← Österreich

{'item': 'VGW-151/081/4380/2015'}

Obsah (19)§ 21§ 28§ 53b§ 25aArt 20§ 11Art 8§ 46§ 81§ 8§ 17§ 41§ 41a§ 53§ 67§ 14a§ 24a§ 64§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.09.2015 GeschäftszahlVGW-151/081/4380/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Sz

§ 21Abs. 1 NAG idg

F abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn N. J., geb.: 1979, STA: Serbien, Wien, E.-straße, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 25.2.2015, Zahl MA35-9/3047336-01, mit welchem der Antrag vom 5.12.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)"

Paragraph 21, Absatz eins, NAG idgF abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.07.2015 zur GZ VGW-KO-081/418/2015-1 mit EUR 86,70 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von EUR 86,70 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen.römisch zwei.

Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.07.2015 zur GZ VGW-KO-081/418/2015-1 mit EUR 86,70 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von EUR 86,70 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom

  1. Februar 2015 wurde zur Zahl MA 35-9/3047336-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am
  2. Dezember 2014 die erlaubte sichtvermerksfreie Zeit überschritten habe. Der Beschwerdeführer sei am
  3. Mai 2014 ins Bundesgebiet eingereist und am
  4. Juni 2014 ausgereist. Am
  5. September 2014 erfolgte eine neuerliche Einreise des Rechtsmittelwerbers. Erst nach Ablauf der sichtvermerksfreien Zeit habe er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Der Beschwerdeführer habe am
  6. Februar 2015 einen Zusatzantrag

§ 21Abs.

3 NAG eingebracht, es wären jedoch keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe genannte worden, welche eine Antragstellung aus dem Ausland unmöglich bzw. unzumutbar machen würden. Laut seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer in seiner Heimat seine Unterkunft aufgegeben, er wäre sich jedoch über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen. Da der Beschwerdeführer seinen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unzulässigerweise im Inland eingereicht habe, könnte sein Antrag nicht positiv entschieden werden. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 5. Dezember 2014 die erlaubte sichtvermerksfreie Zeit überschritten habe. Der Beschwerdeführer sei am 30. Mai 2014 ins Bundesgebiet eingereist und am 30. Juni 2014 ausgereist. Am 13. September 2014 erfolgte eine neuerliche Einreise des Rechtsmittelwerbers. Erst nach Ablauf der sichtvermerksfreien Zeit habe er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Der Beschwerdeführer habe am 2. Februar 2015 einen Zusatzantrag

Paragraph 21, Absatz 3, NAG eingebracht, es wären jedoch keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe genannte worden, welche eine Antragstellung aus dem Ausland unmöglich bzw. unzumutbar machen würden. Laut seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer in seiner Heimat seine Unterkunft aufgegeben, er wäre sich jedoch über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen. Da der Beschwerdeführer seinen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unzulässigerweise im Inland eingereicht habe, könnte sein Antrag nicht positiv entschieden werden. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber Nachstehendes aus: „Der Bescheid wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger und seit 28.11.2014 mit S. M. verheiratet. Er ist am 13.09.2014 nach Österreich eingereist. Am 05.12.2014 stellte er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Mit Schreiben vom 02.02.2015 stellte er einen Zusatzantrag

§ 21Abs 3 NAG.

Der Beschwerdeführer begründete diesen Antrag insbesondere damit, das er die Betreuung der beiden minderjährigen Stiefkinder übernommen hat, weil seine Gattin einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Weiters führte er aus, in Serbien bereits alles aufgegeben zu haben.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger und seit 28.11.2014 mit S. M. verheiratet. Er ist am 13.09.2014 nach Österreich eingereist. Am 05.12.2014 stellte er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Mit Schreiben vom 02.02.2015 stellte er einen Zusatzantrag

Paragraph 21, Absatz 3, NAG. Der Beschwerdeführer begründete diesen Antrag insbesondere damit, das er die Betreuung der beiden minderjährigen Stiefkinder übernommen hat, weil seine Gattin einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Weiters führte er aus, in Serbien bereits alles aufgegeben zu haben. Mit Bescheid vom 25.02.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers dennoch wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer habe seine sichtvermerksfreie Zeit überschritten. Der Zusatzantrag könne nicht bewilligt werden, da keine besonderen Gründe vorgebracht worden seien. Der Beschwerdeführer sei nicht zur Inlandsantragsstellung berechtigt gewesen, sondern hätte den Erstantrag im Ausland einbringen und die Entscheidung dort abwarten müssen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Beschwerdepunkterömisch zwei. Beschwerdepunkte Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. III. Beschwerdegründerömisch drei. Beschwerdegründe 3.1. Rechtswidrigkeit des Inhalts 3.1.1. Unrichtige Anwendung des § 21 Abs 2 NAG iZm Art 20 Abs 1 SDÜ3.1.1. Unrichtige Anwendung des Paragraph 21, Absatz 2, NAG iZm Artikel 20, Absatz eins, SDÜ

§ 21

Abs 2 NAG sind Fremde aus bestimmten Gründen zur Antragstellung im Inland berechtigt. Darunter fallen

Ziffer 5 auch Fremde, die zur visumsfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumsfreien Aufenthalts.

Paragraph 21, Absatz 2, NAG sind Fremde aus bestimmten Gründen zur Antragstellung im Inland berechtigt. Darunter fallen

Ziffer 5 auch Fremde, die zur visumsfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumsfreien Aufenthalts.

Art 20

Abs 1 SDÜ können sich sichtvermerksfreie Drittstaatsangehörige höchstens drei Monate innerhalb einer Frist von 6 Monaten frei bewegen. Die 6 Monatsfrist wird ab dem Datum der ersten Reise an gerechnet.

Artikel 20

, Absatz eins, SDÜ können sich sichtvermerksfreie Drittstaatsangehörige höchstens drei Monate innerhalb einer Frist von 6 Monaten frei bewegen. Die 6 Monatsfrist wird ab dem Datum der ersten Reise an gerechnet. Der Beschwerdeführer ist erstmals am 31.08.2013 in die EU eingereist ist. Innerhalb der nächsten 6 Monate (also bis zum 27.02.2014) war er insgesamt 85 Tage in der EU aufhältig. Erneut eingereist ist er dann am 02.03.2014. In den darauffolgenden 6 Monaten (bis 02.09) war er insgesamt 71 Tage in der EU. Somit hat mit seiner neuerlichen Einreise am 13.09.2014 ein neuer Berechnungszeitraum begonnen und er konnte sich 90 Tage, also bis zum 12.12.2014 visumfrei in Österreich aufhalten. Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid aus, der Beschwerdeführer sei am 30.05.2014 eingereist, am 30.06.2014 ausgereist und am 13.09.2014 wiederum eingereist. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer

§ 21

Abs 2 NAG nicht zur Antragstellung im Inland berechtigt gewesen.Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid aus, der Beschwerdeführer sei am 30.05.2014 eingereist, am 30.06.2014 ausgereist und am 13.09.2014 wiederum eingereist. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer

Paragraph 21, Absatz 2, NAG nicht zur Antragstellung im Inland berechtigt gewesen. Die von der belangten Behörde festgestellten Daten stimmen zwar mit Reisestempeln im Pass des Beschwerdeführers überein, die belangte Behörde berechnet aber die Zeiten des visumfreien Aufenthaltes unrichtig, weil sie von einem unrichtigen, erstmaligen Einresedatum ausgeht. Richtigerweise wa der Beschwerdeführer ab seiner Einreise am 13.09.2014 neuerlich zum 90tägigen, visumfreien Aufenthalt berechtigt. Somit war der Beschwerdeführer aber - entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, sehr wohl

§ 21Abs 2 Z 5 NAG zur Inlandsantragsstellung am 5.12.2014 berechtigt.

