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{'item': 'VGW-221/037/23720/2014/A'}

Obsah (8)§ 28§ 19§ 25a§ 94§ 16§ 18§ 1§ 14a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.09.2015 GeschäftszahlVGW-221/037/23720/2014/A TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und

§ 19der Gewerbeordnung, BGBl. 194/1994 id

F BGBl. I Nr. 85/2012, festgestellt, dass Herr F. über die individuelle Befähigung für das Gewerbe Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation verfügt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und

Paragraph 19, der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,, festgestellt, dass Herr F. über die individuelle Befähigung für das Gewerbe Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation verfügt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hatte die Behörde

§ 19Gew

O 1994 festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) die Befähigung für das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation“ nicht besitze. Mit dem angefochtenen Bescheid hatte die Behörde

Paragraph 19, GewO 1994 festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) die Befähigung für das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation“ nicht besitze. Begründend war nach Wiedergabe der relevanten Normen ausgeführt worden, der Feststellungswerber, der seit 30. Mai 2005 über die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, eingeschränkt auf die Versicherungsbranche“ verfüge, habe seinem Antrag vom 6.11.2013 zum Nachweis seiner individuellen Befähigung zur Ausübung des im Spruch genannten Gewerbes näher angeführte Unterlagen vorgelegt. Nach einer Einladung der Behörde, Nachweise über Art und Ausmaß seiner fachlichen Tätigkeit im gesamten beantragten Gewerbe (uneingeschränktes Unternehmensberatergewerbe) nachzureichen (wobei er unter Hinweis auf das einschlägige Berufsbild des in Rede stehenden Gewerbes auf die Möglichkeit der Einschränkung des Gewerbewortlautes aufmerksam gemacht worden sei) oder mitzuteilen, ob er zum Nachweis der Befähigung ergänzend ein Gutachten der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer Wien oder ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen anbiete, habe der Bf in der Folge ein Empfehlungsschreiben der E. Softwareentwicklungs- und vertriebsgmbH vom 26.11.2013 übermittelt. Nach dessen Inhalt habe die Unternehmensberatung F. seit 2007 Beratungs- und Assistenzleistungen in der Entwicklung von Unternehmen im wirtschaftlichen, kommunikativen, technischen, administrativen und sozialen Bereich sowie auch Hilfestellung bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen erfüllt und nachhaltig gemeinsame Projekte und Aufgaben aus den unterschiedlichen Beratungsfeldern, wie z.B. Organisation, Managementberatung, Marketing und Vertrieb, Technik, Human Resources, Betriebswirtschaftliche Statistik, Analyse von Konflikten erledigt. Ein konkretes zeitliches Ausmaß dieser Tätigkeiten sei dieser Bestätigung nicht zu entnehmen. Schließlich habe der Bf ergänzend ein Schreiben der C. GmbH vom 26.11.2013 nachgereicht, in welchem dargelegt werde, dass dieses Unternehmen seit Jahresanfang 2013 für Produktion und Logistik die Beratungs- und Dienstleistungen des Bf in den Rollen als Unternehmensberater, Workshopleiter, Moderator, Trainer, Coach und als Unannounced Auditor in Anspruch nehme. Der Feststellungswerber trage zur Lösung mannigfacher Problemstellungen in unterschiedlichen Bereichen, wie z.B. Arbeitssicherheit und Umwelt, Qualität, Produktivität, Kosten, Organisationsentwicklung und Human Ressource bei.

