GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerinnen sind Miteigentümerinnen der Liegenschaft Gst.Nr ..3, EZ 8.., KG .... Mit Bescheid vom 23.2.2015, Zl. MA37-BB/855862-2014-1, erteilte die belangte Behörde in Spruchpunkt II.) die nunmehr bekämpfte Baubewilligung gem. § 71 BO für die Errichtung einer KFZ-Waschhalle mit Flugdach auf den an die Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen angrenzende Liegenschaften Gst.Nr. ..5 in EZ 6.. und Gst. Nr. ..1 in EZ 5.. der KG .... Die Bewilligung erfolgte gem. § 71 BO auf jederzeitigen Widerruf, da die östliche Bauplatzgrenze durch die KFZ-Waschhalle überbaut wird. Eine Zustimmung des östlich angrenzenden Nachbarn (Stadt Wien, Betriebsgelände der M.) zur Überschreitung dieser Bauplatzgrenze liegt vor. Die Bauwerberin begründete den Antrag auf Baubewilligung gem. § 71 BO und die Überschreitung der Bauplatzgrenzen sinngemäß damit, dass die auf der bestehenden Anlage stationierten Fahrzeuge der Bauwerberin (W.) nach dem Einsatz gereinigt werden müssten und dies auch in der kalten Jahreszeit. Anschließend sei eine Garagierung erforderlich, um die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge zu erhalten. Kleinere Fahrzeuge können auch unter einem Flugdach untergestellt werde. Die Platzverhältnisse am Grundstück der W. seien beengt, weshalb es notwendig sei, die Waschhalle zum Teil auf der angrenzenden Liegenschaft der M. zu errichten, um auch die Durchfahrtsbreiten und Rangierradien weiterhin zu gewährleisten. Konkret werde ein 3 Meter breiter Streifen des benachbarten Grundstückes mit Einverständnis der M. benützt.Die Beschwerdeführerinnen sind Miteigentümerinnen der Liegenschaft Gst.Nr ..3, EZ 8.., KG .... Mit Bescheid vom 23.2.2015, Zl. MA37-BB/855862-2014-1, erteilte die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch zwei.) die nunmehr bekämpfte Baubewilligung gem. Paragraph 71, BO für die Errichtung einer KFZ-Waschhalle mit Flugdach auf den an die Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen angrenzende Liegenschaften Gst.Nr. ..5 in EZ 6.. und Gst. Nr. ..1 in EZ 5.. der KG .... Die Bewilligung erfolgte gem. Paragraph 71, BO auf jederzeitigen Widerruf, da die östliche Bauplatzgrenze durch die KFZ-Waschhalle überbaut wird. Eine Zustimmung des östlich angrenzenden Nachbarn (Stadt Wien, Betriebsgelände der M.) zur Überschreitung dieser Bauplatzgrenze liegt vor. Die Bauwerberin begründete den Antrag auf Baubewilligung gem. Paragraph 71, BO und die Überschreitung der Bauplatzgrenzen sinngemäß damit, dass die auf der bestehenden Anlage stationierten Fahrzeuge der Bauwerberin (W.) nach dem Einsatz gereinigt werden müssten und dies auch in der kalten Jahreszeit. Anschließend sei eine Garagierung erforderlich, um die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge zu erhalten. Kleinere Fahrzeuge können auch unter einem Flugdach untergestellt werde. Die Platzverhältnisse am Grundstück der W. seien beengt, weshalb es notwendig sei, die Waschhalle zum Teil auf der angrenzenden Liegenschaft der M. zu errichten, um auch die Durchfahrtsbreiten und Rangierradien weiterhin zu gewährleisten. Konkret werde ein 3 Meter breiter Streifen des benachbarten Grundstückes mit Einverständnis der M. benützt. Die genannten Liegenschaften sind lt. derzeit (und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde) gültigem Plandokument Nr. ... nicht als Schutzzone im Sinne des § 7 BO definiert. Eine Bausperre ist ebenfalls nicht in Kraft.Die genannten Liegenschaften sind lt. derzeit (und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde) gültigem Plandokument Nr. ... nicht als Schutzzone im Sinne des Paragraph 7, BO definiert. Eine Bausperre ist ebenfalls nicht in Kraft. Die belangte Behörde holte eine positive Stellungnahme der MA 19, Architektur und Stadtgestaltung, vom 4.8.2014 ein und führte am 8.10.2014 eine mündliche Bauverhandlung durch. Die Beschwerdeführerinnen erhoben in