GVG wird den Beschwerden Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu 1.) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben als Arbeitgeber, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes: Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (§ 94 Z 38 GewO 1994) im Standort Wien, R.-gasse, den Ausländer So. Si., geboren am ... 1976, Staatsangehörigkeit: Rumänien, zumindest von 01.12.2012 bis 31.12.2012 in ... und von 01.01.2013 bis 31.1.2013 in Wien, als Reinigungskraft beschäftigt, obwohl für diesen Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden ist.„Sie haben als Arbeitgeber, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes: Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (Paragraph 94, Ziffer 38, GewO 1994) im Standort Wien, R.-gasse, den Ausländer So. Si., geboren am ... 1976, Staatsangehörigkeit: Rumänien, zumindest von 01.12.2012 bis 31.12.2012 in ... und von 01.01.2013 bis 31.1.2013 in Wien, als Reinigungskraft beschäftigt, obwohl für diesen Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs.1 Ziffer 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011 in Verbindung mit § 3 leg.cit.Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 3, leg.cit. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 1.120,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 4 Stunden,
BG, BGBl.Nr. 218/1975 in der geltenden FassungGeldstrafe von Euro 1.120,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 4 Stunden,
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, erster Strafsatz AuslBG, BGBl.Nr. 218 aus 1975, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Euro 112,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 1.232,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Zu 2.) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben als Dienstgeber, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes: Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (§ 94 Z 38 GewO 1994) im Standort Wien, R.-gasse, Herrn So. Si., geb. am ... 1976, zumindest von 01.12.2012 bis 31.12.2012 in ... und von 01.01.2013 bis 31.01.2013 in Wien, als Reinigungskraft beschäftigt, ohne diese in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.„Sie haben als Dienstgeber, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes: Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (Paragraph 94, Ziffer 38, GewO 1994) im Standort Wien, R.-gasse, Herrn So. Si., geb. am ... 1976, zumindest von 01.12.2012 bis 31.12.2012 in ... und von 01.01.2013 bis 31.01.2013 in Wien, als Reinigungskraft beschäftigt, ohne diese in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33 ASVG iVm. § 111 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung.Paragraph 33, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 770,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden,
G 1991Geldstrafe von Euro 770,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden,
Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 Ferner haben Sie
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Euro 77,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 847,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In den dagegen gerichteten Beschwerden wird vorgebracht, dass der Ausländer nicht Dienstnehmer des Beschwerdeführers gewesen sei, sondern im Rahmen eines Werkvertrages für den Beschwerdeführer tätig geworden sei. Aus diesem Grund liege weder eine Übertretung des AuslBG noch des ASVG vor. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die beiden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakten, durch Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei. Auf eine Einvernahme des nicht erschienenen Zeugen So. Si. wurde seitens der Vertreterin der Finanzpolizei Wien und des Beschwerdeführers verzichtet. Demnach ergibt sich Folgendes: Die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren stützen sich auf die beiden Strafanträge der Finanzpolizei vom 10.7.2013, wonach aufgrund einer Anzeige des AMS Wien festgestellt worden sei, dass der rumänische Staatsangehörige, So. Si., geb. ... 1976, zumindest seit dem 1.12.2012 von der Firma P. G. (X. Reinigung Service) mit Sitz in Wien, R.-gasse, ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden zu sein, als Reinigungskraft beschäftigt wurde. Diesen Strafanträgen ist des Schreiben des Arbeitsmarktservice Wien vom 25.2.2013 angeschlossen, welches folgenden Inhalt hat: Die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren stützen sich auf die beiden Strafanträge der Finanzpolizei vom 10.7.2013, wonach aufgrund einer Anzeige des AMS Wien festgestellt worden sei, dass der rumänische Staatsangehörige, So. Si., geb. ... 1976, zumindest seit dem 1.12.2012 von der Firma P. G. (römisch zehn. Reinigung Service) mit Sitz in Wien, R.