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{'item': 'VGW-162/006/1173/2015'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§§ 7§ 10§ 99§ 17c§ 45§ 48§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.09.2015 GeschäftszahlVGW-162/006/1173/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pr

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 01.12.2014 lautet wie folgt: „Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat in seiner Sitzung vom 25.10.2014, auf Grund der Antrages vom 13.08.2014, eingelangt am 13.08.2014, beschlossen: 1. Der Antrag auf Befreiung von den Beiträgen für die letzten drei Jahre, mit Ausnahme der Beiträge zur Krankenunterstützung, insbesondere für das Jahr 2013, wird für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.07.2014

§§ 7Abs.

4 i.V.m. 10 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (nachstehende Satzung genannt) abgewiesen. Der Antrag auf Befreiung von den Beiträgen für die letzten drei Jahre, mit Ausnahme der Beiträge zur Krankenunterstützung, insbesondere für das Jahr 2013, wird für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.07.2014

Paragraphen 7, Absatz 4, in Verbindung mit 10 Absatz 3, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (nachstehende Satzung genannt) abgewiesen. 2. Der Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht mit Ausnahme der Beiträge für die Krankenunterstützung für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.12.2015 wird

§ 7Abs.

4 und 4a der Satzung stattgegeben.Der Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht mit Ausnahme der Beiträge für die Krankenunterstützung für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.12.2015 wird

Paragraph 7, Absatz 4 und 4 a der Satzung stattgegeben. 3. Der Antrag auf Ratenzahlung des Fondsbeitragsrückstandes 2013 wird

§ 10Abs.

3 der Satzung abgewiesen.“Der Antrag auf Ratenzahlung des Fondsbeitragsrückstandes 2013 wird

Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung abgewiesen.“ Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 19.12.2014 lautet wie folgt: „Gegen den Bescheid vom 01.12.2014, erlassen vom Wohlfahrtsfonds der Wiener Ärzte. Eingegangen am 03.12.2014, bringen wir Beschwerde ein. Die Beschwerde richtet sich vor allem gegen den Punkt 1 des Bescheids und begründen wir dies wie folgt: Es handelt sich im Wesentlichen um die in der Beschwerde vom 08.10.2014 dargelegten Gründe, vor allem was den Bezug seiner Pension betrifft. Unser Klient hat seit Ende 2010 in diversen Schreiben und Eingaben mehrmals darauf hingewiesen, dass er sich in Pension befindet. Dennoch hat ihn niemand von Seiten der Ärztekammer aufmerksam gemacht, dass dies der Standesvertretung gesondert mitzuteilen sei und wurde dieser Umstand folglich nicht berücksichtigt bzw. ignoriert. Es hat auch niemand für nötig befunden, ihn zu informieren, dass ab Pensionsantritt andere Bemessungsgrundlagen heranzuziehen sind. Unter anderen wurde im Schreiben vom 19.6.2013 explizit angefragt, ob die Höhe der Vorschreibung auf Grund des Pensionsantrittes in Ordnung ist! Hierzu kam nie eine Stellungnahme oder Antwort. Es ist uns bewusst, dass kein Anspruch auf Abänderung der Bescheide besteht. Wir ersuchen die Behörde, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, gem. § 68 AVG die Abänderung der Bescheide von Amtswegen durchzuführen. Es ist uns bewusst, dass kein Anspruch auf Abänderung der Bescheide besteht. Wir ersuchen die Behörde, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, gem. Paragraph 68, AVG die Abänderung der Bescheide von Amtswegen durchzuführen. Bei den Überlegungen zu einer amtswegigen Abänderung der Bescheide ersuchen wir auch zu berücksichtigen, dass Prof. M. auf die Frage des Bezugs der Ärztekammerpension mehrmals die Auskunft erhielt, dass dies nicht möglich sei, solange Rückstände bestehen. Diese Information war eindeutig unrichtig und hat verhindert, dass er schon seit längerem seine Ärztekammerpension hätte beziehen können! Wir ersuchen daher, unserer Beschwerde Recht zu geben, indem Sie der Abänderung der angeführten Bescheide von Amtswegen zuzustimmen. Wir ersuchen weiter auf Grund der tatsächlich zu hoch vorgeschriebenen Beiträge alles in Ihrem Ermessen liegende zu tun, um die Belastung für unseren Klienten auf den rechnerisch richtigen Betrag herabzusetzen.“ Die Stellungnahme vom 30.03.2015 der Ärztekammer für Wien zu der Beschwerde lautet wie folgt: „I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für .... Laut Eintragung in der Ärzteliste betreibt der Beschwerdeführer eine Ordination in … Wien. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2014 wies der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.07.2014

