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{'item': 'VGW-141/023/10045/2015'}

Obsah (6)§§ 4§ 28§ 25a§ 6§ 10§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.09.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/10045/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg

F abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau F. D., Wien, M.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 3, Sozialzentrum ..., vom 4.8.2015, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2015/621139-001, mit welchem der Antrag vom 16.5.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)

Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom

  1. August 2015, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2015/00621139-001 abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin sei auf Grund ihres Antrages mit Schreiben vom
  2. Juli 2015 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, der Behörde bis spätestens
  3. Juli 2015 für die Beurteilung ihres Anspruches unerlässliche Unterlagen beizubringen bzw. Angaben zu machen. Sie habe jedoch Lichtbildausweise und die Anmeldebescheinigungen „von Allen“, einen lesbaren Nettolohnzettel für Juni 2015 sowie die Schulbesuchsbestätigung für M. E. nicht fristgerecht vorgelegt. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und wäre der verfahrenseinleitende Antrag daher abzuweisen gewesen.Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin sei auf Grund ihres Antrages mit Schreiben vom
  4. Juli 2015 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, der Behörde bis spätestens
  5. Juli 2015 für die Beurteilung ihres Anspruches unerlässliche Unterlagen beizubringen bzw. Angaben zu machen. Sie habe jedoch Lichtbildausweise und die Anmeldebescheinigungen „von Allen“, einen lesbaren Nettolohnzettel für Juni 2015 sowie die Schulbesuchsbestätigung für M. E. nicht fristgerecht vorgelegt. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und wäre der verfahrenseinleitende Antrag daher abzuweisen gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin auszugsweise Nachstehendes aus: „Mit dem Schreiben vom 22.07.2015 wurde ich aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen: Bestätigung der Mietzahlung, Bescheid Wohnbeihilfe, Anmeldung Ams, Scheidungspapiere, Anmeldebescheinigungen der gesamten Familie, Lichtbildausweise, Familienbeihilfebescheid, lesbarer Lohnzettel, Arbeitsbestätigung, Mietvertrag, Schulbesuchsbestätigung, Bestätigung Werkstätte für K., Unterhaltsvorschuss K. und M. bis spätestens 31.07.2015 zu erbringen. Am Donnerstag den 30.07.2015 habe ich persönlich alle geforderten Unterlagen zum Sozialamt für den ... Bezirk gebracht. Ich habe die Unterlagen beim Anmeldepult bei einer jungen Dame abgegeben, diese hat mehrmals versucht den Lohnzettel zu kopieren, da meine Kopien nicht gut lesbar waren, gleichzeitig habe ich der Dame erklärt, dass es mir im Moment nicht möglich ist, eine Schulbesuchsbestätigung für meinen Sohn abzugeben, da die Schulen geschlossen sind, ich der Forderung nach Schulbeginn jedoch sofort nachkommen werde. Die Dame vom Sozialamt hat den Aufforderungsbrief sowie alle kopierten Unterlagen behalten und meinte zu mir, dass ich einen Brief erhalten werde. Da ich alle Unterlagen, welche erbringbar waren, fristgerecht beim Sozialamt abgegeben habe, bin ich der Meinung, dass ich der Aufforderung zur Gänze nachgegangen bin.