← Österreich

{'item': 'VGW-131/012/7520/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.09.2015 GeschäftszahlVGW-131/012/7520/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hornschall über die Beschwerde des Herrn Dr. K. L., vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 12.05.2015, Zl.: E 8338/VA/15 mit welchem der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG zu einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien, Wien 9., Josef Holaubek Platz, ... aufgefordert wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hornschall über die Beschwerde des Herrn Dr. K. L., vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 12.05.2015, Zl.: E 8338/VA/15 mit welchem der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG zu einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien, Wien 9., Josef Holaubek Platz, ... aufgefordert wurde, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die erteilte Frist von zwei Wochen zur Absolvierung der amtsärztlichen Untersuchung mit Zustellung dieses Erkenntnisses zu laufen beginnt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die erteilte Frist von zwei Wochen zur Absolvierung der amtsärztlichen Untersuchung mit Zustellung dieses Erkenntnisses zu laufen beginnt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gang des Verfahrens: Der Spruch des angefochtenen Bescheides der Landespolizeidirektion Wien – Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung Verkehrsamt GZ: E/8338/VA/15 vom 12.5.2015 lautet wie folgt: „Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt – fordert Sie gemäß § 24 Absatz 4 Führerscheingesetz 1997 auf, sich binnen zwei

(2)Wochen, nach Zustellung dieses Schreibens, einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien, Wien 9., Josef Holaubek Platz, ... (Montag bis Freitag jeweils 08.30 – 09.30 Uhr) zu unterziehen. Bei Nichterfüllen dieser Aufforderung muss Ihnen die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen werden.“„Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt – fordert Sie gemäß Paragraph 24, Absatz 4 Führerscheingesetz 1997 auf, sich binnen zwei
(2)Wochen, nach Zustellung dieses Schreibens, einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien, Wien 9., Josef Holaubek Platz, ... (Montag bis Freitag jeweils 08.30 – 09.30 Uhr) zu unterziehen. Bei Nichterfüllen dieser Aufforderung muss Ihnen die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen werden.“ Die gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vom 10.6.2015 begründete der Beschwerdeführer wie folgt: „Der angefochtene Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel in seinem gesamten Umfang angefochten.„Der angefochtene Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel in seinem gesamten Umfang angefochten., Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG 1997 nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung bei der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG 1997 gehört es auch, die - aktuellen - Bedenken gegen die gesundheitliche Lenkeignung nachvollziehbar darzulegen.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung bei der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 gehört es auch, die - aktuellen - Bedenken gegen die gesundheitliche Lenkeignung nachvollziehbar darzulegen., Die belangte Behörde stützt ihre „begründeten“ Bedenken betreffend meiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließlich auf die Meldung der Polizeiinspektion A. vom 23.04.2015.Die belangte Behörde stützt ihre „begründeten“ Bedenken betreffend meiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließlich auf die Meldung der Polizeiinspektion A. vom 23.04.2015., Bei der Aufforderin, welche die Polizei am 23.04.2015 verständigte, handelt es sich um eine meiner Patientinnen, die am 23.04.2015 ohne Termin in meine Praxis kam und aufgrund der langen Wartezeiten aufgrund