der Bauverhandlung folgende Einwendungen: Die Errichtung des Waschplatzes auf den Grundstücken Nr ..5 und ..1 erfolgt über die Grundstücksgrenze hinweg, ohne eine entsprechende bauliche Trennung durch eine Feuermauer an der Grundstücksgrenze vorzusehen. Eine solche Bauführung steht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes und es wurde deshalb um Bewilligung nach § 71 Wiener Bauordnung angesucht. § 71 Wiener Bauordnung nimmt ausdrücklich darauf Bezug, dass einer Bewilligung nach dieser Bestimmung keine subjektiv-öffentlichen Rechte entgegenstehen dürfen. Die Errichtung des Waschplatzes auf den Grundstücken Nr ..5 und ..1 erfolgt über die Grundstücksgrenze hinweg, ohne eine entsprechende bauliche Trennung durch eine Feuermauer an der Grundstücksgrenze vorzusehen. Eine solche Bauführung steht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes und es wurde deshalb um Bewilligung nach Paragraph 71, Wiener Bauordnung angesucht. Paragraph 71, Wiener Bauordnung nimmt ausdrücklich darauf Bezug, dass einer Bewilligung nach dieser Bestimmung keine subjektiv-öffentlichen Rechte entgegenstehen dürfen. Durch die Errichtung der Waschbox wie derzeit geplant sind Emissionen (Geruch, Lärm und Staub durch die Abgase und den Lärm der zur Waschbox zu- und abfahrenden) LKWs zu erwarten, welche bei Errichtung entsprechend dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan - sohin ausschließlich auf Grundstück Nr ..5 - nicht entstehen würden. Dies deshalb, weil die verbleibende Restbreite zwischen der Wasch box und dem bestehenden Gebäude eine Durchfahrt mit LKW praktisch unmöglich machen würde. Nur das Überschreiten der Grundstücksgrenze ermöglicht eine auch für die Durchfahrt mit LKW noch ausreichende Restbreite und somit erst die praktische Nutzung der Waschbox. Dies führt jedoch zu Emissionen (Lärm, Staub, Abgase) durch verstärkten LKW-Verkehr auf diesem Teil der Liegenschaft, welche bei widmungskonformer Errichtung nicht entstehen würden. Diese Emissionen (Lärm, Staub, Abgase) durch den zu erwartenden verstärkten LKW-Verkehr in diesem Bereich der Liegenschaft beeinträchtigt die Eigentümer der Nachbargrundstücke daher in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten
Die geplante Bauführung ist daher aus Sicht der Eigentümer der Nachbargrundstücke nicht zulässig und es wird die Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte eingewendet. Diese Emissionen (Lärm, Staub, Abgase) durch den zu erwartenden verstärkten LKW-Verkehr in diesem Bereich der Liegenschaft beeinträchtigt die Eigentümer der Nachbargrundstücke daher in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten
Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wiener Bauordnung. Die geplante Bauführung ist daher aus Sicht der Eigentümer der Nachbargrundstücke nicht zulässig und es wird die Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte eingewendet. Am 23.2.2015 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Baubewilligungsbescheid und gab die zitierten Einwendungen keine Folge. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde gegen die Errichtung der KFZ-Waschhalle mit Flugdach (Spruchpunkt II.) brachten die Beschwerdeführerinnen inhaltlich zusammengefasst sinngemäß vor, dass einer Bewilligung der Waschhalle gem. § 71 BO subjektiv-öffentliche Nachbarrechte der Beschwerdeführerinnen entgegenstünden, da durch die Waschbox und die Pkw Abstellplätze höhere Emissionen auf den Liegenschaften ..1 und ..5 zu erwarten seien. Die Ausführungen der Bauwerberin, dass es zu keiner Erhöhung der Fahrzeuganzahl und Frequenz komme, sei nicht zutreffend, da die Waschbox auf einer derzeit als Freifläche genutzten Zone errichtet werde, die Fahrzeuge dorthin zufahren müssten und es dadurch in diesem Bereich verstärkt zu Emissionen komme. Weiters sei auch die Nutzung der Waschbox nur nicht ohne zusätzliches reversieren möglich, wodurch es ebenfalls zu verstärkten Emissionen (Motorengeräusch, Rückfahrwarner) komme. Weiters seien auch Reinigungen der Fahrzeuge in den Nachtstunden zu befürchten. Ebenso wären Immissionen von Staub und Geruch zu berücksichtigen. