RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.09.2015 GeschäftszahlVGW-141/002/9050/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der Frau Dr. S. vom 4.8.2015 (ausgeführt und ergänzt mit Eingaben vom 6.8.2015, 10.8.2015, 18.8.2015 und 24.8.2015) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 30.7.2015, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2015/00609174-001, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21.9.2015 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.7.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) vom 18.6.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend wurde angeführt, die BF sei mit Schreiben vom 19.6.2015 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) aufgefordert worden, bis 10.7.2015 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung sei sie nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen. Folgende zur Durchführung des Verfahrens verlangte Angaben bzw. Unterlagen seien nicht fristgerecht vorgelegt worden:1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.7.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) vom 18.6.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend wurde angeführt, die BF sei mit Schreiben vom 19.6.2015 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, WMG (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) aufgefordert worden, bis 10.7.2015 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung sei sie nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen. Folgende zur Durchführung des Verfahrens verlangte Angaben bzw. Unterlagen seien nicht fristgerecht vorgelegt worden: ● Einkommensbelege bzw. Nachweise über Deckung der Lebenshaltungskosten (falls vorhanden) für den Zeitraum 1.1.2015 bis 30.6.2015: Einnahmen-/Ausgabenrechnung (Kassabuch bzw. Saldenlisten) 1.1.2015 bis 30.6.2015, Kontoauszüge der letzten sechs Monate lückenlos, Werkvertrag und Honorare der letzten sechs Monate für den Zeitraum ab dem 1.1.2015 bis 30.6.2015, Einkommensbelege bzw. Nachweise über Deckung der Lebenshaltungskosten (falls vorhanden) für den Zeitraum 1.1.2015 bis 30.6.2015: Einnahmen-/Ausgabenrechnung (Kassabuch bzw. Saldenlisten) 1.1.2015 bis 30.6.2015, , Kontoauszüge der letzten sechs Monate lückenlos, , , Werkvertrag und Honorare der letzten sechs Monate für den Zeitraum ab dem 1.1.2015 bis 30.6.2015, Sonstiges: schriftlicher Nachweis, welche Einkünfte Sie in den letzten sechs Monaten mit Ihrer selbständigen Tätigkeit erwirtschaftet haben. ● Nachweis über die Beantragung folgender Ansprüche: schriftlicher Nachweis über die Beantragung der Alterspension ab dem 1.8.2015 Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktische außerstande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich iSd § 16 WMG.Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktische außerstande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich iSd Paragraph 16, WMG. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte, mit mehreren Eingaben der BF (vom 6.8.2015, 10.8.2015, 18.8.2015 und 24.8.2015) ausgeführte und ergänzte, verschiedentlich auch als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde. 1.
- Am 21.9.2015 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die BF gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Zu meinem Vermerk ‚selbständig‘ auf dem Mindestsicherungsantrag gebe ich an, dass ich in der Erwachsenenbildung, in der Forschung und als Vortragende an pädagogischen Hochschulen tätig bin. Ich habe aber zumindest seit April 2015 keinerlei Einkommen aus diesen Tätigkeiten. Eine Gewerbeberechtigung habe ich ebenfalls nicht. Richtig ist – wie im AMS-Schreiben vom 30.4.2015 angeführt -, dass ich ab 1.8.2015 einen Anspruch auf Alterspension hätte und daher mit 1.8.2015 mein AMS-Bezug gemäß § 22 AlVG eingestellt wurde. Über die Einstellung gibt es auch einen AMS-Bescheid vom 3.6.2015.„Zu meinem Vermerk ‚selbständig‘ auf dem Mindestsicherungsantrag gebe ich an, dass ich in der Erwachsenenbildung, in der Forschung und als Vortragende an pädagogischen Hochschulen tätig bin. Ich habe aber zumindest seit April 2015 keinerlei Einkommen aus diesen Tätigkeiten. Eine Gewerbeberechtigung habe ich ebenfalls nicht. Richtig ist – wie im AMS-Schreiben vom 30.4.2015 angeführt -, dass ich ab 1.8.2015 einen Anspruch auf Alterspension hätte und daher mit 1.8.2015 mein AMS-Bezug gemäß Paragraph 22, AlVG eingestellt wurde. Über die Einstellung gibt es auch einen AMS-Bescheid vom 3.6.
