Obsah (8)
§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 64§ 44§ 4§ 99RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.10.2015 GeschäftszahlVGW-031/023/11334/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
§ 45Abs. 1 Z 2 VSt
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., erließ gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie sind am 10.05.2015 um 15:20 Uhr in Wien 2., Handelskai 386, als Lenker(
- in)des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-2 mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(
- en)in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 4 Abs. 5 StVOParagraph 4, Absatz 5, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 150,00 3 Tage(
- n)0 § 99 Abs. 3 lit. b StVO€ 150,00 3 Tage(
- n)0 Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO Stunde(
- n)0 Minute(
- n)Ferner hat der Beschuldigte
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 165,00“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber auszugsweise Nachstehendes aus. „Das Straferkenntnis setzt sich im Wesentlichen ausschließlich aus sogenannten „Stehsätzen“ zusammen, ohne auch nur im Ansatz auf die Ausführungen des Einschreiters einzugehen. Nach ständiger Judikatur stellt das gänzliche Übergehen der Ausführungen den Entzug des Parteiengehöres dar. Die Behörde geht in ihrem Erkenntnis auch nicht auf das Vorbringen vom 22.06.2015 ein. Vor dem Hintergrund, dass der Einschreiter sich davon vergewissert hat, dass am VW ... mit dem polizeilichen Kennzeichen W-2 kein Schaden vorhanden ist.“ Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer lediglich eventualiter für den Fall beantragt, dass dem Rechtsmittelantrag nicht vollständig stattgegeben werde, die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich im Vorlageschriftsatz vom 22. September 2015 auf die Durchführung einer solchen Verhandlung. Da weiters bereits auf Grund der Aktenklage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
§ 44Abs. 2 Vw
GVG zu entfallen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer lediglich eventualiter für den Fall beantragt, dass dem Rechtsmittelantrag nicht vollständig stattgegeben werde, die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich im Vorlageschriftsatz vom 22. September 2015 auf die Durchführung einer solchen Verhandlung. Da weiters bereits auf Grund der Aktenklage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG zu entfallen. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Am
- Mai 2015 brachte Frau D. bei der Landespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion ..., eine Anzeige ein, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, an diesem Tage um 15.20 Uhr habe das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-9 in Wien 2., vor Handelskai ONr. 386, den Fahrstreifen wechseln wollen und habe sie dabei derart abgedrängt, dass sie mit ihrem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-2 am Randstein anfuhr und ihr Fahrzeug beschädigt habe. Der Unfallgegner habe jedoch die Unfallaufnahme verweigert und sei weitergefahren. Der Beschwerdeführer war am
- Mai 2015 um 15.20 Uhr in Wien 2., Handelskai 386, nicht Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-
- Zu diesen Feststellungen gelangte die Behörde auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und völlig unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:
§ 4Abs.
5 der Straßenverkehrsordnung haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Paragraph 4, Absatz 5, der Straßenverkehrsordnung haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
§ 99Abs.
3 lit. b der Straßenverkehrsordnung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, der Straßenverkehrsordnung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.
§ 45Abs. 1 Z 2 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Strafbar ist, wer als Verursacher eines Verkehrsunfalles nach so eingetretenem Sachschaden nicht die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub verständigt, soweit er nicht dem Unfallgegner seinen Namen und dessen Anschrift nachgewiesen hat. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH,
- Dezember 1983, Zl. 82/10/0125). Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall als rechtmäßig oder als rechtswidrig zu beurteilen ist (vgl. etwa verst. Senat,
- Juni 1984, VwSlg. 11466 A). Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht (vgl. VwGH,
- April 1992, Zl. 91/09/0199). Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. VwGH,
- Juni 2003, 2002/09/0005).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche VwGH,
- Dezember 1983, Zl. 82/10/0125). Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall als rechtmäßig oder als rechtswidrig zu beurteilen ist vergleiche etwa verst. Senat,
- Juni 1984, VwSlg. 11466 A). Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorliegt oder nicht vergleiche VwGH,
- April 1992, Zl. 91/09/0199). Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche VwGH,
- Juni 2003, 2002/09/0005). Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in § 32 Abs 2 VStG wird auf eine bestimmte Person abgestellt, der eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodass sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigter, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften beziehen muss. Der Verfolgungshandlung muss entnommen werden können, gegen welche Tat sich die Verfolgung der Behörde richtet. Das bedeutet, dass eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. VwGH, Zl. 2014/02/0010).Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in Paragraph 32, Absatz 2, VStG wird auf eine bestimmte Person abgestellt, der eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodass sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigter, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften beziehen muss. Der Verfolgungshandlung muss entnommen werden können, gegen welche Tat sich die Verfolgung der Behörde richtet. Das bedeutet, dass eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat vergleiche VwGH, Zl. 2014/02/0010). Auch sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Berichtigung eines Tatbestandsmerkmales durch die Rechtsmittelbehörde voraussetzt, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmales erfolgt ist (vgl. VwGH,
- Jänner 1998, 97/03/0244 uam). Weiters steht einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände durch die Rechtsmittelbehörde der Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht entgegen (vgl. VwGH,
- Jänner 2002, Zl. 99/02/0106).Auch sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Berichtigung eines Tatbestandsmerkmales durch die Rechtsmittelbehörde voraussetzt, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmales erfolgt ist vergleiche VwGH,
- Jänner 1998, 97/03/0244 uam). Weiters steht einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände durch die Rechtsmittelbehörde der Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht entgegen vergleiche VwGH,
- Jänner 2002, Zl. 99/02/0106). Es ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Verwaltungsstrafverfahren das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis ist und eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, über eine andere als die durch die Verwaltungsbehörde angenommene Verwaltungsübertretung zu entscheiden, nicht besteht. Wenn nunmehr dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgehalten wird, er habe am
- Mai 2015 um 15.20 Uhr in Wien 2., Handelskai 386, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-2, ein anderes Fahrzeug beschädigt und sich sodann ohne Nachweis seiner Identität und ohne unverzügliche Verständigung der nächsten Polizeidienststelle vom Tatort entfernt, ist festzuhalten, dass bereits dem Akteninhalt und vordergründig der Anzeige selbst eindeutig und unzweifelhaft zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer dieses Fahrzeug nicht gelenkt hat. Vielmehr war Lenkerin dieses Fahrzeuges, ein grauer BMW ..., dem Aktenstand zufolge Frau D. und lenkte der Beschwerdeführer selbst einen schwarzen VW ... mit dem behördlichen Kennzeichen W-
- Die Einsicht in den Verfahrensakt ergab weiters, dass dem Beschwerdeführer die Tatbegehung als Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-9 nie vorgehalten wurde und ihm sohin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist bislang dieses grundlegende Tatbestandselement nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Schon allein deshalb schied auch eine allfällige „Konkretisierung“ des Tatvorhaltes durch das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses aus, würde es sich doch im Falle der Annahme des Lenkens eines anderen Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer keinesfalls mehr um jene Verwaltungsstrafsache handeln, über welche die Verwaltungsbehörde abgesprochen hat. Somit steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tat, nämlich die unterlassene Verständigung der nächsten Polizeidienststelle bei nicht erfolgtem Nachweis seiner Identität gegenüber dem Unfallgegner als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-2 nicht begangen hat. Dementsprechend war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.023.11334.2015