RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.10.2015 GeschäftszahlVGW-123/074/34873/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Oppel als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag.a Mandl und die Richterin Dr.in Lettner über den Antrag der A. GesmbH, vertreten durch Rechtsanwalts-Partnerschaft, auf Feststellung gemäß § 39 Abs. 2 WVRG 2014 betreffend das Vergabeverfahren "Schulbusbetrieb MA 56" (Bekanntmachung 2010/S 124-189969 vom 30.06.2010) (Zuschlagsentscheidung vom 22.07.2011 hinsichtlich der Lose II bis VI und VIII bis XI), der Stadt Wien, Magistratsabteilung 56, vergebende Stelle Magistratsabteilung 54,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Oppel als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag.a Mandl und die Richterin Dr.in Lettner über den Antrag der A. GesmbH, vertreten durch Rechtsanwalts-Partnerschaft, auf Feststellung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, WVRG 2014 betreffend das Vergabeverfahren "Schulbusbetrieb MA 56" (Bekanntmachung 2010/S 124-189969 vom 30.06.2010) (Zuschlagsentscheidung vom 22.07.2011 hinsichtlich der Lose römisch zwei bis römisch sechs und römisch acht bis römisch elf), der Stadt Wien, Magistratsabteilung 56, vergebende Stelle Magistratsabteilung 54, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Der Antrag auf Feststellung, dass im Vergabeverfahren „Schulbusbetrieb MA 56“ hinsichtlich der Lose II bis VI und VIII bis XI wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2006, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigstem Angebot erteilt wurde, wird abgewiesen.Der Antrag auf Feststellung, dass im Vergabeverfahren „Schulbusbetrieb MA 56“ hinsichtlich der Lose römisch zwei bis römisch sechs und römisch acht bis römisch elf wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2006, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigstem Angebot erteilt wurde, wird abgewiesen. II.römisch zwei. Der Eventualantrag auf Feststellung, dass im Vergabeverfahren „Schulbusbetrieb MA 56“ hinsichtlich der Lose II bis VI und VIII bis XI die Zuschlagsentscheidung vom 22.7.2011 wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2006 rechtswidrig war, wird abgewiesen.Der Eventualantrag auf Feststellung, dass im Vergabeverfahren „Schulbusbetrieb MA 56“ hinsichtlich der Lose römisch zwei bis römisch sechs und römisch acht bis römisch elf die Zuschlagsentscheidung vom 22.7.2011 wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2006 rechtswidrig war, wird abgewiesen. III.römisch drei. Der Antrag, das Verwaltungsgericht Wien möge die Antragsgegnerin zum Ersatz der von der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren entrichteten Pauschalgebühren verhalten, wird abgewiesen. IV. römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1, 2, 7 Abs. 3, 11, 12, 13, 15, 33, 39 Abs. 2 WVRG 2014 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a, 6, 69, 70, 75, 123, 125, 129 Abs. 1, 131 BVergG 2006; § 17 AVG 1991.Paragraph eins, Absatz eins, 2, 7, Absatz 3, 11, 12, 13, 15, 33, 39, Absatz 2, WVRG 2014 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a,, 6, 69, 70, 75, 123, 125, 129 Absatz eins, 131, BVergG 2006; Paragraph 17, AVG
- ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 56, vertreten durch die vergebende Stelle Magistratsabteilung 54 (im Folgenden Antragsgegnerin genannt), führte ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich zur Durchführung des Schulbusbetriebes für SchülerInnen mit Behinderung in allen 23 Wiener Gemeindebezirken. Die Leistungsfrist war mit sechs Jahren, beginnend mit Schulbeginn 2011, mit der Option auf Verlängerung um weitere zwei Unterrichtsjahre vorgesehen. Der Auftragsgegenstand war in 20 Losen unterteilt, die Vergabe erfolgte getrennt nach Losen. Die Bieter hatten die Möglichkeit, für alle Lose, einzelne Lose oder auch nur für ein Los Angebote abzugeben. Der Zuschlag sollte jeweils auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Die Bekanntmachung ist im Amtsblatt der EU am 30.06.2010 ordnungsgemäß erfolgt. Der Schlusstermin für den Eingang der Angebote war der 13.10.2010, 10:00 Uhr, die Angebotsöffnung fand anschließend statt. Insgesamt haben sich neun Unternehmen durch Abgabe von Angeboten am Vergabeverfahren beteiligt, darunter auch die Antragstellerin, welche für alle 20 Lose Angebote gelegt hat. Mit Schreiben vom 22.07.2011 hat die Antragsgegnerin ihre Zuschlagsentscheidung für alle 20 Lose bekannt gegeben. Danach ist die Antragstellerin als Zuschlagsempfängerin für kein Los vorgesehen gewesen. Für die im Spruch genannten Lose sollte die Zuschlagserteilung an ein anderes Unternehmen erfolgen. Gegen diese Entscheidung brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung des gesamten Vergabeverfahrens, in eventu der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose II bis VI und VIII bis XI, Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz ein. Mit Bescheid des Vergabekontrollsenates Wien vom 22.9.2011 zur Zahl VKS-8224/11 wurde der Antrag, das Vergabeverfahren für nichtig zu erklären, zurückgewiesen, und der Antrag, die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären, abgewiesen.Gegen diese Entscheidung brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung des gesamten Vergabeverfahrens, in eventu der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose römisch zwei bis römisch sechs und römisch acht bis römisch elf, Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz ein. Mit Bescheid des Vergabekontrollsenates Wien vom 22.9.2011 zur Zahl VKS-8224/11 wurde der Antrag, das Vergabeverfahren für nichtig zu erklären, zurückgewiesen, und der Antrag, die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 23.05.2014 zur Zahl 2012/04/0003, Folge gegeben und der Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes
- wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hinsichtlich des Spruchpunktes
- wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass der vorliegende Beschwerdefall in seinen entscheidungswesentlichen, sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Umständen jenem Fall gleiche, der dem - die Bekämpfung der selben Zuschlagsentscheidung durch einen anderen Bieter betreffenden - Erkenntnis vom 09.04.2013, 2011/04/0207, zu Grunde gelegen sei. Auch im dort angefochtenen Bescheid habe die Behörde angenommen, dass dem Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin „ohnedies Berechtigung nicht zukomme“, und daraus unzutreffend abgeleitet, dass „schon aus diesen Überlegungen“ die von der Beschwerdeführerin begehrte Akteneinsicht nicht zu gewähren sei. Feststellungsantrag vom 19.12.2014: Mit Schriftsatz vom 19.12.2014 brachte die Antragstellerin, A. GesmbH, einen Antrag auf Feststellung gemäß § 39 Abs. 2 WVRG 2014 ein. Die Antragstellerin führt in ihrem Antrag aus, dass der Zuschlag in dem dem Nachprüfungsverfahren vor dem VKS Wien zu Grunde liegenden Vergabeverfahren vor der Entscheidung des VwGH offensichtlich bereits erteilt wurde, daher habe das Verwaltungsgericht Wien unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des VwGH nun festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung der Auftraggeberin rechtswidrig gewesen sei. Wie § 39 Abs. 2 letzter Satz WVRG 2014 und der VwGH in seiner Entscheidung vom 27.10.2014, Zahl 2013/04/0140, klargestellt habe, sei ein solcher Antrag im Rahmen eines sekundären Feststellungsverfahrens auf Feststellung gemäß § 33 leg. cit. gerichtet.Mit Schriftsatz vom 19.12.2014 brachte die Antragstellerin, A. GesmbH, einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, WVRG 2014 ein. Die Antragstellerin führt in ihrem Antrag aus, dass der Zuschlag in dem dem Nachprüfungsverfahren vor dem VKS Wien zu Grunde liegenden Vergabeverfahren vor der Entscheidung des VwGH offensichtlich bereits erteilt wurde, daher habe das Verwaltungsgericht Wien unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des VwGH nun festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung der Auftraggeberin rechtswidrig gewesen sei. Wie Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz WVRG 2014 und der VwGH in seiner Entscheidung vom 27.10.2014, Zahl 2013/04/0140, klargestellt habe, sei ein solcher Antrag im Rahmen eines sekundären Feststellungsverfahrens auf Feststellung gemäß Paragraph 33, leg. cit. gerichtet. Die Antragstellerin stütze ihren Antrag auf Feststellung gemäß § 39 Abs. 2 WVRG 2014 auf die nicht plausible Preisbildung im Angebot der Zuschlagsempfängerin, die fehlende technische Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin und die mangelnde Begründung der Zuschlagsentscheidung.Die Antragstellerin stütze ihren Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, WVRG 2014 auf die nicht plausible Preisbildung im Angebot der Zuschlagsempfängerin, die fehlende technische Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin und die mangelnde Begründung der Zuschlagsentscheidung. Zum Punkt nicht plausible Preisbildung im Angebot der Zuschlagsempfängerin brachte die Antragstellerin vor, dass die von der Zuschlagsempfängerin gebotenen Preise betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar sein könnten. Die Zuschlagsempfängerin habe die besonderen aus der Leistungsbeschreibung resultierenden Anforderungen an die Lenker sowie Begleitpersonen von Transporten von Schülern mit Behinderungen nicht einkalkuliert. Ferner hätten die von der Zuschlagsempfängerin für die einzelnen Lose angebotenen Preise den jeweiligen Mittelwert der Angebotspreise der übrigen Bieter um bis zu 22,7 % unterschritten, was deren Unplausibilität belege. Mit den von der Zuschlagsempfängerin angebotenen Preisen könne auf Grund der Erfahrungen der Antragstellerin aus der Erbringung solcher Leistungen eine kostendeckende Leistungserbringung nicht möglich sein. Im Verfahren vor dem VKS Wien habe sich der VKS über dieses Vorbringen hinweggesetzt und lediglich den Standpunkt der Stadt Wien zu dieser Frage ohne jede sachverständige Überprüfung der eigenen Entscheidung referiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei jedoch die Nachprüfungsbehörde verpflichtet, zur Frage, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Einholung eines derartigen Sachverständigengutachtens werde nach Ansicht der Antragstellerin belegen, dass die von der Antragstellerin dargelegten Bedenken gegen die Angemessenheit der von der Zuschlagsempfängerin gebotenen Preise berechtigt sind und die Angebote der Zuschlagsempfängerin mangels angemessener Preise auszuscheiden gewesen wären. Daher beantrage die Antragstellerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Angemessenheit der von der Zuschlagsempfängerin angebotenen Preise, sofern das Verwaltungsgericht Wien nicht bereits auf Grund der nachfolgend dargelegten Gründe die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung vom 22.07.2011 bestätige. Zur fehlenden technischen Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin führte die Antragstellerin aus, dass gemäß § 69 Z 1 BVergG 2006 jeder Bieter den Nachweis erbringen müsse, dass er bereits zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung über jene Mittel verfügt habe, die notwendig waren, um den Auftrag ordnungsgemäß ausführen zu können. Von dieser zwingenden gesetzlichen Vorgabe sei die Stadt Wien in der gegenständlichen Ausschreibung insoweit abgerückt, als sie im Punkt 7.3.a der Angebotsbestimmungen den Nachweis genügen ließ, dass der Bieter über die ausgeschriebenen Mindestkapazitätserfordernisse „zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns verfügen wird“. So habe sich also nach den Angebotsbestimmungen - contra legem - auch jemand um den Auftrag bewerben dürfen, der zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung noch gar keine für die Erfüllung des Auftrages geeigneten Fahrzeuge hatte. Hingegen wurde in den Angebotsbestimmungen genau vorgegeben, wie der Nachweis zu erbringen sei. Konkret musste dieser Nachweis laut Punkt 7.3.a der Angebotsbestimmungen „durch Vorlage der Kopien von unterfertigten Kauf-, Miet-, Leasingverträgen, Zulassungsscheinen, odgl.“ erbracht werden. Auf Grund der Ergebnisse des Nachprüfungsverfahrens vor dem VKS Wien stünde aber unstrittig fest, dass die Zuschlagsempfängerin für die erforderliche Anzahl von 80 geeigneten Fahrzeugen weder Kopien von Zulassungsscheine vorlegen habe können, noch Kopien von unterfertigten Kauf-, Miet- oder Leasingverträgen vorgelegt habe.Zur fehlenden technischen Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin führte die Antragstellerin aus, dass gemäß Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG 2006 jeder Bieter den Nachweis erbringen müsse, dass er bereits zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung über jene Mittel verfügt habe, die notwendig waren, um den Auftrag ordnungsgemäß ausführen zu können. Von dieser zwingenden gesetzlichen Vorgabe sei die Stadt Wien in der gegenständlichen Ausschreibung insoweit abgerückt, als sie im Punkt 7.3.a der Angebotsbestimmungen den Nachweis genügen ließ, dass der Bieter über die ausgeschriebenen Mindestkapazitätserfordernisse „zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns verfügen wird“. So habe sich also nach den Angebotsbestimmungen - contra legem - auch jemand um den Auftrag bewerben dürfen, der zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung noch gar keine für die Erfüllung des Auftrages geeigneten Fahrzeuge hatte. Hingegen wurde in den Angebotsbestimmungen genau vorgegeben, wie der Nachweis zu erbringen sei. Konkret musste dieser Nachweis laut Punkt 7.3.a der Angebotsbestimmungen „durch Vorlage der Kopien von unterfertigten Kauf-, Miet-, Leasingverträgen, Zulassungsscheinen, odgl.“ erbracht werden. Auf Grund der Ergebnisse des Nachprüfungsverfahrens vor dem VKS Wien stünde aber unstrittig fest, dass die Zuschlagsempfängerin für die erforderliche Anzahl von 80 geeigneten Fahrzeugen weder Kopien von Zulassungsscheine vorlegen habe können, noch Kopien von unterfertigten Kauf-, Miet- oder Leasingverträgen vorgelegt habe. Die Zuschlagsempfängerin hätte mit ihren Angeboten lediglich „Bestätigungen“ einer C. AG und einer D. GmbH über die angeblich in Zukunft mögliche Lieferung bzw. den Umbau der Fahrzeuge vorgelegt. Laut dem Bescheid des VKS Wien vom 22.9.2011 sollten derartige Bestätigungen unter dem in Punkt 7.3.a der Angebotsbestimmung verwendeten Terminus „odgl.“ fallen. Eine solche Auslegung der Vorgabe sei jedoch aus mehreren Gründen unzutreffend: So spreche der zitierte Punkt der Angebotsbestimmungen ausdrücklich von der Vorlage von unterfertigten Verträgen. Der Sinn einer solchen Vorgabe könne offenkundig nur darin bestehen, dass der Bieter nachweisen müsse, dass er, hinsichtlich der für die Auftragsabwicklung erforderlichen Ressourcen - wenn er über sie zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung noch nicht verfügt, wie das an sich nach dem Gesetz erforderlich wäre - zumindest bereits eine rechtlich gesicherte Position habe. Nach dieser Vorgabe müsse also zumindest ein bereits rechtsverbindlicher Vertrag vorgelegt werden, aus dem sich ein klagbarer Anspruch auf Herstellung bzw. Bereitstellung dieser Ressourcen ergebe. Von „dergleichen“ könne angesichts dessen aber nur dann die Rede sein, wenn der Bieter ein Dokument vorlege, welches ihm allenfalls einen klagbaren Anspruch verschaffe. Schon nach dem üblichen Sprachgebrauch könne die Wendung „odgl.“ keineswegs im Sinne von „oder irgend ein anderer Nachweis“ verstanden werden; vielmehr ergebe sich schon aus der üblichen Bedeutung des Wortes dergleichen die Notwendigkeit eines gleichartigen Nachweises. Umso mehr sei ein solches Verständnis der Wendung „odgl.“ vor dem Hintergrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen geboten. Nach der Judikatur sind Festlegungen in einer Ausschreibung im Zweifel möglichst gesetzeskonform zu interpretieren. Nach der Gesetzeslage müsste aber ohnedies jeder Bieter bereits zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung über die notwendigen Fahrzeuge verfügen. Wenn nun die Angebotsbestimmung davon schon insoweit abwichen, als sie auch den bloßen Nachweis genügen ließen, dass der Bieter erst zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns über die erforderlichen Fahrzeuge verfügen werde, dann könne dies bei möglichst gesetzeskonformer Interpretation zweifellos nicht auch dahin verstanden werden, dass der Bieter überhaupt nur irgendein Papier vorzulegen brauche, in welchem die Behauptung aufgestellt werde, der Bieter werde zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns über die erforderlichen Fahrzeuge verfügen. Vielmehr müsse der oben zitierte Punkt aus den Angebotsbestimmungen bei möglichst gesetzeskonformer Auslegung so verstanden werden, dass der Bieter zumindest einen solchen Nachweis vorzulegen habe, aus dem sich zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung bereits ein klagbarer Anspruch des Bieters ergäbe, also eine rechtlich gesicherte Position in Bezug auf den Besitz der erforderlichen Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns. Bloß zur Klarstellung werde hinzugefügt, dass eine Bestätigung irgendeines Dritten nicht genüge, sie liefere keinen unmittelbaren Beweis für das Bestehen eines klagbaren Anspruchs. Ob der Bieter über die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Ressourcen verfüge, habe aber der Auftraggeber selbst zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund seien die von der Zuschlagsempfängerin vorgelegten Bestätigungen aber jedenfalls unzureichend. Wenngleich der Antragstellerin der genaue Wortlaut der Bestätigungen im Nachprüfungsverfahren nicht offen gelegt worden sei, ergäbe sich schon aus der bloßen Tatsache, dass es sich eben um bloße „Bestätigungen“ handle, dass diese Dokumente keinen klagbaren Anspruch der Zuschlagsempfängerin begründen könnten. Klagbare Ansprüche ergäben sich nämlich nur aus einem rechtsgültigen Vertrag oder allenfalls aus einem rechtsverbindlichen Angebot. Dies läge im gegebenen Fall jedoch nicht vor. Richtigerweise wären daher die Angebote der Zuschlagsempfängerin schon mangels Erfüllung der Eignungskriterien auszuscheiden gewesen, weshalb die Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose II bis VI und VIII bis XI zu Gunsten der Zuschlagsempfängerin jedenfalls rechtswidrig ergangen sei.Vor diesem Hintergrund seien die von der Zuschlagsempfängerin vorgelegten Bestätigungen aber jedenfalls unzureichend. Wenngleich der Antragstellerin der genaue Wortlaut der Bestätigungen im Nachprüfungsverfahren nicht offen gelegt worden sei, ergäbe sich schon aus der bloßen Tatsache, dass es sich eben um bloße „Bestätigungen“ handle, dass diese Dokumente keinen klagbaren Anspruch der Zuschlagsempfängerin begründen könnten. Klagbare Ansprüche ergäben sich nämlich nur aus einem rechtsgültigen Vertrag oder allenfalls aus einem rechtsverbindlichen Angebot. Dies läge im gegebenen Fall jedoch nicht vor. Richtigerweise wären daher die Angebote der Zuschlagsempfängerin schon mangels Erfüllung der Eignungskriterien auszuscheiden gewesen, weshalb die Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose römisch zwei bis römisch sechs und römisch acht bis römisch elf zu Gunsten der Zuschlagsempfängerin jedenfalls rechtswidrig ergangen sei. Zur mangelnden Begründung der Zuschlagsentscheidung brachte die Antragstellerin vor, dass sich in der Zuschlagsentscheidung vom 22.07.2011 als Begründung bloß der allgemeine Hinweis auf den niedrigsten Preis unter Berücksichtigung der Kapazität und der angegeben Präferenz finde, ohne dass im Detail dargelegt werde, welche Präferenzen und welche Kapazitäten der einzelne Bieter in seinem Angebot angegeben habe. Dies führe dazu, dass nicht abschließend beurteilt werden könne, ob die Zuschlagsentscheidung rechtskonform getroffen worden sei, weil deren Rechtskonformität auch davon abhänge, welche Präferenz der einzelne Bieter in seinem Angebot angegeben habe und welche Kapazitäten diesem Bieter zur Verfügung stünden. Die Berücksichtigung der Präferenzreihung ergebe sich aus Punkt 16 der Ausschreibungsunterlagen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach der Judikatur des EuGH müsse die Begründung der Zuschlagsentscheidung die Überlegungen des Auftraggebers so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der betroffene Bieter seine Rechte geltend machen könne. Durch die Unterlassung der Bekanntgabe der Präferenzreihung als auch der Kapazitäten habe daher der Zuschlagsentscheidung ein wesentliches Begründungselement gefehlt und belaste dies die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit. Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass auf Grund der im Punkt 16.