des erhöhten Patientenandranges sehr verärgert war. Aufgrund der zahlreichen wartenden Patienten im Warteraum an diesem Tag konnte ich ihr auch die von ihr gewünschte ärztliche Bestätigung nicht ausfüllen, sondern habe diese erst in den darauf folgenden Tagen ausgestellt und der Patientin übermittelt.Grundsätzlich war am 23.04.2015 ein hoher Patientenandrang in meiner Ordination, weshalb ich an diesem Tag auch bereits eine Stunde vor dem regulären Ordinationsbeginn, nämlich um 11.30 Uhr meine Ordination geöffnet hatte.Bei der Aufforderin, welche die Polizei am 23.04.2015 verständigte, handelt es sich um eine meiner Patientinnen, die am 23.04.2015 ohne Termin in meine Praxis kam und aufgrund der langen Wartezeiten aufgrund des erhöhten Patientenandranges sehr verärgert war. Aufgrund der zahlreichen wartenden Patienten im Warteraum an diesem Tag konnte ich ihr auch die von ihr gewünschte ärztliche Bestätigung nicht ausfüllen, sondern habe diese erst in den darauf folgenden Tagen ausgestellt und der Patientin übermittelt., Grundsätzlich war am 23.04.2015 ein hoher Patientenandrang in meiner Ordination, weshalb ich an diesem Tag auch bereits eine Stunde vor dem regulären Ordinationsbeginn, nämlich um 11.30 Uhr meine Ordination geöffnet hatte., Da ich seit Anfang April ein Diätprogramm zur Gewichtsreduktion begann, nahm ich am 23.04.2015 in der Früh um ca. 07.00 Uhr nur ein kleines Frühstück, bestehend aus einer Tasse schwarzen Kaffee und 2 trockenen Scheiben Toastbrot, zu mir.Da ich seit Anfang April ein Diätprogramm zur Gewichtsreduktion begann, nahm ich am 23.04.2015 in der Früh um ca. 07.00 Uhr nur ein kleines Frühstück, bestehend aus einer Tasse schwarzen Kaffee und 2 trockenen Scheiben Toastbrot, zu mir., Aufgrund der mit dem Diätprogramm einhergehenden Nahrungsmittelumstellung hatte ich mir kurz zuvor auch noch eine leichte Diarrhoe zugezogen.Aufgrund der mit dem Diätprogramm einhergehenden Nahrungsmittelumstellung hatte ich mir kurz zuvor auch noch eine leichte Diarrhoe zugezogen., Am Vorfallstag habe ich von 11.30 Uhr bis zum Vorfallszeitpunkt um ca. 18.00 Uhr ohne Pause und ohne weitere Nahrungsaufnahme durchgearbeitet und zu wenig Flüssigkeiten zu mir genommen.Am Vorfallstag habe ich von 11.30 Uhr bis zum Vorfallszeitpunkt um ca. 18.00 Uhr ohne Pause und ohne weitere Nahrungsaufnahme durchgearbeitet und zu wenig Flüssigkeiten zu mir genommen., Aus diesen Gründen habe ich am Nachmittag bereits leichte Schwindelgefühle bemerkt, war jedoch bestrebt, die wartenden Patienten zu behandeln und die Ordination nicht vorzeitig zu schließen.Aus diesen Gründen habe ich am Nachmittag bereits leichte Schwindelgefühle bemerkt, war jedoch bestrebt, die wartenden Patienten zu behandeln und die Ordination nicht vorzeitig zu schließen., Im Nachhinein betrachtet habe ich wohl meine körperlichen Ressourcen überschätzt und einen Kreislaufkollaps aufgrund einer offensichtlichen Dehydrierung erlitten, welche auch mein auffälliges Verhalten an diesem Tag, insbesondere auch vor den Polizeiinspektoren erklärt.Im Nachhinein betrachtet habe ich wohl meine körperlichen Ressourcen überschätzt und einen Kreislaufkollaps aufgrund einer offensichtlichen Dehydrierung erlitten, welche auch mein auffälliges Verhalten an diesem Tag, insbesondere auch vor den Polizeiinspektoren erklärt., Ich habe selbstverständlich am gesamten Verfallstag, 23.04.2015, an welchem ich auch als Arzt in meiner Ordination praktizierte, keine alkoholischen Getränke oder andere bewusstseinsstörende Substanzen zu mir genommen. Ich konsumiere grundsätzlich keine alkoholischen Getränke, wenn ich arbeite und nehme zu keinem Zeitpunkt sonstige bewusstseinsstörende Substanzen zu mir.Ich habe selbstverständlich am gesamten Verfallstag, 23.04.2015, an welchem ich auch als Arzt in meiner Ordination praktizierte, keine alkoholischen Getränke oder andere bewusstseinsstörende Substanzen zu mir