§ 7Abs.

4 i.V.m. § 10 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ab. Für den Zeitraum von 01.08.2014 bis 31.12.2015 wurde dem Antrag stattgegeben. Der Antrag auf Ratenzahlung des Fondsbeitragsrückstandes 2013 wurde

§ 10Abs.

3 der Satzung abgewiesen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2014 wies der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.07.2014

Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ab. Für den Zeitraum von 01.08.2014 bis 31.12.2015 wurde dem Antrag stattgegeben. Der Antrag auf Ratenzahlung des Fondsbeitragsrückstandes 2013 wurde

Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung abgewiesen. 3. Mit Beschwerde vom 19.12.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in diversen Schreiben darauf hingewiesen hätte, er würde sich seit Ende 2010 in Pension befinden. Es hätte ihn seitens der belangten Behörde niemand darauf aufmerksam gemacht, dass dies der Standesvertretung gesondert mitzuteilen wäre. Es hätte auch niemand den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass ab Pensionsantritt eine andere Bemessungsgrundlage herangezogen würde. Darüber hinaus hätte man den Beschwerdeführer mehrmals informiert, dass er keine Alterspension beziehen könne, so lange Rückstände bestünden. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Zustimmung zur amtswegigen Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist aus Sicht der belangten Behörde aus nachfolgenden Gründen nicht zielführend: II. Rechtsausführungenrömisch zwei. Rechtsausführungen 1.

§ 99Abs. 1 Ärzte

G wird die Altersversorgung mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann, dass die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder Dienstverhältnissen ausgeübte ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit eingestellt wird [...].1.

Paragraph 99, Absatz eins, ÄrzteG wird die Altersversorgung mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann, dass die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder Dienstverhältnissen ausgeübte ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit eingestellt wird [...].

§ 17cAbs.

3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wird die Altersversorgung unter der Voraussetzung gewährt, dassGemäß Paragraph 17 c, Absatz 3, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wird die Altersversorgung unter der Voraussetzung gewährt, dass