dem Berufsbild umfasse das uneingeschränkte Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ folgende Beratungsfelder (mit jeweils zahlreichen Unterpunkten): Unternehmensführung/Managementberatung, Personalwesen, Marketing, Organisation, Technik/Technologie, Logistik, Finanz- und Rechnungswesen, Umweltmanagement, Beratungen in außenwirtschaftlichen Belangen und Wirtschaftsmediation. Wenn auch nicht übersehen werde, dass der Feststellungswerber über Erfahrungen in einzelnen Bereichen des beantragten Gewerbes verfüge, würden die vorgelegten Unterlagen im Zusammenhalt mit seiner eingeschränkten Gewerbeberechtigung keine ausreichenden praktischen Erfahrungen im gesamten Bereich des beantragten Gewerbes belegen. Nur beispielsweise sei erwähnt, dass den Unterlagen keine ausreichenden Anhaltspunkte für Erfahrungen im Bereich des Umweltmanagements oder von Beratungen in außenwirtschaftlichen Belangen entnommen werden könnten. Hinzu komme, dass weder die Möglichkeit der Einschränkung des Wortlautes in Anspruch genommen noch ein ergänzendes Gutachten der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer Wien oder ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen angeboten oder vorgelegt worden sei. Ohne diesbezügliche Mitwirkung des Feststellungswerbers im Verfahren sei es der Behörde verwehrt geblieben, die in § 19 GewO 1994 normierten Voraussetzungen hinsichtlich der berufsfachlichen Kenntnisse zu prüfen.Hinzu komme, dass weder die Möglichkeit der Einschränkung des Wortlautes in Anspruch genommen noch ein ergänzendes Gutachten der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer Wien oder ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen angeboten oder vorgelegt worden sei. Ohne diesbezügliche Mitwirkung des Feststellungswerbers im Verfahren sei es der Behörde verwehrt geblieben, die in Paragraph 19, GewO 1994 normierten Voraussetzungen hinsichtlich der berufsfachlichen Kenntnisse zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei es nämlich Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht treffe. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid der Behörde erhob der Bf das hier gegenständliche Rechtsmittel, in dem er (neben Kritik an Aufbau und Layout des angefochtenen Bescheides und an Gebührenvorschreibungen) begründend ausführte, dass die Behörde fälschlicherweise aus einer demonstrativen Aufzählung der einzelnen Gebiete des Berufsbildes eine taxative mache und unzutreffend vom Fehlen einzelner Erfahrungen (im Bereich des Umweltmanagements und bei Beratungen in außenwirtschaftlichen Belangen) ausgehe; er habe jedoch in seiner mehrfach dargestellten beruflichen Laufbahn viele Jahre Auslandserfahrung (durch mehrjährige Berufstätigkeit jeweils mit Beziehungen mit Unternehmern in Deutschland, Tschechien, Ungarn und Serbien) und auch im Umweltmanagement angesammelt, was auch durch die vorgelegten Unterlagen bestätigt werde. Die von ihm vorlegten Empfehlungsschreiben würden - wie er in der Folge näher, zum Teil auch tabellarisch, darstellte - belegen, dass er über ausreichende Erfahrungen in allen Feldern des Berufsbildes verfüge. Außer zu den in den bereits vorgelegten Unterlagen aufscheinenden Unternehmen habe er auch noch andere berufliche Kontakte, die er aber (im Sinne einer guten Kundenbeziehung und zur Wahrung deren Interessen) nicht benennen könne bzw. wolle, sodass er von diesen Unternehmen keine Empfehlungsschreiben vorlegen werde. Das Verfahren der Behörde und ihre rechtliche Beurteilung seien unzutreffend, sodass er die positive Erteilung der individuellen Befähigung beantrage. Das Verwaltungsgericht Wien führte in der Sache nach ergänzenden Ermittlungen eine Verhandlung durch, in der vom Bf und dem anwesenden Vertreter der Behörde auf die Verkündung der Entscheidung verzichtet wurde. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt: Der Bf war von 01.10.1997 bis Ende September 2000 als Leiter der Unfallversicherungsabteilung der G. Versicherung AG in Österreich tätig; im Oktober 2000 übernahm er eine Teilprojektleitung der Hauptverwaltung dieser Versicherung in K.. Während des gesamten Jahres 2003 leitete er deren Projekt zur Neuausrichtung der österreichischen Niederlassung, ab Januar 2004 dann Teilprojekte zur Zentralisierung des Privatkundenbereiches, zur Verlagerung von Niederlassungsaktivitäten und zum Aufbau eines Customer Care Centers dieses Konzerns. Im Jahr 2005 nahm der Bf eine selbständige Tätigkeit auf: Seit 30.5.2005 ist er zur Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, eingeschränkt auf die Versicherungsbranche“ im Standort Wien, G.-gasse, berechtigt; diese Gewerbeberechtigung war auf Grundlage eines Bescheides des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 63 von 25.05.2005 erteilt worden, mit dem

