antrag auf Ausstellung eines unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerks gestellt hätte oder dass einem solchen Antrag vollinhaltlich (ohne Befristung) entsprochen worden wäre, bevor sie wie oben erwähnt schließlich Österreich für längere Zeit verließ. Am 17.10.1986 wurde der Beschwerdeführerin ein neuer Reisepass ausgestellt. In diesem sind mehrere Touristensichtvermerke aus den Jahren 1992 bis 1995 eingetragen. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, insbesondere auf die (mehrfach) im Akt einliegende vollständige Kopie des am 3.6.1971 ausgestellten Reisepasses der Beschwerdeführerin, den sie in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 31.8.2015 noch im Original vorlegen konnte. Der genaue letzte Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich im Jahr 1982 bzw. 1983 konnte nicht mit näherer Genauigkeit festgestellt werden. Nach dem von der Beschwerdeführerin mit Urkundenvorlage vom 6.11.2014 vorgelegten Versicherungsdatenauszug (Stand vom 29.9.2014) hat sie im August und September 1982 Arbeitslosengeld bezogen und war zuletzt vom 11.9.1982 bis 19.9.1982 für eine Woche in Wien als Arbeiterin beschäftigt. Dann scheint abermals der Bezug von Arbeitslosengeld vom 20.9.1982 bis 28.2.1983 auf. Laut der von ihr mit Faxnachricht vom 13.11.2014 vorgelegten Meldebestätigung war sie in dieser Zeit zuletzt vom 25.3.1982 bis 10.3.1983 mit Nebenwohnsitz in der E.-straße im ... Wiener Gemeindebezirk gemeldet, dann erst wieder mehr als 15 Jahre später ab 1999. Einen urkundlichen Nachweis über die Erteilung eines Aufenthaltsrechts mit ausdrücklich als unbefristet bezeichneter Gültigkeitsdauer hat die Beschwerdeführerin weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch in der Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Dies steht mit ihrer vorgetragenen Rechtsansicht mit Hinweis auf § 2 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, im Einklang, wonach die Befristung nicht durch behördliche Ausstellung eines unbefristeten Sichtvermerks entfallen sondern durch ihren "nachfolgenden visumfreien Aufenthalt" weggefallen sein soll. Einen urkundlichen Nachweis über die Erteilung eines Aufenthaltsrechts mit ausdrücklich als unbefristet bezeichneter Gültigkeitsdauer hat die Beschwerdeführerin weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch in der Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Dies steht mit ihrer vorgetragenen Rechtsansicht mit Hinweis auf Paragraph 2, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954,, im Einklang, wonach die Befristung nicht durch behördliche Ausstellung eines unbefristeten Sichtvermerks entfallen sondern durch ihren "nachfolgenden visumfreien Aufenthalt" weggefallen sein soll. Schließlich gründet sich auch die weitere Feststellung, dass sie in der Vergangenheit keinen Antrag auf Erteilung eines entsprechenden unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerks gestellt hatte, auf ihr dahingehendes (rechtliches) Vorbringen, dass dies wegen des "Wegfalls der Beschränkung" nicht erforderlich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat keine Bestätigung über eine Antragstellung für die Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltstitels vorgelegt, obwohl im Verwaltungsakt Kopien zum Teil sehr weit in die Vergangenheit zurückreichender Dokumente einliegen wie etwa ihres früheren Reisepasses, den sie auch noch im Original besitzt, Kopien von Anträgen auf Beschäftigungsbewilligung aus 1977 und 1978, Lohnsteuerkarten betreffend Zeiträume der Jahre "1974/75/76" und "1980/81/82" sowie eine "Ausländer-Arbeitskarte" betreffend 1971 bis 1975. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.1. Rechtlicher Rahmenrömisch vier.1. Rechtlicher Rahmen
