Obsah (16)
§ 11§ 28§ 25a§ 46§ 8§ 17§ 41§ 41a§ 20§ 21§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 292§ 293RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.09.2015 GeschäftszahlVGW-151/023/9145/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi
§ 11Abs. 2 Z 2 NAG idg
F abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des mj. D. R., geb.: 2015, STA: Serbien, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin Frau Da. R., beide wohnhaft in Wien, S.-gasse, diese vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 18.6.2015, Zahl MA35-9/3080142-01, mit welchem der Antrag vom 29.5.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)"
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG idgF abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „mangels eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft im Bundesland Wien“ ersatzlos entfällt und sich das Erkenntnis auch auf § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG stützt. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „mangels eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft im Bundesland Wien“ ersatzlos entfällt und sich das Erkenntnis auch auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG stützt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2015 wurde zur Zahl MA 35-9/3080142-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot - Karte plus“ abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer beabsichtige, mit seiner Mutter zu seinem Vater zu ziehen. Dieser verfüge über eine Wohnung in der Größe von knapp 38m2, in welcher nach Verwirklichung des Familiennachzuges insgesamt fünf Personen, nämlich drei Erwachsene und zwei Kinder, leben würden. Derartige Wohnverhältnisse könnten jedoch keinesfalls als ortsüblich angesehen werden. Auch sei der Unterhalt der gesamten Familie nicht gesichert. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer auszugsweise Nachstehendes aus: „Zum Beschwerdegrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung: Im vorliegenden Fall, war meine Mutter Da. der Ansicht, dass eine Belegung der im Akt angeführten Wohnung mit 3 Erwachsenen Personen und 2 minderjährigen Kinder keine Überbelegung darstellt. Selbst bei einer solchen Belegung wäre ein konfliktfreies Zusammenleben möglich und liege somit ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft vor. Die Behörde hat nicht ausgeführt, auf welche Verordnung, bzw. auf welche Berechnungsmethode, bzw. auf welche Erfahrungswerte, sie ihre Bewertung, dass keine ortsübliche Unterkunft vorliege, sie sich stützt. Bereits vor 20 Jahren wurde der Grund der mangelnden Ortsunterkunft, gerne für eine Abweisung herangezogen. Damals stützte man sich auf eine Gemeindeverordnung, die Mindestgrößen der Wohnung festlegte. Diese Bescheide wurden aber von den Höchstgerichten aufgehoben (Turban bescheide). Da Neuerungen im Beschwerdeverfahren möglich sind, wird nun darauf hingewiesen, dass meine Familie auf diese für mich unerwartete Abweisung reagiert hat und nun eine neue Wohnmöglichkeit, geschaffen wurde, die nun den gesetzlichen Anforderungen entsprechen müsste. Richtig ist, dass meine Familie in der Wohnung in Wien, S.-gasse wohnte und zwar 1/ meine Großmutter Z. J. 2/ der mj. De. R., 3/ ich 3 Monate alt, 4/ mein Vater Dej. R., bislang wohnten und beabsichtigt war, dass meine Mutter Da. (/5) und ich im Falle des Erhalt einer Niederlassungsbewilligung, ebenfalls dort wohne. Nun wurde die Sachlage aber dahin gehend geändert, dass meine Großmutter(/1) mit meinem Bruder (/2) De. in die Wohnung in Wien, H.-gasse umgezogen ist. Die alleinige Obsorge für De. hat meine Großmutter bereits jahrelang inne und ist dies im Bewilligungsverfahren hinsichtlich der NLB meines Vaters Dej. R., aktenkundig. Beweise: einzuholende Meldeauskunft Einvernahme meines Vaters Dej. R. Mein Vater hat nun die Wohnung in Wien, S.-gasse als alleiniger Hauptmieter übernommen und beabsichtigen ich mit meinen Eltern Da. und Dej. R. (/3) zu Dritt in der Wohnung zu wohnen. Beweis: Mietvertrag vom 27.07.2015 (Vermieter Dr. N./Mieter Dej. R.) Sohin liegt zumindest jetzt eine ortsübliche Unterkunft vor und ist die Wohnung jedenfalls für 3 Personen, davon ein 3 Monate ich als 3 Jahre altes Baby sicherlich nicht zu klein. Es liegen sohin sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im beantragten Ausmaß vor. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Die Behörde hat keine verbindliche Norm bzw. Erfahrungsrichtlinien, die rechtlich eine ortsübliche Unterkunft, bei einer Wohnung in der festgestellten Größe ausschließen. Es gibt im Bescheid auch keine Begründung, weshalb die Wohnung für ein gemeinsames Zusammenwohnen mit 5 Personen, davon 2 mj. Kinder, davon 1 Neugeborenes (die eigentlich keinen Platz brauchen) nicht ausreichend sein sollte. Die Rechtsfrage der ortsüblichen Unterkunft hätte, mangels gesetzlicher Bestimmungen im konkreten Einzelfall bejaht werden müssen.“ Auf Grund des Beschwerdevorbringens und zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- September 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben der Mutter des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei Herr Dej. R. und Frau Z. J. als Zeugen geladen waren. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom
- August 2015 nach erfolgter Ladung zu dieser Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Frau Da. R. führte in ihrer Einlassung zur Sache Nachstehendes aus: „Ich bin erstmals im Dezember 2006 nach Österreich eingereist. Seit damals bin ich im 3-Monats-Takt ein- und wieder ausgereist. Ich bin am
- Juli 2015 zuletzt nach Österreich eingereist. Mein Mann lebt seit dem Jahr 2004 in Österreich. Mein Mann arbeitet in einem Hotelbetrieb, er arbeitet dort in der Küche und putzt. Er verdient netto monatlich ungefähr EUR 1.100,--. Mein Gatte hat keine Schulden. Nach näherem Nachfragen bleibe ich dabei, dass er keine Schulden hat. Näher befragt gebe ich nun an, dass mein Mann einen Minikredit bei der ... Bank in der Höhe von EUR 2.100,-- hat. Wir zahlen insgesamt EUR 110,-- für diesen Kredit zurück. Unsere Wohnung ist 38 m2 groß. Wir bezahlen monatlich EUR 117,-- Miete. Für Energiekosten wenden wir zusätzlich jeden Monat EUR 80,-- auf. De. ist unser gemeinsamer Sohn. Mein Sohn De. lebt derzeit jedoch bei meiner Schwiegermutter. Mein Sohn wohnt deswegen bei seiner Großmutter, weil weder mein Gatte noch ich ein Visum erhalten. Auch haben wir keine entsprechende Wohnung. Wir haben zu unserem Sohn eine ganz normale Eltern-Kind-Beziehung. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum ich die Obsorge meiner Schwiegermutter übertragen habe, so gebe ich an, dass dies aufgrund des Umstandes passierte, dass ich auch damals kein Visum hatte, jedoch meine Schwiegermutter in Österreich wohnhaft gewesen ist. Die Obsorgeübertragung erfolgte deshalb, damit mein Sohn und auch ich in Österreich Aufenthalt nehmen können. Ich möchte zur Beziehung mit meinem Sohn festhalten, dass ich diesen nur am Samstag und am Sonntag sehe, unter der Woche geht er in die Schule und lebt bei meiner Schwiegermutter. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, seit wann sich die Beziehung bzw. der persönliche Kontakt mit meinem Sohn so gestaltet, so kann ich dazu keine Angaben machen. Näher befragt gebe ich an, dass unsere gesamte Familie bis April d.J. zusammengelebt hat, dann jedoch ging sie mit ihm in eine andere Wohnung. Wir leisten für unseren Sohn keinen Unterhalt, alles bezahlt die Schwiegermutter. Die Familienbeihilfe bezieht meine Mutter für De., es handelt sich um insgesamt EUR 117,-- monatlich. Ich habe meinen Gatten im Jahr 2006 kennengelernt. Wir haben am
