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{'item': 'VGW-001/027/4005/2015'}

Obsah (12)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 9§ 11§ 64§ 1§ 8Art 12§ 24§ 67

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.10.2015 GeschäftszahlVGW-001/027/4005/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königs

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.

  1. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:römisch eins.
  2. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „ I. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr. 10991/52 in der geltenden Fassung (VSt

G) zur Vertretung nach außen Berufener der A. GmbH mit Sitz in Wien, R., zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 22. April 2014 entgegen dem § 8 Abs. 1 ÄsthOpG durch die im Internetauftritt der genannten Gesellschaft angeführten Wortfolgen „Neue Aktionen April 2014“, „25% Rabatt auf die Behandlungen übermäßigen Schwitzens…“, „Jetzt bis zu 50% Rabatt auf Tätowierungsentfernungen…“ und anderen in einer das Standessansehen beeinträchtigenden Art und Weise eine Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen der Leistung in Verbindung mit Hinweisen auf die besondere Preisgünstigkeit der genannten Behandlungen vorgenommen hat.„ römisch eins. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr. 10991/52 in der geltenden Fassung (VStG) zur Vertretung nach außen Berufener der A. GmbH mit Sitz in Wien, R., zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 22. April 2014 entgegen dem Paragraph 8, Absatz eins, ÄsthOpG durch die im Internetauftritt der genannten Gesellschaft angeführten Wortfolgen „Neue Aktionen April 2014“, „25% Rabatt auf die Behandlungen übermäßigen Schwitzens…“, „Jetzt bis zu 50% Rabatt auf Tätowierungsentfernungen…“ und anderen in einer das Standessansehen beeinträchtigenden Art und Weise eine Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen der Leistung in Verbindung mit Hinweisen auf die besondere Preisgünstigkeit der genannten Behandlungen vorgenommen hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 8 Abs. 1 und 2 Z. 2 ÄstOpG, BGBl I Nr. 80/2012 in der geltenden Fassung (Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen)Paragraph 8, Absatz eins und 2 Ziffer 2, ÄstOpG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012, in der geltenden Fassung (Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 970,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 10 Stunden

§ 11Abs. 2 leg. cit. i

Vm § 9 Abs. 1 VStG 1991Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 970,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 10 Stunden

Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 97,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.067,00. Außerdem sin die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. II. die A. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. B., verhängte Geldstrafe von € 970,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von römisch zwei. die A. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. B., verhängte Geldstrafe von € 970,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 97,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“€ 97,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“

  1. Dieser Bescheid gründet auf einer Anzeige der Bundeministerin für Gesundheit (BMG) vom 30.4.
  2. Nach Ansicht der BMG würden die Werbemaßnahmen, wie insbesondere „Aktionen“ und „Rabatte“ für ästhetische Behandlungen und Operationen, einen Verstoß gegen § 8 ÄsthOpG nahelegen.
  3. Dieser Bescheid gründet auf einer Anzeige der Bundeministerin für Gesundheit (BMG) vom 30.4.
  4. Nach Ansicht der BMG würden die Werbemaßnahmen, wie insbesondere „Aktionen“ und „Rabatte“ für ästhetische Behandlungen und Operationen, einen Verstoß gegen Paragraph 8, ÄsthOpG nahelegen.
  5. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 26.2.2015, richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde vom 26.3.
  6. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Bestimmungen des ÄsthOpG seien auf Krankenanstalten und selbständige Ambulatorien nicht anwendbar. Er stelle daher den Antrag, das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.
  7. Die Behörde verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung und legte das Verfahren dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
  8. In der Angelegenheit fand am 22.9.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Behörde keinen Vertreter entsendete. Der Beschwerdeführer gab an, er sei Geschäftsführer des A. Ambulatoriums in Wien, R.. Die A. sei ein selbständiges Ambulatorium und verfüge über die entsprechende Bewilligung (Bescheid der WrLReg vom ... 2000, Zl. ...). Gegenstand des Ambulatoriums sei die Durchführung von ästhetischer und kosmetischer Lasermedizin. Unbestritten sei, dass das Ambulatorium die vom Gesundheitsministerium mit Schreiben vom 30.04.2014 vorgelegten Werbungen geschaltet hat. Das Unternehmen sei davon ausgegangen, dass es zulässig ist, derartige Werbungen zu schalten. Der Beschwerdeführervertreter ergänzte, dass es sich in der Tatanlastung um eine ausschließliche Preisinformation handle. Eine unsachliche Information sei in den vorgelegten Werbungen nicht enthalten.
  9. Hierzu wurde erwogen: Der Beschwerdeführer stellte sowohl in seiner Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung außer Streit, dass die A. GmbH am
  10. April 2014 durch die auf der Webseite der A. angeführten Wortfolgen „Neue Aktionen April 2014“, „25% Rabatt auf die Behandlungen übermäßigen Schwitzens…“, „Jetzt bis zu 50% Rabatt auf Tätowierungsentfernungen…“ für ästhetische Behandlungen warb. Er bestritt lediglich die Rechtswidrigkeit dieser Werbemaßnahmen. Der behördlich ermittelte Sachverhalt ist daher als erwiesen anzusehen. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), BGBl. I Nr. 80/2012, dient