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde gegen die Errichtung der KFZ-Waschhalle mit Flugdach (Spruchpunkt römisch zwei.) brachten die Beschwerdeführerinnen inhaltlich zusammengefasst sinngemäß vor, dass einer Bewilligung der Waschhalle gem. Paragraph 71, BO subjektiv-öffentliche Nachbarrechte der Beschwerdeführerinnen entgegenstünden, da durch die Waschbox und die Pkw Abstellplätze höhere Emissionen auf den Liegenschaften ..1 und ..5 zu erwarten seien. Die Ausführungen der Bauwerberin, dass es zu keiner Erhöhung der Fahrzeuganzahl und Frequenz komme, sei nicht zutreffend, da die Waschbox auf einer derzeit als Freifläche genutzten Zone errichtet werde, die Fahrzeuge dorthin zufahren müssten und es dadurch in diesem Bereich verstärkt zu Emissionen komme. Weiters sei auch die Nutzung der Waschbox nur nicht ohne zusätzliches reversieren möglich, wodurch es ebenfalls zu verstärkten Emissionen (Motorengeräusch, Rückfahrwarner) komme. Weiters seien auch Reinigungen der Fahrzeuge in den Nachtstunden zu befürchten. Ebenso wären Immissionen von Staub und Geruch zu berücksichtigen. Weiters sei der Sachverhalt mangelhaft erhoben, da die belangte Behörde auf die Einholung von Amtssachverständigengutachten (Lärmtechnik und Humanmedizin) verzichtet habe. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde an die Bauwerberin und forderte sie zur Stellungnahme und insbesondere zur Beantwortung folgender Fragen auf: 1.) Wie viele Zu- und Abfahrten von LKW bzw. Nutzfahrzeugen finden derzeit auf der gegenständlichen Liegenschaft statt? 2.) Wie viele LKW Zu- und Abfahrten werden nach der Errichtung der geplanten Bauwerke (Waschbox etc.) stattfinden? 3.) Werden derzeit schon Nutzfahrzeuge auf dem Gelände gewaschen (im Freien)? 4.) Wird die Waschbox auch gewerblich genutzt werden, etwa durch das Waschen betriebsfremder Fahrzeuge? Mit Stellungnahme vom 19.6.2015 brachte die Bauwerberin dazu folgendes vor: 1.) Etwa 16 bis 20 Zu- und Abfahrten von LKW finden auf der gegenständlichen Liegenschaft pro Tag statt. 2.) Nach der Errichtung der Waschbox wird sich die Anzahl der Zu- und Abfahrten, welche seit Jahren etwa gleich ist, nicht erhöhen, da der Fahrzeugstand nicht verändert wird. 3.) Da es derzeit keine Waschbox gibt, werden die vor Ort stationierten Fahrzeuge auf genannter Liegenschaft auch im Freien gewaschen. 4.) Die Waschbox dient ausschließlich der Eigennutzung der vor Ort stationierten betriebseigenen Fahrzeuge. Insgesamt wird durch die Errichtung der Waschbox die Belastung der Anrainer reduziert. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführerinnen zugestellt. Am 8.9.2015 fand beim Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der Vertreter der belangten Behörde, der Bauwerberin und die Zweitbeschwerdeführerin persönlich sowie ein rechtsfreundlicher Vertreter der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin anwesend waren: Der Vertreter der Bauwerberin erläutert den bisherigen Ablauf auf der gegenständlichen Liegenschaft. Bisher sind die Betriebsfahrzeuge der W. durch das westliche Einfahrtstor und anschließend durch das nördliche Schiebetor auf die Liegenschaft gefahren und wurden danach im südlichen Bereich garagiert und entweder in der Garage oder vor den Garagen gewaschen. In Zukunft soll sich an der Einfahrt durch die beiden Tore nichts ändern, die Fahrzeuge würden jedoch dann direkt in die geplante Waschbox im nordöstlichen Bereich einfahren, dort bei geschlossenen Toren gewaschen werden und anschließend durch das südliche Tor der Waschbox wieder ausfahren und garagiert werden. Die von der W. verwendeten Lkw können in die Waschbox ohne vorheriges Reversieren einfahren. Unter dem geplanten Flugdach werden nur Pkw bzw. Pritschenwagen