- Die handschriftlichen Anmerkungen auf dem Aufforderungsschreiben vom 19.6.2015 (Bl. 22-23 MA 40-Akt) sind von mir. Ich habe mich gegen verschiedene Teile der Aufforderung zur Wehr gesetzt, insbesondere finde ich es unzulässig, dass man alle Kontoauszüge von mir verlangt und auch für die Vorlage meines Pensionsaktes bzw. meiner Pensionsversicherungszeiten besteht eigentlich kein Anlass. Ich hatte mich zuletzt für verschiedene Vortragstätigkeiten bzw. wissenschaftliche Mitarbeit bemüht, habe aber zuletzt solche Tätigkeiten nicht ausgeübt. Auch den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 habe ich vorgelegt. Auch habe ich alle W.-Teilnahmebestätigungen vorgelegt, um meine Eignung nachzuweisen. Ich habe dann beginnend mit 4.8.2015 betreffend die Abweisung meines Mindestsicherungsantrages vom 18.6.2015 mehrere Eingaben gemacht, dies sowohl beim VGW als auch bei der MA 40, wo ich auch am 4.8.2015 schon persönlich vorgesprochen habe und AMS-Bestätigungen vorgelegt habe. Am 6.8.2015 und am 10.8.2015 habe ich dann noch eine schriftliche „Berufung“ gegen den Abweisungsbescheid eingebracht. Ich habe am 25.8.2015 einen neuerlichen Antrag auf Mindestsicherung bei der MA 40 gestellt.“ [Die Behördenvertreterin bestätigt die Neuantragsstellung vom 25.8.2015 und gab an, dass dazu mit 16.9.2015 ein Aufforderungsschreiben gemäß § 16 WMG ergangen sei.] [Die Behördenvertreterin bestätigt die Neuantragsstellung vom 25.8.2015 und gab an, dass dazu mit 16.9.2015 ein Aufforderungsschreiben gemäß Paragraph 16, WMG ergangen sei.] Die BF führte weiter aus: „Die Vorsprache bei der PVA am 11.5.2015 war deshalb, weil ich von der PVA geladen worden war, weil man seitens der PVA meine versicherungsrelevanten Zeiten feststellen wollte. Einen Pensionsantrag habe ich aber bis dato nicht gestellt. Bei einer Rücksprache mit der Lehrergewerkschaft in der … ist mir angeraten worden, um Mindestsicherung anzusuchen. Es ist ja der Wille der Regierung, dass man länger arbeiten geht und nicht mit 60 in Pension geht. Ich will länger arbeiten und auf dem Arbeitsplatz bleiben und will auch nicht, dass durch meine Alterspension meine Einkommensmöglichkeiten auf Honorarbasis beschränkt werden. Dass sich die belangte Behörde jetzt offenbar darauf zurückzieht, mir zu sagen, dass ich meinen Alterspensionsanspruch geltend machen müsse, andernfalls ich auch keine Mindestsicherung bekommen könne, war weder die Sichtweise der Lehrergewerkschaft, noch des Bildungsministeriums bei meinen dortigen Gesprächen. Ich wollte einen innovativen Vorstoß betreffend die Arbeitsmarktteilnahme von Personen über 60 machen.“ Die Vertreterin der belangten Behörde (BHV) brachte Folgendes vor: „Auf Grund der Subsidiarität der Mindestsicherung sind versicherungsrechtliche Ansprüche primär geltend zu machen und besteht kein Wahlrecht des Hilfesuchenden.“ Die BF gab dazu an, dass alle Broschüren der AK und der Regierung das nicht erwähnen würden, sondern darauf aus seien, Leute ab 60 am Arbeitsmarkt zu halten und bei den Pensionen zu sparen. Sie habe sich im Sinne dieses Regierungswillens sehr bemüht. In Kopie zum Akt genommen wurden: .) AMS-Bescheid vom 3.6.2015, .) Übernahmebestätigungen vom 25.8.2015 und vom 31.8.2015, .) zwei Seiten Mail-Korrespondenz betreffend L. In ihren Schlussausführungen gab die BF an: „Ich bin in einem Netzwerk der Stadt Wien und in diesem Zusammenhang auch Vertreterin bei einer Veranstaltung bzw. Konferenz im Oktober 2015 in La., wozu mich der … ersucht hat, daran teilzunehmen. Ich lege zwei Seiten Mail-Korrespondenz vor, die ich vorlege und die in Kopie zum Akt genommen werden sollen. Ich bin auch der Ansicht, dass für die Verfahrensdauer jedenfalls die gesetzliche Verpflichtung besteht, mich kranken zu versichern. Ich bestehe also darauf, dass mir zumindest die Krankenversicherung ab 1.8.2015 gewährt wird. Der Sozialhilfeträger ist verpflichtet, zumindest die gesetzliche Krankenversicherung von Antragstellung sicher zu stellen.