dem mit "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde" betitelten § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
dem mit "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde" betitelten Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. § 41a Abs. 6, § 45 Abs. 1 und die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 16 und Abs. 29 NAG in der geltenden Fassung samt Überschrift lauten (der am 1.7.2011 in Kraft getretene § 41a wurde durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 - FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, neu geschaffen, wobei dessen Abs. 6 mit einer Änderung seiner Z 2 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70/2015, zur Regelung des Falls der Gegenstandslosigkeit eines Aufenthaltstitels durch Anfügen des letzten Halbsatzes seit 20.7.2015 in Kraft steht; § 45 Abs. 1 war unter der Paragraphenüberschrift "Daueraufenthalt - EG" bereits in der Stammfassung des NAG enthalten, wurde durch das FrÄG 2011 neu gefasst und aufgrund geänderter unionsrechtlicher Begriffsverwendungen durch das FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, mit Inkrafttreten ab 1.1.2014 novelliert; § 81 Abs. 16 ist die Übergangsbestimmung zum FrÄG 2011 und sein Abs. 26 zum FNG-Anpassungsgesetz):Paragraph 41 a, Absatz 6,, Paragraph 45, Absatz eins und die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 16 und Absatz 29, NAG in der geltenden Fassung samt Überschrift lauten (der am 1.7.2011 in Kraft getretene Paragraph 41 a, wurde durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 - FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, neu geschaffen, wobei dessen Absatz 6, mit einer Änderung seiner Ziffer 2, durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, zur Regelung des Falls der Gegenstandslosigkeit eines Aufenthaltstitels durch Anfügen des letzten Halbsatzes seit 20.7.2015 in Kraft steht; Paragraph 45, Absatz eins, war unter der Paragraphenüberschrift "Daueraufenthalt - EG" bereits in der Stammfassung des NAG enthalten, wurde durch das FrÄG 2011 neu gefasst und aufgrund geänderter unionsrechtlicher Begriffsverwendungen durch das FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, mit Inkrafttreten ab 1.1.2014 novelliert; Paragraph 81, Absatz 16, ist die Übergangsbestimmung zum FrÄG 2011 und sein Absatz 26, zum FNG-Anpassungsgesetz): "Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' § 41a. …Paragraph 41 a, …
verfügt haben und dieser
4 oder 4a erloschen ist oder
3 Z 3 oder Z 4 gegenstandslos wurde.über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 45, verfügt haben und dieser
Paragraph 20, Absatz 4, oder 4a erloschen ist oder
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, oder Ziffer 4, gegenstandslos wurde. … Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EU' § 45.
Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes wie folgt weiter:
Abs. 3 vorliegt.Paragraph 25,
Absatz 3, vorliegt.
den Abs. 1 und 2 hat die Behörde die Bestimmung des § 25 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
den Absatz eins und 2 hat die Behörde die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. … § 29.