genommen. Ich konsumiere grundsätzlich keine alkoholischen Getränke, wenn ich arbeite und nehme zu keinem Zeitpunkt sonstige bewusstseinsstörende Substanzen zu mir., Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ich seit einigen Jahren bei Prim. Univ. Prof. Dr. M., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in Behandlung bin, welcher eine bipolare II Störung diagnostizierte. Zur Behandlung meiner Krankheit wurden mir von Prim. Univ. Prof. Dr. M. die Medikamente Depakine 500 mg und Trittico 25 bis 50 mg verschrieben, wobei mit diesen Medikamenten keine Beeinträchtigungen der Verkehrs- und Fahrtüchtigkeit im Zusammenhang stehen.Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ich seit einigen Jahren bei Prim. Univ. Prof. Dr. M., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in Behandlung bin, welcher eine bipolare römisch zwei Störung diagnostizierte. Zur Behandlung meiner Krankheit wurden mir von Prim. Univ. Prof. Dr. M. die Medikamente Depakine 500 mg und Trittico 25 bis 50 mg verschrieben, wobei mit diesen Medikamenten keine Beeinträchtigungen der Verkehrs- und Fahrtüchtigkeit im Zusammenhang stehen., Die mir von Dr. M. verschriebenen Medikamente erfüllen ihre Wirkung und es geht mir seit Einnahme der Medikamente stabil gut.Die mir von Dr. M. verschriebenen Medikamente erfüllen ihre Wirkung und es geht mir seit Einnahme der Medikamente stabil gut., Es kann daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass mein Verhalten zum Vorfallszeitpunkt mit meiner Grunderkrankung bzw. den eingenommenen Medikamenten in einem Zusammenhang steht. Vielmehr gehe ich davon aus, dass es sich um einen Kreislaufzusammenbruch gehandelt hat, welcher mit meiner damals begonnenen Diät zusammenhängte. Dieses Diätprogramm habe ich jedoch mittlerweile beendet.Es kann daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass mein Verhalten zum Vorfallszeitpunkt mit meiner Grunderkrankung bzw. den eingenommenen Medikamenten in einem Zusammenhang steht. Vielmehr gehe ich davon aus, dass es sich um einen Kreislaufzusammenbruch gehandelt hat, welcher mit meiner damals begonnenen Diät zusammenhängte. Dieses Diätprogramm habe ich jedoch mittlerweile beendet., Sobald die Polizeiinspektoren am 23.04.2015 meine Ordination verlassen hatten, trank ich reichlich Wasser und nach ca. einer Stunde fühlte ich mich wieder völlig in Ordnung und es war auch das zuvor aufgetretene Schwindelgefühl weg.Sobald die Polizeiinspektoren am 23.04.2015 meine Ordination verlassen hatten, trank ich reichlich Wasser und nach ca. einer Stunde fühlte ich mich wieder völlig in Ordnung und es war auch das zuvor aufgetretene Schwindelgefühl weg., Seit dem Vorfall am 23.04.2015 achte ich stets auf eine besonders genaue Flüssigkeitsbilanz und auch Kohlenhydratzufuhr, um einen erneuten Kreislaufkollaps zu verhindern.Seit dem Vorfall am 23.04.2015 achte ich stets auf eine besonders genaue Flüssigkeitsbilanz und auch Kohlenhydratzufuhr, um einen erneuten Kreislaufkollaps zu verhindern., In der Zwischenzeit hatte ich keinen weiteren Kreislaufkollaps mehr und es handelte sich daher um einen einmaligen Vorfall, der sich nicht mehr wiederholte.In der Zwischenzeit hatte ich keinen weiteren Kreislaufkollaps mehr und es handelte sich daher um einen einmaligen Vorfall, der sich nicht mehr wiederholte., Wie von den Polizeiinspektoren in ihrer Meldung richtig festgehalten, habe ich eingewilligt, einen freiwilligen Alkoholvortest zu absolvieren, weil ich mir keines Fehlverhaltens bewusst war.Weiters stellten die Polizeiinspektoren auch richtig festgehalten, dass ich nicht nach Alkohol gerochen habe. Das von den Polizeiinspektoren wahrgenommene Verhalten meinerseits, dass ich einen sehr ruhigen, teilweise abwesenden Eindruck gemacht habe und mit der Situation überfordert gewesen sei sowie die teilweise lallende Aussprache, lassen sich alle mit der Diagnose Kreislaufkollaps