und Kleinbusse unter 3,5 t abgestellt werden. Für das Abstellen von Lkw wäre das Flugdach auch zu kurz bzw. wären die Stellplätze zu klein. Die Kessel der Senkgrubenfahrzeuge werden nicht am gegenständlichen Betriebsgelände gereinigt, sondern bereits in jenen Anlagen, wo die Fäkalien abgepumpt werden. Die Reinigung bisher und zukünftig in der Waschbox betrifft ausschließlich die Außenseiten der Fahrzeuge. Gereinigt wurde bisher mit einem Hochdruckreiniger. Dies wird auch in der Waschbox der Fall sein. Reinigungen in der Nacht finden nicht statt. An der gegenständlichen Anlage sind 8 Lkw stationiert, wobei 4 davon Senkgrubenfahrzeuge sind. Das Hochdruckreinigungsgerät wird mobil sein. In der Waschbox sind auch keine Druckleitungen eingezeichnet. Bei den im Plan eingezeichneten Raum mit der Bezeichnung „Kärch.“ handelt es sich um den Abstellraum für den mobilen Hochdruckreiniger. Die Zweitbeschwerdeführerin bringt vor: Nach meiner Wahrnehmung wurde bisher immer in den Garagen gewaschen. Ich habe, obwohl ich täglich auf der Liegenschaft bzw. auf der benachbarten Liegenschaft anwesend bin, nie wahrgenommen, dass Fahrzeuge im Freien gewaschen worden wären. Ich hätte auch sicher das Geräusch des Hochdruckreinigers gehört. Ich benutze beim Zugang zu meiner Liegenschaft den Zugang in der B.-straße, also direkt neben dem Einfahrtstor der W.. Da ich auch in diesem Bereich einen Garten habe, liegt der Hof der W. in meinem Blickwinkel. Ich habe jedenfalls nie wahrgenommen, dass im Freien mit einem Hochdruckreiniger gearbeitet worden wäre. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen bringt vor: Grundsätzlich rücken die Betriebsabläufe, nämlich Waschen und Fahrbewegungen näher an die Liegenschaft der Bf heran. Es hätte daher jedenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt bzw. entsprechende Auflagen erteilt werden müssen, um die entstehenden Emissionen zu beurteilen bzw. einschränken zu können. Der Vertreter der MA 37 bringt vor: Wir haben deshalb kein Sachverständigengutachten eingeholt, da sowohl bei der Waschbox als auch beim Flugdach nur quasi eine leere Hülle bewilligt wird. Eine fix montierte Waschanlage, wie etwa bei gewerblichen Autowaschanlagen ist mit dem gegenständlichen Verfahren nicht beantragt worden, daher konnte auch kein Verfahren
BO zur Bewilligung von Anlagen durchgeführt werden, da eine solche gar nicht eingereicht wurde. Weiters wurde von der Bauwerberin dargelegt, dass sich der Umfang und die Art der Tätigkeiten nicht ändern wird, weder was die Größe des Fuhrparks noch die Tätigkeit des Waschens betrifft.Wir haben deshalb kein Sachverständigengutachten eingeholt, da sowohl bei der Waschbox als auch beim Flugdach nur quasi eine leere Hülle bewilligt wird. Eine fix montierte Waschanlage, wie etwa bei gewerblichen Autowaschanlagen ist mit dem gegenständlichen Verfahren nicht beantragt worden, daher konnte auch kein Verfahren
Paragraph 61, BO zur Bewilligung von Anlagen durchgeführt werden, da eine solche gar nicht eingereicht wurde. Weiters wurde von der Bauwerberin dargelegt, dass sich der Umfang und die Art der Tätigkeiten nicht ändern wird, weder was die Größe des Fuhrparks noch die Tätigkeit des Waschens betrifft. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerinnen sind laut offenem Grundbuch Miteigentümerinnen der Liegenschaft Gst.Nr ..3, EZ 8.., KG ... und somit nördliche Anrainerinnen der von der bekämpften Baubewilligung betroffenen Liegenschaften Gst.Nr. ..5 in EZ 6.. und Gst. Nr. ..1 in EZ 5.. der KG .... Die genannten Liegenschaften sind lt. derzeit (und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde) gültigem Plandokument Nr. ... nicht als Schutzzone im Sinne des § 7 BO definiert. Eine Bausperre ist ebenfalls nicht in Kraft. Die von der bekämpften Baubewilligung umfassten Liegenschaften und die Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen sind als Bauland, Gemischtes Baugebiet – Betriebsbaugebiet mit geschlossener Bauweise und einer maximalen flächenmäßigen Ausnützbarkeit des Bauplatzes von 75%, wobei aufgrund der besonderen Bebauungsbestimmung BB 1 die Unterbrechung der geschlossenen Bauweise zulässig ist, gewidmet.Die Beschwerdeführerinnen sind laut offenem Grundbuch Miteigentümerinnen der Liegenschaft Gst.Nr ..3, EZ 8.., KG ... und somit nördliche Anrainerinnen der von der bekämpften Baubewilligung betroffenen Liegenschaften Gst.Nr. ..5 in EZ 6.. und Gst. Nr. ..1 in EZ 5.. der KG .... Die genannten Liegenschaften sind lt. derzeit (und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde) gültigem Plandokument Nr. ... nicht als Schutzzone im Sinne des Paragraph 7, BO definiert. Eine Bausperre ist ebenfalls nicht in Kraft. Die von der bekämpften Baubewilligung umfassten Liegenschaften und die Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen sind als Bauland, Gemischtes Baugebiet – Betriebsbaugebiet mit geschlossener Bauweise und einer maximalen flächenmäßigen Ausnützbarkeit des Bauplatzes von 75%, wobei aufgrund der besonderen Bebauungsbestimmung BB 1 die Unterbrechung der geschlossenen Bauweise zulässig ist, gewidmet. Aus den eingereichten Bauplänen ergibt sich, dass auf dem Betriebsgelände der W. im östlichen bis nordöstlichen Bereich eine Waschbox für LKW mit einem Flugdach auf der westlichen Seite der Waschbox (zur Unterstellung von PKW bzw. Fahrzeugen bis 3,5t) errichtet werden soll. Die Waschbox überschreitet die östliche Grundstücksgrenze. Die Zustimmung der Eigentümerin (...) des von der Überbauung betroffenen, östlich angrenzenden, Grundstücks, GSt. Nr. ..1 liegt laut Aktenlage vor. Aus den Bauplänen ergibt sich weiters, dass in die Waschbox keine fixe Waschanlage eingebaut wird. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Vertreters der Bauwerberin in der mündlichen Verhandlung. Das Projekt umfasst lediglich einen Abstellraum auf der Westseite der Waschbox, in dem ein mobiles Hochdruckreinigungsgerät gelagert werden soll. Bisher wurden die Fahrzeuge der Bauwerberin entweder in den im südlichen Teil des Betriebsgeländes befindlichen Garagen oder im Freien vor den Garagen gewaschen. Dies ergibt sich aus der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des Vertreters der Bauwerberin. Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass bisher die Fahrzeuge ausschließlich in den Garagen gewaschen worden wären erscheint schon aufgrund der beengten Platzverhältnisse in den Garagenboxen als auch aufgrund dem in den Plänen im Freibereich eingezeichneten, bestehenden Benzinabscheider unrealistisch. Weiters findet sich im Akt keinerlei Hinweis darauf, dass die Bauwerberin bisher betreffend der Reinigung ihrer Fahrzeuge eingeschränkt gewesen wäre. Bisher sind die Betriebsfahrzeuge der Bauwerberin durch das westliche Einfahrtstor und anschließend durch das nördliche Schiebetor auf die Liegenschaft gefahren und wurden danach im südlichen Bereich garagiert und entweder in der Garage oder vor den Garagen gewaschen. Nach Umsetzung des eingereichten Projektes soll sich an der Einfahrt durch die beiden Tore nichts ändern, die Fahrzeuge werden jedoch dann direkt in die geplante Waschbox im nordöstlichen Bereich einfahren, dort bei geschlossenen Toren gewaschen werden und anschließend durch das südliche Tor der Waschbox wieder ausfahren und garagiert werden. Die von der W. verwendeten Lkw können in die Waschbox ohne vorheriges Reversieren einfahren. Dies ergibt sich sowohl aus den in den Plänen ersichtlichen Durchfahrtsbreiten und der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Erläuterung durch den Vertreter der Bauwerberin in der mündlichen Verhandlung. Unter dem geplanten Flugdach werden Pkw bzw. Pritschenwagen und Kleinbusse unter 3,5 t, abgestellt werden. Für das Abstellen von Lkw wäre das Flugdach – wie aus den Plänen hervorgeht – auch zu kurz bzw. wären die Stellplätze zu klein. Die Kessel der