Vm § 103 Abs. 2 KFG 1967, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde des Herrn K. H. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 13.03.2014, Zahl: MA 67 - RV-409128/3/8, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 134, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 27,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 27,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage des durch die belangte Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens erging gegen den Beschwerdeführer das angefochtene Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 22.1.2013 um 16:25 Uhr in WIEN, W. folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer, haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 4.3.2013, zugestellt am 11.3.2013, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug abgestellt hat, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 134 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG1967Paragraph 134, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG1967
KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 138,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Paragraph 134, KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 138,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 13,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 13,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 151,80.“ In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 11.06.2015 brachte der Beschwerdeführer das Folgende vor: „Sehr geehrte Frau G., sehr geehrte Frau Sachbearbeiterin, Frau O.! Im Besitz Ihres Straferkenntnisses vom 13.
GVG wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen. Aus dem den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Unterlagen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: K. H. hat als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 4.3.2013, zugestellt am 11.3.2013, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug am 22.01.2013 um 16:25 Uhr in WIEN, W. abgestellt hat, nicht entsprochen, da die von K. H. erteilte Auskunft unrichtig war. Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 04.03.2013 durch persönliche Übernahme am 11.03.2013 an den Beschwerdeführer zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am 11.03.2013 und endete am 25.03.2013. Am 22.03.2013 erteilte der Beschwerdeführer fristgerecht folgende Lenkerauskunft: „(…)Durch Rechtsauskunft meines Automobilklubs gewarnt, begebe ich mich nicht in die Gefahr, im Rahmen der Lenkerauskunft eine gewisse Vorsicht betr. eine absolute Gewißheit der Identität des Lenkers auszudrücken und dann mittels Schnellverfahrens zu einer Strafe wegen angeblicher Verletzung der Verpflichtung zu eindeutiger Lenkerauskunft verdonnert zu werden. Ich (voller Name und Anschrift aktenkundig) gebe daher innert der gesetzten Frist als Zulassungsbesitzer bekannt, daß ich in der angegebenen Zeit das angegebene Fahrzeug lenkte, anhielt bzw. abstellte. Es ist natürlich möglich, im Lauf des nunmehr seitens Ihres Magistrates einsetzenden amtlichen Verfahrens und nach gebührender Kenntnis eines mir allenfalls zur Last gelegten Deliktes (?) betr. StVO, mit Ihnen gemeinsam vielleicht zu einer unterschiedlichen Schlussfolgerung zu gelangen.(…)“ Mit Schreiben vom 26.04.2013, MA 67-RV-35962/3/0, zugestellt durch persönliche Übernahme am 03.05.2013, forderte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, den Beschwerdeführer auf sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung zur Verwaltungsübertretung des vorschriftswidrigen Benützens des Gehsteiges durch das Abstellen des Fahrzeuges mit allen vier Rädern auf dem Gehsteig am 22.01.2013 um 16:25 Uhr in WIEN, W., zu rechtfertigen. Am 14.05.2013 berichtigte der Beschwerdeführer seine am 22.03.2013 erteilte Lenkerauskunft, indem er Folgendes vorbrachte: „(…)Anl. der do. Lenkererhebung hatte ich angegeben, daß, ohne genauere Daten der mir zur Last gelegten Verfehlung erfahren zu haben, ich als der Lenker des Pkw anzusehen war. Dank der nunmehr seitens do. erfolgten Präzisierung, worum es sich eigentlich handelte, nämlich offenbar, daß der Pkw auf einer großen freien Fläche vor einem Amt in W. gehalten hatte („dies mit allen 4 Rädern“), konnte ich zweifelsfrei konstruieren, daß