  1. a)[...],
  2. b)das Fondsmitglied, das aus bestimmten ärztlichen Tätigkeiten einen regelmäßigen Gehaltsbezug erhielt, diese Tätigkeiten beendet hat.
  3. c)[...]. Nach der Bestimmung des § 45 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind Ansuchen um Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds schriftlich unter Vorlage der erforderlichen Nachweise im Original, in Photokopie oder beglaubigter Abschrift einzubringen.Nach der Bestimmung des Paragraph 45, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind Ansuchen um Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds schriftlich unter Vorlage der erforderlichen Nachweise im Original, in Photokopie oder beglaubigter Abschrift einzubringen. Wiederkehrende Leistungen sind bei Erfüllung der Voraussetzungen mit dem Ersten jenes Monats zuzuerkennen, in dem das Ansuchen gestellt wird (§ 46 der Satzung).Wiederkehrende Leistungen sind bei Erfüllung der Voraussetzungen mit dem Ersten jenes Monats zuzuerkennen, in dem das Ansuchen gestellt wird (Paragraph 46, der Satzung). Bestehen zum Zeitpunkt des Anfalls der Altersversorgung offene Fondsbeiträge ist die ermittelte Grundpension eine vorläufige. Die endgültige Grundpension wird nach vollständiger Begleichung der offenen Fondsbeiträge ermittelt (§ 17c Abs. 8 der Satzung).Bestehen zum Zeitpunkt des Anfalls der Altersversorgung offene Fondsbeiträge ist die ermittelte Grundpension eine vorläufige. Die endgültige Grundpension wird nach vollständiger Begleichung der offenen Fondsbeiträge ermittelt (Paragraph 17 c, Absatz 8, der Satzung). Ist ein Fondsmitglied bei Eintritt des Leistungsfalles mit der Zahlung des Fondsbeitrages im Verzug und wurden Maßnahmen nach den Bestimmungen des VerwaltungsVollstreckungsgesetzes 1991 noch nicht gesetzt, so sind die noch offenen Fondsbeiträge einschließlich der anfallenden Zinsen mit der bescheidmäßig zuerkannten Alters- oder Invaliditätsversorgung in voller Höhe aufzurechnen (§ 48 der Satzung).Ist ein Fondsmitglied bei Eintritt des Leistungsfalles mit der Zahlung des Fondsbeitrages im Verzug und wurden Maßnahmen nach den Bestimmungen des VerwaltungsVollstreckungsgesetzes 1991 noch nicht gesetzt, so sind die noch offenen Fondsbeiträge einschließlich der anfallenden Zinsen mit der bescheidmäßig zuerkannten Alters- oder Invaliditätsversorgung in voller Höhe aufzurechnen (Paragraph 48, der Satzung).

§ 7Abs.

4 der Satzung sind Bezieher einer Altersversorgung auf Antrag von der Beitragspflicht, mit Ausnahme der Beiträge für die Krankenunterstützung, zu befreien. Dabei gelten Anträge rückwirkend mit jenem Monat, für das sie gestellt wurden.

Paragraph 7, Absatz 4, der Satzung sind Bezieher einer Altersversorgung auf Antrag von der Beitragspflicht, mit Ausnahme der Beiträge für die Krankenunterstützung, zu befreien. Dabei gelten Anträge rückwirkend mit jenem Monat, für das sie gestellt wurden.

§ 10Abs. 2 der Satzung kann der Verwaltungsausschuss auf Antrag für die Dauer

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Satzung kann der Verwaltungsausschuss auf Antrag für die Dauer

  1. a)des Präsenzdienstes,
  2. b)des Zivildienstes
  3. c)des Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes oder des Väter-Karenzgesetzes sowie der geburtsbedingten Aussetzung einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit,
  4. d)des Karenzurlaubes nach dienstrechtlichen Vorschriften,
  5. e)im Falle einer über 30 Tage währenden Berufsunfähigkeit, den Fondsbeitrag ermäßigen oder zur Gänze erlassen. Der Verwaltungsausschuss kann ferner bei Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände über Antrag des Fondsmitgliedes den Fondsbeitrag ermäßigen oder zur Gänze erlassen (§ 10 Abs. 3 der Satzung).Der Verwaltungsausschuss kann ferner bei Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände über Antrag des Fondsmitgliedes den Fondsbeitrag ermäßigen oder zur Gänze erlassen (Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung). 2. Der Beschwerdeführer bringt nunmehr sinngemäß vor, die verzögert beantragte Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds sei auf falsche oder fehlende Informationen seitens der belangten Behörde zurückzuführen und beantragt daher die Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds rückwirkend ab 01.08.2011 erlassen werden. Hierbei ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er, trotz steuerlicher Vertretung, zu keinem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Altersversorgung

§ 45der Satzung gestellt hat.