§ 1

dem vorbeugenden Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit von Patientinnen (Patienten) sowie dem Schutz vor Komplikationen und unerwünschten Folgen bei der Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation.Das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,, dient

Paragraph eins, dem vorbeugenden Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit von Patientinnen (Patienten) sowie dem Schutz vor Komplikationen und unerwünschten Folgen bei der Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation. Für ästhetische Behandlungen oder Operationen darf

§ 8Abs. 1 Z 2 Ästh

OpG nicht mit Hinweisen auf die besondere Preisgünstigkeit der ästhetischen Behandlung oder Operation geworben werden. Diese Art der Werbung ist

§ 8Abs. 4 Ästh

OpG – neben Ärzten – auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.Für ästhetische Behandlungen oder Operationen darf

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, ÄsthOpG nicht mit Hinweisen auf die besondere Preisgünstigkeit der ästhetischen Behandlung oder Operation geworben werden. Diese Art der Werbung ist

Paragraph 8, Absatz 4, ÄsthOpG – neben Ärzten – auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt. Nach der Intention des Gesetzgebers sind auch Rechtsträger von Krankenanstalten vom Begriff der „juristischen Person“ im Sinne des § 8 Abs. 4 ÄsthOpG umfasst (vgl. ErlRV 1807 BlgNr. XXIV. GP 12, zu § 8). Der Beschwerdeführer führte hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aus, dass eine solche Auslegung des Gesetzes kompetenzrechtlich bedenklich ist. Nach der Intention des Gesetzgebers sind auch Rechtsträger von Krankenanstalten vom Begriff der „juristischen Person“ im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, ÄsthOpG umfasst vergleiche ErlRV 1807 BlgNr. römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 12, zu Paragraph 8,). Der Beschwerdeführer führte hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aus, dass eine solche Auslegung des Gesetzes kompetenzrechtlich bedenklich ist. Dieses Vorbringen ist berechtigt. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 1.10.2001, VfSlg. 16.295, ausgesprochen, dass auch hinsichtlich der Kompetenz zur Erlassung von Werbeverboten danach zu unterscheiden ist, „ob sich die Werbung auf Leistungen einer Krankenanstalt (als organisatorische Einheit) oder auf die Tätigkeit eines bestimmten Arztes bezieht. Regelungen über Werbebeschränkungen für Krankenanstalten sind von dem

Art 12

Abs 1 Z 1 B-VG (‚Heil- und Pflegeanstalten‘) zuständigen Gesetzgeber zu treffen.“„ob sich die Werbung auf Leistungen einer Krankenanstalt (als organisatorische Einheit) oder auf die Tätigkeit eines bestimmten Arztes bezieht. Regelungen über Werbebeschränkungen für Krankenanstalten sind von dem