- Dezember 2006 geheiratet. Weitere Sorgepflichten habe ich nicht. Auch mein Gatte hat keine weiteren Sorgepflichten. Ich habe während meiner periodischen Ein- und Ausreisen meinen Sohn nicht mitgenommen. Er ist hier während meiner Abwesenheiten bei meinen Angehörigen verblieben. Ich verfüge über eine insgesamt 11 Jahre währende Schulausbildung als technische Zeichnerin, es handelt sich dabei um eine Fachausbildung. Ich habe in Serbien nie gearbeitet, weil ich nach der Schulausbildung sofort zu meinem Mann bin. Ich habe in Österreich bislang noch nie gearbeitet, habe aber jedenfalls vor in Österreich später zu arbeiten. Ich möchte später meine Papiere nostrifizieren lassen und dann hier arbeiten. In Österreich habe ich bislang keine Ausbildung gemacht, habe aber vor mich weiterzubilden. In Österreich habe ich keine weiteren Angehörigen mehr. In Serbien leben meine Eltern und eine Großmutter. Ich habe regelmäßig Kontakt mit meinen Eltern. Ich habe in Österreich Freunde, mit denen ich mich öfters treffe, wir gehen auch mit den Kindern in den Park und auf den Spielplatz. Ich habe aber nicht viel Zeit, weil ich viel putzen, kochen und einkaufen muss, sowie das Baby zu betreuen habe. Ich möchte mit meinem Mann und mit meinen Kindern ebenfalls in Österreich bleiben, auch meine Schwiegermutter ist krank, welche wir unterstützen müssen. Ich möchte festhalten, dass ich in Serbien über keine Wohnmöglichkeit verfüge, da meine Eltern getrennt leben und jeweils eigene Familien haben. Wenn ich periodisch nach Serbien reise, lebe ich bei meiner Großmutter. Über De. hat meine Schwiegermutter die Obsorge. Ich lebe mit meinem Mann und dem Baby zusammen. Wenn ich befragt werde, ob De. bei der Schwiegermutter lebt, so bestätige ich das. Ich kümmere mich auch um De., am Wochenende ist er bei mir, auch am Dienstag oder Freitag kommt er hin und wieder zu mir. Er schläft ungefähr zweimal in der Woche auch bei uns. Ich möchte deswegen nicht in Serbien leben, weil wir dort kein Haus haben und keine Arbeit. Auch die Eltern meines Gatten sind getrennt und wir wollen hier bleiben. Wenn mir nunmehr durch den Beschwerdeführervertreter vorgehalten wird, dass mein Gatte arbeitet, so stimme ich auch dem zu.“ Herr Dej. R. führte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes aus: „Ich lebe seit dem Jahr 2004 in Österreich. Ich möchte weiters festhalten, dass das Verlängerungsverfahren betreffend meines Aufenthaltstitels derzeit anhängig ist, ich jedoch bald mit der Verlängerung meines Titels rechne. Meine Gattin lebt seit 2006 in Österreich. Meine Gattin ist periodisch nach Österreich aus- und eingereist. Meine Gattin hat ihren letzten Reisepass bei der Busstation in Serbien verloren. Eine entsprechende Verlustanzeige existiert jedoch nicht mehr. Ich arbeite als Küchenhilfe in einem Hotelbetrieb. Ich verdiene monatlich netto EUR 1.105,-- inklusive Überstunden. Unsere Wohnung ist 37,5 m2 groß. In dieser Wohnung leben meine Gattin und ich, sowie unser kleines Kind. De. ist unser gemeinsames Kind. Meine Mutter hat die Obsorge über De., diese Regelung wurde deswegen getroffen, weil ich die Entscheidung betreffend mein Titelbewilligungsverfahren beim VwGH abwarten musste und De. keinen Titel hatte, aufgrund dieses Umstandes wurde die gegenständliche Obsorgeübertragung durchgeführt. Wir haben eine aufrechte Eltern-Kind-Beziehung zu De.. Mein Sohn lebt deswegen bei der Schweigermutter, weil wir auf einen Aufenthaltstitel für meine Gattin warten, dann könnten wir wieder zusammen ziehen. De. lebt zwar bei meiner Mutter, wir sehen ihn aber jeden Tag, weil die Wohnung ganz in der Nähe liegt, so gehen wir etwa gemeinsam spazieren. De. kommt jeden Tag nach der Schule für ca. 3 – 4 Stunden zu uns nach Hause, dann aber geht er zu meiner Mutter. An den Wochenenden gehen wir gemeinsam mit meiner Mutter und dem Baby spazieren. De. schläft ungefähr zwei- bis dreimal in der Woche auch bei uns. Wir bezahlen für De. keinerlei Unterhalt, für die Lebenskosten unseres Sohnes kommt meine Mutter auf. Meine Mutter bekommt EUR 175,-- an Familienbeihilfe für De. ausbezahlt. Wir zahlen monatlich für die Wohnung EUR 176,--. Für Strom und Gas werden alle drei Monate EUR 65,-- aufgewendet. Ich habe einen Kredit bei der ... Bank, für diesen zahle ich monatlich ca. EUR 110,-- zurück. Meine Gattin hat keine Schulden. Wir haben im Dezember 2006 geheiratet. Wir haben den Titelantrag erst jetzt eingebracht, weil ich auf die Erteilung meines Aufenthaltstitels warten musste. Ich habe keine weiteren Sorgepflichten. Meine Gattin hat in Serbien eine „Managerausbildung“ gemacht, wie lange sie die Schule besucht hat kann ich nicht angeben. Meine Gattin hat in Serbien nie gearbeitet. Meine Gattin hat in Österreich bislang nie gearbeitet. In Österreich lebt eine Tante meiner Gattin. In Serbien leben Mutter, Vater und Großmutter meiner Gattin. Wenn meine Gattin in Serbien aufhältig ist schläft sie entweder bei ihrer Großmutter, oder bei ihrer Mutter. Ich beziehe 14 Monatsgehälter in genannter Höhe. Wir wollen hier leben, weil meine Mutter da ist. Ich habe in Serbien keinen Job, mit meinen Eltern keinen Kontakt. Mit zwei Kindern kann ich es unten kaum schaffen. Ich lebe seit 13 Jahren in Österreich. Meine Mutter lebt seit dem Jahr 1995 in Österreich. Meine Mutter bezieht Mittel vom AMS, sie wartet auf ihre Pension. Der gesamte Kredit, den ich habe, beläuft sich auf EUR 2.300,--. Zu den vorgelegten Zahlscheinen gebe ich an, dass dadurch der von mir angesprochene Kredit auf mehrere Zahlungszwecke beglichen wird. Es handelt sich dabei um eine Finanzierung.“ Frau Z. J. gab zeugenschaftlich einvernommen Nachstehendes an: „Ich lebe derzeit in der H.-gasse. Ich lebe dort mit meinem Enkelkind. Auch lebt eine weitere Person in dieser Wohnung. Wenn ich dazu befragt werde warum ich kürzlich umgezogen bin, so gebe ich an, dass ich zu meinem Freund gezogen bin, vielleicht werden wir bald heiraten. Ich habe De. deswegen mitgenommen, weil ich über ihn das Sorgerecht habe, deswegen ist er mit mir mitgegangen. Einen Vertrag über mein Wohnrecht in der H.-gasse habe ich nicht. Ich habe dort schon seit langer Zeit einen Nebenwohnsitz. Die Obsorgeberechtigung über De. habe ich deshalb übernommen, um ihm hier ein besseres Leben zu ermöglichen. Die Beziehung zwischen den Eltern von De. und ihm selbst ist sehr gut. Die Eltern sehen De. jeden Tag. De. hat ein Wahlrecht dahingehend, ob er nach der Schule zu seinen Eltern geht, oder nicht, allerdings bin ich da immer dabei. Ich möchte ausdrücklich, auch nach erneuter Nachfrage des Herrn Vorsitzenden, festhalten dass De. immer ausnahmslos bei mir schläft. De. ist auch am Wochenende grundsätzlich immer bei mir, wir besuchen seine Eltern aber regelmäßig. Ich beziehe für De. keinerlei Unterhaltszahlungen. Ich habe nie versucht Unterhalt zu bekommen. Ich beziehe jedoch Familienbeihilfe. Diese beläuft sich auf EUR 177,-- im Monat. Die Familienbeihilfe bekomme ich auf mein Konto überwiesen. Ich selbst beziehe ein Einkommen in der Höhe von EUR 860,-- vom AMS. Die Finanzierung, auch des Kindesunterhaltes, erfolgt durch meinen Freund, welcher auf der Baustelle arbeitet. Ich habe früher in der S.