RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.10.2015 GeschäftszahlVGW-151/V/080/2349/2015; VGW-151/V/080/2350/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat d
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)…“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)…“ § 21 NAG lautet (samt Überschrift):Paragraph 21, NAG lautet (samt Überschrift): „Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
- Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
- Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
- Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß Paragraph 24 a, FPG;
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4;Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4,;
- Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts undDrittstaatsangehörige, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5,, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013,, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
- Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3).zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.“
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 10, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.“ § 23 Abs. 4 NAG lautet:Paragraph 23, Absatz 4, NAG lautet: „
(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“„
(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“ § 46 Abs. 1 und 2 NAG (samt Überschrift) lautet:Paragraph 46, Absatz eins und 2 NAG (samt Überschrift) lautet: „Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
(2)Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht
(2)Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(3)…“ Sonstige Rechtsvorschriften: Nach Art. 20 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Nach Artikel 20, des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen. Gemäß Art. I Abs. 2 der Visumpflichtverordnung, sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II genannten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Bosnien und Herzegowina scheint in der Liste Im Anhang II der Visapflichtverordnung auf.Gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, der Visumpflichtverordnung, sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei genannten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Bosnien und Herzegowina scheint in der Liste Im Anhang römisch zwei der Visapflichtverordnung auf. Rechtliche Beurteilung: Einleitend ist festzuhalten, dass der belangten Behörde hinsichtlich der Abweisung des Antrages des Erstbeschwerdeführers offenbar ein Irrtum unterlaufen ist, zumal der Erstbeschwerdeführer den Antrag genauso wie die Zweitbeschwerdeführerin am 25.08.2010 bei der Österreichischen Botschaft in Sarajewo eingebracht hat. Die Tatsache, dass der Antrag am 02.09.2010 bei der belangten Behörde einlangte, ändert daran nichts. Der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid offensichtlich irrtümlich und im Unterschied zum Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin, ein anderes Antragsdatum anführt, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, zumal aus der Bescheidbegründung hervorgeht, dass die belangte Behörde beabsichtigte die ersten und bisher einzigen Anträge der beiden Beschwerdeführer vom 25.08.2010 wegen Überschreitung des sichtvermerksfreien Aufenthaltes abzuweisen. Da die Beschwerdeführer die Anträge im Ausland einbrachten war der Spruch entsprechend richtig zustellen. Zu den verfahrensgegenständlichen Anträgen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden Kindesvater ist zunächst auf die Bestimmung des § 23 Abs. 4 NAG zu verweisen:Zu den verfahrensgegenständlichen Anträgen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden Kindesvater ist zunächst auf die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, NAG zu verweisen: Gemäß § 23 Abs. 4 NAG richten sich beim erstmaligen Antrag eines Kindes Art und Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt. Die Ableitung des Aufenthaltsrechts vom Vater kommt nur dann in Betracht, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter das Recht zur Pflege und Erziehung zustünde (s. VwGH vom 29.9.2009, 2008/22/0664). Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, NAG richten sich beim erstmaligen Antrag eines Kindes Art und Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt. Die Ableitung des Aufenthaltsrechts vom Vater kommt nur dann in Betracht, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter das Recht zur Pflege und Erziehung zustünde (s. VwGH vom 29.9.2009, 2008/22/0664). Im gegenständlichen Fall kommt dem Vater A. M. seit der vor Gericht getroffenen Vereinbarung vom 20.01.2015 die alleinige Obsorge über die Beschwerdeführer zu. Zu dieser Vereinbarung der Kindeseltern ist es aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensganges, der Aussagen der Kindeseltern vor der belangten Behörde am 04.11.2014 und der Begründung im Gerichtsprotokoll eindeutig aufgrund eines freiwilligen Verzichtes der Kindesmutter auf die gemeinsame Obsorge gekommen. Die Lebensumstände der Beschwerdeführer sind seit 2010 im Wesentlichen unverändert. Die Eltern der Beschwerdeführer sahen offenbar im Jahr 2014 noch überhaupt keinen Grund eine derartige Regelung über die alleinige Obsorge zu treffen. Dies erfolgte erst im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und vermutlich auch im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht Wien im ersten Rechtsgang dargelegte Rechtsansicht. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer getrennt von der Kindesmutter mit dem Vater im Bundesgebiet leben, wurde - wie die belangte Behörde richtig dargetan hat – von den Kindeseltern selbst herbeigeführt und ist kein zwingender Grund, dem Kindesvater die alleinige Obsorge zu übertragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt, dass beim erstmaligen Antrag eines minderjährigen Kindes der Aufenthaltsstatus gemäß § 23 Abs. 4 NAG grundsätzlich von der Kindesmutter abgeleitet wird (vgl. E vom 10.12.2008, 2008/22/0886 und E vom 27.01.2009, 2008/22/0936). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt, dass beim erstmaligen Antrag eines minderjährigen Kindes der Aufenthaltsstatus gemäß Paragraph 23, Absatz 4, NAG grundsätzlich von der Kindesmutter abgeleitet wird vergleiche E vom 10.12.2008, 2008/22/0886 und E vom 27.01.2009, 2008/22/0936). Die bereits in einer Beschwerde zu Zahl: 2006/18/0243 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 23 Abs. 4 NAG wurden vom Verwaltungsgerichtshof damals nicht geteilt (vgl. das zur in den hier relevanten Passagen mit § 23 Abs. 4 NAG übereinstimmenden Bestimmung des § 28 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 idF der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000 ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2002/18/0094)Die bereits in einer Beschwerde zu Zahl: 2006/18/0243 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 23, Absatz 4, NAG wurden vom Verwaltungsgerichtshof damals nicht geteilt vergleiche das zur in den hier relevanten Passagen mit Paragraph 23, Absatz 4, NAG übereinstimmenden Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Fremdengesetz 1997 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000, ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2002/18/0094) Darin wird ausgeführt: „In den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl I Nr. 34/2000 (vgl. AB 116 BlgNR 21. GP,2: „Zu den §§ 23 Abs. 6 und § 28 Abs. 2“) wird ausgeführt, dass durch die Neufassung des § 28 Abs. 2 FrG 1997 idF 2000/I/034 den Erwägungen des VfGH (Hinweis VfGH E 8.3.2000, VfSlg 15755 A/2000) Rechnung getragen wird und die Sichtvermerksfreiheit des Kindes nach wie vor primär an die Rechtmäßigkeit der Niederlassung der Mutter im Bundesgebiet geknüpft werden soll. Darüber hinaus sind jedoch Situationen denkbar, in denen dem Vater oder einem sonstigen Fremden (z.B. Großeltern, Onkel, Tante, Geschwister) das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Auch diese Kinder sollen von der Sichtvermerkspflicht befreit sein, wobei jedoch wesentlich ist, dass der Mutter nicht durch Verzicht die Pflege und Erziehung des Neugeborenen nicht zukommt. Diese Einfügung dient der Hintanhaltung von Missbrauchsmöglichkeiten: Einerseits soll es nicht zu der gesellschaftlich nicht erwünschten Druckausübung (in der Regel durch den Kindesvater) auf die Mutter kommen können, auf ihr Recht zur Pflege und Erziehung zu verzichten, andererseits soll es nicht zu fremdenrechtlich nicht erwünschten Umgehungshandlungen kommen können. In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Erwägungen und der Ausführungen des VfGH (Hinweis VfGH E 8.3.2000, VfSlg 15755 A/2000), wonach grundsätzlich das Prinzip, die befristete Sichtvermerksfreiheit des Kindes an die fremdenrechtliche Stellung der Mutter zu knüpfen, nicht in Frage gestellt ist, begegnet die (novellierte) Regelung des § 28 Abs. 2 leg.cit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.