GVG vom 10.08.2015 Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Windsteig über die Beschwerde des Herrn M. vom 12.11.2014 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 30.10.2014, GZ. S 77.403/S/13, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Landessicherheitsgesetz und dem Sicherheitspolizeigesetz auf Grund der Vorstellung
Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG vom 10.08.2015 zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 30,00 (das ist der gesetzliche Mindestkostenbetrag – je Delikt EUR 10,00) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 30,00 (das ist der gesetzliche Mindestkostenbetrag – je Delikt EUR 10,00) zu leisten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 30.7.2015 erließ das Verwaltungsgericht Wien durch seine zuständige Landesrechtspflegerin zu GZ. VGW-031/52/RP24/360/2015-6 in der spruchgegenständlichen Beschwerdesache ein Erkenntnis
GVG, mit welchem das Rechtsmittel vom 12.11.2014 bei gleichzeitigem Kostenausspruch
GVG unter Anführung nachstehender Entscheidungsgründe als unbegründet abgewiesen wurden.Am 30.7.2015 erließ das Verwaltungsgericht Wien durch seine zuständige Landesrechtspflegerin zu GZ. VGW-031/52/RP24/360/2015-6 in der spruchgegenständlichen Beschwerdesache ein Erkenntnis
Paragraph 50, VwGVG, mit welchem das Rechtsmittel vom 12.11.2014 bei gleichzeitigem Kostenausspruch
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG unter Anführung nachstehender Entscheidungsgründe als unbegründet abgewiesen wurden. „Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 30.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) zur Last gelegt, er habe am 10.04.2013, um 18:40 Uhr in Wien, K.-Straße 1.) durch den Gebrauch der Wörter „Schleichts euch! Idioten“ und durch die Anrede der Beamten in der „Du-Form“ den öffentlichen Anstand verletzt, 2.) durch lautes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und 3.) sich gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, trotz vorausgegangener Abmahnungen, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen haben, aggressiv verhalten (mehrmaliges Gestikulieren mit den Händen vor dem Gesichtern der Beamten, sodass diese ausweichen mussten um nicht von ihm getroffen zu werden) und dadurch eine Amtshandlung behindert. Wegen Übertretungen des 1.) § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG, 2.) § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG und 3.) § 82 Abs. 2 SPG wurden über den Beschuldigten drei Geldstrafen von je EUR 35,00 (drei Ersatzfreiheitsstrafe von je 20 Stunden) verhängt und Verfahrenskosten von insgesamt EUR 30,00 vorgeschrieben.Wegen Übertretungen des 1.) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG, 2.) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG und 3.) Paragraph 82, Absatz 2, SPG wurden über den Beschuldigten drei Geldstrafen von je EUR 35,00 (drei Ersatzfreiheitsstrafe von je 20 Stunden) verhängt und Verfahrenskosten von insgesamt EUR 30,00 vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte innerhalb offener Frist Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er ein bekannter Puppenspieler sei und seit 1982 in Wien wohne. Er benutze sicherlich nicht derartige Wörter gegenüber der Polizei und sei seinerseits von den beiden Beamten schikaniert, erniedrigt und beschimpft worden. Er sei völlig unschuldig und ersuche um eine „weise“ Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Aus dem vorgelegten Akt, insbesondere der ausführlichen Anzeige (Blatt 1 bis 3) ist ersichtlich, dass der gegenständliche Sachverhalt von zwei Sicherheitswachebeamten wahrgenommen und zur Anzeige gebracht wurde. Der Rechtsmittelwerber bestritt im gesamten behördlichen Verfahren den angezeigten Sachverhalt, sodass am 14.07.