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{'item': 'VGW-031/059/5126/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.09.2015 GeschäftszahlVGW-031/059/5126/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn A. P., T., K.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 17.3.2015, Zahl MBA ... - S 46600/14, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Art. lll Abs. 1 Z 3 EGVG 2008, BGBl. Nr. 87/2008 idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn A. P., T., K.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 17.3.2015, Zahl MBA ... - S 46600/14, wegen einer Verwaltungsübertretung nach "Art". lll Absatz eins, Ziffer 3, EGVG 2008, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2008, idgF, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG eingestellt. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 1 VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG werden dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG werden dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. BEGRÜNDUNG Behördliches Verfahren: 1.

  1. Frau S. M. brachte mit per E-Mail eingebrachtem Schreiben vom 7.10.2014 bei der LPD Wien folgenden Sachverhalt zur Anzeige: „ich möchte eine anzeige aufgeben wegen driskriminierung behinderter personen. mein partner und ich wollten am samstag in den a. in der m. am h. fortgehen. ich möchte ihnen den text den ich auf diversen seiten schrieb wo man rezisionen zu diesem club abgeben kann verbreitet habe sowie auf deren homepage und facebookseite und natürlich auch via mail in diese mail schrieb ich auch dazu dass ich keine anzeige erstaatte wenn ich eine persönliche entschuldigung erhalte, nun kam allerdings nichts zurück und ich möchte das nicht aauf mir sitzen lasseen und schreibe somit ihnen. der text lautet: Tut mir leid aber ich finde den club einfach eine sauerei sondergleichen. Ich und mein verlobter wollten rein... 3 türsteher nötig bei nicht mal 3 leuten am eingang gg wooooow! Ich bin behindert seit 23 jahren kieferlähmung und somit auch Schluckprobleme kurz gesagt ja ich sabbere. Wurde vorerst als zu betrunken dargestellt "schauns ihna DE moi an de hat scho zvü oda steht unter drogen” als mein partner nach dem grund fragte...die anderen beiden hielten die schnauze...es kommt eine anzeige wegen diskriminierung auf den club zu sprich auf den besagten türsteher. Wir wechselten zur besseren konkurenz dem p. von wo aus ich wohl gemerkt völlig besoffen dies hier nun verfasse ;-) mit sooo vielen fehlern da ich zu dicht bin tasten des smartphones zu finden. Anzeige folgt viel spass und diese rezesion geteilt :-) der text beinhaltet keinerlei beleidigung oder sontige unrechte sachen, was mit mir allerdings schon abgezogenn wurde, ich meine wenn ein betrunkener jemals schon sabbert dann kann jener wohl kaum auf stöckelschuhen mehr einen schritt geradeaus mehr gehen, wenn er noch gehen kann, auch möchte ich eine anzeige wegen übler nachrede erstatten betrnken und/oder auf drogen sein wurde mir unterstellt dies hörten einige leute um uns herum, seinen namen wollte der freundliche herr türsteher uns allerdings nicht nennen "jaja der steht im internet gehens jetzt weg da" bekamen wir zur antwort. ich bitte um antwort und bitte sie etwas zu unternehmen.“ 1.
  2. Die LPD Wien leitete dieses Schreiben zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiter. 1.
  3. Von der Behörde wurde ermittelt, dass sich diese Anzeige gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer richtet, der am 4.10.2014 als Türsteher des betreffenden Lokales Einlasskontrollen durchgeführt hat. 1.
  4. Am 30.12.2014 wurden Frau S. M. und deren Lebensgefährte Th. R. vor der belangten Behörde als Zeugen einvernommen. Dazu wurde folgende Aussage protokolliert: „Am
  5. Oktober 2014, zwischen ca. 23:00 Uhr und 23:30 Uhr, wollten wir in das Lokal a. gehen. Vor dem Haupteingang befanden sich 3 Türsteher, die hintereinander gestanden sind. Der vorderste Türsteher verweigerte mir, Frau M., den Zutritt zum Lokal mit der Begründung, dass ich, betrunken sei oder Drogen genommen hätte. Ich war weder betrunken noch hatte ich Drogen genommen. Ich ging völlig gerade und sogar auf Stöckelschuhen. Es ist absolut nicht nachvollziehbar, wie er zur Meinung kommen konnte, ich wäre betrunken gewesen oder hätte Drogen genommen. Ich habe mich völlig normal verhalten. Wir beide gehen jedoch davon aus, dass er gesehen hat, dass ich aufgrund meiner Kieferlähmung einen Speichelfluss hatte und mich deshalb nicht in das Lokal hineingelassen hat. Daraufhin gingen wir wieder weg. Nach einigen Minuten ging ich, Frau M., wieder zum Türsteher, zeigte ihm mein Handy, in das ich Folgendes geschrieben hatte: „Ich bitte um Ihren Namen.“ Er verweigerte mir jedoch diese Auskunft.“ 1.
