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{'item': 'VGW-031/036/7720/2015'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 5a§ 5§ 99§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.09.2015 GeschäftszahlVGW-031/036/7720/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fr

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch das Wort „gelenkt“ durch die Worte „in Betrieb genommen“ ersetzt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch das Wort „gelenkt“ durch die Worte „in Betrieb genommen“ ersetzt wird.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 240,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 240,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 07.05.2015 wurde der Beschwerdeführer (Bf) schuldig erkannt, er habe am 18.02.2015 um 19.15 Uhr in 1130 Wien, Biraghigasse 61, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Bf habe dadurch § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage und 19 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 120,-- Euro bestimmt. Ferner wurden ihm 792,-- Euro als Ersatz der Barauslagen für die chemische Untersuchung seines Blutes durch das Labor Seibersdorf

§ 5aAbs. 2 St

VO 1960 vorgeschrieben. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 07.05.2015 wurde der Beschwerdeführer (Bf) schuldig erkannt, er habe am 18.02.2015 um 19.15 Uhr in 1130 Wien, Biraghigasse 61, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Bf habe dadurch Paragraph 5, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage und 19 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 120,-- Euro bestimmt. Ferner wurden ihm 792,-- Euro als Ersatz der Barauslagen für die chemische Untersuchung seines Blutes durch das Labor Seibersdorf

Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO 1960 vorgeschrieben. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Bf vor, es sei lediglich unbestritten, dass er sich am 18.02.2015 in einem durch Suchtgift (nämlich Marihuana) beeinträchtigten Zustand befunden habe. Ein Umstand, welcher seine grundsätzliche Verkehrszuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen geeignet wäre, sei hierin jedoch nicht zu erblicken. Das ebenfalls eingeleitete gerichtliche Strafverfahren sei folglich wegen Geringfügigkeit eingestellt worden. Überhaupt habe er sich zum Zeitpunkt des Konsums zwar in seinem Fahrzeug befunden, habe jedoch nicht beabsichtigt, dieses in Betrieb zu nehmen. Dementsprechend sei lediglich die Innenbeleuchtung eingeschaltet gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass der PKW etwa gestartet hätte werden sollen, haben nicht bestanden. Davon, er hätte seinen PKW in beeinträchtigtem Zustand gelenkt oder dies auch nur versucht, könne somit keine Rede sein. Vorstehende Schilderung entspreche exakt jener in seiner am 09.06.2015 zur Post gegebenen Rechtfertigung, mit deren Inhalt sich die belangte Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt habe. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 21.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Bf (und sein Rechtsanwalt) verspätet (erst nach der Zeugeneinvernahme) erschienen ist. Herr Insp. K. gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an: „Wir hatten damals dort eine verdeckte Streifung im Zivilfahrzeug. Wir waren auch in Zivil. In der näheren Umgebung war ein Raubüberfall. Wir streiften dort die Gassen. Wir haben dann im gegenständlichen Fahrzeug eine leicht gebückte Person wahrgenommen. Die Innenbeleuchtung war an und lief auch der Motor. Dies machte uns stutzig und überprüften wir den Lenker. Zunächst schauten wir, ob er was mit dem Raubüberfall zu tun hat und dann machten wir eine Überprüfung nach der StVO, da er einen beeinträchtigten Eindruck gemacht hat. Wir haben ihn gerade erwischt, wie er sich einen Joint gedreht hat. Der Motor lief und gab er auch an, dass er vom 22 Bezirk in den 13 Bezirk zuvor gefahren ist. Er wollte noch einen Joint rauchen und eine Stunde warten bis der Freund fertig ist.“ Der Bf gab bei seiner Einvernahme als Beschuldigter Folgendes an: „Ich bin ausgebildeter Gärtner und Florist. Das 12 Jahre alte Auto gehört mir. Ich habe nur zweimal Marihuana geraucht. Ich habe meine Oma im Spital im 13. Bezirk besucht. Meine Oma hatte einen Oberschenkelhalsbruch. Der Name des Krankenhauses fällt mir jetzt nicht ein, es ist das KH Hietzing. Ich bin am Nachmittag von Zuhause losgefahren. Ich habe meine Oma dort besucht. Als ich nach Hause fahren wollte, wollte ich einen Joint richten, aber nicht rauchen. Ich wäre von einem Freund abgeholt worden, der weiter gefahren wäre. Ich war den ganzen Tag zum Fahren schon zu müde. Der Freund arbeitet im Spital, ich habe aber mit diesem keinen Kontakt mehr. Ich war die Tage zuvor beim Villacher Fasching. Ich habe bei einer Freundin gewohnt. Es ist dort einmal bei einer Freundin was konsumiert worden. Ich habe auch zu Mittag nichts geraucht. Ich habe insgesamt schon 7 Jahre gearbeitet. Ich habe beim Villacher Fasching das erste Mal Marihuana geraucht.“ Der Bf verzichtete auf die Abgabe eines Schlusswortes. Im Anschluss daran wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 5Abs. 1 St