- der Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Präferenzreihung nicht klar sei, ob Angebote von Mitbewerbern der Antragstellerin, welche günstiger gewesen wären als Angebote der Antragstellerin, zum Zuge hätte kommen können. Dies werde seitens der Antragstellerin ausdrücklich bestritten und dargetan, dass sämtliche Angebote von Mitbewerbern der Antragstellerin, welche hinsichtlich der Lose II bis VI und VIII bis XI günstiger angeboten hätten als die Antragstellerin, wegen fehlender technischer Leistungsfähigkeit als auch auf Grund unplausibler Preisbildung auszuscheiden gewesen wären. Auf Grund der in diesem Schriftsatz dargelegten Intransparenz der Auswahl der Angebote für die Zuschlagsentscheidung ergebe sich aber, dass keinesfalls gesagt werden könne, dass die Antragstellerin hinsichtlich einzelner Lose nicht zum Zug hätte kommen können.Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass auf Grund der im Punkt 16.
- der Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Präferenzreihung nicht klar sei, ob Angebote von Mitbewerbern der Antragstellerin, welche günstiger gewesen wären als Angebote der Antragstellerin, zum Zuge hätte kommen können. Dies werde seitens der Antragstellerin ausdrücklich bestritten und dargetan, dass sämtliche Angebote von Mitbewerbern der Antragstellerin, welche hinsichtlich der Lose römisch zwei bis römisch sechs und römisch acht bis römisch elf günstiger angeboten hätten als die Antragstellerin, wegen fehlender technischer Leistungsfähigkeit als auch auf Grund unplausibler Preisbildung auszuscheiden gewesen wären. Auf Grund der in diesem Schriftsatz dargelegten Intransparenz der Auswahl der Angebote für die Zuschlagsentscheidung ergebe sich aber, dass keinesfalls gesagt werden könne, dass die Antragstellerin hinsichtlich einzelner Lose nicht zum Zug hätte kommen können. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.1.2015 Mit Schriftsatz vom 16.01.2015 bestritt die Antragsgegnerin das Vorbringen der Antragstellerin zur Gänze und hielt ihr bisheriges Vorbringen in dem zur Zahl VKS-8224/11 geführten Nachprüfungsverfahren vor dem VKS Wien vollinhaltlich aufrecht. Die Antragsgegnerin gab weiters bekannt, dass der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren am 16.12.2011, damit vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, rechtswirksam erteilt worden sei. Die Antragsgegnerin merkte an, dass alle Bieterinnen eine Zuschlagsentscheidung erhalten hätten, eine Auftragserteilung (Zuschlag) hätten nur die in den jeweiligen Losen ermittelten Zuschlagsempfängerinnen erhalten. Die gemäß BVergG 2006 vorgesehene Veröffentlichung der Bekanntmachung vergebener Aufträge sei im Amtsblatt der Europäischen Union am 04.01.2012 erfolgt, damit sei auch die Antragstellerin von den Zuschlägen in Kenntnis gesetzt worden. Zum Vorbringen der Antragstellerin, dass die Preise der Zuschlagsempfängerin nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar seien und eine vertiefte Angebotsprüfung unterlassen worden sei, werde vorgebracht, dass die Auftraggeberin eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Prüfung vorgenommen habe. Die Plausibilität der Preise sowie auch die Kalkulation der präsumtiven Zuschlagsemfängerin durch die Auftraggeberin sei mit Unterstützung eines Sachverständigen eingehend geprüft worden. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe nach Aufforderung am 18.10.2010 ihre Kalkulation für die Einheitspreise in den Positionen A bis E offen gelegt. Der Nachweis habe den Anforderungen des Punktes 8 der Ausschreibungsunterlagen entsprochen. Der Sachverständige habe die Kalkulation als branchenüblich beurteilt. In einem Aufklärungsgespräch am 6.6.2011 habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihre den Angebotspreisen zugrunde liegende Kalkulation erklärt. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne seien eingehalten worden und der Aufschlag für die Lohnnebenkosten und die Nichtleistungszeiten sei ausreichend kalkuliert. Die Zuschlagsempfängerin habe in den Einheitspreis neben den ausgabenwirksamen Kosten auch Geschäftsgemeinkosten einkalkuliert und sei davon auszugehen gewesen, dass die angebotenen Preise auskömmlich kalkuliert seien. Wenn die Antragstellerin die Unangemessenheit der Preise aus der Abweichung vom Mittelwert der Angebotspreise der übrigen Bieter ableite, so sei ihr unter Hinweis auf vergaberechtliche Literatur und Judikatur zu entgegen zu treten. Danach sei ein Vergleich der Angebotspreise der Billigstbieterin mit den Angebotspreisen der übrigen Mitbieterinnen für sich allein genommen keine zulässige Methode für die Qualifikation eines Angebots als „Unterangebot“, da „bei der Prüfung der Preisangemessenheit (…) nicht auf einen Vergleich von Angebotssummen abzustellen sei, sondern allein darauf, ob ein Auftragnehmer mit den ihm zum Zeitpunkt der Ausschreibung zur Verfügung stehenden Mitteln im individuellen wirtschaftlichen Umfeld gesehen in der Lage sein wird, die gewünschte Leistung zu erbringen. Eine solche beträchtliche Preisdifferenz zwischen dem billigsten und dem nachfolgenden Angebot ist für sich allein daher kein Merkmal für einen unangemessen niedrigen Angebotspreis.“ (VKS-Wien, 22.2.2007, VKS-38/07). Die Antragstellerin habe auch keine weiteren Anhaltspunkte für die vermeintliche Unangemessenheit der Preise vorgebracht. Zum Vorbringen der Antragstellerin betreffend fehlende technische Leistungsfähigkeit hält die Antragsgegnerin zunächst fest, dass dieses Vorbringen inhaltlich dem Vorbringen im Verfahren zu VKS-8224/11 entspreche und gibt die Ausführungen des VKS Wien in seinem Bescheid vom 22.9.2011 wieder. Die Ausschreibungsbedingungen seien nicht angefochten worden und sei somit Präklusion eingetreten. Auch habe der VKS Wien rechtskräftig über das Vorhandensein der technischen Leistungsfähigkeit der B. GmbH im Bescheid vom 28.4.2011, VKS-3103/11, abgesprochen. Die Einhaltung der Mindestanforderungen der Punkte 7.3 und 7.3.a der Ausschreibungsunterlage sei mit den Schreiben der C. AG und der D. GmbH nachgewiesen. Zudem habe auch der tatsächliche Leistungsbeginn gezeigt, dass die Zuschlagsempfängerin über die erforderliche Anzahl der Fahrzeuge in der geforderten Ausstattungsqualität verfüge. Zum Punkt der mangelnden Begründung der Zuschlagsentscheidung bringt die Antragsgegnerin vor, dass die Zuschlagsentscheidung aufgrund des Billigstbieterprinzips ausreichend begründet gewesen sei und zitiert Ausführungen aus dem Bescheid des VKS Wien vom 22.9.2011 zu VKS-8224/11, welche sie als zutreffend ansieht. Weiters bringt die Antragsgegnerin vor, dass das Angebot der Antragstellerin gemäß § 129 Abs. 1 Z 8 BVergG 2006 auszuscheiden gewesen sei, da die Antragstellerin 100%-Mutter der am Vergabeverfahren beteiligten E. GmbH sei, womit ein Weisungsrecht und eine umfangreiche Einflussnahme einhergehe und davon auszugehen sei, dass der Antragstellerin die Angebote der mitbeteiligten Bieterin E. bekannt sein mussten. Es liege deshalb auf der Hand, dass es hier zu wettbewerbswidrigen, für die Auftraggeberin nachteiligen Abreden gekommen sei.Weiters bringt die Antragsgegnerin vor, dass das Angebot der Antragstellerin gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 auszuscheiden gewesen sei, da die Antragstellerin 100%-Mutter der am Vergabeverfahren beteiligten E. GmbH sei, womit ein Weisungsrecht und eine umfangreiche Einflussnahme einhergehe und davon auszugehen sei, dass der Antragstellerin die Angebote der mitbeteiligten Bieterin E. bekannt sein mussten. Es liege deshalb auf der Hand, dass es hier zu wettbewerbswidrigen, für die Auftraggeberin nachteiligen Abreden gekommen sei. Replik der Antragstellerin vom 28.4.2015 Am 28.4.2015 brachte die Antragstellerin eine Replik zur Stellungnahme der Antragsgegnerin ein und führte darin zur nicht plausiblen Preisbildung im Angebot der Zuschlagsempfängerin aus, dass die Beurteilung durch einen Sachverständigen als „branchenüblich“ sich jeglicher sachlichen Grundlage entziehe und dass die Abweichungen der von der Zuschlagsempfängerin in den einzelnen Losen angebotenen Preise von bis zu 22,7% vom jeweiligen Mittelwert der Angebotspreise der übrigen Bieter gerade die „Branchenunüblichkeit“ beweise. Zur fehlenden technischen Leistungsfähigkeit wurde vorgebracht, dass auf Seiten der Antragstellerin begründete Zweifel vorlägen, dass vom VKS Wien der gesamte entscheidungsrelevante Inhalt der in Rede stehenden Bestätigungen wieder gegeben worden sei, weshalb Akteneinsicht in die vorgelegten Bestätigungen beantragt werde. Zur mangelnden Begründung der Zuschlagsentscheidung wurde unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen ausgeführt, dass es richtig sei, dass die Antragsgegnerin die Angebotspreise der Bieter zur Ermittlung des jeweiligen Zuschlagsempfängers in den einzelnen Losen herangezogen habe. Dies lasse jedoch nicht automatisch den Schluss zu, dass eine Zuschlagsentscheidung durch bloße Angabe der Vergabesumme ausreichend begründet sei. Die gesetzlich geforderte „Begründungstiefe“ sei nicht erreicht. Die vom VKS Wien ausgeführte Rechtsansicht, dass das Vorbringen zur Unbegründetheit der Zuschlagsentscheidung verspätet gewesen sei, sei und bleibe verfehlt. Die Antragstellerin führte unter Zitierung höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass als Beschwerdepunkt unter anderem die Verletzung im Recht auf „Bekanntgabe einer gesetzmäßigen Zuschlagsentscheidung“ vorliege. Dies umfasse das Recht auf eine gesetzmäßig begründete Zuschlagsentscheidung. Dieser Beschwerdegrund wäre eindeutig vom bereits im Nachprüfungsantrag definierten Beschwerdepunkt der Antragstellerin umfasst. Daraus folge, dass das Vorbringen betreffend die Unbegründetheit der Zuschlagsentscheidung keinesfalls als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre. Die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wäre für die Antragstellerin gemäß § 131 BVergG 2006 nur dann überprüfbar und nachvollziehbar gewesen, wenn die Antragsgegnerin neben den zuschlagsrelevanten Angebotspreisen die Präferenzreihungen sowie die Fahrzeugkapazitäten der einzelnen für den Zuschlag in Betracht kommenden Bieter bekannt gegeben hätte. Für die Antragstellerin sei es im Übrigen ohne die Bekanntgabe dieser Informationen nicht möglich, die konkreten Lose, in denen der Antragstellerin der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, zu bezeichnen. Daher werde Akteneinsicht in jene Unterlagen des Vergabeaktes beantragt, aus denen die nachgewiesenen Fahrzeugkapazitäten sowie die Präferenzreihungen der einzelnen Bieter hervorgehe.Zur mangelnden Begründung der Zuschlagsentscheidung wurde unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen ausgeführt, dass es richtig sei, dass die Antragsgegnerin die Angebotspreise der Bieter zur Ermittlung des jeweiligen Zuschlagsempfängers in den einzelnen Losen herangezogen habe. Dies lasse jedoch nicht automatisch den Schluss zu, dass eine Zuschlagsentscheidung durch bloße Angabe der Vergabesumme ausreichend begründet sei. Die gesetzlich geforderte „Begründungstiefe“ sei nicht erreicht. Die vom VKS Wien ausgeführte Rechtsansicht, dass das Vorbringen zur Unbegründetheit der Zuschlagsentscheidung verspätet gewesen sei, sei und bleibe verfehlt. Die Antragstellerin führte unter Zitierung höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass als Beschwerdepunkt unter anderem die Verletzung im Recht auf „Bekanntgabe einer gesetzmäßigen Zuschlagsentscheidung“ vorliege. Dies umfasse das Recht auf eine gesetzmäßig begründete Zuschlagsentscheidung. Dieser Beschwerdegrund wäre eindeutig vom bereits im Nachprüfungsantrag definierten Beschwerdepunkt der Antragstellerin umfasst. Daraus folge, dass das Vorbringen betreffend die Unbegründetheit der Zuschlagsentscheidung keinesfalls als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre. Die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wäre für die Antragstellerin gemäß Paragraph 131, BVergG 2006 nur dann überprüfbar und nachvollziehbar gewesen, wenn die Antragsgegnerin neben den zuschlagsrelevanten Angebotspreisen die Präferenzreihungen sowie die Fahrzeugkapazitäten der einzelnen für den Zuschlag in Betracht kommenden Bieter bekannt gegeben hätte. Für die Antragstellerin sei es im Übrigen ohne die Bekanntgabe dieser Informationen nicht möglich, die konkreten Lose, in denen der Antragstellerin der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, zu bezeichnen. Daher werde Akteneinsicht in jene Unterlagen des Vergabeaktes beantragt, aus denen die nachgewiesenen Fahrzeugkapazitäten sowie die Präferenzreihungen der einzelnen Bieter hervorgehe. Zur echten Chance der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 11.8.2011 hingewiesen, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Lose II, III, VI, VIII und IX keine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt haben solle. Dies sei aus den bereits dargelegten Gründen unzutreffend und mangels Bekanntgabe der Argumente der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht entgegenbar. Jedenfalls sei festzuhalten, dass die Antragstellerin hinsichtlich der diesem Verfahren zugrunde liegenden Lose IV, V, X und XI eine echte Chance auf Zuschlagserteilung hatte.Zur echten Chance der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 11.8.2011 hingewiesen, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Lose römisch zwei, römisch drei, römisch sechs, römisch acht und römisch neun keine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt haben solle. Dies sei aus den bereits dargelegten Gründen unzutreffend und mangels Bekanntgabe der Argumente der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht entgegenbar. Jedenfalls sei festzuhalten, dass die Antragstellerin hinsichtlich der diesem Verfahren zugrunde liegenden Lose römisch