GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
G) zur Vertretung nach außen Berufener der A. GmbH mit Sitz in Wien, R., zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 22. April 2014 entgegen dem § 8 Abs. 1 ÄsthOpG durch die im Internetauftritt der genannten Gesellschaft angeführten Wortfolgen „Neue Aktionen April 2014“, „25% Rabatt auf die Behandlungen übermäßigen Schwitzens…“, „Jetzt bis zu 50% Rabatt auf Tätowierungsentfernungen…“ und anderen in einer das Standessansehen beeinträchtigenden Art und Weise eine Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen der Leistung in Verbindung mit Hinweisen auf die besondere Preisgünstigkeit der genannten Behandlungen vorgenommen hat.„ römisch eins. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr. 10991/52 in der geltenden Fassung (VStG) zur Vertretung nach außen Berufener der A. GmbH mit Sitz in Wien, R., zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 22. April 2014 entgegen dem Paragraph 8, Absatz eins, ÄsthOpG durch die im Internetauftritt der genannten Gesellschaft angeführten Wortfolgen „Neue Aktionen April 2014“, „25% Rabatt auf die Behandlungen übermäßigen Schwitzens…“, „Jetzt bis zu 50% Rabatt auf Tätowierungsentfernungen…“ und anderen in einer das Standessansehen beeinträchtigenden Art und Weise eine Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen der Leistung in Verbindung mit Hinweisen auf die besondere Preisgünstigkeit der genannten Behandlungen vorgenommen hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 8 Abs. 1 und 2 Z. 2 ÄstOpG, BGBl I Nr. 80/2012 in der geltenden Fassung (Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen)Paragraph 8, Absatz eins und 2 Ziffer 2, ÄstOpG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012, in der geltenden Fassung (Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 970,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 10 Stunden
Vm § 9 Abs. 1 VStG 1991Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 970,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 10 Stunden
Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 97,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.067,00. Außerdem sin die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. II. die A. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. B., verhängte Geldstrafe von € 970,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von römisch zwei. die A. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. B., verhängte Geldstrafe von € 970,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 97,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“€ 97,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“
dem vorbeugenden Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit von Patientinnen (Patienten) sowie dem Schutz vor Komplikationen und unerwünschten Folgen bei der Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation.Das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,, dient
Paragraph eins, dem vorbeugenden Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit von Patientinnen (Patienten) sowie dem Schutz vor Komplikationen und unerwünschten Folgen bei der Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation. Für ästhetische Behandlungen oder Operationen darf
OpG nicht mit Hinweisen auf die besondere Preisgünstigkeit der ästhetischen Behandlung oder Operation geworben werden. Diese Art der Werbung ist
OpG – neben Ärzten – auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.Für ästhetische Behandlungen oder Operationen darf
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, ÄsthOpG nicht mit Hinweisen auf die besondere Preisgünstigkeit der ästhetischen Behandlung oder Operation geworben werden. Diese Art der Werbung ist
Paragraph 8, Absatz 4, ÄsthOpG – neben Ärzten – auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt. Nach der Intention des Gesetzgebers sind auch Rechtsträger von Krankenanstalten vom Begriff der „juristischen Person“ im Sinne des § 8 Abs. 4 ÄsthOpG umfasst (vgl. ErlRV 1807 BlgNr. XXIV. GP 12, zu § 8). Der Beschwerdeführer führte hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aus, dass eine solche Auslegung des Gesetzes kompetenzrechtlich bedenklich ist. Nach der Intention des Gesetzgebers sind auch Rechtsträger von Krankenanstalten vom Begriff der „juristischen Person“ im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, ÄsthOpG umfasst vergleiche ErlRV 1807 BlgNr. römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 12, zu Paragraph 8,). Der Beschwerdeführer führte hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aus, dass eine solche Auslegung des Gesetzes kompetenzrechtlich bedenklich ist. Dieses Vorbringen ist berechtigt. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 1.10.2001, VfSlg. 16.295, ausgesprochen, dass auch hinsichtlich der Kompetenz zur Erlassung von Werbeverboten danach zu unterscheiden ist, „ob sich die Werbung auf Leistungen einer Krankenanstalt (als organisatorische Einheit) oder auf die Tätigkeit eines bestimmten Arztes bezieht. Regelungen über Werbebeschränkungen für Krankenanstalten sind von dem