-gasse gelebt, dort haben wir gemeinsam gelebt. Auch als ich noch in der S.-gasse lebte habe ich den Unterhalt für De. bestritten. Auch damals hat mir mein Lebensgefährte schon geholfen. Ich fühle mich wie die Mutter von De. und er ist mein ein und alles. Unter Vorhalt der Aussage des Zeugen R. hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthaltes des Kindes bei seinen Eltern, gebe ich an, dass dies fallweise stimmt, aber auch wieder nicht, ich bin krank und war im Spital. Zeitweise konnte ich deswegen auf De. nicht schauen. Es ist nach erneutem Vorhalt nun richtig, dass das Kind fallweise Zuhause bei seinen Eltern war. Ich bestätige nach Vorhalt der vorher angegebenen Nächtigungen durch den Zeugen R., dass auch dies der Fall war, weil ich zeitweise im Krankenhaus war. De. ist 7 Jahre alt. Er lebt bei mir. Ich war das letzte Mal im März bzw. April im Krankenhaus. Damals habe ich aber noch in der S.-gasse gelebt. Wenn ich nunmehr befragt werde, ob ich beweise kann, dass das Kind bei mir lebt, gebe ich an, dass ich nicht weiß wie. Wenn ich nunmehr befragt werde, ob es Nachbarn gibt, die das Kind sehen, so sage ich ja. Es kann jederzeit eine Kontrolle kommen.“ Abschließend stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers zum Beweis seines tatsächlichen Aufenthaltes bei seiner Großmutter. Weiters dass dessen Großmutter sein Lebensmittelpunkt sei, sich diese um ihn kümmere und die Hauptansprechpartnerin für das Kind darstelle. Des Weiteren wurde die Beischaffung des Aktes MA 35-92... beantragt, zum Beweis dafür, dass die bestehende Obsorge und Integration des Beschwerdeführers bereits vom VwGH geprüft worden sei. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ...2015 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und brachte mit am
- Mai 2015 bei der Behörde eingebrachter Eingabe einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
§ 46Abs.
1 NAG ein. Die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Einschreiter ist nicht aktenkundig.Der am ...2015 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und brachte mit am 29. Mai 2015 bei der Behörde eingebrachter Eingabe einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG ein. Die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Einschreiter ist nicht aktenkundig. Die Mutter des Beschwerdeführers ehelichte am
- Dezember 2006 den am ...1980 geborenen Herrn Dej. R.. Aus dieser Verbindung gingen der am ...2008 geborene De. R. sowie der Beschwerdeführer hervor. Für die Mutter des Beschwerdeführers wurde zeitgleich mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Behörde eingebracht. Herr R. ist wie der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger und verfügte über einen bis
- Juli 2015 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seinen Angaben zufolge ist das Verlängerungsverfahren betreffend diesen Aufenthaltstitel beim Landeshauptmann von Wien anhängig. Er lebt seinen Angaben zufolge seit dem Jahre 2004 in Österreich und verfügt über nahezu durchgehende Hauptmeldeanschriften in Österreich seit dem
- März
- Aktuell ist er seit
- Mai 2012 an der Adresse Wien, S.-gasse, hauptgemeldet. Er ist als Arbeiter unselbständig erwerbstätig und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit ein Bruttogehalt in der Höhe von EUR 1.400,--, dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.105,--, unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 1.293,--. Weiters hat Herr R. Verbindlichkeiten in der Höhe von EUR 2.300,--, welche mit monatlichen Raten in der Höhe von EUR 110,-- bedient werden. Herr Dej. R. ist seit
- Juli 2015 Hauptmieter einer Wohnung in Wien , S.-gasse. Diese Wohnung soll als gemeinsame Wohnung des Ehepaares und zumindest der beiden Kinder dienen. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von 37,36m2 und besteht aus einem Zimmer, einer Küche und einem Kabinett. Sie verfügt über die Ausstattungskategorie C. Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten für Miete inklusive Betriebskosten in der Höhe von abgerundet EUR 176,--. Für Energie, die Wohnung wird mit Gas beheizt, werden monatlich weitere EUR 80,-- aufgewendet. Mieterin dieser Wohnung war vor deren Übernahme durch Herrn R. Frau Z. J.. Bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides lebte Frau J. mit der gesamten Familie R. in dieser Wohnung. Derzeit lebt in dieser Wohnung das Ehepaar R. sowie deren gemeinsame Kinder, nämlich der Beschwerdeführer und der mj. De. R.. Ob Frau Z. J. ebenso nach wie vor in Wien , S.-gasse, wohnhaft ist, oder ob sie nunmehr tatsächlich ihren Wohnort nach Wien , H.-gasse, verlegt hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt durchgehend in Österreich auf. Er ist in Österreich sozialversichert. Die Ehe der Eltern des Beschwerdeführers ist aufrecht. Die Eheleute entfalten ein Familienleben mit ihren beiden Kindern tatsächlich. Für De. R., Bruder des Beschwerdeführers, ist Frau Z. J. obsorgeberechtigt. Die Übertragung der Obsorge erfolgte, um De. J. den legalen Aufenthalt bei seiner Großmutter in Österreich, welche österreichische Staatsangehörige ist, zu ermöglichen. Er war seit seiner Geburt bis zum
- Juli 2015 in der gemeinsamen Wohnung seiner Eltern und der Großmutter hauptgemeldet. Frau Z. J. bezieht Familienbeihilfe für das Kind, sie kommt für dessen Lebensunterhalt zumindest teilweise auf. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bislang in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie verfügt über eine elf Jahre währende Schulausbildung als technische Zeichnerin. Sie war in Serbien bislang nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat mit Ausnahme seines Vaters und seines Bruders keine Blutverwandten in Österreich. Seine Mutter, seine Großeltern und seine Urgroßmutter leben in Serbien. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass De. R. nach wie vor in der gemeinsamen Wohnung seiner Eltern in Wien, S.