-gasse, ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden zu sein, als Reinigungskraft beschäftigt wurde. Diesen Strafanträgen ist des Schreiben des Arbeitsmarktservice Wien vom 25.2.2013 angeschlossen, welches folgenden Inhalt hat: „Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, heute hat der rumänische Staatsbürger So. Si., SVNr ..., dzt wh Wien, Ru.-g., wegen eines Antrages auf EU-Freizügigkeit ha vorgesprochen. Er verfügt nur über eine Gewerbeberechtigung für einfache Hausreinigung (seit 12.4.2011) und hält sich erst seit 14.12.2010 in Österreich auf. Da zudem keine Beschäftigungsbewilligungen vorliegen, ist auch die nachträgliche Ausstellung einer EU-Freizügigkeit nach § 32a Abs. 2 Zi 1 bzw 3 AuslBG nicht möglich. Die nachfolgend angeführten Beschäftigungen
beiliegender Rechnungskopien sind dh als arbeitnehmerähnliche und damit bewilligungspflichtige Dienstverhältnisse zu werten:heute hat der rumänische Staatsbürger So. Si., SVNr ..., dzt wh Wien, Ru.-g., wegen eines Antrages auf EU-Freizügigkeit ha vorgesprochen. Er verfügt nur über eine Gewerbeberechtigung für einfache Hausreinigung (seit 12.4.2011) und hält sich erst seit 14.12.2010 in Österreich auf. Da zudem keine Beschäftigungsbewilligungen vorliegen, ist auch die nachträgliche Ausstellung einer EU-Freizügigkeit nach Paragraph 32 a, Absatz 2, Zi 1 bzw 3 AuslBG nicht möglich. Die nachfolgend angeführten Beschäftigungen
beiliegender Rechnungskopien sind dh als arbeitnehmerähnliche und damit bewilligungspflichtige Dienstverhältnisse zu werten: 1) Pe. Pa. in T., B.-weg im November 2012 2) X. Reinigung Service P. G. in, R.-g. im Dezember 2012 und Jänner 20132) römisch zehn. Reinigung Service P. G. in, R.-g. im Dezember 2012 und Jänner 2013 Es ist anzunehmen, dass weitere „Selbständige" in diesen Betrieben ohne arbeitsrechtliche Bewilligung als „Subunternehmer" tätig sind. Die Verpflichtung zur Verständigung gründet sich auf § 27 Abs. 2 AuslBG. Darüber hinaus erklärt die anfragende Behörde, dass eine Rückmeldung zum Stand des Verfahrens - z.B. Anzeige an die Gewerbebehörde - eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben bildet (§ 7 Abs. 2 DSG).“Die Verpflichtung zur Verständigung gründet sich auf Paragraph 27, Absatz 2, AuslBG. Darüber hinaus erklärt die anfragende Behörde, dass eine Rückmeldung zum Stand des Verfahrens - z.B. Anzeige an die Gewerbebehörde - eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben bildet (Paragraph 7, Absatz 2, DSG).“ Angeschlossen waren Rechnungen des Herrn So. Si. hinsichtlich Reinigungstätigkeiten und „Winterdienst“, die an den Beschwerdeführer (bzw. die X. Reinigung Service) gerichtet sind und den Leistungszeitraum Dezember 2012 hinsichtlich Reinigungstätigkeit (121 Stunden) und den Leistungszeitraum Jänner 2013 hinsichtlich Reinigungstätigkeit und Winterdienst (94,5 Stunden) beinhalten, sowie eine Rechnung des Herrn So. Si., die an Herrn Pe. Pa. gerichtet ist und Reinigungstätigkeit hinsichtlich des Leistungszeitraumes November 2012 (137 Stunden) zum Inhalt hat. In den Rechnungen sind verschiedene Orte angeführt, an denen die jeweilige Tätigkeit erbracht wurde.Angeschlossen waren Rechnungen des Herrn So. Si. hinsichtlich Reinigungstätigkeiten und „Winterdienst“, die an den Beschwerdeführer (bzw. die römisch zehn. Reinigung Service) gerichtet sind und den Leistungszeitraum Dezember 2012 hinsichtlich Reinigungstätigkeit (121 Stunden) und den Leistungszeitraum Jänner 2013 hinsichtlich Reinigungstätigkeit und Winterdienst (94,5 Stunden) beinhalten, sowie eine Rechnung des Herrn So. Si., die an Herrn Pe. Pa. gerichtet ist und Reinigungstätigkeit hinsichtlich des Leistungszeitraumes November 2012 (137 Stunden) zum Inhalt hat. In den Rechnungen sind verschiedene Orte angeführt, an denen die jeweilige Tätigkeit erbracht wurde. Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich habe Herrn So. Si. nicht beschäftigt. Er hat für diese Tätigkeit einen eigenen Gewerbeschein (lege ich in Kopie bei). Der Winterdienst wurde pro Stunde verrechnet. Da man vorher nicht absehen kann, wann Arbeit anfällt, rufe ich bei Bedarf mehrere Personen – Herr So. Si. ist einer davon – an und frage, ob sie arbeiten wollen. Wenn er zusagt, dann beginnt er zu arbeiten. Teils fährt zu den Arbeitsstellen öffentlich selbst hin, wenn dies nicht möglich ist (exponierte Lage), wird er geführt. Er hat freie Zeiteinteilung, die aber nur soweit geht, dass er fertig sein muss, wenn der Kunde es verlangt. Bei Beschwerden reiche ich diese an Herrn Si. weiter. Beim Reinigungsdienst wäscht er nur Gänge und Eingangsbereiche. Er hat wieder freie Zeiteinteilung (soweit es der Kundenwunsch zulässt) und werden ihm in der Regel einmal im Monat seine Arbeiten mitgeteilt. Abgerechnet wird in Stunden. Beschwerden werden auch hier an Herrn Si. weitergeleitet. Da ich Herrn Si. nicht beschäftigt habe, ersuche ich um Einstellung des Verfahrens.