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{'item': 'VGW-141/023/9654/2015'}

Obsah (13)§ 5§ 25a§ 1§ 3§ 4§ 81§ 7§ 14§ 15§ 51§ 52§ 53a§ 54

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.10.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/9654/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi

§ 5Abs.

1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau J. N., Wien, H.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, …, vom 09.07.2015, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2015/550769-001, mit welchem der Antrag vom 09.04.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)

Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom

  1. Juli 2015, GZ: MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2015/00550769-001, aufgehoben. römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  2. Juli 2015, GZ: MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2015/00550769-001, aufgehoben. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht erließ zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2015/00550769-001 an die nunmehrige Beschwerdeführerin nachstehenden Bescheid: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Ihr Antrag vom 09.04.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin zusammengefasst sinngemäß aus, sie sei seit dem

  1. Juni 2014 (gemeint wohl 2015) erwerbstätig und hätten sich somit ihre Verhältnisse geändert. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  2. September 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin sowie ein informierter Vertreter der belangten Behörde geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. In ihrer Einlassung zur Sache legte die Beschwerdeführerin Nachstehendes dar: „Ich lebe seit dem Jahr 2010 in Österreich. Meinen ständigen Wohnsitz habe ich seit dem Jahr 2011 in Österreich. Ich möchte angeben, dass ich erwerbstätig bin. Ich bin seit dem
  3. Juni dieses Jahres erwerbstätig. Wenn mir nun vorgehalten wird, dass die Anmeldung vom
  4. Juli 2015 stammt, gebe ich an dass ich gewartet habe, dass die Frau das hin trägt, das hat sie nicht gemacht, dann habe ich das selber gemacht. Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung, ich beaufsichtige das Kind meiner Arbeitgeberin. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass ich den Dienstvertrag mit meiner Arbeitgeberin hätte vorlegen sollen so gebe ich an, das ich so etwas nicht besitze. Es existieren lediglich die im Akt einliegenden Unterlagen. Wenn mir nunmehr mein negativer Sozialversicherungsauszug vorgehalten wird so gebe ich an, das ich dafür keine Erklärung habe. Ich wollte von der Sozialversicherung auch eine Bestätigung haben, dass ich sozialversichert bin, man sagte mir jedoch dass alles in Ordnung gehe. Über eine E-Card verfüge ich. Zu meinen Dienstverhältnis mit Herrn T. befragt werde, gebe ich an, dass er mir damals mitteilte, mich nicht mehr zu brauchen. Ich hatte damals ebenso eine Reihe von persönlichen Problemen, daher wurde das Dienstverhältnis damals einvernehmlich gelöst. Ich bin nicht mehr im Krankenstand, ich war zuletzt ungefähr vom
  5. Juli 2015 an drei Wochen krankgeschrieben. Ich habe in Österreich derzeit insgesamt 9 Monate gearbeitet. Ich möchte festhalten, dass ich Arbeitslosgemeldet bin und am
  6. Dezember 2015 neuerlich beim AMS vorsprechen muss, ich suche Arbeit, aber wegen meines Kindes bekomme ich keine. Ich bin sicher nicht nach Österreich gekommen, weil ich das Sozialsystem ausnutzen möchte.“ Mit Eingabe vom
  7. September 2015 legte die Beschwerdeführerin weiters eine Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse mit dem Inhalt vor, dass die Beschwerdeführerin seit
  8. Juni 2015 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin im Ausmaß von sieben Wochenstunden für ein Entgelt von EUR 100,-- angemeldet ist. Weiters legte sie mit selbiger Eingabe eine Abmeldung vor, aus welcher hervorgeht, dass die Einschreiterin seit
  9. September 2015 hinsichtlich einer Beschäftigung bei der „V. GesmbH abgemeldet wurde auf Grund der Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber in der Probezeit. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am …1975 geborene Frau J. N. ist Staatsangehörige der Tschechischen Republik. Sie bildet mit der am
  10. Jänner 2003 geborenen L. S. und der am
  11. Juni 2012 geborenen M. S., beide ebenso tschechische Staatsangehörige, eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz und beantragte zuletzt mit Eingabe vom
  12. April 2015 die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom
  13. Juni 2012 bis
  14. Jänner 2013 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin unselbständig erwerbstätig, wobei dieses Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde. Seit
  15. Juni 2015 ist sie erneut als geringfügig beschäftigte Arbeiterin unselbständig erwerbstätig, wobei sie wöchentlich im Ausmaß von sieben Stunden arbeitet und hierfür einen monatlichen Nettobezug in der Höhe von EUR 100,-- lukriert. Weiters war sie im Zeitraum zwischen
  16. September 2015 und
  17. September 2015 als Arbeiterin unselbständig erwerbstätig, wobei dieses Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber innerhalb der Probezeit aufgelöst wurde. Die Beschwerdeführerin ist seit
  18. Juli 2015 beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos, seit
  19. August 2015 als in Schulung befindlich gemeldet. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wird das Ansuchen der Bedarfsgemeinschaft vom
  20. April 2015 mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin sei österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des § 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht gleichgestellt, wobei die gegenständliche Entscheidung ausdrücklich auf § 5 dieses Gesetzes gestützt wurde.Im nunmehr angefochtenen Bescheid wird das Ansuchen der Bedarfsgemeinschaft vom
  21. April 2015 mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin sei österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des Paragraph 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht gleichgestellt, wobei die gegenständliche Entscheidung ausdrücklich auf Paragraph 5, dieses Gesetzes gestützt wurde. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und insoweit unbestritten gebliebenen Akteninhalt, insbesondere aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sowie ihren Ausführungen im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 1Abs.