-gasse lebt, gründet sich auf die Darlegungen der Mutter des Beschwerdeführers sowie der einvernommenen Zeugen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Es fiel diesbezüglich nämlich auf, dass sich sämtliche drei Hauptbezugspersonen des Kindes zum tatsächlichen Aufenthalt in der Wohnung der Eltern befragt eklatant widersprachen. So legte Frau Da. R. hierzu befragt eingangs dar, sie würde das Kind nur an Wochenenden sehen, wobei sie zum Umstand befragt, seit wann sich dies so gestaltete, keinerlei Angaben machte. Später im Zuge ihrer Einvernahme befragt legte sie in Abkehr ihrer vorigen Aussagen dar, dass das Kind auch „am Dienstag oder Freitag“ hin und wieder nach Hause komme und zwei Mal in der Woche auch in der gemeinsamen Wohnung nächtige. Eine völlig andere Version der so dargelegten „Besuchsfrequenzen“ des gemeinsamen Kindes lieferte der Zeuge Dej. R.. Dieser legte nämlich dar, das Kind sei unter der Woche jeden Tag bei seiner Mutter, konkret würde er nach der Schule drei bis vier Stunden in die gemeinsame Wohnung kommen, an Wochenenden sehe man sich auch und ginge gemeinsam spazieren. Das Kind schlafe zwei bis drei Mal pro Woche bei seinen Eltern. Wieder gänzlich anders stellte dies die Zeugin Z. J. dar, Großmutter und Obsorgeberechtigte des mj. De.. Diese legte nämlich in Abkehr von den bisherigen Aussagen der einvernommenen Personen sogar nach mehrmaligem Nachfragen durch den Vorsitzenden eingangs dar, dass das Kind ausnahmslos bei ihr schlafe und sich auch an Wochenenden grundsätzlich immer bei ihr befände, allerdings die Eltern regelmäßig besucht würden. In weiterer Folge änderte die Zeugin nach Vorhalt der Aussagen des Zeugen R. plötzlich ihre Darstellung, indem sie nunmehr angab, dass die Ausführungen des Zeugen „fallweise stimmten, aber auch wieder nicht“ und dass sie krank und im Spital gewesen sei. Die Nächtigungen des Kindes bei seinen Eltern gestand sie nunmehr ebenso ein, führte dies allerdings auf Krankenhausaufenthalte zurück. In Einem führte sie sodann jedoch aus, das letzte Mal im April im Krankenhaus gewesen zu sein und zu diesem Zeitpunkt ohnehin noch in der S.-gasse in der nunmehrigen Wohnung des Zeugen R. gelebt zu haben. Auf Grund dieser sich in de facto jedem Aspekt grundlegend widersprechenden Angaben der einvernommenen Personen, welche bei deren diesbezüglicher Einvernahme auch allesamt einen äußerst unsicheren und unglaubwürdigen Eindruck hinterließen, steht es für das Gericht ohne jeden Zweifel fest, dass der nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, welcher sich konkret auf die nicht ortsüblichen Wohnverhältnisse stützte, erfolgte „Umzug“ des De. J. zu seiner Großmutter und die damit einhergehende Übernahme des Mietvertrages betreffend die Wohnung in Wien , S.-gasse durch Herrn Dej. R. lediglich zu dem Zweck erfolgte, dem Beschwerdeführer und seiner Mutter die Erlangung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen und dass weiters ein tatsächlicher Umzug des mj. De. R. zu seiner Großmutter nie stattfand. Gestützt wird dies auch durch die übereinstimmenden Darlegungen sämtlicher einvernommener Personen, dass das Verhältnis der Eltern des mj. De. zu diesem sehr gut sei, was insbesondere auch durch die Mutter des Beschwerdeführers sehr glaubhaft dargelegt wurde. Dass die Übertragung der Obsorgeberechtigung über De. R. an Frau Z. J. nicht etwa aus einem negativen Eltern-Kind-Verhältnis resultierte, oder etwa auf einer besonderen Beziehung der Großmutter zu ihrem Enkelkind, sondern lediglich dem Zweck diente, dem Kind den legalen durchgehenden Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, wurde durch sämtliche einvernommenen Personen im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung eingestanden. Aus diesen Erwägungen heraus steht für das Gericht jedoch zweifelsfrei fest, dass eine wohnliche Trennung des mj. De. von seiner Familie ganz augenscheinlich nie stattfand und wie dargelegt durch eine Vertragsübernahme und entsprechende Ummeldungen konstruiert wurde. Hierfür spricht auch der enge zeitliche Kontext zwischen der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides und der erfolgten Ummeldung des De. J. an die Anschrift Wien, H.-gasse sowie der Umstand, dass bereits vorher die Obsorgeberechtigung über den mj. De. R. an Frau J. lediglich zum Zwecke der Erlangung von Aufenthaltstiteln übertragen wurde. Auch ist festzuhalten, dass der Zeuge R. im Zuge seiner Einvernahme selbst darlegte, der Sohn würde deshalb bei der Schwiegermutter leben, weil die Familie auf den Aufenthaltstitel der Gattin warten würde, hernach könne man wieder zusammenziehen. Hieraus resultiert jedoch eindeutig, dass ein „Verbleib“ des De. R. bei seiner Großmutter ohnehin nicht beabsichtigt ist und spricht auch dieser Umstand ganz eindeutig dafür, dass der behauptete Wohnsitzwechsel zumindest des De. J. tatsächlich nie stattfand. Auf Grund dieser ohnehin klaren Beweislage konnte auch davon Abstand genommen werden, den sieben Jahre alten De. R. wie beantragt einzuvernehmen, zumal auch schon aus den Ausführungen des Ehepaares R. feststeht, dass diese ein gutes Familienverhältnis mit ihrem Sohn pflegen und es daher als völlig unglaubwürdig erscheint, die Großmutter des Kindes, welche die Obsorgeberechtigung über ihn lediglich zum Zwecke der Erlangung von Aufenthaltstiteln übernommen hat, sei „Lebensmittelpunkt“ und „Hauptansprechpartner“ des Kindes. Soweit im gegebenen Zusammenhang die Beischaffung des Aktes MA 35-92... zum Beweis der erfolgten „Überprüfung“ der bestehenden Obsorge und Integration des mj. De. R. durch den Verwaltungsgerichtshof beantragt wurde ist festzuhalten, dass die Rechtskonformität der Übertragung der Obsorge – auf deren Zweck wurde oben bereits ausführlich eingegangen – hier nicht angezweifelt wird und auch die Integration des De. R. in Österreich als gegeben vorausgesetzt wird. Aus diesen Erwägungen heraus war auch der gegenständliche Akt nicht mehr beizuschaffen. Die unterbliebene Feststellung zum tatsächlichen Wohnsitzwechsel der Frau Z. J. gründet sich auf den Umstand, dass dieser zwar unisono durch die einvernommenen Personen behauptet wurde, diese jedoch wie ausführlich dargestellt als völlig unglaubwürdig erschienen und daher den so getätigten Ausführungen diesbezüglich kein Glauben zu schenken war. Es fällt jedoch einerseits auf, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung einen Nachweis betreffend einen Rechtsanspruch der Zeugin an der Wohnung in Wien H.-gasse nicht erbringen konnte und diese Wohnung eine Nutzfläche von knapp 29m2 aufweist sowie der Kategorie D entspricht und lediglich ein Zimmer und eine Küche bei nunmehr drei dort hauptgemeldeten Personen aufweist, was ebenso keinesfalls als ortsüblich angesehen werden kann. Aus diesen Erwägungen heraus erscheint der nunmehr erfolgte „Umzug“ auch der Zeugin ebenso als nicht besonders glaubwürdig, wobei entsprechende Feststellungen mit der für das verwaltungsbehördliche Verfahren notwendigen Sicherheit nicht getätigt werden konnten. Die Feststellung, dass für die gegenständliche Wohnung EUR 80,-- monatlich für Energie aufgewendet werden, gründet sich auf die Darlegungen der Mutter des Beschwerdeführers im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die dem entgegenstehende Behauptung des Zeugen R., für die Wohnung würden lediglich alle drei Monate EUR 65,-- an Energiekosten aufgewendet, erschien als unglaubwürdig, zumal die Wohnung mit Gas beheizt wird und auch Warmwasser laut dem vorgelegten Mietvertrag mittels Gaskonvektor bereitgestellt wird. Die Feststellungen betreffend das Einkommen und die Verbindlichkeiten des Herrn Dej. R. gründen sich auf dessen eigene Ausführungen sowie die im Zuge der Verhandlung vorgelegten Unterlagen, wobei festzuhalten ist, dass die Lohnabrechnung für August 2015 trotz entsprechender Aufforderung durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht vorgelegt wurde. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen der Frau Da. R. sowie der einvernommenen Zeugen im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 8Abs.
