RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.10.2015 GeschäftszahlVGW-162/027/4838/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Kön
Art. 133Abs.
4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist zulässig,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.
- Die Ärztekammer für Wien erließ gegen die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch:römisch eins.
- Die Ärztekammer für Wien erließ gegen die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2013 gemäß § 1 der Umlagenordnung mir EUR 24.000,00 festgesetzt. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2013 insgesamt EUR 0,00 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet.„Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2013 gemäß Paragraph eins, der Umlagenordnung mir EUR 24.000,00 festgesetzt. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2013 insgesamt EUR 0,00 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet. Es besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 24.000,
- Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2013 gemäß § 2 der Umlagenordnung mit EUR 7.724,56 festgesetzt und diese erhöht sich gemäß § 3 der Umlagenordnung mit EUR 60,
- Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2013 insgesamt EUR 0,00 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet.Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2013 gemäß Paragraph 2, der Umlagenordnung mit EUR 7.724,56 festgesetzt und diese erhöht sich gemäß Paragraph 3, der Umlagenordnung mit EUR 60,
- Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2013 insgesamt EUR 0,00 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet. Es besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 7.784,
- Insgesamt besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 31.784,
- Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen. Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen gemäß § 5 Abs. 6 der Umlagenordnung verrechnet.“Insgesamt besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 31.784,
- Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen. Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Umlagenordnung verrechnet.“
- Gegen diesen Bescheid vom 30.5.2014, zugestellt am 4.6.2014, richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde vom 5.6.
- In der Beschwerde wird vorgebracht, dass in der für die Berechnung herangezogenen Einkommenssumme auch Erlöse aus Patenten in Höhe von 1.201.448,96 Euro enthalten seien, obwohl es sich dabei nicht um Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit gehandelt habe.
- Die bescheiderlassende Behörde verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung und legte das Verfahren dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 4.8.2015 ergänzte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihr Vorbringen in rechtlicher Hinsicht: Patenteinkünfte seien keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin sei von 1.7.1990 bis 29.4.1992 Mitarbeiterin der H. Medical School gewesen und dabei in einem „rein wissenschaftlichen“ Projekt angestellt gewesen. Zudem seien die Einkünfte nicht im Jahr 2010, sondern ausschließlich 1990 bis 1992 erzielt worden. Lediglich die Überweisung der Patenteinkünfte sei 2010 erfolgt, da es davor Patentstreitigkeiten gegeben habe. Zuletzt sei die Tätigkeit zweifelsfrei nicht „im Bereich des Bundeslandes Wien“ erfolgt.
- In der Angelegenheit fand am 27.8.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführervertreter gab ergänzend an, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum Grundlagenforschung durchgeführt habe. Vorgelegt wurde die Kopie des entsprechenden Patentauszugs (United States Patent Nr. ... vom ... 1998); die Beschwerdeführerin ist darin unter den „inventors“ (Erfindern) aufgelistet. Mit den Patenteinnahmen würde nicht eine ärztliche Leistung, sondern eine geistige Leistung abgegolten. Zudem fehle in den Jahren 1990-1992 der Bezug zu Österreich. Der Vertreter der Ärztekammer brachte indes vor, dass die Umlagenordnung alleinig auf das zu versteuernde Einkommen abstelle.
- Mit Schreiben vom 24.8.2015 legte die Beschwerdeführerin ein Rechtsgutachten vor, worin im Wesentlichen ausgeführt wird, dass nur jenes Einkommen der Umlagepflicht unterliege, welches durch ärztliche Tätigkeiten auf die Erzielung von Einkommen in Wien gerichtet war. Es sei somit nicht entscheidend, dass der Arzt im Zeitpunkt des Zuflusses von Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit Mitglied der Ärztekammer in Wien gewesen ist, sondern entscheidend sei, dass die Tätigkeit im Bereich des Bundeslandes Wien ausgeübt werde. Aus der berufsrechtlichen Kompetenzgrundlage des ÄrzteG folge, dass die Tätigkeit berufsrechtlich dem Territorium zugerechnet werden müsse, für das die Ärztekammer Wien örtlich zuständig ist. Es sei somit alleine entscheidend, ob die Tätigkeit einer Berufsbefugnis zugerechnet werden könne, die die Zugehörigkeit zur Wiener Ärztekammer begründet. Es entspreche auch dem Prinzip der Selbstverwaltung, dass nur jene Tätigkeit für die Abgabe relevant sein könne, die Basis der Mitgliedschaft zur Selbstverwaltungskörperschaft ist. Um „ärztliche Tätigkeit“ zu sein müsse die Tätigkeit Behandlungscharakter haben und personenwirksam werden. Bei reiner Forschungstätigkeit lägen diese Kriterien nicht vor. Zudem seien Patenteinnahmen nicht als Abgeltung für die Tätigkeit zu qualifizieren.
