Obsah (18)
§ 11§ 28§ 53b§ 25a§ 21§ 29§ 8§ 17§ 46§ 41§ 41a§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 292§ 293§ 21aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.09.2015 GeschäftszahlVGW-151/023/7684/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi
§ 11Abs. 1 Z 5 i
Vm § 21 Abs. 6 NAG idgF abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn N. No., geb.: ...1973, STA: Serbien, Wien, M., vertreten durch Frau Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 16.6.2015, Zahl MA35-9/3036361-01, mit welchem der Antrag vom 2.10.2014 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)"
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, NAG idgF abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Rechtsgrundlage des Erkenntnisses die §§ 11 Abs. 1 Z 5 NAG iVm mit 21 Abs. 6 NAG, 11 Abs. 2 Z 1 NAG iVm 11 Abs. 4 Z 1 NAG sowie 11 Abs. 1 Z 4 NAG iVm 11 Abs. 5 NAG bilden und im Spruch die Wortfolge „wegen der Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes im Zusammenhang mit Ihrer Inlandsantragstellung“ ersatzlos entfällt. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Rechtsgrundlage des Erkenntnisses die Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG in Verbindung mit mit 21 Absatz 6, NAG, 11 Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit 11 Absatz 4, Ziffer eins, NAG sowie 11 Absatz eins, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit 11 Absatz 5, NAG bilden und im Spruch die Wortfolge „wegen der Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes im Zusammenhang mit Ihrer Inlandsantragstellung“ ersatzlos entfällt. II.
§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw
GVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- September 2015 zur Zahl VGW-KO-023/518/2015 mit EUR 133,80 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- August 2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 133,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen.römisch zwei.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- September 2015 zur Zahl VGW-KO-023/518/2015 mit EUR 133,80 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- August 2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 133,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2015 wurde zur Zahl MA 35-9/3036361-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 NAG abgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2015 wurde zur Zahl MA 35-9/3036361-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 46, Absatz eins, NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer sei zuletzt am
- September 2014 in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich auf. Er habe somit als serbischer Staatsangehöriger den Zeitraum für einen visumfreien Aufenthalt im Bundesgebiet überschritten, was ihm auch zur Kenntnis gebracht worden sei. Weiters gehe aus dem Führungszeugnis des Beschwerdeführers hervor, dass dieser in Serbien zehn rechtskräftige Vorstrafen aufweise. Zwar habe der Beschwerdeführer seine Gattin bereits am
- Jänner 2014 geehelicht, allerdings seien keine berücksichtigungswürdigen Gründe für einen Dispens von der Bestimmung des § 21 Abs. 1 NAG vorgebracht worden. Da der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erst am
- Oktober 2014 eingebracht worden sei, gehe die Behörde auch nicht von einem aufrechten Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebet aus, weswegen ihm die rechtskonforme Ausreise aus Österreich zumutbar sei. Auch sei eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht ersichtlich.Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer sei zuletzt am
- September 2014 in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich auf. Er habe somit als serbischer Staatsangehöriger den Zeitraum für einen visumfreien Aufenthalt im Bundesgebiet überschritten, was ihm auch zur Kenntnis gebracht worden sei. Weiters gehe aus dem Führungszeugnis des Beschwerdeführers hervor, dass dieser in Serbien zehn rechtskräftige Vorstrafen aufweise. Zwar habe der Beschwerdeführer seine Gattin bereits am
- Jänner 2014 geehelicht, allerdings seien keine berücksichtigungswürdigen Gründe für einen Dispens von der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, NAG vorgebracht worden. Da der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erst am
- Oktober 2014 eingebracht worden sei, gehe die Behörde auch nicht von einem aufrechten Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebet aus, weswegen ihm die rechtskonforme Ausreise aus Österreich zumutbar sei. Auch sei eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht ersichtlich. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer auszugsweise Nachstehendes aus: „Die Behörde geht auf das in der aufgetragenen Stellungnahme beschriebene Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK, sowie dessen Intensität mit keinem Wort ein und attestiert lediglich: „Gründe, warum eine Ausreise nicht möglich oder nicht zumutbar ist, konnten der Stellungnahme Ihres Rechtsvertreters nicht entnommen werden.“„Die Behörde geht auf das in der aufgetragenen Stellungnahme beschriebene Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK, sowie dessen Intensität mit keinem Wort ein und attestiert lediglich: „Gründe, warum eine Ausreise nicht möglich oder nicht zumutbar ist, konnten der Stellungnahme Ihres Rechtsvertreters nicht entnommen werden.“ Die Behörde geht vom keinem aufrechten Familienleben aus und begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer sich nur 90 Tage lang innerhalb eines Zeitraumes vom 180 Tagen im Bundesgebiet sichtvermerksfrei aufhalten darf. Dies ist ein Zirkelschluss und wäre es eben Aufgabe der Behörde gewesen, unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 3 NAG diesen Umstand zu beheben, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu erteilen und ihm damit sein Recht auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens zu gewährleisten.Die Behörde geht vom keinem aufrechten Familienleben aus und begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer sich nur 90 Tage lang innerhalb eines Zeitraumes vom 180 Tagen im Bundesgebiet sichtvermerksfrei aufhalten darf. Dies ist ein Zirkelschluss und wäre es eben Aufgabe der Behörde gewesen, unter Berücksichtigung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG diesen Umstand zu beheben, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu erteilen und ihm damit sein Recht auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens zu gewährleisten. Die weitere Begründung der belangten Behörde: „Auch die Betreuung des am Vielmehr erscheint der Behörde eine Ausreise durchaus möglich und auch zumutbar." ist nicht verständlich. Vielmehr verhält es sich so, dass die Familie des Beschwerdeführers dringend auf seine Unterstützung angewiesen ist, da er sich, während seine Ehegattin ihrer Arbeit nachgeht, um den gemeinsamen Haushalt sowie um seine vierjährige Tochter kümmert. Mit Erteilung eines Aufenthaltstitels könnte der Beschwerdeführer eine noch wertvollere Stütze sein und die junge Familie mit einem zusätzlichen Einkommen versorgen. Die Behörde ignoriert ebenso die Integration des Beschwerdeführers in Österreich obwohl er während seinem Aufenthalt in Österreich erfolgreich eine Deutschprüfung bestand, es bewerkstelligte einen Vorvertrag mit einer Reinigungsfirma zu erhalten und in einem Familienverband mit seiner Frau und seiner Tochter lebt, die beide aufenthaltsberechtigt sind.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- August 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher neben dem Beschwerdeführer Frau L. B. sowie Herr V. M. als informierter Vertreter der Reinigungsfirma M. als Zeugen teilnahmen. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- August 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher neben dem Beschwerdeführer Frau L. B. sowie Herr römisch fünf. M. als informierter Vertreter der Reinigungsfirma M. als Zeugen teilnahmen. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. In seiner Einlassung zur Sache führte der Beschwerdeführer Nachstehendes aus: „Ich bin das erste Mal im Jahre 2010 nach Österreich eingereist. Wenn mir nunmehr mein Asylverfahren vorgehalten wird, gebe ich an, dass es sein kann, so etwa im Jahr 2009 bzw. 2010 bin ich erstmal eingereist. Wenn mir nunmehr die damals ergangene Ausweisung vorgehalten wird, so gebe ich an, dass ich das Land verlassen habe. Ich habe mich an eine Organisation gewendet. Ich habe dann meine Frau kennengelernt, bin dann wieder ausgereist und habe einen Pass beantragt. Ich bin im Dezember 2010 nach Abschluss meines Asylverfahrens aus Österreich ausgereist. Ich bin dann drei Monate lang in Serbien gewesen. Wir sind dann nach Deutschland zu ihrer Mutter gefahren. Wir sind dann im Mai 2011 wieder nach Österreich eingereist. Seit damals bin ich im 3-Monats-Takt ein- und wieder ausgereist. Ich bin das letzte Mal vor ungefähr sieben bis acht Monaten nach Österreich eingereist. Seit damals bin ich durchgehend da. Dies, weil meine Frau gearbeitet hat und das Kind in den Kindergarten ging. Wenn ich nunmehr befragt werde, wie Kind und Beruf meiner Frau vorher organisiert wurden, gebe ich an, dass meine Gattin damals nicht gearbeitet hat. Wenn mir nunmehr der Versicherungsdatenauszug meiner Gattin vorgehalten wird, gebe ich an, dass meine Frau in einem Hotel gearbeitet hat. In der Zeit, als ich in Serbien war, kam meine Mutter um sich um das Kind zu kümmern. Wenn mir nunmehr mein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vorgehalten wird, gebe ich an, dass ich dazu nichts sagen, weil meine Frau mich ab- oder anmelden hätte sollen. Meine Gattin lebt seit über 30 Jahren in Österreich. Meine Gattin ist im Krankenstand. Sie arbeitet als Reinigungskraft in einer Reinigungsfirma. Meine Gattin verdient in etwa EUR 900,-- monatlich. Manchmal 1.000,-- oder 1.500,--. Meine Gattin hat „ein wenig“ Schulden. Näher dazu befragt gebe ich an, dass ich weiß, dass meine Frau diese Schulden in Raten bezahlt, wie hoch die Schulden sind, kann ich nicht angeben. Diese Ratenzahlung wurde meines Wissens noch nicht bewilligt. Unsere Wohnung hat 48 – 50 m