Vielmehr scheint der Beschwerdeführer von einem automatisierten Verfahren nach bloßer Bekanntgabe der Pensionierung von seinem Dienstgeber im Jahr 2010 ausgegangen zu sein.Hierbei ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er, trotz steuerlicher Vertretung, zu keinem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Altersversorgung

Paragraph 45, der Satzung gestellt hat. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer von einem automatisierten Verfahren nach bloßer Bekanntgabe der Pensionierung von seinem Dienstgeber im Jahr 2010 ausgegangen zu sein. Die Antragsbedürftigkeit trägt jedoch vor allem der Selbstbestimmtheit des jeweiligen Fondsmitgliedes in Bezug auf dessen berufliche Planung sowie den beabsichtigten Erwerb von Anwartschaften Rechnung. Erfolgt die Inanspruchnahme nämlich nach vollendetem

  1. Lebensjahr, werden die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften gestaffelt angehoben (vgl. § 17c Abs. 12 der Satzung). Es ist daher denkbar und nicht unüblich, dass ein Fondsmitglied auch über die Vollendung des
  2. Lebensjahres hinaus weitere Anwartschaften für dessen Altersversorgung erwerben möchte und den Antrag auf Zuerkennung der Altersversorgung erst Jahre danach stellt.Die Antragsbedürftigkeit trägt jedoch vor allem der Selbstbestimmtheit des jeweiligen Fondsmitgliedes in Bezug auf dessen berufliche Planung sowie den beabsichtigten Erwerb von Anwartschaften Rechnung. Erfolgt die Inanspruchnahme nämlich nach vollendetem
  3. Lebensjahr, werden die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften gestaffelt angehoben vergleiche Paragraph 17 c, Absatz 12, der Satzung). Es ist daher denkbar und nicht unüblich, dass ein Fondsmitglied auch über die Vollendung des
  4. Lebensjahres hinaus weitere Anwartschaften für dessen Altersversorgung erwerben möchte und den Antrag auf Zuerkennung der Altersversorgung erst Jahre danach stellt. Die bloße Mitteilung der Pensionierung des Beschwerdeführers vom Dienstgeber im Jahr 2010 konnte daher keinen Antrag im Sinne des § 45 der Satzung darstellen, zumal diese nicht geeignet war den zweifelsfreien und ausdrücklichen Wille des Beschwerdeführers auf Gewährung der Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds zum Ausdruck zu bringen. Die Beschwerde ist daher nicht berechtigt.Die bloße Mitteilung der Pensionierung des Beschwerdeführers vom Dienstgeber im Jahr 2010 konnte daher keinen Antrag im Sinne des Paragraph 45, der Satzung darstellen, zumal diese nicht geeignet war den zweifelsfreien und ausdrücklichen Wille des Beschwerdeführers auf Gewährung der Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds zum Ausdruck zu bringen. Die Beschwerde ist daher nicht berechtigt.
  5. Dass die Inanspruchnahme der Altersversorgung bereits zum Zeitpunkt der Pensionierung des Beschwerdeführers von seinem Dienstgeber hätte erfolgen können, ist im gegenständlichen Fall zutreffend. Dies hätte jedoch einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers

§ 45

der Satzung vorausgesetzt, welcher jedoch, wie bereits dargelegt, bis zum 18.08.2014 nicht gestellt wurde. Dass dieser Antrag aufgrund von vermeintlich falscher Information seitens der belangten Behörde verhindert worden ist, stellt eine nicht verifizierbare Behauptung des Beschwerdeführers dar.3. Dass die Inanspruchnahme der Altersversorgung bereits zum Zeitpunkt der Pensionierung des Beschwerdeführers von seinem Dienstgeber hätte erfolgen können, ist im gegenständlichen Fall zutreffend. Dies hätte jedoch einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 45, der Satzung vorausgesetzt, welcher jedoch, wie bereits dargelegt, bis zum 18.08.2014 nicht gestellt wurde. Dass dieser Antrag aufgrund von vermeintlich falscher Information seitens der belangten Behörde verhindert worden ist, stellt eine nicht verifizierbare Behauptung des Beschwerdeführers dar. Vielmehr ist zu vermuten, dass der Beschwerdeführer eine richtige Information missverständlich aufgefasst hat. Es ist nämlich schwer vorstellbar, dass seitens der belangten Behörde oder des ihr zurechenbaren Dienstleisters eine den geltenden Satzungsbestimmungen widersprechende Information übermittelt wird. So verhält es sich etwa mit der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei informiert worden, dass die Inanspruchnahme der Altersversorgung nicht möglich sei, so lange offene Rückstände bestünden. Vielmehr wird in einem solchen Fall