“ In ihren Schlussausführungen gab die BHV an: „Zum Vorbringen bezüglich des Krankenversicherungsschutzes ist zu bemerken, dass die Krankenversicherung vom Anspruch auf Mindestsicherung abhängt.“ Die BF replizierte, dass Derartiges in keinem Informations- oder Aufklärungsblatt der Sozialhilfebehörde drinnen stehe. Es könne nicht sein, dass man nach wochen- oder monatelanger Verfahrensdauer abgewiesen werde und dann keinen Versicherungsschutz gehabt habe. Die BF bestand ausgangs der Verhandlung darauf, dass folgendes, von ihr erstattetes Vorbringen protokolliert werde: „Meine Bank besteht darauf, dass ich schnellstens hier dieses Verfahren zu Ende bringe, zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit bezüglich Bankkontenführung, Wohnverhältnisse und Pensionsversicherungsanstalt. Persönlich beantrage ich, mich zumindest vom 1.8.2015 bis zum 18.9.2015 bei der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, also mich bei der WGKK anzumelden, weil nirgends darauf aufmerksam gemacht wurde, dass man bei offenen Verfahren im Falle einer Abweisung nicht versichert wäre. Zumindest für 1.9.2015 bis 18.9.2015 wäre mir auch eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts bzw. eine Ersatzleistung zuzusprechen. Wenn ich gefragt werde, was das Datum 18.9.2015 in diesem Zusammenhang bedeute, so gebe ich an, dass ich zu diesem Termin neuerlich bei der PVA geladen war. Wenn ich gefragt werde, ob ich am 18.9.2015 doch einen Antrag auf Alterspension gestellt hätte, so gebe ich an, dass dies unter Amtsverschwiegenheit steht und ich daher diesbezüglich keine Angaben machen kann.“ 2.
- Das Verwaltungsgericht hat erwogen. 2.
- Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - WMG lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1.
(1)…
(2)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(3)Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. … § 3.
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab. Paragraph 3,
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist. § 4.
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer Paragraph 4,
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. … §
- Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Paragraph 6, Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
- zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
- an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
- eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
- Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
- zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
- ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen. § 10.
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Paragraph 10,
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. …
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. § 16.
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie Paragraph 16,
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
- die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
- die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
- soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
- soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. … § 20.
(1)Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung haben alle Personen, die Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben, sofern sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist. Paragraph 20,
(1)Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung haben alle Personen, die Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben, sofern sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist.
(2)Die Leistungen werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht.
(3)Die Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Begünstigungen wie sie Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse zustehen.“ 2.