“ Anlässlich dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer den Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seitens des Finanzamtes Wien an Herrn So. Si. vor, dessen Steuernummer und einen Auszug aus dem Gewerberegister, wonach Herr So. Si. das Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten auf Grund von Werk- und freien Dienstverträgen, unter Ausschluss von Tätigkeiten reglementierter Gewerbe“ am 12.4.2011 anmeldete. Die Finanzpolizei führte in ihrer Stellungnahme vom 9.1.2014 aus, dass es sich bei der Tätigkeit des Herrn So. Si. offensichtlich um ein Dauerschuldverhältnis handle, wobei Herr So. Si. vom Beschwerdeführer nach Stunden bezahlt werde, wobei die Entlohnung einmal im Monat stattfinde. Die vom Beschwerdeführer dargelegte freie Zeiteinteilung des Herrn Si. sei dahingehend einzuschränken, da zum Beispiel im Bereich des Winterdienstes Herr Si. beim Einsatz an exponierten Lagen eindeutig in den Betriebsablauf des Herrn G. eingebunden sei. Da Herr Si. offensichtlich über kein eigenes Fahrzeug verfüge, müsse er sich nach den betrieblichen Möglichkeiten und Vorgaben des Beschwerdeführers richten um an die Arbeitsstelle zu gelangen. Auch könne davon ausgegangen werden, dass Herr Si. seine Arbeitsmittel vom Betrieb des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt bekomme, da es sicherlich nicht der Lebenserfahrung entspreche, dass Herr Si. die benötigten Utensilien (Auftausalz, Rollsplitt, gegebenenfalls Schneefräse, Schneeräumtraktor) mit öffentlichen Verkehrsmittels transportiert habe, bzw. überhaupt über solches Gerät verfüge. Gleichfalls erscheine auch der notwendige Abtransport des ausgebrachten Streugutes ohne eigene Mittel des Herr Si. als unrealistisch. Dasselbe gelte auch für den Bereich des Reinigungsdienstes. Es könne daher von keiner selbständigen, sondern von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit des Herrn Si. im Unternehmen des Herrn G. ausgegangen werden. Die Beschäftigung des Herrn Si. bei der Firma X. Reinigung Service stelle daher nach Ansicht der Finanzpolizei einen Verstoß gegen die Bestimmungen des AuslBG und des ASVG dar.Die Finanzpolizei führte in ihrer Stellungnahme vom 9.1.2014 aus, dass es sich bei der Tätigkeit des Herrn So. Si. offensichtlich um ein Dauerschuldverhältnis handle, wobei Herr So. Si. vom Beschwerdeführer nach Stunden bezahlt werde, wobei die Entlohnung einmal im Monat stattfinde. Die vom Beschwerdeführer dargelegte freie Zeiteinteilung des Herrn Si. sei dahingehend einzuschränken, da zum Beispiel im Bereich des Winterdienstes Herr Si. beim Einsatz an exponierten Lagen eindeutig in den Betriebsablauf des Herrn G. eingebunden sei. Da Herr Si. offensichtlich über kein eigenes Fahrzeug verfüge, müsse er sich nach den betrieblichen Möglichkeiten und Vorgaben des Beschwerdeführers richten um an die Arbeitsstelle zu gelangen. Auch könne davon ausgegangen werden, dass Herr Si. seine Arbeitsmittel vom Betrieb des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt bekomme, da es sicherlich nicht der Lebenserfahrung entspreche, dass Herr Si. die benötigten Utensilien (Auftausalz, Rollsplitt, gegebenenfalls Schneefräse, Schneeräumtraktor) mit öffentlichen Verkehrsmittels transportiert habe, bzw. überhaupt über solches Gerät verfüge. Gleichfalls erscheine auch der notwendige Abtransport des ausgebrachten Streugutes ohne eigene Mittel des Herr Si. als unrealistisch. Dasselbe gelte auch für den Bereich des Reinigungsdienstes. Es könne daher von keiner selbständigen, sondern von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit des Herrn Si. im Unternehmen des Herrn G. ausgegangen werden. Die Beschäftigung des Herrn Si. bei der Firma römisch zehn. Reinigung Service stelle daher nach Ansicht der Finanzpolizei einen Verstoß gegen die Bestimmungen des AuslBG und des ASVG dar. Daraufhin ergingen die nunmehr angefochtenen Straferkenntnisse. Der Beschwerdeführer gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien als Partei einvernommen Folgendes an: „Herr Si. wurde mir von einer anderen Reinigungsfirma empfohlen. Ich habe ihn, soweit ich mich erinnern kann, erstmals im November 2012 eingesetzt. Ich habe mit ihm zunächst im Oktober 2012 den Rahmenvertrag abgeschlossen. Ich habe mit ihm ausgemacht, dass ich ihn anrufe, wenn ich ihn brauche. Er sprach ausreichend für eine Verständigung Deutsch. Von Herrn Pa. (
Abs 2 AÜG liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aberGemäß Paragraph 4, Absatz 2, AÜG liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
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