  6. Über Aufforderung vom 23.1.2015, sich zum Tatvorwurf zu rechtfertigen, äußerte sich der Beschuldigte mit Eingabe an die Behörde vom 13.2.2015 wie folgt: „… Tatsächlich wollte Frau S. M. (Name ist mir lediglich durch Ihr Schreiben bekannt) am 04.10.2014 das Lokal „A." betreten. Mein Job als Türsteher besagt mir, mir die Leute die rein wollen eben anzusehn. Da ich jedoch kein Mediziner bin, kann ich mich nur auf meine langjährige Berufserfahrung im Bereich als Türsteher verlassen und hier habe ich bereits Clubbesucher gehabt, welche ich leider bitten musste zu gehen. Ich wollte Frau M. keinesfalls aufgrund Ihrer Behinderung diskriminieren, leider habe ich nicht sofort gesehen, dass es sich um eine Behinderung handelt, also hab ich mich nach ihren zustand erkundigt, und sie gefragt ob mit ihr alles ok sei!! Als ich ihr und ihrem Begleiter den Zutritt zum Club dennoch gewähren wollte, war ihr Begleiter außer sich und meinte das dies eine Behinderung sei und er jetzt eigendlich nicht mehr in den Club wolle. Es tut mir leid, dass Frau M. diesen Abend letztendlich nicht in dem besagten Club feiern konnte. Sie muss jedoch verstehen, dass ich meinen Pflichten als Türsteher nachkommen muss, und ich mich eben mal nach dem zustand unserer Gäste erkundigen muss, aber ich betone nochmal! ihr Begleiter wollte den Club nicht betreten, nicht weil ich sie nicht rein lassen wollte, sondern weil ich Frau M. angesprochen hab was nunmal meine aufgabe ist“ 1.
  7. In der Folge wurde das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom 17.3.2015, im Spruch wie folgt lautend, erlassen: „Sie haben als Türsteher des Lokales "A." im Standort Wien, H., M., am 04.10.2014 um ca. 23:00 Uhr entgegen Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG Frau S. M., welche wegen einer Kieferlähmung Schluckprobleme und einen Speichelfluss hatte, insofern aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert, als ihr der Zutritt zum Lokal verwehrt wurde und sie somit gehindert wurde, Orte zu betreten und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind.„Sie haben als Türsteher des Lokales "A." im Standort Wien, H., M., am 04.10.2014 um ca. 23:00 Uhr entgegen Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG Frau S. M., welche wegen einer Kieferlähmung Schluckprobleme und einen Speichelfluss hatte, insofern aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert, als ihr der Zutritt zum Lokal verwehrt wurde und sie somit gehindert wurde, Orte zu betreten und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Art. III Abs. 1 Z 3 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008 in der geltenden Fassung.Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden, gemäß Art. III Abs. 1 zweiter Strafsatz Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008 in der geltenden Fassung.gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, zweiter Strafsatz Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, in der geltenden Fassung. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,
  8. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ 1.