- Die im Juli 1955 geborene BF bezog zuletzt bis 31.7.2015 Notstandhilfe vom AMS Wien (€ 27,63 täglich) und war beim AMS (bis 31.7.2015) als arbeitssuchend vorgemerkt. Bereits mit Schreiben des AMS Wien vom 30.4.2015 war der BF mitgeteilt worden, dass die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) dem AMS bestätigt habe, dass die BF ab 1.8.2015 einen Anspruch auf Alterspension habe, und dass bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Alterspension gemäß § 22 AlVG kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bestehe. Die BF war weiters davon in Kenntnis gesetzt worden, dass ihr Notstandshilfebezug aus diesem Grund ab 1.8.2015 eingestellt werden müsse und es daher erforderlich sei, dass sie spätestens bis 1.8.2015 bei der PVA einen Antrag auf Alterspension stelle. Auch über die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pensionsvorschusses war die BF aufgeklärt worden.2.
- Die im Juli 1955 geborene BF bezog zuletzt bis 31.7.2015 Notstandhilfe vom AMS Wien (€ 27,63 täglich) und war beim AMS (bis 31.7.2015) als arbeitssuchend vorgemerkt. Bereits mit Schreiben des AMS Wien vom 30.4.2015 war der BF mitgeteilt worden, dass die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) dem AMS bestätigt habe, dass die BF ab 1.8.2015 einen Anspruch auf Alterspension habe, und dass bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Alterspension gemäß Paragraph 22, AlVG kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bestehe. Die BF war weiters davon in Kenntnis gesetzt worden, dass ihr Notstandshilfebezug aus diesem Grund ab 1.8.2015 eingestellt werden müsse und es daher erforderlich sei, dass sie spätestens bis 1.8.2015 bei der PVA einen Antrag auf Alterspension stelle. Auch über die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pensionsvorschusses war die BF aufgeklärt worden. Die BF stellte am 18.6.2015 einen Antrag auf Mindestsicherung, wobei sie unter „Art der derzeitigen Beschäftigung“ anführte: „AL + SELBSTÄNDIG“. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.6.2015 wurde die BF gemäß § 16 WMG (unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtmitwirkung) aufgefordert, bis spätestens 10.7.2015 (neben bestimmten Nachweisen über die Art ihrer Selbständigkeit) Einkommensbelege bzw. Nachweise über die Deckung der Lebensunterhaltskosten für den Zeitraum 1.1.2015 bis 30.6.2015, nämliche Einnahmen/Ausgabenrechnung (Kassabuch bzw. Saldenlisten) sowie u.a. den aktuellen Einkommensteuerbescheid
(2014)und ihre Kontoauszüge der letzten sechs Monate lückenlos vorzulegen. Überdies wurde die BF aufgefordert, Nachweise über die Beantragung folgender Ansprüche, nämlich den schriftlichen Nachweis über die Beantragung der Alterspension ab dem 1.8.2015, zu erbringen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.6.2015 wurde die BF gemäß Paragraph 16, WMG (unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtmitwirkung) aufgefordert, bis spätestens 10.7.2015 (neben bestimmten Nachweisen über die Art ihrer Selbständigkeit) Einkommensbelege bzw. Nachweise über die Deckung der Lebensunterhaltskosten für den Zeitraum 1.1.2015 bis 30.6.2015, nämliche Einnahmen/Ausgabenrechnung (Kassabuch bzw. Saldenlisten) sowie u.a. den aktuellen Einkommensteuerbescheid
(2014)und ihre Kontoauszüge der letzten sechs Monate lückenlos vorzulegen. Überdies wurde die BF aufgefordert, Nachweise über die Beantragung folgender Ansprüche, nämlich den schriftlichen Nachweis über die Beantragung der Alterspension ab dem 1.8.2015, zu erbringen. Am 2.7.2015 legte die BF eine Bestätigung über die Einreichung eines Antrages auf Wohnbeihilfe, eine Mietvorschreibung, ihren Einkommensteuerbescheid 2014 und Mailkorrespondenzen betreffend Bewerbungen der BF für Vortrags- Diskussions-, Autoren- und Präsentationstätigkeiten, eine Konto-Notfallskarte sowie Teilnahmebestätigungen verschiedener W.