§ 17cAbs.

8 der Satzung eine vorläufige Altersversorgung gewährt und diese

§ 48der Satzung bis zur Tilgung der offenen Fondsbeiträge einbehalten.

Dies wurde im Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 14.11.2014 auf Zuerkennung der Altersversorgung derart vollzogen.So verhält es sich etwa mit der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei informiert worden, dass die Inanspruchnahme der Altersversorgung nicht möglich sei, so lange offene Rückstände bestünden. Vielmehr wird in einem solchen Fall

Paragraph 17 c, Absatz 8, der Satzung eine vorläufige Altersversorgung gewährt und diese

Paragraph 48, der Satzung bis zur Tilgung der offenen Fondsbeiträge einbehalten. Dies wurde im Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 14.11.2014 auf Zuerkennung der Altersversorgung derart vollzogen. Selbst bei Zutreffen des Vorbringens des Beschwerdeführers, übersieht er, dass eine vermeintlich falsche (mündliche) Information diesen nicht von seiner Verpflichtung zur eigenständigen Nachschau und Verschaffung von Kenntnis der Rechtslage entbindet. Dies muss umso mehr gelten, wenn, wie im Falle des Beschwerdeführers, eine professionelle (steuerliche) Vertretung betraut worden ist. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt nicht berechtigt.