vier, römisch fünf, römisch zehn und römisch elf eine echte Chance auf Zuschlagserteilung hatte. Die behauptete Bieterabsprache werde bestritten und wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, den Nachweis des Vorliegens einer Abrede im Sinn des § 129 Abs. 1 Z 8 BVergG 2006 zu erbringen und seien die Behauptungen der Antragsgegnerin reine Mutmaßungen. E. GmbH habe in drei Losen (VI, VII und XVII) ein Angebot gelegt und seien die Lose VII und XVII nicht Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens. Ein die Antragslegitimation der Antragstellerin in Abrede stellender „offenkundiger“ Ausscheidensgrund liege im Sinn der zitierten Judikatur nicht vor und habe auch die Antragsgegnerin im Vergabeverfahren zu keinem Zeitpunkt – trotz vertiefter Angebotsprüfung - diesen Ausscheidenstatbestand angenommen bzw. gegenüber der Antragstellerin ins Treffen geführt.Die behauptete Bieterabsprache werde bestritten und wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, den Nachweis des Vorliegens einer Abrede im Sinn des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 zu erbringen und seien die Behauptungen der Antragsgegnerin reine Mutmaßungen. E. GmbH habe in drei Losen (römisch sechs, römisch sieben und römisch siebzehn) ein Angebot gelegt und seien die Lose römisch sieben und römisch siebzehn nicht Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens. Ein die Antragslegitimation der Antragstellerin in Abrede stellender „offenkundiger“ Ausscheidensgrund liege im Sinn der zitierten Judikatur nicht vor und habe auch die Antragsgegnerin im Vergabeverfahren zu keinem Zeitpunkt – trotz vertiefter Angebotsprüfung - diesen Ausscheidenstatbestand angenommen bzw. gegenüber der Antragstellerin ins Treffen geführt. Selbst wenn das Verwaltungsgericht Wien – im Anschluss an die Feststellung, dass der Zuschlag in den Losen II bis VI und VIII bis XI nicht dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt worden sei – feststellen würde, dass die Antragstellerin keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte, stünde der Antragstellerin die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere aus unlauterem Wettbewerb, offen. Sohin würde selbst die Gegenfeststellung, dass die Antragstellerin keine echte Chance auf Zuschlagserteilung in den feststellungsgegenständlichen Losen gehabt hätte, keine Auswirkungen auf die Antragslegitimation der Antragstellerin haben. Aus diesem Grund dürfe die Antragslegitimation auch auf keinen Fall verneint werden, weil der Antragstellerin selbst dann, wenn ihr Angebot auszuscheiden gewesen wäre – was ausdrücklich bestritten werde –, ein Schaden durch die rechtswidrige Vergabe und die fortgesetzte Vertragsabwicklung mit den zu Unrecht als Zuschlagsempfänger ausgewählten Unternehmen entstehe und weiter entstehen könne.Selbst wenn das Verwaltungsgericht Wien – im Anschluss an die Feststellung, dass der Zuschlag in den Losen römisch zwei bis römisch sechs und römisch acht bis römisch elf nicht dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt worden sei – feststellen würde, dass die Antragstellerin keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte, stünde der Antragstellerin die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere aus unlauterem Wettbewerb, offen. Sohin würde selbst die Gegenfeststellung, dass die Antragstellerin keine echte Chance auf Zuschlagserteilung in den feststellungsgegenständlichen Losen gehabt hätte, keine Auswirkungen auf die Antragslegitimation der Antragstellerin haben. Aus diesem Grund dürfe die Antragslegitimation auch auf keinen Fall verneint werden, weil der Antragstellerin selbst dann, wenn ihr Angebot auszuscheiden gewesen wäre – was ausdrücklich bestritten werde –, ein Schaden durch die rechtswidrige Vergabe und die fortgesetzte Vertragsabwicklung mit den zu Unrecht als Zuschlagsempfänger ausgewählten Unternehmen entstehe und weiter entstehen könne. Schriftsatz der Antragstellerin vom 29.4.2015 Mit Schriftsatz vom 29.04.2015 erstattete die Antragstellerin eine ergänzende Stellungnahme, in welcher sie unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Feststellungsantrag zu den Bestätigungen der C. AG und der D. GmbH vom 14.10.2010 weiter ausführt wie folgt: Die beiden Unternehmen teilten in ihren „Bestätigungen“ lediglich mit, dass B. im Fall einer „Bestellung“ die Fahrzeuge „zur Lieferung August 2011“ geliefert bekommen könne. Hierbei handle es sich um eine bloße Mitteilung von vermeintlichen Tatsachen und damit um reine Wissenserklärungen. Ein etwaiger Rechtsfolgewillen der beiden Unternehmen könne aus diesen „Bestätigungen“ keinesfalls abgeleitet werden. Insbesondere würden diese Bestätigungen der Antragsgegnerin keinen klagbaren Anspruch oder sonst eine rechtlich gesicherte Position verschaffen, wodurch die von der Auftraggeberin in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Verbindlichkeit und Leistungssicherheit nicht gewährleistet wäre. Aus einer gemeinsamen Betrachtung der Bestätigungen der beiden Unternehmen ergebe sich, dass nach dem Erklärungsinhalt der Bestätigungen die rechtzeitige Lieferung der umgebauten Fahrzeuge nicht bloß nicht gewährleistet, sondern vielmehr ausgeschlossen gewesen sei. Einerseits habe die C. AG (Fahrzeuglieferant) bestätigt, dass bei Bestellung bis März 2011 die Lieferung der Fahrzeuge bis August 2011 möglich sei. Andererseits habe die D. GmbH (Fahrzeugumbauer) bestätigt, dass auch bei Bestellung bis März 2011 der Umbau bis August 2011 möglich sei. Damit wäre - wenn überhaupt - ausschließlich die Lieferung der Fahrzeuge bis August 2011 gesichert. Im schlechtesten Fall, also der Lieferung am 31.08.2011, wäre keine Zeit mehr für die D. GmbH übrig gewesen, um die 80 Fahrzeuge entsprechend den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen umzubauen. In wie fern durch diese Bestätigungen „Rechtssicherheit“ zur rechtzeitigen Verfügung über 80 den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen entsprechende Fahrzeuge zum Beginn des Schuljahres 2011/2012 bestanden haben solle, bleibe unergründlich, zumal für den Umbau genau zwei Arbeitstage zur Verfügung gestanden wären und nach dem abgeschlossenen Umbau noch eine gesonderte Typengenehmigung einzuholen gewesen wäre. Unter Berücksichtigung dieser Umstände seien diese Bestätigungen, selbst wenn sie verbindlich wären und einen klagbaren Anspruch liefern würden, wertlos, weil eben eine Verfügbarkeit von einsatzbereiten Fahrzeugen mit 05.09.2011 durch diese nicht gesichert gewesen sei. Aus einer gemeinsamen Betrachtung der Bestätigungen der beiden Unternehmen ergebe sich, dass nach dem Erklärungsinhalt der Bestätigungen die rechtzeitige Lieferung der umgebauten Fahrzeuge nicht bloß nicht gewährleistet, sondern vielmehr ausgeschlossen gewesen sei. Einerseits habe die C. AG (Fahrzeuglieferant) bestätigt, dass bei Bestellung bis März 2011 die Lieferung der Fahrzeuge bis August 2011 möglich sei. Andererseits habe die D. GmbH (Fahrzeugumbauer) bestätigt, dass auch bei Bestellung bis März 2011 der Umbau bis August 2011 möglich sei. Damit wäre - wenn überhaupt - ausschließlich die Lieferung der Fahrzeuge bis August 2011 gesichert. Im schlechtesten Fall, also der Lieferung am 31.08.2011, wäre keine Zeit mehr für die D. GmbH übrig gewesen, um die 80 Fahrzeuge entsprechend den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen umzubauen. In wie fern durch diese Bestätigungen „Rechtssicherheit“ zur rechtzeitigen Verfügung über 80 den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen entsprechende Fahrzeuge zum Beginn des Schuljahres 2011 aus 2012, bestanden haben solle, bleibe unergründlich, zumal für den Umbau genau zwei Arbeitstage zur Verfügung gestanden wären und nach dem abgeschlossenen Umbau noch eine gesonderte Typengenehmigung einzuholen gewesen wäre. Unter Berücksichtigung dieser Umstände seien diese Bestätigungen, selbst wenn sie verbindlich wären und einen klagbaren Anspruch liefern würden, wertlos, weil eben eine Verfügbarkeit von einsatzbereiten Fahrzeugen mit 05.09.2011 durch diese nicht gesichert gewesen sei. Im Übrigen mangle es den Bestätigungen an Preisen, Leistungspflichten, Angaben zum Leistungsbeginn und zum Leistungsende etc.. Daher fehlten alle wesentlichen essentialia negotii, womit der gemäß Punkt 7.3.a der Ausschreibungsunterlagen geforderte Nachweis auch aus diesem Grund zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht vorgelegen sei. Die Bestätigung der C. AG sei offenbar von einer einzigen Person unterfertigt worden. Aus dem Firmenbuchauszug vom 12.10.2012 ergäbe sich, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Bestätigung ausschließlich Geschäftsführer Alexander C. zur selbstständigen Vertretung der C. AG befugt gewesen sei. Von der Antragstellerin werde ausdrücklich bestritten, dass es sich bei der ersichtlichen Unterfertigung um die Unterschrift des Geschäftsführers handle. Die Bestätigung der C. AG wäre sohin für diese nicht verbindlich, weshalb auch aus diesem Grund die gemäß Punkt 7.3.A der Ausschreibungsunterlagen geforderte Rechtsverbindlichkeit dieser Bestätigung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht vorgelegen sei. Im Ergebnis habe die B. GmbH die geforderte technische Leistungsfähigkeit - mangels Vorlage von verbindlichen Vereinbarungen über die Verfügung der zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistung erforderlichen Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung für die von ihr angegebenen Lose - nicht erfüllt. Das Angebot der B. GmbH wäre daher von der Antragsgegnerin mangels Eignung zwingend auszuscheiden gewesen. Bei rechtskonformer Angebotsprüfung und Ausscheiden des Angebotes der B. GmbH wäre der Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen gewesen. Dies sei zumindest in jenen Losen, in denen die Antragstellerin entsprechend dem festgelegten Zuschlagssystem als Billigstbieterin zu qualifizieren gewesen sei, der Fall gewesen. Am 30.4.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf hatte: Auf Befragen der Berichterin gab der ASTV zum ersten Punkt des Feststellungsantrages, die Unangemessenheit der Angebotspreise, an: Das Erfordernis, der besonderen Anforderungen an Lenker sowie Begleitpersonen und deren Berücksichtigung in der Kalkulation der Bieterin ergebe sich aus der Ausschreibung Punkt
- (Personal) und Punkt
- (Kalkulation), sowie aus der Leistungsbeschreibung, Seite 9, Abs. 6, der Angebotsbestimmungen. Weiters werde das Vorbringen zum „Mittelwert“ wie in den Schriftsätzen aufrecht erhalten und ergänzend vorgebracht, dass in der Niederschrift zur Angebotsprüfung ein diesbezügliches Prüfergebnis festgehalten sein müsste.Auf Befragen der Berichterin gab der ASTV zum ersten Punkt des Feststellungsantrages, die Unangemessenheit der Angebotspreise, an: Das Erfordernis, der besonderen Anforderungen an Lenker sowie Begleitpersonen und deren Berücksichtigung in der Kalkulation der Bieterin ergebe sich aus der Ausschreibung Punkt
- (Personal) und Punkt
- (Kalkulation), sowie aus der Leistungsbeschreibung, Seite 9, Absatz 6,, der Angebotsbestimmungen. Weiters werde das Vorbringen zum „Mittelwert“ wie in den Schriftsätzen aufrecht erhalten und ergänzend vorgebracht, dass in der Niederschrift zur Angebotsprüfung ein diesbezügliches Prüfergebnis festgehalten sein müsste. Der AGV brachte zu diesem Punkt vor, dass die Kalkulation des Zuschlagsempfängers ausführlich geprüft und im Vergabeakt das Ergebnis festgehalten worden sei; es sei zu den Positionen Lenker und Begleitpersonen geprüft worden, es habe eine Aufklärung zur Kalkulation, die sich im Vergabeakt befände, gegeben und habe ebenso ein Aufklärungsgespräch am 06.06.2011 stattgefunden. Zu diesen Dokumenten habe die AST aus Gründen der Geheimhaltung keinen Zugang. Auf diesbezügliche Frage des ASTV wurde vom Senat betreffend Aufklärungsgespräch 06.06.2011 in den Vergabeakt Einsicht genommen. Der AGV brachte weiters vor, dass das Unternehmen E. GmbH als Bieterin am Vergabeverfahren teilgenommen und in zwei Losen den Zuschlag erhalten habe. Dieses Unternehmen sei mit der AST per 29.08.2012 verschmolzen worden. Die AST habe die Auftragsausführung in den beiden Losen der E. GmbH übernommen. Dieses Unternehmen habe in seinem Angebot wesentlich günstigere Preise als die AST gelegt, sodass nunmehr die AST den Auftrag zu diesen Preisen ausführe, die den Preisen des Unternehmens B. in etwa gleichen würden. Der ASTV erwiderte darauf, dass dieser Auftrag für den AST Verluste bringe, was die Unplausibilität der Preise der Zuschlagsempfängerin belege, und sei aus seiner Sicht die Übernahme eines Unternehmens nach ungefähr einem Jahr nach Abschluss des Vergabeverfahrens im gegenständlichen Verfahren vergaberechtlich irrelevant Auf Frage aus dem Senat zur vertieften Angebotsprüfung gab der AGV an, dass das Angebot B. deshalb vertieft geprüft worden sei, weil es sich um einen sehr großen Auftrag gehandelt habe und der AG die Preise genau hinterfragen wollte. Der ASTV führte dann aus wie in seinen Schriftsätzen und verwies insbesondere auf seinen zuletzt am 29.04.2015 eingebrachten Schriftsatz, der dem AGV in der mündlichen Verhandlung überreicht wurde und in welchem ergänzend ausgeführt werde, dass der Umbau binnen zwei Tagen nicht möglich gewesen sei. Ebenso sei keine rechtsverbindliche Fertigung des Schreibens der C. AG erfolgt (vorgelegt wird der Firmenauszug – Beilage ./1). Der AGV erwiderte, dass die Bestätigung der Liefer- und Umbaufirmen mit dem Angebot vorgelegt worden seien und dies auch der relevante Zeitpunkt gewesen sei; das Schreiben sei mit „..." und firmenmäßigem Stempel gefertigt gewesen und sei die Berechtigung nicht näher hinterfragt worden. Der ASTV legte dar, dass die von der Firma B. zugesagte Lieferung „bis August“ so zu verstehen sei, dass nur eine Lieferung bis 31.