- Wir zahlen ungefähr EUR 410,-- an Miete. In dieser Wohnung wohnen lediglich meine Frau, meine kleine Tochter und ich. Ich habe meine Ehegattin im Jahr 2010 in Wien kennengelernt. Ich habe sie im Haus kennengelernt, in dem ich damals wohnte. Sie war meine Nachbarin. Wir haben im Jahr 2014 in Serbien geheiratet. Unser Hochzeitstag ist glaublich im Mai. Näher befragt gebe ich dazu an, dass ich glaube, dass es im Mai war. Näheres dazu kann ich nicht sagen. Das Kind das bei uns lebt, ist unser gemeinsames Kind. Unsere Tochter ist am ...2010 geboren. Ich habe keine weiteren Sorgepflichten. Es gibt Kinder aus sonstigen Beziehungen, die sind aber schon groß. Mein Sohn ist 1996 geboren. Ihre Tochter ist 26 und ihr Sohn 24 Jahre alt. Ich verfüge über eine achtjährige Grundschulausbildung. Über eine Berufsausbildung verfüge ich nicht. Ich bin dann gleich nach der Grundschule in den Handel eingestiegen. Wir hatten in Serbien einen Markstand, auf diesem habe ich gearbeitet. Ich habe dort seit meiner Kindheit mit meinen Eltern zusammen für viele Jahre gearbeitet. Das bis ich nach Österreich gekommen bin. In Österreich habe ich bislang noch nichts gearbeitet. Ich würde mir wünschen in Österreich arbeiten zu können um meine Familie zu unterstützen. Befragt zu meinem Arbeitsvorvertrag gebe ich an, dass ich meinen Arbeitgeber über Kontakt von Freunden kennenlernte, er hat eine Firma. Ich habe dort vorgesprochen um anzufragen, ob ich bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen einen Arbeitsplatz erhalten würde. Man sagte mir, man würde Arbeiter brauchen, aber ich würde entsprechende Papiere brauchen. Ich soll in der gegenständlichen Firma als Reinigungskraft arbeiten und dementsprechende Tätigkeiten entfalten. Ich habe in dieser Firma im Winter 2014 vorgesprochen. Wenn ich dazu befragt werde, ob es dort ein Vorstellungsgespräch gegeben hat, gebe ich an, dass ich bereits mit einem Vorvertrag in die Firma gegangen bin und fragte, ob man mich brauchen würde. Man sagte mir, man brauche Leute, ich fragte dann wofür. Ich habe damals konkret mit Herrn M. gesprochen. Herr M. hat mich damals gefragt, was ich kann. Zeugnisse habe ich keine vorgelegt. Wenn ich dazu befragt werde wie viel ich verdienen werde, gebe ich an, so um die EUR 1.300,-- netto. Genauer gesagt war ich zu einem Gespräch bei Herrn M. und am nächsten Tag kam es dann zur Unterzeichnung des Vorvertrages. Über weiter Benefits wurde nicht gesprochen. Das
- und
- Monatsgehalt wäre ebenfalls dabei gewesen. Wenn ich dazu befragt werde, ob eine Probearbeitszeit vereinbart wurde, gebe ich an, dass ich ein paar Tage zur Probe dort sein würde und würde ich mich als guter Arbeiter erweisen, dürfte ich bleiben. Als Arbeitszeit wurde 8 Stunden täglich vereinbart. Wenn mir meine Unterschrift im gegenständlichen Arbeitsvertrag vorgehalten wird, gebe ich an, dass das meine Unterschrift ist. Wenn mir nunmehr die Unterschrift auf meinem Titelantrag vorgehalten wird, so gebe ich an, dass dies beides meine Unterschrift ist. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum ich ganz offensichtlich in beiden Fällen verschiedene Unterschriftszüge getätigt habe, so gebe ich an, dass ich dazu keine Angaben machen kann. Ich unterschreibe generell immer anders, das mache ich nach Lust und Laune. Ich habe in Österreich einen Deutschkurs besucht und habe vor weitere Deutschkurse zu besuchen. Ich möchte jedenfalls besser Deutsch lernen und dann später möchte ich mich weiterbilden. In Österreich lebt mit Ausnahme meiner Gattin und des Kindes weitere entfernte Verwandtschaft. In Serbien leben meine Mutter und mein Sohn, weiters mein Neffe. Ich habe in Österreich keinen so großen Freundeskreis und verbringe deshalb viel Zeit mit meiner Familie. Mitgliedschaften, etwa in Vereinen oder in einer Kirche, kann ich nicht aufweisen. Ich möchte hinkünftig einem Sportverein beitreten, weil ich 20 Jahre lang Sportler war und gute Resultate erzielt habe. Wenn ich zu meinen Vorstrafen in Serbien befragt werde, gebe ich an, dass das alles hätte gelöscht werden müssen, aber nicht gelöscht wurde. Wir wissen alle wie die Bedingungen in Serbien sind. Ich habe eine Familie hier in Österreich gegründet. Ich meine, dass das Leben qualitativ in Österreich für uns und unser Kind besser ist, damit wir hier wie ganz normale Menschen leben können. Ich habe hier die besseren Möglichkeiten meiner Tochter eine Ausbildung zu geben. Wenn ich zu meinen strafgerichtlichen Verurteilungen befragt werde, gebe ich an, dass ich zweimal ohne Führerschein gefahren bin. Weiters hat eine Gießerei auf einer Deponie Abfall entsorgt, andere Leute haben diesen Abfall ausgehoben um ihn zu verkaufen. Ich habe diesen Abfall dann von diesen Leuten gekauft. Dabei handelte es sich um Stahl, verschmutzter Messing, verschmutztes Blech. Ich hatte auch Angestellte die das entgegengenommen haben und ich konnte nie prüfen, woher diese Sekundärrohstoffe stammten und die Polizei bei uns agiert so, dass sie aus diesem kleinen Diebstahl dann einen schweren Diebstahl macht. Insbesondere deshalb, weil wir Roma sind. Das ist es im Grunde genommen. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass aus dem Akt mehrere Verurteilungen wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, gefährlicher Drohung, Einbruch und der Verstoß gegen waffenrechtliche Bestimmungen vorgeworfen werden, gebe ich an, dass ich mit Waffen nie zu tun gehabt habe. Ich hatte eine Auseinandersetzung mit Leuten, die meinen Bruder ermordet haben, es hat sich am Markt ereignet. Das ist alles was ich hatte. Ich möchte erneut ausdrücklich festhalten, dass ich nie gegen ein Waffengesetz verstoßen habe.“ Frau L. B. führte im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes aus: „Ich lebe seit ungefähr 30 Jahren in Österreich. Mein Gatte ist das erste Mal vor sechs Jahren nach Österreich gekommen. Wir kennen uns seit sechs Jahren. Mein Gatte war nicht durchgehend da, er hat das Land zwecks Aus- und Einreise regelmäßig verlassen. Mein Gatte ist nun seit ungefähr einem Jahr durchgehend in Österreich aufhältig. Ich brauche ihn, auch mein Kind braucht ihn, er unterstützt uns beide sehr. Vorher habe ich auf das Kind geschaut und zeitweise auch mehrere Verwandte und Bekannte. Das ist jetzt nicht mehr möglich, weil jeder hat seine eigene Welt. Unsere Verwandten können das nicht mehr. Ich bin als Reinigungskraft derzeit beschäftigt. Ich verdiene netto monatlich zwischen EUR 1.000,-- und 1.200,--. Ich habe Schulden, es handelt sich dabei um ca. EUR 7.000,- - 8.000,--. Es handelt sich dabei um Bankschulden. Ich bin derzeit bemüht eine Ratenzahlungsvereinbarung in der Höhe von EUR 30,-- bis EUR 50,-- monatlich zu erwirken. Ich habe noch alte Schulden, diese bediene ich mit Raten von EUR 170,-- alle zwei Monate. Die Wohnung kostet monatlich EUR 406,--. Für Energiekosten wende ich alle zwei Monate EUR 90,-- auf. Die Wohnung hat ungefähr 50 m
- In dieser Wohnung leben nur wir drei. Ich habe meinen Gatten in unserem Haus kennengelernt, wir haben damals im selben Haus gewohnt. Wir haben am