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  6. September 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin und ein informierter Vertreter des Magistrates der Stadt Wien geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
  7. September 2015 ausdrücklich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. In ihrer Einlassung zur Sache führte die Beschwerdeführerin Nachstehendes aus: „Ich möchte eingangs ausführen, dass ich sämtliche durch die Behörde eingeforderten Unterlagen, mit Ausnahme einer Schulbestätigung für meinen Sohn, vorgelegt habe. aus diesem Grund bin ich davon ausgegangen sämtliche Unterlagen vorgelegt zu haben. Dann allerdings erhielt ich den ablehnenden Bescheid. Die Schulbesuchsbestätigung habe ich deswegen nicht vorgelegt, weil die Schule zum damaligen Zeitpunkt geschlossen war und ich daher die Unterlage nicht vorlegen konnte. Zum ausständigen Nettolohnzettel für Juni 2015 möchte ich angeben, dass ich diesen damals zwar mit hatte, allerdings eine Kopie nicht hergestellt werden konnte. Ich habe selbst und auch die vor Ort anwesende Mitarbeiterin mehrfach versucht, eine entsprechende Kopie herzustellen, dies jedoch missglückte. Meine Tochter E. S. hat vorher bei mir gewohnt, ist dann jedoch aus meiner Wohnung ausgezogen, weswegen ich Mindestsicherung für sie dann auch nicht mehr beantragt habe. Jetzt aber lebt sie wieder bei mir. Ich habe am
  8. August 2015 einen neuen Antrag auf Zuerkennung von Mindestsicherung eingebracht.“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Mit Eingabe vom
  9. Mai 2015 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Diese Leistungen wurden für die Beschwerdeführerin sowie die in ihrem Haushalt lebenden Kinder, nämlich den am ... 2000 geborenen M. E. und den am ... 1997 geborenen K. E. beantragt. Diesem Ansuchen waren eine Reihe von Unterlagen beigelegt. Mit Schreiben vom
  10. Juli 2015, welches der Beschwerdeführerin am
  11. Juli 2015 zugestellt wurde, wurde diese durch die belangte Behörde aufgefordert, bis spätestens
  12. Juli 2015 nebst weiterer Unterlagen einen „Lichtbildausweis und Anmeldebescheinigung von Allen“, lesbare Nettolohnzettel für die Monate Mai und Juni 2015 sowie eine Schulbesuchsbestätigung für M. E. vorzulegen. Am
  13. Juli 2015 erschien die Beschwerdeführerin im Sozialzentrum ... und legte nebst weiteren Unterlagen Kopien der Anmeldebescheinigung des M. E., des K. E. sowie von sich selbst sowie eine Gehaltsabrechnung vor. Vor Ort wurde versucht, diese Gehaltsabrechnung zu kopieren, was jedoch nicht gelang. Auch legte die Beschwerdeführerin gegenüber der Behörde dar, dass die Erlangung einer Schulbesuchsbestätigung für E. M. wegen ferienbedingter Schließung der Schulen nicht möglich sei. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 6

