← Österreich

{'item': 'VGW-041/025/35007/2014'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 111§ 64§ 33§ 19§ 20§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.10.2015 GeschäftszahlVGW-041/025/35007/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Fr

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, dies mit der Maßgabe, dass in der Zitierung der Strafsanktionsnorm richtigerweise statt des ersten Strafsatzes der zweite Strafsatz zu zitieren ist.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, dies mit der Maßgabe, dass in der Zitierung der Strafsanktionsnorm richtigerweise statt des ersten Strafsatzes der zweite Strafsatz zu zitieren ist. Die Beschwerdeführerin hat daher

§ 52Abs. 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 2616,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.Die Beschwerdeführerin hat daher

Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 2616,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: „Sie haben als Gewerbetreibende (Baumeistergewerbe) im gewerberechtlichen Standort in Wien, Ha.-straße, jedoch mit Sitz in Wien, He.-Straße, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, unterlassen, die von Ihnen in der Zeit von 24.6.2014 bis 2.7.2014 auf der Baustelle in G., H.-weg beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen,

  1. T. C., geb: 1975,
  2. I. D., geb:
  3. römisch eins. D., geb: 1964
  4. Mi. P., geb: 1965
  5. N. SP., geb: 1966
  6. Da. ST., geb: 1963
  7. Pr. ST., geb: 1963 vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVGParagraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 6 Geldstrafen von je € 2.180,00, falls diese uneinbringlich sind, 6 Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Tagen und 10 Stunden Summe der Geldstrafen: € 13.080,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Monat, 2 Tage und 12 Stunden