§ 19Gew

O 1994 festgestellt worden war, dass der nunmehrige Bf die individuelle Befähigung für das Gewerbe Unternehmensberatung einschließlich der Versicherungsorganisation, eingeschränkt auf die Versicherungsbranche besitzt.Im Jahr 2005 nahm der Bf eine selbständige Tätigkeit auf: Seit 30.5.2005 ist er zur Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, eingeschränkt auf die Versicherungsbranche“ im Standort Wien, G.-gasse, berechtigt; diese Gewerbeberechtigung war auf Grundlage eines Bescheides des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 63 von 25.05.2005 erteilt worden, mit dem

Paragraph 19, GewO 1994 festgestellt worden war, dass der nunmehrige Bf die individuelle Befähigung für das Gewerbe Unternehmensberatung einschließlich der Versicherungsorganisation, eingeschränkt auf die Versicherungsbranche besitzt. Zwischen 23.11.2004 und 07.04.2006 absolvierte der Bf eine Ausbildung zum Coach mit 192 Lehreinheiten am Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Wien, am 04.09.2005 auch eine 55 Lehreinheiten umfassende Zusatzausbildung für Coaches zum NLP-Practitioner. Im Oktober 2013 schloss der Bf an der ... Universität den Universitätslehrgang „Business Management (Akad. BM)“ mit insgesamt 75 ECTS-Punkten in den Modulen Grundzüge der Ökonomie, Grundzüge des Rechts, Grundzüge des Rechnungswesens, Strategisches Management, Unternehmensfinanzierung, Personalmanagement, Betriebspsychologie, Unternehmensanalyse und Controlling, Business Planning, Mergers & Acquisitions, Marketing II, Projektmanagement und Investition mit einem Notendurchschnitt von 1,86 ab.Im Oktober 2013 schloss der Bf an der ... Universität den Universitätslehrgang „Business Management (Akad. BM)“ mit insgesamt 75 ECTS-Punkten in den Modulen Grundzüge der Ökonomie, Grundzüge des Rechts, Grundzüge des Rechnungswesens, Strategisches Management, Unternehmensfinanzierung, Personalmanagement, Betriebspsychologie, Unternehmensanalyse und Controlling, Business Planning, Mergers & Acquisitions, Marketing römisch zwei, Projektmanagement und Investition mit einem Notendurchschnitt von 1,86 ab. Seit 2007 arbeitete die E. Softwareentwicklungs- und vertriebsgmbH mit dem Bf zusammen und nützte auch unter anderem dessen computerunterstützte Bedarfsanalyse und dessen Vertriebskonzept; nach einer diesbezüglichen (auszugsweise auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen) Bestätigung dieses Unternehmens von 26.11.2013 dienten diese Instrumente der E. und deren Kunden und Kundinnen auch sehr oft als wertvolles Instrument zur Ableitung von Handlungsstrategien und intelligenten Lösungsmöglichkeiten; damit seien im Vorfeld die Handlungsfelder, der Projektumfang, die „harten und weichen“ Erfolgsfaktoren und die (versteckten) Ziele abgeklärt worden; auch habe die Expertise des Bf die Bedürfnisse und Ergebnisse als Grundlage für den jeweiligen Projektauftrag dokumentiert. Seit Jahresanfang 2013 arbeitete der Bf auch mit der C. GmbH bei deren Projekt „Aktionsfahrplan 2014 – Businessplan deployment“ zusammen, wobei er Beratungs- und Dienstleistungen in verschiedenen Rollen übernahm; er erstattete dabei Lösungsvorschläge unter anderem in den Bereichen Arbeitssicherheit und Umwelt, Qualität, Produktivität, Kosten, Organisationsentwicklung und Human Ressource sowie Unannounced Audits. Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Wien hat weiters mit dem Bf eine Rahmenvereinbarung über seine Tätigkeit im Beraterpool des WIFI für Unternehmensberatung abgeschlossen. Die Wirtschaftskammer Wien hat schließlich mit Schreiben vom 08.10.2014 unter Darstellung ihrer diesbezüglichen Erwägungen mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für das uneingeschränkte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation erfüllt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde, ergänzende Ermittlungen und die Durchführung einer Verhandlung: Der Bf ist nach den im behördlichen Akt befindlichen Informationen (Gewerberegisterauszug und Vorbringen des Bf) seit 30.5.2005 zur Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, eingeschränkt auf die Versicherungsbranche“ im Standort Wien, G.-gasse, berechtigt; diese Gewerbeberechtigung war wie bereits ausgeführt auf Grundlage eines Bescheides des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 63 von 25.05.2005 erteilt worden, mit dem