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

Paragraph 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

  1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
  2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
  3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
  4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
  5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
  6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 16Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

  1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
  2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
  3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
  4. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom
  5. Juli 2015 zur Vorlage der oben erwähnten Unterlagen aufgefordert, wobei die eingeforderte Schulbesuchsbestätigung des M. E. sowie ein lesbarer Nettolohnzettel für Juni 2015 nicht vorgelegt wurden. Eingangs ist zum angefochtenen Bescheid auszuführen, dass dieser auch die Vorlage der Lichtbildausweise und Anmeldebescheinigungen „von Allen“ als nicht erfolgt rügte. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung unklarer Ausdrücke oder Aufträge in Aufforderungsschreiben nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aus Gründen der Rechtssicherheit als unzulässig erscheinen, zumal im vorliegenden Falle nicht aufgetragen wurde, von welchen Personen konkret Unterlagen beizubringen waren. Hierbei fällt nämlich auf, dass die Beschwerdeführerin Reisepasskopien von K. E. sowie M. E. und die Kopie ihres eigenen Personalausweises der Behörde sowie Anmeldebescheinigungen dieser drei Personen vorlegte. Auch entspricht es den Tatsachen, dass Mindestsicherung im Antrag vom
  6. Juni 2015 lediglich für diese Personen als Bedarfsgemeinschaft beantragt wurde, weil S. E. laut vorliegendem Meldeauszug und entsprechendem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits am
  7. Februar 2015 aus der gemeinsamen Wohnung auszog und sohin nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft zählte. Hätte es die Behörde dennoch als notwendig erachtet, auch die Unterlagen der S. E. einzufordern, hätte sie dies entsprechend klar formulieren müssen und wäre sie generell angehalten gewesen, im Falle der Einforderung von Personaldokumenten klar und deutlich im Aufforderungsschreiben darzulegen, von welchen Personen konkret Unterlagen vorzulegen sind. Da sie dies jedoch unterlassen hat, konnte die Beschwerdeführerin mit Recht davon ausgehen, dass lediglich die Unterlagen der im Antragsformular als Bedarfsgemeinschaft angeführten Personen vorzulegen sind und ist ihr die unterbliebe Vorlage weiterer Personaldokumente unter den gegebenen Voraussetzungen nicht anzulasten.Eingangs ist zum angefochtenen Bescheid auszuführen, dass dieser auch die Vorlage der Lichtbildausweise und Anmeldebescheinigungen „von Allen“ als nicht erfolgt rügte. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung unklarer Ausdrücke oder Aufträge in Aufforderungsschreiben nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aus Gründen der Rechtssicherheit als unzulässig erscheinen, zumal im vorliegenden Falle nicht aufgetragen wurde, von welchen Personen konkret Unterlagen beizubringen waren. Hierbei fällt nämlich auf, dass die Beschwerdeführerin Reisepasskopien von K. E. sowie M. E. und die Kopie ihres eigenen Personalausweises der Behörde sowie Anmeldebescheinigungen dieser drei Personen vorlegte. Auch entspricht es den Tatsachen, dass Mindestsicherung im Antrag vom
  8. Juni 2015 lediglich für diese Personen als Bedarfsgemeinschaft beantragt wurde, weil S. E. laut vorliegendem Meldeauszug und entsprechendem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits am
  9. Februar 2015 aus der gemeinsamen Wohnung auszog und sohin nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft zählte. Hätte es die Behörde dennoch als notwendig erachtet, auch die Unterlagen der S. E. einzufordern, hätte sie dies entsprechend klar formulieren müssen und wäre sie generell angehalten gewesen, im Falle der Einforderung von Personaldokumenten klar und deutlich im Aufforderungsschreiben darzulegen, von welchen Personen konkret Unterlagen vorzulegen sind. Da sie dies jedoch unterlassen hat, konnte die Beschwerdeführerin mit Recht davon ausgehen, dass lediglich die Unterlagen der im Antragsformular als Bedarfsgemeinschaft angeführten Personen vorzulegen sind und ist ihr die unterbliebe Vorlage weiterer Personaldokumente unter den gegebenen Voraussetzungen nicht anzulasten. Weiters unterblieb die Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung des M. E. sowie eines lesbaren Nettolohnzettels für Juni
  10. Die Beschwerdeführerin brachte im gegebenen Zusammenhang nunmehr sehr glaubwürdig vor, dass die Erlangung einer Schulbesuchsbestätigung für M. E. auf Grund ferienbedingter Schließung der Schule im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht verfügbar gewesen sei und weiters die Vorlage eines lesbaren Nettolohnzettels unterblieb, weil es ihr selbst und sogar einer Mitarbeiterin im Sozialzentrum nicht möglich gewesen sei, eine Kopie dieser Unterlage herzustellen. Vielmehr habe ein Mitarbeiter der belangten Behörde eine wiederum unleserliche Kopie zum Akt genommen. Hierzu ist grundsätzlich festzuhalten, dass zum Dispens von der Vorlagepflicht

§ 16Abs.