Abs 1 Z 1 B-VG (‚Heil- und Pflegeanstalten‘) zuständigen Gesetzgeber zu treffen.“„ob sich die Werbung auf Leistungen einer Krankenanstalt (als organisatorische Einheit) oder auf die Tätigkeit eines bestimmten Arztes bezieht. Regelungen über Werbebeschränkungen für Krankenanstalten sind von dem
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (‚Heil- und Pflegeanstalten‘) zuständigen Gesetzgeber zu treffen.“ Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 ÄsthOpG ist daher nach Auffassung des erkennenden Gerichtes in verfassungskonformer Weise – auch entgegen der Erläuterungen zur Regierungsvorlage – dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung Rechtsträger von Krankenanstalten nicht erfasst (zur verfassungskonformen Interpretation vgl. VfGH 3.12.2010, VfSlg. 19.249, mwH).Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, ÄsthOpG ist daher nach Auffassung des erkennenden Gerichtes in verfassungskonformer Weise – auch entgegen der Erläuterungen zur Regierungsvorlage – dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung Rechtsträger von Krankenanstalten nicht erfasst (zur verfassungskonformen Interpretation vergleiche VfGH 3.12.2010, VfSlg. 19.249, mwH). Da es sich bei dem selbständigen Ambulatorium um eine Krankenanstalt im Sinne des Wiener Krankenanstaltengesetzes (WrKAG) handelt (vgl. VfGH 7.3.1992, VfSlg. 13.023) und auch nicht für einen bei ihr beschäftigten Arzt geworben wurde (vgl. dazu RIS-Justiz RS0115933), kommt eine Bestrafung auf Grundlage des ÄsthOpG nicht in Betracht.Da es sich bei dem selbständigen Ambulatorium um eine Krankenanstalt im Sinne des Wiener Krankenanstaltengesetzes (WrKAG) handelt vergleiche VfGH 7.3.1992, VfSlg. 13.023) und auch nicht für einen bei ihr beschäftigten Arzt geworben wurde vergleiche dazu RIS-Justiz RS0115933), kommt eine Bestrafung auf Grundlage des ÄsthOpG nicht in Betracht. Die einzige für dieses Ambulatorium einschlägige Werbebestimmung ist jene des § 24 WrKAG, LGBl. Nr. 19/1988 idF LGBl. Nr. 09/1995, die auf der gleichlautenden Grundsatzbestimmung des § 13 KaKuG, BGBl. Nr. 1/1957 idF BGBl. Nr. 801/1993, beruht.Die einzige für dieses Ambulatorium einschlägige Werbebestimmung ist jene des Paragraph 24, WrKAG, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1988, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 09 aus 1995,, die auf der gleichlautenden Grundsatzbestimmung des Paragraph 13, KaKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1993,, beruht.
KAG ist es dem Rechtsträger einer Krankenanstalt verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben. Übertretungen dieser Bestimmung werden
KAG vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 2.100 Euro oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Die bisherige Judikatur erachtete „die (wahre) Preiswerbung, die Werbung im Wege von Flugblättern, die Ankündigung von Gratistests und von Rabatten“ allerdings weder als unsachlich noch als unwahr (vgl. OGH 27.11.2001, 4 Ob 268/01t = RS0115933; im Anschluss daran auch VwGH 25.2.2003, 2000/11/0324).
Paragraph 24, WrKAG ist es dem Rechtsträger einer Krankenanstalt verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben. Übertretungen dieser Bestimmung werden
Paragraph 67, WrKAG vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 2.100 Euro oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Die bisherige Judikatur erachtete „die (wahre) Preiswerbung, die Werbung im Wege von Flugblättern, die Ankündigung von Gratistests und von Rabatten“ allerdings weder als unsachlich noch als unwahr vergleiche OGH 27.11.2001, 4 Ob 268/01t = RS0115933; im Anschluss daran auch VwGH 25.2.2003, 2000/11/0324). Da nicht hervorkam, dass die Preiswerbung des Ambulatoriums unwahr gewesen wäre, handelte der Beschwerdeführer nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 24 WrKAG, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen war. Diese Ungleichbehandlung von Krankenanstalten und Ärzten ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, da das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber zueinander ausschließt (vgl. die stRspr des VfGH, zuletzt VfSlg. 19.860/2014, mwH). Da nicht hervorkam, dass die Preiswerbung des Ambulatoriums unwahr gewesen wäre, handelte der Beschwerdeführer nicht tatbestandsmäßig im Sinne des Paragraph 24, WrKAG, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen war. Diese Ungleichbehandlung von Krankenanstalten und Ärzten ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, da das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber zueinander ausschließt vergleiche die stRspr des VfGH, zuletzt VfSlg. 19.860 aus 2014,, mwH). II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist (§ 52 Abs. 8 VwGVG).römisch zwei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG). III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.027.4005.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.