6 NAG zu erteilen. Nach einer umgehend ergangenen behördlichen Unterlagenanforderung und ihrer daraufhin erfolgten Beantwortung durch die Beschwerdeführerin zwei Monate später am 6.11.2014 und am 13.11.2014 sind nach dem Akteninhalt keine weiteren Schritte im vorliegenden Verfahren erkennbar. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin den Erstantrag mit dem beiliegenden schriftlichen Zusatzantrag samt Vollmachtsbekanntgabe bei der (zuständigen) belangten Behörde am 5.9.2013 eingebracht, wobei damals als Aufenthaltszweck "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" beantragt war. Elf Monate später beantragte die Beschwerdeführerin mit dem per Fax am 27.8.2014 behördlich eingelangten "Antrag auf Zweckänderung", ihr einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"
Paragraph 41 a, Absatz 6, NAG zu erteilen. Nach einer umgehend ergangenen behördlichen Unterlagenanforderung und ihrer daraufhin erfolgten Beantwortung durch die Beschwerdeführerin zwei Monate später am 6.11.2014 und am 13.11.2014 sind nach dem Akteninhalt keine weiteren Schritte im vorliegenden Verfahren erkennbar. Mit am 8.6.2015 bei der belangten Behörde eingegangener Säumnisbeschwerde, also etwa sechseinhalb Monate nach der ihr aufgetragenen Urkundenvorlage vom 6.11.2014 und 13.11.2014, erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Säumnisbeschwerde mit dem Antrag auf Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien. Ohne Angabe von Gründen für die Verfahrensverzögerung legte die belangte Behörde (nach Einmahnung von Eingabengebühren) mit Schreiben vom 20.7.2015 die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor, die hier am 22.7.2015 einlangten. Eine zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde berechtigende Verzögerung der Entscheidung ist dann überwiegend auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sie weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.1992, 91/04/0125). Eine zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde berechtigende Verzögerung der Entscheidung ist dann überwiegend auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sie weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.1992, 91/04/0125). Innerhalb des letztgenannten Zeitraums von sechseinhalb Monaten hat die belangte Behörde weder einen Bescheid erlassen noch erkennbar irgendwelche Schritte in Bearbeitung des (geänderten) Antrags der Beschwerdeführerin gesetzt. Ausgehend von den zuletzt genannten Daten (6.11.2014 bzw. 13.11.2014 und 8.6.2015) war die Sechsmonatsfrist des § 8 Abs. 1 VwGVG überschritten. Gerechnet vom Einlangen des weiter zurückliegenden -
GVG maßgeblichen - Antrags auf Zweckänderung vom 27.8.2014 war das Verfahren der Beschwerdeführerin seit insgesamt neuneinhalb Monaten unerledigt anhängig. Ein Verschulden der Partei oder ein unüberwindliches Hindernis ist nicht ersichtlich. Damit ist die Säumnisbeschwerde berechtigt und nunmehr das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung in der Sache zuständig. Innerhalb des letztgenannten Zeitraums von sechseinhalb Monaten hat die belangte Behörde weder einen Bescheid erlassen noch erkennbar irgendwelche Schritte in Bearbeitung des (geänderten) Antrags der Beschwerdeführerin gesetzt. Ausgehend von den zuletzt genannten Daten (6.11.2014 bzw. 13.11.2014 und 8.6.2015) war die Sechsmonatsfrist des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG überschritten. Gerechnet vom Einlangen des weiter zurückliegenden -
Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG maßgeblichen - Antrags auf Zweckänderung vom 27.8.2014 war das Verfahren der Beschwerdeführerin seit insgesamt neuneinhalb Monaten unerledigt anhängig. Ein Verschulden der Partei oder ein unüberwindliches Hindernis ist nicht ersichtlich. Damit ist die Säumnisbeschwerde berechtigt und nunmehr das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung in der Sache zuständig. IV.
6 NAG.
dessen Z 2 ist eine besondere Erteilungsvoraussetzung dafür, dass die Beschwerdeführerin - in der Vergangenheit - über einen Aufenthaltstitel
Der beantragte Aufenthaltszweck ist eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"
Paragraph 41 a, Absatz 6, NAG.