- Jänner 2014 in Serbien geheiratet. Unser gemeinsames Kind ist in Wien geboren und lebt seit damals hier. Ich habe zwei erwachsene Kinder, sie sind beide selbständig. Mein Gatte hat einen Sohn, der aber ebenfalls volljährig ist. Alimentationszahlungen erfolgen für die Kinder nicht. Mein Gatte kann als Maler und Anstreicher arbeiten und auch als Gipsarbeiter arbeiten. Das hat er auch bei uns in der Wohnung gemacht, das kann er auch ganz gut. Wenn ich nunmehr befragt werde, was mein Mann in Serbien gearbeitet hat, gebe ich an, dass er am Markt gearbeitet hat. Er hat anderen Menschen ausgeholfen, auch bei Ernten gearbeitet. In Österreich hat er keine weiteren Verwandten. In Serbien leben die Mutter und der Sohn des Beschwerdeführers. Wenn mein Mann ein Visum bekommt, dann kann er Vollzeit arbeiten. Derzeit arbeitet er in Österreich nicht. Den Arbeitgeber haben wir über meinen Vater kennengelernt, dann haben wir mit ihm gesprochen. Ich war damals dabei, wir haben gemeinsam mit dem Arbeitgeber geredet. Wir haben gefragt, ob eine Arbeitsaufnahme nach Erlangung der Papiere bei ihm möglich sei. Er hat gesagt das sei möglich, weil er Arbeiter brauche. Ich habe ihn dann gefragt, ob wir den Vorvertrag abschließen können, damit mein Mann die Aufenthaltsgenehmigung erhält. Der Arbeitgeber sagte damals mein Gatte würde dafür ein „gutes Gehalt“ lukrieren, weil immer viel zu tun sein würde. Es wurde von EUR 1.200,-- – 1.300,-- netto gesprochen. Ich möchte festhalten, dass die auf meinen Kontoauszügen übersichtlichen Überweisungen meinem Gehalt entsprechen, es gibt weder Exekutionen noch allfällige Vorauszahlungen.“ Herr V. M. führte als informierter Vertreter der Reinigungsfirma M. zeugenschaftlich einvernommen Nachstehendes aus:Herr römisch fünf. M. führte als informierter Vertreter der Reinigungsfirma M. zeugenschaftlich einvernommen Nachstehendes aus: „Ich kenne Herrn No. über den Schwiegervater desselben, der mein Nachbar ist. Der Schwiegervater hat mich angerufen und hat mich gefragt, ob ich seinen Schwiegersohn in der Firma beschäftigen würde, woraufhin ich ja gesagt habe. Ich habe dann den Antrag der Rechtsanwältin ausgefüllt und das wars. Ich habe ihn schon zwei, dreimal vorher gesehen, als er seinen Schwiegervater besucht hat. Wenn mir nunmehr der gegenständliche Arbeitsvorvertrag vorgehalten wird, so gebe ich an, dass dies der Antrag der Rechtsanwältin ist. Es hat ein Vorstellungsgespräch gegeben. Wir haben über den Stundenlohn geredet, welches Gehalt er beziehen sollte, welche Arbeit er verrichten sollte. Herr No. wurde damals von der Gattin und dem Schwiegervater begleitet. Wir haben den Arbeitsvertrag nicht sofort unterschrieben. Der Vertrag wurde beim nächsten oder zweitnächsten Mal unterschrieben. Das deshalb weil ich etwa über derartige Verträge auch mit meiner Frau spreche. Herr No. soll den Winterdienst verrichten, Grundreinigungstätigkeiten durchführen und Fenster putzen. Herr No. soll 40 Stunden arbeiten. Wir haben einen Lohn von EUR 1.400,-- – 1.500,-- netto vereinbart, wobei auch die Überstunden abgegolten werden. Es handelt sich hierbei um einen Pauschallohn. Dieser Vertrag wurde im November unterzeichnet. Über zusätzliche Benefits wurde nicht gesprochen. Es wurde eine Probezeit von einem Monat vereinbart, dies ab dem Zeitpunkt an dem der Beschwerdeführer eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung und eine Versicherungskarte vorweisen könne. Die Arbeitszeit erstreckt sich über 8 Stunden. Es gibt jedoch eine Reihe von Arbeiten, bei denen man länger vor Ort sein muss.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ...1973 geborene Rechtsmittelwerber ist serbischer Staatsangehöriger und brachte nach dessen Einreise in das Bundesgebiet am
- Februar 2009 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes ein. Dieses Verfahren wurde mit
- November 2009 rechtskräftig negativ beendet und wurde der Beschwerdeführer ebenso rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Er verfügte im Zeitraum zwischen
- Juni 2009 und
- April 2011 über Meldeanschriften im Bundesgebiet, seit
- Februar 2014 ist er durchgehend an der Anschrift Wien, M., hauptgemeldet. Zuletzt reiste der Beschwerdeführer am
- Dezember 2013 in das Bundesgebiet ein und verließ es am
- Jänner 2014 wieder. Am
- Februar 2014 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein und reiste am
- März 2014 wieder aus. Einer erneuten Einreise am
- Juli 2014 folgte eine Ausreise am
- August
- Sodann reiste er am
- September 2014 wieder in das Bundesgebiet ein und hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf. Mit Eingabe vom
- Dezember 2014 brachte der Beschwerdeführer einen Zusatzantrag
§ 21Abs.
3 NAG ein, in welchem er begründend Nachstehendes ausführte:Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 brachte der Beschwerdeführer einen Zusatzantrag
Paragraph 21, Absatz 3, NAG ein, in welchem er begründend Nachstehendes ausführte: „Begründet wird dies damit, dass seine Familie ebenfalls in Österreich ansässig ist und diese auf ihn nicht verzichten kann. Seine Ehegattin, Frau L. B. und die gemeinsame 4-jährige Tochter S. sind beide im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels. Beide sind auf den Erstantragsteller angewiesen. Er kümmert sich um seine mj. Tochter und den Haushalt, während seine Gattin arbeiten geht. Würde er zum Zwecke der Antragstellung ausreisen müssen, würde dies alles auf die Ehefrau des Erstantragstellers fallen. Eine solche Last für eine Person kann leicht umgangen werden, indem der Erstantragsteller und Vater des Kindes in seiner Wahlheimat Österreich die Bearbeitung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abwarten darf. Der gesamte Alltag der Familie ist aufeinander abgestimmt, würde eine Person für ungewisse Zeit wegfallen, wäre dieses Gleichgewicht erheblich gestört, was die andere extrem belasten würde. Auch die mj. Tochter S. braucht ihren Vater. Sie in diesem Alter von einer so wichtigen Bezugsperson zu trennen würde ihrer Entwicklung nicht gerade dienen. Einem Kind, das die Möglichkeit hat, mit beiden Elternteilen in einer harmonischen Umgebung aufzuwachsen, sollte dieser glückliche Umstand nicht verwahrt werden. Vater und Tochter haben eine tolle Beziehung zueinander, diese nun gewaltsam zu unterbrechen wäre ein großer Fehler, der das Vertrauen der Tochter in ihren Vater grundlegend stören würde, zumal eine 4-Jährige das Fernbleiben des Vaters nie verstehen würde. Die Unterstützung, die der Erstantragsteller für seine in Österreich lebende Familie bedeutet, hat diese umgekehrt auch für ihn. Die Gattin, Frau L. B., unterstützt ihren Gatten in seinen Integrationsbemühungen, wo es nur geht. Sie hilft ihm, seine Kenntnisse der deutschen Sprache stetig zu verbessern und sorgt vor allem in finanzieller Hinsicht für ihn. Eine solche Unterstützung würde ihm in seinem Herkunftsland Serbien nicht widerfahren. Dass der Erstantragsteller auf das Einkommen seiner Ehefrau angewiesen ist, soll sich, sobald er im Besitz einer entsprechenden Arbeitsgenehmigung ist, ändern. Er wird durch sein Einkommen seinen Beitrag zur finanziellen Situation der Familie leisten und seine Gattin so erheblich entlasten können. Dieses Bestreben ist bereits durch den mit selbigem Schriftsatz vorgelegten Vorvertrag ersichtlich. Der Erstantragsteller befindet sich in großer Vorfreude, auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und setzt sich bereits jetzt stark dafür ein, eine entsprechende Arbeitsstelle zu erhalten. Das einzige, das ihm nun noch im Wege steht ist das Fehlen der Arbeitsgenehmigung. In sprachlicher Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Erstantragsteller stetig Fortschritte macht, vor allem bedingt durch seinen Aufenthalt in Österreich, wodurch er seinen Wortschatz und seine Aussprache im alltäglichen Umgang mit seinen Mitmenschen erweitern und verbessern kann. Durch eine Ausreise in sein Herkunftsland wäre seine fortschreitende sprachliche Integration unterbunden, wodurch der Erstantragsteller Rückschritte machen würde, die nur mit großem Aufwand wieder beseitigt werden könnten, jedoch leicht verhindert werden könnten. Aus oben genannten Gründen wird sohin um positive Erledigung des Zusatzantrags gem. §21/3 NAG gebeten, da eine Ausreise in das Herkunftsland des Erstantragstellers weder für seine Integration noch für sein Familienleben dienlich wäre.“ Der Beschwerdeführer ehelichte am
- Februar 2014 die am ...1972 geborenen Frau L. B.. Frau B. ist wie der Beschwerdeführer serbische Staatsangehörige und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Die Eheleute lernten sich im Jahre 2010 in Wien kennen, seit
- Februar 2014 sind sie an der Anschrift Wien, M., gemeinsam hauptgemeldet. Aus dieser Verbindung ging die am ...2010 in Wien geborene S. B. hervor. Frau L. B. ist als Arbeiterin in einem Reinigungsunternehmen unselbständig erwerbstätig und lukrierte aus dieser Tätigkeit im April 2015 ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 902,58, im Mai 2015 in der Höhe von EUR 1.897,69 beinhaltend eine Sonderzahlung und im Juni 2015 in der Höhe von EUR 771,
- Im Juli 2015 bezog sie inklusive einer Urlaubsersatzleistung und anteiliger Weihnachtsremuneration ein Nettogehalt in der Höhe von EUR 2.135,