aufgrund der Dehydrierung in Einklang bringen.Wie von den Polizeiinspektoren in ihrer Meldung richtig festgehalten, habe ich eingewilligt, einen freiwilligen Alkoholvortest zu absolvieren, weil ich mir keines Fehlverhaltens bewusst war., Weiters stellten die Polizeiinspektoren auch richtig festgehalten, dass ich nicht nach Alkohol gerochen habe. Das von den Polizeiinspektoren wahrgenommene Verhalten meinerseits, dass ich einen sehr ruhigen, teilweise abwesenden Eindruck gemacht habe und mit der Situation überfordert gewesen sei sowie die teilweise lallende Aussprache, lassen sich alle mit der Diagnose Kreislaufkollaps aufgrund der Dehydrierung in Einklang bringen., Ich bin normalerweise kein schwindelanfälliger Mensch und es war dies mein erster Kreislaufkollaps. Auch meine Ordinationshilfe, I., kann bezeugen, dass es sich bei den Vorkommnissen am 23.04.2015 um einen einmaligen Einzelfall gehandelt hat, welcher weder davor aufgetreten ist und sich auch seitdem nicht mehr wiederholt hat.Ich bin normalerweise kein schwindelanfälliger Mensch und es war dies mein erster Kreislaufkollaps. Auch meine Ordinationshilfe, römisch eins., kann bezeugen, dass es sich bei den Vorkommnissen am 23.04.2015 um einen einmaligen Einzelfall gehandelt hat, welcher weder davor aufgetreten ist und sich auch seitdem nicht mehr wiederholt hat., Im übrigen begründet der bloße Umstand, dass ein Führerscheinbesitzer Alkohol (wenngleich in hohen Mengen) konsumiert hat, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit gegeben sind und ohne dass der konkrete Alkoholkonsum in einem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gestanden ist, noch keine Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG 1997, die die Behörde ermächtigen, den Betreffenden zur amtsärztlichen Untersuchung aufzufordern.Im übrigen begründet der bloße Umstand, dass ein Führerscheinbesitzer Alkohol (wenngleich in hohen Mengen) konsumiert hat, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit gegeben sind und ohne dass der konkrete Alkoholkonsum in einem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gestanden ist, noch keine Bedenken im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997, die die Behörde ermächtigen, den Betreffenden zur amtsärztlichen Untersuchung aufzufordern., Wie auch zum Vorfallszeitpunkt angegeben, hatte ich weder je noch habe ich Selbstmordabsichten (angekündigt), noch einen Selbstmordversuch verübt.Wie auch zum Vorfallszeitpunkt angegeben, hatte ich weder je noch habe ich Selbstmordabsichten (angekündigt), noch einen Selbstmordversuch verübt., Ich bin ein umsichtiger, vorausschauender und sicherer Autofahrer und reagiere auf verkehrsbedingte Situationen stets angemessen; meine Fahrweise ist vorsichtig und umsichtig.Ich bin ein umsichtiger, vorausschauender und sicherer Autofahrer und reagiere auf verkehrsbedingte Situationen stets angemessen; meine Fahrweise ist vorsichtig und umsichtig., Beweis: I., U.-straße, La.;Beweis: römisch eins., U.-straße, La.; Mag. G. L., Lo.-gasse, Wien; Prof. Dr. M.; PV. Nach herrschender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet nicht jedes „fragwürdige“ (bzw. auffällige) Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.Nach herrschender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet nicht jedes „fragwürdige“ (bzw. auffällige) Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen., Die belangte Behörde stützt ihre Bedenken gegen die gesundheitliche Lenkeignung auf „mein auffälliges Verhalten“ sowie die von mir freiwilligen Angaben, dass ich mich in psychiatrischer Behandlung wegen Depressionen befinde und deswegen auch Medikamente einnehme, ohne jedoch darauf Bezug zu nehmen, um welche Art von Medikamenten es sich dabei handelt und ob diese überhaupt geeignet sind, die notwendigen Bedenken gemäß § 24 Abs 4 FSG hervorzurufen.Die belangte Behörde stützt ihre Bedenken gegen die