  1. Die vermeintlich falschen oder fehlenden Informationen seitens der belangten Behörde rechtfertigen aus Sicht des Beschwerdeführers den Erlass der zwischen Pensionierung und Zuerkennung der (vorläufigen) Altersversorgung angefallenen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds. Dieser Annahmen ist die bereits im bekämpften Bescheid ausgeführte und zitierte höchstgerichtliche Judikatur entgegenzuhalten. Zu den in § 10 Abs. 2 der Satzung aufgezählten Gründen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diesen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde liegen, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was regelmäßig einen Einkommensverlust zur Folge hat. Im Licht dieser grundsätzlichen Überlegung sei auch § 10 Abs. 3 der Satzung auszulegen. Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung könne nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden, dass in seiner Schwere und seinen Auswirkungen den in Abs. 2 aufgezählten vergleichbar sei und Auswirkungen auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und somit auch auf das Einkommen hat (vgl. VwGH 18.11.2008, 2006/11/0126).Zu den in Paragraph 10, Absatz 2, der Satzung aufgezählten Gründen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diesen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde liegen, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was regelmäßig einen Einkommensverlust zur Folge hat. Im Licht dieser grundsätzlichen Überlegung sei auch Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung auszulegen. Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung könne nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden, dass in seiner Schwere und seinen Auswirkungen den in Absatz 2, aufgezählten vergleichbar sei und Auswirkungen auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und somit auch auf das Einkommen hat vergleiche VwGH 18.11.2008, 2006/11/0126). Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung etwa bejaht, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit, die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von etwa ATS 100.000,00 ergibt (vgl. VwGH 18.3.2003, 2002/11/0009).Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung etwa bejaht, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit, die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von etwa ATS 100.000,00 ergibt vergleiche VwGH 18.3.2003, 2002/11/0009). Der Beschwerdeführer hat weder ein vergleichbar schweres Ereignis, das ausserhalb seiner Einflusssphäre lag, behauptet noch ein solches nachgewiesen. Vielmehr geht der Beschwerdeführer auch weiterhin einer ärztlichen Tätigkeit nach und verfügt über ein regelmäßiges Einkommen aus dieser. Entgegen der Annahmen des Beschwerdeführers, vermag ein nach der Satzung definierter Erlassgrund keineswegs die, auf welchen Grund auch immer zurückzuführende, Versäumnis von zu setzenden Rechtshandlungen zu „heilen“, würde doch dies den Zweck der jeweiligen Normen unterlaufen. Die Versäumnis einer Rechtshandlung stellt auch keinen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dar. Der beantragte Erlass ist daher nicht zielführend.
  2. Vor dem Hintergrund vorangehender Ausführungen ist die Beschwerde des Beschwerdeführers insgesamt nicht zielführend Die belangte Behörde stellt aus den angeführten Gründen daher den Antrag Das Verwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid bestätigen.“ Die Stellungnahme vom 01.06.2015 des Beschwerdeführers lautet dazu wie folgt: „Wir ersuchen die Behörde von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, gem. § 68 AVG die Abänderung der Bescheide von Amtswegen durchzuführen.„Wir ersuchen die Behörde von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, gem. Paragraph 68, AVG die Abänderung der Bescheide von Amtswegen durchzuführen. Tatsache ist, dass die Beiträge nicht den tatsächlichen ärztlichen Einnahmen konform, sondern viel zu hoch festgesetzt wurden! Dies führt zu einer unrichtigen, viel zu hohen Belastung für unseren Klienten Prof. Dr. M.. Wir ersuchen auf Grund der tatsächlich zu hoch vorgeschriebenen Beiträge alles in Ihrem Ermessen liegende zu tun, um die Belastung für unseren Klienten auf den rechnerisch richtigen Betrag herabzusetzen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Vorweg ist festzuhalten, dass im Bescheid der Ärztekammer vom 1.12.2014 lediglich der Antrag vom 13.8.2014 behandelt wurde. Verfahrensgegenständlich ist deshalb eine Befreiung von den Beiträgen zum Wohlfahrtsfond ab Antragstellung und drei Jahre zurück. Weiters wurde die Stundung der Beiträgsrückstände für 2013 beantragt.

dem Wortlaut des Schreibens vom 19.12.2014 wird der Punkt 1 des Bescheides in Beschwerde gezogen.

dem Inhalt der Beschwerde ist also der Antrag auf Befreiung Verfahrensgegenstand und nicht wie wiederholt (vom Vertreter des Beschwerdeführers) vorgebracht eine allfällige amtliche Berichtigung der zu Grunde liegenden Bescheiden über die Vorschreibung der Beiträge. Im Übrigen wurde ein derartiger Antrag für die Beiträge aus 2011 und 2012 bereits wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer seit 2010 in Pension befindet und dies von der belangten Behörde nicht berücksichtigt wurde. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bis zur Antragstellung vom 13.8.2014 durchgehend ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Wien war, so auch für die Jahre 2011 bis 2014.

§ 17cAbs.

3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wird die Altersversorgung unter der Voraussetzung gewährt, dassGemäß Paragraph 17 c, Absatz 3, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wird die Altersversorgung unter der Voraussetzung gewährt, dass b) das Fondsmitglied, das aus bestimmten ärztlichen Tätigkeiten einen regelmäßigen Gehaltsbezug erhielt, diese Tätigkeiten beendet hat. Nach der Bestimmung des § 45 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind Ansuchen um Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds schriftlich unter Vorlage der erforderlichen Nachweise im Original, in Photokopie oder beglaubigter Abschrift einzubringen.Nach der Bestimmung des Paragraph 45, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind Ansuchen um Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds schriftlich unter Vorlage der erforderlichen Nachweise im Original, in Photokopie oder beglaubigter Abschrift einzubringen.

§ 7Abs.