  9. In der Begründung ihres Bescheides führt die belangte Behörde, bezug nehmend auf die Anzeige und Zeugenaussage von Frau M. sowie die Rechtfertigung des Beschuldigten aus: „… Sie haben nicht bestritten, dass Sie sich bei Frau M. „nach ihren Zustand erkundigt“ haben und sie gefragt haben, „ob mit ihr alles ok sei“. Letztlich sei laut Ihrer Aussage Frau M. (gemeinsam mit ihrem Begleiter) nicht in das Lokal gegangen. Frau M. und ihr Begleiter wurden von der erkennenden Behörde als Zeugen einvernommen … Sie haben durch Ihr Verhalten Frau M. unmissverständlich zum Erkennen gegeben, dass sie im Club nicht erwünscht ist. Dies haben Sie durch Ihr Vorbringen auch bestätigt, da Sie anmerkten, dass Sie „ihr und ihrem Begleiter den Zutritt zum Club dennoch gewähren wollten". Damit erklären Sie, dass Sie offensichtlich ursprünglich ihr nicht den Zutritt gewähren wollten, später aber doch, als ihr Begleiter nicht mehr in den Club wollte. Diese Aussage kann jedoch auch eine Schutzbehauptung sein, da Sie den Zutritt erst gewähren wollten, als dies nicht mehr möglich war, weil sich Frau M. und ihr Begleiter bereits zum Weggehen entschlossen hatten. Frau M. und ihr Begleiter haben auch bei ihrer Zeugeneinvernahme unmissverständlich vorgebracht, Sie gaben ihr zu erkennen, dass Sie ihr den Zutritt zum Lokal nicht gewähren wollten. Die Einvernahme der beiden anderen Türsteher ist nicht notwendig, da dies zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich ist. Die Tatsache, dass aufgrund Ihres Verhaltens Frau M. im Lokal nicht erwünscht war, steht eindeutig fest. Der Sachverhalt ist nicht weiter strittig, weil keine widersprechenden Beweisergebnisse vorliegen. Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zur Prüfung Ihres Verschuldens: Es ist nicht erforderlich, dass Sie vorsätzlich, also mit Absicht, Frau M. den Zutritt in das Lokal verweigerten. Es genügt für ein schuldhaftes Verhalten, dass Sie fahrlässig gehandelt haben. …. Im gegenständlichen Fall steht für die erkennende Behörde fest, dass Ihnen ein Fehler unterlaufen ist. Sie haben - wie Sie selbst ausgeführt haben - „nicht sofort gesehen, dass es sich um eine Behinderung handelt“. Durch Ihr Verhalten war Frau M. (wie auch ihr Begleiter) davon ausgegangen, dass sie im Lokal nicht erwünscht ist. Sie haben aufgrund Ihres Fehlers Frau M. den Lokaleinlass nicht gewährt. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit - wie bereits erläutert - fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit - wie bereits erläutert - fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.“ Beschwerde:
  10. Dagegen wendet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde, in welcher die Tatbegehung bestritten und dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: „Der angefochtene Bescheid leidet sowohl an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, als auch an Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. … Der hier inhaltlich rechtswidrige Bescheid ruht sohin auf einer falschen Auslegung der Verwaltungsvorschrift, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung brachte (VwSlg 82A/1947; VwGH 16.11.1978, Zl. 2317/77). Zum Einen ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt nicht, dass die Zeugin M. tatsächlich an dem von ihr angegebenen Leiden, zumindest liegen hier keine urkundlichen Nachweise vor. Selbst bei Vorliegen einer medizinisch befundenen Kieferlähmung samt verbundenem Speichelfluss kann es dem Beschwerdeführer als Türsteher nicht angelastet werden, dieses medizinische Problem als solches nicht erkannt zu haben. Ihm obliegt als Türsteher die Pflicht, die Leute mitunter auch nach ihrem Zustand auszusortieren und Gäste, die bereits den Zustand erheblicher alkoholischer Beeinträchtigung aufweisen, keinen Zutritt zu gewähren. So gehört es insbesondere zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers als Türsteher, nach dem äußeren Erscheinungsbild von Lokalbesuchern zu beurteilen, ob diese imstande sind, das Lokal zu betreten und sich den Lokalsitten entsprechend zu verhalten. Eine solche Beurteilung kann zudem nur nach objektiven Merkmalen erfolgen. Tatsache ist, dass die Zeugin M. den Beschwerdeführer bei dem von ihr gewünschten Zutritt zum Lokal NICHT auf ihr Krankheitsbild hingewiesen hat. Tatsächlich beschwert sie sich lediglich darüber, dass ihr nicht sofort der Zutritt gewährt worden ist. Als die Zeugin M. mit ihrem Begleiter zum Eingang kam, wurde