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt wurde. Dazu wurde der Bf, die beiden amtshandelten Polizeibeamten und der vom Bf genannte Zeuge S., der sich zur Tatzeit am Tatort befunden habe geladen und einvernommen. Der Bf gab Folgendes zu Protokoll: „Ich war am Tattag als Puppenspieler an der Tatörtlichkeit tätig. Seit 1981 bin ich auf der K.-Straße tätig. Außerdem trete ich auch in Kindergärten auf. An diesem Tag war ein ca. 4-jähriges Kind anwesend und hat meine Puppen mit Zetteln beworfen und wollte auch nach ihnen treten. Ich habe daraufhin die beiden Begleitpersonen (ob Eltern oder Großeltern weiß ich nicht mehr) aufgefordert, dass ihr Kind dieses Tun einstellt. Der Mann war darüber sehr boshaft, wollte mich sogar schlagen, jedenfalls haben sie dann die Polizei gerufen, sind aber vorm Eintreffen der Polizei (diese sind mit dem Streifenwagen mit Blaulicht und Folgetonhorn vorgefahren) weggegangen. Zu diesem Zeitpunkt stand ich mit Herrn S., dieser ist mir bekannt, da er jahrelang als Straßenkehrer auf der K.-Straße tätig war, und habe mich mit ihm unterhalten. Herr S. war privat dort, da er schon in Pension ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Stimmung bereits ruhig, da die Herrschaften mit dem Kind bereits gegangen waren. Die beiden Polizisten sind aus dem Fahrzeug ausgestiegen und haben sich suchend umgesehen. Die Situation war zu diesem Zeitpunkt ja schon wieder ruhig. Ich bin auf die beiden Beamten zugegangen und habe gefragt, wonach sie suchen. Nachdem ich mitbekommen habe, dass die Begleiter des Kindes die Polizei gerufen haben, habe ich angenommen, dass sie deswegen vor Ort sind und habe mich ihnen zu erkennen gegeben. Daraufhin hat ein Beamter (der heute Anwesende mit Bart) mich sofort als „Häusl“ beschimpft. Ich habe das sehr diskriminierend gefunden und ihn gefragt, warum er mich derartig beleidige. Er war aber die ganze Zeit laut und aggressiv. Ich habe dann seine Dienstnummer verlangt und ihm auch gesagt, dass ich mich beschweren werde. Er hat mir seine Dienstnummer ganz schnell mündlich gesagt, das habe ich aber nicht genau verstanden. Er fragte mich: „Haben Sie überhaupt einen Zeugen?“. Ich meinte: „Ihr Kollege“. Dieser war bis dato neutral, hat aber dann auf die Frage seines Kollegen geantwortet, dass er nichts wisse. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Herr S. ca. 2 Meter hinter den einschreitenden Beamten, die ihm den Rücken zukehrten, das heißt, sie haben ihn nicht gesehen. Ich war zu keiner Zeit aggressiv. Ich war lediglich aufgebracht, da ich mich durch das Gespräch beleidigt gefühlt habe. Der Bf führt vor, dass er gefragt habe, warum er denn beleidigt werde, dabei verwendet er seine beiden Hände dahingehend, dass er sie abwinkelt, die Finger aneinander hält und quasi diese Frage durch Gesten unterstützt. Ich bin grundsätzlich in einem zwischenmenschlichen Gespräch ca. einen Meter von meinem Gesprächspartner entfernt, das war auch zum Tatzeitpunkt so. Ich bin jedenfalls nicht von den Polizisten abgemahnt worden. Dies war auch nicht notwendig, da ich zu keiner Zeit laut war und auch nicht die im Straferkenntnis angeführten Wörter verwendet habe. Ich habe die Polizisten auch nicht in der Du-Form angesprochen, denn ich kenne sie nicht. Die Amtshandlung selber hat nur ein paar Minuten gedauert. Ich habe mir nachdem ich die Dienstnummer des Polizisten nicht verstanden habe, weil er sie so schnell gesagt hat, das Kennzeichen des Streifenwagens notiert und habe noch am selben Tag mittels E-Mail eine Beschwerde an die Zentrale der Landespolizeidirektion gerichtet. Meines Wissens fand auch ein Verfahren beim Landesgericht statt, der Beamte (ob beide Beamte belangt wurden, ist mir nicht bekannt) ist jedoch freigesprochen worden. Zum Schluss hat mir der Beamte mitgeteilt, dass er Anzeige legen wird und sind dann die Polizisten wieder weggefahren. Ich bin dann zu meinem Stand gegangen, Herr S. kam auf mich zu und hat mich bewundert, dass ich in dieser Situation so ruhig geblieben bin. Ich habe dann weiterhin auf der K.