Schon aus diesem Grund leidet der bekämpfte Bescheid an Rechtswidrigkeit.Somit war der Beschwerdeführer aber - entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, sehr wohl

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG zur Inlandsantragsstellung am 5.12.2014 berechtigt. Schon aus diesem Grund leidet der bekämpfte Bescheid an Rechtswidrigkeit. Beweis: - PV - Weitere Beweise Vorbehalten 3.1.2. Unrichtige Anwendung des Art 8 EMRK iZm $ 21 Abs 3 NAG3.1.2. Unrichtige Anwendung des Artikel 8, EMRK iZm $ 21 Absatz 3, NAG

§ 21

Abs 3 Z 2 NAG kann eine Antragstellung im Inland zugelassen werden, wenn kein Erteilungshindernis

§ 11Abs 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i

Sd Art 8 EMRK nicht zumutbar ist.

Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG kann eine Antragstellung im Inland zugelassen werden, wenn kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht zumutbar ist. Daher ist vorab zu beurteilen, ob ein schützenswertes Privat- und Familienleben besteht und das Interesse an der Aufrechterhaltung die öffentlichen Interessen überwiegen. Es kommt somit zu einer Gesamtbetrachtung nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. VwGH vom 10.12.2013, 2013/22/0242).Daher ist vorab zu beurteilen, ob ein schützenswertes Privat- und Familienleben besteht und das Interesse an der Aufrechterhaltung die öffentlichen Interessen überwiegen. Es kommt somit zu einer Gesamtbetrachtung nach den Umständen des Einzelfalles vergleiche VwGH vom 10.12.2013, 2013/22/0242). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt im Fall des Beschwerdeführers sehr wohl ein schützenswertes Familienleben

Art 8

EMRK vor, sodass dessen Antrag nach § 21 Abs 3 NAG, die Erteilung des Aufenthaltstitels in Österreich abwarten zu dürfen, zu bewilligen gewesen wäre:Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt im Fall des Beschwerdeführers sehr wohl ein schützenswertes Familienleben

Artikel 8

, EMRK vor, sodass dessen Antrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG, die Erteilung des Aufenthaltstitels in Österreich abwarten zu dürfen, zu bewilligen gewesen wäre: a. Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin rechtswidrig war: Der Beschwerdeführer ist bereits in der Vergangenheit immer wieder in das Bundesgebiet gereist, um Zeit mit seiner damaligen Lebensgefährtin und mittlerweiligen Ehefrau sowie den Stiefkindern, verbringen zu können. Er ist jeweils rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgereist. Zuletzt reiste der Beschwerdeführer am 13.09.2014 nach Österreich ein und stellte nach der Eheschließung umgehend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels; dieser Antrag erfolgte daher noch vor Ablauf der visumfreien Zeit und somit zulässigerweise in Österreich. Die Annahme des unrechtmäßigen Aufenthalts im Zeitpunkt der Antragsstellung trifft daher nicht zu. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auch auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.1. verwiesen. b. Zum tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens: Der Beschwerdeführer heiratete am 28.11.2014 die serbische Staatsbürgerin S. M. und lebt seitdem mit dieser und den Stiefkindern in gemeinsamen Familienverband. Die zwei minderjährigen Kinder der Ehefrau (12 und 7 Jahre alt), werden seitdem vom Beschwerdeführer betreut, da die Ehefrau einer Beschäftigung nachgehen und den Lebensunterhalt der Familie sichern muss. Der Beschwerdeführer ist für die Kinder zu einer wichtigen Bezugsperson bzw zu einem Vaterersatz geworden, da das Verhältnis zum leiblichen Vater leider sehr schlecht ist. Der Beschwerdeführer und dessen Gattin erwarteten überdies auch ein gemeinsames Kind, jedoch ist die Tochter am 25.02.2014 während der Spontangeburt leider verstorben. Dieser Schicksalsschlag war sehr belastend und auch aus diesem Grund ist das Familienleben mit den Kindern für den Beschwerdeführer und dessen Gattin sehr zentral. Da die Ehefrau und die Stiefkinder auf Dauer rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind, stellt das zweifellos vorhandene Familienleben einen wesentlichen Faktor im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8 EMRK dar. c. Zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens und den Grad der Integration: Der Beschwerdeführer hat sich bereits gut in Österreich integriert. So hat er das Deutschzertifikat A1 erworben und es liegt eine verbindliche Einstellungszusage für ihn vor. Auch sozial hat er sich bereits gut in Österreich integriert und einige Freundschaften geschlossen. Sein Verhalten zeigt somit deutlich den starken Willen sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. d. Die Bindungen zum Herkunftsstaat des Drittstaatsangehörigen: Es bestehen keine nennenswerten Bindungen zum Herkunftsland mehr, da seine Familie in Österreich lebt. e. Zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit: Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Die belangte Behörde ist trotz dieser Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen würden, die eine Antragsstellung aus dem Ausland unzumutbar machen würden. Dem kann nicht zugestimmt werden. Wie bereits aufgezeigt, verfügt der Beschwerdeführer jedoch zweifelsfrei über ein schützenswertes Familienleben mit seiner Ehefrau und den beiden Stiefkindern in Österreich. Er ist für die Familie eine wichtige Stütze, insbesondere in Hinblick auf die Kinderbetreuung. Besondere Gründe, die auf ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers zur Antragstellung bzw. bis zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels schließen lassen, liegen hingegen nicht vor und wurden auch von der belangten Behörde nicht genannt. Der Beschwerdeführer erfüllt auch alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und hat sich in Österreich stets wohlverhalten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zeigt sich daher, dass der Antrag des Beschwerdeführers samt Zusatzantrag nach § 21 Abs 3 NAG zu bewilligen ist. Die belangte Behörde hat dies verkannt. Der bekämpfte Bescheid leidet auch deshalb an Rechtswidrigkeit.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zeigt sich daher, dass der Antrag des Beschwerdeführers samt Zusatzantrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG zu bewilligen ist. Die belangte Behörde hat dies verkannt. Der bekämpfte Bescheid leidet auch deshalb an Rechtswidrigkeit. Beweis: • PV • Bereits vorgelegte Urkunden • Zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau • Ärztlicher Bericht der ...klinik vom 27.02.2014 • weitere Beweise Vorbehalten Sohin ergeht der ANTRAG das Verwaltungsgericht Wien möge