sie aufgrund ihres Erscheinungsbildes vom Beschwerdeführer lediglich nach ihrem Befinden befragt, jedoch wurde ihr zu keiner Zeit der Zutritt verwehrt. Ein solcher wäre aber gewährt worden, hätte sie sofort darauf hingewiesen. Mangels Hinweis durch die Zeugin auf ihren Krankheitszustand kann dem Beschwerdeführer hier nichts zur Last gelegt werden. Der Beschwerdeführer unterlag hier - wenn überhaupt - lediglich einem subjektiven Irrtum, als er Frau M. nach ihrem Befinden fragte, da er nach den objektiven Umständen davon ausgehen musste, dass sich Frau M. aufgrund des Speichelflusses und der Schluckprobleme in einem nicht ausreichend verfassten körperlichen Zustand befand, um das Lokal betreten zu können. Dies lag insbesondere daran, dass er weder von Frau M. selbst, noch von ihrem Begleiter umgehend (sohin mit Zutritt zum Lokal) davon informiert, dass es sich hierbei um eine Behinderung handle, sondern verließen diese unverzüglich den Eingangsbereich und verlangte im Folgenden Frau M. den Namen des Beschwerdeführers, wiederum ohne Begründung. Aus dem Akt ergibt sich weiters, dass Frau M. nur deswegen Anzeige erstattete, weil sich der Inhaber der Diskothek nicht bei ihr entschuldigte. Folgt man dem aktenkundigen Inhalt ihrer Veröffentlichung auf den Seiten diverser sozialer Netze so wird aufgrund ihrer Wortwahl auch schnell klar, dass diese zwar ungehalten über den Verlauf des besagten Abends war, aber auch aus ihrer Schilderung geht nicht hervor, dass ein Hinweis auf ihr Krankheitsbild erfolgt ist. …“ Beantragt wurde, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen. Die Beschwerde ist begründet. 3.
  11. Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG lautet (in der novellierten Fassung BGBl. I Nr. 50/2012):3.
  12. Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG lautet (in der novellierten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,):

(1)Wer …
  1. einen anderen aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung diskriminiert oder ihn hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, … begeht, in den Fällen der Z 3 oder 4 dann, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen der Z 2 und 4 für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, in den Fällen der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe von bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar und können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden. …begeht, in den Fällen der Ziffer 3, oder 4 dann, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen der Ziffer 2 und 4 für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, in den Fällen der Ziffer eins und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro, im Fall der Ziffer 3, mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro und im Fall der Ziffer 4, mit einer Geldstrafe von bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Im Fall der Ziffer 4, ist der Versuch strafbar und können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden. … 3.
  2. Der Straftatbestand - in der (ursprünglichen) Fassung BGBl. I Nr. 87/2008 -entsprach dem ehemaligen Art. IX Abs. 1 Z 3 (früher Z 6) EGVG; dieser wurde durch das Bundesgesetz BGBl 1977/232 eingeführt. Die Erläuterungen zu der nunmehr in Geltung stehenden Fassung (vgl. 1726 der Beilagen XXIV. GP) führen Folgendes aus:3.
  3. Der Straftatbestand - in der (ursprünglichen) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, -entsprach dem ehemaligen Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 3, (früher Ziffer 6,) EGVG; dieser wurde durch das Bundesgesetz BGBl 1977/232 eingeführt. Die Erläuterungen zu der nunmehr in Geltung stehenden Fassung vergleiche 1726 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode führen Folgendes aus: Die Volksanwaltschaft hat in der Vollziehung des verwaltungsstrafrechtlichen Diskriminierungsverbotes gemäß der geltenden Fassung des (heutigen) Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG Missstände in der Verwaltung gemäß Art. 148a B-VG festgestellt und der Bundesregierung empfohlen, mittels geeigneter Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Bestimmung bundeseinheitlich und wirksam vollzogen wird (vgl. die Missstandsfeststellungen und Empfehlungen vom
  4. August 2007, VA W/536-LAD/06, und vom