-Straße mit meinen Puppen gespielt. Weiters habe ich noch in der PI B., dort kennen mich viele Beamten, telefonisch Rücksprache gehalten, die Situation geschildert und darauf hingewiesen, dass mir eine Anzeige angedroht worden sei. Von den dortigen Beamten wurde mir telefonisch mitgeteilt, dass es schon „passe“. Ich habe dann trotzdem die Beschwerde gegen den Beamten geschrieben, da ich der Meinung bin, dass die Polizei kein Recht habe, so zu agieren. Deshalb dürfte es dann trotzdem zur Anzeige gekommen sei.“ Der zeugenschaftlich einvernommen Meldungsleger gab Folgendes zu Protokoll: „Ich kann mich an den verfahrensgegenständlichen Vorfall aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr genau erinnern. Mir ist nur erinnerlich, dass wir (mein Kollege Ki. und ich) über Funk aufgefordert worden sind wegen eines aggressiven Mannes auf der K.-Straße/Höhe ... einzufinden. Wir sind damals sicherlich mit Blaulicht vorgefahren, ob auch das Folgetonhorn im Einsatz war, weiß ich heute nicht mehr. Beim Aussteigen konnte ich schon Herrn M. wahrnehmen, der jemanden nachgeschrien hatte (so hat es sich zumindest dargestellt). Herr M. ist mir ein Begriff, weil er als Puppenspieler bzw. Verkäufer auch mir bekannt ist (vom Vorbeigehen während meiner Fußstreife oder Ähnliches). Der genaue Ablauf der Amtshandlung ist mir – wie bereits gesagt – nicht mehr erinnerlich und verweise ich diesbezüglich auf meine umfangreiche Anzeige. Diese wurde von mir am 16.04.2013, an meinem nächsten Diensttag gelegt. Es stimmt, dass eine Beschwerde von Herrn M. an die LPD Wien erstattet wurde. Ich habe deswegen sowohl bei der internen Revision als auch bei der LPD – Zentrale eine Stellungnahme abgeben müssen. Ein gerichtliches Verfahren ist mir nicht bekannt. Seit meiner Stellungnahme habe ich diesbezüglich nie wieder was davon gehört. Ich habe Herrn M. nicht als „Häusl“ bezeichnet. Ich habe Ihm die Dienstnummer mehrfach mündlich mitgeteilt bzw. habe ich diese auch auf einem Stück Papier überreicht. Das Gegenüber des Herrn M. (der Anruf kam laut Einsatzzentrale angeblich von einer Familie) war bei meinem Eintreffen nicht mehr anwesend. Ich habe ihn sicherlich nicht wegen seiner gelben Hose schikaniert. Ich bin Polizist und habe einen Diensteid abgelegt und bin nicht dazu da, die Leute zu schikanieren. Ich habe die Amtshandlung sicherlich bestimmt durchgeführt, war aber sicherlich nicht diskriminierend.“ Der ebenfalls bei der Amtshandlung anwesend gewesene Beamte Inspektor Ki. gab als Zeuge einvernommen Folgendes an: „Soweit ich mich an den Vorfall aufgrund des Zeitablaufes erinnere, haben wir von unserer Dienststelle, das war damals ... (diese Dienststelle ist zwischenzeitig geschlossen) über die Einsatzzentrale den Einsatz wegen eines aggressiven Straßenkünstlers, der eine Familie belästigt, erhalten. Da der Kollege E. und ich dieser Dienststelle unterstanden, haben wir den Einsatz bekommen und sind aufgrund des Verkehrsaufkommens auf der K.-Straße sicherlich mit Blaulicht (ob das Folgetonhorn ebenfalls eingeschaltet war, kann ich heute nicht mehr sagen) vorgefahren. Ich bin seit 2009 bei der Polizei tätig und seit 2011 im Streifendienst unterwegs. Dies immer im ersten Bezirk. Herr M. ist als Straßenkünstler bekannt, ich selbst habe ihn jedoch noch nie persönlich gesehen, immer nur seinen Puppenkasten, der immer an derselben Stelle steht. Aus Erzählungen der Kollegen der PI B. ist Herr M. bekannt und wird kommuniziert, dass es schon öfters Einsätze wegen aggressiven Verhaltens mit ihm und Passanten gegeben habe. Dies beruht aber nur auf Erzählungen, mir persönlich ist darüber nichts bekannt. Als wir am Tatort angekommen sind, konnte ich Herrn M. wahrnehmen. Zu diesem Zeitpunkt stand er meiner Erinnerung nach neben seinen Stand. Mein