§ 19Gew

O 1994 festgestellt worden war, dass der nunmehrige Bf die individuelle Befähigung für das Gewerbe: Unternehmensberatung einschließlich der Versicherungsorganisation, eingeschränkt auf die Versicherungsbranche besitzt.Der Bf ist nach den im behördlichen Akt befindlichen Informationen (Gewerberegisterauszug und Vorbringen des Bf) seit 30.5.2005 zur Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, eingeschränkt auf die Versicherungsbranche“ im Standort Wien, G.-gasse, berechtigt; diese Gewerbeberechtigung war wie bereits ausgeführt auf Grundlage eines Bescheides des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 63 von 25.05.2005 erteilt worden, mit dem

Paragraph 19, GewO 1994 festgestellt worden war, dass der nunmehrige Bf die individuelle Befähigung für das Gewerbe: Unternehmensberatung einschließlich der Versicherungsorganisation, eingeschränkt auf die Versicherungsbranche besitzt. Mit Schreiben von 6.11.2013 beantragte er in der erklärten Absicht, sein Gewerbe in Zukunft uneingeschränkt ausüben zu können, die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation: Er habe viele Jahre in leitender Funktion (als Leiter der Unfallversicherungsabteilung) bei der G. Versicherung AG in Wien gearbeitet und sei auch jahrelang in Deutschland als Teilprojektleiter, Projektleiter und als „Inhouse-Consulter“ in unterschiedlichsten Tätigkeitsbereichen erfolgreich gewesen. Er sei seit über 8 Jahren selbständig und habe zur Erweiterung seines Tätigkeitsbereiches ein Studium an der ... Universität begonnen und es als „Akademischer Business Manager“ mit einem Notendurchschnitt von 1,85 abgeschlossen; zusätzlich zu seiner langen Auslandserfahrung habe er unter anderem auch eine Ausbildung zum Coach gemacht. Diesbezügliche Unterlagen übermittle er mit dem Antrag. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer Ausfertigungen seines bestehenden Gewerbescheines, des Bescheides betreffend die Feststellung seiner Befähigung für dieses Gewerbe, eines Zeugnisses der G. Versicherung AG von 31.12.2004, eines Diplomes des WIFI Wien von 02.09.2005 betreffend die Zusatzausbildung für Coaches zum NLP-Practitioner, eines Diplomes des WIFI Wien von 07.04.2006 betreffend die Ausbildung zum Coach, sowie eine Bestätigung der ... Universität von 15.10.2013 über die erfolgreiche Absolvierung der 14 Module des Universitätslehrganges Business Manager (Akad. BM) und ein diesbezügliches Universitätszertifikates der ... Universität von 15.10.2013 vor. Über Aufforderung der Behörde hatte der Bf in deren Verfahren am 03.12.2013 eine Ausfertigung eines Empfehlungsschreibens der E. Softwareentwicklungs- und vertriebsgmbH von 26.11.2013 vorgelegt und mit Schreiben von 26.02.2014 (neben den bereits zuvor vorgelegten Unterlagen) eine Ausfertigung einer Rahmenvereinbarung des WIFI Wien von 07.11.2013 betreffend seine Beratertätigkeit im Bereich der Unternehmensberatung des WIFI Wien sowie eines Empfehlungsschreibens der C. GmbH von 26.11.2013. Dem Angebot der Behörde, zum Nachweis seiner Befähigung ergänzend ein Gutachten