die Tat durch einen guten Bekannte, dem ich in der Vergangenheit schon hin und wieder mein Auto stundenweise geliehen hatte, erfolgte. Ich konfrontierte ihn mit der do. Angabe und der Beschreibung des Tatortes, der .für Nichtwiener, wohl kaum als Gehsteig erkennbar war, so auch für ihn nicht; überdies gab er mir gegenüber zu bedenken, daß er, seiner Erinnerung nach, aus dem Auto überhaupt nicht ausgestiegen war, sondern ein Beifahrer bloß für wenige Minuten in ein Schuhgeschäft schräg jenseits der Fahrbahn gelaufen war. Über die Relevanz dieser Hinweise kann ich mir kein Urteil bilden, ich plädiere jedoch auf Nachsicht angesichts der unbedeutenden Folgen dieser Übertreung.(…)“ Mittels Strafverfügung vom 24.07.2013, zugestellt durch Hinterlegung am 24.09.2013, wurde dem Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung
Vm § 103 Abs. 2 KFG 1967 angelastet. Mittels Strafverfügung vom 24.07.2013, zugestellt durch Hinterlegung am 24.09.2013, wurde dem Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung
Paragraph 134, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 angelastet. Mit Schreiben vom 02.10.2013 brachte der Beschwerdeführer in seinem Einspruch das Folgende vor: „(…) Ich beeile mich, innert der Einspruchsfrist mitzuteilen, daß die von mir bekanntgegebene Information betr. den Lenker des Pkw, Herr Wi., in der „Tatzeit“ nicht unrichtig war, sondern der Lenker zwischenzeitlich mehrmals auf Reisen war, nicht zuletzt auch wieder in Österreich. (Der Vorfall stammt vom Jänner d.J.!) Ich ersuche Sie daher höflichst, eine neue Zustellung an Herrn Wi. der von mir ordnungsgemäß gemeldeten Adresse zu unternehmen, damit seine Lenkereigenschaft zur „Tatzeit“ auch für da. dokumentiert wird und ich exkulpiert bin. Hochachtungsvoll“ In der Folge erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis welches dem Beschwerdeführer am 19.05.2015 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt wurde. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der geltenden Fassung, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der geltenden Fassung, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
1 erster Satz leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Paragraph 134, Absatz eins, erster Satz leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Nach § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs. 2 ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.Nach Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Absatz 2, ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 4.3.2013, innerhalb der Frist von zwei Wochen, bekanntgab, dass er das gegenständliche Fahrzeug am 22.01.2013 um 16:25 Uhr in WIEN, W. abgestellt hat. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht bestritten, dass er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... der Behörde nach Ablauf der Frist von 2 Wochen bekanntgab, dass Herr Wi. das gegenständliche Fahrzeug am 22.01.2013 um 16:25 Uhr in WIEN, W. abgestellt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings, dass er der Behörde eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat. Da der Beschwerdeführer in der Lenkerauskunft vom 22.03.2013 erst sich selbst als Lenker benannte und nach der zweiwöchigen Frist diese Lenkerauskunft berichtigte und in einer später erteilten Auskunft am 14.05.2013 Herrn Wi. als Lenker benannte, kann festgestellt werden, dass die Lenkerauskunft vom 22.03.2013 unrichtig war. Zur Frage der Erfüllung des objektiven Tatbestandes und zur Widerlegung der Ansicht des Beschwerdeführers kann auf eine umfangreiche Judikatur zurückgegriffen werden: Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen; vielmehr ist der Zulassungsbesitzer (bzw. im gegenständlichen Fall der Auskunftspflichtige) durch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft, sei es, dass eine andere Person genannt wurde, als diejenige, die das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, sei es, dass angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen bzw. das Fahrzeug sei nicht gelenkt worden (Erk. d. VwGH v. 21.10.1981, 81/03/0126, und v. 21.10.1981, 81/03/0113), sei es, dass angegeben wurde, nicht zu wissen, wer das Fahrzeug gelenkt hat, weil mehrere Lenker in Frage kämen (Erk. d. VwGH v. 17.3.1982, 81/03/0021), der ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen, da die gesetzliche Auskunftspflicht