- geschuldet sei. Im Fall einer Lieferung bis 31.
- würde sich der rollstuhlgerechte Sonderumbau der Fahrzeuge inkl. der dafür erforderlichen Zulassung bis zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 nicht ausgehen, weil für den Umbau bzw. die Zulassung nur zwei Werktage zur Verfügung stünden. Nach Ansicht der AST sei die zivilrechtliche Berechnung der Frist eine Rechtsfrage und eindeutig dahingehend zu beantworten, dass „bis August“ als bis Ende August zu verstehen sei. Der ASTV legte dar, dass die von der Firma B. zugesagte Lieferung „bis August“ so zu verstehen sei, dass nur eine Lieferung bis 31.
- geschuldet sei. Im Fall einer Lieferung bis 31.
- würde sich der rollstuhlgerechte Sonderumbau der Fahrzeuge inkl. der dafür erforderlichen Zulassung bis zu Beginn des Schuljahres 2011 aus 2012, nicht ausgehen, weil für den Umbau bzw. die Zulassung nur zwei Werktage zur Verfügung stünden. Nach Ansicht der AST sei die zivilrechtliche Berechnung der Frist eine Rechtsfrage und eindeutig dahingehend zu beantworten, dass „bis August“ als bis Ende August zu verstehen sei. Der AGV hielt dem entgegen, dass die Wendung „Lieferung August 2011“ so zu verstehen sei und auch so verstanden worden sei, dass die Lieferung so zeitgerecht im Laufe des Augusts zu erfolgen haben, dass sich damit der Umbau bis zu Beginn des Schuljahres zeitlich ausginge. Aus der Wendung „sodass diese Fahrzeuge mit Beginn des Schuljahres 2011/2012 eingesetzt werden können“ sei auch im Wortlaut der Bestätigung verankert, dass diese Frist so zu verstehen sei. Der AGV hielt dem entgegen, dass die Wendung „Lieferung August 2011“ so zu verstehen sei und auch so verstanden worden sei, dass die Lieferung so zeitgerecht im Laufe des Augusts zu erfolgen haben, dass sich damit der Umbau bis zu Beginn des Schuljahres zeitlich ausginge. Aus der Wendung „sodass diese Fahrzeuge mit Beginn des Schuljahres 2011 aus 2012, eingesetzt werden können“ sei auch im Wortlaut der Bestätigung verankert, dass diese Frist so zu verstehen sei. Der ASTV brachte dazu vor, dass sich auch eine Lieferung mit 01.
- zeitlich nicht ausgehen würde. Eine Lieferung selbst mit 01.
- mache einen Umbau bis 05.
- und eine Typisierung nicht möglich. Darüber hinaus verwies der ASTV darauf, dass § 914 ABGB auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf das Verständnis der AG abstelle.Der ASTV brachte dazu vor, dass sich auch eine Lieferung mit 01.
- zeitlich nicht ausgehen würde. Eine Lieferung selbst mit 01.
- mache einen Umbau bis 05.
- und eine Typisierung nicht möglich. Darüber hinaus verwies der ASTV darauf, dass Paragraph 914, ABGB auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf das Verständnis der AG abstelle. Als Beweis wurde beantragt die zeugenschaftliche Einvernahme des Geschäftsführers D. per Adresse D. GmbH. Aus dem Senat wurde darauf hingewiesen, dass in der Bestätigung D. „bei Bestellung bis März 2011 zur Lieferung August 2011“ stehe. Der AGV hielt dazu fest, dass die Bestätigungen zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen mussten und für die Eignungsprüfung vom Zeitplan, der in der Ausschreibung festgelegt ist, auszugehen gewesen wäre. Der ASTV entgegnete, dass die Eignung während des gesamten Vergabeverfahrens nicht verloren gehen durfte. Der AGV wies auf die Bestandsfestigkeit der Ausschreibung hin. Zum Punkt der mangelnden Begründung der Zuschlagsentscheidung gab der AGV an, dass bei Öffnung der Angebote die Preise verlesen worden seien sowie die den Angeboten angeschlossenen Unterlagen, wie in der Niederschrift zur Angebotsöffnung festgehalten. Die Präferenzreihung sei nicht verlesen worden, es sei nach dem Billigstbieterprinzip ausgeschrieben gewesen. ASTV führte aus, dass er bis dato keine Einsicht in die Reihung der Bieter auf Grund Präferenz und Kapazität erhalten habe. Dies könne jedoch kein Geheimnis sein, insbesondere deshalb, weil nach dem Zuschlagskriteriensystem auf die Präferenzreihung mit abgestellt werde und die damit zusammenhängende Fahrzeugkapazität, sodass jeder Bieter daher wisse, dass diese Angaben aus Transparenzgründen bekannt gegeben werden könnten, da andernfalls die Zuschlagsentscheidung nicht nachvollziehbar sei. Der AGV wies darauf hin, dass über die Präferenzreihung auf die Zahl der Busse, über die die jeweiligen Mitbewerber verfügen, geschlossen werden könnte und die Zahl der Busse sehr wohl ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis darstelle. Der ASTV bestritt dies und beantragte Akteneinsicht. Seiner Ansicht nach könne nicht zwingend auf die Zahl der Busse geschlossen werden Der AGV entgegnete, dass der AST bei Angebotsöffnung anwesend gewesen sei und keine Rüge zur Niederschrift in Bezug auf die nicht bekanntgegebene Präferenzreihung abgegeben habe. Der ASTV brachte dazu vor, dass eine solche Rüge nicht erforderlich gewesen sei, weil die Präferenzreihung rechtskonform mit der Zuschlagsentscheidung mitgeteilt hätte werden müssen. Zum Vorgehen bei der Ermittlung der Zuschlagsempfängerin führte der AGV aus: Es sei zuerst das billigste Angebot herangezogen und danach geprüft worden, ob genug Fahrzeuge vorhanden waren, und sei danach die vom Bieter angegebene Präferenzreihung berücksichtigt worden. Diese Vorgehensweise sei an Hand der im Vergabeakt erliegenden Tabelle vorgenommen worden. Auf Frage des Vorsitzenden an den ASTV, ob die von ihm geltend gemachte Nichtbekanntgabe der Präferenzreihung den Beschwerdegrund der nichtplausiblen Preisgestaltung und bzw. oder den Beschwerdegrund der Nichtverfügbarkeit der Busse näher ausgestalten würde oder ein eigenständiger Beschwerdegrund sei, sowie falls die Nichtbekanntgabe der Präferenzreihung einen der beiden erstgenannten Beschwerdegründe oder beide davon näher ausgestalten sollte, und möge der ASTV näher erklären, worin er den diesbezüglichen Zusammenhang sehe, gab der ASTV an: Der ASTV verwies auf Punkt 2.
- des Feststellungsantrages und legte dar, dass seiner Ansicht nach die Präferenzreihung Teil einer gesetzeskonformen Zuschlagsentscheidung sei und die AST unter anderem in ihrem Recht auf gesetzeskonforme Begründung der Zuschlagsentscheidung verletzt worden sei. Zum Prüfumfang im sekundären Feststellungsverfahren wurde mit den Parteien erörtert, dass das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mit der Begründung ergangen ist, dass umfangreiche Schwärzungen in den Schriftsätzen in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren die Rechtsverfolgung zumindest erschwert haben. Vom AGV wurde auf § 39 Abs. 2 WVRG 2014 verwiesen und zum VWGH-Erkenntnis vorgebracht, dass keine zwingende Akteneinsicht in den Vergabeakt oder in die Schriftsätze des vor dem VKS Wien geführten Verfahrens ausgesprochen wurde, sondern eine Interessensabwägung im Verfahren des VKS vorzunehmen gewesen wäre.Zum Prüfumfang im sekundären Feststellungsverfahren wurde mit den Parteien erörtert, dass das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mit der Begründung ergangen ist, dass umfangreiche Schwärzungen in den Schriftsätzen in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren die Rechtsverfolgung zumindest erschwert haben. Vom AGV wurde auf Paragraph 39, Absatz 2, WVRG 2014 verwiesen und zum VWGH-Erkenntnis vorgebracht, dass keine zwingende Akteneinsicht in den Vergabeakt oder in die Schriftsätze des vor dem VKS Wien geführten Verfahrens ausgesprochen wurde, sondern eine Interessensabwägung im Verfahren des VKS vorzunehmen gewesen wäre. ASTV brachte weiter dazu vor, dass ihm bis dato die ungeschwärzten Stellungnahmen aus dem behördlichen Verfahren vor dem VKS Wien nicht in ungeschwärzter Form zugänglich gemacht wurden. Diesbezüglich sei keine Akteneinsicht gewährt worden. ASTV und AGV stellten keine weiteren Beweisanträge. Mit Schreiben vom 4.5.2015 übermittelte das Verwaltungsgericht der Antragstellerin die „Aufstellung Billigstbieterermittlung unter Berücksichtigung der Kapazität und der angegebenen Präferenz“ aus dem Vergabeakt zur Stellungnahme binnen Frist. Schriftsatz der Antragstellerin vom 5.6.2015: Die Antragstellerin bezog mit Schriftsatz vom 5.6.2015 zur übermittelten „Aufstellung Billigstbieterermittlung unter Berücksichtigung der Kapazität und der angegebenen Präferenz“ Stellung und führte aus, dass nach den bestandfesten Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen zum Zuschlagsystem der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werde, wobei die Präferenzreihung des Billigstbieters zur Anwendung komme, wenn dieser Bieter in mehr Losen als Billigstbieter gereiht sei, als er entsprechend seiner nachgewiesenen Fahrzeugkapazitäten bedienen könne. In diesem Falle erfolge ein weiterer Zuteilungsdurchgang an den nächstgereihten Bieter, wobei dieses Verfahren so lange wiederholt werde, bis alle Lose vergeben seien. Die übermittelte Aufstellung enthalte die Angebotspreise der Bieter, deren Präferenzreihungen, sowie die – vermeintlichen – Fahrzeugkapazitäten der einzelnen Bieter. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass auf Grundlage der übermittelten Aufstellung die Ermittlung des Zuschlagsempfängers je Los nicht abschließend nachvollzogen werden könne, weil die Aufstellung keine Informationen zu den Fahrzeugkapazitäten der W. GesmbH enthalte. Auf Grund des Zuschlagssystems und der übermittelten Aufstellung stehe aber fest, dass die Antragstellerin in bestimmten Losen als Bestbieterin zu qualifizieren gewesen sei. Zur ausschreibungskonformen Ermittlung des Zuschlagsempfängers exklusive B. GmbH werde, wie in den vorangegangen Schriftsätzen bereits dargelegt, weiter ausgeführt, dass bei einer ausschreibungskonformen Anwendung des festgelegten Zuschlagssystems das Angebot der Teilnahmeberechtigten nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Aus der Ermittlung des Zuschlagsempfängers gemäß Punkt 19.
- der Ausschreibungsunterlage auf Grund der in der übermittelten Aufstellung angeführten Präferenzreihungen und Fahrzeugkapazitäten der übrigen Mitglieder folge, dass die Antragstellerin zumindest betreffend das Los XIX als Zuschlagsempfängerin zu qualifizieren sei. Im Ergebnis hätte die Auftraggeberin bei rechtskonformem Ausscheiden des Angebots der Teilnahmeberechtigten der Antragstellerin zumindest in diesem Los den Zuschlag erteilen müssen.Zur ausschreibungskonformen Ermittlung des Zuschlagsempfängers exklusive B. GmbH werde, wie in den vorangegangen Schriftsätzen bereits dargelegt, weiter ausgeführt, dass bei einer ausschreibungskonformen Anwendung des festgelegten Zuschlagssystems das Angebot der Teilnahmeberechtigten nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Aus der Ermittlung des Zuschlagsempfängers gemäß Punkt 19.
- der Ausschreibungsunterlage auf Grund der in der übermittelten Aufstellung angeführten Präferenzreihungen und Fahrzeugkapazitäten der übrigen Mitglieder folge, dass die Antragstellerin zumindest betreffend das Los römisch neunzehn als Zuschlagsempfängerin zu qualifizieren sei. Im Ergebnis hätte die Auftraggeberin bei rechtskonformem Ausscheiden des Angebots der Teilnahmeberechtigten der Antragstellerin zumindest in diesem Los den Zuschlag erteilen müssen. Bei rechts- und ausschreibungskonformer Angebotsprüfung wäre weiters auch das Angebot der H. GmbH auszuscheiden gewesen: Aus der übermittelten Aufstellung gehe hervor, dass bei Ermittlung des Zuschlagsempfängers eine Kapazität von 60 Fahrzeugen beim Bieter H. GmbH zugrunde gelegt worden sei. Dieser Bieter habe ebenfalls, wie die Teilnahmeberechtigte, zum Nachweis der Fahrzeugkapazitäten Unterlagen vorgelegt, die nicht den in Punkt 7.3.a der Ausschreibungsunterlagen festgelegten Anforderungen entsprächen. Laut Niederschrift zur Angebotsöffnung seien vom Bieter H. GmbH zum Nachweis der Fahrzeugkapazitäten „Kapazitätsnachweise, Kopien der Zulassungsscheine, Auftragsbestätigung von Neufahrzeugankäufe“ vorgelegt worden. Der Antragstellerin sei der Fuhrpark dieses Bieters zum damaligen Zeitpunkt der Angebotsöffnung bekannt, und entsprächen diese Fahrzeugtypen jedenfalls nicht den Mindestanforderungen gemäß der Ausschreibungsunterlage in Punkt 7.3, wonach alle verwendeten Fahrzeuge ein Hochdach mit einer Innenhöhe von mindestens 1.750 mm haben müssten. Die genannten Fahrzeugtypen verfügten nicht über die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Innenhöhe und wären daher zur ausschreibungskonformen Auftragsdurchführung von vornherein ungeeignet. Im Übrigen seien auch vom Bieter H. GmbH ausschließlich unverbindliche Bestätigungen zur Lieferung von Fahrzeugen vorgelegt worden, welche nicht den Anforderungen gemäß der Ausschreibungsunterlage entsprechen würden. Aus der Niederschrift zur Angebotseröffnung ergebe sich auch, dass keine Bestätigungen vom Unternehmen zum ausschreibungskonformen Fahrzeugumbau vorgelegt worden seien, womit das neben der Fahrzeuglieferung wesentliche zweite Element zum Nachweis der entsprechend den Ausschreibungsbedingungen ausgestatteten Fahrzeugkapazitäten zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung jedenfalls gefehlt habe. Im Ergebnis habe daher dieser Bieter nicht nachweisen können, dass er zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns über die Mindestkapazitätserfordernisse an Fahrzeugen verfügen werde, weshalb dieser Bieter vom Auftraggeber betreffend sämtlicher Lose auszuscheiden und folglich bei der Ermittlung des Zuschlagsempfängers nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Aus der Ermittlung des Zuschlagsempfängers gemäß Punkt 19.