  1. a)gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, sowiea) gem. Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie
  2. b)gem. Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde,
  3. b)gem. Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde,
  4. c)in eventu den bekämpften Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am 9. Juli 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und der Landeshauptmann von Wien geladen waren. Der Landeshauptmann von Wien nahm an der Verhandlung nicht teil, die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung ist im Akt ausgewiesen. In seiner Einlassung zur Sache brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor: „Ich bin das erste Mal im September 2013 in Österreich eingereist. Das war auch meine erste Einreise in den Schengenraum. Ich war schon öfters hier in Österreich. Die längste Zeit, die ich blieb war ein Monat. Die letzte Einreise war im September 2014. Seitdem bin ich nicht mehr ausgereist. Ich war im Juni 2014 in Österreich, Juli und August war ich dann in Serbien. Auf die Frage warum ich seit September 2014 nicht mehr ausgereist bin, gebe ich an, dass es mir leid tut. Ich bin wegen den Kindern meiner Frau und meiner Frau hier geblieben. Die Kinder haben mich so gern wie einen Vater und für mich sind sie auch wie eigene Kinder. Ich bin hier geblieben, um sie und die Kinder zu unterstützen. Ich glaube meine Ehegattin lebt seit 20 Jahren in Österreich. Zurzeit ist sie beim AMS gemeldet. Sie wird nunmehr für eine Reinigungsfirma arbeiten, ich weiß aber nicht wie sie heißt. Was sie verdienen wird, weiß ich nicht. Einen Arbeitsvertrag hat sie noch nicht unterzeichnet. Schulden hat meine Gattin nicht. Auch ich habe keine Schulden. In unserer Wohnung leben wir, ihre beiden Kinder, ihre Eltern und ihre Schwester. Ich glaube, die Wohnung ist 82 m² groß. Die Kinder haben Stockbetten und mit der Schwester ein Zimmer. Die Eltern und wir haben jeweils ein eigenes Zimmer. Wir haben uns am 3.8.2013 in Serbien bei ihrem Onkel kennen gelernt. Er heißt R. und wird … genannt. Wir haben am 28.11.2014 in Wien geheiratet. Die Kinder sind 11 und 13 Jahre alt. Sie stammen aus ihrer ersten Ehe. Für mich ist es die erste Ehe. Kinder habe ich keine. Ich unterstütze meine Gattin insofern, als ich mich vor allem, wenn sie berufstätig ist, um die Kinder kümmere, mit ihnen lerne und sie von der Schule abhole. Ich kann sie in Mathematik vor allem unterstützen. Bevor ich nach Österreich kam, haben sich die Eltern meiner Gattin darum gekümmert. Die Kinder haben immer in Österreich gelebt. Ich bin gelernter Fleischhauer. Ich habe in Serbien mehr als zwei Jahre gearbeitet. In Österreich habe ich noch nie gearbeitet. Ich habe eine Bestätigung, dass mich eine Firma aufnehmen würde, wenn ich einen Aufenthaltstitel bekommen würde. Die Firma heißt B.. Dort wäre ich Grillmeister. Ich würde dort ca. 1.380,-- oder 1.480,-- Euro brutto verdienen. Ich kenne den Mann von der Inhaberin des Imbiss. Eine Ausbildung in Österreich, abgesehen vom Deutschkurs, habe ich nicht gemacht. Ich habe noch einen Cousin und eine Cousine, die in Österreich leben. In Serbien leben meine Eltern, meine zwei Brüder und mein Neffe. Ehrenamtlich war ich nicht tätig in Österreich. Ich habe mir einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut, weil es viele Leute gibt, die aus meiner Gegend stammen. Ich möchte in Österreich leben, weil hier meine Frau und ihre Kinder leben und ich meine Zukunft in Österreich sehe.“ Frau S. M. J. legte im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes dar: „Ich lebe seit 8.7.1994 in Österreich. Mein Ehegatte kam das erste Mal im August 2013 nach Österreich. Mein Ehegatte kam immer nur für 3-4 Wochen nach Österreich. Seit September 2014 ist er durchgehend hier aufhältig. Mein Mann hat mich die ganze Zeit unterstützt und unterstützt mich noch immer. Ich war emotional sehr betroffen und es ging mir sehr schlecht nach dem Tod unseres Babys und da habe ich ihn sehr gebraucht. Er ist auch wie ein eigener Vater für meine Kinder. Wir haben uns am 3.8.2013 bei meinem Onkel kennen gelernt. Der Onkel heißt R.. Im September bin ich dann schwanger geworden. Ich bin ausgebildete Zahnarztassistentin und habe dann als Verkäuferin gearbeitet und dann als Reinigungskraft. Ich werde ab nächster Woche als Reinigungskraft arbeiten und ca. 1.150,-- Euro netto monatlich verdienen. Für das Wohnen bezahle ich nichts, dafür kommen meine Eltern auf. Sie bezahlen ca. 501,-- Euro für die Wohnung. Mieter der Wohnung waren mein Bruder und meine Eltern. Nunmehr leben meine Eltern, meine Schwester, mein Gatte, ich und meine Kinder in der Wohnung. Die Wohnung ist 82 m² groß. Jeder hat ein eigenes Zimmer. Wenn meine Schwester in der Wohnung ist, schläft sie bei den Kindern. Ich zahle der MA 40 30,-- Euro monatlich zurück. Sonstige Schulden habe ich keine. Die Ehe mit dem Beschwerdeführer ist meine zweite Ehe. Meine Kinder sind aus der ersten Ehe. Mein Ehegatte hat keine Kinder. Mein Ehemann ist gelernter Fleischhauer und hat in Serbien gearbeitet. In Österreich leben außer mir noch seine Cousine und sein Cousin. In Serbien leben seine Eltern. Ich habe keine Familienangehörigen mehr in Serbien. Meine gesamte Verwandtschaft lebt in Österreich. Er holt die Kinder von der Schule ab, lernt mit ihnen und unterstützt mich somit irrsinnig. Mein Gatte könnte bei der Firma B. arbeiten. Bezüglich des Vorvertrages hatten wir Glück. Wir haben uns erkundigt und diesen Job gefunden. Auf Nachfrage gebe ich an, dass er den Ehegatten der Chefin kennt aus Serbien.“ Über Befragen der Beschwerdeführervertreterin legte die Zeugin Nachstehendes dar: „Auf die Frage, wer sich um die Kinder gekümmert hat bevor der Beschwerdeführer dies tat, gebe ich an, dass dies meine Eltern getan haben. Seitdem wir geheiratet haben, hat meine Mutter gemeint, dass es unsere Angelegenheit ist, sich um die Kinder zu kümmern. Auf die Frage, ob mein Gatte Schulden hat, gebe ich an, dass dies nicht der Fall ist. Auf die Frage, ob wir in Serbien leben könnten, gebe ich an, dass wir das nicht könnten. Die Kinder können allerdings serbisch sprechen. Die Kinder haben keinen Kontakt zu ihrem Vater. Familienbeihilfe beziehe ich. Unterhaltszahlungen leistet der Vater der Kinder nicht. Er ist österreichischer Staatsbürger.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der 1979 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehörige und reiste am 31. August 2013 erstmals in den Schengen-Raum und ins Bundesgebiet ein. Der Rechtsmittelwerber ist seit dem 15. September 2014 im Bundesgebiet an der Adresse Wien, E.-straße, mit Nebenwohnsitz behördlich gemeldet. Der Einschreiter weist folgende Ein- bzw. Ausreisen in den Schengen-Raum auf: Einreisen ins Schengen-Gebiet Ausreisen aus dem Schengen- Gebiet 31.08.2013 25.10.2013 19.12.2013 25.12.2013 28.01.2014 20.02.2014 02.03.2014 13.04.2014 30.05.2014 30.06.2014 13.09.2014 bis zumindest 09.07.2015 Mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG ein. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein. Mit Eingabe vom