Kollege und ich sind daraufhin auf ihn zugegangen. Kollege E. hat die Amtshandlung vorgenommen, ich selbst war nur als Sicherungsbeamter dabei. Wir sind dann auf Herrn M. zugegangen und haben uns in L-Form, das heißt, der Leiter der Amtshandlung dem Herrn M. auch zugewandt ist, steht ca. – genauso wie ich – ca. eine Armlänge von Beamtshandelnden entfernt, wobei ich vor Herrn M. neben meinem Kollegen gestanden bin. Meiner Erinnerung nach war Herr M. ungehalten, dass überhaupt ein Einsatz stattfindet, zumal die Familie bei unserem Eintreffen nicht mehr anwesend war. Die Amtshandlung hat ca. 5 Minuten gedauert und ist immer lauter geworden. Meines Erachtens war der Lärm deshalb ungebührlich, da dieser sämtliche Passanten, sogar die aus den Schanigärten, der dort befindlichen Lokale, aufmerksam gemacht hat. Als Sicherungsbeamter ist es ja meine Aufgabe auch das Umfeld um die Amtshandlung zu beobachten. Aufgrund der Lautstärke war diese daher als ungebührlich zu erachten. Ich kann heute nicht mehr sagen, dass Herr M. mit seinen Gesten vor meinem Gesicht herumgewachelt hat. Mir ist nur erinnerlich, dass es zu keinen Handgreiflichkeiten gekommen ist, ob Herr M. seine Gesten in Richtung meines Kollegen gerichtet hat, kann ich heute nicht mehr sagen. Meiner Erinnerung nach, wurde Herr M. von meinem Kollegen mehr als einmal, wie oft genau, weiß ich heute nicht mehr, abgemahnt und aufgefordert, sein aggressives Verhalten einzustellen. Erinnerlich ist mir, dass mein Kollege seine Dienstnummer sicher mehrmals mündlich, aber sicher auch auf einen Notizblock geschrieben, ausgefolgt hat. Es gab wegen dieser Amtshandlung meiner Erinnerung nach eine Beschwerde, ob diese gegen die Amtshandlung selbst oder nur gegen meinen Kollegen gerichtet war, weiß ich heute nicht mehr, ich musste aber eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Am Schluss wurde Herr M. über die Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt. Danach haben wir den Einsatzort verlassen. Wenn ich darüber gefragt werde, ob ich als Sicherungsbeamter einzuschreiten habe, wenn ich wahrnehme, dass mein Kollege nicht ordnungsgemäß tätig wird, so bejahe ich dies. Die damalige Situation hat aber kein Fehlverhalten meines Kollegen aufgezeigt. Über Vorhalt des Bf, dass ich gesagt haben solle: „Ich habe nichts gesehen“, gebe ich an, dass dies nicht stimme.“ Der vom Bf beantragte Zeuge S., legte eine HNO-ärztliche Bestätigung vor, demnach er infolge einer chronischen Mittelohrentzündung rechts an Taubheit grenzender kombinierter Schwerhörigkeit leide und über kein räumliches Hören verfüge und die Sprachverständlichkeit eingeschränkt sei. Dieser gab als Zeuge einvernommen Folgendes zu Protokoll: „Ich habe damals auf einem Sessel beim Zeitungsstand neben der ... gesessen und habe Folgendes beobachten können: Der Streifenwagen mit zwei Polizisten ist gekommen. Die beiden Beamten sind sofort zu Herrn M. gegangen. Das Gespräch habe ich nicht gehört, aber ich konnte sehen, dass das Gespräch immer aggressiver wurde und der eine Polizist (der größere) und Herrn M. sich mit wilden Gesten mit den Händen gegenübergestanden sind. Soweit es mir möglich ist, habe ich nur gesehen, dass sich Herr M. vorm Eintreffend der Polizei mit anderen Passanten unterhalten hat, die Lautstärke ist aufgrund meiner Erkrankung von mir nicht einschätzbar. Meine Wahrnehmung bezieht sich nur auf das visuelle Wahrnehmen. Meiner Einschätzung nach war das Gespräch des einen Beamten mit Herrn M. aufgrund der Gesten aggressiv einzustufen. Die Lautstärke selber kann ich nicht angeben. Die Leute die herumgestanden sind, haben zwar geschaut, aber Rauferei oder dergleichen hat nicht stattgefunden. Die Amtshandlung hat sich meiner Wahrnehmung nach auch rasch beruhigt und hat ca. 7 – 10 Minuten gedauert.