- der Ausschreibungsunterlagen auf Grundlage der in der übermittelten Aufstellung angeführten Präferenzreihungen und Fahrzeugkapazitäten der übrigen Bieter ohne die Bieter B. GmbH und H. GmbH folge, dass die Antragstellerin zumindest betreffend die Lose XVI, XVIII und XIX als Zuschlagsempfängerin zu qualifizieren sei.Aus der Ermittlung des Zuschlagsempfängers gemäß Punkt 19.
- der Ausschreibungsunterlagen auf Grundlage der in der übermittelten Aufstellung angeführten Präferenzreihungen und Fahrzeugkapazitäten der übrigen Bieter ohne die Bieter B. GmbH und H. GmbH folge, dass die Antragstellerin zumindest betreffend die Lose römisch sechzehn, römisch achtzehn und römisch neunzehn als Zuschlagsempfängerin zu qualifizieren sei. Bei rechts- und ausschreibungskonformer Angebotsprüfung wäre darüber hinaus auch das Angebot der L. Ges.m.b.H. auszuscheiden gewesen: Aus der übermittelten Aufstellung gehe hervor, dass bei Ermittlung des Zuschlagsempfängers eine Kapazität von 33 Fahrzeugen bei diesem Bieter zu Grunde gelegt worden sei. Dieser Bieter habe, wie die Teilnahmeberechtigte und die H. GmbH, zum Nachweis der Fahrzeugkapazitäten Unterlagen vorgelegt, die nicht den in Punkt 7.3.a der Ausschreibungsunterlagen festgelegten Anforderungen entsprechen würden. Laut Niederschrift zur Angebotsöffnung seien von Seiten dieses Bieters zum Nachweis der Fahrzeugkapazitäten „Kopien Zulassungsscheine, Kfz-Leasing-Angebote, Raiffeisenleasing, Kaufverträge für Neufahrzeuge“ vorgelegt worden. Im Hinblick auf das Leasingangebot gelte, dass dieses Angebot nicht den Anforderungen der Ausschreibungsunterlage in Punkt 7.3.a entsprechen habe können. Im Übrigen ergebe sich aus der Niederschrift zur Angebotsöffnung, dass keine Bestätigungen von Unternehmen zum ausschreibungskonformen Fahrzeugumbau vorgelegt worden seien, womit auch in diesem Fall das neben der Fahrzeuglieferung wesentliche zweite Element zum Nachweis der entsprechend den Ausschreibungsbedingungen ausgestatteten Fahrzeugkapazitäten zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht vorgelegen sei. Im Ergebnis habe somit auch dieser Bieter nicht nachweisen können, dass er zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns über die – vom Auftraggeber ausschreibungswidrig festgestellten – Fahrzeugkapazitäten verfügen werde. Das Angebot dieses Bieters wäre daher vom Auftraggeber betreffend sämtlicher Lose, für welche dieser Bieter keine Fahrzeugkapazitäten nachweisen habe können, auszuscheiden und folglich bei der Ermittlung des Zuschlagsempfängers nicht zu berücksichtigen gewesen. Aus der Übermittlung des Zuschlagsempfängers gemäß Punkt 19.
- der Ausschreibungsunterlage auf Grundlage der in der übermittelten Aufstellung angeführten Präferenzreihung und Fahrzeugkapazitäten der übrigen Bieter ohne die Bieter B. GmbH, H. GmbH und L. Gesellschaft m.b.H. folge, dass die Antragstellerin zumindest betreffend die Lose II, XVI und XIX als Zuschlagsempfängerin zu qualifizieren sei. Aus der Übermittlung des Zuschlagsempfängers gemäß Punkt 19.
- der Ausschreibungsunterlage auf Grundlage der in der übermittelten Aufstellung angeführten Präferenzreihung und Fahrzeugkapazitäten der übrigen Bieter ohne die Bieter B. GmbH, H. GmbH und L. Gesellschaft m.b.H. folge, dass die Antragstellerin zumindest betreffend die Lose römisch zwei, römisch sechzehn und römisch neunzehn als Zuschlagsempfängerin zu qualifizieren sei. Als Ergebnis werde daher festgehalten, dass bei rechtskonformer Angebotsprüfung und Ausscheiden der Angebote der Teilnahmeberechtigten, der H. GmbH und der L. Gesellschaft m.b.H. hinsichtlich jener Lose, für welche diese Bieter nicht die erforderlichen Mindestkapazitätserfordernisse ausschreibungskonform nachweisen haben können, der Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen gewesen wäre. Dies sei zumindest in jenen Losen, in denen die Antragstellerin entsprechend dem festgelegten Zuschlagssystem als Billigstbieterin zu qualifizieren gewesen wäre, der Fall gewesen. Dies gelte selbst dann, wenn nur das Angebot der Teilnahmeberechtigten auszuscheiden gewesen wäre. Selbst wenn das Verwaltungsgericht Wien auf Basis der obigen Ausführungen feststellen würde, dass die Antragstellerin keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages betreffend aller feststellungsgegenständlichen Lose (II bis VI und VIII bis XI) gehabt hätte, habe die Antragstellerin – wie bereits ausführlich in der Stellungnahme vom 28.4.2015 dargelegt – ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung der Vergaberechtswidrigkeit der Zuschlagserteilungen zugunsten der Teilnahmeberechtigten.Selbst wenn das Verwaltungsgericht Wien auf Basis der obigen Ausführungen feststellen würde, dass die Antragstellerin keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages betreffend aller feststellungsgegenständlichen Lose (römisch zwei bis römisch sechs und römisch acht bis römisch elf) gehabt hätte, habe die Antragstellerin – wie bereits ausführlich in der Stellungnahme vom 28.4.2015 dargelegt – ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung der Vergaberechtswidrigkeit der Zuschlagserteilungen zugunsten der Teilnahmeberechtigten. Die Antragslegitimation der Antragstellerin bestehe unabhängig davon, ob ihr bei vergaberechtskonformer Ermittlung des Zuschlagsempfängers der Zuschlag in den Losen II bis VI und VIII bis XI hätte erteilt werden müssen. Die Antragslegitimation der Antragstellerin bestehe unabhängig davon, ob ihr bei vergaberechtskonformer Ermittlung des Zuschlagsempfängers der Zuschlag in den Losen römisch zwei bis römisch sechs und römisch acht bis römisch elf hätte erteilt werden müssen. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin keine vollständige, vergaberechtskonforme formelle Prüfung jener Angebote, welche dem Angebot der Antragstellerin in den einzelnen Losen vorgereiht seien, vorgenommen habe, weil eine solche umfassende Prüfung nach dem Ergebnis der – ausschreibungswidrigen – Ermittlung der Zuschlagsempfänger nicht mehr erforderlich erschienen sei. Dies betreffe insbesondere die Prüfung der Fahrzeugkapazitäten der übrigen Bieter und die in diesem Zusammenhang vorgelegten Nachweise. Aus diesem Grund sei eine abschließende Beurteilung, in welchen Losen die Antragstellerin bei ausschreibungskonformer Vorgehensweise der Antragsgegnerin als Zuschlagsempfängerin zu qualifizieren gewesen wäre, von vornherein nicht möglich. Dieser Stellungnahme waren folgende Aufstellungen angeschlossen: „Zuschlagsentscheidung laut Präferenzreihung – ohne B.“, „Zuschlagsentscheidung laut Präferenzreihung – ohne B., H.“ und „Zuschlagsentscheidung laut Präferenzreihung – ohne B., H., L.“. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3.7.2015: Mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3.7.2015 wurde zur Stellungnahme der Antragstellerin vom 5.6.2015 vorgebracht, dass den Ausführungen der Antragstellerin, dass sie auf Grundlage des Zuschlagssystems und der übermittelten Aufstellung in bestimmten Losen als Bestbieterin (gemeint Billigstbieterin) zu qualifizieren gewesen wäre, nicht richtig sei, da die Billigstbieterermittlung gemäß der Aufstellung eindeutig ergeben habe, dass die Antragstellerin in keinem Los Billigstbieterin sei. Wenn die Antragstellerin zum wiederholten Male vorbringe, dass die Teilnahmeberechtigte auszuscheiden gewesen wäre, da die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Fahrzeugkapazitäten ihrer Meinung nach nicht den in der Ausschreibung festgelegten Anforderung entsprochen hätten, so sei das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin inhaltlich gleichlautend mit dem Vorbringen im Verfahren zu VKS-8224/
- Der VKS habe im entsprechenden Bescheid vom 22.9.2011 ausreichend auf alle Punkte Bezug genommen, insbesondere auch zur Rechtsverbindlichkeit der Bestätigungen des Fahrzeuglieferanten und des Unternehmens, das den Umbau durchführe. Sofern die Antragstellerin in diesem Zusammenhang den Standpunkt vertrete, ein Zuschlagsempfänger hätte bereits zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung über die erforderlichen Fahrzeuge verfügen müssen, sei auf die Festlegungen in der Ausschreibung, die unangefochten geblieben seien, zu verweisen. Es werde daher ausdrücklich festgehalten, dass die Ausschreibungsbedingungen während der Angebotsfrist nicht angefochten worden seien und daher Präklusion eingetreten sei. Zum Vorhandensein der technischen Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin habe der VKS im Bescheid vom 28.4.2011 im Verfahren VKS-3103/11 entschieden. Die Einhaltung der Mindestanforderungen der Punkte 7.3 und 7.3.a der Ausschreibungsunterlagen sei mit den Schreiben der C. AG und der D. GmbH nachgewiesen worden. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin sei daher unbegründet. Auch habe der tatsächliche Leistungsbeginn gezeigt, dass die Zuschlagsempfängerin über die erforderliche Anzahl der Fahrzeuge in der geforderten Ausstattungsqualität verfügt habe, sodass entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin die Bestätigungen des Fahrzeuglieferanten sowie des umbauenden Unternehmens nicht bloß unverbindliche Absichtserklärungen gewesen seien. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die Antragstellerin bei Ausscheiden der Teilnahmeberechtigten zumindest das Los XIX erhalten hätte, sei festzuhalten, dass in Los XIX sowohl bei Berücksichtigung als auch bei Nichtberücksichtigung der Teilnahmeberechtigten die V. GmbH Zuschlagsempfängerin sei, niemals jedoch die Antragstellerin. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die Antragstellerin bei Ausscheiden der Teilnahmeberechtigten zumindest das Los römisch neunzehn erhalten hätte, sei festzuhalten, dass in Los römisch neunzehn sowohl bei Berücksichtigung als auch bei Nichtberücksichtigung der Teilnahmeberechtigten die römisch fünf. GmbH Zuschlagsempfängerin sei, niemals jedoch die Antragstellerin. Dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach die Zuschlagsempfängerin H. GmbH auszuscheiden gewesen wäre, da die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Fahrzeugkapazitäten ihrer Meinung nach nicht den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Anforderung entsprochen haben, werde zur Gänze widersprochen. Entgegen den Angaben der Antragstellerin, dass der Fuhrpark der H. GmbH insbesondere Fahrzeuge der Typen MB ... und VW ... umfasste, werde festgehalten, dass seitens H. nur Fahrzeuge der aus dem Vergabeakt ersichtlichen Type zum Nachweis der Kapazität angegeben worden seien, wobei für eine bestimmte Anzahl bestehender Fahrzeuge die Zulassungsscheine, Typenscheine und Bestätigungen vom Amt der NÖ Landesregierung über die Umbauten der Firma D. belegt gewesen seien. Für die restliche Anzahl an Fahrzeugen wären dem Angebot Auftragsbestätigungen der C. AG, sowie Angebote der D. GmbH über den nötigen Umbau inklusive der entsprechenden Auftragserteilungen beigelegt gewesen. Dieser Fahrzeugtyp erfülle entgegen der Ansicht der Antragstellerin jedenfalls die Mindestanforderungen der Ausschreibung. In diesem Zusammenhang werde angemerkt, dass die Antragstellerin in ihrem Angebot ebenfalls diesen Typus und weiters noch hauptsächlich Renault ... angegeben habe. Weiters fänden sich in der Fuhrparkaufstellung von A. in den Positionen 73 bis 77 Fahrzeuge der Type MB ..., welche nach Ansicht der Antragstellerin jedenfalls nicht den Mindestanforderungen entsprochen hätten. Die Nachweise betreffend die Kapazität der H. GmbH wären daher zum Zeitpunkt der Angebotslegung, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, rechtskonform vorhanden gewesen. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die Antragstellerin bei Ausscheiden von B. und H. zumindest in den Losen XVI, XVIII und XIX als Zuschlagsempfängerin zu qualifizieren gewesen wäre, werde festgehalten, dass dies lediglich bei dem angesprochenen Los XVI, nicht aber bei den Losen XVIII und XIX zutreffend wäre. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass alle Lose neu zu verteilen wären, unbeachtet blieben in diesem Fall die bereits rechtskräftig vergebenen Lose.Die Nachweise betreffend die Kapazität der H. GmbH wären daher zum Zeitpunkt der Angebotslegung, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, rechtskonform vorhanden gewesen. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die Antragstellerin bei Ausscheiden von B. und H. zumindest in den Losen römisch sechzehn, römisch achtzehn und römisch neunzehn als Zuschlagsempfängerin zu qualifizieren gewesen wäre, werde festgehalten, dass dies lediglich bei dem angesprochenen Los römisch sechzehn, nicht aber bei den Losen römisch achtzehn und römisch neunzehn zutreffend wäre. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass alle Lose neu zu verteilen wären, unbeachtet blieben in diesem Fall die bereits rechtskräftig vergebenen Lose. Grundsätzlich werde zum Vorbringen gegen H. angemerkt, dass dieses Vorbringen der Antragstellerin erstmalig im Schreiben vom 5.6.2015 angeführt worden sei und somit verspätet und aus diesem Grund unzulässig sei. Dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die Zuschlagsempfängerin L. auszuscheiden gewesen wäre, da die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Fahrzeugkapazitäten ihrer Meinung nach nicht den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Anforderungen entsprechen, werde zur Gänze widersprochen. Die L. habe zum Zeitpunkt der Angebotslegung eine im Vergabeakt ersichtliche Anzahl ausschreibungskonformer Fahrzeuge, die sie mittels Zulassungsschein nachweisen habe können, besessen. Da die L. nur im Los XV als Zuschlagsempfängerin ermittelt worden sei und in diesem Los eine Kapazität von 17 Fahrzeugen nötig sei, seien die Kapazitätsanforderungen alleine schon mit dem bestehenden Fuhrpark erfüllt gewesen. Die darüber hinaus angebotene Fahrzeugkapazität, welche auf Grund des Ergebnisses der Billigstbieterermittlung nicht benötigt werde, sei mittels Kaufverträgen abgesichert gewesen. Die L. habe zum Zeitpunkt der Angebotslegung eine im Vergabeakt ersichtliche Anzahl ausschreibungskonformer Fahrzeuge, die sie mittels Zulassungsschein nachweisen habe können, besessen. Da die L. nur im Los römisch fünfzehn als Zuschlagsempfängerin ermittelt worden sei und in diesem Los eine Kapazität von 17 Fahrzeugen nötig sei, seien die Kapazitätsanforderungen alleine schon mit dem bestehenden Fuhrpark erfüllt gewesen. Die darüber hinaus angebotene Fahrzeugkapazität, welche auf Grund des Ergebnisses der Billigstbieterermittlung nicht benötigt werde, sei mittels Kaufverträgen abgesichert gewesen. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass die Antragstellerin bei Ausscheiden von B., H. und L. zumindest in den Losen II, XVI und XIX als Zuschlagsempfängerin zu qualifizieren gewesen wäre, wäre in diesem Fall zutreffend. Dies jedoch ebenfalls nur unter der Voraussetzung, dass alle Lose neu zu verteilen wären, unbeachtet der bereits rechtskräftig vergebenen Lose.Das Vorbringen der Antragstellerin, dass die Antragstellerin bei Ausscheiden von B., H. und L. zumindest in den Losen römisch zwei, römisch sechzehn und römisch neunzehn als Zuschlagsempfängerin zu qualifizieren gewesen wäre, wäre in diesem Fall zutreffend. Dies jedoch ebenfalls nur unter der Voraussetzung, dass alle Lose neu zu verteilen wären, unbeachtet der bereits rechtskräftig vergebenen Lose. Grundsätzlich werde zum Vorbringen gegen L. angemerkt, dass dieses Vorbringen der Antragstellerin erstmalig im Schreiben vom 5.6.2015 angeführt worden und somit verspätet und aus diesem Grund unzulässig sei. Nach rechtskonformer Prüfung aller Angebote seitens der Antragsgegnerin seien keine Gründe für ein Ausscheiden der B. GmbH hervorgetreten. Dies sei bereits vom VKS Wien in dem Verfahren VKS-8224/11 bestätigt und im Übrigen auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht in Frage gestellt worden. Die Angebote der H. GmbH und der L. Gesellschaft m.b.H. würden ebenfalls den Ausschreibungsbedingungen entsprechen und seien daher gleichfalls nicht auszuscheiden gewesen. Zur Überprüfung und Veranschaulichung der Angaben der Antragstellerin wurden Aufstellungen von der Antragsgegnerin erstellt, unter der Voraussetzung, dass alle Lose, unbeachtet der bereits rechtskräftig vergebenen Lose, neu zu verteilen wären. Dem Schriftsatz angeschlossen findet sich demnach als Beilage 1 „Bieterreihung bei Wegfall von B.“, als Beilage 2 „Bieterreihung bei Wegfall von B. und H.“ und als Beilage 3 „Bieterreihung bei Wegfall von B., H. und L.“. Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom 10.7.2015: Mit Schriftsatz vom 10.7.2015 trat die Zuschlagsempfängerin dem Verfahren bei und brachte nach zusammenfassender Darstellung des Sachverhaltes vor, dass die mitbeteiligte Partei als ermittelte Billigstbieterin und Zuschlagsempfängerin durch den Antrag der Antragstellerin in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sei, weshalb ihr auch im fortgesetzten Verfahren Parteistellung zukomme. Zum sekundären Feststellungsantrag führte sie weiter aus, dass dieser Antrag nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 Z 2 WVRG 2014 als unzulässig anzusehen sei, weil die Antragstellerin den behaupteten Verstoß im Rahmen eines Nichtigerklärungsverfahrens habe geltend machen können.Zum sekundären Feststellungsantrag führte sie weiter aus, dass dieser Antrag nach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, WVRG 2014 als unzulässig anzusehen sei, weil die Antragstellerin den behaupteten Verstoß im Rahmen eines Nichtigerklärungsverfahrens habe geltend machen können. Inhaltlich sei der Antrag unberechtigt, weil mit Bescheid des Vergabekontrollsenates Wien vom 22.09.2011 zu VKS-8224/11 der Antrag auf Nichtigerklärung abgewiesen worden sei. Dieser sei zwar auf Grund einer unzureichenden Begründung der Ausnahme von der Akteneinsicht aufgehoben worden, inhaltlich sei jedoch die Begründung des VKS Wien, warum von einer Rechtmäßigkeit der damals angefochtenen Zuschlagsentscheidung auszugehen gewesen sei, vom VwGH in keiner Weise beanstandet worden. Es werde daher zunächst auf diese Begründung verwiesen. Der Zuschlag sei vollkommen zu Recht der mitbeteiligten Partei erteilt worden. Selbst wenn die behaupteten Rechtswidrigkeiten vorliegen sollten (was freilich bestritten bleibe), hätte die Antragstellerin keine echte Chance auf den Zuschlag. Allfällige Rechtswidrigkeiten wären auch nicht von wesentlichem Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens. Soweit die Antragstellerin nunmehr darauf verweise, dass die Zuschlagsentscheidung nicht ausreichend begründet gewesen sei, sei festzuhalten, dass die gegenständliche Vergabe gemäß den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen nach dem Billigstbieterprinzip erfolgt sei. Die Begründung der Zuschlagsentscheidung sei schon deshalb als hinreichend anzusehen. Die Antragstellerin sei offensichtlich auch in der Lage gewesen, fristgerecht einen Nachprüfungsantrag zu stellen. Der VKS Wien sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Geltendmachung einer (ohnehin nicht vorliegenden) mangelhaften Begründung der Zuschlagsentscheidung verfristet gewesen sei. Abgesehen davon verkenne die Antragstellerin mit ihren diesbezüglichen Ausführungen, dass Gegenstand einer Feststellung im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 WVRG 2014 die Zuschlagserteilung sei. Soweit eine Zuschlagsentscheidung (ob hinreichend begründet oder nicht) im Ergebnis korrekt sei, würde auch eine unzureichende Begründung der Zuschlagsentscheidung nichts daran ändern, dass der Zuschlag dem Billigst- bzw. Bestbieter erteilt worden sei. Die Ausführungen der Antragstellerin zur angeblich mangelhaften Begründung der Zuschlagsentscheidung seien schon insoweit unerheblich bzw. würde dies nichts daran ändern, dass die Antragstellerin keine echte Chance auf die Erteilung des Zuschlags gehabt hätte. Ein wesentlicher Einfluss auf den Ausgang des Vergabefahrens sei insoweit von vornherein auszuschließen.Inhaltlich sei der Antrag unberechtigt, weil mit Bescheid des Vergabekontrollsenates Wien vom 22.09.2011 zu VKS-8224/11 der Antrag auf Nichtigerklärung abgewiesen worden sei. Dieser sei zwar auf Grund einer unzureichenden Begründung der Ausnahme von der Akteneinsicht aufgehoben worden, inhaltlich sei jedoch die Begründung des VKS Wien, warum von einer Rechtmäßigkeit der damals angefochtenen Zuschlagsentscheidung auszugehen gewesen sei, vom VwGH in keiner Weise beanstandet worden. Es werde daher zunächst auf diese Begründung verwiesen. Der Zuschlag sei vollkommen zu Recht der mitbeteiligten Partei erteilt worden. Selbst wenn die behaupteten Rechtswidrigkeiten vorliegen sollten (was freilich bestritten bleibe), hätte die Antragstellerin keine echte Chance auf den Zuschlag. Allfällige Rechtswidrigkeiten wären auch nicht von wesentlichem Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens. Soweit die Antragstellerin nunmehr darauf verweise, dass die Zuschlagsentscheidung nicht ausreichend begründet gewesen sei, sei festzuhalten, dass die gegenständliche Vergabe gemäß den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen nach dem Billigstbieterprinzip erfolgt sei. Die Begründung der Zuschlagsentscheidung sei schon deshalb als hinreichend anzusehen. Die Antragstellerin sei offensichtlich auch in der Lage gewesen, fristgerecht einen Nachprüfungsantrag zu stellen. Der VKS Wien sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Geltendmachung einer (ohnehin nicht vorliegenden) mangelhaften Begründung der Zuschlagsentscheidung verfristet gewesen sei. Abgesehen davon verkenne die Antragstellerin mit ihren diesbezüglichen Ausführungen, dass Gegenstand einer Feststellung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, WVRG 2014 die Zuschlagserteilung sei. Soweit eine Zuschlagsentscheidung (ob hinreichend begründet oder nicht) im Ergebnis korrekt sei, würde auch eine unzureichende Begründung der Zuschlagsentscheidung nichts daran ändern, dass der Zuschlag dem Billigst- bzw. Bestbieter erteilt worden sei. Die Ausführungen der Antragstellerin zur angeblich mangelhaften Begründung der Zuschlagsentscheidung seien schon insoweit unerheblich bzw. würde dies nichts daran ändern, dass die Antragstellerin keine echte Chance auf die Erteilung des Zuschlags gehabt hätte. Ein wesentlicher Einfluss auf den Ausgang des Vergabefahrens sei insoweit von vornherein auszuschließen. Hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit könne den Ausführungen der Antragstellerin nicht gefolgt werden. Nach den bestandfesten Ausschreibungsbestimmungen habe ein Bieter in seinem Angebot nachzuweisen gehabt, dass er zu Leistungsbeginn über die erforderliche Mindestanzahl an geeigneten Fahrzeugen verfügen werde. Nach den bestandfesten Festlegungen habe die erforderliche Anzahl an geeigneten Fahrzeugen erst zu Leistungsbeginn vorhanden sein müssen. Die Auftraggeberin habe offensichtlich damit den Gedanken verfolgt, die Last einer wirtschaftlich höchst aufwendigen Investition, ohne Gewissheit darüber zu haben, im Vergabeverfahren auch erfolgreich zu sein, von den möglichen Bietern zu nehmen, da auf Grund der speziellen Umbaumaßnahmen eine anderweitige Verwendung der „geeigneten Fahrzeuge“ nur sehr eingeschränkt möglich sei. Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit sei somit nur der Nachweis über die mögliche Verfügbarkeit der erforderliche Anzahl der geeigneten Fahrzeuge zu erbringen gewesen. Aus den dem Angebot beigelegten Nachweisen der C. AG und der D. GmbH ergebe sich eindeutig, welche Fahrzeuge wie umgebaut zum Listenpreis der mitbeteiligten Partei zur Verfügung stehen werden. Es ergäbe sich somit, dass alle essentialia negotii ausreichend bestimmt seien, so dass der VKS Wien rechtsrichtig einen rechtsverbindlichen Nachweis, welcher den Festlegungen der gegenständlichen Ausschreibungsunterlage entsprochen habe, festgestellt habe. Somit sei die Zuschlagsentscheidung auch aus diesem Grund nicht mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet gewesen. Zu den Ausführungen im Antrag betreffend die Angemessenheit der Preise der Teilnahmeberechtigten werde auf § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006 verwiesen. Wie im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung durch einen Sachverständigen ermittelt worden sei, entspreche das Angebot der mitbeteiligten Partei sämtlichen Festlegungen der gegenständlichen Ausschreibungsunterlage. Die angebotenen Preise seien betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar. Die mitbeteiligte Partei habe bei der Kalkulation ihrer Preise sämtliche kostenrelevanten Aspekte der Leistungserbringung berücksichtigt.Zu den Ausführungen im Antrag betreffend die Angemessenheit der Preise der Teilnahmeberechtigten werde auf Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 verwiesen. Wie im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung durch einen Sachverständigen ermittelt worden sei, entspreche das Angebot der mitbeteiligten Partei sämtlichen Festlegungen der gegenständlichen Ausschreibungsunterlage. Die angebotenen Preise seien betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar. Die mitbeteiligte Partei habe bei der Kalkulation ihrer Preise sämtliche kostenrelevanten Aspekte der Leistungserbringung berücksichtigt. Die mitbeteiligte Partei weise darauf hin, dass sämtliche Unterlagen, welche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beinhalten, von der Akteneinsicht weiterhin auszunehmen seien. Insbesondere das Angebot, sämtliche Beilagen zum Angebot, sowie sämtliche Unterlagen der Auftraggeberin, welche inhaltlich Ausführungen zum Angebot oder Beilagen der mitbeteiligten Partei beinhalten, mögen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Dies betreffe insbesondere auch das Vorbringen der Auftraggeberin im vorangegangenen Nichtigerklärungsverfahren, soweit dieses geschwärzt worden sei. In diesen Unterlagen seien Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der mitbeteiligten Partei enthalten und diese seien daher - auch unter Berücksichtigung einer nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmenden Interessenabwägung - weiterhin von einer Akteneinsicht auszunehmen. Aus all diesen Gründen beantrage die mitbeteiligte Partei, die Anträge der Antragstellerin zurück- bzw. abzuweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie gemäß § 17 AVG Akteneinsicht zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung vom 10.9.2015 konkretisierte der Vertreter der Teilnahmeberechtigten den im Schriftsatz vom 10.7.2015 gestellten Antrag gemäß § 39 Abs. 4 WVRG 2014.Aus all diesen Gründen beantrage die mitbeteiligte Partei, die Anträge der Antragstellerin zurück- bzw. abzuweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie gemäß Paragraph 17, AVG Akteneinsicht zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung vom 10.9.2015 konkretisierte der Vertreter der Teilnahmeberechtigten den im Schriftsatz vom 10.7.2015 gestellten Antrag gemäß Paragraph 39, Absatz 4, WVRG