3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 3Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

§ 3Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 5Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

§ 5Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;

  1. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
  2. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 7Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

§ 14Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

§ 14Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die

Paragraph 14, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die

  1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
  2. erwerbsunfähig sind,
  3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
  4. pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
  5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  6. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  7. in einer bereits vor Vollendung des
  8. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben.

§ 15Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.

Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.

§ 51Abs.

1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

Paragraph 51, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

§ 51Abs.

1 Z 2 NAG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 111/2010 sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen.

§ 51Abs.

2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

§ 52Abs.

1 Z 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.

§ 53aAbs.

1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

§ 53aAbs. 2 NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

§ 54Abs.

1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. Die belangte Behörde stützt die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung darauf, dass die Beschwerdeführerin als EWR-Bürgerin weder erwerbstätig sei noch ihre Erwerbstätigeneigenschaft erhalten geblieben sei. Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft

§ 51Abs.

2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt. Erhalten bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft für mindestens sechs Monate auch dann, wenn sich der Unionsbürger nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung stellt. Des Weiteren haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die das Recht auf Daueraufenthalt

§ 53a

NAG erworben haben.Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft

Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt. Erhalten bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft für mindestens sechs Monate auch dann, wenn sich der Unionsbürger nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung stellt. Des Weiteren haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die das Recht auf Daueraufenthalt

Paragraph 53 a, NAG erworben haben. Die Beschwerdeführerin ist wie festgestellt seit

  1. Juni 2015 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin unselbständig erwerbstätig, wobei das vorangehende Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst wurde. Weiters war sie im Zeitraum zwischen
  2. September 2015 und
  3. September 2015 als Arbeiterin bei der V. beschäftigt, wobei dieses Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung in der Probezeit gelöst wurde. Somit steht jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin seit
  4. Juni 2015 Arbeitnehmerin im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG ist und weiters das zuletzt eingegangene Vollzeitdienstverhältnis durch Auflösung durch den Arbeitgeber beendet wurde. Dementsprechend ist festzuhalten, dass auch der Tatbestand des § 51 Abs. 2 NAG seit zumindest
  5. September 2015 als erfüllt zu betrachten ist und die Beschwerdeführerin insoweit österreichischen Staatsangehörigen als gleichgestellt zu betrachten ist. Die Beschwerdeführerin ist wie festgestellt seit
  6. Juni 2015 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin unselbständig erwerbstätig, wobei das vorangehende Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst wurde. Weiters war sie im Zeitraum zwischen
  7. September 2015 und
  8. September 2015 als Arbeiterin bei der römisch fünf. beschäftigt, wobei dieses Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung in der Probezeit gelöst wurde. Somit steht jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin seit
  9. Juni 2015 Arbeitnehmerin im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ist und weiters das zuletzt eingegangene Vollzeitdienstverhältnis durch Auflösung durch den Arbeitgeber beendet wurde. Dementsprechend ist festzuhalten, dass auch der Tatbestand des Paragraph 51, Absatz 2, NAG seit zumindest
  10. September 2015 als erfüllt zu betrachten ist und die Beschwerdeführerin insoweit österreichischen Staatsangehörigen als gleichgestellt zu betrachten ist. Allerdings ist im gegebenen Zusammenhang auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme dreier Tage lediglich geringfügig beschäftigt ist und sie somit bei grundsätzlicher Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen verpflichtet ist, ihren Mindestbedarf und jenen der restlichen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu decken, wobei die Bedarfsorientierte Mindestsicherung lediglich insoweit zum Zuge kommen kann, als die Hilfe suchende Person hierzu nicht in der Lage ist (vgl. diesbezüglich § 4 Abs. 1 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes). Dies kommt insbesondere auch durch die Regelung des § 14 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zum Ausdruck, wonach die Hilfe suchende oder empfangende Person unter anderem verpflichtet ist, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen und alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Soweit die Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Wiese einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen mitwirkt, kann