“„In den Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000, vergleiche Ausschussbericht 116 BlgNR 21. GP,2: „Zu den Paragraphen 23, Absatz 6 und Paragraph 28, Absatz 2,) wird ausgeführt, dass durch die Neufassung des Paragraph 28, Absatz 2, FrG 1997 in der Fassung 2000/I/034 den Erwägungen des VfGH (Hinweis VfGH E 8.3.2000, VfSlg 15755 A/2000) Rechnung getragen wird und die Sichtvermerksfreiheit des Kindes nach wie vor primär an die Rechtmäßigkeit der Niederlassung der Mutter im Bundesgebiet geknüpft werden soll. Darüber hinaus sind jedoch Situationen denkbar, in denen dem Vater oder einem sonstigen Fremden (z.B. Großeltern, Onkel, Tante, Geschwister) das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Auch diese Kinder sollen von der Sichtvermerkspflicht befreit sein, wobei jedoch wesentlich ist, dass der Mutter nicht durch Verzicht die Pflege und Erziehung des Neugeborenen nicht zukommt. Diese Einfügung dient der Hintanhaltung von Missbrauchsmöglichkeiten: Einerseits soll es nicht zu der gesellschaftlich nicht erwünschten Druckausübung (in der Regel durch den Kindesvater) auf die Mutter kommen können, auf ihr Recht zur Pflege und Erziehung zu verzichten, andererseits soll es nicht zu fremdenrechtlich nicht erwünschten Umgehungshandlungen kommen können. In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Erwägungen und der Ausführungen des VfGH (Hinweis VfGH E 8.3.2000, VfSlg 15755 A/2000), wonach grundsätzlich das Prinzip, die befristete Sichtvermerksfreiheit des Kindes an die fremdenrechtliche Stellung der Mutter zu knüpfen, nicht in Frage gestellt ist, begegnet die (novellierte) Regelung des Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.“ Das Verwaltungsgericht Wien geht vorerst davon aus, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 NAG im Hinblick auf die in Kraft stehende gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 4 NAG und die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung dieser Bestimmung schon am mangelnden Aufenthaltstitel der Kindesmutter für das Bundesgebiet und ihren freiwilligen Verzicht auf die gemeinsame Obsorge mit dem Kindesvater scheitern. Das Verwaltungsgericht Wien geht vorerst davon aus, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG im Hinblick auf die in Kraft stehende gesetzliche Regelung des Paragraph 23, Absatz 4, NAG und die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung dieser Bestimmung schon am mangelnden Aufenthaltstitel der Kindesmutter für das Bundesgebiet und ihren freiwilligen Verzicht auf die gemeinsame Obsorge mit dem Kindesvater scheitern. Folgt man jedoch der, offenbar auch von der belangten Behörde vertretenen, divergierenden Rechtsansicht, dass § 23 Abs. 4 NAG der Familienzusammenführung mit dem Kindesvater bei Kindern über sechs Monaten grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 23.04.2015, VGW-151/063/2078/2015) und berücksichtigt man die, in den Art 4f. der RICHTLINIE 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen, weit gefassten unionsrechtlichen Bestimmungen, so steht der Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel dennoch der unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet entgegen.Folgt man jedoch der, offenbar auch von der belangten Behörde vertretenen, divergierenden Rechtsansicht, dass Paragraph 23, Absatz 4, NAG der Familienzusammenführung mit dem Kindesvater bei Kindern über sechs Monaten grundsätzlich nicht entgegensteht vergleiche dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 23.04.2015, VGW-151/063/2078 aus 2015,) und berücksichtigt man die, in den Artikel 4 f, der RICHTLINIE 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen, weit gefassten unionsrechtlichen Bestimmungen, so steht der Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel dennoch der unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet entgegen. Die Beschwerdeführer verfügten noch nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Sie sind als bosnische Staatsangehörige daher zur Einreise und zum sichtvermerksfreien Aufenthalt von 90 in 180 Tagen im Schengen-Raum berechtigt. Die Beschwerdeführer haben den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 25.08.2010 gemäß § 21 Abs. 1 NAG zwar im Ausland eingebracht, haben das Verfahren jedoch nicht im Ausland abgewartet, sondern sind zumindest im Jahr 2010 und erneut im August 2013 in das Bundesgebiet eingereist. Durch ihren ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich seit August 2013 haben die Beschwerdeführer die Zeit des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt von 90 Tagen von 180 Tagen im Schengen-Raum weit überschritten und halten sich unstrittig unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführer haben den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 