F iVm § 50.01 Z 1 und 2 der Wasserstraßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 248/2005 idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
Paragraphen 42, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 23, 36, Absatz 2, Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1997, idgF in Verbindung mit Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer eins und 2 der Wasserstraßenverkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 2005, idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2015 zu Recht e r k a n n t: I.
Vm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraphen 50, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Bf hat daher
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 14,40, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Der Bf hat daher
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 14,40, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges der Marke ... mit dem behördlichen Kennzeichen ... dieses Fahrzeug am 20.3.2015 um 15.18 Uhr auf dem Treppelweg in 1020 Wien, bei Donau-Stromkilometer 1921.000 benutzt, obwohl die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke als in § 50.01 Z 1 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung angegeben, verboten ist.„Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges der Marke ... mit dem behördlichen Kennzeichen ... dieses Fahrzeug am 20.3.2015 um , 15.18 Uhr auf dem Treppelweg in 1020 Wien, bei Donau-Stromkilometer 1921.000 benutzt, obwohl die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke als in Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer eins, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung angegeben, verboten ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 42 Abs 1 und Abs 2 Z 23, 36 Abs 2 Schifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 62/1997 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 50.01 Z 1 und 2 der Wasserstraßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 248/2005 in der geltenden Fassung.Paragraphen 42, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 23, 36, Absatz 2, Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1997, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer eins und 2 der Wasserstraßenverkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 2005, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Abs 1 Schifffahrtsgesetz:
Paragraph 42, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz: Geldstrafe von € 72,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 StundenGeldstrafe von € 72,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von , 4 Stunden Ferner haben Sie
G) € 10,00 (grundsätzlich 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) € 10,00 (grundsätzlich 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) beträgt daher € 82,00 Überdies sind die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer wie schon in seinem Einspruch vom
1 Schifffahrtsgesetz sind Treppelwege durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
Paragraph 36, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz sind Treppelwege durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten.
2 leg. cit. sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Abs. 1) durch Verordnung zu regeln.
Paragraph 36, Absatz 2, leg. cit. sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Absatz eins,) durch Verordnung zu regeln. Entsprechende Regelungen enthält die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, deren §§ 50.01 und 50.02 lauten:Entsprechende Regelungen enthält die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, deren Paragraphen 50 Punkt 01 und 50 Punkt 02 lauten: „§ 50.01 Bezeichnung der Treppelwege Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen mit der Aufschrift „TREPPELWEG" in weißer Schrift auf blauem Grund bezeichnet. § 50.02 Benützung der TreppelwegeParagraph 50 Punkt 02, Benützung der Treppelwege 1. Fahren und Reiten auf
Fahren und Reiten auf
Paragraph 50 Punkt 01, bezeichneten Treppelwegen sind verboten. ... „ Laut unwidersprochen gebliebener Anzeige vom 8. April 2015 war der gegenständliche Treppelweg
.01 Wasserstraßen-Verkehrsordnung ordnungsgemäß gekennzeichnet.Laut unwidersprochen gebliebener Anzeige vom 8. April 2015 war der gegenständliche Treppelweg
Paragraph 50 Punkt 01, Wasserstraßen-Verkehrsordnung ordnungsgemäß gekennzeichnet. Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird deutlich, dass sich das Verbot des Befahrens von Treppelwegen direkt aus dem Gesetz (Schifffahrtsgesetz) und der dazu ergangenen Verordnung (Wasserstraßen-Verkehrsordnung) ergibt und dass es keines zusätzlichen Fahrverbotes nach der Straßenverkehrsordnung bedarf, um klarzustellen, dass Treppelwege mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden dürfen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet, auch nur annäherend Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige und in weiterer Folge des erlassenen Straferkenntnisses hervorzurufen. Es war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung in objektiver wie auch subjektiver Weise begangen hat. Zur Strafbemessung wird ausgeführt:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
1 Schifffahrtsgesetz begeht, wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72,-- Euro bis zu 3.633,-- Euro zu bestrafen.
Paragraph 42, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz begeht, wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72,-- Euro bis zu 3.633,-- Euro zu bestrafen.
2 Z 23 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1, wer die
2 erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält.
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 23, leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins,, wer die
Paragraph 36, Absatz 2, erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält. Durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde das öffentliche Interesse an der vorschriftsmäßigen Benützung von Treppelwegen in nicht unerheblichem Ausmaß geschädigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig gewertet werden, weil weder hervor gekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Insbesondere wird auch mit dem Beschwerdevorbringen des im Bereich des Treppelweges insgesamt knappen Parkraumes kein geringfügiges Verschulden ins Treffen geführt. Nach der vorliegenden Aktenlage kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervor gekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden aufgrund seines Vorbringens als unterdurchschnittlich angenommen. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die von der Erstbehörde verhängte Strafe jedenfalls tat- und schuldangemessen, zumal gegenständlich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.050.7492.2015
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