← Österreich

{'item': 'VGW-031/063/6968/2015'}

Obsah (7)§ 106§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 134§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.09.2015 GeschäftszahlVGW-031/063/6968/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 106Abs.

5 Ziffer 2 KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.09.2015Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn S. A., vertreten durch …, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt für die Bezirke 7, 8 und 9 vom 17.04.2015, Zl. VStV/914300936434/2014, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2 KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.09.2015 zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das angefochtene, gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: römisch eins. Das angefochtene, gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „Sie haben am 15.09.2014 um 14.38 Uhr in 1090 Wien, Währinger Gürtel 80 ggü. Richtung Severingasse – 16., Währingergürtel 71 als Lenker(

  1. in)des Kraftfahrzeuges KFZ mit dem Kennzeichen MD-... nicht dafür gesorgt, dass damit beförderte Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern, da Sie am Rücksitz zwei kleine Kinder hatten, welche nicht vorschriftsmäßig gesichert wurden. Der Sohn H. saß auf einer Sitzerhöhung und hatte den Sicherheitsgurt unter dem linken Oberarm durchgefädelt. Der Sohn D. saß ebenfalls auf einer Sitzerhöhung und der Sicherheitsgurt wurde unter dem rechten Oberarm durchgefädelt. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 106 Abs. 5 Ziffer 2 KFG Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2 KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird (werden) über sie folgende Strafe(
  4. n)verhängt: Geldstrafe von € 90,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden,

§ 134Abs.