- Das Einkommen von Frau B. für August 2015 konnte nicht festgestellt werden. Frau B. hat weiters Verbindlichkeiten in nicht feststellbarer Höhe, welche sie ihren eigenen Angaben zufolge mit EUR 170,-- alle zwei Monate bedient. Weiters hat sie Bankschulden in der Höhe von EUR 7.000,-- bis EUR 8.000,--, welche hinkünftig mit monatlichen Raten von mindestens EUR 30,-- bedient werden. Frau B. ist weiters Mieterin einer Wohnung in Wien, M.. Diese Wohnung ist als gemeinsame Wohnung des Ehepaares vorgesehen. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von ungefähr 48 m2 und besteht aus einem Vorraum, einer Wohnküche, einem Wohnraum, einem Baderaum und einem Klosett. Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten in der Höhe von EUR 419,76, zusätzlich fallen monatliche Kosten für Warmwasser und Energie in der Höhe von ca. EUR 45,-- an. Der Beschwerdeführer ist in Österreich sozialversichert. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Dies wurde durch Vorlage eines gültigen Diploms nachgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine achtjährige Grundschulausbildung, über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Nach Abschluss dieser Schulausbildung war er im Handel tätig, er betrieb seinen Angaben zufolge mit seinen Eltern bis zu seiner Einreise nach Österreich einen Marktstand. Er ist bislang in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Er verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit Herrn V. M. mit dem Inhalt, dass er im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels als „Reinigungskraft“ mit einem monatlichen Bruttogehalt in der Höhe von EUR 1.568,-- mit einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich unbefristet ohne Vereinbarung einer Probezeit als Arbeiter beschäftigt werden würde. Es entspricht nicht dem Willen der Vertragsparteien, diesen Vorvertrag tatsächlich zu effektuieren.Der Beschwerdeführer verfügt über eine achtjährige Grundschulausbildung, über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Nach Abschluss dieser Schulausbildung war er im Handel tätig, er betrieb seinen Angaben zufolge mit seinen Eltern bis zu seiner Einreise nach Österreich einen Marktstand. Er ist bislang in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Er verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit Herrn römisch fünf. M. mit dem Inhalt, dass er im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels als „Reinigungskraft“ mit einem monatlichen Bruttogehalt in der Höhe von EUR 1.568,-- mit einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich unbefristet ohne Vereinbarung einer Probezeit als Arbeiter beschäftigt werden würde. Es entspricht nicht dem Willen der Vertragsparteien, diesen Vorvertrag tatsächlich zu effektuieren. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten, in Serbien scheinen gegen den Beschwerdeführer insgesamt zehn gerichtliche Vorstrafen auf, wobei die erste am
- März 2005 in Rechtskraft erwuchs, die letzte aufscheinende Strafe am
- Oktober
- Insbesondere wurde er am
- März 2009 wegen schweren Diebstahls zu einer bedingten Haftstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, am
- Mai 2010 wegen desselben Deliktes zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Es handelt sich auch bei den meisten weiteren Tathandlungen um Vermögensdelikte wie Diebstahl, schwerer Diebstahl oder Unterschlagung. Welche konkreten Tathandlungen diesen Verurteilungen zu Grunde liegen, konnte mangels Vorlage der gegenständlichen Urteile durch den Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat abgesehen von seiner Gattin und seiner Tochter mit Ausnahme weitschichtiger Verwandter keine Angehörigen in Österreich. In Serbien leben seine Mutter, sein Sohn und ein Neffe. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen näheren Freundeskreis. Er verfügt über keine nennenswerte soziale Vernetzung in Österreich. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die tatsächliche Effektuierung des im Beschwerdeverfahren vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrages durch die Vertragsparteien nicht beabsichtigt ist, gründet sich auf die im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigten Angaben des Beschwerdeführers sowie des Zeugen V. M.. So fiel bereits auf, dass beide einvernommenen Personen über essentielle Vertragsbedingungen keine richtigen Angaben machen konnten. Führte nämlich etwa zur Höhe des Gehaltes befragt der Beschwerdeführer aus, er würde „so um die EUR 1.300,-- netto“ verdienen, legte der Zeuge M. dar, es sei ein Lohn in der Höhe von „EUR 1.400,-- bis EUR 1.500,-- vereinbart worden. Weiters fiel auf, dass der einvernommene Zeuge darlegte, der gegenständliche Lohn erfasse bei einer grundsätzlich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden auch allfällig geleistete Überstunden, wobei die Anzahl dieser so zu leistenden „Überstunden“ nicht angegeben wurde und eine derartige Klausel auch dem vorliegenden Arbeitsvorvertrag nicht zu entnehmen ist. Von einer derartigen Zusatzvereinbarung berichtete der Beschwerdeführer einvernommen zum bedungenen Gehalt und zur vereinbarten Arbeitszeit jedoch nichts und war ihm diese somit offensichtlich nicht bekannt. Auch fällt auf, dass der einvernommene Zeuge V. M. ausdrücklich darlegte, es sei mit dem Beschwerdeführer eine Probezeit im Ausmaß von einem Monat vereinbart worden. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich befragt dar, dass er „ein paar Tage zur Probe dort sein“ werde und er bleiben dürfte, wenn er sich als guter Arbeiter erweise. Dem vorliegenden Arbeitsvorvertrag ist jedoch die Vereinbarung einer Probearbeitszeit nicht zu entnehmen. Zusätzlich ist anzumerken, dass der gegenständliche Vertrag auch insofern als bedenklich erscheint, als einerseits der Beschwerdeführer lediglich in der ersten Zeile durch die im Übrigen schlecht leserliche Wiedergabe seines Namens als Vertragspartei angegeben ist und im weiteren Text die Firma „Reinigung Firma M.“ sogar als Arbeitnehmer bezeichnet wird. Zwar steht fest, dass derartige formelle Abweichungen per se nicht zur Ungültigkeit des Vertragswerkes führen können und letztendlich im Wege der Vertragsinterpretation durchaus der Sinngehalt des Vertrages ermittelt werden kann, es zeigt sich durch eine derartig getätigte Ausstellung eines Vertragspapieres, welches im Übrigen nach den Angaben des Zeugen M. durch den Beschwerdeführer beigebracht wurde, jedoch die mangelnde Ernsthaftigkeit und damit einhergehend der mangelnde Effektuierungswille der „Vertragsparteien“ durchaus. Abgerundet wird dieses Bild auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Vertragswerk lediglich in Blockbuchstaben unterzeichnete und somit mit einem Schriftbild, welches etwa dem vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in keiner Weise entspricht. Wenn er diesbezüglich befragt ausführt, er unterschreibe „je nach Lust und Laune“ und diesbezüglich auch auf seinen Reisepass verwies, ist anzumerken, dass diese Unterschrift sowie auch jene im Titelantrag zumindest ein geschwungenes Schriftbild aufweist und somit im weitesten Sinne als zuordenbar erscheint. Eine „Unterschrift“ lediglich in Blockbuchstaben erfüllt diese Anforderung jedoch nicht und erhellt auch daraus der nicht vorhandene Wille des Beschwerdeführers, nach Erlangung seines Aufenthaltstitels tatsächlich bei Herrn M. als Reinigungskraft zu arbeiten. Die Feststellung, dass die tatsächliche Effektuierung des im Beschwerdeverfahren vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrages durch die Vertragsparteien nicht beabsichtigt ist, gründet sich auf die im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigten Angaben des Beschwerdeführers sowie des Zeugen römisch fünf. M.. So fiel bereits auf, dass beide einvernommenen Personen über essentielle Vertragsbedingungen keine richtigen Angaben machen konnten. Führte nämlich etwa zur Höhe des Gehaltes befragt der Beschwerdeführer aus, er würde „so um die EUR 1.300,-- netto“ verdienen, legte der Zeuge M. dar, es sei ein Lohn in der Höhe von „EUR 1.400,-- bis EUR 1.500,-- vereinbart worden. Weiters fiel auf, dass der einvernommene Zeuge darlegte, der gegenständliche Lohn erfasse bei einer grundsätzlich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden auch allfällig geleistete Überstunden, wobei die Anzahl dieser so zu leistenden „Überstunden“ nicht angegeben wurde und eine derartige Klausel auch dem vorliegenden Arbeitsvorvertrag nicht zu entnehmen ist. Von einer derartigen Zusatzvereinbarung berichtete der Beschwerdeführer einvernommen zum bedungenen Gehalt und zur vereinbarten Arbeitszeit jedoch nichts und war ihm diese somit offensichtlich nicht bekannt. Auch fällt auf, dass der einvernommene Zeuge römisch fünf. M. ausdrücklich darlegte, es sei mit dem Beschwerdeführer eine Probezeit im Ausmaß von einem Monat vereinbart worden. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich befragt dar, dass er „ein paar Tage zur Probe dort sein“ werde und er bleiben dürfte, wenn er sich als guter Arbeiter erweise. Dem vorliegenden Arbeitsvorvertrag ist jedoch die Vereinbarung einer Probearbeitszeit nicht zu entnehmen. Zusätzlich ist anzumerken, dass der gegenständliche Vertrag auch insofern als bedenklich erscheint, als einerseits der Beschwerdeführer lediglich in der ersten Zeile durch die im Übrigen schlecht leserliche Wiedergabe seines Namens als Vertragspartei angegeben ist und im weiteren Text die Firma „Reinigung Firma M.