dessen Ziffer 2, ist eine besondere Erteilungsvoraussetzung dafür, dass die Beschwerdeführerin - in der Vergangenheit - über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 45, NAG verfügt hatte und dieser erloschen oder gegenstandslos geworden ist. Die Beschwerdeführerin verfügte über elf in ihren damaligen Reisepass angebrachte Wiedereinreise-Sichtvermerke nach dem in diesem Zeitraum in Kraft stehenden PaßG 1969. Alle wiesen eine beschränkte Gültigkeitsdauer auf, die kürzeste davon hatte der erste Wiedereinreise-Sichtvermerk mit vier Monaten, die längste hatten der fünfte und zehnte mit jeweils knapp mehr als einem Jahr. Jeder Wiedereinreise-Sichtvermerk gestattete den Aufenthalt in Österreich und die mehrmalige Wiedereinreise nach Österreich. Nicht alle Wiedereinreise-Sichtvermerke schlossen unmittelbar an das festgelegte Gültigkeitsende des jeweils vorangehenden an. Bei diesen elf Wiedereinreise-Sichtvermerken, über die die Beschwerdeführerin (teilweise gemeinsam mit ihrem im Reisepass miteingetragenen Sohn) verfügt hatte, handelt es sich um "gewöhnliche Sichtvermerke"
1 lit. a PaßG 1969. Alle wurden
1 PaßG 1969 für mehrmalige Einreisen nach Österreich erteilt. Ihre Gültigkeitsdauer wurde in jedem Fall
2 PaßG 1969 befristet. Die Ausstellung erfolgte jeweils im Inland durch die Bezirkshauptmannschaft S. bzw. später durch die Bundespolizeidirektion Wien (vgl. § 29 Abs. 1 lit. a PaßG 1969). Die Beschwerdeführerin verfügte über elf in ihren damaligen Reisepass angebrachte Wiedereinreise-Sichtvermerke nach dem in diesem Zeitraum in Kraft stehenden PaßG 1969. Alle wiesen eine beschränkte Gültigkeitsdauer auf, die kürzeste davon hatte der erste Wiedereinreise-Sichtvermerk mit vier Monaten, die längste hatten der fünfte und zehnte mit jeweils knapp mehr als einem Jahr. Jeder Wiedereinreise-Sichtvermerk gestattete den Aufenthalt in Österreich und die mehrmalige Wiedereinreise nach Österreich. Nicht alle Wiedereinreise-Sichtvermerke schlossen unmittelbar an das festgelegte Gültigkeitsende des jeweils vorangehenden an. Bei diesen elf Wiedereinreise-Sichtvermerken, über die die Beschwerdeführerin (teilweise gemeinsam mit ihrem im Reisepass miteingetragenen Sohn) verfügt hatte, handelt es sich um "gewöhnliche Sichtvermerke"
Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, PaßG 1969. Alle wurden
Paragraph 26, Absatz eins, PaßG 1969 für mehrmalige Einreisen nach Österreich erteilt. Ihre Gültigkeitsdauer wurde in jedem Fall
Paragraph 26, Absatz 2, PaßG 1969 befristet. Die Ausstellung erfolgte jeweils im Inland durch die Bezirkshauptmannschaft S. bzw. später durch die Bundespolizeidirektion Wien vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, PaßG 1969).
2 lit. D NAG-DV gelten Sichtvermerke
PaßG 1969 als Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" weiter. Nach § 81 Abs. 16 NAG gilt wiederum eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" als Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" fort. Dieser Aufenthaltstitel gilt nicht unbefristet, sondern ist mit ein- oder maximal dreijähriger Gültigkeitsdauer auszustellen (§ 20 Abs. 1 und Abs. 1a NAG). Sofern allerdings der Sichtvermerk
PaßG 1969 vor dem Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (also vor dem 1.1.2006 - vgl. § 82 Abs. 1 NAG) unbefristet erteilt worden ist, gilt er
3 Z 1 NAG-DV als Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Daueraufenthalt - EG" fort. § 81 Abs. 29 NAG normiert eine Weitergeltung von vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstiteln "Daueraufenthalt - EG" innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Inhaber dieses Aufenthaltstitels sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen (§ 20 Abs. 3 NAG).