VO 1960 (in der Fassung

BGBl I Nr. 50/2012) darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 (in der Fassung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 (in der Fassung

BGBl I Nr. 39/2013) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800,-- Euro bis 3.700,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 (in der Fassung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800,-- Euro bis 3.700,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Das Verwaltungsgericht Wien geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon aus, dass der Bf zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit das im Spruch näher bezeichnete Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen hat. Diese Feststellungen gründen sich auf den Anzeigeinhalt in Zusammenhalt mit den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige vom 19.02.2015 des Herrn Insp. K. zugrunde. Darin heißt es, dass im Zuge einer Streifung nach einem Raub der Bf in seinem PKW sitzend wahrgenommen worden sei. Die Innenbeleuchtung sei eingeschalten gewesen und der Motor sei gelaufen. Es hätte wahrgenommen werden können, wie der Bf gerade im Begriff war, sich einen Joint zu drehen. In weiterer Folge habe ein Baggie mit Marihuana sowie den typischen Utensilien aufgefunden werden können. Bei seiner Befragung habe der Bf angegeben, er habe in den vergangenen Tagen Marihuana geraucht. Auch heute zu Mittag habe er einen halben Joint geraucht. Am Abend habe er seinen Freund abholen wollen und sei er daher von Wien

  1. nach Wien
  2. gefahren. Der Bf habe angegeben, er habe in den letzten Tagen am Villacher Fasching mehrfach Marihuana geraucht, am heutigen Tag habe er zu Mittag lediglich einen halben Joint geraucht. Es wurde dann eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt. Schon die Amtsärztin kam zu dem Ergebnis, dass der Bf durch Suchtgift beeinträchtigt sei. Es wurde beim Bf auch Blut abgenommen und einer chemischen Untersuchung zugeführt. In ihrem Abschlussgutachten kam Dr. S. (Amtsärztin) zu dem Ergebnis, dass der Bf zur Tatzeit durch Suchtgift beeinträchtigt und fahruntüchtig gewesen sei. Der Bf hat in seiner Beschwerde selbst zugestanden, dass er sich am 18.02.2015 in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat. Er hat aber behauptet, ein Fahrzeug weder gelenkt noch in Betrieb genommen zu haben. Schon in der Anzeige ist davon die Rede, dass beim Fahrzeug, in dem sich der Bf befunden hat, die Innenbeleuchtung eingeschalten gewesen und der Motor gelaufen sei. Der Bf habe angegeben, er habe seinen Freund abholen wollen und er sei daher vom
  3. Bezirk in den
  4. Bezirk gefahren. In der mündlichen Verhandlung wurde der Meldungsleger als Zeuge einvernommen. Dieser hinterließ einen glaubwürdigen und an der richtigen Wiedergabe seiner damaligen Beobachtung interessierten Eindruck. Dieser wies darauf hin, dass der Motor gelaufen sei. Der Bf habe auch einen beeinträchtigten Eindruck hinterlassen. Sie hätten ihn gerade erwischt, wie er sich einen Joint gedreht habe. Der Motor sei gelaufen und habe der Bf angegeben, vom
  5. Bezirk in den
  6. Bezirk gefahren zu sein. Er habe noch einen Joint rauchen und eine Stunde warten wollen, bis der Freund fertig sei. Das Verwaltungsgericht Wien zweifelt nun nicht an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen Insp. K., dass der Bf, als die Sicherheitswachebeamten auf diesen aufmerksam geworden sind, in einem Fahrzeug mit laufendem Motor gesessen ist. Der Bf war bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung darauf bedacht, seinen Suchtgiftkonsum als äußerst selten darzustellen. Er habe nur zweimal Marihuana geraucht. Er habe seine Oma im Spital im
  7. Bezirk besucht. Er sei am Nachmittag von Zuhause losgefahren. Wiewohl der Bf in seiner Beschwerde selbst bestätigt hatte, damals durch Suchtgift beeinträchtigt gewesen zu sein, schilderte er bei seiner Einvernahme freimütig, dass er am Nachmittag (also im durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand) von Zuhause in den
  8. Bezirk gefahren sei. Als er nach Hause habe fahren wollen, habe er einen Joint richten, aber nicht rauchen wollen. Er wäre von einem Freund abgeholt worden, der weitergefahren wäre. Er sei an diesem Tag – vom Fahren – schon müde gewesen. Der Bf hinterließ einen völlig unglaubwürdigen Eindruck und war dieser sich offenbar der Tragweite seiner Aussage gar nicht bewusst. So bestritt er in der schriftlichen Beschwerde, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben, gleichzeitig gab er aber in der mündlichen Verhandlung bei seiner Einvernahme an, er sei an diesem Tag am Nachmittag von Zuhause im
  9. Bezirk in den