  1. Dezember 2014 stellte der Rechtsmittelwerber einen Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG, welchen er wie folgt begründete:Mit Eingabe vom
  2. Dezember 2014 stellte der Rechtsmittelwerber einen Zusatzantrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG, welchen er wie folgt begründete: „Ich habe in den 3 Monaten mich um unsere zwei Schulpflichtigen Kinder gekümmert das sie rechtzeitig zur Schule gehen und abgeholt werden, ihnen bei den Aufgaben zu helfen und den Haushalt zu führen. Mein erspartes Geld habe ich aus Serbien mitgenommen das von meinem verkauften Auto stammt. Dann hatte ich den A1 Deutschurs begonnen der 1 Monat dauerte und den ich positiv abgeschlossen hatte. Ausserdem musste ich zur Termin Vereinbahrung beim Standesamt dabei sein wurde mir gesagt, danach mussten wir zwei Monate warten bis zum Hochzeitstermin am 28.11.
  3. Mir ist es nicht bewusst gewesen das ich die erlaubte Zeit in Österreich überschritten hatte und möchte mich hiermit deswegen entschuldigen. Ich hoffe das ich nicht damit ein Gesetz in Österreich verletzt habe und es würde mich sehr freuen ein positives Bescheid meines Antrages auf Aufenthalt in Österreich zu bekommen wie ich sehr gerne bei meiner Frau und meine Kinder bleiben möchte.“ Eine weitere Stellungnahme erstattete der Einschreiter am
  4. Februar 2015, indem er Folgendes vorbrachte: „Wie bereits bei der Ersten Stellungnahme muss ich Ihnen mitteilen das ich sämtliche Sachen die in meinem Besitz waren oder gemietet wurden in Serbien ich auflösen musste, sprich Mietwohnung, Arbeit und mein Auto. Ich gab alles auf um bei meiner zukünftigen Frau zu sein und Sie bei allem zu Unterstützen, wie unsere jetzt gemeinsamen Kinder und meine Frau beizustehen von unserem verlorenem Kind das kurz nach der Geburt im Krankenhaus starb. Mir war es nicht bewusst das ich die Zeit überschritten hatte und bitte Sie von allem Herzen mich in Österreich auf meine Aufenthaltsbewilligung warten zu lassen, sonst wäre ich jetzt in meiner Heimat Obdachlos und mittellos bis ich wieder eine Arbeit und Wohnung gefunden habe. Ich hoffe Sie verstehen meine Lage und helfen mir bei meiner Familie in Österreich zu bleiben.“ Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Verbleibes in Österreich seit
  5. September 2014 mit Eingabe vom
  6. August 2015 Nachstehendes dar: „Wie sich aus der ärztlichen Bestätigung vom 27.7.2015 ergibt litt die Gattin des Beschwerdeführers an einer abnormen Belastungsreaktion mit schwerer depressiver Störung, ausgelöst und durch den Schock nach einer Totgeburt in der 23ten Schwangerschaftswoche. Es war daher nötig, das der Beschwerdeführer bei seiner Ehefrau in Österreich geblieben ist, da sie aufgrund der enormen psychischen Belastung dringend seiner Unterstützung bedurfte.“ Der Beschwerdeführer ist seit
  7. November 2014 mit der serbischen Staatsangehörigen, Frau S. M. J., verheiratet, welche über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, welcher nunmehr

§ 81Abs.

29 NAG in der geltenden Fassung als „Daueraufenthalt – EU“ weitergilt, verfügt. Die 1982 geborene Ehegattin des Beschwerdeführers lebt nach ihren eigenen Angaben seit

  1. Juli 1994 in Österreich. Seit
  2. Oktober 1997 weist sie behördliche Meldungen im Bundesgebiet auf, wobei sie seit
  3. Oktober 2011 in Wien, E.-straße, hauptgemeldet ist.Der Beschwerdeführer ist seit
  4. November 2014 mit der serbischen Staatsangehörigen, Frau S. M. J., verheiratet, welche über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, welcher nunmehr

Paragraph 81, Absatz 29, NAG in der geltenden Fassung als „Daueraufenthalt – EU“ weitergilt, verfügt. Die 1982 geborene Ehegattin des Beschwerdeführers lebt nach ihren eigenen Angaben seit