Artikel 12

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (‚Heil- und Pflegeanstalten‘) zuständigen Gesetzgeber zu treffen.“ Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 ÄsthOpG ist daher nach Auffassung des erkennenden Gerichtes in verfassungskonformer Weise – auch entgegen der Erläuterungen zur Regierungsvorlage – dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung Rechtsträger von Krankenanstalten nicht erfasst (zur verfassungskonformen Interpretation vgl. VfGH 3.12.2010, VfSlg. 19.249, mwH).Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, ÄsthOpG ist daher nach Auffassung des erkennenden Gerichtes in verfassungskonformer Weise – auch entgegen der Erläuterungen zur Regierungsvorlage – dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung Rechtsträger von Krankenanstalten nicht erfasst (zur verfassungskonformen Interpretation vergleiche VfGH 3.12.2010, VfSlg. 19.249, mwH). Da es sich bei dem selbständigen Ambulatorium um eine Krankenanstalt im Sinne des Wiener Krankenanstaltengesetzes (WrKAG) handelt (vgl. VfGH 7.3.1992, VfSlg. 13.023) und auch nicht für einen bei ihr beschäftigten Arzt geworben wurde (vgl. dazu RIS-Justiz RS0115933), kommt eine Bestrafung auf Grundlage des ÄsthOpG nicht in Betracht.Da es sich bei dem selbständigen Ambulatorium um eine Krankenanstalt im Sinne des Wiener Krankenanstaltengesetzes (WrKAG) handelt vergleiche VfGH 7.3.1992, VfSlg. 13.023) und auch nicht für einen bei ihr beschäftigten Arzt geworben wurde vergleiche dazu RIS-Justiz RS0115933), kommt eine Bestrafung auf Grundlage des ÄsthOpG nicht in Betracht. Die einzige für dieses Ambulatorium einschlägige Werbebestimmung ist jene des § 24 WrKAG, LGBl. Nr. 19/1988 idF LGBl. Nr. 09/1995, die auf der gleichlautenden Grundsatzbestimmung des § 13 KaKuG, BGBl. Nr. 1/1957 idF BGBl. Nr. 801/1993, beruht.Die einzige für dieses Ambulatorium einschlägige Werbebestimmung ist jene des Paragraph 24, WrKAG, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1988, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 09 aus 1995,, die auf der gleichlautenden Grundsatzbestimmung des Paragraph 13, KaKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1993,, beruht.

§ 24Wr

KAG ist es dem Rechtsträger einer Krankenanstalt verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben. Übertretungen dieser Bestimmung werden

§ 67Wr

KAG vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 2.100 Euro oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Die bisherige Judikatur erachtete „die (wahre) Preiswerbung, die Werbung im Wege von Flugblättern, die Ankündigung von Gratistests und von Rabatten“ allerdings weder als unsachlich noch als unwahr (vgl. OGH 27.11.2001, 4 Ob 268/01t = RS0115933; im Anschluss daran auch VwGH 25.2.2003, 2000/11/0324).

Paragraph 24, WrKAG ist es dem Rechtsträger einer Krankenanstalt verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben. Übertretungen dieser Bestimmung werden

Paragraph 67, WrKAG vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 2.100 Euro oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Die bisherige Judikatur erachtete „die (wahre) Preiswerbung, die Werbung im Wege von Flugblättern, die Ankündigung von Gratistests und von Rabatten“ allerdings weder als unsachlich noch als unwahr vergleiche OGH 27.11.2001, 4 Ob 268/01t = RS0115933; im Anschluss daran auch VwGH 25.2.2003, 2000/11/0324). Da nicht hervorkam, dass die Preiswerbung des Ambulatoriums unwahr gewesen wäre, handelte der Beschwerdeführer nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 24 WrKAG, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen war. Diese Ungleichbehandlung von Krankenanstalten und Ärzten ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, da das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber zueinander ausschließt (vgl. die stRspr des VfGH, zuletzt VfSlg. 19.860/2014, mwH). Da nicht hervorkam, dass die Preiswerbung des Ambulatoriums unwahr gewesen wäre, handelte der Beschwerdeführer nicht tatbestandsmäßig im Sinne des Paragraph 24, WrKAG, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen war. Diese Ungleichbehandlung von Krankenanstalten und Ärzten ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, da das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber zueinander ausschließt vergleiche die stRspr des VfGH, zuletzt VfSlg. 19.860 aus 2014,, mwH). II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist (§ 52 Abs. 8 VwGVG).römisch zwei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG). III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.027.4005.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.