“ sogar als Arbeitnehmer bezeichnet wird. Zwar steht fest, dass derartige formelle Abweichungen per se nicht zur Ungültigkeit des Vertragswerkes führen können und letztendlich im Wege der Vertragsinterpretation durchaus der Sinngehalt des Vertrages ermittelt werden kann, es zeigt sich durch eine derartig getätigte Ausstellung eines Vertragspapieres, welches im Übrigen nach den Angaben des Zeugen M. durch den Beschwerdeführer beigebracht wurde, jedoch die mangelnde Ernsthaftigkeit und damit einhergehend der mangelnde Effektuierungswille der „Vertragsparteien“ durchaus. Abgerundet wird dieses Bild auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Vertragswerk lediglich in Blockbuchstaben unterzeichnete und somit mit einem Schriftbild, welches etwa dem vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in keiner Weise entspricht. Wenn er diesbezüglich befragt ausführt, er unterschreibe „je nach Lust und Laune“ und diesbezüglich auch auf seinen Reisepass verwies, ist anzumerken, dass diese Unterschrift sowie auch jene im Titelantrag zumindest ein geschwungenes Schriftbild aufweist und somit im weitesten Sinne als zuordenbar erscheint. Eine „Unterschrift“ lediglich in Blockbuchstaben erfüllt diese Anforderung jedoch nicht und erhellt auch daraus der nicht vorhandene Wille des Beschwerdeführers, nach Erlangung seines Aufenthaltstitels tatsächlich bei Herrn M. als Reinigungskraft zu arbeiten. Die Feststellungen betreffend das Nettoeinkommen der Frau L. B. gründen sich auf den vorgelegten Gehaltszettel für den Monat Juli 2015 sowie die vorgelegten Kontoauszüge der Zeugin, zu welchen diese ausführte, die darauf ersichtlichen Überweisungen ihrer Arbeitgeberin entsprächen dem tatsächlichen Nettogehalt ohne Vorauszahlungen oder allfällige Abzüge auf Grund solcher geleisteten Vorauszahlungen. Fest steht jedoch, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung die Gehaltszettel der Frau B. für die letzten drei Monate, somit für Juni, Juli und August 2015 nur teilweise vorlegte. Die Feststellungen betreffend die in Serbien aufscheinenden Vorstrafen des Beschwerdeführers gründen sich auf den Akteninhalt und die in seinem vorgelegten serbischen Strafregisterauszug angeführten Gesetzesstellen. Dass es sich bei den gegenständlichen Strafen vordergründig um Vermögensdelikte handelt wird auch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung gestützt, aus welchen ebendies sinngemäß hervorgeht und der Einschreiter selbst ausführte, dass die Polizei in Serbien aus einem „kleinen Diebstahl“ gleich einen schweren Diebstahl mache, zumal er Roma sei. Dass letztlich hinsichtlich der verwirklichten Tathandlungen keine weiteren Feststellungen getroffen werden konnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch neuerlich im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgefordert wurde, beglaubigt übersetzte Kopien der gegen ihn ergangenen gerichtlichen Urteile vorzulegen, er dieser Aufforderung jedoch bislang nicht nachgekommen ist. Diesbezüglich ist auf die Mitwirkungspflicht des Fremden
§ 29Abs.
1 NAG hinzuweisen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Die Feststellungen betreffend die in Serbien aufscheinenden Vorstrafen des Beschwerdeführers gründen sich auf den Akteninhalt und die in seinem vorgelegten serbischen Strafregisterauszug angeführten Gesetzesstellen. Dass es sich bei den gegenständlichen Strafen vordergründig um Vermögensdelikte handelt wird auch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung gestützt, aus welchen ebendies sinngemäß hervorgeht und der Einschreiter selbst ausführte, dass die Polizei in Serbien aus einem „kleinen Diebstahl“ gleich einen schweren Diebstahl mache, zumal er Roma sei. Dass letztlich hinsichtlich der verwirklichten Tathandlungen keine weiteren Feststellungen getroffen werden konnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch neuerlich im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgefordert wurde, beglaubigt übersetzte Kopien der gegen ihn ergangenen gerichtlichen Urteile vorzulegen, er dieser Aufforderung jedoch bislang nicht nachgekommen ist. Diesbezüglich ist auf die Mitwirkungspflicht des Fremden
Paragraph 29, Absatz eins, NAG hinzuweisen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Dass es sich bei den vorliegenden Vormerkungen somit einerseits um eine Vielzahl von Verurteilungen innerhalb eines Betrachtungszeitraumes von sechs Jahren handelt und über den Beschwerdeführer in zumindest zwei Fällen bedingte Haftstrafen in beträchtlichen Ausmaß verhängt wurden, steht fest und reicht dies unter den gegebenen Umständen und insbesondere auf Grund der nicht erfolgten Vorlage der eingeforderten Strafurteile zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose aus. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Darlegungen des Beschwerdeführers sowie der einvernommenen Zeugen im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 8Abs.
1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG.
§ 46Abs.
1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
§ 21Abs.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
§ 21Abs.
2 Z 5 NAG sind jedoch Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG sind jedoch Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.
§ 21Abs.
3 NAG kann die Behörde abweichend von Abs. 1 kann auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
§ 11Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann die Behörde abweichend von Absatz eins, kann auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
§ 21Abs.
4 NAG hat die Behörde, wenn sie den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen beabsichtigt, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 21, Absatz 4, NAG hat die Behörde, wenn sie den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen beabsichtigt, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
§ 21Abs.
6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
§ 11Abs.
1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 11Abs.
4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt des Fremden den öffentlichen Interessen, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt des Fremden den öffentlichen Interessen, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 278,72.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 278,72.
§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1.307,89 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 872,31 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 Pension nach Paragraph 259 872,31 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 €, falls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 570,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
§ 21aAbs.
1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Nach Art. 20 Abs. dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Nach Artikel 20, Abs. dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Art. I Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.
Artikel römisch eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Serbien scheint in der Liste Im Anhang II der Visapflichtverordnung auf.Serbien scheint in der Liste Im Anhang römisch zwei der Visapflichtverordnung auf. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass dieser die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes im Zusammenhang mit seiner Inlandsantragstellung überschritten habe.
§ 21Abs.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist weiters die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Weiters legt § 21 Abs. 6 NAG ausdrücklich fest, dass selbst eine zulässige Inlandsantragstellung kein über den visumfreien Aufenthalt reichendes Bleiberecht schafft. Der Verwaltungsgerichtshof sprach diesbezüglich ausdrücklich aus, dass – soweit eine amtswegige Zulassung der Inlandsantragstellung nicht erfolgte – der Erteilung der vom Fremden beantragten Niederlassungsbewilligung der Grundsatz der Auslandsantragstellung entgegen steht (vgl. VwGH, 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0292). Die rechtskonforme Stellung des Erstantrages vom Ausland aus stellt nicht bloß ein Formerfordernis dar, sondern handelt es sich hierbei um eine Erfolgsvoraussetzung.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist weiters die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Weiters legt Paragraph 21, Absatz 6, NAG ausdrücklich fest, dass selbst eine zulässige Inlandsantragstellung kein über den visumfreien Aufenthalt reichendes Bleiberecht schafft. Der Verwaltungsgerichtshof sprach diesbezüglich ausdrücklich aus, dass – soweit eine amtswegige Zulassung der Inlandsantragstellung nicht erfolgte – der Erteilung der vom Fremden beantragten Niederlassungsbewilligung der Grundsatz der Auslandsantragstellung entgegen steht vergleiche VwGH, 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0292). Die rechtskonforme Stellung des Erstantrages vom Ausland aus stellt nicht bloß ein Formerfordernis dar, sondern handelt es sich hierbei um eine Erfolgsvoraussetzung.