1 KFGGeldstrafe von € 90,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden,

Paragraph 134, Absatz eins, KFG Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 100,00.“ II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, laut dem gegenständlichen Straferkenntnis sei bei dem Sohn D. die Ausnahme der Möglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauchs seitens der Behörde in Anspruch genommen und berücksichtigt worden. Es sei daher nur hinsichtlich des Sohnes H. spruchgemäß zu entscheiden gewesen. römisch zwei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, laut dem gegenständlichen Straferkenntnis sei bei dem Sohn D. die Ausnahme der Möglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauchs seitens der Behörde in Anspruch genommen und berücksichtigt worden. Es sei daher nur hinsichtlich des Sohnes H. spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Generell sei der Beschwerdeführer ein sehr vorsichtiger und fürsorglicher Vater, der auf die Sicherheit seiner Kinder großen Bedacht nehme. Insbesondere sei es ihm wichtig, dass beide Söhne im Fahrzeug auf Sitzerhöhungen sitzen und die Gurte bestimmungsgemäß gebraucht würden. Beim Sohn D. habe nachgewiesen werden können, dass bei diesem aufgrund eines dauerhaft zu tragenden Blutdruckmessgerätes der Anhaltegurt unter dem Oberarm gefädelt werden musste. Im bisherigen Verwaltungsstrafverfahren habe der Fokus auf den Nachweis dieser Behandlung gelegen. Nunmehr werde auch vorgebracht, dass der Beschwerdeführer darauf geachtet habe, dass sein Sohn H. den Gurt bestimmungsgemäß über der Schulter getragen hätte, was beim Losfahren auch der Fall gewesen wäre. Kurz nach Fahrtbeginn vom AKH zum Wohnort sei der Beschwerdeführer von der Polizei aufgehalten und die Verwaltungsübertretung festgestellt worden. Erst da habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass sein Sohn H. den Gurt unter den Oberarm gelegt hatte. Der Beschwerdeführer habe seinem Sohn D. wegen des Blutdruckmessgerätes den Gurt unter dem Oberarm eingefädelt und sei selbst erstaunt gewesen, als er bei der Betretung feststellten musste, dass nun auch sein Sohn H. den Anhaltegurt unter dem Oberarm gefädelt hatte. Sein Sohn D. habe, da ihm das Tragen des Anhaltegurtes unter dem Oberarm unangenehm gewesen wäre, diesen über die Schulter geben wollen. Dies auch deshalb, da sein größerer Bruder H. den Anhaltegurt so wie immer über die Schulter getragen hätte. Der ältere Sohn H. habe seinem kleinen Bruder, der den Gurt wegen des Blutdruckmessgerätes unter dem Oberarm tragen musste, aber ein Vorbild sein wollen, und hätte den ursprünglich über die Schulter angelegten Anhaltegurt ebenfalls unter dem Oberarm gelegt. Dies habe der Beschwerdeführer vom Losfahren bis zur Betretung durch die Polizei nicht bemerkt. Es treffe ihn daher kein Verschulden, da er bei Fahrtantritt seinem Sohn H. den Gurt ordnungsgemäß über die Schulter angelegt und dieser in einem unbeobachteten Augenblick den Gurt unter dem Oberarm eingefädelt hätte. Er habe dies auch im Innenspiegel nicht wahrnehmen können, da sein Sohn H. hinter ihm gesessen wäre und er daher den Gurtverlauf nicht hätte überprüfen können. Hätte er festgestellt, dass sein Sohn H. den Gurt nicht bestimmungsgemäß angelegt hatte, hätte er angehalten und ihm den Gurt wieder über die Schulter gelegt. III. Bisheriger Verfahrensgang: römisch drei. Bisheriger Verfahrensgang: Das Verwaltungsstrafverfahren wurde aufgrund einer Anzeige der LPD Wien, PK Josefstadt, eingeleitet. Nach dem Inhalt der Anzeige war der Beschwerdeführer am 15.09.2014 um 14:38 Uhr als Lenker eines PKW´s zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden. Dabei habe wahrgenommen werden können, dass auf dem Rücksitz zwei kleine Kinder saßen, welche nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen wären. Der Sohn des Beschwerdeführers H., geb. 2007, ca. 128 cm groß, sei hinter dem Lenker auf einer Sitzerhöhung gesessen und habe den Sicherheitsgurt unter dem linken Oberarm durchgefädelt gehabt. Der Sohn D., 2009 geboren, ca. 122 cm groß, sei hinter dem Beifahrersitz ebenfalls auf einer Sitzerhöhung gesessen und habe den Sicherheitsgurt unter dem rechten Oberarm durchgefädelt gehabt. Der Beschwerdeführer hätte auf Nachfrage sinngemäß gesagt, die Kinder wollten einen solchen Kindersitz und der passe auch. Sie hätten den Gurt unter dem Arm durchgefädelt, weil er sonst in den Hals einschneiden würde. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 18.09.2014 eine Geldstrafe von € 200,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 2 Tagen, verhängt. In dem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch wurde vorgebracht, der Sohn D. leide an chronischem Bluthochdruck. Es wäre ihm unmittelbar vor der Betretung durch die Polizei im AKH Wien eine 24-Stunden Blutdruckmanschette am Oberarm angelegt worden, die er nicht abnehmen durfte. Der Beschwerdeführer wäre im AKH darauf hingewiesen worden, dass der Gurt nicht über diese Blutdruckmanschette am rechten Oberarm geführt werden dürfe, da bei einem etwaigen Bremsmanöver das Ergebnis verfälscht werden könnte. Der Sohn H. sei hinter dem Beschwerdeführer gesessen und hätte beim Losfahren den Gurt ordnungsgemäß außerhalb des Oberarms angelegt gehabt. Der Beschwerdeführer habe nicht beobachten und daher auch nicht verhindern können, dass der ältere Sohn bis zur Betretung den Gurt so, wie er diesen bei seinem jüngeren Bruder gesehen hatte, gleichfalls unter dem Oberarm eingefädelt hätte. Mit Urkundenvorlage vom 10.11.2014 legte der Beschwerdeführer dazu eine Bestätigung vom AKH Wien über die Behandlung seines Sohnes D. am 15.09.2014 