-Veranstaltungen vor. Auf dem Aufforderungsschreiben merkte die BF betreffend „Nachweis über die Art der Selbständigkeit“ an: „keinen“; betreffend die verlangten „Kontoauszüge der letzten sechs Monate lückenlos“ merkte sie an: „wegen Bankengeheimnis nur Karte“. Daraufhin erließ die belangte Behörde den gegenständlichen, auf § 16 WMG gestützten Abweisungsbescheid.Daraufhin erließ die belangte Behörde den gegenständlichen, auf Paragraph 16, WMG gestützten Abweisungsbescheid. Im Zuge ihrer Eingaben zur gegenständlichen Beschwerde übermittelte die BF am 24.8.2015 die jeweils letzten Blätter von Kontoauszügen, aus denen lediglich die Salden (alter Saldo, Summe der Gutschriften und Lastschriften, neuer Saldo) zu ersehen sind; weiters legte die BF eine Bestätigung der PVA vor, dass sie (BF) am 11.5.2015 in der PVA in Wien vorgesprochen habe; dazu gab die BF in ihrer Eingabe vom 24.8.2015 an, sie habe keinen Antrag bei der PVA gestellt, daher gebe es nur eine Gesprächsnotiz. 2.
- Vorab sei angemerkt, dass es weder als willkürlich noch als unnötig erscheint, wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall (zur Prüfung allfälliger Einkommen der BF aus selbständiger Tätigkeit) die Vorlage der lückenlosen (vollständigen) Kontoauszüge der BF (der letzten 6 Monate) verlangt hat. Warum sich die BF im Zusammenhang mit der sie treffenden Mitwirkungspflicht auf das „Bankgeheimnis“ beruft, ist unverständlich. Nicht die Bank der BF wurde zur Auskunft oder Vorlage von Kontoumsätzen aufgefordert, sondern die BF wurde aufgrund ihres Mindestsicherungsantrages zur Bescheinigung ihrer eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Dazu sind hilfesuchende Personen im Rahmen des zur Durchführung des Verfahrens nach den WMG (insbesondere zur Feststellung anrechenbaren Einkommens und Vermögens) Erforderlichen bei entsprechender Aufforderung zur Mitwirkung (§ 16 Abs. 1 WMG) verpflichtet (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 27.3.2014, Zl. Ro 2014/10/0026).2.
- Vorab sei angemerkt, dass es weder als willkürlich noch als unnötig erscheint, wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall (zur Prüfung allfälliger Einkommen der BF aus selbständiger Tätigkeit) die Vorlage der lückenlosen (vollständigen) Kontoauszüge der BF (der letzten 6 Monate) verlangt hat. Warum sich die BF im Zusammenhang mit der sie treffenden Mitwirkungspflicht auf das „Bankgeheimnis“ beruft, ist unverständlich. Nicht die Bank der BF wurde zur Auskunft oder Vorlage von Kontoumsätzen aufgefordert, sondern die BF wurde aufgrund ihres Mindestsicherungsantrages zur Bescheinigung ihrer eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Dazu sind hilfesuchende Personen im Rahmen des zur Durchführung des Verfahrens nach den WMG (insbesondere zur Feststellung anrechenbaren Einkommens und Vermögens) Erforderlichen bei entsprechender Aufforderung zur Mitwirkung (Paragraph 16, Absatz eins, WMG) verpflichtet vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 27.3.2014, Zl. Ro 2014/10/0026). Abgesehen davon, dass bereits die Weigerung zur Vorlage der vollständigen Kontoauszüge die Abweisung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht tragen würde, ist im vorliegenden Zusammenhang vor allem entscheidend, dass die BF – sowohl nach dem Akteninhalt als auch nach ihrem eigenen Vorbringen – einen Anspruch auf Alterspension ab 1.8.2015 hätte, wenn sie diesen durch einen entsprechenden Antrag bei der PVA geltend machen würde. Obwohl die BF davon frühzeitig (von AMS und PVA) in Kenntnis gesetzt wurde, hat es die BF bis zur Einstellung ihrer AMS-Bezüge und danach unterlassen, ihren Anspruch auf Alterspension zu verfolgen und stattdessen eine Antrag auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung gestellt. Die Vertreterin der belangten Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auf Grund