der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer Wien über die Durchführung eines Fachgespräches oder ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vorzulegen, kam der Bf nicht nach; er erhielt seinen Antrag auf Feststellung seiner Befähigung in vollem Umfang aufrecht. Der Bf bot jedoch an, seine Fachkenntnisse bei einem von der Behörde durchgeführten Fachgespräch unter Beweis zu stellen. In der Folge erließ die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation“ nicht besitze. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf das hier gegenständliche, zuvor wiedergegebene Rechtsmittel. Die Fachgruppe Wien Unternehmensberatung der Wirtschaftskammer Wien teilte in der Folge dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben von 08.10.2014 mit, dass der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach die individuelle Befähigung für das uneingeschränkte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation erfülle. An der am 28.10.2014 in der Sache vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer und ein Vertreter der Behörde teil; der Beschwerdeführer teilte einleitend mit, dass er alle relevanten Unterlagen bereits im behördlichen Verfahren vorgelegt habe. Anschließend gab er an, er sei lange Jahre unselbständig bei einer der größten Versicherungen in Deutschland unselbständig erwerbstätig gewesen, später auch selbständig. Im Rahmen dieser Tätigkeiten habe er sehr viel Auslandserfahrung sammeln können, so etwa auch in Serbien und der Ukraine; er habe auch einen Wohnsitz im Ausland gehabt. Im Jahr 2005 habe er sich mit der bereits bestehenden, auf die Versicherungsbranche eingeschränkten Gewerbeberechtigung selbständig gemacht, eine Ausbildung zum Coach absolviert und in diesem Bereich berufliche Tätigkeiten durchgeführt, etwa auch bei der C. GmbH. Er habe mehrere Anfragen, Beratungstätigkeiten in Unternehmen außerhalb der Versicherungsbranche durchzuführen, sodass er die Gewerbeberechtigung für die unbeschränkte Unternehmensberatung anstrebe, um solche Aufträge annehmen zu können. Er sei auch an einer in Aussicht genommenen Beratertätigkeit für das WIFI Wien sehr interessiert. Im behördlichen Verfahren habe es seiner Meinung nach Kommunikationsprobleme gegeben, die dazu geführt hätten, dass er selbst kein Gutachten der Wirtschaftskammer beigebracht habe. Im Anschluss daran verzichtete der Vertreter der Behörde auf die Abgabe eines Schlusswortes, der Bf verwies auf sein bisheriges Vorbringen; danach wurde auf die Verkündigung der Entscheidung verzichtet. Bei der Beweiswürdigung wurden diesen Sachverhaltsfeststellungen die vom Bf selbst vorgelegten unbedenklichen Urkunden, seine glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien und die ebenfalls unbedenkliche gutachterliche Bescheinigung der Wirtschaftskammer Wien als zutreffend zugrunde gelegt. In rechtlicher Hinsicht wurde Folgendes erwogen:

§ 94Z. 74 der Gewerbeordnung - Gew

O 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 212/2013 ist das Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation ein reglementiertes Gewerbe.

