GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch das Wort „gelenkt“ durch die Worte „in Betrieb genommen“ ersetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch das Wort „gelenkt“ durch die Worte „in Betrieb genommen“ ersetzt wird.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 240,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 240,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 07.05.2015 wurde der Beschwerdeführer (Bf) schuldig erkannt, er habe am 18.02.2015 um 19.15 Uhr in 1130 Wien, Biraghigasse 61, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Bf habe dadurch § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage und 19 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 120,-- Euro bestimmt. Ferner wurden ihm 792,-- Euro als Ersatz der Barauslagen für die chemische Untersuchung seines Blutes durch das Labor Seibersdorf
VO 1960 vorgeschrieben. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 07.05.2015 wurde der Beschwerdeführer (Bf) schuldig erkannt, er habe am 18.02.2015 um 19.15 Uhr in 1130 Wien, Biraghigasse 61, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Bf habe dadurch Paragraph 5, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage und 19 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 120,-- Euro bestimmt. Ferner wurden ihm 792,-- Euro als Ersatz der Barauslagen für die chemische Untersuchung seines Blutes durch das Labor Seibersdorf
Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO 1960 vorgeschrieben. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Bf vor, es sei lediglich unbestritten, dass er sich am 18.02.2015 in einem durch Suchtgift (nämlich Marihuana) beeinträchtigten Zustand befunden habe. Ein Umstand, welcher seine grundsätzliche Verkehrszuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen geeignet wäre, sei hierin jedoch nicht zu erblicken. Das ebenfalls eingeleitete gerichtliche Strafverfahren sei folglich wegen Geringfügigkeit eingestellt worden. Überhaupt habe er sich zum Zeitpunkt des Konsums zwar in seinem Fahrzeug befunden, habe jedoch nicht beabsichtigt, dieses in Betrieb zu nehmen. Dementsprechend sei lediglich die Innenbeleuchtung eingeschaltet gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass der PKW etwa gestartet hätte werden sollen, haben nicht bestanden. Davon, er hätte seinen PKW in beeinträchtigtem Zustand gelenkt oder dies auch nur versucht, könne somit keine Rede sein. Vorstehende Schilderung entspreche exakt jener in seiner am 09.06.2015 zur Post gegebenen Rechtfertigung, mit deren Inhalt sich die belangte Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt habe. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 21.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Bf (und sein Rechtsanwalt) verspätet (erst nach der Zeugeneinvernahme) erschienen ist. Herr Insp. K. gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an: „Wir hatten damals dort eine verdeckte Streifung im Zivilfahrzeug. Wir waren auch in Zivil. In der näheren Umgebung war ein Raubüberfall. Wir streiften dort die Gassen. Wir haben dann im gegenständlichen Fahrzeug eine leicht gebückte Person wahrgenommen. Die Innenbeleuchtung war an und lief auch der Motor. Dies machte uns stutzig und überprüften wir den Lenker. Zunächst schauten wir, ob er was mit dem Raubüberfall zu tun hat und dann machten wir eine Überprüfung nach der StVO, da er einen beeinträchtigten Eindruck gemacht hat. Wir haben ihn gerade erwischt, wie er sich einen Joint gedreht hat. Der Motor lief und gab er auch an, dass er vom 22 Bezirk in den 13 Bezirk zuvor gefahren ist. Er wollte noch einen Joint rauchen und eine Stunde warten bis der Freund fertig ist.“ Der Bf gab bei seiner Einvernahme als Beschuldigter Folgendes an: „Ich bin ausgebildeter Gärtner und Florist. Das 12 Jahre alte Auto gehört mir. Ich habe nur zweimal Marihuana geraucht. Ich habe meine Oma im Spital im 13. Bezirk besucht. Meine Oma hatte einen Oberschenkelhalsbruch. Der Name des Krankenhauses fällt mir jetzt nicht ein, es ist das KH Hietzing. Ich bin am Nachmittag von Zuhause losgefahren. Ich habe meine Oma dort besucht. Als ich nach Hause fahren wollte, wollte ich einen Joint richten, aber nicht rauchen. Ich wäre von einem Freund abgeholt worden, der weiter gefahren wäre. Ich war den ganzen Tag zum Fahren schon zu müde. Der Freund arbeitet im Spital, ich habe aber mit diesem keinen Kontakt mehr. Ich war die Tage zuvor beim Villacher Fasching. Ich habe bei einer Freundin gewohnt. Es ist dort einmal bei einer Freundin was konsumiert worden. Ich habe auch zu Mittag nichts geraucht. Ich habe insgesamt schon 7 Jahre gearbeitet. Ich habe beim Villacher Fasching das erste Mal Marihuana geraucht.“ Der Bf verzichtete auf die Abgabe eines Schlusswortes. Im Anschluss daran wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
VO 1960 (in der Fassung
BGBl I Nr. 50/2012) darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 (in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
VO 1960 (in der Fassung
BGBl I Nr. 39/2013) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800,-- Euro bis 3.700,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 (in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800,-- Euro bis 3.700,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Das Verwaltungsgericht Wien geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon aus, dass der Bf zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit das im Spruch näher bezeichnete Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen hat. Diese Feststellungen gründen sich auf den Anzeigeinhalt in Zusammenhalt mit den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige vom 19.02.2015 des Herrn Insp. K. zugrunde. Darin heißt es, dass im Zuge einer Streifung nach einem Raub der Bf in seinem PKW sitzend wahrgenommen worden sei. Die Innenbeleuchtung sei eingeschalten gewesen und der Motor sei gelaufen. Es hätte wahrgenommen werden können, wie der Bf gerade im Begriff war, sich einen Joint zu drehen. In weiterer Folge habe ein Baggie mit Marihuana sowie den typischen Utensilien aufgefunden werden können. Bei seiner Befragung habe der Bf angegeben, er habe in den vergangenen Tagen Marihuana geraucht. Auch heute zu Mittag habe er einen halben Joint geraucht. Am Abend habe er seinen Freund abholen wollen und sei er daher von Wien
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der des Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23.3.1994, Zl. 93/09/0311). In dieser Hinsicht hat aber der Bf im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nichts Erhebliches vorgebracht, sodass davon auszugehen ist, dass der Bf im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung der Straßenverkehrsordnung verstoßen hat.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der des Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 23.3.1994, Zl. 93/09/0311). In dieser Hinsicht hat aber der Bf im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nichts Erhebliches vorgebracht, sodass davon auszugehen ist, dass der Bf im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung der Straßenverkehrsordnung verstoßen hat. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführe:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse am Ausschluss nicht fahrtauglicher (hier: durch Suchtgift beeinträchtigter) Personen von der Teilnahme am öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen war der objektive Unrechtsgehalt der Tat als erheblich anzusehen. Das Verschulden des Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung wurde eine einschlägige (zur Tatzeit schon rechtskräftige und noch nicht getilgte) Verwaltungsvormerkung als erschwerend gewertet. Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging das Verwaltungsgericht Wien von den eigenen Angaben des Bf aus (ledig, nach eigener Angabe: arbeitssuchend, Notstandshilfe monatlich ca. 808,-- Euro, laut einer Aufstellung hat der Bf monatliche Ausgaben von 381,-- Euro). Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den von 800,-- Euro bis 3.700,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatzes ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe ohnedies milde bemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafe in dieser Höhe erscheint dringend geboten zu sein, um den Bf künftig von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Gegen eine Strafherabsetzung haben aber auch generalpräventive Überlegungen gesprochen. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.036.7720.2015
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