1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG.
§ 46Abs.
1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
§ 20Abs.
1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nichts anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nichts anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
§ 21Abs.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
§ 11Abs.
1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesonders zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesonders zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der, das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der, das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 278,72.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 278,72.
§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1.307,89 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 872,31 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 872,31 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 €, falls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 570,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Nach Art. 20 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Nach Artikel 20, des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Art. I Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.
Artikel römisch eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Serbien scheint in der Liste Im Anhang II der Visapflichtverordnung auf.Serbien scheint in der Liste Im Anhang römisch zwei der Visapflichtverordnung auf. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass dieser über keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft in Wien verfüge.
§ 11Abs.
2 Z 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Fest steht, dass der Vater des Beschwerdeführers Hauptmieter der Wohnung Wien, S.-gasse ist. Somit konnte der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf diese Unterkunft nachweisen. Die Unterkunft muss sich jedoch nach § 11 Abs. 2 Z 2 NAG für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich darstellen. Zu dieser Voraussetzung ist Nachstehendes auszuführen:Die Unterkunft muss sich jedoch nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich darstellen. Zu dieser Voraussetzung ist Nachstehendes auszuführen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zu. Sie hat diese Frage vielmehr in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. VwGH vom
- Mai 1999, Zl. 97/19/1352). Die Behörde hat, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller als ihm zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung im Sinn des § 5 Abs. 1 AufG (dabei handelt es sich um die vor Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geltende Bestimmung betreffend die Unterkunft des Fremden) in Zweifel zieht, zu ermitteln und darzulegen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der Beschwerdeführer mit seiner Familie beabsichtigt (vgl. dazu grundlegend das Erkenntnis des VwGH vom
- Februar 1997, Zlen. 95/19/0566 bis 0571, VwGH vom
- Mai 2000, Zl. 99/19/0010).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zu. Sie hat diese Frage vielmehr in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche VwGH vom
- Mai 1999, Zl. 97/19/1352). Die Behörde hat, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller als ihm zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, AufG (dabei handelt es sich um die vor Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geltende Bestimmung betreffend die Unterkunft des Fremden) in Zweifel zieht, zu ermitteln und darzulegen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der Beschwerdeführer mit seiner Familie beabsichtigt vergleiche dazu grundlegend das Erkenntnis des VwGH vom
- Februar 1997, Zlen. 95/19/0566 bis 0571, VwGH vom
- Mai 2000, Zl. 99/19/0010). Zu dieser Rechtsprechung ist zunächst festzuhalten, dass sie zu § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) erging, der lautete wie folgt:Zu dieser Rechtsprechung ist zunächst festzuhalten, dass sie zu Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) erging, der lautete wie folgt: „Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.“„Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.“ Dabei hat der parlamentarische Ausschuss für innere Angelegenheiten anlässlich der AufG-Novelle, BGBl. Nr. 351/1995, den von dieser Novelle unberührt gebliebenen § 5 Abs. 1 AufG wie folgt interpretiert (vgl. AB 181 BlgNR
- GP zu § 5 Abs. 1 AufG, BGBl. Nr. 351/1995):Dabei hat der parlamentarische Ausschuss für innere Angelegenheiten anlässlich der AufG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,, den von dieser Novelle unberührt gebliebenen Paragraph 5, Absatz eins, AufG wie folgt interpretiert vergleiche Ausschussbericht 181 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 5, Absatz eins, AufG, Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,): „Der Ausschuss für innere Angelegenheiten geht weiters davon aus, dass die "ortsübliche Unterkunft" nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Quadratmeterzahl Wohnfläche geknüpft wird, insbesondere aber, dass eine Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht deshalb verweigert wird, weil sich die Anzahl der Familienmitglieder des Ausländers vergrößert hat und daher unter Umständen weniger Wohnraum pro Person zur Verfügung steht.“ Aus diesen Erläuternden Bemerkungen erhellt, dass die Frage der Ortsüblichkeit nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Quadratmeterzahl Wohnfläche zu knüpfen ist, wobei es insbesondere vom Gesetzgeber beabsichtigt war zu vermeiden, dass ein Aufenthaltstitel nur deshalb nicht verlängert wird, weil sich die Anzahl der Familienmitglieder des Fremden vergrößert hat und nunmehr weniger Wohnraum pro Person zur Verfügung steht. Nach dem seit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes geltenden § 11 Abs. 2 Z 2 NAG hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Es ist somit bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit nach der Intention des Gesetzgebers nicht mehr ein Vergleich der Unterkunft des Fremden mit einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich zu ziehen, sondern ist darauf abzustellen, ob die Wohnung sich für eine „vergleichbar große Familie“ als ortsüblich darstellt.Nach dem seit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes geltenden Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Es ist somit bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit nach der Intention des Gesetzgebers nicht mehr ein Vergleich der Unterkunft des Fremden mit einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich zu ziehen, sondern ist darauf abzustellen, ob die Wohnung sich für eine „vergleichbar große Familie“ als ortsüblich darstellt. Obgleich der Verwaltungsgerichtshof die Heranziehung von Erhebungen des statistischen Zentralamtes sowie der Vergaberichtlinien für Wiener Gemeindewohnungen als unzulässig angesehen hat, weil diese nicht nach Familienstruktur und Wohngegenden differenzieren (vgl. etwa VwGH vom
- Juni 2000, Zl. 98/19/0076), stellt es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die einzig handhabbare Vollzugsmöglichkeit dar, bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit der Unterkunft - nach Feststellung der Größe der Familie und der zur Verfügung stehenden Nutzfläche sowie der Anzahl der Wohnräume - für den anzustellenden Vergleich seriös erhobene und bearbeitete statistische Informationen heranzuziehen. Dies insbesondere, wenn dem Gesetzgeber zugesinnt werden soll, dass er auch mit der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG die Frage der Ortsüblichkeit nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Quadratmeterzahl Wohnfläche geknüpft haben wollte, wobei jedoch anzumerken ist, dass es nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen Unterschied darstellt, ob eine Unterkunft infolge (biologischem) Familienzuwachs weniger Wohnraum pro Person bietet oder, ob im Falle des Familiennachzuges von Vornherein zu wenig Wohnraum pro Person gemessen an der Ortsüblichkeit zur Verfügung steht.Obgleich der Verwaltungsgerichtshof die Heranziehung von Erhebungen des statistischen Zentralamtes sowie der Vergaberichtlinien für Wiener Gemeindewohnungen als unzulässig angesehen hat, weil diese nicht nach Familienstruktur und Wohngegenden differenzieren vergleiche etwa VwGH vom