gesundheitliche Lenkeignung auf „mein auffälliges Verhalten“ sowie die von mir freiwilligen Angaben, dass ich mich in psychiatrischer Behandlung wegen Depressionen befinde und deswegen auch Medikamente einnehme, ohne jedoch darauf Bezug zu nehmen, um welche Art von Medikamenten es sich dabei handelt und ob diese überhaupt geeignet sind, die notwendigen Bedenken gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG hervorzurufen., Ein einmaliges auffälliges Verhalten rechtfertigt die Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht, mir werden auch keine sonstigen schwerwiegenden Verkehrsverstöße angelastet und es liegt auch keine Vorentziehungen vor.Ein einmaliges auffälliges Verhalten rechtfertigt die Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht, mir werden auch keine sonstigen schwerwiegenden Verkehrsverstöße angelastet und es liegt auch keine Vorentziehungen vor., Die belangte Behörde hat es auch unterlassen, den Bescheid im Sinne der herrschenden Judikatur zu begründen. Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 gehört es auch, die - aktuellen - Bedenken gegen die gesundheitliche Lenkeignung nachvollziehbar darzulegen.Die belangte Behörde hat es auch unterlassen, den Bescheid im Sinne der herrschenden Judikatur zu begründen. Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 gehört es auch, die - aktuellen - Bedenken gegen die gesundheitliche Lenkeignung nachvollziehbar darzulegen., Ich stelle sohin nachstehende Anträge,Ich stelle sohin nachstehende Anträge,, 1) gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und1) gemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2) den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.“ Am 24.09.2015 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, die folgenden Verlauf nahm: „Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll: Ich habe die Einvernahme meines behandelten Psychiaters Prof. Dr. M. in der gegenständlichen Beschwerde zwar beantragt. Ich habe mich jedoch kurz vor der Verhandlung entschlossen, ihn nicht von seiner ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Die Vertreterin des BF zieht daraufhin den Antrag auf Einvernahme des Hrn. Prof. Dr. M. als Zeugen zurück. Der erschienene Zeuge wird daraufhin ohne Einvernahme entlassen. Die Vertreterin des BF führt aus, dass der 23.4.2015 schon länger zurückliegt. An diesem Tag hätte der BF einen Kreislaufkollaps erlitten. Das hätte nichts mit der Grunderkrankung (bipolare Störung II) zu tun. Die Vertreterin des BF führt aus, dass der 23.4.2015 schon länger zurückliegt. An diesem Tag hätte der BF einen Kreislaufkollaps erlitten. Das hätte nichts mit der Grunderkrankung (bipolare Störung römisch zwei) zu tun. Der BF gibt an, gegenwärtig die von Prof. Dr. M. verordnete Medikation Depakine 500 mg chrono retard 1-0-2 einzunehmen. Trittico hat er mittlerweile auf Anraten von Dr. M. abgesetzt. Dieses wurde gegen Seroqel 25 mg 1-1-1 ausgetauscht. Der med. Amtssachverständige gibt zu Protokoll: Auf Grund der belegten psychiatrischen Diagnose ist einerseits auf Grund der geltenden Bestimmungen in der Gesundheitsverordnung des FSG andererseits auf Grund der Leitlinien des BM f. Verkehr (im Speziellen) eine verpflichtende Einholung einer fachärztliche Stellungnahme zur Bewertung der Verkehrszuverlässigkeit vorgesehen. Die psychiatrische Begutachtung ist notwendig, weil folgende Symptome die eine Verkehrszuverlässigkeit beeinträchtigen unter Umständen auftreten können: zunehmende Konzentrationsstörungen, abnehmende Gedächtnisleistung, Abnehmen des Reaktionsvermögens, eine beschleunigte Progredienz mit Abnehmen der psychophysischen Parameter. Die Vertreterin des BF beantragt die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, da der med. Amtssachverständige kein ausgebildeter Psychiater sondern Allgemeinmediziner ist. Falls kein Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen eingeholt werden sollte, verzichtet der BF auf die Fortführung der Verhandlung und die mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Zeugin Frau I. gibt auf Befragen durch die Verhandlungsleiterin zu Protokoll:Die Zeugin Frau römisch eins. gibt auf Befragen durch die Verhandlungsleiterin zu Protokoll: Ich bin in der Ordination des Hrn. Dr. L. als Ordinationshilfe tätig. Mein Arbeitsplatz ist in einem Vorraum des Behandlungszimmers. Ich erledige die organisatorischen Aufgaben indem ich z.B. von den Patienten die ECard verlange und Patienten nach Aufruf in das Behandlungszimmer begleite. Am 23.4.2015 hatten wir sehr viele Patienten. Gegen
  1. 00 Uhr hat mir eine Patientin mitgeteilt, dass es Hrn. Dr. L. nicht gut geht und etwas nicht stimme. Ich habe beobachtet, dass Hr. Dr. L. sehr erschöpft war. Er ist ständig zw. den beiden Behandlungsräumen unterwegs gewesen. Die Patientin war auf Grund der langen Wartezeit aufgebracht. Ich habe Hrn. Dr. L. gefragt, ob es ihm gut geht. Er antwortete, dass es schon geht. Es war schon gegen Schluss der Ordinationsstunden. Ich habe mir gedacht, es wird schon bis zum Ende der Ordination gehen. Ich habe keine Anzeichen einer Alkoholisierung an Hrn. Dr. L. bemerkt. Wäre das der Fall gewesen, hätten wir die Ordination abgebrochen. Er wirkte müde und erschöpft. Den Polizeibeamten, habe ich das gleiche gesagt. Zu diesem Zeitpunkt waren nur mehr 2 Patienten in der Ordination anwesend. Auf Befragen durch den med. Amtssachverständigen: An diesem Tag hatte Hr. Dr. L. am Vormittag Hausbesuche am Programm. Als zu Mittag die Ordination began, war er deshalb müde. Er ist öfters müde, weil er sehr viel arbeitet. Auf Befragen durch die BFV: Die Ordination musste noch nie abgebrochen werde, weil Hr. Dr. L. alkoholisiert war. Hr. Dr. L. hat mir erzählt, dass er gemeinsam mit seiner Gattin eine Diät macht. Es hat seit dem 23.4.2015 keinen ähnlichen Vorfall in der Ordination mehr gegeben. Vor ca. 2 1/2 Jahren bin ich einige Male mit Hrn. Dr. L. im Auto mitgefahren. Es gab dabei keine Auffälligkeiten. Das letzte Mal bin ich vor ca. einem Jahr mit ihm gefahren. Die Patientin, die sich bei mir beschwert hat, hat geschimpft und mit ihren Kindern die Ordination verlassen. Deshalb nehme ich an, dass sie die Polizei verständigt hat. Auf Befragen durch den med. Amtssachverständigen: Hr. Dr. L. hat mir erzählt, dass er durch die Diät versucht abzunehmen.“ Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer erlitt am 23.4.2015 in seiner Ordination in Wien, L.-straße aufgrund einer selbstverordneten Diät zur Gewichtsreduktion einen Kreislaufzusammenbruch. Als Symptome traten bei ihm geistige Abwesenheit und lallende Aussprache auf. Dies wird durch die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner zeugenschaftlich einvernommenen Sprechstundenhilfe sowie aufgrund der polizeilichen Meldung vom 23.4.2015 als erwiesen angenommen. Weiters wird aufgrund eigener, freiwilliger Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeibeamten, in seiner Beschwerde und in der öffentlich mündlichen Verhandlung festgestellt, dass dieser gegenwärtig an einer bipolaren Störung II leidet. Die von seinem behandelnden Psychiater Prof. Dr. M. verordnete Medikation besteht zurzeit aus Depakine 500 mg chrono retard 1-0-2 und Seroqel 25 mg 1-1-1.Weiters wird aufgrund eigener, freiwilliger Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeibeamten, in seiner Beschwerde und in der öffentlich mündlichen Verhandlung festgestellt, dass dieser gegenwärtig an einer bipolaren Störung römisch zwei leidet. Die von seinem behandelnden Psychiater Prof. Dr. M. verordnete Medikation besteht zurzeit aus Depakine 500 mg chrono retard 1-0-2 und Seroqel 25 mg 1-1-
