GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, dies mit der Maßgabe, dass in der Zitierung der Strafsanktionsnorm richtigerweise statt des ersten Strafsatzes der zweite Strafsatz zu zitieren ist.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, dies mit der Maßgabe, dass in der Zitierung der Strafsanktionsnorm richtigerweise statt des ersten Strafsatzes der zweite Strafsatz zu zitieren ist. Die Beschwerdeführerin hat daher
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 2616,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.Die Beschwerdeführerin hat daher
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 2616,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: „Sie haben als Gewerbetreibende (Baumeistergewerbe) im gewerberechtlichen Standort in Wien, Ha.-straße, jedoch mit Sitz in Wien, He.-Straße, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, unterlassen, die von Ihnen in der Zeit von 24.6.2014 bis 2.7.2014 auf der Baustelle in G., H.-weg beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen,
G 1991gemäß Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 1.308,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 14.388,
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Im vorliegenden Fall hat die Bf Arbeitskräfte beschäftigt, ohne dass die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung vorlag. Die Bf hat sich somit tatbestandsmäßig, rechtswidrig und – mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens – auch schuldhaft verhalten, hat sie doch die ggst. Baustelle nicht auf die Einhaltung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen kontrolliert, sondern diesbezüglich auf ihren Ehegatten vertraut. Soweit die Höhe eines Entgeltes nicht festgestellt werden konnte, tut dies der vollendeten Verwirklichung des Tatbestandes keinen Abbruch, da diesfalls von einem angemessenen Entgelt (§ 1152 ABGB) auszugehen ist (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/0078).Soweit die Höhe eines Entgeltes nicht festgestellt werden konnte, tut dies der vollendeten Verwirklichung des Tatbestandes keinen Abbruch, da diesfalls von einem angemessenen Entgelt (Paragraph 1152, ABGB) auszugehen ist vergleiche VwGH 15.12.2004, 2003/09/0078).
1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2180 €, im Wiederholungsfall von 2180 € bis zu 5000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigem Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2180 €, im Wiederholungsfall von 2180 € bis zu 5000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigem Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Im vorliegenden Fall sind die Geldstrafen in Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe (2. Strafsatz) festgesetzt. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt der Bf nicht mehr zugute. Auch sonst liegt kein Milderungsgrund vor. Erschwerend war die Beschäftigungsdauer von mehreren Tagen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass Milderungsgründe beträchtlich überwiegen. Es erschien daher eine außerordentliche Strafmilderung nicht angezeigt. Weiters war bei der Strafbemessung auf Folgendes Bedacht zu nehmen: Die der Bf zur Last gelegten Verletzungen des ASVG schädigten in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der fristgerechten Anmeldung von Dienstnehmern beim zuständigen Träger der Krankenversicherung und an der damit verbundenen sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskräfte, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war. Das Verschulden der Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, hätte es doch genügt, sich darum zu kümmern, dass die auf der Baustelle beschäftigten Dienstnehmer vor Arbeitsaufnahme zur Sozialversicherung angemeldet werden.
G hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
G kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im gegenständlichen Fall sind die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung
G sowie eine Ermahnung
G schon deshalb nicht erfüllt, da – wie bereits ausgeführt – das Verschulden der Bf nicht gering war. Im gegenständlichen Fall sind die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung
Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz Ziffer 4, VStG sowie eine Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG schon deshalb nicht erfüllt, da – wie bereits ausgeführt – das Verschulden der Bf nicht gering war. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen erscheinen die verhängten Strafen selbst bei ungünstigen finanziellen Verhältnissen angemessen. Sie erscheinen auch aus general- und spezialpräventiven Erwägungen erforderlich, um die Begehung derartiger Übertretungen in Hinkunft hintan zu halten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (wie die zitierte Judikatur zeigt). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage (Subsumption eines festgestellten Sachverhaltes unter § 33 und § 111 ASVG) vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (wie die zitierte Judikatur zeigt). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage (Subsumption eines festgestellten Sachverhaltes unter Paragraph 33 und Paragraph 111, ASVG) vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.025.35007.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.