§ 15Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Leistung entsprechend gekürzt werden.Allerdings ist im gegebenen Zusammenhang auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme dreier Tage lediglich geringfügig beschäftigt ist und sie somit bei grundsätzlicher Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen verpflichtet ist, ihren Mindestbedarf und jenen der restlichen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu decken, wobei die Bedarfsorientierte Mindestsicherung lediglich insoweit zum Zuge kommen kann, als die Hilfe suchende Person hierzu nicht in der Lage ist vergleiche diesbezüglich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes). Dies kommt insbesondere auch durch die Regelung des Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zum Ausdruck, wonach die Hilfe suchende oder empfangende Person unter anderem verpflichtet ist, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen und alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Soweit die Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Wiese einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen mitwirkt, kann

Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Leistung entsprechend gekürzt werden. Wie dargelegt, ist die Beschwerdeführerin aktuell als geringfügig beschäftigte Arbeiterin im Ausmaß von sieben Wochenstunden beschäftigt und befindet sich beim Arbeitsmarktservice in Schulung. Es reicht jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien zum Unterbleiben der Anwendung des § 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes keinesfalls aus, etwa lediglich eine geringfügige Beschäftigung auszuüben und sich zusätzlich beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos zu melden oder dort Schulungen zu besuchen, sondern verlangt § 14 Abs. 1 leg. cit. von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person ausdrücklich, alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, wozu insbesondere auch die eigenständige Arbeitssuche und das Verfassen von entsprechenden Bewerbungen, allfällige Registrierungen bei privaten Arbeitsvermittlern – soweit zumutbar – vorzunehmen oder sonstige Eigeninitiativen zur Erlangung einer vollwertigen Beschäftigung, durch welche der eigene Lebensunterhalt vollständig gedeckt werden kann, zu setzen. Diese Anstrengungen sind nach entsprechender Aufforderung durch die Behörde durch die Hilfe suchende oder empfangende Person zu bescheinigen. Wie dargelegt, ist die Beschwerdeführerin aktuell als geringfügig beschäftigte Arbeiterin im Ausmaß von sieben Wochenstunden beschäftigt und befindet sich beim Arbeitsmarktservice in Schulung. Es reicht jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien zum Unterbleiben der Anwendung des Paragraph 15, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes keinesfalls aus, etwa lediglich eine geringfügige Beschäftigung auszuüben und sich zusätzlich beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos zu melden oder dort Schulungen zu besuchen, sondern verlangt Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person ausdrücklich, alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, wozu insbesondere auch die eigenständige Arbeitssuche und das Verfassen von entsprechenden Bewerbungen, allfällige Registrierungen bei privaten Arbeitsvermittlern – soweit zumutbar – vorzunehmen oder sonstige Eigeninitiativen zur Erlangung einer vollwertigen Beschäftigung, durch welche der eigene Lebensunterhalt vollständig gedeckt werden kann, zu setzen. Diese Anstrengungen sind nach entsprechender Aufforderung durch die Behörde durch die Hilfe suchende oder empfangende Person zu bescheinigen. Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit österreichischen Staatsbürgern im Sinn des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt ist und somit grundsätzlich seit der Aufnahme ihrer Beschäftigung am

  1. Juni 2015 einen Anspruch auf Zuerkennung von Mitteln aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung hat. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben. Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit österreichischen Staatsbürgern im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt ist und somit grundsätzlich seit der Aufnahme ihrer Beschäftigung am
  2. Juni 2015 einen Anspruch auf Zuerkennung von Mitteln aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung hat. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren nebst Feststellung der Höhe des Anspruches der Bedarfsgemeinschaft insbesondere zu überprüfen haben, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin Anstrengungen zur Erlangung einer vollwertigen Erwerbstätigkeit wie oben dargestellt entfaltet. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.9654.2015

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