- Am 10.9.2015 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf hatte: Nach kurzer Erörterung des Verfahrensstandes mit den anwesenden Parteien erfolgte die Einvernahme des als Zeugen geladenen Prokuristen der Teilnahmeberechtigten, welcher aussagte, dass er Prokurist der TNB sei und in diesem Vergabeverfahren mit der Angebotserstellung betraut gewesen sei. Er habe das ganze Angebot durchgearbeitet. Er könne sich an die Ausschreibung erinnern, allerdings liege das Ganze schon fünf Jahre zurück. Auf Frage, wie es zu den beiden Bestätigungen in dem Angebot der TNB gekommen sei, gab er an, dass in einem solchen Fall bei der TNB üblich sei, dass der technische Leiter, Ing. Hu., von ihm kontaktiert werde. Er teilte diesem die Anforderungen für die Fahrzeuge mit, dieser kümmerte sich um die Lieferanten, den Kostenrahmen, die Lieferbestimmungen und letztlich um die Fahrzeugbeschaffung. So sei auch in diesem Fall der Ablauf gewesen. Das sei die Aufgabenaufteilung im Unternehmen der TNB. Auf Vorhalt der Bestätigungen, gab er an, dass er diese selbstverständlich kenne, sie seien von ihm dem Angebot beigefügt worden. Zum Zeitplan in den Bestätigungen, nämlich bei Bestellung bis März 2011 zur Lieferung August 2011 (Fahrzeuglieferung und Umbau) gab er an, dass in der Ausschreibung als Leistungsbeginn „ab Schulbeginn 2011“ angegeben gewesen sei und mit den beiden Unternehmen vereinbart worden sei, dass mit Schulbeginn 2011 die Lieferung und der Umbau erfolgt sein müssten. Dies habe mit dem letzten Halbsatz der Bestätigungen zum Ausdruck gebracht werden sollen. Ob dieser Zeitplan Thema eines Aufklärungsgesprächs beim AG gewesen sei, könne er heute nicht mehr genau sagen. Mit den Unternehmen C. und D. selbst hätte er in punkto Zustandekommen dieser Bestätigung keinen Kontakt gehabt, mit D. sei er bei einem Gespräch wegen den Umbauarbeiten einmal dabei gewesen. Auf Frage, warum keine unterfertigten Verträge vorgelegt worden seien, sondern zu solchen Nachweisen gegriffen worden sei, gab er an, dass ein solches Vorgehen in seinem Unternehmen üblich sei. Diese Vorgangsweise habe er bereits mehrfach in Vergabeverfahren bei der Erstellung von Angeboten gewählt. Es habe diesbezüglich bisher nie eine Beanstandung gegeben. Es wäre zu aufwendig gewesen, komplett ausverhandelte Verträge vorzulegen. Auf Frage aus dem Senat, ob dem Zeugen bekannt sei, ob die Firmen C. und D. bei derartigen Aufträgen kooperieren, gab der Zeuge an, dass dies der Fall sei. Die Firma D. würde regelmäßig Fahrzeuge der Marke X. umbauen. Dies sei insbesondere in der Form der Fall, dass die Fahrzeuge von der Firma C. verkauft und geliefert und von der Firma D. umgebaut würden. Im Anlassfall sei das auch so geplant gewesen und später dann auch tatsächlich durchgeführt worden. Die physische Lieferung durch das Unternehmen C. hätte nicht direkt an B., sondern an D. zwecks Umbau erfolgen sollen.Auf Frage aus dem Senat, ob dem Zeugen bekannt sei, ob die Firmen C. und D. bei derartigen Aufträgen kooperieren, gab der Zeuge an, dass dies der Fall sei. Die Firma D. würde regelmäßig Fahrzeuge der Marke römisch zehn. umbauen. Dies sei insbesondere in der Form der Fall, dass die Fahrzeuge von der Firma C. verkauft und geliefert und von der Firma D. umgebaut würden. Im Anlassfall sei das auch so geplant gewesen und später dann auch tatsächlich durchgeführt worden. Die physische Lieferung durch das Unternehmen C. hätte nicht direkt an B., sondern an D. zwecks Umbau erfolgen sollen. Mit den beiden Unternehmen C. und D. stünde die TNB in ständiger Geschäftsbeziehung, es würden regelmäßig Aufträge zu Lieferung und zu Umbauten erteilt werden. Bisher haben diese Unternehmen immer zeitgerecht und den Anforderungen entsprechend geleistet. Der in den Bestätigungen angegebene Zeitplan sei in der Geschäftsbeziehung C., D. und dem Unternehmen der TNB Thema gewesen, insbesondere weil in der Ausschreibung die Leistungsfrist mit Schulbeginn 2011 angegeben gewesen sei und weiters habe sich der Leistungsbeginn aus bekannten Gründen verschoben. Auf Vorhalt des Vorbringens des ASTV in der mündlichen Verhandlung vom 30.4.2015 zur rechtsverbindlichen Unterfertigung des Schreibens C. gab er an, dass in dieser Beziehung nie Schwierigkeiten aufgetreten seien, sie hätten noch nie eine Leistung einklagen müssen. Es sei immer ordnungsgemäß geliefert worden. Befragt vom ASTV und auf Vorhalt der Bestätigung gab er an, dass diese keine Preise enthielten, ein Rahmenpreis sei ausverhandelt worden, diesen brauchte er für die Kalkulation. Auf die Frage, wann die genaue Konfiguration der Fahrzeuge festgelegt worden sei, gab der Zeuge an, dass die genaue Konfiguration durch die Ausschreibung festgehalten sei. Für die Kalkulation sei die Schüleranzahl festgehalten gewesen, aber der tatsächliche Bedarf der Fahrzeuge habe erst festgestellt werden können, als sie die Schülerlisten für dieses Jahr erhalten hätten. Auf Frage des ASTV, woraus sich zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung konkret ergebe, welche Fahrzeuge zu welchem Preis zu liefern sind, gab der Zeuge an, dass sie die Fahrzeuge von C. geliefert und von D. umgebaut bekommen hätten, die hätten sie dann abgerufen. Der ASTV fragte den Zeugen, ob der genaue Leistungsinhalt (Fahrzeuge) erst durch den Abruf konkretisiert würde oder nicht, und gab der Zeuge dazu an, dass er über die genauen Details nicht Bescheid wisse; diesbezüglich möge Ing. Hu. befragt werden. Der ASTV fragte den Zeugen, wie der Ansprechpartner der Firma C. geheißen habe und gab der Zeuge an, dass er dies nicht wisse; diesbezüglich möge man Ing. Hu. befragen. Der ASTV fragte den Zeugen zur Textierung der Bestätigung bezüglich Zeitplan und gab der Zeuge an, dass bei Abruf der Fahrzeuge bis März 2011 ein Umbau bis August 2011 erfolgt sein würde. Der ASTV fragte den Zeugen zum Kostenvoranschlag D.: „Lieferzeit: nach näherer Vereinbarung“ und gab der Zeuge an, den Ing. Hu. dazu zu befragen. Der ASTV fragte den Zeugen zum Zeitaufwand des Umbaus von 80 Fahrzeugen und gab der Zeuge dazu an, das nicht genau beantworten zu können. Der ASTV fragte den Zeugen, ob vor dem Zeitpunkt Oktober 2010 bereits Umbauaufträge an das Unternehmen D. ergangen seien und bejahte dies der Zeuge. Der ASTV fragte den Zeugen, ob die TNB vor 2010 bereits rollstuhlgerechte Fahrzeuge gehabt hätte und bejahte dies der Zeuge. Befragt vom TNBV gab der Zeuge an, dass die TNB nach Zuschlagserteilung auftragsgemäß mit der Leistung beginnen habe können. Von den Verfahrensparteien wurden keine zusätzlichen Fragen an den Zeugen gestellt. Als weiterer Zeuge wurde seitens der Teilnahmeberechtigten Ing. Hu. als Zeuge stellig gemacht und nach zeugenschaftlicher Belehrung vernommen. Der Zeuge gab an, dass er Mitarbeiter der TNB sei und sich an die Ausschreibung 2010 (Schulbusbetrieb) erinnern könne. Der zuständige Prokurist S. habe ihn damals kontaktiert, er sei für die Technik und den Einkauf zuständig. Dass ihn der Prokurist in solchen Fällen beiziehe, sei ein völlig üblicher Vorgang in ihrem Unternehmen. Im gegebenen Fall habe ihm der Prokurist die Ausschreibung erklärt und gezeigt. Er habe daraufhin die beiden Unternehmen D. und C. kontaktiert. Mit diesen beiden Unternehmen gäbe es eine ständige und laufende Geschäftsbeziehung, mit C. arbeite die TNB bereits 25 bis 30 Jahre zusammen, mit dem Unternehmen D. seien es bereits 10 Jahre, C. liefere die Fahrzeuge und D. baue sie um. Auf Frage aus dem Senat, inwieweit die zu liefernden Fahrzeuge und die Preise zum Zeitpunkt der Bestätigung bereits im Detail festgestanden seien oder nicht, gab der Zeuge an, dass an sich verschiedene Fahrzeuge möglich gewesen wären. Sie hätten sich für den X. ... mit Hochdach und mittlerem Radstand entschieden, der ihrer Meinung nach die Ausschreibungskriterien am besten erfüllt habe. Der Preis sei für sie dabei klar gewesen. Es gebe Preislisten, in denen man nachsehen könne. Außerdem sei ihnen der Rabatt, den sie gehabt hätten, klar gewesen. Die Lieferzeit sei abhängig von der Anzahl der Fahrzeuge und der Lieferkapazität des Unternehmens. Zur Leistung hätten auch verschiedene „Extras“ gehört, die sich auf den Preis auswirkten. Beispielsweise war eine zweite Klimaanlage sowie Trittstufen verlangt gewesen. Diese Zusatzleistungen hätten sowohl beim Unternehmen C. als auch beim Unternehmen D. zugekauft werden können. Für die Kalkulation sei ausreichend klar gewesen, was diese Zusatzleistungen kosten würden, weil auch dafür Preislisten vorhanden gewesen seien und der Rabatt ebenfalls zur Anwendung gekommen sei. Die Leistung sei insoweit festgestanden, als einerseits das Fahrzeug festgestanden sei und andererseits die jeweils benötigten Zusatzleistungen aufgrund der Konditionen bereits kalkuliert haben werden können. Auf Frage aus dem Senat, inwieweit die zu liefernden Fahrzeuge und die Preise zum Zeitpunkt der Bestätigung bereits im Detail festgestanden seien oder nicht, gab der Zeuge an, dass an sich verschiedene Fahrzeuge möglich gewesen wären. Sie hätten sich für den römisch zehn. ... mit Hochdach und mittlerem Radstand entschieden, der ihrer Meinung nach die Ausschreibungskriterien am besten erfüllt habe. Der Preis sei für sie dabei klar gewesen. Es gebe Preislisten, in denen man nachsehen könne. Außerdem sei ihnen der Rabatt, den sie gehabt hätten, klar gewesen. Die Lieferzeit sei abhängig von der Anzahl der Fahrzeuge und der Lieferkapazität des Unternehmens. Zur Leistung hätten auch verschiedene „Extras“ gehört, die sich auf den Preis auswirkten. Beispielsweise war eine zweite Klimaanlage sowie Trittstufen verlangt gewesen. Diese Zusatzleistungen hätten sowohl beim Unternehmen C. als auch beim Unternehmen D. zugekauft werden können. Für die Kalkulation sei ausreichend klar gewesen, was diese Zusatzleistungen kosten würden, weil auch dafür Preislisten vorhanden gewesen seien und der Rabatt ebenfalls zur Anwendung gekommen sei. Die Leistung sei insoweit festgestanden, als einerseits das Fahrzeug festgestanden sei und andererseits die jeweils benötigten Zusatzleistungen aufgrund der Konditionen bereits kalkuliert haben werden können. Mit den Unternehmen C. und D., Herr Bi. und Herr F., sei die Anzahl der Fahrzeuge, Lieferzeit und Preis besprochen und vereinbart worden. Mit Herrn F. von C. habe er über die Preise nicht gesprochen, dieser sei ein neuer Verkäufer im dortigen Unternehmen gewesen. Die Preise von C. seien ihnen klar gewesen, weil sie vorher schon X. ... gekauft hätten. Der Listenpreis und der Rabatt seien ihnen klar gewesen. Mit den Unternehmen C. und D., Herr Bi. und Herr F., sei die Anzahl der Fahrzeuge, Lieferzeit und Preis besprochen und vereinbart worden. Mit Herrn F. von C. habe er über die Preise nicht gesprochen, dieser sei ein neuer Verkäufer im dortigen Unternehmen gewesen. Die Preise von C. seien ihnen klar gewesen, weil sie vorher schon römisch zehn. ... gekauft hätten. Der Listenpreis und der Rabatt seien ihnen klar gewesen. Auf die Frage des ASTV, mit wem der Zeuge über den Preis der Fahrzeuge bei gegenständlichen Auftrag gesprochen habe, sagte der Zeuge aus, dass er vom Unternehmen C. schon sehr oft Fahrzeuge gekauft und dabei oft über Preise gesprochen habe. Ob er für den gegenständlichen Auftrag mit jemanden über Preise gesprochen habe, könne er heute nicht mehr angeben. Er halte auch nicht fest, wann er in einer laufenden Geschäftsbeziehung jeweils über Fahrzeugpreise spreche. Auf Frage des ASTV, wann die Höhe des Rabattes festgestanden habe, gab der Zeuge an, dass dies nach Zuschlagserteilung gewesen sei, als klar gewesen sei, wie viele Fahrzeuge benötigt würden. Auf Frage aus dem Senat zum Zeitplan in den Bestätigungen gab er an, dass ihm Herr Bi. von D. bekannt gegeben habe, wie lange er für den Umbau brauche, etwa 10 Fahrzeuge pro Woche, dabei werde direkt von C. an D. laufend geliefert. Die fertig umgebauten Fahrzeuge würden dann an die TNB zugestellt werden. Der Leistungsbeginn Schulbeginn 2011 sei zentrales Thema in den Gesprächen mit diesen Unternehmen gewesen. Es sei für sie ein K.O. Kriterium gewesen. Ob bei Auftraggeber-Gesprächen das Thema Zeitplan angesprochen worden sei, wisse er heute nicht mehr. Bestätigungen, wie die beiden vorliegenden, brauche er jede Woche. Auf Vorhalt der Bestätigung C., gab er an, dass die Unterschrift von Herrn F. stamme. Dieser Herr sei für ihn der Ansprechpartner in dieser Angelegenheit bei C. gewesen. Herr F. sei Verkäufer bei der Firma C. gewesen. Befragt vom ASTV zur Motorausstattung der Fahrzeuge gab der Zeuge weiters an, dass es unterschiedliche gebe, von ihm sei eine Bestimmte festgelegt worden. Es existiere für jedes Fahrzeug eine Rechnung mit Fahrgestellnummer. Eine schriftliche Bestellung existiere seines Wissens nicht, C. werde eine Auftragsbestätigung geschickt haben, es gebe jedenfalls eine Rechnung. Wer die Auftragsbestätigung von C. ausgestellt habe, wisse er nicht mehr. Auf Vorhalt Kostenvoranschlag D. (mit Passus Lieferzeit), gab der Zeuge an, dass das Unternehmen D. für die Umbauten abhängig war von der Auslieferung durch das Unternehmen C.. Die Unternehmen hätten zusammengearbeitet. Auf Vorhalt des Datums des Kostenvoranschlages, nämlich 14.10.2010, gab er an, dass das wohl das Ausstellungdatum gewesen sei. Befragt vom TNBV, ob mit Herrn Bi. über den Umbau verhandelt worden sei, gab der Zeuge an, dass Herr Bi. ihr erster Ansprechpartner in dieser Ausschreibung gewesen sei; dieser sei von Anfang an mit diesem Auftrag befasst gewesen. Die Frage des ASTV, ob ein Minibus vor Oktober 2010 bereits rollstuhlgerecht von D. für sie umgebaut worden sei, wurde vom Zeugen bejaht. Auf Frage des TNBV gab der Zeuge an, dass sowohl C. als auch D. die Ausschreibungsunterlagen von ihnen zur Verfügung gestellt bekommen hätten. Von den Verfahrensparteien wurden keine zusätzlichen Fragen an den Zeugen gestellt. Der ASTV beantragte die Zeugeneinvernahme des Herrn Z., per Adresse C. AG in N., sowie Bi., ..., beide zum Beweis dafür, dass im Zeitraum 2010 nicht klar gewesen sei, welche Fahrzeuge für den Fall einer Bestellung geliefert werden sollten und dies einer näheren Konkretisierung bedurfte hätte, sodass im Zeitpunkt 12.