- Mit Schreiben vom 4.9.2015 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass es sich bei dem Patent weder um eine medizinische Methode noch um ein medizinisch-technisches Gerät handle, es handle sich dabei vielmehr um eine Konzeptentwicklung. Der Beitrag der Beschwerdeführerin zum Patent habe nichts mit ärztlicher Tätigkeit zu tun gehabt, vielmehr handle es sich dabei ausschließlich um Grundlagenforschung. Die Beschwerdeführerin habe zum Forschungszeitpunkt zwar ihr medizinisches Studium in Deutschland absolviert gehabt, sei aber zum damaligen Zeitpunkt nicht in die österreichische Ärzteliste eingetragen gewesen und habe auch in Deutschland weder den Turnus noch die Facharztprüfung absolviert gehabt. Der Ort der ärztlichen Tätigkeit zum Zeitpunkt des Entgeltzuflusses wäre somit ein willkürlicher Anknüpfungspunkt.
- Hierzu wurde erwogen: Aufgrund des Beweisverfahrens wird folgender, sowohl von der Behörde als auch von der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebener Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 1986 ihr Medizinstudium in Deutschland abgeschlossen. Vom 1.7.1990 bis 29.4.1992 war die Beschwerdeführerin Mitarbeiterin der H. Medical School. In Rahmen dieser Tätigkeit trug sie zur Entwicklung des United States Patent Nr. ... vom ... 1998 bei. Aus diesem Patent flossen der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 Einnahmen zu. Im Zeitraum zwischen 1.7.1990 und 29.4.1992 war die Beschwerdeführerin nicht in die österreichische Ärzteliste eingetragen, da die erstmalige Eintragung am 03.03.2004 erfolgte. Dieser Sachverhalt gründet sich auf das schlüssige Vorbringen in der Beschwerde und in den ergänzenden Stellungnahmen sowie auf die im Verfahren von den Parteien vorgelegten Urkunden, gegen deren Richtigkeit keine Einwände erhoben wurden. Daraus folgt rechtlich Folgendes: Gemäß § 1 Abs. 2 Umlagenordnung ist das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit heranzuziehen, „soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde.“Die Beschwerdeführerin brachte zu dieser Bestimmung vor, dass der Bescheid insofern rechtswidrig sei, als die Tätigkeit, die der Umlagenberechnung zugrunde lag, nicht im Bereich des Bundeslandes Wien erfolgt sei.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Umlagenordnung ist das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit heranzuziehen, „soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde.“Die Beschwerdeführerin brachte zu dieser Bestimmung vor, dass der Bescheid insofern rechtswidrig sei, als die Tätigkeit, die der Umlagenberechnung zugrunde lag, nicht im Bereich des Bundeslandes Wien erfolgt sei. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien ist § 1 Abs. 2 Umlagenordnung zwar nicht dahingehend auszulegen, dass sämtliche ärztliche Leistungen, deren faktischer Erfüllungsort nicht in Wien liegt, von der Umlagepflicht ausgenommen wären. Allerdings ist sie so zu verstehen, dass eine Umlagepflicht nur dann besteht, wenn es einen berufsrechtlichen Anknüpfungspunkt – nämlich in Form der Mitgliedschaft – zur Ärztekammer Wien gibt. Die Bestimmung soll nämlich sicherstellen, dass die Ärztekammer Wien als Selbstverwaltungskörper nicht ihren Wirkungsbereich überschreitet (dies hat auch der VfGH bereits angedeutet: vgl. VfSlg. 16.908/2003; auch im vorgelegten Rechtsgutachten scheint diese Auffassung vertreten zu werden). Für diese Auslegung spricht überdies eine systematische Betrachtung des ÄrzteG (vgl. bereits VGW 12.8.2015, GZ: 162/027/10328/2014):Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien ist Paragraph eins, Absatz 2, Umlagenordnung zwar nicht dahingehend auszulegen, dass sämtliche ärztliche Leistungen, deren faktischer Erfüllungsort nicht in Wien liegt, von der Umlagepflicht ausgenommen wären. Allerdings ist sie so zu verstehen, dass eine Umlagepflicht nur dann besteht, wenn es einen berufsrechtlichen Anknüpfungspunkt – nämlich in Form der Mitgliedschaft – zur Ärztekammer Wien gibt. Die Bestimmung soll nämlich sicherstellen, dass die Ärztekammer Wien als Selbstverwaltungskörper nicht ihren Wirkungsbereich überschreitet (dies hat auch der VfGH bereits angedeutet: vergleiche VfSlg. 