  2. Rechtliche Grundlagen: § 3 Abs. 1 Z 3 Führerscheingesetz – FSG lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Führerscheingesetz – FSG lautet: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind ein Kraftfahrzeug zu lenken. § 24 Abs. 4 FSG lautet:Paragraph 24, Absatz 4, FSG lautet: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. (…) Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. (…) Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 3 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV lautet: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt. § 5 Abs.1 Z 4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV lautet: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: schwere psychische Erkrankung gemäß § 13.Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: schwere psychische Erkrankung gemäß Paragraph 13, § 13 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV lautet: Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt. § 8 Abs. 2 FSG lautet:Paragraph 8, Absatz 2, FSG lautet: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. (…) Rechtliche Würdigung: Sollten an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführes zum Lenken von Kraftfahrzeugen begründete Bedenken gerechtfertigt sein, so hat die Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 mit Bescheid aufzufordern, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. (z.B. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - VwGH vom 29.3.2011, GZ: 2009/11/0019)Sollten an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführes zum Lenken von Kraftfahrzeugen begründete Bedenken gerechtfertigt sein, so hat die Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 mit Bescheid aufzufordern, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. (z.B. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - VwGH vom 29.3.2011, GZ: 2009/11/0019) Laut ständiger Judikatur des VwGH (z.B. Entscheidung vom 24.4.2012, GZ: 2008/11/0066) sind Voraussetzung für die Erlassung eines solchen Aufforderungsbescheides begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid - nachvollziehbar - darzulegen. Bei einer psychischen Erkrankung sind Feststellungen zu Art und Ausmaß zu treffen und nachvollziehbar darzutun, welche aktuellen Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegen. (VwGH-Entscheidung vom 23.9.2014, GZ: 2014/11/0023) § 3 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 4 und § 13 Abs. 1 FSG-GV gilt als zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nur jemand als geeignet, der unter anderem die psychische Gesundheit für das sicherer Beherrschen dieses Fahrzeuges hat. Hinreichend gesund ist nur jemand bei dem keine schwere psychische Erkrankung festgestellt wurde, deren Erscheinungsformen die Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 13, Absatz eins, FSG-GV gilt als zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nur jemand als geeignet, der unter anderem die psychische Gesundheit für das sicherer Beherrschen dieses Fahrzeuges hat. Hinreichend gesund ist nur jemand bei dem keine schwere psychische Erkrankung festgestellt wurde, deren Erscheinungsformen die Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Die gesundheitliche Episode vom 23.4.2015 (Kreislaufzusammenbruch aufgrund einer Diät) lässt aufgrund des vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Beweisverfahrens keine Schlüsse auf eine über diesen Tag hinausgehende gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu. Allerdings musste aufgrund der wiederholten eigenen und freiwilligen Angaben des Beschwerdeführers festgestellt werden, dass dieser gegenwärtig an einer bipolaren Störung II leidet. Die von seinem behandelnden Psychiater Prof. Dr. M. verordnete Medikation besteht zurzeit aus Depakine 500 mg chrono retard 1-0-2 und Seroqel 25 mg 1-1-1.Allerdings musste aufgrund der wiederholten eigenen und freiwilligen Angaben des Beschwerdeführers festgestellt werden, dass dieser gegenwärtig an einer bipolaren Störung römisch zwei leidet. Die von seinem behandelnden Psychiater Prof. Dr. M. verordnete Medikation besteht zurzeit aus Depakine 500 mg chrono retard 1-0-2 und Seroqel 25 mg 1-1-