  1. Juli 1994 in Österreich. Seit
  2. Oktober 1997 weist sie behördliche Meldungen im Bundesgebiet auf, wobei sie seit
  3. Oktober 2011 in Wien, E.-straße, hauptgemeldet ist. Mieter der Wohnung in Wien, E.-straße, sind der Bruder, Herr Sa. M., und die Eltern der Frau S. M. J.. Mit „Wohnbestätigung“ vom
  4. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und ihren beiden Kindern aus erster Ehe, in dieser Wohnung von Herrn Sa. M. ein gesichertes Wohnrecht, unentgeltlich, unwiderruflich und befristet bis zum
  5. Dezember 2019 eingeräumt. Diese Wohnung, welche über eine Nutzfläche von 81,66 m² verfügt, soll dem Rechtsmittelwerber, Frau S. M. J., ihren beiden Kindern, ihrer Schwester und ihren Eltern als Unterkunft dienen. Frau S. M. J. hat zwei Kinder aus ihrer ersten Ehe, nämlich die 2004 geborene Ma. M. und den 2002 geborenen A. G., welche seit
  6. Jänner 2010 in Wien, D.-straße, hauptgemeldet sind, jedoch nach den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin an der Adresse Wien, E.-straße, wohnen. Des Weiteren ging aus der Ehe des Rechtsmittelwerbers mit Frau S. M. J. ein Kind hervor, welches jedoch noch am Tage seiner Geburt am
  7. Februar 2014 verstorben ist. Auf Grund dieses Ereignisses litt die Ehegattin des Rechtsmittelwerbers an einer abnormen Belastungsreaktion mit schwerer depressiver Störung und vorübergehenden psychotischen Symptomen. Auf Grund dieser Erkrankung stand Frau S. M. J. bis zum
  8. April 2014 in Behandlung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie. Eine Betreuung und Beaufsichtigung der Frau M. J. durch den Beschwerdeführer war jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2014 nicht erforderlich. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist zumindest seit Jänner 2010 bei verschiedenen Arbeitgebern unselbständig erwerbstätig. Zuletzt war Frau S. M. J. von
  9. Jänner 2015 bis
  10. September 2015 arbeitslos. Seit
  11. September 2015 ist sie bei der I. GmbH als Raumpflegerin erwerbstätig. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist zumindest seit Jänner 2010 bei verschiedenen Arbeitgebern unselbständig erwerbstätig. Zuletzt war Frau S. M. J. von
  12. Jänner 2015 bis
  13. September 2015 arbeitslos. Seit
  14. September 2015 ist sie bei der römisch eins. GmbH als Raumpflegerin erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet bislang keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er hat jedoch am
  15. März 2015 mit der T. KG einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag über seine Anstellung als Grillmeister abgeschlossen. In Serbien hat der Rechtsmittelwerber, welcher eine Ausbildung als Fleischhauer absolvierte, mehr als zwei Jahre lang gearbeitet. Ehrenamtliche Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer in Österreich bislang nicht ausgeübt, er hat sich jedoch in Österreich bereits einen Freundeskreis aufgebaut. In Österreich leben die Ehegattin des Rechtsmittelwerbers sowie ein Cousin und eine Cousine. In Serbien leben seine Eltern, seine zwei Brüder und sein Neffe. Der Rechtsmittelwerber ist in Serbien unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Einschreiter sind nicht aktenkundig. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist in Österreich sozialversichert. Ein Leistungsanspruch auf Mitversicherung wurde von der Wiener Gebietskrankenkasse bestätigt. Einen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen hat der Beschwerdeführer mit dem vom ÖSD am
  16. Dezember 2014 ausgestellten Sprachdiplom erbracht. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass eine Betreuung und Beaufsichtigung der Frau M. J. durch den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2014 jedenfalls nicht erforderlich war, gründet sich darauf, dass aus der vom Rechtsmittelwerber vorgelegten, als „nervenärztliche Bestätigung“ bezeichneten Stellungnahme des Herrn Dr. ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom
  17. Juli 2015, zwar hervorgeht, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers an einer abnormen Belastungsreaktion mit schwerer depressiver Störung und vorübergehenden psychotischen Symptomen ausgelöst durch den Schock anlässlich einer Totgeburt und dem damit verbundenen Schlafentzug litt. Weiters wurde in der Stellungnahme festgehalten, dass Frau M. J. Medikamente (Tresleen und Xanor) verordnet worden wären. Allerdings legte Herr Dr. ... auch dar, dass Frau M. J. zuletzt am
  18. April 2014 untersucht und behandelt worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt wäre es für mehrere Wochen notwendig gewesen, dass Frau M. J. vom Lebensgefährten betreut und beaufsichtigt wurde. Aus dieser ärztlichen Stellungnahme resultiert somit, dass die Ehegattin des Einschreiters lediglich bis Ende April 2014 in neurologischer Behandlung stand und somit – mangels anderer Anhaltspunkte - nicht festzustellen ist, dass sie im Dezember 2014 und somit mehr als ein halbes Jahr nach Beendigung dieser Behandlung noch immer an der festgestellten neurologischen Erkrankung litt. Auch ist anzumerken, dass der Arzt der Frau M. J. in seiner Stellungnahme nicht näher darlegte, aus welchen Gründen eine Betreuung und Beaufsichtigung der Ehegattin des Rechtsmittelwerbers gerade durch den Beschwerdeführer selbst zu erfolgen hatte. Auch wurde der angebliche Zeitraum, in welchem eine Betreuung der Frau M. J. erforderlich war, sehr unpräzise mit „mehrere Wochen“ angegeben, woraus jedoch auch abgeleitet werden kann, dass eine Beaufsichtigung nicht für mehrere Monate erforderlich war. Es ist somit davon auszugehen, dass eine Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Betreuung seiner Ehegattin jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung am
  19. Dezember 2014 aus medizinischen Gründen nicht mehr notwendig war. Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der Frau M. J. im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG.

§ 46Abs.

1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

§ 11Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht; gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  2. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  3. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21Abs.

1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

§ 21Abs.

2 NAG sind abweichend von Abs. 1 zur Antragstellung im Inland berechtigt:

Paragraph 21, Absatz 2, NAG sind abweichend von Absatz eins, zur Antragstellung im Inland berechtigt:

  1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
  2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
  3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
  4. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;
  5. Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
  6. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
  7. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
  8. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
  9. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum

§ 24aFPG;7.

Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum

Paragraph 24 a, FPG; 8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung

§ 64Abs.

4;8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung

Paragraph 64, Absatz 4,; 9. Drittstaatsangehörige, die

§ 1Abs. 2 lit. i oder j Ausl

BG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und9. Drittstaatsangehörige, die

Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5,, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013,, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und 10. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.

§ 21Abs.

3 NAG kann die Behörde abweichend von Abs. 1 auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann die Behörde abweichend von Absatz eins, auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

§ 21Abs.

6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 10, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Nach Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013, können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),

  1. d)und
  2. e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Nach Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013, können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
  3. d)und
  4. e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Art. I Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.

Artikel römisch eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, des Rates vom

  1. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Serbien scheint in der Liste Im Anhang II der Visapflichtverordnung auf.Serbien scheint in der Liste Im Anhang römisch zwei der Visapflichtverordnung auf. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass eine unzulässige Inlandsantragstellung vorliege. Aus der Bestimmung des § 21 Abs. 1 NAG ergibt sich, dass Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist. Als Staatsbürger Serbiens reiste der Beschwerdeführer zwar zunächst bei seiner ersten Einreise am
  2. August 2013 visumfrei in das Bundesgebiet ein, doch wäre er auf Grund der oben angeführten Rechtsgrundlagen verpflichtet gewesen, sich nicht länger als höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an in Österreich aufzuhalten. Da der Beschwerdeführer jedoch in den 180 Tagen vor Antragstellung (Zeitraum von
  3. Juni 2014 bis
  4. Dezember 2014) insgesamt 106 Tage lang im Bundesgebiet aufhältig war, nämlich von
  5. Juni 2014 bis
  6. Juni 2014 und danach ab
  7. September 2014, hatte er zum Zeitpunkt der Antragstellung am
  8. Dezember 2014 die erlaubte sichtvermerksfreie Zeit bereits um sechzehn Tage überschritten. Der Beschwerdeführer wäre somit auf Grund der oben angeführten Rechtsgrundlage verpflichtet gewesen, seinen gegenständlichen Erstantrag bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Da der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels jedoch unmittelbar bei der belangten Behörde einbrachte, liegt eine unzulässige Inlandsantragstellung

§ 21Abs.

1 NAG vor.Aus der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, NAG ergibt sich, dass Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist. Als Staatsbürger Serbiens reiste der Beschwerdeführer zwar zunächst bei seiner ersten Einreise am

  1. August 2013 visumfrei in das Bundesgebiet ein, doch wäre er auf Grund der oben angeführten Rechtsgrundlagen verpflichtet gewesen, sich nicht länger als höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an in Österreich aufzuhalten. Da der Beschwerdeführer jedoch in den 180 Tagen vor Antragstellung (Zeitraum von
  2. Juni 2014 bis
  3. Dezember 2014) insgesamt 106 Tage lang im Bundesgebiet aufhältig war, nämlich von
  4. Juni 2014 bis
  5. Juni 2014 und danach ab
  6. September 2014, hatte er zum Zeitpunkt der Antragstellung am
  7. Dezember 2014 die erlaubte sichtvermerksfreie Zeit bereits um sechzehn Tage überschritten. Der Beschwerdeführer wäre somit auf Grund der oben angeführten Rechtsgrundlage verpflichtet gewesen, seinen gegenständlichen Erstantrag bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Da der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels jedoch unmittelbar bei der belangten Behörde einbrachte, liegt eine unzulässige Inlandsantragstellung

Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass die belangte Behörde die Zeiten des visumfreien Aufenthalts unrichtig berechnet habe, weil die Sechsmonatsfrist ab dem Datum der ersten Einreise an zu rechnen sei und der Beschwerdeführer erstmals am

  1. August 2013 in die Europäische Union eingereist sei, wodurch mit seiner neuerlichen Einreise am
  2. September 2014 ein neuer Berechnungszeitraum begonnen habe, ist anzumerken, dass sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien die vorgenommene Berechnung der sichtvermerksfreien Zeit als rechtsrichtig darstellt. So orientierte sich die belangte Behörde richtigerweise an dem Datum der Antragstellung und rechnete von diesem Tag an 180 Tage zurück, um den Zeitraum zu eruieren, in welchem sich der Beschwerdeführer neunzig Tage lang im Schengen-Raum aufhalten durfte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 Abs. 1 SDÜ zwar vorsieht, dass sich sichtvermerksfreie Drittausländer höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen können, damit jedoch nicht normiert wurde, dass – wie der Beschwerdeführer vermeint – jede neuerliche Einreise nach Ablauf der 180 Tage ab der ersten Einreise einen neuerlichen Beurteilungszeitraum von 180 Tagen eröffnet. Vielmehr darf ein sichtvermerksfreier Drittausländer, um entsprechend Art. 20 Abs. 1 SDÜ die visumsfreie Zeit einzuhalten, in jedem beliebigen 180-tägigen Zeitraum maximal neunzig Tage lang im Schengen-Gebiet aufhältig sein. Auch würde sich die vom Rechtsmittelwerber vorgeschlagene Berechnungsmethode als schlichtweg nicht vollziehbar darstellen, zumal eine Festsetzung fixer Rahmenzeiträume von 180 Tagen bemessen ab der ersten Einreise ins Schengen-Gebiet dem sichtvermerksfreien Drittausländer ermöglichen würde, diesen Zeitpunkt im Falle eines Verlustes seines Reisepasses willkürlich zu wählen und damit eine objektive Überprüfung der Einhaltung der visumsfreien Zeit unmöglich machen würde. Jedenfalls aber erweist sich die vom Rechtsmittelwerber im Beschwerdeschriftsatz angewandte Berechnung des visumsfreien Zeitraums dahingehend, dass die erste Einreise ins Schengen-Gebiet einen 180-tägigen Beurteilungszeitraum eröffnet, nach dessen Ablauf erst mit neuerlicher Einreise ein neuer 180-tägiger Beurteilungszeitraum beginnt, mit der Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 SDÜ, wonach sich sichtvermerksfreie Drittausländer höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen können, als nicht vereinbar.Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass die belangte Behörde die Zeiten des visumfreien Aufenthalts unrichtig berechnet habe, weil die Sechsmonatsfrist ab dem Datum der ersten Einreise an zu rechnen sei und der Beschwerdeführer erstmals am
  3. August 2013 in die Europäische Union eingereist sei, wodurch mit seiner neuerlichen Einreise am
  4. September 2014 ein neuer Berechnungszeitraum begonnen habe, ist anzumerken, dass sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien die vorgenommene Berechnung der sichtvermerksfreien Zeit als rechtsrichtig darstellt. So orientierte sich die belangte Behörde richtigerweise an dem Datum der Antragstellung und rechnete von diesem Tag an 180 Tage zurück, um den Zeitraum zu eruieren, in welchem sich der Beschwerdeführer neunzig Tage lang im Schengen-Raum aufhalten durfte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 20, Absatz eins, SDÜ zwar vorsieht, dass sich sichtvermerksfreie Drittausländer höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen können, damit jedoch nicht normiert wurde, dass – wie der Beschwerdeführer vermeint – jede neuerliche Einreise nach Ablauf der 180 Tage ab der ersten Einreise einen neuerlichen Beurteilungszeitraum von 180 Tagen eröffnet. Vielmehr darf ein sichtvermerksfreier Drittausländer, um entsprechend Artikel 20, Absatz eins, SDÜ die visumsfreie Zeit einzuhalten, in jedem beliebigen 180-tägigen Zeitraum maximal neunzig Tage lang im Schengen-Gebiet aufhältig sein. Auch würde sich die vom Rechtsmittelwerber vorgeschlagene Berechnungsmethode als schlichtweg nicht vollziehbar darstellen, zumal eine Festsetzung fixer Rahmenzeiträume von 180 Tagen bemessen ab der ersten Einreise ins Schengen-Gebiet dem sichtvermerksfreien Drittausländer ermöglichen würde, diesen Zeitpunkt im Falle eines Verlustes seines Reisepasses willkürlich zu wählen und damit eine objektive Überprüfung der Einhaltung der visumsfreien Zeit unmöglich machen würde. Jedenfalls aber erweist sich die vom Rechtsmittelwerber im Beschwerdeschriftsatz angewandte Berechnung des visumsfreien Zeitraums dahingehend, dass die erste Einreise ins Schengen-Gebiet einen 180-tägigen Beurteilungszeitraum eröffnet, nach dessen Ablauf erst mit neuerlicher Einreise ein neuer 180-tägiger Beurteilungszeitraum beginnt, mit der Bestimmung des Artikel 20, Absatz eins, SDÜ, wonach sich sichtvermerksfreie Drittausländer höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen können, als nicht vereinbar. Es steht somit fest, dass die Antragstellung am
  5. Dezember 2014 nicht während des erlaubten visumfreien Aufenthalts des Beschwerdeführers erfolgte und somit mangels Anwendbarkeit des § 21 Abs. 2 Z 5 NAG eine unzulässige Inlandsantragstellung

§ 21Abs.

1 NAG vorliegt. Es steht somit fest, dass die Antragstellung am 5. Dezember 2014 nicht während des erlaubten visumfreien Aufenthalts des Beschwerdeführers erfolgte und somit mangels Anwendbarkeit des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG eine unzulässige Inlandsantragstellung

Paragraph 21, Absatz eins, NAG vorliegt. Des Weiteren hat der Rechtsmittelwerber dadurch, dass er nach unzulässiger Inlandsantragstellung und somit nach Ablauf der visumsfreien Zeit in Österreich verblieb, auch gegen § 21 Abs. 1