16.908 aus 2003,; auch im vorgelegten Rechtsgutachten scheint diese Auffassung vertreten zu werden). Für diese Auslegung spricht überdies eine systematische Betrachtung des ÄrzteG vergleiche bereits VGW 12.8.2015, GZ: 162/027/10328/2014): Einer Ärztekammer gehört gemäß § 68 Abs. 1 ÄrzteG als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der in die Ärzteliste eingetragen ist (Z 1) und seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt (Z 2) und keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht (Z 3). Einer Ärztekammer gehört gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ÄrzteG als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der in die Ärzteliste eingetragen ist (Ziffer eins,) und seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt (Ziffer 2,) und keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht (Ziffer 3,). Der fragliche Passus der Umlagenordnung („soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde“) ist seinem Wortlaut nach an § 68 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG angelehnt, der an den Berufsausübungsort anknüpft. Die gleichlautende Vorgängerbestimmung, nämlich § 40 Abs. 1 Z 2 und 3 ÄrzteG 1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/1998, enthielt noch einen expliziten Verweis auf die Bestimmungen zum Dienstort (§ 20 ÄrzteG 1984), Berufssitz (§ 19 leg. cit.) und Wohnsitzarzt (§ 20a leg. cit.). Der fragliche Passus der Umlagenordnung („soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde“) ist seinem Wortlaut nach an Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG angelehnt, der an den Berufsausübungsort anknüpft. Die gleichlautende Vorgängerbestimmung, nämlich Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ÄrzteG 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,, enthielt noch einen expliziten Verweis auf die Bestimmungen zum Dienstort (Paragraph 20, ÄrzteG 1984), Berufssitz (Paragraph 19, leg. cit.) und Wohnsitzarzt (Paragraph 20 a, leg. cit.). Dieser Verweis ist zwar mit Inkrafttreten des ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, entfallen, doch ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber damit eine Bedeutungsänderung beabsichtigte (vgl. ErlRV 1386 BlgNR XX. GP 100 zu § 68). Vielmehr sind die Verlegung des Berufssitzes, Dienstortes oder Wohnsitzes im Sinne des § 47 ÄrzteG weiterhin explizit als Erlöschungsgründe für die Mitgliedschaft gemäß § 68 Abs. 4 leg. cit. normiert. Als örtlicher Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft – und in weiterer Folge für die Umlagepflicht – sind somit Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz im Sinne des § 47 leg. cit zu sehen. Diese sind auch zwingend anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste anzugeben (vgl. § 27 Abs. 1 Z 8-9 iVm § 45 Abs. 2 bzw. § 46 bzw. § 47 ÄrzteG).Dieser Verweis ist zwar mit Inkrafttreten des ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, entfallen, doch ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber damit eine Bedeutungsänderung beabsichtigte vergleiche ErlRV 1386 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 100 zu Paragraph 68,). Vielmehr sind die Verlegung des Berufssitzes, Dienstortes oder Wohnsitzes im Sinne des Paragraph 47, ÄrzteG weiterhin explizit als Erlöschungsgründe für die Mitgliedschaft gemäß Paragraph 68, Absatz 4, leg. cit. normiert. Als örtlicher Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft – und in weiterer Folge für die Umlagepflicht – sind somit Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz im Sinne des Paragraph 47, leg. cit zu sehen. Diese sind auch zwingend anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste anzugeben vergleiche Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 8 -, 9, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, bzw. Paragraph 46, bzw. Paragraph 47, ÄrzteG). Da aber die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum (1990-1992) nicht in die Ärzteliste eingetragen war und keinen Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz im Sinne des § 47 ÄrzteG in Wien hatte, fehlte auch jeglicher Anknüpfungspunkt für eine Mitgliedschaft zur Ärztekammer Wien in diesem Zeitraum. Aus diesem Grund stellen Einnahmen aus der damals erbrachten Tätigkeit jedenfalls kein umlagepflichtiges Einkommen dar.Da aber die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum (1990-1992) nicht in die Ärzteliste eingetragen war und keinen Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz im Sinne des Paragraph 47, ÄrzteG in Wien hatte, fehlte auch jeglicher Anknüpfungspunkt für eine Mitgliedschaft zur Ärztekammer Wien in diesem Zeitraum. Aus diesem Grund stellen Einnahmen aus der damals erbrachten Tätigkeit jedenfalls kein umlagepflichtiges Einkommen dar. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Entgeltzuflusses (im Jahr 2010) Mitglied der Ärztekammer Wien war, vermag daran nichts zu ändern, zumal ihr die Mitgliedschaft ja nicht rückwirkend zukam und für die Tätigkeit zum damaligen Zeitpunkt somit keinen berufsrechtlichen Anknüpfungspunkt bieten kann. Aus diesem Grund war der Beschwerde hinsichtlich der Einbeziehung der Patenteinkünfte in die Bemessungsgrundlage Folge zu geben. Die Kammerumlage ist nur auf Grundlage des im Jahre 2010 bezogenen Jahresbruttogehaltes zu berechnen. Laut vorgelegten Jahreslohnzettels vom 16.01.2012 ergibt sich als Bemessungsgrundlage ein Betrag von EUR 89.877,61 (Jahresbruttobezug abzüglich sonstige Bezüge, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten). Diese – vorläufige - Bemessungsgrundlage verringert sich gem. § 1 Abs. 4 der Umlagenordnung um den Pauschbetrag von EUR 14.500,- sodass zur Berechnung von einem Betrag in der Höhe von EUR 75.377,61 auszugehen war. Laut vorgelegten Jahreslohnzettels vom 16.01.2012 ergibt sich als Bemessungsgrundlage ein Betrag von EUR 89.877,61 (Jahresbruttobezug abzüglich sonstige Bezüge, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten). Diese – vorläufige - Bemessungsgrundlage verringert sich gem. Paragraph eins, Absatz 4, der Umlagenordnung um den Pauschbetrag von EUR 14.500,- sodass zur Berechnung von einem Betrag in der Höhe von EUR 75.377,61 auszugehen war. Die Kammerumlage für Wien für das Kalenderjahr 2013 beträgt damit EUR 1.432,17 (1.9%), die Kammerumlage für Österreich für das Kalenderjahr 2013 beträgt EUR 376,88 (0,5%). II. Die ordentliche Revision ist zulässig,
Art. 133Abs.
4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt: römisch zwei. Die ordentliche Revision ist zulässig,
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bisher noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie § 1 Abs. 2 Umlagenordnung („soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde“) auszulegen ist. Diese Frage hat über vorliegenden Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung, da ärztliche Tätigkeit vermehrt an verschiedenen geografischen Orten stattfindet und daher zu klären ist, inwiefern der betreffende Passus ausschließlich als örtlicher Anknüpfungspunkt oder vielmehr als berufsrechtlicher Anknüpfungspunkt zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Umlagenordnung der Ärztekammer Wien die einzige Umlagenordnung mit einer derartigen Bestimmung ist. Andere Umlagenordnungen sehen zur Vermeidung von Doppelbelastungen im Fall von mehrfachen Mitgliedschaften als maßgeblichen Anknüpfungspunkt die Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds (§ 109 Abs. 1 ÄrzteG) vor (vgl. bspw. § 5 Abs. 3 OÖ-Umlagenordnung, § 2 Abs. 8 Bgld-Umlagenordnung; § 2 Abs. 4 Slbg-Umlagenordnung).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bisher noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie Paragraph eins, Absatz 2, Umlagenordnung („soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde“) auszulegen ist. Diese Frage hat über vorliegenden Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung, da ärztliche Tätigkeit vermehrt an verschiedenen geografischen Orten stattfindet und daher zu klären ist, inwiefern der betreffende Passus ausschließlich als örtlicher Anknüpfungspunkt oder vielmehr als berufsrechtlicher Anknüpfungspunkt zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Umlagenordnung der Ärztekammer Wien die einzige Umlagenordnung mit einer derartigen Bestimmung ist. Andere Umlagenordnungen sehen zur Vermeidung von Doppelbelastungen im Fall von mehrfachen Mitgliedschaften als maßgeblichen Anknüpfungspunkt die Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds (Paragraph 109, Absatz eins, ÄrzteG) vor vergleiche bspw. Paragraph 5, Absatz 3, OÖ-Umlagenordnung, Paragraph 2, Absatz 8, Bgld-Umlagenordnung; Paragraph 2, Absatz 4, Slbg-Umlagenordnung). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht bislang auch nicht hervor, ob eine ärztliche Tätigkeit nur dann umlagepflichtig ist, wenn es bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung einen entsprechenden Anknüpfungspunkt gibt, oder ob es genügt, dass dieser Anknüpfungspunkt im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen besteht. Auch diese Frage hat über den vorliegenden Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung, da auch in anderen Fällen ein zeitliches Auseinanderfallen von Leistungserbringung und Zufluss der Einkünfte zu beobachten war. Zuletzt geht aus der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur bisher nicht hervor, inwieweit Einnahmen aus immaterialgüterrechtlichen Lizenzen/Nutzungsrechten, etwa Patenten, umlagepflichtig sein können. Insbesondere ist unklar, ob solche Einnahmen bereits von vornhinein nicht einzubeziehen sind, da mit ihnen keine ärztliche, sondern eine erfinderische Tätigkeit bzw. die Nutzung eines Schutzrechts abgegolten wird oder ob sie sehr wohl Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit darstellen können, sofern die zugrundeliegende Forschung als solche qualifiziert werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.162.027.4838.2015