- Juni 2000, Zl. 98/19/0076), stellt es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die einzig handhabbare Vollzugsmöglichkeit dar, bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit der Unterkunft - nach Feststellung der Größe der Familie und der zur Verfügung stehenden Nutzfläche sowie der Anzahl der Wohnräume - für den anzustellenden Vergleich seriös erhobene und bearbeitete statistische Informationen heranzuziehen. Dies insbesondere, wenn dem Gesetzgeber zugesinnt werden soll, dass er auch mit der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG die Frage der Ortsüblichkeit nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Quadratmeterzahl Wohnfläche geknüpft haben wollte, wobei jedoch anzumerken ist, dass es nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen Unterschied darstellt, ob eine Unterkunft infolge (biologischem) Familienzuwachs weniger Wohnraum pro Person bietet oder, ob im Falle des Familiennachzuges von Vornherein zu wenig Wohnraum pro Person gemessen an der Ortsüblichkeit zur Verfügung steht. Die vom Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit vorgenommene Interpretation der gegenständlichen Bestimmung dahingehend, dass von der Behörde Ermittlungen und Feststellungen anzustellen sind, ob Inländer (anzumerken ist, dass auf Grund des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nunmehr wohl auch auf andere Fremde abgestellt werden kann) mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) mit einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der Fremde mit seiner Familie beabsichtigt, erscheint einem Vollzug schlichtweg nicht zugänglich, weshalb sich das erkennende Gericht veranlasst sieht, diesbezüglich von der Rechtsprechung des Höchstgerichtes abzuweichen. Die vom Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit vorgenommene Interpretation der gegenständlichen Bestimmung dahingehend, dass von der Behörde Ermittlungen und Feststellungen anzustellen sind, ob Inländer (anzumerken ist, dass auf Grund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nunmehr wohl auch auf andere Fremde abgestellt werden kann) mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) mit einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der Fremde mit seiner Familie beabsichtigt, erscheint einem Vollzug schlichtweg nicht zugänglich, weshalb sich das erkennende Gericht veranlasst sieht, diesbezüglich von der Rechtsprechung des Höchstgerichtes abzuweichen. Dazu ist begründend auszuführen, dass alleine Familienstrukturen im Hinblick auf die soziale Schichtung schwer miteinander vergleichbar sind und der klare Gesetzeswortlaut hinsichtlich der Ortsüblichkeit lediglich auf „eine vergleichbar große Familie“ abstellt. Weiters ist anzumerken, dass die übliche Familiengröße und die Anzahl der zusammenlebenden unterschiedlichen Generationen sehr stark von Kultur und Tradition geprägt sind und somit bei unterschiedlichen Kulturkreisen mitunter stark differenzieren werden. Dies hat zur Folge, dass es für eine in einem bestimmten Orts(teil) wohnhafte Familie des einen Kulturkreises möglicherweise üblich ist mit mehreren Verwandten unterschiedlicher Generationen zusammen zu leben, während dies bei einer Familie aus einem anderen Kulturkreis nicht als üblich anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich nach den statistischen Erhebungen der Statistik Austria zur Registerzählung 2011 die Wohnsituation nach der Staatsangehörigkeit der Haushaltsreferenzperson der Wohnung am deutlichsten unterscheidet. So sind Wohnungen von Drittstaatsangehörigen, aber auch von Zuwanderern von EU-Mitgliedstaaten mit Beitritt nach 2004, wie Ungarn, Polen oder Rumänien, im Durchschnitt kleiner und ist auch der im Durchschnitt pro Person zur Verfügung stehende Wohnraum geringer als bei Haushalten von österreichischen Staatsangehörigen, Bürgern der EU - 14 Staaten, der Schweiz oder den EWR – Mitgliedern Norwegen, Island und Liechtenstein. Etwa stehen Haushaltsmitgliedern, deren Haushaltsreferenzperson die türkische Staatsbürgerschaft hat, 20,5 m² pro Kopf zur Verfügung, wobei dies die Hälfte des Durchschnittswertes für alle Haushalte Österreichs darstellt (vgl. Statistik Austria, Registerzählung 2011, veröffentlicht auf www.statistik.at).Dazu ist begründend auszuführen, dass alleine Familienstrukturen im Hinblick auf die soziale Schichtung schwer miteinander vergleichbar sind und der klare Gesetzeswortlaut hinsichtlich der Ortsüblichkeit lediglich auf „eine vergleichbar große Familie“ abstellt. Weiters ist anzumerken, dass die übliche Familiengröße und die Anzahl der zusammenlebenden unterschiedlichen Generationen sehr stark von Kultur und Tradition geprägt sind und somit bei unterschiedlichen Kulturkreisen mitunter stark differenzieren werden. Dies hat zur Folge, dass es für eine in einem bestimmten Orts(teil) wohnhafte Familie des einen Kulturkreises möglicherweise üblich ist mit mehreren Verwandten unterschiedlicher Generationen zusammen zu leben, während dies bei einer Familie aus einem anderen Kulturkreis nicht als üblich anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich nach den statistischen Erhebungen der Statistik Austria zur Registerzählung 2011 die Wohnsituation nach der Staatsangehörigkeit der Haushaltsreferenzperson der Wohnung am deutlichsten unterscheidet. So sind Wohnungen von Drittstaatsangehörigen, aber auch von Zuwanderern von EU-Mitgliedstaaten mit Beitritt nach 2004, wie Ungarn, Polen oder Rumänien, im Durchschnitt kleiner und ist auch der im Durchschnitt pro Person zur Verfügung stehende Wohnraum geringer als bei Haushalten von österreichischen Staatsangehörigen, Bürgern der EU - 14 Staaten, der Schweiz oder den EWR – Mitgliedern Norwegen, Island und Liechtenstein. Etwa stehen Haushaltsmitgliedern, deren Haushaltsreferenzperson die türkische Staatsbürgerschaft hat, 20,5 m² pro Kopf zur Verfügung, wobei dies die Hälfte des Durchschnittswertes für alle Haushalte Österreichs darstellt vergleiche Statistik Austria, Registerzählung 2011, veröffentlicht auf www.statistik.at). Des Weiteren erscheint es bei der Frage der Ortsüblichkeit als nicht vollziehbar auf einzelne Bezirksteile abzustellen, zumal auch nicht klar ist, auf welche Art die Bezirke zu teilen wären. Dafür, dass der Gesetzgeber eine derart enge Auslegung des Rechtsbegriffes „ortsüblich“ intendiert hat, finden sich nämlich weder in den Erläuternden Bemerkungen zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch in den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Anhaltspunkte. Schließlich stellt es sich als unklar dar, wann überhaupt von einer vergleichbaren Wohnung zu sprechen ist und was einen noch ins Gewicht fallenden Anteil darstellt. Dabei ist anzumerken, dass Wohnungen sich in der Ausstattung (etwa hinsichtlich des Bestehens von Freiflächen, wie etwa Gärten, Balkonen oder Terrassen) bzw. der Ausstattungskategorie erheblich unterscheiden können, und es für die Behörde als nicht ermittelbar erscheint, ob in derselben Wohngegend in einer Wohnung vergleichbarer Ausstattung und Ausstattungskategorie Personen mit vergleichbarer Familiengröße leben. Letztlich hat der Verwaltungsgerichtshof selber festgestellt, dass der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zukommt und sie diese Frage in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom
- Mai 1999, Zl. 97/19/1352), sodass darauf hinzuweisen ist, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bislang nicht beantwortet hat, was einen „noch ins Gewicht fallenden Anteil“ darstellt, woraus sich in letzter Konsequenz ergibt, dass hinsichtlich dieser Beurteilung ein Ermessen der Vollzugsbehörde anzunehmen wäre. Die daraus resultierende unterschiedliche Beurteilung in vergleichbaren Fallkonstellationen würde sich somit als unsachlich darstellen.Des Weiteren erscheint es bei der Frage der Ortsüblichkeit als nicht vollziehbar auf einzelne Bezirksteile abzustellen, zumal auch nicht klar ist, auf welche Art die Bezirke zu teilen wären. Dafür, dass der Gesetzgeber eine derart enge Auslegung des Rechtsbegriffes „ortsüblich“ intendiert hat, finden sich nämlich weder in den Erläuternden Bemerkungen zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch in den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Anhaltspunkte. Schließlich stellt es sich als unklar dar, wann überhaupt von einer vergleichbaren Wohnung zu sprechen ist und was einen noch ins Gewicht fallenden Anteil darstellt. Dabei ist anzumerken, dass Wohnungen sich in der Ausstattung (etwa hinsichtlich des Bestehens von Freiflächen, wie etwa Gärten, Balkonen oder Terrassen) bzw. der Ausstattungskategorie erheblich unterscheiden können, und es für die Behörde als nicht ermittelbar erscheint, ob in derselben Wohngegend in einer Wohnung vergleichbarer Ausstattung und Ausstattungskategorie Personen mit vergleichbarer Familiengröße leben. Letztlich hat der Verwaltungsgerichtshof selber festgestellt, dass der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zukommt und sie diese Frage in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen hat vergleiche VwGH vom
- Mai 1999, Zl. 97/19/1352), sodass darauf hinzuweisen ist, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bislang nicht beantwortet hat, was einen „noch ins Gewicht fallenden Anteil“ darstellt, woraus sich in letzter Konsequenz ergibt, dass hinsichtlich dieser Beurteilung ein Ermessen der Vollzugsbehörde anzunehmen wäre. Die daraus resultierende unterschiedliche Beurteilung in vergleichbaren Fallkonstellationen würde sich somit als unsachlich darstellen. Demgegenüber erscheint das Heranziehen seriöser Statistiken, die auf die durchschnittliche Nutzfläche und die durchschnittliche Anzahl der Räume pro Person in den einzelnen Wiener Gemeindebezirken abstellen, und dabei nach Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit und Stellung im Beruf unterscheiden, zur Abklärung der Ortsüblichkeit als dem Wortlaut des Gesetzestextes entsprechend und für die Vollziehung praktikabel. Dabei ist im Sinne der vom Gesetz geforderten Orientierung an einer vergleichbar großen „Familie“ zu berücksichtigen, ob die Wohnung von einem Ehepaar bzw. auch von Kindern und diesfalls welcher Altersstufe bewohnt wird, wobei die erforderliche Wohnungsgröße und Ausstattung der Wohnung dementsprechend zu bemessen sein wird. Laut Pressemitteilung der Statistik Austria zur Registerzählung 2011 steht einem Staatsangehörigen von Bosnien (wie Serbien ehemaliges Jugoslawien) durchschnittlich eine Wohnnutzfläche von 22,5 m² pro Person bzw. 1,1 Wohnräume pro Person zur Verfügung. Wenn es sich dabei um einen als Arbeiter Erwerbstätigen handelt, stehen eine durchschnittliche Nutzfläche von 31,8 m² bzw. 1,5 Räume zur Verfügung. Weiters betrug im Jahr 2001 die durchschnittliche Wohnnutzfläche pro Bewohner im Bezirk ... 31m², wobei anzumerken ist, dass die Wohnnutzfläche pro Person im Laufe der Zeit kontinuierlich ansteigt. Es ist somit davon auszugehen, dass einem Ehepaar aus Serbien mit zwei Kindern pro Person zumindest die Hälfte der geringsten laut Statistik in Betracht kommenden Nutzfläche pro Person von 22,5 m² und zumindest gemeinsam ein Wohnraum zur Verfügung stehen muss, um noch von einer ortsüblichen Unterkunft ausgehen zu können. Im gegenständlichen Fall weist die von zwei Erwachsenen und zwei Kindern zu bewohnende Unterkunft eine Nutzfläche von insgesamt 37,36 m² auf und besteht aus insgesamt drei Zimmern, nämlich Zimmer, Küche und Kabinett. Somit steht dem Ehepaar sowie den beiden Söhnen je ein Wohnraum zur Verfügung, die Nutzfläche pro Person beläuft sich jedoch lediglich auf knapp 9,5 m², sodass für jede Person deutlich weniger als die Hälfte der durchschnittlichen Nutzfläche von 22,5 m² zur Verfügung stehen würde, was für eine vergleichbar große Familie nicht mehr als ortsübliches Ausmaß anzusehen ist. Es ist somit festzustellen, dass der Rechtsmittelwerber über keinen Rechtsanspruch auf eine für eine vergleichbar große Familie ortsübliche Unterkunft verfügt. Weiters oblag es dem erkennenden Gericht auch zu überprüfen, ob die restlichen allgemeinen und speziellen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels vorliegen. Zu der allfälligen Gefahr der Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Mutter im Bundesgebiet ist einleitend festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, ausführte, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu der allfälligen Gefahr der Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Mutter im Bundesgebiet ist einleitend festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, ausführte, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22.März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22.März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5
- Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
§ 293
ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
Paragraph 293, ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung, im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Mutter zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Der Beschwerdeführer beabsichtigt, mit seiner Mutter zu seinem Vater nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Eheleute ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 1.307,89 zu veranschlagen. Für den Beschwerdeführer würden weitere EUR 134,59 zu veranschlagen sein. Wie oben dargelegt ist die Großmutter des Bruders des Beschwerdeführers, welcher in der gemeinsamen Wohnung lebt, für diesen obsorgeberechtigt, bezieht Familienbeihilfe und kommt zumindest teilweise für dessen Lebensunterhalt auf, weswegen der mj. De. R. bei dieser Betrachtung nicht berücksichtigt wird. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von ungefähr monatlich EUR 176,-- sowie laufende Energiekosten in der Höhe von abgerundet EUR 80,-- an. Zusätzlich hat Herr R. Verbindlichkeiten, welche in Monatsraten zu EUR 110,-- abbezahlt werden. Von dieser Summe ist der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von insgesamt abgerundet EUR 87,-- ergibt. Somit wäre jedenfalls ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt zumindest EUR 1.529,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachzuweisen.Der Beschwerdeführer beabsichtigt, mit seiner Mutter zu seinem Vater nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Eheleute ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 1.307,89 zu veranschlagen. Für den Beschwerdeführer würden weitere EUR 134,59 zu veranschlagen sein. Wie oben dargelegt ist die Großmutter des Bruders des Beschwerdeführers, welcher in der gemeinsamen Wohnung lebt, für diesen obsorgeberechtigt, bezieht Familienbeihilfe und kommt zumindest teilweise für dessen Lebensunterhalt auf, weswegen der mj. De. R. bei dieser Betrachtung nicht berücksichtigt wird. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von ungefähr monatlich EUR 176,-- sowie laufende Energiekosten in der Höhe von abgerundet EUR 80,-- an. Zusätzlich hat Herr R. Verbindlichkeiten, welche in Monatsraten zu EUR 110,-- abbezahlt werden. Von dieser Summe ist der Betrag nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von insgesamt abgerundet EUR 87,-- ergibt. Somit wäre jedenfalls ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt zumindest EUR 1.529,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachzuweisen. Wie oben ausgeführt ist Herr Dej. R. als Arbeiter unselbständig erwerbstätig und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit ein Bruttogehalt in der Höhe von EUR 1.400,--, dies entspricht einem monatlichen Einkommen in der Höhe von EUR 1.105,--, unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 1.293,--, womit sich das Einkommen des Zusammenführenden als deutlich nicht ausreichend erweist, den Lebensunterhalt seiner Gattin in Österreich zu finanzieren. § 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung u.a. nach § 11 Abs. 2 Z 2 und Z 4 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK geboten ist. Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung u.a. nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
- Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
- Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels der mangelnde Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine ortsübliche Unterkunft, die vorliegende Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes sowie die mangelnden Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich. Auf die dadurch beeinträchtigten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der Hintanhaltung finanzieller Belastungen der Gebietskörperschaft sowie insbesondere der Hintanhaltung der Vermarktung unzureichender Quartiere an Fremde und an der Zurückdrängung von Substandardquartieren wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht jedoch die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren ist, dessen Eltern seit nunmehr knapp neun Jahren verheiratet sind und durch regelmäßige wechselseitige Besuche ein Familienleben tatsächlich entfaltet wird. Weiters steht fest, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich aufenthaltsberechtigt ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bereits der EGMR wiederholt ausgeführt hat, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach Umständen des Einzelfalles der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben oder auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Hierzu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz bestimmten Umständen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. VfGH,
- September 2007, Zl. B 1150/07, VwGH,
- Februar 2009, Zl. 2008/18/0721). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bereits der EGMR wiederholt ausgeführt hat, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Artikel 8, EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach Umständen des Einzelfalles der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben oder auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Hierzu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz bestimmten Umständen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bewirkt vergleiche VfGH,
- September 2007, Zl. B 1150/07, VwGH,
- Februar 2009, Zl. 2008/18/0721). Es steht für das Verwaltungsgericht Wien zweifelsfrei fest, dass ein Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen Eltern und seinem Bruder in Österreich tatsächlich entfaltet wird, indem er bei seinem Vater in Österreich lebt und im Falle ihrer Anwesenheit auch Kontakt zur Mutter besteht. Auch besteht grundsätzlich kein Zweifel daran, dass in Österreich ein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen Eltern beabsichtigt ist. Allerdings steht im gegebenen Zusammenhang auch fest, dass mit Ausnahme des Vaters und Bruders die gesamte Familie des Einschreiters, insbesondere dessen Mutter, Großeltern und Urgroßmutter, in Serbien lebt. Auch der Vater des Beschwerdeführers lebt seinen eigenen Angaben zufolge erst seit dem Jahre 2004 im Bundesgebiet, kam sohin im Alter von vierundzwanzig Jahren nach Österreich und verfügte weiters über einen bis
- Juli 2015 befristeten Aufenthaltstitel. Wiewohl der Zeuge R. darlegte, sein diesbezügliches Verlängerungsverfahren sei anhängig, ist festzuhalten, dass dieses offenbar nach wie vor nicht zum Abschluss gelangte und daher auch der weitere Verbleib des Zusammenführenden im Bundesgebiet keinesfalls als gesichert erscheint. Berücksichtigungswürdige Gründe, aus welchen der Beschwerdeführer sein Familienleben nicht auch in Serbien entfalten könnte, sind im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen, zumal dessen Mutter etwa diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung befragt lediglich darlegte, sie wolle ihre kranke Schwiegermutter unterstützen und habe in Serbien keine Wohnmöglichkeit, was schon insofern nicht den Tatsachen entspricht, als sie darlegte, außerhalb des visumfreien Zeitraumes bei ihrer Großmutter leben zu können. Auch konnten keine Gründe gefunden werden, warum die Familie sich in Serbien keinen adäquaten Wohnraum beschaffen kann. Wenn der Zeuge R. diesbezüglich sinngemäß darlegte, er hätte in Serbien keine Beschäftigung und würde sein Gehalt dort für vier Personen nicht ausreichen, so ist dies einerseits rein spekulativ, andererseits stellt auch dies keinen zwingenden Grund dar, jedenfalls in Österreich verbleiben zu müssen, zumal wie dargelegt auch das hier durch den Zeugen erzielte Gehalt keinesfalls ausreicht, seine gesamte Familie zu erhalten und in Serbien seine Gattin auch arbeitsberechtigt wäre und so für das gemeinsame Auskommen mitsorgen könnte. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon auf Grund seines Alters keinerlei Bindungen zu Österreich aufweist. Auch entspricht es den Tatsachen, dass seine Mutter zumindest teilweise in Serbien lebt, wo auch ihre gesamte Familie beheimatet ist, und er somit wie dargelegt starke familiäre Bindungen dort aufweist. Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Serbien ebenso ein entsprechendes familiäres Netz vorfindet. Abschließend ist festzuhalten, dass Frau Z. J., Großmutter des Beschwerdeführers, österreichische Staatsangehörige ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der EuGH im Urteil vom
- November 2011, Rechtssache C- 256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom
- März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen hat, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das, das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. VwGH,
- Februar 2012, Zl.2009/22/0158). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 MRK gleichzusetzen (VwGH,
- März 2012, 2008/18/0483).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der EuGH im Urteil vom
- November 2011, Rechtssache C- 256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom
- März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen hat, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das, das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde vergleiche VwGH,
- Februar 2012, Zl.2009/22/0158). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Artikel 8, MRK gleichzusetzen (VwGH,
- März 2012, 2008/18/0483). Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Enkel von Frau Z. J. ist und somit nicht dessen unmittelbarer Kernfamilie angehört. Weiters ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dahingehend, dass im Falle der notwendigen Ausreise des Einschreiters auch Frau J., welche österreichische Staatsbürgerin ist, das Gebiet der Europäischen Union verlassen müsste, festgestellt werden konnten, zumal die Zeugin als hier sehr verfestigt erschien und keinerlei Gründe hervorkamen, weswegen diese das Gebiet der Europäischen Union im Falle der Ausreise des Einschreiters ebenso verlassen müsste. Dass der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet letztlich aus wirtschaftlichen Gründen durch seine Eltern gewünscht ist, reicht im gegebenen Zusammenhang keinesfalls aus. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der fehlende Rechtsanspruch des Beschwerdeführers und seiner Kernfamilie auf eine ortsübliche Unterkunft, die vorliegende Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes, sowie die deutlich fehlenden Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes in Österreich in Abwägung mit oben dargelegten integrationsbestimmenden Merkmalen zu einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels über die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Erteilung dieses Aufenthaltstitels führte. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Beurteilung der Ortsüblichkeit einer Unterkunft für eine vergleichbar große Familie im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG abweichtDie ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Beurteilung der Ortsüblichkeit einer Unterkunft für eine vergleichbar große Familie im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG abweicht European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.9145.2015