“ Über Befragen des Bf an den Zeugen gab dieser an: „Ich bin damals nicht bei Dir gestanden. Du bist bei Deinem Wagen gestanden. Nach der Amtshandlung bist Du dann zu mir gekommen und hast mich gefragt, ob ich etwas gehört habe. Ich kenne Dich, Du wirst sehr schnell aggressiv. Der Zeuge bemerkt, dass es nicht gehe, seine Aggressivität in der Öffentlichkeit auszuleben. Ich mische mich nicht in fremde Angelegenheiten ein und möchte noch einmal über Befragen des Bf angeben, dass ich nichts gehört habe und nur anhand der Reaktionen der visuellen Wahrnehmungen auf das beiderseitige aggressive Verhalten geschlossen habe. Wer zuerst aggressiv wurde, konnte ich aufgrund dessen, da ich nichts gehört habe, nichts schließen, ich war ja ca. 10 m von der Amtshandlung entfernt.“ Hierüber wurden erwogen: Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsicht in den behördlichen Verwaltungsstrafakt und durch die Befragung des Beschuldigten sowie durch Einvernahme der beantragten Zeugen. Daraus ergibt sich folgender als erwiesen festgestellter Sachverhalt: Der Bf befand sich am 10.04.2013 als Straßenkünstler/Puppenspieler auf der K.-Straße in Wien. Aufgrund eines Vorfalles mit Passanten wurde die Polizei telefonisch angefordert, welche sodann um 18:40 eintrafen und Herrn M. in Richtung von Passanten laut schreiend wahrnehmen konnten. Als er die beiden einschreitenden Sicherheitswachebeamten sah, schrie er in Richtung der beiden Polizisten „Schleichts euch! Idioten“ und redete die Beamten während der Amtshandlung mit „Du“ an, wurde immer aggressiver und gestikulierte mit den Händen vor den Gesichtern der beiden Beamten, sodass diese mehrmals ausweichen mussten, um nicht von den Händen des Beschuldigten getroffen zu werden. Trotz mehrmaliger Abmahnung durch den Polizisten Insp. E. stellte der Bf sein Verhalten erst nach der vierten vehementen Abmahnung durch den Beamten ein. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich viele Menschen (Passanten) in der Umgebung auf. Diese Feststellungen gründen auf der polizeilichen Dokumentation und die Aussagen der einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Der im persönlichen Eindruck glaubwürdige Meldungsleger Insp. E. hat in der von ihm unterschriebenen Anzeige die Beschimpfungen und das aggressive Verhalten beschrieben und die vierfache Abmahnung dokumentiert. In der Verhandlung konnten die beiden Sicherheitswachebeamten ihre Wahrnehmungen nachvollziehbar und glaubhaft schildern und ist kein Grund ersichtlich, weshalb die beiden Polizisten unter Befürchtung von strafrechtlichen und disziplinären Konsequenzen Herrn M. ungerechtfertigt und willkürlich falsch bezichtigen sollten. Auch der von Herrn M. beantragte Zeuge bestätigte das aggressive und laute Verhalten des Bf. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchpunkt 1.) und 2.) des Straferkenntnisses: Wer den öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstraße bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen (§ 1 Absatz Z 1 und 2 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz).Wer den öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstraße bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen (Paragraph eins, Absatz Ziffer eins und 2 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz). Im Erkenntnis vom 27.2.2013, 2002/09/0146, sah der Verwaltungsgerichthof durch die Verwendung des Wortes „Trottel“ den Tatbestand des § 1 Absatz Z 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz als verwirklicht an.Im Erkenntnis vom 27.2.2013, 2002/09/0146, sah der Verwaltungsgerichthof durch die Verwendung des Wortes „Trottel“ den Tatbestand des Paragraph eins, Absatz Ziffer eins, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz als verwirklicht an. Durch die Wortwahl „Schleichts euch! Idioten“, gegenüber einem Exekutivorgan in der Öffentlichkeit (bei Anwesenheit von zahlreichen unbeteiligten Menschen) wurde durch den Bf der öffentliche