der Subsidiarität der Mindestsicherung insbesondere versicherungsrechtliche Ansprüche vorrangig geltend zu machen sind und kein Wahlrecht des Hilfesuchenden besteht (ob er Pension oder Mindestsicherung bezieht). Dies ergibt sich klar aus den Bestimmungen des § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 3, § 6 Z 4, § 10 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 Z 3 WMG.Die Vertreterin der belangten Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auf Grund der Subsidiarität der Mindestsicherung insbesondere versicherungsrechtliche Ansprüche vorrangig geltend zu machen sind und kein Wahlrecht des Hilfesuchenden besteht (ob er Pension oder Mindestsicherung bezieht). Dies ergibt sich klar aus den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 6, Ziffer 4,, Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, WMG. Die zuletzt genannte Bestimmung sieht folgerichtig vor, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe dienen, nachhaltig (auch behördlich oder gerichtlich) zu verfolgen sind. Die Aufforderung im Schreiben der belangten Behörde vom 19.6.2015, den Nachweis der Beantragung der Alterspension zu übermitteln, ist als Aufforderung zu verstehen, den Anspruch auf Alterspension (durch entsprechende und rechtzeitige Antragstellung) zu verfolgen. Da die BF dies nicht getan hat, erweist sich die vorliegende Abweisung auch bzw. insbesondere aus dem Grunde des § 16 Abs. 1 Z 3 WMG als gerechtfertigt und rechtmäßig.Die Aufforderung im Schreiben der belangten Behörde vom 19.6.2015, den Nachweis der Beantragung der Alterspension zu übermitteln, ist als Aufforderung zu verstehen, den Anspruch auf Alterspension (durch entsprechende und rechtzeitige Antragstellung) zu verfolgen. Da die BF dies nicht getan hat, erweist sich die vorliegende Abweisung auch bzw. insbesondere aus dem Grunde des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, WMG als gerechtfertigt und rechtmäßig. Soweit die BF meint, dass ihr zumindest bzw. jedenfalls die Krankenversicherung im Wege der Mindestsicherung zu gewähren gewesen wäre, genügt der Hinweis auf § 20 Abs. 1 WMG, wonach Anspruch auf solche Leistungen (bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung) – also auf die gesetzliche Krankenversicherung über den Sozialhilfeträger – jene Personen haben, die Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben. Da also der Anspruch auf Krankenversicherung nach dem WMG davon abhängt, ob ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs besteht, bleibt im Falle einer rechtmäßigen Abweisung des Antrages auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kein Raum für die Gewährung von Krankenversicherungsschutz.Soweit die BF meint, dass ihr zumindest bzw. jedenfalls die Krankenversicherung im Wege der Mindestsicherung zu gewähren gewesen wäre, genügt der Hinweis auf Paragraph 20, Absatz eins, WMG, wonach Anspruch auf solche Leistungen (bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung) – also auf die gesetzliche Krankenversicherung über den Sozialhilfeträger – jene Personen haben, die Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben. Da also der Anspruch auf Krankenversicherung nach dem WMG davon abhängt, ob ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs besteht, bleibt im Falle einer rechtmäßigen Abweisung des Antrages auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kein Raum für die Gewährung von Krankenversicherungsschutz. Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal lediglich einzelfallbezogene Fragen der Mitwirkungspflicht zu beurteilen waren, die aus dem Gesetz klar lösbar sind und denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal lediglich einzelfallbezogene Fragen der Mitwirkungspflicht zu beurteilen waren, die aus dem Gesetz klar lösbar sind und denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.002.9050.2015