4 der Satzung sind Bezieher einer Altersversorgung auf Antrag von der Beitragspflicht, mit Ausnahme der Beiträge für die Krankenunterstützung, zu befreien. Dabei gelten Anträge rückwirkend mit jenem Monat, für das sie gestellt wurden.

Paragraph 7, Absatz 4, der Satzung sind Bezieher einer Altersversorgung auf Antrag von der Beitragspflicht, mit Ausnahme der Beiträge für die Krankenunterstützung, zu befreien. Dabei gelten Anträge rückwirkend mit jenem Monat, für das sie gestellt wurden. Dass ein derartiges Ansuchen (auf Altersversorgung) auch vor dem Antrag vom 18.8.2014 gestellt wurde, hat sich nicht ergeben. Trotz steuerlicher Vertretung hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Altersversorgung

§ 45der Satzung gestellt.

Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, dass die belangte Behörde nicht ausreichend oder nicht richtig informiert hat, ist ihm dennoch entgegen zu halten, dass er sicher selbst über die Sach- und Rechtslage bei Pensionsantritt hätte informieren müssen. Dass ein derartiges Ansuchen (auf Altersversorgung) auch vor dem Antrag vom 18.8.2014 gestellt wurde, hat sich nicht ergeben. Trotz steuerlicher Vertretung hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Altersversorgung

Paragraph 45, der Satzung gestellt. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, dass die belangte Behörde nicht ausreichend oder nicht richtig informiert hat, ist ihm dennoch entgegen zu halten, dass er sicher selbst über die Sach- und Rechtslage bei Pensionsantritt hätte informieren müssen. Der Verwaltungsausschuss kann auch bei Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände über Antrag des Fondsmitgliedes den Fondsbeitrag ermäßigen oder zur Gänze erlassen (§ 10 Abs. 3 der Satzung).Der Verwaltungsausschuss kann auch bei Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände über Antrag des Fondsmitgliedes den Fondsbeitrag ermäßigen oder zur Gänze erlassen (Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung). Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung etwa bejaht, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit, die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von etwa ATS 100.000,00 ergibt (vgl. VwGH 18.3.2003, 2002/11/0009). Ein derartiges Ereignis wurde jedenfalls nicht behauptet und wurde deshalb der Antrag auf Befreiung der Beiträge bis zum August 2014 zu Recht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung etwa bejaht, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit, die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von etwa ATS 100.000,00 ergibt vergleiche VwGH 18.3.2003, 2002/11/0009). Ein derartiges Ereignis wurde jedenfalls nicht behauptet und wurde deshalb der Antrag auf Befreiung der Beiträge bis zum August 2014 zu Recht abgewiesen. Der Antrag auf Ratenzahlung (Stundung) der Rückstände aus 2013 wurde richtigerweise abgewiesen da ab Antragstellung auf Altersvorsorge

§ 17cAbs.

8 der Satzung eine vorläufige Altersversorgung gewährt, was im Konkreten auch so passiert ist. Sollten Fondbeitragsrückstände bestehen so werden diese sowieso

§ 48

der Satzung bis zur Tilgung der offenen Fondsbeiträge von der vorläufigen Altersversorgung einbehalten. Die endgültige Grundpension wird erst nach vollständiger Begleichung der offenen Fondsbeiträge ermittelt.Der Antrag auf Ratenzahlung (Stundung) der Rückstände aus 2013 wurde richtigerweise abgewiesen da ab Antragstellung auf Altersvorsorge

Paragraph 17 c, Absatz 8, der Satzung eine vorläufige Altersversorgung gewährt, was im Konkreten auch so passiert ist. Sollten Fondbeitragsrückstände bestehen so werden diese sowieso

Paragraph 48, der Satzung bis zur Tilgung der offenen Fondsbeiträge von der vorläufigen Altersversorgung einbehalten. Die endgültige Grundpension wird erst nach vollständiger Begleichung der offenen Fondsbeiträge ermittelt.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG war die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hat.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG war die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hat. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.162.006.1173.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.