25.08.2010 gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG zwar im Ausland eingebracht, haben das Verfahren jedoch nicht im Ausland abgewartet, sondern sind zumindest im Jahr 2010 und erneut im August 2013 in das Bundesgebiet eingereist. Durch ihren ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich seit August 2013 haben die Beschwerdeführer die Zeit des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt von 90 Tagen von 180 Tagen im Schengen-Raum weit überschritten und halten sich unstrittig unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Durch den Verbleib im Bundesgebiet - nach der durch Art. 20 SDÜ ermöglichten Einreise - über den sichtvermerksfreien Aufenthalt von drei Monaten hinaus ist der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 erfüllt (Hinweis E vom 6. August 2009, 2008/22/0238). Durch den Verbleib im Bundesgebiet - nach der durch Artikel 20, SDÜ ermöglichten Einreise - über den sichtvermerksfreien Aufenthalt von drei Monaten hinaus ist der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 erfüllt (Hinweis E vom 6. August 2009, 2008/22/0238). Diesbezüglich haben die Beschwerdeführer vor Erlassung der angefochtenen Bescheide begründete Zusatzanträge gemäß § 21 Abs. 3 NAG zur Zulassung der Inlandsantragstellung beziehungsweise konkludent ableitbar auf das Recht die Entscheidung über die beantragten Aufenthaltstitel im Inland abzuwarten, eingebracht. Diesbezüglich haben die Beschwerdeführer vor Erlassung der angefochtenen Bescheide begründete Zusatzanträge gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG zur Zulassung der Inlandsantragstellung beziehungsweise konkludent ableitbar auf das Recht die Entscheidung über die beantragten Aufenthaltstitel im Inland abzuwarten, eingebracht. Nach der Rechtsprechung ist eine Prüfung nach Art. 8 EMRK in verfassungskonformer Weise auch dann vorzunehmen, wenn der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG und nicht jener der unzulässigen Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG verwirklicht ist. Werden humanitäre Gründe geltend gemacht und liegen diese vor, so hat die Behörde die begehrte Bewilligung zu erteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, 2007/18/0395, mwN).Nach der Rechtsprechung ist eine Prüfung nach Artikel 8, EMRK in verfassungskonformer Weise auch dann vorzunehmen, wenn der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG und nicht jener der unzulässigen Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG verwirklicht ist. Werden humanitäre Gründe geltend gemacht und liegen diese vor, so hat die Behörde die begehrte Bewilligung zu erteilen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, 2007/18/0395, mwN). Die belangte Behörde hat demnach zu Recht eine Abwägung der Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung im Zuwanderungswesen vorgenommen. Bei der Interessensabwägung nach Art 8 EMRK sind folgende in der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze zu berücksichtigen:Bei der Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK sind folgende in der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze zu berücksichtigen: Die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung erfordert eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH vom 22. Dezember 2009, Zl. 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien, eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 20. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182).Die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung erfordert eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH vom 22. Dezember 2009, Zl. 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien, eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH vom 20. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Die bloße Aufenthaltsdauer (im Bundesgebiet) ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, in wie weit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH vom 29. September 2007, B 1150/07, VwGH vom 22. November 2007, Zl. 2007/21/0317, 0318, sowie vom 18. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Die bloße Aufenthaltsdauer (im Bundesgebiet) ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, in wie weit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH vom 29. September 2007, B 1150/07, VwGH vom 22. November 2007, Zl. 2007/21/0317, 0318, sowie vom 18. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung regelmäßig betont, kommt der allerdings der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten, nämlich aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK), ein sehr hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0072).