Paragraph 11, Absatz 2, lit. D NAG-DV gelten Sichtvermerke
Paragraph 24, PaßG 1969 als Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" weiter. Nach Paragraph 81, Absatz 16, NAG gilt wiederum eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" als Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" fort. Dieser Aufenthaltstitel gilt nicht unbefristet, sondern ist mit ein- oder maximal dreijähriger Gültigkeitsdauer auszustellen (Paragraph 20, Absatz eins und Absatz eins a, NAG). Sofern allerdings der Sichtvermerk
Paragraph 24, PaßG 1969 vor dem Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (also vor dem 1.1.2006 - vergleiche Paragraph 82, Absatz eins, NAG) unbefristet erteilt worden ist, gilt er
Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, NAG-DV als Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Daueraufenthalt - EG" fort. Paragraph 81, Absatz 29, NAG normiert eine Weitergeltung von vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstiteln "Daueraufenthalt - EG" innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Inhaber dieses Aufenthaltstitels sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen (Paragraph 20, Absatz 3, NAG). Die nach dem PaßG 1969 ausgestellten Wiedereinreise-Sichtvermerke der Beschwerdeführerin weisen keine unbefristete Dauer auf, sondern sind jeweils mit befristeter Gültigkeit
2 PaßG 1969 erteilt worden. Eine sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 3 Z 1 NAG-DV scheidet daher aus, sodass keiner der Wiedereinreise-Sichtvermerke mit dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" und nunmehr "Daueraufenthalt - EU" nach den genannten Weitergeltungsbestimmungen der NAG-DV und den Übergangsbestimmungen des NAG gleichgesetzt werden kann. Es liegt also kein ehemaliger unbefristeter, nunmehr erloschener oder gegenstandslos gewordener Aufenthaltstitel vor, der heute einem "Daueraufenthalt - EU" entsprechen könnte. Damit ist die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 41a Abs. 6 Z 2 NAG nicht erfüllt. Die nach dem PaßG 1969 ausgestellten Wiedereinreise-Sichtvermerke der Beschwerdeführerin weisen keine unbefristete Dauer auf, sondern sind jeweils mit befristeter Gültigkeit
Paragraph 26, Absatz 2, PaßG 1969 erteilt worden. Eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, NAG-DV scheidet daher aus, sodass keiner der Wiedereinreise-Sichtvermerke mit dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" und nunmehr "Daueraufenthalt - EU" nach den genannten Weitergeltungsbestimmungen der NAG-DV und den Übergangsbestimmungen des NAG gleichgesetzt werden kann. Es liegt also kein ehemaliger unbefristeter, nunmehr erloschener oder gegenstandslos gewordener Aufenthaltstitel vor, der heute einem "Daueraufenthalt - EU" entsprechen könnte. Damit ist die besondere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 41 a, Absatz 6, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt. Auch alle befristeten Wiedereinreise-Sichtvermerke zusammen begründeten nach der damaligen Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin oder einen "nachfolgenden visumfreien Aufenthalt" für Österreich. Ein "Wegfall" behördlich festgelegter zeitlicher Befristungen, sodass durch Zeitablauf die befristeten Sichtvermerke in ein unbefristetes Aufenthaltsrecht umgeschlagen wären, etwa aufgrund der beinahe insgesamt zehnjährigen Dauer des damals im Inland verbrachten Aufenthalts der Beschwerdeführerin (August 1971 bis März 1981), war (damals) im Gesetz nicht vorgesehen. Dies ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 FPG 1954. Vielmehr bewirkte der Ablauf der Gültigkeitsfrist zugleich den Ablauf der Aufenthaltsberechtigung