vor. Mit Eingabe vom 27.01.2015 legte der Beschwerdeführer einem Patientenbrief seines Sohnes D. vom AKH Wien vom 06.11.2014 sowie eine ärztliche Bescheinigung vom AKH Wien vom 22.01.2015 mit folgendem Inhalt vor: „Hiermit bescheinigen wir, dass bei D. A. bei Verdacht auf eine primäre Hypertonie im Rahmen der diagnostischen Abklärung eine 24-Stunden-Blutdruckmessung veranlasst und am 15.09.2014 durchgeführt wurde. D. erhielt hierfür ein 24-Stunden-Messgerät am Oberarm angelegt. Um eine korrekte Messung gewährleisten zu können, sollte auf die sich alle 15 Minuten aufpumpende Manschette kein Druck ausgeübt werden. Auf diesem Hintergrund erfolgte das vorgeschriebene Angurten während der Fahrt im Auto durch den Vater in modifizierter Form. Obgleich es sich hierbei nicht um ein vorschriftsmäßiges Anschnallverfahren handelt, bitten wir diesen besonderen Umstand zu berücksichtigen. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung und verbleiben mit freundlichen Grüßen, OA Dr. T M. C. Sc..“ In der Folge erging gegen den Beschwerdeführer das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde u.a. wie folgt ausgeführt: „Hinsichtlich des Sohnes D. wurde eine ärztliche Bescheinigung des Allgemeinen Krankenhauses erbracht, in dieser das Tragen des Blutdruckmessgerätes zwecks medizinische Abklärung veranlasst wurde unter Berücksichtigung, dass kein Druck von außen ausgeübt werden soll. Deshalb wurde beim Sohn D. die Ausnahme bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauchs seitens der Behörde in Anspruch genommen und berücksichtigt. Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung des Sohnes H. war spruchgemäß zu entscheiden.“ IV. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 17.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Zuge der Verhandlung wurde die Meldungslegerin zeugenschaftlich einvernommen. Sie machte folgende Aussage: römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 17.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Zuge der Verhandlung wurde die Meldungslegerin zeugenschaftlich einvernommen. Sie machte folgende Aussage: „Ich bin seit dem Jahr 2010 bei der Polizei. Ich bin seit 2012 im Außendienst tätig. Wir haben verkehrsrechtliche Aufgaben, sowie auch strafrechtliche Aufgaben. Wir haben immer wieder auch spezielle Verkehrsschwerpunkte, das betrifft manchmal Alkoholdelikte, manchmal auch Kindersicherung. Ich kann mich an den Vorfall vom 15.09.2014 noch erinnern. Die Anzeigelegung erfolgte im Zuge eines normalen motorisierten Streifendienstes. Wir waren damals zu dritt unterwegs. Wir waren damals im Streifenwagen unterwegs. Wir hielten das Auto des Beschwerdeführers an, den Grund weiß ich heute nicht mehr. Im hinteren Bereich des PKW’s saßen zwei kleine Burschen. Ich kann mich erinnern, dass wir zuvor noch ein anderes Auto angehalten hatten und ein Organstrafmandat ausgestellt hatten. Ich habe dann den Beschwerdeführer angehalten. Die beiden Kinder im Fahrzeug saßen auf Sitzerhöhungen ohne Rückenlehne. Beide hatten zwar einen Sicherheitsgurt angelegt, dies aber nicht richtig, da die Gurten unter den Oberarmen eingefädelt waren. Ich habe den Beschwerdeführer auf die mangelhafte Kindersicherung angesprochen. Er hat sich daraufhin gleich „aufgeregt“ und gesagt, die Kinder wollten so einen Sitz. Er wisse besser, was für seine Kinder gut sei. Bei einem anderen Kindersitz würden die Kinder die ganze Zeit weinen. Ich machte ihn darauf aufmerksam, dass die Kindersicherung nicht ordnungsgemäß sei und dass eine Anzeigelegung erfolgen würde. Ich habe ihm auch erklärt, dass die Kinder einen Schalensitz brauchen würden. Ich habe den Beschwerdeführer auch nach der Größe der Kinder gefragt. Der Beschwerdeführer hat mir gesagt, dass die Kindersicherung seiner Meinung nach in Ordnung sei und er sich über mich beschweren würde, sowie einen Einspruch erheben. Die Weiterfahrt durfte ich ihm nicht untersagen. Ob er den Sicherheitsgurt nach der Kontrolle geändert hat bzw. über die Schulter der Kinder gelegt hat, kann ich nicht sagen. Das hätte aber auch nicht viel genutzt, weil der Gurt dann genau über den Hals der Kinder verlaufen wäre. Zum Gurt meinte der Beschwerdeführer, dass er diesen unter den Unterarmen einfädeln müsse, sonst würden sie am Hals einschneiden. Er hat mir auch gesagt, dass der ältere Sohn den Gurt zunächst „normal“ verwendet habe, sich aber vom Kleineren „abgeschaut“ habe, und diesen auch unter den Oberarmen gelegt habe. Ich hatte den Eindruck, dass der Beschwerdeführer das immer so macht, er wirkte nicht überrascht von der Situation. Dies auch aufgrund der Art der verwendeten Kindersitze. Ob das „abgeschaut“ unmittelbar die Fahrt betroffen hat oder ob das immer so praktiziert worden war kann ich nicht sagen. Der Beschwerdeführer hat mit keinem Wort erwähnt, dass eines seiner beiden Kinder eine Oberarmmanschette trägt. Das war auch nicht zu sehen, ich glaube, dass beide Kinder eine Jacke und eine Jean anhatten. Selbst wenn das mit der Oberarmmanschette so gewesen wäre, hätte man aber jedenfalls einen normalen Kindersitz mit Rückenlehne verwenden können. Wenn mir der Beschwerdeführer gesagt hätte, dass er aufgrund der Oberarmmanschette vom AKH aus den Gurt so tragen solle, hätte ich das jedenfalls in die Anzeige hineingeschrieben und zumindest eine ärztliche Bestätigung verlangt. Die Stellungnahme zum Einspruch, Aktenseite 40, habe ich verfasst.“ Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte in der Verhandlung vor, dass beide Söhne des Beschwerdeführers ein Körpergewicht zumindest zwischen 15-25 Kilo hätten und deshalb in die Gewichtsklasse II der ECE-Regelung Nr. 44 einzustufen wären.