Paragraph 94, Ziffer 74, der Gewerbeordnung - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 212 aus 2013, ist das Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation ein reglementiertes Gewerbe. Eine Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist

§ 16Abs. 1 erster Satz Gew

O 1994 der Nachweis der Befähigung. Eine Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist

Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz GewO 1994 der Nachweis der Befähigung. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

§ 18Abs. 1 Gew

O hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

Paragraph 18, Absatz eins, GewO hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt. Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist nach Abs. 3 leg.cit. eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurdeUnter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist nach Absatz 3, leg.cit. eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde 1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder 2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder 3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens. Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat

Abs. 3 dieser Bestimmung der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat

Absatz 3, dieser Bestimmung der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat. Nach Abs. 5 leg.cit. ist bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.Nach Absatz 5, leg.cit. ist bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat

§ 19Gew

O 1994 die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

§ 18Abs.

4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat

Paragraph 19, GewO 1994 die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 1. Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 94/2003 in der Fassung des BGBl. II Nr. 294/2010, ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2003, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2010,, ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 2. Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder 3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges

§ 14ades Fachhochschul-Studiengesetzes – FHSt

G, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges

Paragraph 14 a, des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und

  1. b)eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder 4. Zeugnisse über
  2. a)den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Z 3a genannten Studienrichtung, eines nicht in Z 3a genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Z 3a genannten Universitätslehrganges oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges universitären Charakters oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges

§ 14aFHSt

G unda) den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Ziffer 3 a, genannten Studienrichtung, eines nicht in Ziffer 3 a, genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Ziffer 3 a, genannten Universitätslehrganges oder eines nicht in Ziffer 3 a, genannten Lehrganges universitären Charakters oder eines nicht in Ziffer 3 a, genannten Lehrganges

Paragraph 14 a, FHStG und

  1. b)den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und
  2. c)eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder 5. Zeugnisse über
  3. a)den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer einschlägigen Fachakademie und
  4. b)den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und
  5. c)eine mindestens eineinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder 6. Zeugnisse über
  6. a)den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Grundausbildung der Beratungsberufe (zumindest im Ausmaß von 230 Stunden) und
  7. b)eine mindestens zweieinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit. Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind

Abs. 2 leg.cit. insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen.Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, sind

Absatz 2, leg.cit. insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen.