  5. Mai 2011, VA-ST-LAD/0007-A/1/2010). Laut Wahrnehmung der Volksanwaltschaft werden Verwaltungsstrafverfahren gemäß dieser Bestimmung selten eingeleitet und enden wenige der eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren mit einer Bestrafung. Die geltende Fassung des Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG stellt nicht jedes vorsätzliche Handeln unter Strafe, sondern nur Benachteiligungen „allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung“ (besonderer Vorsatz, sog. dolus coloratus; siehe auch Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 54). Für diesen Verwaltungsstraftatbestand ist das Motiv des Täters wesentlich; es ist von der Verwaltungsstrafbehörde nachzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens. Ergänzungsband, 2009, 88; Panthène, Diskriminierungsverbot im Verwaltungsstrafrecht, ÖJZ 2009, 1049 [1050]). Bei realistischer Betrachtung kann der Beweis, dass jemand „allein auf Grund“ seiner Rasse usw. benachteiligt wurde, von der Verwaltungsstrafbehörde allerdings kaum erbracht werden: Denn erstens müssen sich die „wahren“ Motive des Beschuldigten nicht notwendigerweise in dessen Verhalten manifestieren (eine Verweigerung des Zutritts oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen kann völlig unterschiedliche Motive haben). Zweitens bleibt der Beschuldigte bereits dann straflos, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Verhalten (zumindest auch) andere als die in Art. III Abs. 1 Z 3 genannten Motive hatte. Solche (zusätzlichen) Motive lassen sich dem eigenen Verhalten jedoch unschwer im Nachhinein in Form von Schutzbehauptungen unterstellen (zB Verhütung strafbarer Handlungen oder Sicherheitsbedenken, Vermeidung von Beschwerden oder rassistischen Reaktionen anderer Personen, Vermeidung von Konflikten zwischen Gruppen unterschiedlicher nationaler oder ethnischer Herkunft, reale oder irreale Befürchtungen usw.). Das Tatbild des geltenden Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG ist ferner nur dann verwirklicht, wenn die Benachteiligung „ungerechtfertigt“ ist. Mit dieser Formulierung soll laut Erläuterungen (RV 438 BlgNR
  6. GP 11) auf Art. 1 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 377/1972, (im Folgenden: Übereinkommen) Rücksicht genommen werden, wonach „Inländer und Ausländer durchaus unterschiedlich behandelt werden können“. Im Gesetzestext hat die beabsichtigte Beschränkung auf die Zulässigkeit einer Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Betroffenen allerdings keinen Niederschlag gefunden. Auch andere Benachteiligungen können daher „gerechtfertigt“ sein, was der Verwaltungsstrafbehörde einen tendenziell weiteren Beurteilungsspielraum einräumt. Es wird daher eine – strafbarkeitsausdehnende – Neufassung des gesetzlichen Straftatbestandes des Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG vorgeschlagen, die diese Bestimmung in Wortlaut und Inhalt an das Übereinkommen angleichen soll: Das Tatbestandsmerkmal des „alleinigen Grundes“ soll entfallen und das Tatbestandsmerkmal der „ungerechtfertigten Benachteiligung“ soll durch das Tatbestandsmerkmal der „Diskriminierung“ ersetzt werden. Im Hinblick auf Art. 4 des
  7. ZPEMRK soll das Verhältnis zwischen Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG und gerichtlichen und anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nach dem Grundsatz der Scheinkonkurrenz aufgelöst werden. …Die Volksanwaltschaft hat in der Vollziehung des verwaltungsstrafrechtlichen Diskriminierungsverbotes gemäß der geltenden Fassung des (heutigen) Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG Missstände in der Verwaltung gemäß Artikel 148 a, B-VG festgestellt und der Bundesregierung empfohlen, mittels geeigneter Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Bestimmung bundeseinheitlich und wirksam vollzogen wird vergleiche die Missstandsfeststellungen und Empfehlungen vom
  8. August 2007, VA W/536-LAD/06, und vom