§ 21Abs.
3 Z 2 NAG "kann" die "Inlandsantragstellung" - worunter im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten – weiters zugelassen werden, wenn keines der genannten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fallen muss - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". In diesem Zusammenhang verweist der Gesetzgeber ausdrücklich auf § 11 Abs. 3 NAG. Im Übrigen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" die Antragstellung im Inland zuzulassen (vgl. VwGH 17. Dezember 2009, 2009/22/0270). § 21 Abs. 3 NAG knüpft die Zulassung der "Inlandsantragstellung" an einen nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides möglichen Antrag, worüber der Fremde zu belehren ist (vgl. VwGH, 24. Februar 2011, Zl. 2010/21/0460).
Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG "kann" die "Inlandsantragstellung" - worunter im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten – weiters zugelassen werden, wenn keines der genannten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fallen muss - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". In diesem Zusammenhang verweist der Gesetzgeber ausdrücklich auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG. Im Übrigen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" die Antragstellung im Inland zuzulassen vergleiche , VwGH 17. Dezember 2009, 2009/22/0270). Paragraph 21, Absatz 3, NAG knüpft die Zulassung der "Inlandsantragstellung" an einen nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides möglichen Antrag, worüber der Fremde zu belehren ist vergleiche VwGH, 24. Februar 2011, Zl. 2010/21/0460). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist (vgl. VwGH, 7. Mai 2014, Zl. 2012/22/0084). Bei der
§ 21Abs.
3 Z 2 NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 MRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH,
- Dezember 2013, Zl. 2013/22/0242, VwGH,
- September 2014, Zl. 2013/22/0182).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist vergleiche , VwGH,
- Mai 2014, Zl. 2012/22/0084). Bei der
Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, MRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH,
- Dezember 2013, Zl. 2013/22/0242, VwGH,
- September 2014, Zl. 2013/22/0182). Wie aus dem Akt und auch den diesbezüglichen Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung ersichtlich, ist der Beschwerdeführer zuletzt am
- September 2014 in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf. Wiewohl festzuhalten ist, dass er den verfahrenseinleitenden Antrag bereits am
- Oktober 2014 und sohin innerhalb des visumfreien Zeitraumes – wie aus den oben dargelegten Aus- und Einreisen deutlich ersichtlich – einbrachte, hat er den visumfreien Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nunmehr deutlich überschritten. Weiters stellte er mit Eingabe vom
- Dezember 2014 einen Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG. In diesem brachte er zusammengefasst vor, dass seine Familie in Österreich lebe und auf ihn nicht verzichten könne. Er kümmere sich nämlich um den Haushalt und das gemeinsame Kind, während seine Gattin arbeite. Eine allfällige Ausreise fiele seiner Gattin zu Last. Auch brauche die gemeinsame Tochter den Vater, wobei die Trennung vom Vater ihrer Entwicklung nicht förderlich wäre und auch das Vertrauen der Tochter in ihren Vater stören würde. Auch unterstütze die Gattin den Beschwerdeführer in dessen Integrationsbemühungen, wobei dieser in seiner Sprachentwicklung ständig Fortschritte mache und eine allfällige Ausreise dem entgegen stehen würde. Wie aus dem Akt und auch den diesbezüglichen Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung ersichtlich, ist der Beschwerdeführer zuletzt am
- September 2014 in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf. Wiewohl festzuhalten ist, dass er den verfahrenseinleitenden Antrag bereits am
- Oktober 2014 und sohin innerhalb des visumfreien Zeitraumes – wie aus den oben dargelegten Aus- und Einreisen deutlich ersichtlich – einbrachte, hat er den visumfreien Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nunmehr deutlich überschritten. Weiters stellte er mit Eingabe vom
- Dezember 2014 einen Zusatzantrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG. In diesem brachte er zusammengefasst vor, dass seine Familie in Österreich lebe und auf ihn nicht verzichten könne. Er kümmere sich nämlich um den Haushalt und das gemeinsame Kind, während seine Gattin arbeite. Eine allfällige Ausreise fiele seiner Gattin zu Last. Auch brauche die gemeinsame Tochter den Vater, wobei die Trennung vom Vater ihrer Entwicklung nicht förderlich wäre und auch das Vertrauen der Tochter in ihren Vater stören würde. Auch unterstütze die Gattin den Beschwerdeführer in dessen Integrationsbemühungen, wobei dieser in seiner Sprachentwicklung ständig Fortschritte mache und eine allfällige Ausreise dem entgegen stehen würde. Somit ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Antragstellung im Inland bzw. ein über den visumfreien Zeitraum reichender Inlandsaufenthalt nach Antragstellung zuzulassen ist, eine Abwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG im Sinne einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Soweit diese Gesamtbetrachtung ergibt, dass das Abwarten der Entscheidung der Aufenthaltsbehörde außerhalb des visumfreien Zeitraumes im Ausland aus den Rücksichten der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Fremden als nachweislich nicht möglich oder unzumutbar erscheint, ist die Antragstellung im Inland zuzulassen. Somit ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Antragstellung im Inland bzw. ein über den visumfreien Zeitraum reichender Inlandsaufenthalt nach Antragstellung zuzulassen ist, eine Abwägung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG im Sinne einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Soweit diese Gesamtbetrachtung ergibt, dass das Abwarten der Entscheidung der Aufenthaltsbehörde außerhalb des visumfreien Zeitraumes im Ausland aus den Rücksichten der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Fremden als nachweislich nicht möglich oder unzumutbar erscheint, ist die Antragstellung im Inland zuzulassen. Zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass weder er selbst noch seine Gattin im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung berücksichtigungswürdige Gründe angeben konnten, welche die Ausreise des Beschwerdeführers und dessen Auslandsaufenthalt außerhalb des visafreien Zeitraumes unmöglich oder unzumutbar erscheinen ließen. So legte der Beschwerdeführer selbst hierzu befragt lediglich dar, er sei nach Ablauf des visumfreien Zeitraumes deshalb im Bundesgebiet verblieben, weil seine Gattin gearbeitet und die gemeinsame Tochter den Kindergarten besucht habe, womit er selbst darlegte, dass das gemeinsame Kind, welches er nach seinen Angaben im eingebrachten Antrag während der Abwesenheit seiner Gattin gepflegt haben will, über Tags fremdbetreut war. Auch fiel auf, dass er auf die Frage, wie das Kind vorher betreut worden sei - der Beschwerdeführer hielt sich vor seiner letzten Einreise wie oben dargestellt nur sporadisch in Österreich auf – zuerst angab, seine Frau habe vorher nicht gearbeitet und erst nach Vorhalt, dass dies nicht der Wahrheit entspreche, darlegte, seine Mutter sei aus Serbien gekommen, um auf das Kind aufzupassen. Die Zeugin B. führte diesbezüglich befragt lediglich aus, sie brauche ihren Mann, auch das Kind brauche ihn, er unterstütze sie sehr, ohne dies weiter zu konkretisieren. Auf die Zeit vor der letzten Einreise angesprochen legte die Zeugin dar, sie selbst habe das Kind betreut und auch mehrere Verwandte und Bekannte, was aber heute nicht mehr möglich sei, denn jeder habe seine „eigene Welt“ und wären die Verwandten hierzu nicht mehr in der Lage. Eine nähere Begründung dafür lieferte die Zeugin jedoch nicht. Somit steht es für das Verwaltungsgericht Wien jedoch eindeutig fest, dass die so behauptete zwingende Anwesenheit des Beschwerdeführers zum Zwecke der Kinderbetreuung nicht den Tatsachen entspricht und es auch bisher trotz längerer Abwesenheit des Einschreiters möglich war, das gemeinsame Kind zu betreuen. Zwar ist es, wie unten noch darzulegen sein wird, unbestritten, dass der Einschreiter mit seiner Gattin und der gemeinsamen Tochter ein Familienleben im Bundesgebiet tatsächlich entfaltet, allerdings steht auch fest, dass bereits die hier geltend gemachten Gründe die Unzumutbarkeit der Ausreise des Beschwerdeführers in keiner Wiese untermauerten, zumal es dem Beschwerdeführer durchaus möglich ist, während des visumfreien Zeitraumes bei seiner Familie zu sein. Wie dargestellt, war nämlich die Betreuung des gemeinsamen Kindes auch im Falle der Abwesenheit des Einschreiters sichergestellt und können auch die anderen im Zusatzantrag angeführten Gründe – auf welche sich weder der Einschreiter noch die Zeugin B. in der mündlichen Verhandlung beriefen - eine Unzumutbarkeit der Ausreise des Einschreiters nicht begründen, zumal es ihm durchaus auch möglich ist, seine Sprachkenntnisse in Serbien weiterzubilden und auch negative Auswirkungen auf die Entwicklung seiner Tochter durch seine zeitweilige Abwesenheit weder näher konkretisiert wurden oder auch ersichtlich sind. Diese Erwägungen im Zusammenhalt mit der noch anzustellenden Abwägung im Sinn des § 11 Abs. 3 NAG führt zum deutlichen Ergebnis, dass der Verbleib des Beschwerdeführers im Ausland während des visumfreien Aufenthaltes möglich und auch zumutbar im Sinne des § 21 Abs. 3 NAG ist. Somit steht es für das Verwaltungsgericht Wien jedoch eindeutig fest, dass die so behauptete zwingende Anwesenheit des Beschwerdeführers zum Zwecke der Kinderbetreuung nicht den Tatsachen entspricht und es auch bisher trotz längerer Abwesenheit des Einschreiters möglich war, das gemeinsame Kind zu betreuen. Zwar ist es, wie unten noch darzulegen sein wird, unbestritten, dass der Einschreiter mit seiner Gattin und der gemeinsamen Tochter ein Familienleben im Bundesgebiet tatsächlich entfaltet, allerdings steht auch fest, dass bereits die hier geltend gemachten Gründe die Unzumutbarkeit der Ausreise des Beschwerdeführers in keiner Wiese untermauerten, zumal es dem Beschwerdeführer durchaus möglich ist, während des visumfreien Zeitraumes bei seiner Familie zu sein. Wie dargestellt, war nämlich die Betreuung des gemeinsamen Kindes auch im Falle der Abwesenheit des Einschreiters sichergestellt und können auch die anderen im Zusatzantrag angeführten Gründe – auf welche sich weder der Einschreiter noch die Zeugin B. in der mündlichen Verhandlung beriefen - eine Unzumutbarkeit der Ausreise des Einschreiters nicht begründen, zumal es ihm durchaus auch möglich ist, seine Sprachkenntnisse in Serbien weiterzubilden und auch negative Auswirkungen auf die Entwicklung seiner Tochter durch seine zeitweilige Abwesenheit weder näher konkretisiert wurden oder auch ersichtlich sind. Diese Erwägungen im Zusammenhalt mit der noch anzustellenden Abwägung im Sinn des Paragraph 11, Absatz 3, NAG führt zum deutlichen Ergebnis, dass der Verbleib des Beschwerdeführers im Ausland während des visumfreien Aufenthaltes möglich und auch zumutbar im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, NAG ist. Eine weitere gesetzliche Voraussetzung zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist, dass der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet, was
§ 11Abs.