  3. Laut dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen (Allgemeinmediziner) können bei dieser Art von Erkrankung unter Bedachtnahme auf die vom behandelnden Facharzt für Psychiatrie verordneten Medikation typischer Weise folgende Symptome auftreten: zunehmende Konzentrationsstörungen, abnehmende Gedächtnisleistung, Abnehmen des Reaktionsvermögens, eine beschleunigte Progredienz der Erkrankung mit Abnehmen der psychophysischen Parameter. Damit haben sich für das Verwaltungsgericht Wien Tatsachen erwiesen, die genügend begründete Bedenken dahingehend rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges aufweist. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers wurde bei ihm eine schwere psychische Erkrankung festgestellt, deren typische Erscheinungsformen aktuell eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Daher ist eine amtsärztliche Überprüfung, ob beim Beschwerdeführer die Lenkberechtigungserteilungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung (ausreichende psychische Gesundheit für das Lenken eines Kraftfahrzeuges) gegenwärtig noch gegeben ist, zum Schutz des Beschwerdeführers und anderer Verkehrsteilnehmer vor Unfällen dringend geboten. Laut dargestellter Judikatur geht es im gegenständlichen Verfahren noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Erst im darauffolgenden Verfahren gemäß § 8 Abs. 2 FSG wird der Beschwerdeführer den erforderlichen Befund eines Facharztes für Psychiatrie als Grundlage für die amtsärztliche Begutachtung beizubringen haben. Gemäß § 13 Abs. 1 FSG-GV ist nämlich, wenn sich aus der Vorgeschichte der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme, beizubringen, welche die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.Erst im darauffolgenden Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG wird der Beschwerdeführer den erforderlichen Befund eines Facharztes für Psychiatrie als Grundlage für die amtsärztliche Begutachtung beizubringen haben. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, FSG-GV ist nämlich, wenn sich aus der Vorgeschichte der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme, beizubringen, welche die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt. Deshalb war auch dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens seitens des Verwaltungsgerichtes Wien im gegenständlichen Verfahren nach § 24 Abs. 4 FSG nicht zu folgen. Zur Beurteilung, welche Symptome typischer Weise bei der festgestellten akuten Erkrankung des Beschwerdeführers auftreten, konnte mit den fachkundigen Ausführungen eines Allgemeinmediziners das Auslangen gefunden werden. Deshalb war auch dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens seitens des Verwaltungsgerichtes Wien im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nicht zu folgen. Zur Beurteilung, welche Symptome typischer Weise bei der festgestellten akuten Erkrankung des Beschwerdeführers auftreten, konnte mit den fachkundigen Ausführungen eines Allgemeinmediziners das Auslangen gefunden werden. Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die behördliche Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, zu bestätigen. Die erteilte Frist war der mit Zustellung dieses Erkenntnisses bewirkten Vollstreckbarkeit anzupassen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Bestimmung des Art. 131 Abs. 3 B-VG aF (Ablehnungsmodell), welche nahezu ident mit Art. 133 Abs. 4 B-VG (Revisionsmodell) ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Bestimmung des Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF (Ablehnungsmodell), welche nahezu ident mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Revisionsmodell) ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.131.012.7520.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.