  10. Bezirk gefahren (er hat also in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand sogar eine längere Strecke zurückgelegt). Die Beobachtung des Sicherheitswachebeamten war (laut Anzeige und seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung) die, dass der Motor des Fahrzeuges des Bf gelaufen ist. Es ist also darauf zu verweisen, dass das festgestellte Laufenlassen des Motors (es war also zuvor der Motor gestartet worden) jedenfalls eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges war, sodass es auf das vom Bf selbst eingeräumte Fahren nicht mehr ankam (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.06.2011, Zl. 2011/02/0149). Da sich die Beobachtung des Meldungslegers – wie erwähnt – auf das Laufen des Motors bezogen haben, wurde die Tatanlastung in Richtung Inbetriebnahme abgeändert. Diese Tat ist nun nicht eine andere, sondern bloß ein Teil jener Tat, die ihm nach dem Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfen worden ist (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 16.03.1994, Zl. 93/03/0204). Es muss nämlich ein Fahrzeug, bevor es gelenkt werden kann, in Betrieb genommen werden (hier: durch Starten des Motors).Die Beobachtung des Sicherheitswachebeamten war (laut Anzeige und seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung) die, dass der Motor des Fahrzeuges des Bf gelaufen ist. Es ist also darauf zu verweisen, dass das festgestellte Laufenlassen des Motors (es war also zuvor der Motor gestartet worden) jedenfalls eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges war, sodass es auf das vom Bf selbst eingeräumte Fahren nicht mehr ankam vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.06.2011, Zl. 2011/02/0149). Da sich die Beobachtung des Meldungslegers – wie erwähnt – auf das Laufen des Motors bezogen haben, wurde die Tatanlastung in Richtung Inbetriebnahme abgeändert. Diese Tat ist nun nicht eine andere, sondern bloß ein Teil jener Tat, die ihm nach dem Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfen worden ist (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 16.03.1994, Zl. 93/03/0204). Es muss nämlich ein Fahrzeug, bevor es gelenkt werden kann, in Betrieb genommen werden (hier: durch Starten des Motors). Bemerkt sei auch, dass die belangte Behörde in einem weiteren Aufforderungsschreiben (vom 15.05.2015) die Tatanlastung selbst in die Richtung der „Inbetriebnahme“ abgeändert hat, dann aber offenbar vergessen hat, dies auch im Straferkenntnis richtigzustellen. Das Verwaltungsgericht Wien hat – den getroffenen Feststellungen entsprechend – die Tatanlastung in die Richtung abgeändert, dass der Bf das hier in Rede stehende Kraftfahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit in Betrieb genommen hatte (durch Ingangsetzen und Laufenlassen des Motors).

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der des Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23.3.1994, Zl. 93/09/0311). In dieser Hinsicht hat aber der Bf im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nichts Erhebliches vorgebracht, sodass davon auszugehen ist, dass der Bf im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung der Straßenverkehrsordnung verstoßen hat.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der des Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 23.3.1994, Zl. 93/09/0311). In dieser Hinsicht hat aber der Bf im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nichts Erhebliches vorgebracht, sodass davon auszugehen ist, dass der Bf im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung der Straßenverkehrsordnung verstoßen hat. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführe:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse am Ausschluss nicht fahrtauglicher (hier: durch Suchtgift beeinträchtigter) Personen von der Teilnahme am öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen war der objektive Unrechtsgehalt der Tat als erheblich anzusehen. Das Verschulden des Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung wurde eine einschlägige (zur Tatzeit schon rechtskräftige und noch nicht getilgte) Verwaltungsvormerkung als erschwerend gewertet. Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging das Verwaltungsgericht Wien von den eigenen Angaben des Bf aus (ledig, nach eigener Angabe: arbeitssuchend, Notstandshilfe monatlich ca. 808,-- Euro, laut einer Aufstellung hat der Bf monatliche Ausgaben von 381,-- Euro). Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den von 800,-- Euro bis 3.700,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatzes ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe ohnedies milde bemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafe in dieser Höhe erscheint dringend geboten zu sein, um den Bf künftig von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Gegen eine Strafherabsetzung haben aber auch generalpräventive Überlegungen gesprochen. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.036.7720.2015

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