Punkt 5.3 des Erlasses des BMVIT vom 10.02.2006 zur Kinderbeförderung der 26. KFG-Novelle sei die Verwendung eines Sitzkissen wie gegenständlich eine ECE genehmigte Rückhalteinrichtung. Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte in der Verhandlung vor, dass beide Söhne des Beschwerdeführers ein Körpergewicht zumindest zwischen 15-25 Kilo hätten und deshalb in die Gewichtsklasse römisch zwei der ECE-Regelung Nr. 44 einzustufen wären.

Punkt 5.3 des Erlasses des BMVIT vom 10.02.2006 zur Kinderbeförderung der

  1. KFG-Novelle sei die Verwendung eines Sitzkissen wie gegenständlich eine ECE genehmigte Rückhalteinrichtung. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.09.2015 wurde auf die Fortsetzung der Verhandlung und mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtet. V. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch fünf. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: V.
  2. Auf Grund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: römisch fünf.
  3. Auf Grund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer wurde am 15.09.2014 um 14.38 Uhr in 1090 Wien, Währinger Gürtel 80 ggü. Richtung Severingasse – 16., Währingergürtel 71 als Lenker eines PKW´s zu einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Zu diesem Zeitpunkt saßen die beiden Söhne des Beschwerdeführers, H., geb. 2007 und ca. 128 cm groß, und D., geb. 2009 und ca. 122 cm groß, auf der rückwärtigen Sitzbank des Fahrzeugs auf Sitzerhöhungen. H. saß links hinter dem Lenker und hatte den Sicherheitsgurt unter dem linken Oberarm durchgefädelt. D. saß hinter dem Beifahrersitz und hatte den Sicherheitsgurt unter dem rechten Oberarm durchgefädelt. Der Beschwerdeführer war unmittelbar zuvor mit D. in der Kinder- und Jugendambulanz des AKH gewesen, wo diesem ein 24-Stunden- Blutdruckmessgerät am rechten Oberarm angelegt worden war. Der Beschwerdeführer war darüber belehrt worden war, dass auf die Blutdruckmanschette, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, kein Druck von außen ausgeübt werden solle. Ob das Kind H. den Sicherheitsgurt beim Fahrtantritt ordnungsgemäß angelegt oder bereits unter dem Oberarm durchgefädelt hatte, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden. V.
  4. Zu den Feststellungen bezüglich der bei der polizeilichen Kontrolle vorgefundenen Situation gelangte das erkennende Gericht aufgrund der – vom Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht bestrittenen - Angaben in der Anzeige, welche auch mit der Aussage der zeugenschatftlich einvernommenen Meldungslegerin übereinstimmen. römisch fünf.
  5. Zu den Feststellungen bezüglich der bei der polizeilichen Kontrolle vorgefundenen Situation gelangte das erkennende Gericht aufgrund der – vom Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht bestrittenen - Angaben in der Anzeige, welche auch mit der Aussage der zeugenschatftlich einvernommenen Meldungslegerin übereinstimmen. Ob der Beschwerdeführer, wie von ihm bereits im Einspruch vom 29.09.2014 vorgebracht wurde, den Gurt des Sohnes H. beim Fahrtantritt ordnungsgemäß angelegt hatte, und dieser den Gurt in der Folge wie bei seinem Bruder beobachtet, eigenmächtig unter den Oberarm legte, konnte letztendlich nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, welches grundsätzlich in sich selbst schlüssig und nachvollziehbar ist, deckt sich jedenfalls auch mit der zeugenschaftlichen Aussage der Meldungslegerin, der Beschwerdeführer hätte bereits bei der Kontrolle angegeben, dass der ältere Sohn den Gurt zunächst „normal“ verwendet, „sich aber vom Kleineren abgeschaut“ und diesen auch unter den Oberarm gelegt habe. Auch bei Berücksichtigung, dass verschiedene Umstände (der Beschwerdeführer wirkte über die vorgefundene Situation nicht überrascht, er gab an, er müsse die Gurten so anlegen, da sie sonst am Hals kratzen würden) teilweise gegen die Darstellung des Beschwerdeführers sprechen, konnte insgesamt nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Gurt seines Sohnes H. bereits bei Fahrtantritt nicht ordnungsgemäß angelegt hatte. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass sich die Diskussion im Zuge der Anhaltung offenbar auch (oder überwiegend) darauf bezog, ob die verwendeten Sitzerhöhungen ohne Rückenlehne für so kleine Kinder grundsätzlich geeignet wären, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang offenbar auch wesentliche Umstände, wie das angelegte 24-Stunden-Blutdruckmessgerät von D., nicht einmal erwähnte. V.
  6. Maßgebliche Rechtsvorschriften. römisch fünf.
  7. Maßgebliche Rechtsvorschriften. § 106 Abs. 5 KFG lautet: Paragraph 106, Absatz 5, KFG lautet:

(5)Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres, die
  2. 150 cm und größer sind, auf einem Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen,
  3. kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern,
  4. das dritte Lebensjahr vollendet haben, in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, die vorhandenen Sicherheitssysteme (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) benutzen, wenn sie sich auf ihrem Sitz befinden. Falls eine erwachsene Begleitperson im Omnibus mitfährt, so geht diese Verpflichtung auf diese Person über.

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigte zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigte zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. § 5 Abs. 1 VStG lautet: Paragraph 5, Absatz eins, VStG lautet: § 5

(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbeachtung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eines Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbeachtung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eines Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. V.
  1. rechtliche Beurteilung: römisch fünf.
  2. rechtliche Beurteilung: Bezüglich der Art der vom Beschwerdeführer für seine Söhne verwendeten Kindersitze (Sitzerhöhungen ohne Rückenlehne) wurde von ihm zutreffend vorgebracht, dass es sich bei der Verwendung von Sitzkissen wie den gegenständlichen für die Gewichtsklasse II der ECE-Regelung Nr. 44 (in welche die beiden 122 cm und 128 cm großen Kinder offensichtlich fallen) um eine ECE genehmigte Rückhalteinrichtung handelt (vgl. Punkt 5.3 des Erlassen des BMVIT vom 10.02.2006 zur Kinderbeförderung der
  3. KFG-Novelle). Bezüglich der Art der vom Beschwerdeführer für seine Söhne verwendeten Kindersitze (Sitzerhöhungen ohne Rückenlehne) wurde von ihm zutreffend vorgebracht, dass es sich bei der Verwendung von Sitzkissen wie den gegenständlichen für die Gewichtsklasse römisch zwei der ECE-Regelung Nr. 44 (in welche die beiden 122 cm und 128 cm großen Kinder offensichtlich fallen) um eine ECE genehmigte Rückhalteinrichtung handelt vergleiche Punkt 5.3 des Erlassen des BMVIT vom 10.02.2006 zur Kinderbeförderung der
  4. KFG-Novelle). Demgegenüber stellt das Anschnallen der Kinder mit Durchfädeln des Sicherheitsgurtes unter dem Oberarm im Hinblick auf die damit verbundene Gefährdung (z.B. bei einem etwaigen abruptem Abbremsen) keine ordnungsgemäße Sicherung dar. Wie aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich ist, („Deshalb wurde beim Sohn D. die Ausnahme bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauchs seitens der Behörde in Anspruch genommen und berücksichtigt. Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung des Sohnes H. war spruchgemäß zu entscheiden.“, vgl. weiters auch die gegenüber der Strafverfügung vom 18.09.2014 deutliche Herabsetzung der Strafe) wurde dem Beschwerdeführer in diesem Straferkenntnis ausschließlich die nicht ordnungsgemäße Sicherung des Sohnes H. als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.Wie aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich ist, („Deshalb wurde beim Sohn D. die Ausnahme bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauchs seitens der Behörde in Anspruch genommen und berücksichtigt. Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung des Sohnes H. war spruchgemäß zu entscheiden.“, vergleiche weiters auch die gegenüber der Strafverfügung vom 18.09.2014 deutliche Herabsetzung der Strafe) wurde dem Beschwerdeführer in diesem Straferkenntnis ausschließlich die nicht ordnungsgemäße Sicherung des Sohnes H. als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit ausschließlich der auf den Sohn H. bezogene Tatvorwurf. Diesbezüglich konnte aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass H. den Gurt bei Fahrtantritt bestimmungsgemäß über der Schulter getragen hatte, er diesen jedoch eigenmächtig und wegen seines Bruders kurz darauf selbst unter dem Oberarm durchfädelte. Dass der Beschwerdeführer dies nicht sofort bemerken konnte (H. saß auf der Rücksitzbank hinter dem Fahrersitz, die Kontrolle erfolgte kurz nach dem Fahrtantritt in der unmittelbaren Umgebung des AKH) erscheint plausibel. Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung jedenfalls erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite konnte jedoch aufgrund der speziellen Umstände im Einzelfall nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift ein Verschulden trifft. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. , Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.063.6968.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.