Senkgrubenfahrzeuge werden laut glaubwürdigem Vorbringen des Vertreters der Bauwerberin nicht am gegenständlichen Betriebsgelände gereinigt, sondern bereits in jenen Anlagen, wo die Fäkalien abgepumpt werden. Auch sind in den Plänen weder bestehende noch neu zu errichtende Anlagen zum Abpumpen und Entsorgen von Fäkalien ersichtlich. Die Reinigung bisher und zukünftig in der Waschbox betrifft ausschließlich die Außenseiten der Fahrzeuge. Gereinigt wurde bisher mit einem Hochdruckreiniger. Dies wird auch in der Waschbox der Fall sein. Reinigungen in der Nacht finden nicht statt. An der gegenständlichen Anlage sind 8 Lkw stationiert, wobei 4 davon Senkgrubenfahrzeuge sind. Aufgrund des Vorbringens der Bauwerberin schon im behördlichen Verfahren sowie in der Stellungnahme vom 19.6.2015 und den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass etwa 16 bis 20 Zu- und Abfahrten von LKW finden auf der gegenständlichen Liegenschaft pro Tag stattfinden. Nach der Errichtung der Waschbox wird sich die Anzahl der Zu- und Abfahrten, welche seit Jahren etwa gleich ist, nicht erhöhen, da der Fahrzeugstand nicht verändert wird. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Anzahl der Garagenplätze für LKW mit dem gegenständlichen Projekt nicht erhöht wird. Da es derzeit keine Waschbox gibt, werden die vor Ort stationierten Fahrzeuge auf genannter Liegenschaft auch im Freien gewaschen. Eine bestehende rechtliche Einschränkung auf Waschtätigkeiten auf einen bestimmten Bereich der Betriebsliegenschaft oder die Garagen ist aus dem Akt nicht ersichtlich und wurde von den Beschwerdeführerinnen auch nicht behauptet. Die Waschbox dient ausschließlich zur Reinigung der vor Ort stationierten Fahrzeuge der Bauwerberin. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
9 BO dürfen in als Betriebsbaugebiete ausgewiesenen Teilen des gemischten Baugebietes unbeschadet des Abs. 13 nur Bauwerke oder Anlagen für Betriebs- oder Geschäftszwecke aller Art mit Ausnahme von Beherbergungsbetrieben errichtet werden.
Paragraph 6, Absatz 9, BO dürfen in als Betriebsbaugebiete ausgewiesenen Teilen des gemischten Baugebietes unbeschadet des Absatz 13, nur Bauwerke oder Anlagen für Betriebs- oder Geschäftszwecke aller Art mit Ausnahme von Beherbergungsbetrieben errichtet werden.
BO kann die Behörde Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Bauwerke den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung (§ 134 Abs. 3) erlangt hat.
Paragraph 71, BO kann die Behörde Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Bauwerke den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung (Paragraph 134, Absatz 3,) erlangt hat.
3 BO sind im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben.
Paragraph 134, Absatz 3, BO sind im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134, a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134, a gegen die geplante Bauführung erheben.
a Bauordnung für Wien (BO) werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzungen die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern Sie Ihrem Schutz dienen, begründet:
Paragraph 134, a Bauordnung für Wien (BO) werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzungen die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern Sie Ihrem Schutz dienen, begründet:
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung „Betriebsbaugebiet“ im Baubewilligungsverfahren zurückgegriffen werden konnte und sich schon aus der Tatsache, dass mit dem gegenständlichen Projekt keine neuen Emissionserzeuger bewilligt werden, ergibt, dass unzulässige Immissionen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen durch dieses Projekt nicht entstehen werden und somit deren Nachbarrechte hinsichtlich der behaupteten (zusätzlichen) Immissionen nicht verletzt werden können, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.084.5942.2015
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