dem Berufsbild „Unternehmensberatung“ des Fachverbandes Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich umfasst das (uneingeschränkte) Gewerbe Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (mit jeweils zahlreichen Unterpunkten) die Beratungsfelder Unternehmensführung/Managementberatung, Personalwesen, Marketing, Organisation, Technik/Technologie, Logistik, Finanz- und Rechnungswesen, Umweltmanagement, Beratungen in außenwirtschaftlichen Belangen und Wirtschaftsmediation. Aufgrund des dargestellten Regelungszusammenhanges steht fest, dass durch den Bf der Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs. 1 GewO 1994 nicht erbracht werden kann. Aufgrund des dargestellten Regelungszusammenhanges steht fest, dass durch den Bf der Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 nicht erbracht werden kann. § 19 GewO 1994 stellt für derartige Fallkonstellationen sicher, dass die für die Ausübung eines Gewerbes erforderliche und durch die durch die entsprechenden Zugangsverordnung standardisierten Zugangsvoraussetzungen Fähigkeiten, Kenntnisse und Forderungen nachgewiesen werden können. Dabei bilden die Bestimmungen des § 18 GewO 1994 und die entsprechenden Zugangsverordnungen den Maßstab für die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. Es liegt am Antragsteller nachzuweisen, dass er über dieselbe Befähigung zur Gewerbeausübung verfügt, wie dies von dem Personenkreis zu erwarten ist, der die durch die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen standardisierten Voraussetzungen erfüllt (siehe dazu etwa VwGH von 15.12.2006, Zl. 2005/09/0149); die Behörde ist jedoch auch nicht gehindert, diese Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen.Paragraph 19, GewO 1994 stellt für derartige Fallkonstellationen sicher, dass die für die Ausübung eines Gewerbes erforderliche und durch die durch die entsprechenden Zugangsverordnung standardisierten Zugangsvoraussetzungen Fähigkeiten, Kenntnisse und Forderungen nachgewiesen werden können. Dabei bilden die Bestimmungen des Paragraph 18, GewO 1994 und die entsprechenden Zugangsverordnungen den Maßstab für die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. Es liegt am Antragsteller nachzuweisen, dass er über dieselbe Befähigung zur Gewerbeausübung verfügt, wie dies von dem Personenkreis zu erwarten ist, der die durch die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen standardisierten Voraussetzungen erfüllt (siehe dazu etwa VwGH von 15.12.2006, Zl. 2005/09/0149); die Behörde ist jedoch auch nicht gehindert, diese Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen. Der Nachweis, dass der Bf eine den Anforderungen entsprechende Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation“ erfüllt, wurde im gegenständlichen Verfahren (wenn auch teilweise erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien) erbracht: Der Bf, der über eine aufrechte Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, eingeschränkt auf die Versicherungsbranche“ verfügt, hat neben einer Ausbildung zum Coach samt Zusatzausbildung als NLP-Practitioner auch den Universitätslehrgang „Business Management (Akad. BM)“ der ... Universität mit 14 Prüfungsmodulen (Grundzüge der Ökonomie, Grundzüge des Rechts, Grundzüge des Rechnungswesens, Strategisches Management, Unternehmensfinanzierung, Personalmanagement, Betriebspsychologie, Unternehmensanalyse und Controlling, Business Planning, Mergers & Acquisitions, Marketing II, Projektmanagement und Investition) absolviert und damit (mittels des diesbezüglichen Zeugnisses) den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges im Sinnes des § 1 Abs. 1 Z 3 lt. a der Unternehmensberatungs-Verordnung nachgewiesen. Der Bf, der über eine aufrechte Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, eingeschränkt auf die Versicherungsbranche“ verfügt, hat neben einer Ausbildung zum Coach samt Zusatzausbildung als NLP-Practitioner auch den Universitätslehrgang „Business Management (Akad. BM)“ der ... Universität mit 14 Prüfungsmodulen (Grundzüge der Ökonomie, Grundzüge des Rechts, Grundzüge des Rechnungswesens, Strategisches Management, Unternehmensfinanzierung, Personalmanagement, Betriebspsychologie, Unternehmensanalyse und Controlling, Business Planning, Mergers & Acquisitions, Marketing römisch zwei, Projektmanagement und Investition) absolviert und damit (mittels des diesbezüglichen Zeugnisses) den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges im Sinnes des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, lt. a der Unternehmensberatungs-Verordnung nachgewiesen.

lit. b dieser Bestimmung war daher darüber hinaus eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit erforderlich, um den gesetzlichen Anforderungen betreffend die Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, insbesondere der Unternehmensberatungs-Verordnung, nachzukommen.