GH vom 13.5.1969, 0861/68). Auch ein Passierenlassen an der Grenze vermag von dem nach § 23 Abs. 1 PaßG 1969 für die Einreise in das Bundesgebiet erforderlichen österreichischen Sichtvermerk nicht zu entbinden (vgl. zum "Durchwinken" an der Grenze das Erkenntnis des VwGH vom 17.2.1992, 91/19/0328). Auch alle befristeten Wiedereinreise-Sichtvermerke zusammen begründeten nach der damaligen Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin oder einen "nachfolgenden visumfreien Aufenthalt" für Österreich. Ein "Wegfall" behördlich festgelegter zeitlicher Befristungen, sodass durch Zeitablauf die befristeten Sichtvermerke in ein unbefristetes Aufenthaltsrecht umgeschlagen wären, etwa aufgrund der beinahe insgesamt zehnjährigen Dauer des damals im Inland verbrachten Aufenthalts der Beschwerdeführerin (August 1971 bis März 1981), war (damals) im Gesetz nicht vorgesehen. Dies ergibt sich auch nicht aus Paragraph 2, Absatz eins, FPG 1954. Vielmehr bewirkte der Ablauf der Gültigkeitsfrist zugleich den Ablauf der Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 2, Absatz eins, FPG 1954 vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.5.1969, 0861/68). Auch ein Passierenlassen an der Grenze vermag von dem nach Paragraph 23, Absatz eins, PaßG 1969 für die Einreise in das Bundesgebiet erforderlichen österreichischen Sichtvermerk nicht zu entbinden vergleiche zum "Durchwinken" an der Grenze das Erkenntnis des VwGH vom 17.2.1992, 91/19/0328). Zudem war entsprechend der damaligen Rechtslage nach dem PaßG 1969 für die Erteilung eines unbefristeten "gewöhnlichen Sichtvermerks"
1 lit. a und § 26 Abs. 2 PaßG 1969 ein dahingehender Antrag
1 PaßG 1969 zu stellen, wobei im Erteilungsverfahren der bekanntzugebenden beabsichtigten Dauer des Aufenthalts eines Fremden im Zusammenhang mit der Erteilung eines Sichtvermerkes wesentliche Bedeutung zukam (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.1992, 92/18/0386, VwSlg 13.761 A/1992). Für die Erteilung unbefristeter Sichtvermerke (oder solcher mit längerer wie etwa dreijähriger Geltungsdauer) vertrat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Ermessensübung bei Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen (§ 25 Abs. 2 PaßG 1969) gegenüber befristeten Sichtvermerken ein "strenger Maßstab" anzulegen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1989, 88/01/0312, mit weiteren Hinweisen zu seiner Rechtsprechung zum PaßG 1969). Eine rechtlich nicht ausgeschlossene Niederlassungsabsicht der Beschwerdeführerin auf Grundlage gewöhnlicher Sichtvermerke
GH vom 17.12.1992, 92/18/0386, VwSlg 13.761 A/1992; 26.11.2003, 2003/18/0077; sowie 18.01.2005, 2003/18/0110) und ihr damaliger langjähriger Inlandsaufenthalt mit eigener Erwerbstätigkeit begründeten nach der damaligen Rechtslage jedoch kein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Dazu wäre durch Stellen eines dahingehenden Antrags nach entsprechender behördlicher Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen die Erlassung eines entsprechenden Bescheids über einen Wiedereinreise-Sichtvermerk mit unbefristeter Gültigkeitsdauer erforderlich gewesen (vgl. für die ständige Rechtsprechung zum Bescheidcharakter der Stampiglie von im Reisepass eingebrachten Sichtvermerken etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.3.1992, 91/19/0053). Zudem war entsprechend der damaligen Rechtslage nach dem PaßG 1969 für die Erteilung eines unbefristeten "gewöhnlichen Sichtvermerks"
Paragraph 24, Absatz eins, Litera a und Paragraph 26, Absatz 2, PaßG 1969 ein dahingehender Antrag
Paragraph 25, Absatz eins, PaßG 1969 zu stellen, wobei im Erteilungsverfahren der bekanntzugebenden beabsichtigten Dauer des Aufenthalts eines Fremden im Zusammenhang mit der Erteilung eines Sichtvermerkes wesentliche Bedeutung zukam vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.1992, 92/18/0386, VwSlg 13.761 A/1992). Für die Erteilung unbefristeter Sichtvermerke (oder solcher mit längerer wie etwa dreijähriger Geltungsdauer) vertrat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Ermessensübung bei Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 25, Absatz 2, PaßG 1969) gegenüber befristeten Sichtvermerken ein "strenger Maßstab" anzulegen ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1989, 88/01/0312, mit weiteren Hinweisen zu seiner Rechtsprechung zum PaßG 1969). Eine rechtlich nicht ausgeschlossene Niederlassungsabsicht der Beschwerdeführerin auf Grundlage gewöhnlicher Sichtvermerke