4 Z 1 NAG dann der Fall ist, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Eine weitere gesetzliche Voraussetzung zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist, dass der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet, was
Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG dann der Fall ist, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Hierzu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" im § 11 Abs. 4 Z 1 NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten ist (vgl. diesbezüglich bereits VwGH,
- Februar 2008, 2006/21/0218). Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH,
- September 2008, Zl. 2008/22/0269).Hierzu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" im Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten ist vergleiche diesbezüglich bereits VwGH,
- Februar 2008, 2006/21/0218). Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH,
- September 2008, Zl. 2008/22/0269). Für den vorliegenden Fall ist wie oben bereits dargelegt festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht Wien mangels Vorlage der beglaubigten Übersetzungen der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteile nicht möglich ist, die konkreten Tathandlungen des Einschreiters zur Erstellung einer entsprechenden Zukunftsprognose heranzuziehen. Diesbezüglich sei auch deutlich auf den Umstand verwiesen, dass es dem Verwaltungsgericht Wien nicht möglich war, diese Urteile von Amts wegen in Serbien zu beschaffen, würde dies doch mit größter Wahrscheinlichkeit einen Zeitaufwand nach sich ziehen, welcher die dem Gericht zur Verfügung stehende Entscheidungsfrist deutlich übersteigt und wären im Wege der Amtshilfe auch keine beglaubigten Übersetzungen zu erlangen. Andererseits belastet das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die Partei wie ebenfalls bereits oben dargelegt mit einer besonderen Mitwirkungspflicht und können sohin im Falle der Verletzung dieser Obliegenheit für die Partei negative Schlüsse gezogen werden. Der Beschwerdeführer weist in Serbien insgesamt zehn Vorstrafen vorwiegend wegen Vermögensdelikten auf, zu welchen er über einem Zeitraum von sechs Jahren verurteilt wurde. Weiters fällt auf, dass über den Beschwerdeführer in zumindest zwei Fällen bedingte Haftstrafen in beträchtlichem Ausmaß verhängt wurden. Hierzu befragt führte der Beschwerdeführer lediglich aus, er sei zweimal ohne Führerschein gefahren, weiters hätten er und seine Angestellten „Abfall“ gekauft, wobei er nie habe feststellen können, woher diese „Sekundärrohstoffe“ stammten. Auch mache die Polizei aus jedem Diebstahl einen schweren Diebstahl. Er habe weiters nie mit Waffen zu tun gehabt und habe lediglich eine „Auseinandersetzung“ mit Personen auf dem Markt gehabt, welche seinen Bruder ermordet hätten. Auffällig war an diesen Äußerungen jedoch, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort sein Bedauern hinsichtlich der gegenständlichen Verurteilungen zum Ausdruck brachte, sondern vielmehr auch durch die Vorlage korrespondierender Unterlagen auf die alsbald zu erwartende Löschung seines Vorstrafenregisters hinwies und seine Taten teilweise damit zu rechtfertigen suchte, dass die Polizei aus einem „kleinen Diebstahl“ einen schweren Diebstahl machen würde und ihn dieses Schicksal insbesondere ereilt habe, weil er Roma sei. Hieraus erhellt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedoch eindrucksvoll, dass der Rechtsmittelwerber im Hinblick auf seine Tathandlungen keinerlei Unrechtsbewusstsein aufweist. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer neben seiner Verurteilung am
- März 2009 während des in Österreich bereits anhängigen Asylverfahrens zuletzt am
- Oktober 2011 wegen Diebstahls verurteilt wurde und somit – auch in Zusammenhalt mit der Vielzahl der Vorstrafen innerhalb eines doch relativ kurzen Zeitraumes – der Beobachtungszeitraum seines nunmehrigen Wohlverhaltens als zu kurz erscheint, um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Gesinnungswandel vollzogen hat und keine Gefahr der Begehung weiterer Straftaten mehr von ihm ausgeht. Es ist daher weiterhin damit zu rechnen, dass der weitere Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstellen würde und ist daher sein Ansuchen auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auch abzuweisen, weil sein Aufenthalt in Österreich öffentlichen Interessen widerstreitet. Eine weitere gesetzliche Voraussetzung zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen darf. Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH,
- März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH,
- März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5
- Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
§ 293
ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
Paragraph 293, ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche , VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Der Beschwerdeführer beabsichtigt, zu seiner Ehegattin und deren gemeinsamen Kind nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und jenes seiner Gattin ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 1.307,89 zu veranschlagen. Für das gemeinsame Kind ist ein Betrag von EUR 134,59 hinzuzuzählen. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von ungefähr EUR 419,-- monatlich an, wovon jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von insgesamt abgerundet EUR 140,-- ergibt. Die regelmäßig anfallenden Kosten für Energie belaufen sich auf monatlich EUR 45,--. Weiters hat Frau B. Schulden, welche sie mit monatlich EUR 85,-- bedient. Für weitere Bankschulden wird eine Ratenzahlungsvereinbarung angestrebt, welche mit zumindest EUR 30,-- monatlich zu veranschlagen sein wird. Somit wäre jedenfalls ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt zumindest abgerundet EUR 1.742,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachzuweisen.Der Beschwerdeführer beabsichtigt, zu seiner Ehegattin und deren gemeinsamen Kind nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und jenes seiner Gattin ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 1.307,89 zu veranschlagen. Für das gemeinsame Kind ist ein Betrag von EUR 134,59 hinzuzuzählen. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von ungefähr EUR 419,-- monatlich an, wovon jedoch der Betrag nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von insgesamt abgerundet EUR 140,-- ergibt. Die regelmäßig anfallenden Kosten für Energie belaufen sich auf monatlich EUR 45,--. Weiters hat Frau B. Schulden, welche sie mit monatlich EUR 85,-- bedient. Für weitere Bankschulden wird eine Ratenzahlungsvereinbarung angestrebt, welche mit zumindest EUR 30,-- monatlich zu veranschlagen sein wird. Somit wäre jedenfalls ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt zumindest abgerundet EUR 1.742,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachzuweisen. Wie oben ausgeführt, ist die Gattin des Beschwerdeführers erwerbstätig, wobei für den zuletzt relevanten Zeitraum trotz entsprechender Aufforderung lediglich eine Gehaltsabrechnung, nämlich jene für das Monat Juli 2015, vorgelegt wurde, wobei diese Gehaltsabrechnung wegen offensichtlicher Krankenstände der Beschwerdeführerin sowie ausgewiesener anteiliger Sonderzahlungen als nicht reliabel erscheint. Die Gehälter für die Monate April bis Juni 2015 ergeben sich sohin lediglich aus den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin. So ermittelt verfügt diese über ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von ungefähr EUR 1.000,--, womit unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.170,-- lukriert wird. Für das gemeinsame Kind wird Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 117,30 monatlich bezogen. Somit wird ein Familieneinkommen in der Höhe von maximal EUR 1.288,-- lukriert, womit sich dieses Haushaltseinkommen als nicht ausreichend erweist, den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Österreich zu finanzieren. Weiters wurde im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Vorvertrag, unterzeichnet vom Beschwerdeführer und Herrn V. M., vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bei Herrn M. als Reinigungskraft mit einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich für ein Bruttogehalt in der Höhe von EUR 1.568,-- monatlich beschäftigt werden soll. Das Dienstverhältnis soll ohne Vereinbarung einer Probezeit unbefristet geschlossen werden.Weiters wurde im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Vorvertrag, unterzeichnet vom Beschwerdeführer und Herrn römisch fünf. M., vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bei Herrn M. als Reinigungskraft mit einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich für ein Bruttogehalt in der Höhe von EUR 1.568,-- monatlich beschäftigt werden soll. Das Dienstverhältnis soll ohne Vereinbarung einer Probezeit unbefristet geschlossen werden. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von arbeitsrechtlichen Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Familiennachzugsverfahren aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach § 47 Abs. 2 NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088). Dieser Nachweis kann nicht nur durch einen im § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten "arbeitsrechtlichen Vorvertrag", sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich diesfalls jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung inhaltlich auseinanderzusetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH,