  9. Mai 2011, VA-ST-LAD/0007-A/1/2010). Laut Wahrnehmung der Volksanwaltschaft werden Verwaltungsstrafverfahren gemäß dieser Bestimmung selten eingeleitet und enden wenige der eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren mit einer Bestrafung. Die geltende Fassung des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG stellt nicht jedes vorsätzliche Handeln unter Strafe, sondern nur Benachteiligungen „allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung“ (besonderer Vorsatz, sog. dolus coloratus; siehe auch Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 54). Für diesen Verwaltungsstraftatbestand ist das Motiv des Täters wesentlich; es ist von der Verwaltungsstrafbehörde nachzuweisen vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens. Ergänzungsband, 2009, 88; Panthène, Diskriminierungsverbot im Verwaltungsstrafrecht, ÖJZ 2009, 1049 [1050]). Bei realistischer Betrachtung kann der Beweis, dass jemand „allein auf Grund“ seiner Rasse usw. benachteiligt wurde, von der Verwaltungsstrafbehörde allerdings kaum erbracht werden: Denn erstens müssen sich die „wahren“ Motive des Beschuldigten nicht notwendigerweise in dessen Verhalten manifestieren (eine Verweigerung des Zutritts oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen kann völlig unterschiedliche Motive haben). Zweitens bleibt der Beschuldigte bereits dann straflos, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Verhalten (zumindest auch) andere als die in Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Motive hatte. Solche (zusätzlichen) Motive lassen sich dem eigenen Verhalten jedoch unschwer im Nachhinein in Form von Schutzbehauptungen unterstellen (zB Verhütung strafbarer Handlungen oder Sicherheitsbedenken, Vermeidung von Beschwerden oder rassistischen Reaktionen anderer Personen, Vermeidung von Konflikten zwischen Gruppen unterschiedlicher nationaler oder ethnischer Herkunft, reale oder irreale Befürchtungen usw.). Das Tatbild des geltenden Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG ist ferner nur dann verwirklicht, wenn die Benachteiligung „ungerechtfertigt“ ist. Mit dieser Formulierung soll laut Erläuterungen Regierungsvorlage 438 BlgNR
  10. Gesetzgebungsperiode 11) auf Artikel eins, Absatz 2, des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1972,, (im Folgenden: Übereinkommen) Rücksicht genommen werden, wonach „Inländer und Ausländer durchaus unterschiedlich behandelt werden können“. Im Gesetzestext hat die beabsichtigte Beschränkung auf die Zulässigkeit einer Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Betroffenen allerdings keinen Niederschlag gefunden. Auch andere Benachteiligungen können daher „gerechtfertigt“ sein, was der Verwaltungsstrafbehörde einen tendenziell weiteren Beurteilungsspielraum einräumt. Es wird daher eine – strafbarkeitsausdehnende – Neufassung des gesetzlichen Straftatbestandes des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG vorgeschlagen, die diese Bestimmung in Wortlaut und Inhalt an das Übereinkommen angleichen soll: Das Tatbestandsmerkmal des „alleinigen Grundes“ soll entfallen und das Tatbestandsmerkmal der „ungerechtfertigten Benachteiligung“ soll durch das Tatbestandsmerkmal der „Diskriminierung“ ersetzt werden. Im Hinblick auf Artikel 4, des
  11. ZPEMRK soll das Verhältnis zwischen Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG und gerichtlichen und anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nach dem Grundsatz der Scheinkonkurrenz aufgelöst werden. … 4.
  12. Das erkennende Gericht geht ungeachtet der in den Materialien zum Ausdruck gebrachten Motive rücksichtlich der strafbarkeitsausdehnenden Neuregelung des gesetzlichen Straftatbestandes des Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG davon aus, dass eine Verwirklichung des Tatbildes nur dann angenommen werden darf, wenn dem Beschuldigten ein spezifischer Diskriminierungsvorsatz nachweisbar erscheint. Mit der Neuregelung des Tatbildes wurde in dieser Hinsicht lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Diskriminierungsabsicht nicht das alleinige Motiv des Tathandelns sein muss.4.
  13. Das erkennende Gericht geht ungeachtet der in den Materialien zum Ausdruck gebrachten Motive rücksichtlich der strafbarkeitsausdehnenden Neuregelung des gesetzlichen Straftatbestandes des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG davon aus, dass eine Verwirklichung des Tatbildes nur dann angenommen werden darf, wenn dem Beschuldigten ein spezifischer Diskriminierungsvorsatz nachweisbar erscheint. Mit der Neuregelung des Tatbildes wurde in dieser Hinsicht lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Diskriminierungsabsicht nicht das alleinige Motiv des Tathandelns sein muss. 4.
  14. Dessen ungeachtet finden sich nach dem gesamten Akteninhalt (bis auf die unsubstantiiert zum Ausdruck gebrachte Vermutung von Frau M.) keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe aus einem nach Art III Abs 1 Z 3 EGVG verpönten Motiv gehandelt, indem er Frau M. den Zutritt zum Lokal wegen ihrer Behinderung verwehrte.4.