Paragraph 24, PaßG 1969 vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 17.12.1992, 92/18/0386, VwSlg 13.761 A/1992; 26.11.2003, 2003/18/0077; sowie 18.01.2005, 2003/18/0110) und ihr damaliger langjähriger Inlandsaufenthalt mit eigener Erwerbstätigkeit begründeten nach der damaligen Rechtslage jedoch kein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Dazu wäre durch Stellen eines dahingehenden Antrags nach entsprechender behördlicher Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen die Erlassung eines entsprechenden Bescheids über einen Wiedereinreise-Sichtvermerk mit unbefristeter Gültigkeitsdauer erforderlich gewesen vergleiche für die ständige Rechtsprechung zum Bescheidcharakter der Stampiglie von im Reisepass eingebrachten Sichtvermerken etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.3.1992, 91/19/0053). Abschließend ist für diesen Beschwerdefall festzuhalten, dass man zu keinem anderen Ergebnis kommt, wenn davon ausgegangen wird, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 45 NAG (am 1.1.2006) oder allenfalls des § 41a Abs. 6 NAG (mit 1.7.2011) gar kein gültiges unbefristetes und somit "überleitungsfähiges" Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin für Österreich mehr vorlag, das in der Folge im Sinne des § 41a Abs. 6 Z 2 NAG als Aufenthaltstitel
NAG erloschen oder gegenstandslos geworden sein könnte, weil ihr letzter (befristeter) Wiedereinreise-Sichtvermerk am 26.3.1981 abgelaufen war. Abschließend ist für diesen Beschwerdefall festzuhalten, dass man zu keinem anderen Ergebnis kommt, wenn davon ausgegangen wird, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 45, NAG (am 1.1.2006) oder allenfalls des Paragraph 41 a, Absatz 6, NAG (mit 1.7.2011) gar kein gültiges unbefristetes und somit "überleitungsfähiges" Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin für Österreich mehr vorlag, das in der Folge im Sinne des Paragraph 41 a, Absatz 6, Ziffer 2, NAG als Aufenthaltstitel
Paragraph 45, NAG erloschen oder gegenstandslos geworden sein könnte, weil ihr letzter (befristeter) Wiedereinreise-Sichtvermerk am 26.3.1981 abgelaufen war. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen, ohne dass bei Fehlen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 41a Abs. 6 Z 2 NAG das Vorliegen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen oder eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK durchzuführen wäre (vgl. zuletzt die Erkenntnisse des VwGH vom 16.12.2014, 2012/22/0247; und 13.11.2012, 2012/22/0168).Der Antrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen, ohne dass bei Fehlen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 41 a, Absatz 6, Ziffer 2, NAG das Vorliegen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen oder eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK durchzuführen wäre vergleiche zuletzt die Erkenntnisse des VwGH vom 16.12.2014, 2012/22/0247; und 13.11.2012, 2012/22/0168). IV.
GVG und § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz AVG hat die Beschwerdeführerin für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war ihr der Ersatz der Kosten an die Stadt Wien unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben.
Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 76, Absatz eins, erster und zweiter Satz AVG hat die Beschwerdeführerin für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war ihr der Ersatz der Kosten an die Stadt Wien unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben. IV.
NAG oder ein diesem entsprechendes anderes Aufenthaltsrecht nach älteren gesetzlichen Bestimmungen erloschen oder gegenstandslos geworden ist.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels unter der Voraussetzung, dass ein früherer Aufenthaltstitel
Paragraph 45, NAG oder ein diesem entsprechendes anderes Aufenthaltsrecht nach älteren gesetzlichen Bestimmungen erloschen oder gegenstandslos geworden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.8431.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.