Anstand verletzt. Eine Anstandsverletzung durch Verbalinjurien wird in der Regel vorsätzlich begangen, da jedem durchschnittlich gebildeten und mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen bekannt ist, dass eine solche Wortwahl gegenüber einem Exekutivbeamten den Anstand verletzt und gegen die guten Sitten in Österreich verstößt. Abweichendes konnte auch im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass die Anstandsverletzung im Zuge einer Entrüstungssituation erfolgt ist, ist zwar nachvollziehbar, exkulpiert den Bf aber nicht. Ungebührliches Erregen störenden Lärms liegt vor, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann, wobei zur Strafbarkeit genügt, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. VwGH 18.2.1975, SLG 8.766A). Ungebührliches Erregen störenden Lärms liegt vor, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann, wobei zur Strafbarkeit genügt, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden vergleiche VwGH 18.2.1975, SLG 8.766A). Lärm ist insbesondere dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören (VwGH 16.9.1985, 82/10/0141, 27.1.1987, 84/10/0220). Das Streitgespräch mit Herrn Insp. E. fand nicht in ruhiger Stimmlage statt. Vielmehr hat der Bf in einer derartigen Lautstärke geschrien, sodass er durch das laute Schreien in der Öffentlichkeit (bei Anwesenheit von zahlreichen unbeteiligten Menschen) ungebührlicherweise störender Lärm erregt hat. Eine Lärmerregung durch Schreien wird in der Regel vorsätzlich begangen, da jedem durchschnittlich gebildeten und mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen bekannt ist, dass lautes Schreiben mit einem Exekutivbeamten unbebührlich und störend ist. Abweichendes konnte auch im vorliegenen Fall nicht festgestellt werden. Die Strafbemessung erfolgt anhand der Kriterien des § 19 VStG, der sinngemäß auch im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren anzuwenden ist (vgl. § 38 VwGVG).Die Strafbemessung erfolgt anhand der Kriterien des Paragraph 19, VStG, der sinngemäß auch im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren anzuwenden ist vergleiche Paragraph 38, VwGVG). Der Bf verfügt derzeit über kein Einkommen, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt vor. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Erschwerungsgründe sind keine ersichtlich. Schuldeinsicht besteht nicht. Das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz sieht für eine Anstandsverletzung und eine Lärmerregung je einen Strafrahmen bis zu 700 Euro vor. Der Unrechtsgehalt einer Anstandsverletzung und einer derartigen Lärmerregung ist als hoch einzustufen, weil die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Wahrung der öffentlichen Ruhe ein hohes Rechtsgut darstellt, das neben dem Persönlichkeitsschutz ein friedfertiges Zusammenleben sichern bzw. fördern soll. Das Verschulden ist nicht als gering zu beurteilen, weil es einer Willensbildung bedarf, um einen Exekutivbeamten zu beschimpfen und anzuschreien, und somit vorsätzliches Handeln vorlag. Angesichtes dieser Strafbemessungsgründe sind die von der Behörde verhängten Strafen, die im untersten Bereich des Strafsatzes angesiedelt wurden, schuld- und tatangemessen. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist adäquat. Zu Spruchpunkt 3.) des Straferkenntnisses: Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen (§ 82 Absatz 1 erster Satz SPG).Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen (Paragraph 82, Absatz 1 erster Satz SPG). Als aggressives Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als ungestümes Benehmen gedeutet werden muss (vgl. z.B. VwGH vom 31.1.1992, 91/10/0097). Als aggressives Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als ungestümes Benehmen gedeutet werden muss vergleiche z.B. VwGH vom 31.1.1992, 91/10/0097). Als solches Benehmen gilt z.B. das Schreien oder Beschimpfen eines Exekutivbeamten. Gleichfalls das heftige Gestikulieren mit den Armen oder Händen im Nahbereich eines Exekutivbeamten. Heftiges Gestikulieren mit den Oberarmen vor dem Oberkörper und Kopf des einschreitenden Beamten stellt, wenn es nach einer Abmahnung fortgesetzt oder wiederholt wird, aggressives Verhalten nach § 82 Absatz 1 SPG dar. Aus der behördlichen Dokumentation ergibt sich ebenso wie aus der Zeugenaussage der beiden Beamten, dass der Bf ob seines aggressiven Verhaltens abgemahnt wurde und er trotzdem sein Verhalten fortgesetzt hat. Durch dieses Verhalten hat der Bf die Amtshandlung behindert. Heftiges Gestikulieren mit den Oberarmen vor dem Oberkörper und Kopf des einschreitenden Beamten stellt, wenn es nach einer Abmahnung fortgesetzt oder wiederholt wird, aggressives Verhalten nach Paragraph 82, Absatz 1 SPG dar. Aus der behördlichen Dokumentation ergibt sich ebenso wie aus der Zeugenaussage der beiden Beamten, dass der Bf ob seines aggressiven Verhaltens abgemahnt wurde und er trotzdem sein Verhalten fortgesetzt hat. Durch dieses Verhalten hat der Bf die Amtshandlung behindert. Auch ein aggressives Verhalten gegenüber einem Exekutivbeamten erfordert einen Willensakt des Täters, wobei es für die Behinderung der Amtshandlung ausreicht, dass der Täter diese in Kauf nimmt. Umstände, die gegen ein Verschulden des Bf sprechen würden, sind nicht hervorgekommen. Der Umstand seiner Entrüstung exkulpiert den Bf nicht, ist aber bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Die Strafbemessung erfolgt anhand der Kriterien des § 19 VStG, der sinngemäß auch im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren anzuwenden ist (vgl. § 38 VwGVG).Die Strafbemessung erfolgt anhand der Kriterien des Paragraph 19, VStG, der sinngemäß auch im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren anzuwenden ist vergleiche Paragraph 38, VwGVG). Der Bf verfügt derzeit über kein Einkommen, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt vor. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Erschwerungsgründe sind keine ersichtlich. Schuldeinsicht besteht nicht. Der Unrechtsgehalt einer solchen Verwaltungsübertretung ist als hoch einzustufen, weil die Verhinderung aggressiven Verhaltens ein hohes Rechtsgut darstellt, das im Vorfeld vor einem tätlichen Angriff oder einem Widerstand gegen die Staatsgewalt angesiedelt ist und präventiv gegen die Verwirklichung dieser strafgerichtlichen Tatbestände wirken soll. Das Verschulden ist nicht als gering zu beurteilen, weil es einer Willensbildung bedarf, um sich gegenüber einem Exekutivbeamten aggressiv zu verhalten und somit vorsätzliches Handeln vorlag. Angesichtes dieser Strafbemessungsgründe ist die von der Behörde verhängte Strafe als sehr gering anzusehen. Der Umstand der Entrüstung ob des Verhaltens von Passanten wiegt nicht so schwer, dass eine Herabsetzung der Strafe in Frage käme. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist adäquat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) fristgerecht Vorstellung beim zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtes Wien, in der er vorbringt, er sei Opfer von jungen Polizisten, die ihn unbedingt bestrafen wollten und ihn schikaniert hätten. Der Bf sei zu Unrecht beschuldigt worden, es handle sich dabei um absurde Beschuldigungen, die man unter die Lupe nehmen sollte. Der Bf sei von seiner Unschuld überzeugt und fühle sich als Opfer der schlechten Laune der Polizisten. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:
GVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Das Rechtsinstitut der Vorstellung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein „innergerichtlicher Instanzenzug“ geschaffen wird, zumal dies eindeutig der Intention des Verfassungsgesetzgebers zuwider liefe, die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Im Falle einer – wie hier vorliegend – rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtes sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde. Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung
GVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der
GVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur so weit beachtlich, wie sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen bzw. sich darauf beziehen.
Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (Paragraph 2,) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Das Rechtsinstitut der Vorstellung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein „innergerichtlicher Instanzenzug“ geschaffen wird, zumal dies eindeutig der Intention des Verfassungsgesetzgebers zuwider liefe, die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Im Falle einer – wie hier vorliegend – rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtes sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde. Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung
Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur so weit beachtlich, wie sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen bzw. sich darauf beziehen. Die gegenständliche Vorstellung
GVG ist bloß auf ein weiteres unsubstanziiertes Bestreiten des Sachverhaltes gerichtet und steht überdies nicht nur mit den Aussagen der in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vom 14.07.2015 vernommenen Zeugen E. und Ki., sondern auch mit jenen des vom Bf selbst namhaft gemachten Zeugen S. in - teilweise eklatantem - Widerspruch.Die gegenständliche Vorstellung
Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG ist bloß auf ein weiteres unsubstanziiertes Bestreiten des Sachverhaltes gerichtet und steht überdies nicht nur mit den Aussagen der in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vom 14.07.2015 vernommenen Zeugen E. und Ki., sondern auch mit jenen des vom Bf selbst namhaft gemachten Zeugen S. in - teilweise eklatantem - Widerspruch. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die zuständige Landesrechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien in ihrem Erkenntnis vom 30.7.2015 auf Basis des erstinstanzlichen Akteninhaltes, des Beschwerdevorbringens und insbesondere der Ergebnisse der von ihr durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung den Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansehen konnte. Schließlich gelangte das Verwaltungsgericht Wien bereits in diesem Erkenntnis unter korrekter Zitierung der maßgeblichen Rechtsnormen nach einer mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden Beweiswürdigung zu dem rechtlich richtigen Ergebnis, dass die vorliegende Beschwerde vom 12.11.2014
GVG als unbegründet abzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die zuständige Landesrechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien in ihrem Erkenntnis vom 30.7.2015 auf Basis des erstinstanzlichen Akteninhaltes, des Beschwerdevorbringens und insbesondere der Ergebnisse der von ihr durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung den Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansehen konnte. Schließlich gelangte das Verwaltungsgericht Wien bereits in diesem Erkenntnis unter korrekter Zitierung der maßgeblichen Rechtsnormen nach einer mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden Beweiswürdigung zu dem rechtlich richtigen Ergebnis, dass die vorliegende Beschwerde vom 12.11.2014
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abzuweisen ist. Auf Basis obiger Ausführungen bezieht sich daher das Verwaltungsgericht Wien nochmals auf das zitierte hg. Erkenntnis vom 30.7.2015 und erhebt dessen Begründung ausdrücklich zu den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.052.9240.2015.VOR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.