Litera b, dieser Bestimmung war daher darüber hinaus eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit erforderlich, um den gesetzlichen Anforderungen betreffend die Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, insbesondere der Unternehmensberatungs-Verordnung, nachzukommen. Der Bf hat, wie zuvor festgestellt wurde, im Rahmen seiner Tätigkeit bei der G. Versicherung etwa sieben Jahre lang (von 1997 bis 2004) die Leitung von Projekten und Teilprojekten der G. Versicherung AG in Österreich und Deutschland übergehabt, wobei er unter anderem für die Neuausrichtung der österreichischen Niederlassung, für die Zentralisierung des Privatkundenbereiches, die Verlagerung von Niederlassungsaktivitäten und für den Aufbau eines Customer Care Centers dieses Konzerns verantwortlich war. In der Folge stellte der Bf der E. Softwareentwicklungs- und vertriebsgmbH unter anderem seine computerunterstützte Bedarfsanalyse und sein Vertriebskonzept zur Verfügung; diese Instrumente und seine Tätigkeit hatten nach deren Aussage der E. und deren Kunden und Kundinnen sehr oft als wertvolles Instrument gedient. Der Bf hat damit E. im wirtschaftlichen, kommunikativen, technischen, administrativen und sozialen Bereich, zielgerichtet auf der Vermehrung und Wahrung von Chancen, die Aufarbeitung und Vermeidung von Risiken sowie auf Hilfestellung bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen beraten. Seit Jahresanfang 2013 arbeitete der Bf auch mit der C. GmbH für deren Projekt „Aktionsfahrplan 2014 – Businessplan deployment“ zusammen, wobei er Beratungs- und Dienstleistungen in verschiedenen Rollen übernahm; er erstattete dabei Lösungsvorschläge unter anderem in den Bereichen Arbeitssicherheit und Umwelt, Qualität, Produktivität, Kosten, Organisationsentwicklung und Human Ressource sowie durch Unannounced Audits zu den Themen Sicherheit, Sauberkeit und Produktivität. Die Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen, dass der Bf nicht über die individuelle Befähigung für das Gewerbe Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation verfügt, und diese Feststellung damit begründet, dass es dem Bf nicht gelungen sei, ausreichende praktischen Erfahrungen im gesamten Bereich des beantragten Gewerbes nachzuweisen; es gebe nämlich beispielsweise keine ausreichenden Anhaltspunkte für Erfahrungen des Bf im Bereich des Umweltmanagements oder von Beratungen in außenwirtschaftlichen Belangen. Der Bf ist diesen Ausführungen der Behörde in seiner Beschwerde einerseits insbesondere mit dem Verweis auf seine Tätigkeit für die C. GmbH entgegen getreten, wonach er in dieser mehr als einjährigen Zusammenarbeit auch mit Fragen des Umweltmanagements befasst gewesen sei; andererseits hat er unter Bezugnahme auf seine Tätigkeit bei der G. Versicherung AG aber auch bei anderen Aufgaben mehr als 14 Jahre berufliche Auslands- und Außenwirtschaftserfahrung in Deutschland, Ungarn und Serbien gesammelt. In der Verhandlung führte der Bf schließlich ergänzend auch aus, dass er auch in der Ukraine beruflich tätig gewesen sei und auch im Ausland gelebt habe. Schließlich bestätigte auch die Wirtschaftskammer Wien in einer gutachterlichen Stellungnahme, dass der Bf die individuelle Befähigung für das uneingeschränkte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation erbringt, da entsprechend der maßgeblichen Unternehmensberatungs-Verordnung des Wirtschaftsministers die verlangten Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Befähigung zum Gewerbe der Unternehmensberatung aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehen würden. Fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen sowie ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse würden durch den Universitätslehrgang „Business Management (Akad. BM)“ an der ... Universität nachgewiesen. Die aus den vorliegenden „Empfehlungsschreiben“ hervorgehende Abdeckung eines Großteils der im (zuvor überblicksmäßig wiedergegebenen) Berufsbild Unternehmensberatung demonstrativ beschriebenen Beratungsfelder würden das ebenfalls in der Verordnung verlangte entsprechende Berater-Know-how ausreichend darlegen. Es war daher aufgrund des Antrages des Bf und des durchgeführten Verfahrens, in welchen die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen festzustellen waren, durch das Verwaltungsgericht Wien das Vorliegen der individuellen Befähigung des Bf für das Gewerbe Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisation festzustellen und daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zu § 19 der Gewerbeordnung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zu Paragraph 19, der Gewerbeordnung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.221.037.23720.2014.A

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.