- eine Erklärung, die zur Lieferung welcher Fahrzeuge auch immer verpflichtet hätte, nicht vorgelegen sei. Der ASTV beantragte zu diesem Beweisthema auch die Zeugeneinvernahme des Herrn F., p.A. C. AG. Der TNBV gab abschließend an, dass in Punkt 4.3, des Schriftsatzes der TNB, der Antrag gemäß § 39 Abs. 4 WVRG 2014 gestellt worden sei.Der TNBV gab abschließend an, dass in Punkt 4.3, des Schriftsatzes der TNB, der Antrag gemäß Paragraph 39, Absatz 4, WVRG 2014 gestellt worden sei. Der ASTV gab in seinem Schlusswort an, dass er seine Anträge vollinhaltlich aufrecht halte und verweise insbesondere auf die von ihm gestellten Beweisanträge, sowie auf sein Vorbringen in den Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung; insbesondere verweise er darauf, dass die Angebote der der AST „vorgereihten“ Bieter aus den von ihm dargelegten Gründen auszuscheiden gewesen seien. Der AGV verwies in seinem Schlusswort darauf, dass es nicht zutreffend sei, dass alle der AST vorgereihten Bieter auszuscheiden gewesen wären. Darüber hinaus verweise die AGV darauf, dass die AST das diesbezügliche Vorbringen erst mit Schriftsatz vom 5.6.2015 vorgebracht habe und es insoweit verfristet sei. Dies habe sie in ihren Schriftsätzen bereits näher ausgeführt. Der TNBV brachte in seinem Schlusswort vor, dass die Bestätigungen Grundlage für die Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit gewesen seien und daher rechtlich der Preis für die Fahrzeuge nicht relevant gewesen wäre, weil der Preis allenfalls für eine vertiefte Angebotsprüfung nicht aber für die Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit relevant wäre. Darüber hinaus sei der Preis insbesondere im Hinblick auf die ständigen Geschäftsbeziehungen der beteiligten Unternehmer bestimmt oder zumindest bestimmbar gewesen. Und dies sei den beteiligten Seiten klar gewesen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Ergänzend zum oben wiedergegebenen Sachverhalt, der als unstrittig angesehen werden kann, trifft das Verwaltungsgericht Wien anhand der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten, deren inhaltliche Richtigkeit nicht bestritten wurde, der Schriftsätze der am Verfahren Beteiligten, die auch jeweils der Gegenseite mit der Möglichkeit zur Äußerung zugestellt wurden, sowie den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 30.4.2015 und vom 10.9.2015 folgende Feststellungen: I. Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin und führte das Vergabeverfahren „Schulbusbetrieb für SchülerInnen mit Behinderung in Wien“, Ausschreibungsnummer: MA54-... als Dienstleistungsauftrag und offenes Verfahren im Oberschwellenbereich. Der Auftrag war in insgesamt 20 Lose geteilt, die Vergabe erfolgte getrennt nach Losen. Die Leistungsfrist war mit sechs Unterrichtsjahren, beginnend mit Schuljahr 2011, mit der Option auf Verlängerung um weitere zwei Unterrichtsjahre vorgesehen. Die Bieter hatten die Möglichkeit, für alle Lose, einzelne Lose oder auch nur für ein Los Angebote abzugeben. Der Zuschlag sollte jeweils auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Die Bekanntmachung ist im Amtsblatt der EU am 30.6.2010 ordnungsgemäß erfolgt. Schlusstermin für den Eingang der Angebote war der 13.10.2010, die Angebotsöffnung fand anschließend statt.römisch eins. Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin und führte das Vergabeverfahren „Schulbusbetrieb für SchülerInnen mit Behinderung in Wien“, Ausschreibungsnummer: MA54-... als Dienstleistungsauftrag und offenes Verfahren im Oberschwellenbereich. Der Auftrag war in insgesamt 20 Lose geteilt, die Vergabe erfolgte getrennt nach Losen. Die Leistungsfrist war mit sechs Unterrichtsjahren, beginnend mit Schuljahr 2011, mit der Option auf Verlängerung um weitere zwei Unterrichtsjahre vorgesehen. Die Bieter hatten die Möglichkeit, für alle Lose, einzelne Lose oder auch nur für ein Los Angebote abzugeben. Der Zuschlag sollte jeweils auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Die Bekanntmachung ist im Amtsblatt der EU am 30.6.2010 ordnungsgemäß erfolgt. Schlusstermin für den Eingang der Angebote war der 13.10.2010, die Angebotsöffnung fand anschließend statt. Mit Schreiben vom 22.7.2011 hat die Antragsgegnerin für alle 20 Lose die Zuschlagsentscheidung bekannt gegeben. Die Antragstellerin hatte für alle Lose Angebote gelegt und war für kein Los als Zuschlagsempfängerin vorgesehen. Die Antragstellerin war in keinem Los Billigstbieterin. II. Die Angebotsbestimmung der Ausschreibung sah in Punkt 16.1 „Präferenzreihung“ vor wie folgt:römisch zwei. Die Angebotsbestimmung der Ausschreibung sah in Punkt 16.1 „Präferenzreihung“ vor wie folgt: „Da es für die Bieterin nicht vorhersehbar ist, in welchen Losen/Schulstandorten sie das günstigste Angebot legt, ist in jedem Fall die im Angebotsteil angeführte Präferenzreihung auszufüllen. Unter Präferenzreihung versteht man die Angabe der Bieterin welches Los/Schulstandort für sie wichtiger ist. Die Präferenzreihung kommt zur Anwendung, wenn die Bieterin in mehreren Losen/Schulstandorten als Billigstbieterin gereiht ist und das Kapazitätserfordernis gesamt gesehen nicht erfüllt. Die Vergabe an diese Bieterin erfolgt dann nur für jene Lose/Schulstandorte, für die sie das Kapazitätserfordernis in Summe erfüllt – für die übrigen angebotenen Lose/Schulstandorte, für die sie das Kapazitätserfordernis in Summe erfüllt – für die übrigen angebotenen Lose/Schulstandorte wird das Angebot ausgeschieden. Lose/Schulstandorte, die auf Grund der sich aus der Kapazitätserfordernis ergebenden Beschränkung nicht an die jeweilige Billigstbieterin vergeben werden könne, werden in einem weiteren Zuteilungsdurchgang an die nächstgereihte Billigste vergeben, an die noch ein Los/Schulstandort vergeben werden kann. Dabei kommt gegebenenfalls erneut das zuvor beschriebene Prinzip der Präferenz zur Anwendung. Dieses Verfahren wird solange wiederholt, bis alle Lose/Schulstandorte vergeben sind.“ Die Angebotsbestimmungen sahen in Punkt 7.3.a folgende Anforderung vor (auszugsweise): „In der Beilage B ist die zum Zeitpunkt der Angebotslegung benötigte Mindestanzahl an Kleinbussen die den Mindestanforderungen entsprechen pro Los/Schulstandort angeführt. Die Bieterin hat durch Vorlage von Kopien von unterfertigten Kauf-, Miet-, Leasingverträgen, Zulassungsscheinen odgl. nachzuweisen, dass sie über die ausgeschriebenen Mindestkapazitätserfordernisse mit den Mindestanforderungen zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns verfügen wird. (…)“ III. Die Zuschlagsentscheidung vom 22.7.2011 hatte folgenden Wortlaut:römisch drei. Die Zuschlagsentscheidung vom 22.7.2011 hatte folgenden Wortlaut: „ (…) Gemäß § 131 Bundesvergabegesetz 2006 teilt die Magistratsabteilung 54 mit, dass im offenen Verfahren betreffend Lieferung von „Schulbusbetrieb MA 56“ – Aktenzeichen: „MA 54 – ...“ die nachstehend angeführten Firmen als Billigstbieterinnen ermittelt wurden:„ (…) Gemäß Paragraph 131, Bundesvergabegesetz 2006 teilt die Magistratsabteilung 54 mit, dass im offenen Verfahren betreffend Lieferung von „Schulbusbetrieb MA 56“ – Aktenzeichen: „MA 54 – ...“ die nachstehend angeführten Firmen als Billigstbieterinnen ermittelt wurden: .) Fa. B. GmbH,… .) H. Gesellschaft m.b.H.,.. .) E. GmbH,… .) L. Gesellschaft m.b.H.,.. .) V. GmbH, ….) römisch fünf. GmbH, … .) O. gemeinnützige GmbH,… (Es folgt eine Tabelle mit folgender Untergliederung:) „Los Nr.“ „Bieterin“ für dieses Los“ „Vergabesumme inkl. USt. für die Grundlaufzeit“ „Vergabesumme inkl. USt. inkl Verlängerungsoption“ Merkmale und Vorteile der erfolgreichen Angebote: Niedrigster Preis unter Berücksichtigung der Kapazität und der angegebenen Präferenz Ende der Stillhaltefrist: 1.8.2011“ IV. Mit Antrag vom 29.7.2011 begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung des gesamten Vergabeverfahrens, in eventu der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose II-VI und VIII-XI, Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz.römisch vier. Mit Antrag vom 29.7.2011 begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung des gesamten Vergabeverfahrens, in eventu der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose II-VI und VIII-XI, Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz. Beschwerdepunkte werden auf Seite 18 des Antrages auf Nichtigerklärung vom 29.7.2011 angegeben wie folgt: „Die Antragstellerin erachtet sich in ihrem subjektiven Recht auf Teilnahme an einem gesetzmäßigen, den tragenden vergaberechtlichen Grundsätzen gemäß § 19 BVergG 2006, der Transparenz und Gleichbehandlung sämtlicher Bieter sowie des freien und lauteren Wettbewerbs entsprechenden Vergabeverfahrens verletzt. Insbesondere erachtet sich die Antragstellerin in ihrem Recht„Die Antragstellerin erachtet sich in ihrem subjektiven Recht auf Teilnahme an einem gesetzmäßigen, den tragenden vergaberechtlichen Grundsätzen gemäß Paragraph 19, BVergG 2006, der Transparenz und Gleichbehandlung sämtlicher Bieter sowie des freien und lauteren Wettbewerbs entsprechenden Vergabeverfahrens verletzt. Insbesondere erachtet sich die Antragstellerin in ihrem Recht - auf ein faires, lauteres Vergabeverfahren, das dem Grundsatz der Gleichbehandlung entspricht, insbesondere auf Übermittlung derselben Information im Vergabeverfahren, wie dies Mitbewerbern übermittelt wurde, wie insbesondere B. GmbH, - auf Fällung und Bekanntgabe einer gesetzmäßigen Zuschlagsentscheidung, nach den von der Antragsgegnerin festgelegten Ausschreibungsbedingungen, den Zuschlag bloß einem Angebot zu erteilen, welches die von der Antragsgegnerin in den Ausschreibungsunterlagen aufgestellten Anforderungen nach geeigneten, insbesondere befugten und technisch leistungsfähigen Auftragnehmer erfüllt, - auf Nichtberücksichtigung der ausschreibungswidrigen Angebote der präsumtiven Zuschlagsempfängerin B. GmbH, da diese die nach den Ausschreibungsunterlagen bestimmten Anforderungen an die Befugnis und die technische Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, insbesondere betreffend der geforderten Referenznachweise, nicht erfüllt, - auf Ausscheidung des ausschreibungswidrigen Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin B. GmbH in Folge Nichterfüllens der nach den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Eignungsanforderungen, insbesondere betreffend die Befugnis sowie die technische Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin B. GmbH, bzw. in Folge nicht plausibler Zusammensetzung der Gesamtpreise durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin B. GmbH, - die Zuschlagsentscheidung durch die Antragsgegnerin zu Gunsten des Angebotes der Antragstellerin als Billigstbieterin hinsichtlich der angebotenen Lose, welche von der Antragsgegnerin für den Zuschlag vergaberechtswidrig nicht in Betracht gezogen wurden, bei gleichzeitiger Nichtberücksichtigung der von der Antragsgegnerin in ihrer Zuschlagsentscheidung vom 22.7.2011 vergaberechtswidrig genannten präsumtiven Zuschlagsempfängerin B. GmbH zu erlassen und in Folge auf das Angebot der Antragstellerin hinsichtlich dieser Lose den Zuschlag zu erteilen, weiters - auf Durchführung einer gesetzmäßigen und den in den verfahrensgegenständlichen Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bestimmungen entsprechenden Angebotsprüfung durch die Antragsgegnerin verletzt.“ Als Beschwerdegründe werden auf Seite 10 ff des Antrages auf Nichtigerklärung vom 29.7.2011 angeführt wie folgt: „Rechtswidriges Vergabeverfahren – Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot – unzureichende Information“: Die Auftraggeberin habe Informationen, Aufklärungen, etc. während der Angebotsfrist nicht sämtlichen Bietern des nachprüfungsgegenständlichen Verfahrens mitgeteilt, was zur Folge habe, dass keine Vergleichbarkeit der Angebote vorliege. Entsprechend den Angaben der Auftraggeberin im Verfahren, welche im Vergabeakt Deckung finden, hatte lediglich die Antragstellerin eine Anfrage an die Auftraggeberin gestellt, welche von der Auftraggeberin beantwortet wurde. Dieser Punkt wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes in seinem aufhebenden Erkenntnis nicht beanstandet. Inwieweit hier das Thema der Akteneinsicht im Sinn des aufhebenden Erkenntnisses maßgeblich sein konnte, hat die Antragstellerin in ihrem Feststellungsantrag nicht dargelegt. Der Antragstellerin muss ihre eigene Anfrage und die Anfragebeantwortung durch die Auftraggeberin bekannt sein. „Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung“: „Zuschlagsentscheidung zu Gunsten von Angeboten mit nicht plausibler Preisbildung“: Nach Darstellung des Mittelwertes der bei Angebotsöffnung verlesenen Preise räumte die Antragstellerin ein, dass der Vergleich der Angebotspreise der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit den Preisen von Konkurrenzangeboten für sich alleine keine zulässige Methode zur Qualifizierung der Angebotspreise der Zuschlagsempfängerin als ungewöhnlich niedrige Preise sei. Dazu zitierte sie vergaberechtliche Judikatur. Die Angebotspreise der Antragstellerin hätten ihre Grundlage in jenen Preisen, zu welchen sie als bisherige Auftragnehmerin ua den Schulbusbetrieb für Personen mit Behinderung durchgeführt habe. Aufgrund der Markt- und Fachkenntnisse der Antragstellerin seien die Preise der Teilnahmeberechtigten weder seriös, noch betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar und keinesfalls kostendeckend. Es sei davon auszugehen, dass die angebotenen Preise ausschließlich durch nicht veranschlagte Aufwendungen, für Kosten der Wartung und Erneuerung auch der elektronischen Logistikeinrichtungen für die nach den Ausschreibungsbedingungen zwingend beizuschaffenden Fahrzeuge zustande gekommen seien. Bei Schulkindern mit besonderen Bedürfnissen sei die tägliche Transporterbringung eine sehr sensible Angelegenheit, die Schulkinder bauten zum Fahrpersonal eine persönliche Beziehung auf, eine Kontinuität der Leistungserbringen wäre daher ein wesentlicher Aspekt und zu gewährleisten. Im Feststellungsverfahren wurde dazu ergänzend vorgebracht, dass die besonderen Anforderungen an das Personal nicht kalkuliert worden seien. Aus dem Vergabeakt (Trennblatt 14a) ergibt sich, dass die Preise im Angebot der Teilnahmeberechtigten vertieft und sachverständig geprüft wurden, die Löhne kollektivvertraglich kalkuliert sind und der Aufschlag für die Lohnnebenkosten und die Nichtleistungszeiten in einer Höhe angegeben wurden, die ausreichend ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem aufhebenden Erkenntnis diesen Punkt nicht beanstandet; der Antragstellerin wurde auch im Feststellungsverfahren keine Einsicht in die Kalkulation der Teilnahmeberechtigten gewährt. Schriftsätze mit Kalkulationsdetails aus dem Angebot der Teilnahmeberechtigten sowie im Zuge der Akteneinsicht der Antragstellerin vorgelegte Aktenteile aus dem Vergabeakt wurden zuvor hg. anonymisiert. „Zuschlagsentscheidung zu Gunsten nicht geeigneter Bieter“: „Referenznachweis(e)“ und „Befugnis“: Der Teilnahmeberechtigten sei der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch Vorlage von Referenznachweisen nicht gelungen und mangle es an der gewerberechtlichen Befugnis. Die Gewerbeberechtigung der Teilnahmeberechtigten erstrecke sich auf sechs PKW, Mindestkapazitätserfordernis seien jedoch 80 Kleinbusse. Im sekundären Feststellungsverfahren wurde dazu kein Vorbringen erstattet. Der Vergabeakt enthält unter Trennblatt 11 Unterlagen über die Prüfung der Referenzen der Bieter, wobei zur Teilnahmeberechtigten festgehalten wird, dass die von ihr vorgelegte Referenz vom Auftraggeber vollinhaltlich bestätigt wurde. Dem Angebot der Teilnahmeberechtigten war ein Referenznachweis (Vergabeakt Trennblatt 36) angeschlossen, der den in der Ausschreibung geforderten Umfang abdeckt. Aus dem Vergabeakt ergibt sich demnach, dass die Referenzen und die Befugnis geprüft und für in Ordnung befunden wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Punkt in seinem aufhebenden Erkenntnis nicht beanstandet. „Nachweis des erforderlichen Fuhrparks“: Die Teilnahmeberechtigte habe dem Angebot Bestätigungen angeschlossen, in welcher erstens bloß die Möglichkeit der Bestellung zur Auftragsdurchführung der erforderlichen Fahrzeuge bis Ende März 2011 und der Ausstattung bis Ende September 2011 bei Bestellung bis Ende März 2011 eingeräumt worden sei. Dieser Beschwerdegrund wurde im sekundären Feststellungsverfahren umfangreich ausgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im aufhebenden Erkenntnis diesen Punkt nicht beanstandet. Der Antragstellerin wurde – wie von ihr beantragt – im Feststellungsverfahren Einsicht in die Textierung jener Schreiben aus dem Angebot der Teilnahmeberechtigten gewährt. Die seitens der Teilnahmeberechtigten das Angebot in wesentlichen Bereichen aus- bzw. bearbeitenden Mitarbeiter wurden im Feststellungsverfahren als Zeugen zu diesen beiden Schreiben (u.a.) vernommen und hatten somit die Parteien die Möglichkeit, Fragen an die Zeugen zu stellen. V. Weiters ist festzuhalten, dass nach Angebotsöffnung am 13.10.2010 (Vergabeakt Trennblatt 6) von der Antragsgegnerin eine rechnerische Überprüfung der Angebote durchgeführt und die Angebotspreise in der Folge nach Bietern und Losen geordnet gegenübergestellt (Vergabeakt Trennblatt 7a) wurde. Über Aufforderung der Antragsgegnerin vom 15.10.2010 reichte die Teilnahmeberechtigte fristgerecht einen Kalkulationsnachweis für die von ihr angebotenen Einheitspreise nach (Vergabeakt Trennblatt 10). römisch fünf. Weiters ist festzuhalten, dass nach Angebotsöffnung am 13.10.2010 (Vergabeakt Trennblatt 6) von der Antragsgegnerin eine rechnerische Überprüfung der Angebote durchgeführt und die Angebotspreise in der Folge nach Bietern und Losen geordnet gegenübergestellt (Vergabeakt Trennblatt 7a) wurde. Über Aufforderung der Antragsgegnerin vom 15.10.2010 reichte die Teilnahmeberechtigte fristgerecht einen Kalkulationsnachweis für die von ihr angebotenen Einheitspreise nach (Vergabeakt Trennblatt 10). Die Antragsgegnerin fertigte in der Folge eine Tabelle an (Vergabeakt Tre