Vm § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG iVm § 134 Abs. 1 KFGDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde des Herrn J. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... vom 22.07.2015, Zl. VstV/915300401049/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, u. Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bezahlen. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher ein Kostenbeitrag von 20,00 Euro.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bezahlen. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher ein Kostenbeitrag von 20,00 Euro. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erging an den nunmehrigen Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer am 26.03.2015 eine Anonymverfügung
G. In dieser wurde der Zulassungsbesitzer informiert, dass er den Strafbetrag von 75,00 Euro binnen vier Wochen ab Ausfertigung einzahlen könne. Bei ungenutztem Verstreichen dieser Frist, trete die Anonymverfügung ohne Weiters außer Kraft.Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erging an den nunmehrigen Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer am 26.03.2015 eine Anonymverfügung
Paragraph 49 a, VStG. In dieser wurde der Zulassungsbesitzer informiert, dass er den Strafbetrag von 75,00 Euro binnen vier Wochen ab Ausfertigung einzahlen könne. Bei ungenutztem Verstreichen dieser Frist, trete die Anonymverfügung ohne Weiters außer Kraft. Der in der Anonymverfügung festgesetzte Strafbetrag wurde vom Beschwerdeführer binnen der Frist von vier Wochen nicht beglichen. Eine entsprechende Überweisungsbestätigung vom Bankinstitut konnte er nicht beibringen. Der Beschwerdeführer hat im Einspruch gegen die daraufhin ergangene Strafverfügung vom 25.06.2015 vorgebracht, dass er die Strafe laut Anonymverfügung vom 26.03.2015 beglichen hätte. Daraufhin wurde er aufgefordert, diese Zahlungsbestätigung vorzulegen, dem konnte er wegen angegebener Fehlbuchung der Bank nicht nachkommen. Der im Schreiben angekündigte Zahlungsabschnitt ist dem Verwaltungsakt der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Nach Erhalt der Strafverfügung, welche beeinsprucht wurde, und vor Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist am 27.07.2015) wurde eine Zahlung iHv 75,00 mit Zahlungsdatum 22.07.2015 gebucht. Dem Beschwerdeführer wurde laut dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.07.2015, zugestellt durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 27.07.2015, Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 02.03.2015 um 17:38 Uhr in Wien, Brückengasse 10-12 als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W ... nicht dafür Sorge getragen, dass an diesem bei der Verwendung im öffentlichen Verkehr eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 KFG) angebracht ist. Die Begutachtungsplakette mit der Nummer ... wies die Lochung 10/2014 auf, somit war der vierte auf den in der Begutachtungsplakette eingelochte Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen. „Sie haben am 02.03.2015 um 17:38 Uhr in Wien, Brückengasse 10-12 als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W ... nicht dafür Sorge getragen, dass an diesem bei der Verwendung im öffentlichen Verkehr eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6 KFG) angebracht ist. Die Begutachtungsplakette mit der Nummer ... wies die Lochung 10 aus 2014, auf, somit war der vierte auf den in der Begutachtungsplakette eingelochte Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit e und § 57a Abs. 5 KFG. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden gem. § 134 Abs. 1 KFG. Ferner hat der Beschuldigte
G zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt.“Geldstrafe von € 100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden gem. Paragraph 134, Absatz eins, KFG. Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt.“ In der dagegen fristgerecht am 24.08.2015 eingebrachten, als Einspruch bezeichneten, Beschwerde machte der Beschwerdeführer Folgendes geltend: In der Sache habe er eine Anonymverfügung vom 26.03.2015 erhalten, welche inzwischen bezahlt wäre. Jetzt habe er ein neues Straferkenntnis mit einer Geldstrafe von € 100,00 erhalten. Er möchte um Einstellung des Verfahrens ersuchen, da man für das gleiche Delikt nicht zweimal bestraft werden könne. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes an das Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Die belangte Behörde verzichtete unter Einem auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 44 VwGVG lautet (samt Überschrift):Paragraph 44, VwGVG lautet (samt Überschrift): „Verhandlung § 44.
Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der
Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem
Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug
Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.“„
Absatz eins, vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der
Absatz 3, für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem
Absatz 4, ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug
Absatz 3, noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.“
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt
GB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).Fahrlässig handelt
Paragraph 6, Absatz eins, StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann vergleiche Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491). Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus. Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist. Die als übertreten festgestellten Verwaltungsübertretungen sind als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Bei solchen Delikten obliegt es sohin
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens nicht bestritten, dass er das angeführte KfZ zum angeführten Zeitpunkt ohne Begutachtung gem. § 57a Abs. 5 KFG in Betrieb genommen hat. Somit sieht es das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der unstrittigen Aktenlage als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen W-... im Tatzeitpunkt am 02.03.2015 um 17:38 nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des KFG entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette ..., mit der Lochung 10/2014 war abgelaufen.Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens nicht bestritten, dass er das angeführte KfZ zum angeführten Zeitpunkt ohne Begutachtung gem. Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG in Betrieb genommen hat. Somit sieht es das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der unstrittigen Aktenlage als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen W-... im Tatzeitpunkt am 02.03.2015 um 17:38 nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des KFG entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette ..., mit der Lochung 10 aus 2014, war abgelaufen. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde dahingehend, dass eine zweimalige Bestrafung mittels der verspätet eingezahlten Geldstrafe laut Anonymverfügung und mit angefochtenem Straferkenntnis wegen desselben Delikts nicht zulässig sei. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt hat. Die belangte Behörde hat ihrerseits auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Da die Tatbegehung nicht bestritten wird, der Sachverhalt feststeht und durch Erörterung in der mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist, weiters neue Sachverhaltselemente nicht hervorgekommen sind, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 44 Abs. 3 Z 1 VWGVG abgesehen werden.Da die Tatbegehung nicht bestritten wird, der Sachverhalt feststeht und durch Erörterung in der mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist, weiters neue Sachverhaltselemente nicht hervorgekommen sind, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VWGVG abgesehen werden. Dem Beschwerdeführer ist in der Sache entgegenzuhalten, dass die bezugshabende Anonymverfügung vom 26.03.2015 mit dem darin festgesetzten Betrag an Geldstrafe nach Ablauf von vier Wochen gegenstandslos geworden ist. Das bedeutet, dass diese Strafe nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Einzahlung tatsächlich unterblieben ist. Eine offensichtlich nachträgliche Einzahlung des Geldbetrages, auch wenn sie mit der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses überschnitten hat, ändert daran nichts. Aus den Bestimmungen des § 49a Abs. 6 und Abs. 9 VStG ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber einer Person, die den Strafbetrag nicht fristgerecht oder nicht mit dem der Anonymverfügung angeschlossenen Beleg einzahlt, die Vorteile einer Anonymverfügung ohne Rücksicht auf die Motive der Unterlassung der Verwendung des Beleges iSd § 49a Abs. 4 nicht zubilligt.Aus den Bestimmungen des Paragraph 49 a, Absatz 6 und Absatz 9, VStG ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber einer Person, die den Strafbetrag nicht fristgerecht oder nicht mit dem der Anonymverfügung angeschlossenen Beleg einzahlt, die Vorteile einer Anonymverfügung ohne Rücksicht auf die Motive der Unterlassung der Verwendung des Beleges iSd Paragraph 49 a, Absatz 4, nicht zubilligt. Die Anonymverfügung ist in einem solchen Fall nur ein dem nachfolgenden mit Bescheid abzuschließenden Strafverfahren vorgelagerter Verfahrensschritt, der keine weiteren Rechtswirkungen nach sich zieht (Hinweis auf Rsp zur Organstrafverfügung
G, E 29.1.1993, 93/17/0010 - 0015, E VfGH 12.12.1975, VfSlg 7714/1975).Die Anonymverfügung ist in einem solchen Fall nur ein dem nachfolgenden mit Bescheid abzuschließenden Strafverfahren vorgelagerter Verfahrensschritt, der keine weiteren Rechtswirkungen nach sich zieht (Hinweis auf Rsp zur Organstrafverfügung
Paragraph 50, Absatz 6, VStG, E 29.1.1993, 93/17/0010 - 0015, E VfGH 12.12.1975, VfSlg 7714 aus 1975,). Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht vorgebracht, dass im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnormen nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzungen den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft.Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht vorgebracht, dass im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnormen nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzungen den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft. Zur Strafbemessung: Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherheit des KFZ und des KFZ-Verkehrs, ist als hoch einzuschätzen. Der Beschwerdeführer hätte Vorsorge treffen müssen, dass sein KFZ mit einer Begutachtungsplakette gem. § 57a KFG ausgestattet ist. Dies hat er nach eigenen Angaben offenbar nicht getan.Der Beschwerdeführer hätte Vorsorge treffen müssen, dass sein KFZ mit einer Begutachtungsplakette gem. Paragraph 57 a, KFG ausgestattet ist. Dies hat er nach eigenen Angaben offenbar nicht getan. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden an sich waren nicht als unbedeutend oder geringfügig anzusehen. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, welches die Strafhöhe, welche im ordentlichen Strafverfahren den in der Anonymverfügung festgesetzten Betrag überschreiten kann, als unangemessen erscheinen lässt. Als Milderungsgrund wurde bereits von der belangten Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt, ein Erschwerungsgrund ist nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer wird durch das angefochtene Straferkenntnis entgegen seiner Annahme nicht zweimal wegen desselben Delikts bestraft, vielmehr wird mit der gegenständlichen Abweisung der Beschwerde das einzige Straferkenntnis vom 22.07.2015 mit Geldstrafe von 100,00 Euro rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat fallbezogen, unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Einzahlung, im Ergebnis den Differenzbetrag zuzüglich der Kosten des Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Das Straferkenntnis erging daher zu Recht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Norm. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.080.10670.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.