GVG wird die Beschwerde abgewiesen und die Einstellung des Strafverfahrens bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und die Einstellung des Strafverfahrens bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I.
G), BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, wird von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn A. W. hinsichtlich des Vorwurfes:„
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der geltenden Fassung, wird von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn A. W. hinsichtlich des Vorwurfes: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft durch rechtliche Beratung im Bereich des öffentlichen Rechts, Anträge für Arbeits- und Aufenthaltstitel sowie die Vertretung von Klienten in fremdenrechtlichen Prozessen in der Zeit von 1. August 2012 bis 31. März 2014 gewerbsmäßig Dienstleistungen angeboten hat, die
RAO den österreichischen Rechtsanwälten vorbehalten sind.„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft durch rechtliche Beratung im Bereich des öffentlichen Rechts, Anträge für Arbeits- und Aufenthaltstitel sowie die Vertretung von Klienten in fremdenrechtlichen Prozessen in der Zeit von 1. August 2012 bis 31. März 2014 gewerbsmäßig Dienstleistungen angeboten hat, die
Paragraph 8, RAO den österreichischen Rechtsanwälten vorbehalten sind. Verwaltungsübertretung nach: § 8 Abs. 1 und 2 Rechtsanwaltsordnung, RAO, RGBl Nr. 96/1868 in der geltenden Fassung“ abgesehen und die Einstellung verfügt.“Verwaltungsübertretung nach: Paragraph 8, Absatz eins und 2 Rechtsanwaltsordnung, RAO, RGBl Nr. 96 aus 1868, in der geltenden Fassung“ abgesehen und die Einstellung verfügt.“
Sie mache darin insbesondere Verfahrensmängel sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und stelle den Antrag, den Bescheid zu beheben und die unterlassenen Ermittlungen nachzuholen.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der Rechtsanwaltskammer Wien vom 24.3.2015, der
Paragraph 58, Rechtsanwaltsordnung (RAO) Parteistellung zukommt. Sie mache darin insbesondere Verfahrensmängel sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und stelle den Antrag, den Bescheid zu beheben und die unterlassenen Ermittlungen nachzuholen.
F, vorbehalten. Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Wirtschaftstreuhänder werden hierdurch nicht berührt. Jedenfalls unberührt bleiben
Abs. 3 leg. cit. auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung.Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung ist den Rechtsanwälten
Paragraph 8, Absatz 2, Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868, idgF, vorbehalten. Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Wirtschaftstreuhänder werden hierdurch nicht berührt. Jedenfalls unberührt bleiben
Absatz 3, leg. cit. auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung. Wer unbefugt eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
2 RAO mit Geldstrafe bis zu 16.000 Euro zu bestrafen. Wer unbefugt eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
Paragraph 57, Absatz 2, RAO mit Geldstrafe bis zu 16.000 Euro zu bestrafen.
F, sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten zur Beratung in Rechtsangelegenheiten berechtigt, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen.
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, idgF, sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten zur Beratung in Rechtsangelegenheiten berechtigt, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen.
2 Z 7 WTBG sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten zur Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten berechtigt, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen.
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, WTBG sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten zur Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten berechtigt, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen.
2 Z 6 WTBG sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten zur Beratung in Rechtsangelegenheiten berechtigt, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen.
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, WTBG sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten zur Beratung in Rechtsangelegenheiten berechtigt, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen.
2 Z 10 WTBG sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten zur Vertretung im Umfang des § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG berechtigt.
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, WTBG sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten zur Vertretung im Umfang des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, WTBG berechtigt. Die Rechtsanwaltskammer brachte in ihrer Beschwerde vor, dass die D. GmbH Dienstleistungen anbiete, deren Erbringung Rechtsanwälten vorbehalten sei. Diese Beschwerde erwies sich als unbegründet: Da unstrittig keine gewerbsmäßige Vertretung vor Behörden oder Gerichten vorlag, war nur zu prüfen, inwieweit die geschilderte Beratungstätigkeit den Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 RAO verletzte.Da unstrittig keine gewerbsmäßige Vertretung vor Behörden oder Gerichten vorlag, war nur zu prüfen, inwieweit die geschilderte Beratungstätigkeit den Rechtsanwaltsvorbehalt des Paragraph 8, RAO verletzte. Zu den den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gehören nämlich auch rechtliche Auskünfte, die auf die Verwendung vor einem Gericht oder einer Behörde abzielen oder das Verfassen von Eingaben an Gerichte oder Behörden (vgl. VwGH 27.06.2002, 99/10/0124).Zu den den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gehören nämlich auch rechtliche Auskünfte, die auf die Verwendung vor einem Gericht oder einer Behörde abzielen oder das Verfassen von Eingaben an Gerichte oder Behörden vergleiche VwGH 27.06.2002, 99/10/0124). Auch ist es zur Verwirklichung des Tatbildes des § 57 Abs. 2 iVm § 8 RAO nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Vielmehr genügt die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit (vgl. VwGH 13.10.2010, 2009/06/0189; 23.10.2007, 2006/06/0125, mwH).Auch ist es zur Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, RAO nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Vielmehr genügt die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit vergleiche VwGH 13.10.2010, 2009/06/0189; 23.10.2007, 2006/06/0125, mwH). Die von der Gesellschaft des Beschuldigten gewerbsmäßig vorgenommenen Beratungstätigkeiten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erfüllen den Tatbestand allerdings nicht: Die Beurteilung von aufenthalts- oder ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorfragen in Angelegenheiten des Steuer-, Abgaben- und Sozialversicherungsrechts steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit und ist daher vom Berechtigungsumfang
2 Z 5 und 5 Abs. 2 Z 6 WTBG umfasst.Die Beurteilung von aufenthalts- oder ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorfragen in Angelegenheiten des Steuer-, Abgaben- und Sozialversicherungsrechts steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit und ist daher vom Berechtigungsumfang
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5 und 5 Absatz 2, Ziffer 6, WTBG umfasst. Die Herbeischaffung behördlicher Formulare, die Unterstützung beim Ausfüllen derselben sowie die Aufklärung darüber, welche Unterlagen für Anträge vonnöten seien – also Hilfestellungen und Auskünfte, die zur ordnungsgemäßen Erbringung kein rechtswissenschaftliches Fachwissen erfordern – stellen ebenfalls keine den Rechtsanwälten
RAO vorbehaltene Tätigkeit dar.Die Herbeischaffung behördlicher Formulare, die Unterstützung beim Ausfüllen derselben sowie die Aufklärung darüber, welche Unterlagen für Anträge vonnöten seien – also Hilfestellungen und Auskünfte, die zur ordnungsgemäßen Erbringung kein rechtswissenschaftliches Fachwissen erfordern – stellen ebenfalls keine den Rechtsanwälten
Paragraph 8, RAO vorbehaltene Tätigkeit dar. Der Beschuldigte handelt sohin nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 57 Abs. 2 iVm § 8 RAO.Der Beschuldigte handelt sohin nicht tatbestandsmäßig im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, RAO. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Einstellung des Strafverfahrens zu bestätigen. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.027.4056.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.