  1. Satz NAG, wonach die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist, verstoßen. Denn der Beschwerdeführer reiste zwar – wie oben bereits dargelegt – als serbischer Staatsangehöriger bei seiner ersten Einreise zunächst rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, hielt sich jedoch von
  2. September 2014 bis zumindest zum Tag der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
  3. Juli 2015 durchgehend in Österreich auf. Da er jedoch spätestens am
  4. November 2014 aus dem Schengen-Raum ausreisen hätte müsse, um die visumsfreie Zeit einzuhalten, stattdessen jedoch bis zumindest
  5. Juli 2015 in Österreich verblieb, war er jedenfalls mehr als sieben Monate lang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Auf Grund der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts widerstreitet dieser damit öffentlichen Interessen und ist somit die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht gegeben (vgl. dazu etwa VwGH vom
  6. September 2012, Zl. 2011/22/0161).Des Weiteren hat der Rechtsmittelwerber dadurch, dass er nach unzulässiger Inlandsantragstellung und somit nach Ablauf der visumsfreien Zeit in Österreich verblieb, auch gegen Paragraph 21, Absatz eins,
  7. Satz NAG, wonach die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist, verstoßen. Denn der Beschwerdeführer reiste zwar – wie oben bereits dargelegt – als serbischer Staatsangehöriger bei seiner ersten Einreise zunächst rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, hielt sich jedoch von
  8. September 2014 bis zumindest zum Tag der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
  9. Juli 2015 durchgehend in Österreich auf. Da er jedoch spätestens am
  10. November 2014 aus dem Schengen-Raum ausreisen hätte müsse, um die visumsfreie Zeit einzuhalten, stattdessen jedoch bis zumindest
  11. Juli 2015 in Österreich verblieb, war er jedenfalls mehr als sieben Monate lang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Auf Grund der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts widerstreitet dieser damit öffentlichen Interessen und ist somit die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht gegeben vergleiche dazu etwa VwGH vom
  12. September 2012, Zl. 2011/22/0161). § 11 Abs. 3 NAG normiert ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. § 21 Abs. 3 NAG legt fest, dass die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen kann, wenn kein Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich und nicht zumutbar ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK. Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Paragraph 21, Absatz 3, NAG legt fest, dass die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen kann, wenn kein Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich und nicht zumutbar ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK. Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG genannten Kriterien, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH vom

  1. September 2007, B 1150/07, VwGH vom
  2. November 2007, Zl. 2007/21/0317, 0318, sowie vom
  3. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH vom
  4. September 2007, B 1150/07, VwGH vom
  5. November 2007, Zl. 2007/21/0317, 0318, sowie vom
  6. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH vom
  7. Dezember 2009, Zl. 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH vom
  8. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH vom
  9. Dezember 2009, Zl. 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH vom
  10. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels die unzulässige Inlandsantragstellung sowie der bestehende unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zumindest sieben Monate hindurch. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich lebt und über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt. Auch hat der Rechtsmittelwerber nach seinen glaubwürdigen Angaben bereits eine Beziehung zu den beiden Kindern seiner Ehegattin aus erster Ehe aufgebaut. Dem steht jedoch die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer bislang in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und somit eine berufliche Integration des Rechtsmittelwerbers im Bundesgebiet nicht vorliegt. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine berufliche Ausbildung absolviert und war dort mehr als zwei Jahre lang erwerbstätig. Zum vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag ist anzumerken, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß entnommen werden kann, dass mit einer in die Zukunft gerichteten Einstellungszusage eine geringe berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet nicht im Sinne einer entscheidungswesentlichen Aufenthaltsverfestigung aufgewogen werden kann (vgl. VwGH vom
  11. März 2012, Zl. 2010/21/0236).Dem steht jedoch die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer bislang in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und somit eine berufliche Integration des Rechtsmittelwerbers im Bundesgebiet nicht vorliegt. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine berufliche Ausbildung absolviert und war dort mehr als zwei Jahre lang erwerbstätig. Zum vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag ist anzumerken, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß entnommen werden kann, dass mit einer in die Zukunft gerichteten Einstellungszusage eine geringe berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet nicht im Sinne einer entscheidungswesentlichen Aufenthaltsverfestigung aufgewogen werden kann vergleiche VwGH vom
  12. März 2012, Zl. 2010/21/0236). Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien darlegte, sich bereits einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. In diesem Sinn darf die Behörde nach § 21 Abs. 3 Z 2 iVm. § 11 Abs. 3 Z 8 NAG bei der Interessenabwägung darauf Bedacht nehmen, ob das Privat- und Familienleben der Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Allerdings hat diese Bestimmung schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte (vgl. VwGH vom
  13. April 2013, Zl. 2013/22/0088; VwGH vom
  14. Dezember 2013, Zl. 2013/22/0242).Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien darlegte, sich bereits einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. In diesem Sinn darf die Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, NAG bei der Interessenabwägung darauf Bedacht nehmen, ob das Privat- und Familienleben der Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Allerdings hat diese Bestimmung schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte vergleiche VwGH vom
  15. April 2013, Zl. 2013/22/0088; VwGH vom
  16. Dezember 2013, Zl. 2013/22/0242). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist anzumerken, dass der durch Schaffung eines Freundeskreises bei unsicherem Aufenthaltsstatus erworbenen sozialen Integration des Beschwerdeführers bei der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK keine besondere Bedeutung zukommt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine tiefergehende soziale Integration, etwa durch die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten aufweist. Zudem war der Rechtsmittelwerber in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht in der Lage, Fragen ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers zu verstehen und zu beantworten. Abgesehen von der abgelegten Prüfung auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens weist der Beschwerdeführer somit keine darüber hinausgehenden Deutschkenntnisse auf. Auch wenn der Beschwerdeführer somit über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt, sind diese Elemente nicht derart zu gewichten, dass das besagte öffentliche Interesse in den Hintergrund zu treten hat. Auch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 34 Jahren erstmals nach Österreich eingereist ist, sodass davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat entsprechend sozialisiert und in der Lage ist, sich allenfalls unter Zuhilfenahme der Unterstützung seiner Eltern und seiner Brüder in Serbien eine Existenz aufzubauen. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist anzumerken, dass der durch Schaffung eines Freundeskreises bei unsicherem Aufenthaltsstatus erworbenen sozialen Integration des Beschwerdeführers bei der Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK keine besondere Bedeutung zukommt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine tiefergehende soziale Integration, etwa durch die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten aufweist. Zudem war der Rechtsmittelwerber in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht in der Lage, Fragen ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers zu verstehen und zu beantworten. Abgesehen von der abgelegten Prüfung auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens weist der Beschwerdeführer somit keine darüber hinausgehenden Deutschkenntnisse auf. Auch wenn der Beschwerdeführer somit über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt, sind diese Elemente nicht derart zu gewichten, dass das besagte öffentliche Interesse in den Hintergrund zu treten hat. Auch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 34 Jahren erstmals nach Österreich eingereist ist, sodass davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat entsprechend sozialisiert und in der Lage ist, sich allenfalls unter Zuhilfenahme der Unterstützung seiner Eltern und seiner Brüder in Serbien eine Existenz aufzubauen. Überdies ist festzustellen, dass in Österreich zwar die Ehegattin, der Cousin und die Cousine des Beschwerdeführers, in Serbien jedoch die Eltern, seine beiden Brüder und sein Neffe leben, sodass er starke familiäre Bindungen in seinem Heimatland aufweist. Diese Tatsachen abgewogen mit der unzulässigen Inlandsantragstellung sowie den zumindest über sieben Monaten hin bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich führen zu einem deutlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen. Weiters liegen Tatsachen betreffend die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, die eine Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar machen, ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich in seinem Antrag

§ 21Abs.