§ 111Abs. 2 erster Strafsatz in Verbindung mit § 9 VSt

G 1991gemäß Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 1.308,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 14.388,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin (Bf) vor: „Die Anschuldigungen stimmen nicht. Wie ich bereits gegenüber der Finanzpolizei angegeben habe, haben wir nur das Gerüst aufgestellt aber keine Arbeiten durchgeführt. Die Leute wurden von uns nicht angestellt. Ich lege einen Subvertrag mit Beilagen vor aus dem hervorgeht, dass wir nicht die Firma waren die die Arbeiten durchgeführt hat“ Beweis wurde auf folgende Weise erhoben: - durch Einsichtnahme in die Fotos betreffend das auf dem Gerüst aufgehängte Transparent (Bl. 15 u. 22 verso MBA-Akt), - in den Aktenvermerk vom 02.07.2014 (Bl. 18 verso MBA-Akt), - in die Fotos betreffend arbeitende Arbeitskräfte (Bl. 22 verso, 24, 24 verso, 25 verso, 26, 26 verso, 30, 32 verso, 33 MBA-Akt), - in die „Personenblätter“ betreffend T. C. (Bl. 7 MBA-Akt), Mi. P. (Bl. 9 MBA-Akt), Pr. St. (Bl. 10 MBA-Akt), I. D. (Bl. 11 MBA-Akt) und N. Sp. (Bl. 12 MBA-Akt), in die „Personenblätter“ betreffend T. C. (Bl. 7 MBA-Akt), Mi. P. (Bl. 9 MBA-Akt), Pr. St. (Bl. 10 MBA-Akt), römisch eins. D. (Bl. 11 MBA-Akt) und N. Sp. (Bl. 12 MBA-Akt), - in die Vereinbarung vom 02.07.2014 (Bl. 33 MBA-Akt), - in den Subunternehmervertrag vom 06.06.2014 (Bl. 45 ff. MBA-Akt), - in einen Ausdruck betreffend Gewerbeberechtigung (Bl. 54 MBA-Akt), - in die Bestätigung vom 16.12.2014 (Bl. 57 MBA-Akt), - in 3 Zahlungsbestätigungen (VGW-Akt), - durch Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei sowie - durch zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn Da. St., A. Mu., O. sowie der Kontrollorgane B., J. und L.. Eine Einvernahme weiterer Zeugen scheiterte daran, dass eine behördliche Meldung in Österreich nicht besteht bzw. ein genauer Aufenthaltsort nicht bekannt ist bzw. im Ausland die Vollstreckung von Zwangsstrafen oder eine zwangsweise Vorführung nicht durchgesetzt werden kann. Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend: Laut Aktenvermerk vom 02.07.2014 hat der Bauherr O. in einem Telefonat mit dem Beamten J. von der Finanzpolizei gesagt, die telefonische Angabe eines Vertreters der Firma M. Bau, wonach diese lediglich das Gerüst zur Verfügung gestellt habe, entspreche nicht der Wahrheit. Die Firma M. Bau habe vielmehr den Auftrag für die gesamten Fassadenarbeiten erhalten. Dieser Aktenvermerk bezieht sich auf ein Telefonat um 10.20 Uhr, also unmittelbar nach der Kontrolle, die laut Strafantrag um 08.00 Uhr begonnen hatte. Die Angaben des Bauherrn O. sind somit aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Vorfall glaubwürdig. Die Gewerbeberechtigung der Firma S. GmbH lautet auf „Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertigbezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen“. Die Gewerbeberechtigung umfasst somit nicht eine Berechtigung für Fassadenarbeiten. Dieser Umstand spricht gegen das Vorbringen, die auf den Fotos bei Fassadenarbeiten erkennbaren Arbeiter wären der S. GmbH und nicht der Firma M. Bau zuzurechnen. Selbst wenn die Arbeiter in den Personenblättern angegeben haben, sie würden für „C. T.“ arbeiten (bzw. Herr T. C. selbst für „Ge.“), so ist dies auch durchaus so zu verstehen, dass Herr C. den Arbeitern die unmittelbaren Anweisungen gegeben hat, schließt aber keineswegs aus, dass die Arbeiter in Erfüllung der Vereinbarung zwischen dem Bauherrn, nämlich Herrn O., und der Firma M. Bau tätig waren. Wie die Zeugen J. und L. übereinstimmend und daher glaubwürdig angaben, sei seitens des Bauherrn von der Firma S. GmbH oder einer polnischen Firma keine Rede gewesen. Daraus ist zu schließen, dass in Wahrheit eine Weitergabe der beauftragten Arbeiten an einen Subunternehmer gar nicht stattgefunden hat, wäre es doch das Nächstliegende gewesen, dass schon unmittelbar nach der Kontrolle auf die Firma S. GmbH oder eine polnische Firma hingewiesen worden wäre. Wenngleich der Zeuge O. in manchen Punkten von früheren Angaben abgewichen sein mag, so hat er doch anlässlich seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien eindeutig angegeben, Herr A. habe „einige rumänische Leute“ gebracht, habe „2 Arbeiter mitgebracht“ bzw. Herr A. habe „die Rumänen für die Fassadenarbeiten gebracht“. Dies sei nicht „Herr E.“ gewesen. Deshalb sei der Vertrag mit Herrn A. verfasst worden. Dazu ist festzuhalten, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, nämlich Herr Mu., den Vornamen A. trägt. Somit kann als glaubwürdig angesehen werden, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin Arbeiter für Fassadenarbeiten mitgebracht hat. Ginge man entsprechend dem Vorbringen seitens der Beschwerdeführerin (Verhandlungsprotokoll vom 22.09.2015, Seite 8 unten) davon aus, es hätten nicht „2 Verträge nebeneinander“ bestanden, sondern es seien sämtliche Arbeiten mittels Subunternehmervertrages weitergegeben worden, so bliebe unschlüssig und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar, warum in der Vereinbarung mit der Firma M. Bau Gesamtkosten von € 21.000,-- inklusive 20% MwSt. vereinbart worden sein sollten, hingegen in einer A-Konto-Bestätigung (schon vom 19.12.2013, abzielend auf einen Subunternehmervertrag erst vom 06.06.2014) Gesamtkosten in viel größerer Höhe, nämlich von € 31.000,--. Wenn sich die Beschwerdeführerin darauf stützen möchte, dass Zahlungsbestätigungen von Herrn No. vorgelegt wurden und ein Geldfluss von Herrn O. an die Firma M. Bau nicht belegt ist, so ist die Lebenserfahrung entgegen zu halten, wonach Arbeitsleistungen auf Baustellen auch ohne Rechnung und ohne Zahlungsbeleg gegen Barzahlung geleistet werden. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf stützen will, der Zeuge O. habe in der Verhandlung vom 09.06.2015 ausgesagt, Herr „E.“ habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle Herrn A. € 2.000,-- geben, und in der Quittung vom 18.06.2014 würden diese € 2.000,-- tatsächlich aufscheinen, allerdings seien sie laut dieser Bestätigung nicht Herrn A., sondern Herrn T. (C.) bezahlt worden, so ist dem entgegen zu halten, dass es sich nicht zwingend um dieselben € 2.000,-- handeln muss. Wenn seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt wird, Herr T. C. habe seine eigenen Leute gebracht, für diese auch die Personenblätter teilweise ausgefüllt und der Zeuge Da. St. habe gesagt, Herr T. hätte ihn auf die Baustelle gebracht, so schließen diese Umstände nicht aus, dass dies mit Wissen und Willen des Ehegatten der Beschwerdeführerin, nämlich des Herrn Mu., geschehen ist und sich die Beschwerdeführerin nicht um derartige Vorgänge gekümmert hat und ihnen auch nicht entgegen getreten ist. Soweit seitens Beschwerdeführerin ausgeführt wird, Herr O. habe seine ursprüngliche Aussage widerrufen und er habe alle Zahlungen an Herrn „E.“ geleistet, so ist dem Folgendes entgegen zu halten: Die Zahlungsbestätigungen, die von einer polnischen Firma bzw. von deren Verantwortlichem, Herrn No., ausgestellt wurden, sind vom Bauherrn O. erst nach seiner Einvernahme und nur wenige Tage vor Ablauf der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist vorgelegt worden. Zu diesen Zahlungsbestätigungen ist festzuhalten: Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass mit Gesamtkosten von nur € 31.000,-- Aludach, Trockenbau und Fassadenarbeiten an 2 Häusern finanziert werden können, wie dies die A-Konto-Bestätigung vom 19.12.2013 bescheinigen soll. Überhaupt passt die A-Konto-Bestätigung vom 19.12.2013 vom Arbeitsumfang her („Aludach, Trockenbau, Fassadenarbeiten“) nicht zum Gegenstand des Subunternehmervertrages (nur „Fassadenarbeiten“). Keine Beweiskraft kommt auch der mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung vom 16.12.2014 zu, wonach die Herren Ge. und T. C. bestätigen, „für die Firma S. GmbH auf der Baustelle in G. gearbeitet“ zu haben, ist doch in dieser Bestätigung keine Straßenbezeichnung und keine Hausnummer erwähnt und wurden doch die genannten beiden Herren bei der gegenständlichen Kontrolle gar nicht angetroffen. Der Zeuge Da. St. war an der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht interessiert, wie sich etwa an seinen Antworten mit der Formulierung „woher soll ich das Wissen“ zeigt. Auch hat er entgegen den beweiskräftigen Fotos, die zur Zeit der Kontrolle an der Fassade arbeitende Arbeitskräfte zeigen, ausgesagt, die Fassade sei „schon gemacht“ gewesen, es sei „nur das Gerüst abzunehmen“ gewesen. Seine Angaben erscheinen daher unglaubwürdig. Wenn der Zeuge Da. St. angab, Herr T. habe ihn zur Arbeit gerufen und ihm gesagt, er solle das Gerüst „herunternehmen“, so schließt dies nicht aus, dass Herr T. C. dies mit Wissen und Willen des Ehegatten der Beschwerdeführerin, nämlich des Herrn Mu., getan hat und sich die Beschwerdeführerin darum nicht gekümmert hat. Wenn der Zeuge Da. St. angab, Herr T. sei auf der Baustelle gewesen, als die Kontrolle durch die Finanzpolizei stattfand, so widerspricht dies den Beobachtungen der Kontrollorgane vor Ort und ist daher unglaubwürdig. Wenn der Zeuge Mu., Ehegatte der Beschwerdeführerin, im Rahmen seiner Einvernahme betonte, Herr O. solle zeigen, was er ihm bezahlt habe, bzw. Herr O. soll Belege herzeigen, was er gezahlt habe, so ist neuerlich die Lebenserfahrung entgegen zu halten, wonach Arbeitsleistungen auf einer Baustelle auch ohne Rechnung und ohne Zahlungsbeleg gegen Barzahlung geleistet werden. Somit ist hieraus für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Selbst wenn die Straßenbezeichnung auf dem Transparent der Firma M. Bau – wie ein Foto (Blatt 15) zeigt – falsch geschrieben war, so haben nicht einmal die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte die Behauptung gewagt, das Transparent sei von einer anderen Firma hergestellt und angebracht worden, um einen eventuellen Verdacht auf die Firma M. Bau zu lenken. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich der vorgelegte Subunternehmervertrag auf die hier gegenständliche Baustelle bezieht, obwohl darin statt der zutreffenden Hausnummer 48 fälschlich die Hausnummer 33 genannt ist, fällt auf, dass der Subunternehmervertrag schon am 06.06.2014 schriftlich abgeschlossen wurde, die zugrundeliegende Vereinbarung aber erst am 02.07.2014, dem Kontrolltag, schriftlich abgefasst wurde. Es erscheint nicht logisch, dass eine Baufirma mit dem Bauherrn eine Vereinbarung nicht schriftlich festhält, mit dem Subunternehmer aber schon. Somit liegt der Schluss nahe, dass die schriftliche Vertragslage nicht den wahren wirtschaftlichen Gehalt wiedergibt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin hat als Gewerbetreibende (Baumeistergewerbe) mit dem gewerberechtlichen Standort in Wien, Ha.-straße, jedoch mit Sitz in Wien, He. Straße und somit als Dienstgeberin in der Zeit von 24.6.2014 bis 02.07.2014 auf der Baustelle in G., H.-weg, die Arbeiter
  2. T. C., geb: 1975,
  3. I. D., geb: 1964römisch eins. D., geb: 1964
  4. Mi. P., geb: 1965
  5. N. Sp., geb: 1966
  6. Da. St., geb: 1963
  7. Pr. St., geb: 1963 beschäftigt, ohne diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Rechtlich ergibt sich:

§ 33Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Im vorliegenden Fall hat die Bf Arbeitskräfte beschäftigt, ohne dass die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung vorlag. Die Bf hat sich somit tatbestandsmäßig, rechtswidrig und – mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens – auch schuldhaft verhalten, hat sie doch die ggst. Baustelle nicht auf die Einhaltung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen kontrolliert, sondern diesbezüglich auf ihren Ehegatten vertraut. Soweit die Höhe eines Entgeltes nicht festgestellt werden konnte, tut dies der vollendeten Verwirklichung des Tatbestandes keinen Abbruch, da diesfalls von einem angemessenen Entgelt (§ 1152 ABGB) auszugehen ist (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/0078).Soweit die Höhe eines Entgeltes nicht festgestellt werden konnte, tut dies der vollendeten Verwirklichung des Tatbestandes keinen Abbruch, da diesfalls von einem angemessenen Entgelt (Paragraph 1152, ABGB) auszugehen ist vergleiche VwGH 15.12.2004, 2003/09/0078).

§ 111Abs.

1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 111Abs.

2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2180 €, im Wiederholungsfall von 2180 € bis zu 5000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigem Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2180 €, im Wiederholungsfall von 2180 € bis zu 5000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigem Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 20VSt

G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Im vorliegenden Fall sind die Geldstrafen in Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe (2. Strafsatz) festgesetzt. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt der Bf nicht mehr zugute. Auch sonst liegt kein Milderungsgrund vor. Erschwerend war die Beschäftigungsdauer von mehreren Tagen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass Milderungsgründe beträchtlich überwiegen. Es erschien daher eine außerordentliche Strafmilderung nicht angezeigt. Weiters war bei der Strafbemessung auf Folgendes Bedacht zu nehmen: Die der Bf zur Last gelegten Verletzungen des ASVG schädigten in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der fristgerechten Anmeldung von Dienstnehmern beim zuständigen Träger der Krankenversicherung und an der damit verbundenen sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskräfte, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war. Das Verschulden der Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, hätte es doch genügt, sich darum zu kümmern, dass die auf der Baustelle beschäftigten Dienstnehmer vor Arbeitsaufnahme zur Sozialversicherung angemeldet werden.

§ 45Abs. 1 erster Satz Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

§ 45Abs. 1 zweiter Satz VSt

G kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im gegenständlichen Fall sind die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung

§ 45Abs. 1 erster Satz Z 4 VSt

G sowie eine Ermahnung

§ 45Abs. 1 zweiter Satz VSt

G schon deshalb nicht erfüllt, da – wie bereits ausgeführt – das Verschulden der Bf nicht gering war. Im gegenständlichen Fall sind die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung

Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz Ziffer 4, VStG sowie eine Ermahnung

Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG schon deshalb nicht erfüllt, da – wie bereits ausgeführt – das Verschulden der Bf nicht gering war. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen erscheinen die verhängten Strafen selbst bei ungünstigen finanziellen Verhältnissen angemessen. Sie erscheinen auch aus general- und spezialpräventiven Erwägungen erforderlich, um die Begehung derartiger Übertretungen in Hinkunft hintan zu halten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (wie die zitierte Judikatur zeigt). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage (Subsumption eines festgestellten Sachverhaltes unter § 33 und § 111 ASVG) vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (wie die zitierte Judikatur zeigt). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage (Subsumption eines festgestellten Sachverhaltes unter Paragraph 33 und Paragraph 111, ASVG) vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.025.35007.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.