- Dezember 2010, Zl. 2009/21/0096). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften (vgl. VwGH,
- Juli 2010, 2008/22/0111,
- April 2010, 2010/21/0109). Weiters judizierte der Gerichtshof zur Frage des relevanten Beurteilungszeitpunktes des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel, dass für die Beurteilung dieses Nachweises die Behörde jenen Zeitpunkt in Blick zu nehmen hat, in dem der Familiennachzug vollzogen wird (vgl. VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von arbeitsrechtlichen Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Familiennachzugsverfahren aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften vergleiche etwa VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088). Dieser Nachweis kann nicht nur durch einen im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV nur beispielsweise genannten "arbeitsrechtlichen Vorvertrag", sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich diesfalls jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung inhaltlich auseinanderzusetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH,
- Dezember 2010, Zl. 2009/21/0096). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften vergleiche VwGH,
- Juli 2010, 2008/22/0111,
- April 2010, 2010/21/0109). Weiters judizierte der Gerichtshof zur Frage des relevanten Beurteilungszeitpunktes des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel, dass für die Beurteilung dieses Nachweises die Behörde jenen Zeitpunkt in Blick zu nehmen hat, in dem der Familiennachzug vollzogen wird vergleiche VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088). Somit steht fest, dass Voraussetzung für die Beachtlichkeit eines derartigen Vorvertrages bzw. einer Einstellungszusage deren hinreichende Konkretisierung, die Rechtskonformität der so gewählten Vereinbarung sowie der Umstand ist, dass die gegenständliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges ausgeübt werden kann. Weiters ist unabdingbare Voraussetzung für die Berücksichtigung einer derartigen Vereinbarung bei der Ermittlung des tatsächlichen Haushaltseinkommens auch der Wille beider Vertragsparteien, diesen Vorvertrag im relevanten Zeitpunkt, sohin entweder im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges oder, sollte der Nachzug zulässigerweise bereits früher erfolgt sein, spätestens im Zeitpunkt der Erteilung eines zur unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels zu effektuieren, somit das vereinbarte Beschäftigungsverhältnis tatsächlich in Vollzug zu setzen und zumindest bis zum Eintritt derartiger Umstände fortzusetzen, welche das finanzielle Auskommen des Bewilligungswerbers auch ohne Effektuierung dieser Erwerbstätigkeit sichern, wobei der so gewählte Betrachtungszeitraum jedenfalls mit der zeitlichen Gültigkeit des beantragten Titels limitiert ist. Dieser Effektuierungswille und somit die Richtigkeit der vorgelegten Vereinbarung ist im behördlichen Verfahren einer entsprechenden Überprüfung und Beweiswürdigung zu unterziehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Vereinbarung somit nicht hinreichend konkretisiert, verstößt sie gegen zwingende arbeitsrechtliche Regelungen oder soll sie nach dem Willen der Vertragsparteien nicht umgesetzt werden, so ist das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer dem gleichzuhaltenden Bestätigung unbeachtlich und bei der Ermittlung des nach § 11 Abs. 5 NAG relevanten Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen. Somit steht fest, dass Voraussetzung für die Beachtlichkeit eines derartigen Vorvertrages bzw. einer Einstellungszusage deren hinreichende Konkretisierung, die Rechtskonformität der so gewählten Vereinbarung sowie der Umstand ist, dass die gegenständliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges ausgeübt werden kann. Weiters ist unabdingbare Voraussetzung für die Berücksichtigung einer derartigen Vereinbarung bei der Ermittlung des tatsächlichen Haushaltseinkommens auch der Wille beider Vertragsparteien, diesen Vorvertrag im relevanten Zeitpunkt, sohin entweder im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges oder, sollte der Nachzug zulässigerweise bereits früher erfolgt sein, spätestens im Zeitpunkt der Erteilung eines zur unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels zu effektuieren, somit das vereinbarte Beschäftigungsverhältnis tatsächlich in Vollzug zu setzen und zumindest bis zum Eintritt derartiger Umstände fortzusetzen, welche das finanzielle Auskommen des Bewilligungswerbers auch ohne Effektuierung dieser Erwerbstätigkeit sichern, wobei der so gewählte Betrachtungszeitraum jedenfalls mit der zeitlichen Gültigkeit des beantragten Titels limitiert ist. Dieser Effektuierungswille und somit die Richtigkeit der vorgelegten Vereinbarung ist im behördlichen Verfahren einer entsprechenden Überprüfung und Beweiswürdigung zu unterziehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Vereinbarung somit nicht hinreichend konkretisiert, verstößt sie gegen zwingende arbeitsrechtliche Regelungen oder soll sie nach dem Willen der Vertragsparteien nicht umgesetzt werden, so ist das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer dem gleichzuhaltenden Bestätigung unbeachtlich und bei der Ermittlung des nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG relevanten Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, mangelt es beiden Vertragsparteien am Willen, den im Verfahren vorgelegten Arbeitsvorvertrag entsprechend zu effektuieren und wurde dieser lediglich zu dem Zweck errichtet, diesen zur Bescheinigung ausreichender finanzieller Mittel des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren vorzulegen. Hieraus erhellt, dass die oben formulierten Voraussetzungen für die Zugrundelegung einer derartigen Vereinbarung bei der Bemessung nach § 11 Abs. 5 NAG eindeutig nicht vorliegen. Aus diesen Gründen konnte somit der vorgelegte „arbeitsrechtliche Vorvertrag“ vom
- November 2014 betreffend ein Arbeitsverhältnis zwischen Herrn V. M. und dem Beschwerdeführer als „Reinigungskraft“ bei der Einkommensbemessung nach § 11 Abs. 5 NAG nicht berücksichtigt werden.Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, mangelt es beiden Vertragsparteien am Willen, den im Verfahren vorgelegten Arbeitsvorvertrag entsprechend zu effektuieren und wurde dieser lediglich zu dem Zweck errichtet, diesen zur Bescheinigung ausreichender finanzieller Mittel des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren vorzulegen. Hieraus erhellt, dass die oben formulierten Voraussetzungen für die Zugrundelegung einer derartigen Vereinbarung bei der Bemessung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG eindeutig nicht vorliegen. Aus diesen Gründen konnte somit der vorgelegte „arbeitsrechtliche Vorvertrag“ vom
- November 2014 betreffend ein Arbeitsverhältnis zwischen Herrn römisch fünf. M. und dem Beschwerdeführer als „Reinigungskraft“ bei der Einkommensbemessung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht berücksichtigt werden. § 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses u.a. nach § 11 Abs. 1 Z 5 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach u.a. nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK geboten ist. Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses u.a. nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach u.a. nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zahl 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zahl 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
- Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
- Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheinen bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels die mangelnden Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers, die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt in Österreich sowie die Überschreitung des visumfreien Aufenthaltszeitraumes des Beschwerdeführers seit zumindest neun Monaten. Auf die dadurch beeinträchtigten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, eines geordneten Fremdenwesens sowie der Hintanhaltung finanzieller Belastungen der Gebietskörperschaft wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht der Umstand gegenüber, dass der Beschwerdeführer mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit dieser ein gemeinsames Kind hat. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bereits der EGMR wiederholt ausgeführt hat, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach Umständen des Einzelfalles der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben oder auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Hierzu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz bestimmten Umständen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. VfGH,
- September 2007, Zl. B 1150/07, VwGH,
- Februar 2009, Zl. 2008/18/07