1 letzter Satz des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ein triftiger Verhinderungsgrund von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen ist. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich sehr glaubhaft vor, sie habe die Umstände betreffend die ferienbedingte Unmöglichkeit der Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung der Behörde im Zuge der Vorlage der Unterlagen am 30. Juli 2015 mitgeteilt und wäre die Herstellung einer Kopie der vorgelegten Lohnbestätigung auch einer Mitarbeiterin der belangten Behörde nicht möglich gewesen. Wiewohl im gegebenen Zusammenhang festzuhalten ist, dass das Gesetz die Glaubhaftmachung und Bescheinigung eines triftigen Verhinderungsgrundes der Partei auferlegt und diese somit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu bescheinigen hat, entsprechende Verhinderungsgründe geltend gemacht zu haben – dies wäre etwa durch rechtzeitige schriftliche Eingaben bei der Verwaltungsbehörde sichergestellt - ist im gegebenen Zusammenhang auszuführen, dass es in Fällen wie dem vorliegenden der belangten Behörde obliegt, allfälliges Vorbringen oder verfahrensrelevante Vorgänge wie die durch ein Behördenorgan selbst festgestellte Unmöglichkeit der Anfertigung leserlicher Kopien einer eingeforderten Unterlage im Falle der offensichtlichen Unbrauchbarkeit derartiger zum Akt genommener Kopien mittels eines Aktenvermerkes zu dokumentieren. Soweit somit die Behörde selbst Unterlagen im Zuge einer persönlichen Vorsprache der Partei entgegennimmt, welche offenkundig den Anforderungen einer tauglichen Unterlage im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht entspricht, und diesbezüglich ein Vorbringen der Partei erstattet bzw. die Untauglichkeit dieser Unterlage selbst durch die Behörde vor Ort festgestellt wird, hat diese dies mittels einer Niederschrift oder eines Aktenvermerkes nachvollziehbar ersichtlich zu machen. Die versuchte Herstellung einer leserlichen Kopie einer Unterlage und nachfolgende Beigebung einer unleserlichen Kopie dieser Unterlage zum Akt ohne entsprechende Dokumentation der Unmöglichkeit der Herstellung einer Kopie streitet einer jeglichen Nachvollziehbarkeit des Verfahrensganges entgegen. Hierzu ist grundsätzlich festzuhalten, dass zum Dispens von der Vorlagepflicht

Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ein triftiger Verhinderungsgrund von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen ist. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich sehr glaubhaft vor, sie habe die Umstände betreffend die ferienbedingte Unmöglichkeit der Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung der Behörde im Zuge der Vorlage der Unterlagen am 30. Juli 2015 mitgeteilt und wäre die Herstellung einer Kopie der vorgelegten Lohnbestätigung auch einer Mitarbeiterin der belangten Behörde nicht möglich gewesen. Wiewohl im gegebenen Zusammenhang festzuhalten ist, dass das Gesetz die Glaubhaftmachung und Bescheinigung eines triftigen Verhinderungsgrundes der Partei auferlegt und diese somit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu bescheinigen hat, entsprechende Verhinderungsgründe geltend gemacht zu haben – dies wäre etwa durch rechtzeitige schriftliche Eingaben bei der Verwaltungsbehörde sichergestellt - ist im gegebenen Zusammenhang auszuführen, dass es in Fällen wie dem vorliegenden der belangten Behörde obliegt, allfälliges Vorbringen oder verfahrensrelevante Vorgänge wie die durch ein Behördenorgan selbst festgestellte Unmöglichkeit der Anfertigung leserlicher Kopien einer eingeforderten Unterlage im Falle der offensichtlichen Unbrauchbarkeit derartiger zum Akt genommener Kopien mittels eines Aktenvermerkes zu dokumentieren. Soweit somit die Behörde selbst Unterlagen im Zuge einer persönlichen Vorsprache der Partei entgegennimmt, welche offenkundig den Anforderungen einer tauglichen Unterlage im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht entspricht, und diesbezüglich ein Vorbringen der Partei erstattet bzw. die Untauglichkeit dieser Unterlage selbst durch die Behörde vor Ort festgestellt wird, hat diese dies mittels einer Niederschrift oder eines Aktenvermerkes nachvollziehbar ersichtlich zu machen. Die versuchte Herstellung einer leserlichen Kopie einer Unterlage und nachfolgende Beigebung einer unleserlichen Kopie dieser Unterlage zum Akt ohne entsprechende Dokumentation der Unmöglichkeit der Herstellung einer Kopie streitet einer jeglichen Nachvollziehbarkeit des Verfahrensganges entgegen. Allerdings ist hierzu ausdrücklich festzuhalten, dass sich die Verpflichtung der Behörde zur Dokumentation eines Verfahrensganges nur auf jene Fälle beschränkt, in welchen die Untauglichkeit der Unterlagen offenkundig ist und die Partei hierzu ein mündliches Vorbringen erstattet. Ein derartiges Vorbringen zur offenkundigen Untauglichkeit der Unterlage ist festzuhalten, um dem daraufhin befassten Sachbearbeiter die Beurteilung der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit der Hilfe suchenden Person zu ermöglichen. Keinesfalls dispensiert dies die Partei jedoch von ihrer Obliegenheit, einen allfälligen triftigen Verhinderungsgrund im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in nachvollziehbarer Weise rechtzeitig glaubhaft zu machen und zu bescheinigen, was – wie dargestellt – grundsätzlich entweder durch rechtzeitige schriftliche Eingaben oder durch Herstellung einer Niederschrift vor der Behörde samt Vorlage oder zumindest Anbot von Bescheinigungsmitteln zu erfolgen hat. Allerdings ist hierzu ausdrücklich festzuhalten, dass sich die Verpflichtung der Behörde zur Dokumentation eines Verfahrensganges nur auf jene Fälle beschränkt, in welchen die Untauglichkeit der Unterlagen offenkundig ist und die Partei hierzu ein mündliches Vorbringen erstattet. Ein derartiges Vorbringen zur offenkundigen Untauglichkeit der Unterlage ist festzuhalten, um dem daraufhin befassten Sachbearbeiter die Beurteilung der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit der Hilfe suchenden Person zu ermöglichen. Keinesfalls dispensiert dies die Partei jedoch von ihrer Obliegenheit, einen allfälligen triftigen Verhinderungsgrund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in nachvollziehbarer Weise rechtzeitig glaubhaft zu machen und zu bescheinigen, was – wie dargestellt – grundsätzlich entweder durch rechtzeitige schriftliche Eingaben oder durch Herstellung einer Niederschrift vor der Behörde samt Vorlage oder zumindest Anbot von Bescheinigungsmitteln zu erfolgen hat. Betreffend die Schulbesuchsbestätigung des M. E. ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin wie dargelegt im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung sehr glaubhaft ausführte, im Zuge der Vorlage der Unterlagen auf die ferienbedingte Schließung der Schulen hingewiesen zu haben. Hierzu ist festzuhalten, dass es notorisch ist, dass aktuelle Schulbestätigungen während der Ferienzeit nicht oder zumindest nicht innerhalb einer Woche wegen der ferienbedingten Schließung der Schulen zu erlangen sind, weswegen auch hier ein triftiger Verhinderungsgrund zur Vorlage dieser Unterlage zweifelsohne vorlag. Somit steht fest, dass hinsichtlich der Vorlage der eingeforderten Personaldokumente auf Grund der fehlenden Konkretisierung durch die Behörde kein Versäumnis der Beschwerdeführerin festzustellen war und hinsichtlich der Vorlage der eingeforderten Schulbesuchsbestätigung und des lesbaren Nettolohnzettels jeweils triftige Verhinderungsgründe im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz des Wiener Mindestsicherungsgesetzes vorlagen. Aus diesen Gründen war der gegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben. Somit steht fest, dass hinsichtlich der Vorlage der eingeforderten Personaldokumente auf Grund der fehlenden Konkretisierung durch die Behörde kein Versäumnis der Beschwerdeführerin festzustellen war und hinsichtlich der Vorlage der eingeforderten Schulbesuchsbestätigung und des lesbaren Nettolohnzettels jeweils triftige Verhinderungsgründe im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz des Wiener Mindestsicherungsgesetzes vorlagen. Aus diesen Gründen war der gegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.10045.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.