2 KFG dahin gerichtet ist, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat bzw. das Fahrzeug vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat (Erk. d. VwGH v. 20.9.1989, 89/03/0089).Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen; vielmehr ist der Zulassungsbesitzer (bzw. im gegenständlichen Fall der Auskunftspflichtige) durch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft, sei es, dass eine andere Person genannt wurde, als diejenige, die das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, sei es, dass angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen bzw. das Fahrzeug sei nicht gelenkt worden (Erk. d. VwGH v. 21.10.1981, 81/03/0126, und v. 21.10.1981, 81/03/0113), sei es, dass angegeben wurde, nicht zu wissen, wer das Fahrzeug gelenkt hat, weil mehrere Lenker in Frage kämen (Erk. d. VwGH v. 17.3.1982, 81/03/0021), der ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen, da die gesetzliche Auskunftspflicht
Paragraph 103, Absatz 2, KFG dahin gerichtet ist, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat bzw. das Fahrzeug vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat (Erk. d. VwGH v. 20.9.1989, 89/03/0089). Eine unrichtige Lenkerauskunft hat die Einleitung eines Verfahrens nach § 103 Abs. 2 KFG zur Folge (VwGH 29.06.1978, 1722/77; ZVR 1979/98). Ob eine Lenkerauskunft unrichtig ist, ist eine Frage des objektiven Tatbestandes. Die Frage, ob der Zulassungsbesitzer seiner Auskunftspflicht nachkommt, ist keine Vorfrage (VwGH 12.06.1981, Zl. 81/02/0053), sondern eine selbständige Frage zur Erfüllung des Übertretungsbestandes des § 103 Abs. 2 KFG. Dies ergibt sich daraus, dass der angefragte Zulassungsbesitzer nicht ident mit demjenigen sein muss, der ein Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt hat, und den Zulassungsbesitzer und den Lenker Pflichten verschiedenen Inhalts treffen.Eine unrichtige Lenkerauskunft hat die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG zur Folge (VwGH 29.06.1978, 1722/77; ZVR 1979/98). Ob eine Lenkerauskunft unrichtig ist, ist eine Frage des objektiven Tatbestandes. Die Frage, ob der Zulassungsbesitzer seiner Auskunftspflicht nachkommt, ist keine Vorfrage (VwGH 12.06.1981, Zl. 81/02/0053), sondern eine selbständige Frage zur Erfüllung des Übertretungsbestandes des Paragraph 103, Absatz 2, KFG. Dies ergibt sich daraus, dass der angefragte Zulassungsbesitzer nicht ident mit demjenigen sein muss, der ein Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt hat, und den Zulassungsbesitzer und den Lenker Pflichten verschiedenen Inhalts treffen. Die Erteilung einer berichtigten Lenkerauskunft erfolgte am 14.05.2013, und somit nach der zweiwöchigen Frist zur Benennung des Lenkers oder einer Person die den Lenker benennen kann, welche am 25.03.2013 endete. „Für eine Verwaltungsübertretung iSd § 103 Abs 2 KFG ist es unerheblich, ob die vom Zulassungsbesitzer NACH Ablauf der zweiwöchigen Frist, also verspätet, bekanntgegebene Anschrift des "Auskunftspflichtigen" richtig ist (VwGH v. 27.06.1997, Zl. 97/02/0249)“.„Für eine Verwaltungsübertretung iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist es unerheblich, ob die vom Zulassungsbesitzer NACH Ablauf der zweiwöchigen Frist, also verspätet, bekanntgegebene Anschrift des "Auskunftspflichtigen" richtig ist (VwGH v. 27.06.1997, Zl. 97/02/0249)“. Das in Rede stehende Tatbild ist als erfüllt anzusehen.
G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt
GB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).Fahrlässig handelt
Paragraph 6, Absatz eins, StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann vergleiche Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491). Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus. Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist. Bei der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG 1967 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG (VwGH v. 14.12.1994, Zl. 94/03/0138).Bei der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG (VwGH v. 14.12.1994, Zl. 94/03/0138). Die als übertreten festgestellte Verwaltungsübertretung ist sohin als Ungehorsamkeitsdelikt zu qualifizieren.
G gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht worden ist. Bei solchen Delikten obliegt es sohin
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Bei solchen Delikten obliegt es sohin
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Zweck der Lenkererhebung ist es, dass die Behörde sofort nach Erhalt der Lenkerauskunft in den Stand versetzt wird, ein Verfahren gegen eine bestimmte Person als Lenker eines Kraftfahrzeuges einzuleiten. Keinesfalls ist es jedoch Aufgabe der Behörde, erst langwierige oder weitwendige Ermittlungen darüber anzustellen, wer (von mehreren möglichen Personen) nun tatsächlich der schuldtragende Lenker gewesen ist. Der Zweck des Gesetzes stellt somit offenkundig darauf ab, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festgestellt werden kann (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.3.1972, Zahl 1615/71). „Die Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG 1967 besteht nicht darin, anzugeben, wer ein bestimmtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe, sondern darin, wem der Zulassungsbesitzer zu dieser Zeit die Verfügung über seinen Wagen überlassen hat. Der gesetzmäßige Inhalt der Auskunft besteht somit darin, die jeweilige Überlassung des Kraftfahrzeuges entweder in einem von vornherein bestimmten Zeitraum oder in einem bestimmten Zeitpunkt anzugeben. Im letzteren Fall ist der Zulassungsbesitzer gehalten, die jeweils letzte Überlassung des Kraftfahrzeuges vor dem maßgebenden Zeitpunkt anzugeben, wenn die Überlassung nicht unmittelbar zum selben Zeitpunkt erfolgte. Dies ergibt sich aus der Wendung des Gesetzes: "....wem er jeweils .... überlassen hat." Auch die im Gesetz festgelegte Pflicht, entsprechende Aufzeichnungen dann zu führen, wenn der Zulassungsbesitzer ohne diese die verlangte Auskunft nicht erteilen kann, weist auf diese Bedeutung der zitierten Worte hin (Hinweis E 18.5.1984, 84/02/0222) (VwGH v. 22.11.1985, Zl. 85/18/0365)“„Die Auskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 besteht nicht darin, anzugeben, wer ein bestimmtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe, sondern darin, wem der Zulassungsbesitzer zu dieser Zeit die Verfügung über seinen Wagen überlassen hat. Der gesetzmäßige Inhalt der Auskunft besteht somit darin, die jeweilige Überlassung des Kraftfahrzeuges entweder in einem von vornherein bestimmten Zeitraum oder in einem bestimmten Zeitpunkt anzugeben. Im letzteren Fall ist der Zulassungsbesitzer gehalten, die jeweils letzte Überlassung des Kraftfahrzeuges vor dem maßgebenden Zeitpunkt anzugeben, wenn die Überlassung nicht unmittelbar zum selben Zeitpunkt erfolgte. Dies ergibt sich aus der Wendung des Gesetzes: "....wem er jeweils .... überlassen hat." Auch die im Gesetz festgelegte Pflicht, entsprechende Aufzeichnungen dann zu führen, wenn der Zulassungsbesitzer ohne diese die verlangte Auskunft nicht erteilen kann, weist auf diese Bedeutung der zitierten Worte hin (Hinweis E 18.5.1984, 84/02/0222) (VwGH v. 22.11.1985, Zl. 85/18/0365)“ In der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 04.03.2013 wurden sowohl das gegenständliche Fahrzeug als auch die Tatzeit und der Tatort angegeben. Mit diesen Angaben hätte der Beschwerdeführer in der Lage sein müssen eine richtige Lenkerauskunft zu erteilen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur entscheidet, dass der von vornherein bestimmte Zeitraum oder der bestimmte Zeitpunkt der Überlassung der Verfügung über das Fahrzeug maßgeblich ist. „Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer Person benützt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, bzw wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wem er jeweils das Lenken des Fahrzeuges überlassen hat (VwGH v. 18.05.1984, Zl. 84/02/0222). Aus seinem gesamten Vorbringen ergeben sich keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, die Frage nach dem Lenker des Fahrzeuges oder desjenigen der die Auskunft über den Lenker erteilen kann zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beantworten. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihn hinsichtlich der tatbildlichen Verletzungen kein Verschulden trifft.Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihn hinsichtlich der tatbildlichen Verletzungen kein Verschulden trifft. Somit sind die als erwiesen festgestellten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Das objektive Tatbild und die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens liegen vor. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kommt aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.
G ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die vorliegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Möglichkeit der Überprüfung der Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen und der damit verbundenen Sicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmer. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. In Ermangelung näherer Angaben zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers war von durchschnittlichen Werten auszugehen. Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der absoluten verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Aus den angeführten Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe, in der Höhe von 138,00 Euro, bei Annahme eines durchschnittlichen monatlichen Einkommens durchaus als angemessen und nicht als überhöht.
G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt worden, sodass das Straferkenntnis auch diesbezüglich zu bestätigen war. Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den, bis zu 5.000,00 Euro reichenden, gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht. Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe aus. Es konnte ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschuldens des Beschuldigten.Eine Anwendung der Paragraphen 20, oder 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe aus. Es konnte ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschuldens des Beschuldigten. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Darauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Darauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen. Weder der Beschwerdeführer, noch die belangte Behörde beantragten die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, weshalb von einer Verhandlung abgesehen wurde. Da der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu Recht als auskunftspflichtige Person iSd § 103 Abs 2 KFG 1967 identifiziert wurde und der Beschwerdeführer eine unrichtige Lenkerauskunft erteilte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.Da der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu Recht als auskunftspflichtige Person iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 identifiziert wurde und der Beschwerdeführer eine unrichtige Lenkerauskunft erteilte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.V.071.7704.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.