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung regelmäßig betont, kommt der allerdings der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten, nämlich aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK), ein sehr hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 11.11.2013, 2013/22/0072). Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden (vgl. VwGH 19.09.2009, 2008/18/0721).Artikel 8, EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden vergleiche VwGH 19.09.2009, 2008/18/0721). Bei den minderjährigen Beschwerdeführern sind familiäre Bindungen und Interessen für einen Verbleib im Bundesgebiet gegeben, da der Kindesvater in Österreich auf Dauer aufenthaltsberechtigt ist und die väterlichen Großeltern in Österreich leben. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war jedoch seit ihrer Wiedereinreise 2013 bis auf die sichtvermerksfreie Zeit von 90 Tagen unrechtmäßig. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hielten sich bereits über viereinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, ist insofern zu widersprechen, als der gesetzliche Vertreter auf Befragen sowohl im Vorverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass die Beschwerdeführer von 2011 bis 2013 wieder in Bosnien bei Ihrer Mutter aufhältig gewesen sind. Die Beschwerdeführer waren damit übereinstimmend im Zeitraum von 03.09.2011 bis 01.08.2013 auch nicht im Bundesgebiet gemeldet. Der Schulbesuch der Beschwerdeführer seit 2013/2014 führt zwar zu einer gewissen Integration und zu sozialen und freundschaftlichen Kontakten zu den Mitschülern in Österreich, stellt jedoch angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführer, der bestehenden allgemeinen Schulpflicht und der Abhängigkeit von den Eltern noch kein eigenes ausgeprägtes privates Interesse am Verbleib in Österreich dar.Der Schulbesuch der Beschwerdeführer seit 2013 aus 2014, führt zwar zu einer gewissen Integration und zu sozialen und freundschaftlichen Kontakten zu den Mitschülern in Österreich, stellt jedoch angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführer, der bestehenden allgemeinen Schulpflicht und der Abhängigkeit von den Eltern noch kein eigenes ausgeprägtes privates Interesse am Verbleib in Österreich dar. Die Beschwerdeführer haben demgegenüber bis zu ihrer Einreise nach Österreich bereits mehrere Jahre mit ihrer Mutter und der jüngeren Schwester im Heimatland verbracht, sodass eine Anpassungsfähigkeit gegeben und eine Wiedereingliederung bei Verlassen des Bundesgebietes nicht ausgeschlossen ist. Es besteht kein Hinweis darauf, dass die Kinder ihre Muttersprache nicht sprechen, zumal die Kindesmutter und auch die Großeltern noch im Heimatland leben und die bosnisch sprechende Mutter die Beschwerdeführer regelmäßig in Wien besucht. Es ist den minderjährigen Beschwerdeführern in Anbetracht ihres Alters zuzumuten, das Bundesgebiet vorübergehend zu verlassen und bei ihrer Mutter zu leben (vgl. VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0278 mit den dort zitierten Hinweisen zur Judikatur). Die Beschwerdeführer haben demgegenüber bis zu ihrer Einreise nach Österreich bereits mehrere Jahre mit ihrer Mutter und der jüngeren Schwester im Heimatland verbracht, sodass eine Anpassungsfähigkeit gegeben und eine Wiedereingliederung bei Verlassen des Bundesgebietes nicht ausgeschlossen ist. Es besteht kein Hinweis darauf, dass die Kinder ihre Muttersprache nicht sprechen, zumal die Kindesmutter und auch die Großeltern noch im Heimatland leben und die bosnisch sprechende Mutter die Beschwerdeführer regelmäßig in Wien besucht. Es ist den minderjährigen Beschwerdeführern in Anbetracht ihres Alters zuzumuten, das Bundesgebiet vorübergehend zu verlassen und bei ihrer Mutter zu leben vergleiche VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0278 mit den dort zitierten Hinweisen zur Judikatur). Den Kindeseltern ist offenbar seit Längerem bekannt, dass das Einkommen des Kindesvaters, welches größtenteils aus Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezügen sowie einer geringfügigen Beschäftigung bezogen wird, für den Familiennachzug der vier Familienmitglieder nach den gesetzlichen Richtsätzen gemäß § 293 ASVG voraussichtlich nicht ausreicht. Dies wurde sowohl bei der belangten Behörde, als auch dem Amt für Jugend und Familie als wesentliches Hindernis für das Familienleben in Österreich kundgetan. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien versucht der Kindesvater, in Kenntnis des Sachverhaltes und Umgehung der regulären Einwanderungsvoraussetzungen nach dem NAG, durch Perpetuierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet faktische Tatsachen zu schaffen und für die Genannten bewusst Aufenthaltstitel nach Art 8 EMRK zu erlangen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführer mit Wissen der Erziehungsberechtigten, dass sie über keinen Aufenthaltstitel verfügen im Jahr 2013 wieder in das Bundesgebiet eingereist sind, um die Schule in Österreich zu besuchen.Den Kindeseltern ist offenbar seit Längerem bekannt, dass das Einkommen des Kindesvaters, welches größtenteils aus Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezügen sowie einer geringfügigen Beschäftigung bezogen wird, für den Familiennachzug der vier Familienmitglieder nach den gesetzlichen Richtsätzen gemäß Paragraph 293, ASVG voraussichtlich nicht ausreicht. Dies wurde sowohl bei der belangten Behörde, als auch dem Amt für Jugend und Familie als wesentliches Hindernis für das Familienleben in Österreich kundgetan. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien versucht der Kindesvater, in Kenntnis des Sachverhaltes und Umgehung der regulären Einwanderungsvoraussetzungen nach dem NAG, durch Perpetuierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet faktische Tatsachen zu schaffen und für die Genannten bewusst Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK zu erlangen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführer mit Wissen der Erziehungsberechtigten, dass sie über keinen Aufenthaltstitel verfügen im Jahr 2013 wieder in das Bundesgebiet eingereist sind, um die Schule in Österreich zu besuchen. Es ist andernfalls nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit der Kindesmutter einen Antrag stellen und das Verfahren im Heimatland abwarten könnten. Nach den eigenen Angaben der Kindesmutter, bei der belangten Behörde, scheitere die Übersiedlung nach Österreich in erster Linie an den mangelnden finanziellen Mitteln des Ehegatten. Eine vorübergehende Ausreise nach Serbien, zwecks Antragstellung beziehungsweise Legalisierung des Aufenthaltes, erscheint unter diesen Gesichtspunkten für die minderjährigen Beschwerdeführer durchaus zumutbar. Die Aufrechterhaltung eines Familienlebens mit dem Zusammenführenden für einen absehbaren Zeitraum, etwa durch Besuche, ist dadurch nicht ausgeschlossen. Die Interessensabwägung der belangten Behörde ist somit nicht zu beanstanden. Die familiären und persönlichen Bindungen der minderjährigen Beschwerdeführer überwiegen ihre Bindungen zum Heimatland nicht derart, dass es nach Art. 8 EMRK zwingend geboten wäre, ihnen getrennt von der Kindesmutter einen sofortigen Familiennachzug unter Hintanhaltung der Bestimmungen des NAG einzuräumen.Die familiären und persönlichen Bindungen der minderjährigen Beschwerdeführer überwiegen ihre Bindungen zum Heimatland nicht derart, dass es nach Artikel 8, EMRK zwingend geboten wäre, ihnen getrennt von der Kindesmutter einen sofortigen Familiennachzug unter Hintanhaltung der Bestimmungen des NAG einzuräumen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien ist nicht eindeutig, ob, wenn die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu § 23 Abs. 4 NAG (u.a. in den Erkenntnissen vom 10.12.2008, 2008/22/0886 und E vom 27.01.2009, 2008/22/0936) im Lichte des Kapitel II, Artikel 4, Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG aufrecht bleibt, eine Ableitung des Aufenthaltstitels vom allein zur Obsorge berechtigten Kindesvater im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK zulässig sein kann oder aber wegen Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 23 Abs. 4 NAG (vgl. etwa Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2010/22/0204, mwN) von Anfang an auszuschließen ist.Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien ist nicht eindeutig, ob, wenn die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 23, Absatz 4, NAG (u.a. in den Erkenntnissen vom 10.12.2008, 2008/22/0886 und E vom 27.01.2009, 2008/22/0936) im Lichte des Kapitel römisch zwei, Artikel 4, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG aufrecht bleibt, eine Ableitung des Aufenthaltstitels vom allein zur Obsorge berechtigten Kindesvater im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig sein kann oder aber wegen Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 23, Absatz 4, NAG vergleiche etwa Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2010/22/0204, mwN) von Anfang an auszuschließen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V.080.2349.2015