  15. Dessen ungeachtet finden sich nach dem gesamten Akteninhalt (bis auf die unsubstantiiert zum Ausdruck gebrachte Vermutung von Frau M.) keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe aus einem nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG verpönten Motiv gehandelt, indem er Frau M. den Zutritt zum Lokal wegen ihrer Behinderung verwehrte. 4.
  16. Dementsprechend kann nur festgestellt werden, dass Frau M. am 4.10.2014 um ca. 23.00 Uhr von dem als Türsteher beschäftigten Beschuldigten der Zutritt zum Lokal „A.“ verweigert wurde, nicht aber, dass der Türsteher die in einer Kieferlähmung mit daraus resultierendem Speichelfluss bestehende Behinderung von Frau M. als solche erkannt hat und dementsprechend nicht auch eine besondere Motivation, diese wegen dieser als solcher wahrgenommenen Behinderung zu diskriminieren bzw. ihr aus diesem Grund den Zutritt zum Lokal zu verweigern oder sie aus diesem Grund an der Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu hindern. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Zustand von Frau M. als Alkkoholisierung gewertet, erscheint nach der Aktenlage keineswegs unplausibel, zumal Frau M. dies selbst auch in ihrer Anzeige bzw. Aussage einräumt. Unter der Annahme, dass Frau M. der Zutritt zum Lokal aufgrund der – gleichwohl möglicherweise irrigen – Vermutung, dass diese alkoholisiert gewesen sei, verwehrt worden wäre, kann aber ein verpöntes Motiv iSd Art III Abs. 1 Z 3 EGVG nicht erkannt werden. Insoweit lässt sich gegen den Beschwerdeführer noch nicht einmal ein substantiierter Tatverdacht ins Feld führen.4.
  17. Dementsprechend kann nur festgestellt werden, dass Frau M. am 4.10.2014 um ca. 23.00 Uhr von dem als Türsteher beschäftigten Beschuldigten der Zutritt zum Lokal „A.“ verweigert wurde, nicht aber, dass der Türsteher die in einer Kieferlähmung mit daraus resultierendem Speichelfluss bestehende Behinderung von Frau M. als solche erkannt hat und dementsprechend nicht auch eine besondere Motivation, diese wegen dieser als solcher wahrgenommenen Behinderung zu diskriminieren bzw. ihr aus diesem Grund den Zutritt zum Lokal zu verweigern oder sie aus diesem Grund an der Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu hindern. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Zustand von Frau M. als Alkkoholisierung gewertet, erscheint nach der Aktenlage keineswegs unplausibel, zumal Frau M. dies selbst auch in ihrer Anzeige bzw. Aussage einräumt. Unter der Annahme, dass Frau M. der Zutritt zum Lokal aufgrund der – gleichwohl möglicherweise irrigen – Vermutung, dass diese alkoholisiert gewesen sei, verwehrt worden wäre, kann aber ein verpöntes Motiv iSd Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG nicht erkannt werden. Insoweit lässt sich gegen den Beschwerdeführer noch nicht einmal ein substantiierter Tatverdacht ins Feld führen. Ein Verdacht besteht nämlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 8.9.1988, 88/16/0093). „Verdacht“ ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 6.12.1990, 90/16/0179). Ein Verdacht besteht nämlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen vergleiche VwGH 8.9.1988, 88/16/0093). „Verdacht“ ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann vergleiche VwGH 6.12.1990, 90/16/0179). Im Anlassfall liegen dagegen nichts als Vermutungen vor, die für sich genommen keineswegs die Annahme rechtfertigen, dass der dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsstraftatbestand, der eine Diskriminierungsabsicht zur Voraussetzung hat, verwirklicht worden wäre. Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung daher nicht begangen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden Bestimmungen des EGVG sind eindeutig und geht es im gegenständlichen Fall nur um die Beweiswürdigung des aufgenommenen Sachverhaltes, sodass die hier zu lösende Rechtsfrage in ihrer Bedeutung nicht über den konkreten Einzelfall hinausgeht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden Bestimmungen des EGVG sind eindeutig und geht es im gegenständlichen Fall nur um die Beweiswürdigung des aufgenommenen Sachverhaltes, sodass die hier zu lösende Rechtsfrage in ihrer Bedeutung nicht über den konkreten Einzelfall hinausgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.059.5126.2015

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