3 NAG im Wesentlichen vor, dass er sich um die zwei Kinder seiner Ehegattin gekümmert habe, damit sie rechtzeitig zur Schule gehen können und abgeholt werden. Weiters habe er den Kindern bei den Hausaufgaben geholfen und den Haushalt geführt. Dann habe er den Deutschkurs für die A1-Prüfung begonnen, welcher einen Monat lang gedauert hätte. Außerdem habe er zur Terminvereinbarung am Standesamt anwesend sein müssen, danach habe er und seine Ehegattin zwei Monate lang auf den Hochzeitstermin am

  1. November 2014 warten müssen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, die sichtvermerksfreie Zeit überschritten zu haben und er entschuldige sich dafür. Des Weiteren führte er in seiner Stellungnahme vom
  2. Februar 2015 aus, er habe seine Mietwohnung, sein Auto und seine Arbeit in Serbien aufgegeben, um bei seiner Ehegattin und ihren Kindern zu sein und um seine Ehegattin nach dem Verlust ihres gemeinsamen Kindes beizustehen. Er wäre nunmehr in seiner Heimat obdach- und mittelos. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte der Rechtsmittelwerber plötzlich dar, dass es auf Grund des gesundheitlichen Zustands seiner Ehegattin notwendig gewesen wäre, dass er in Österreich blieb, zumal sie dringend seiner Unterstützung bedurft hätte.Weiters liegen Tatsachen betreffend die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, die eine Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar machen, ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich in seinem Antrag

Paragraph 21, Absatz 3, NAG im Wesentlichen vor, dass er sich um die zwei Kinder seiner Ehegattin gekümmert habe, damit sie rechtzeitig zur Schule gehen können und abgeholt werden. Weiters habe er den Kindern bei den Hausaufgaben geholfen und den Haushalt geführt. Dann habe er den Deutschkurs für die A1-Prüfung begonnen, welcher einen Monat lang gedauert hätte. Außerdem habe er zur Terminvereinbarung am Standesamt anwesend sein müssen, danach habe er und seine Ehegattin zwei Monate lang auf den Hochzeitstermin am

  1. November 2014 warten müssen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, die sichtvermerksfreie Zeit überschritten zu haben und er entschuldige sich dafür. Des Weiteren führte er in seiner Stellungnahme vom
  2. Februar 2015 aus, er habe seine Mietwohnung, sein Auto und seine Arbeit in Serbien aufgegeben, um bei seiner Ehegattin und ihren Kindern zu sein und um seine Ehegattin nach dem Verlust ihres gemeinsamen Kindes beizustehen. Er wäre nunmehr in seiner Heimat obdach- und mittelos. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte der Rechtsmittelwerber plötzlich dar, dass es auf Grund des gesundheitlichen Zustands seiner Ehegattin notwendig gewesen wäre, dass er in Österreich blieb, zumal sie dringend seiner Unterstützung bedurft hätte. Zu diesen Ausführungen ist eingangs anzumerken, dass der Verlust eines Kindes unstrittig ein sehr tragisches Ereignis ist und es nachvollziehbar ist, dass die davon betroffenen Eltern in der unmittelbaren Zeit nach Eintritt dieses Ereignisses insbesondere gegenseitiger emotionaler Unterstützung bedürfen. Im gegenständlichen Fall ereignete sich der Tod des gemeinsamen Kindes des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin jedoch bereits Ende Februar
  3. Die Ehegattin des Rechtsmittelwerbers stand danach nachgewiesenermaßen bis Ende April 2014 in neurologischer Behandlung und wurde durch ihren Arzt auch festgehalten, dass sie einer Betreuung durch den Einschreiter mehrere Wochen hindurch bedurfte. Wie bereits festgestellt, war jedoch eine Betreuung der Frau M. J. durch den Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr erforderlich. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum von
  4. April 2014 bis
  5. Mai 2014 nicht in Österreich aufhältig war, sodass erwiesen ist, dass auf Grund des Umstandes des Verlustes des gemeinsamen Kindes im Februar 2014 die Ausreise des Rechtsmittelwerbers aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung im Dezember 2014 weder unzumutbar noch unmöglich war. Soweit der Beschwerdeführer anführte, dass er sich um die zwei Kinder seiner Ehegattin gekümmert habe, damit sie rechtzeitig zur Schule gehen können und abgeholt werden, sowie ihnen bei den Hausaufgaben geholfen und den Haushalt geführt habe, ist darauf hinzuweisen, dass auch dieses Vorbringen nicht geeignet ist, die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Rechtsmittelwerbers zur Antragstellung zu belegen. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass die beiden Kinder nach Angaben des Rechtsmittelwerbers und seiner Ehegattin auch im gemeinsamen Haushalt mit ihren Großeltern leben, sodass auch weitere Personen für eine Betreuung der Minderjährigen zur Verfügung standen. Diesbezüglich legte Frau M. J. auch dar, dass sich ihre Eltern vor ihrer Hochzeit mit dem Rechtsmittelwerber um die Kinder gekümmert haben, sodass davon auszugehen ist, dass sie die beiden Schüler auch im Falle der Abwesenheit des Beschwerdeführers betreuen hätten können. Auch die bloße Tatsache, dass der Deutschkurs für die A1-Prüfung einen Monat lang gedauert hat, vermag keine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit einer Ausreise zum Zweck der Antragstellung belegen, zumal der Beschwerdeführer die Deutschprüfung bereits am
  6. Dezember 2014 erfolgreich abgelegt hat und somit die Antragstellung danach in seinem Heimatland vornehmen hätte können. Betreffend seine Darlegungen zur Terminvereinbarung am Standesamt und sein Warten auf einen Hochzeitstermin ist ebenfalls anzuführen, dass es sich hierbei um keine Hindernisse für eine Ausreise zum Zweck der Einbringung eines Antrags zur Erlangung eines Aufenthaltstitels handelt. Letztlich vermag auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Mietwohnung, sein Auto und seine Arbeit in Serbien aufgegeben hat und nunmehr in seiner Heimat obdach- und mittelos wäre, keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die Vornahme einer unzulässigen Inlandsantragstellung zu begründen, zumal die Schaffung faktischer Verhältnisse ohne dass davor die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind, dem Rechtsmittelwerber anzulasten ist und zu keiner Heilung eines bestehenden Mangels führt. Schließlich ist auf Grund der Tatsache, dass der Rechtsmittelwerber starke familiäre Bindungen in seinem Heimatland dahingehend aufweist, dass seine Eltern und Brüder dort leben, und er in seinem Heimatland eine Ausbildung absolviert hat und dort jahrelang erwerbstätig war, für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, inwieweit die korrekte Antragstellung von seinem Heimatland aus für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder nicht möglich sein sollte. Auch legte der Rechtsmittelwerber selbst dar, Juli und August 2014 in Serbien verbracht zu haben. Es steht somit fest, dass es für den Beschwerdeführer nicht unmöglich oder unzumutbar war, zum Zweck der Antragstellung aus dem Bundesgebiet auszureisen. Da somit die Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich und die korrekte Antragstellung vom Ausland aus sowohl möglich als auch zumutbar war und die Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – wie oben dargelegt - ein deutliches Überwiegen der öffentlichen Interessen ergibt, kam der Beschwerde keine Berechtigung zu. Da die Beschwerde schon aus diesem Grunde abzuweisen war, konnte eine Überprüfung der anderen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unterbleiben und war auf diese nicht mehr einzugehen. Die Vorschreibung der Kosten für den beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.081.4380.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.