RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.10.2015 GeschäftszahlVGW-151/071/21571/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivi
§ 292ASVG für das Jahr 2008: EUR 239,15 monatlich
Wert der freien Station gemäß Paragraph 292, ASVG für das Jahr 2008: EUR 239,15 monatlich Einkommen für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 abzüglich der Belastungen und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station: + EUR 6.830,80. Einkommen 01.01.2009 bis 31.12.2009: ● Familienbeihilfe: EUR 4.971,40 ● Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei „X. GmbH“: EUR 28.450,60 Summe der Belastungen: ● Kredit bei der ... zu Kreditkontonummer ...: EUR 2561,-- monatlich ●
§ 292ASVG für das Jahr 2009: EUR 246,80 monatlich
Wert der freien Station gemäß Paragraph 292, ASVG für das Jahr 2009: EUR 246,80 monatlich Einkommen für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 abzüglich der Belastungen und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station: + EUR 5.651,80. Einkommen 01.01.2010 bis 30.06.2010: ● Familienbeihilfe: EUR 2.485,70 ● Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei „X. GmbH“: EUR 13.807,99 Summe der Belastungen: ● Kredit bei der ... zu Kreditkontonummer ...: EUR 2.455,-- monatlich ●
§ 292ASVG für das Jahr 2010: EUR 250,50 monatlich
Wert der freien Station gemäß Paragraph 292, ASVG für das Jahr 2010: EUR 250,50 monatlich Einkommen für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.06.2010 abzüglich der Belastungen und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station: + EUR 3.066,69. Einkommen 01.08.2011 bis 31.01.2012: ● Familienbeihilfe: EUR 2.391,87 Summe der Belastungen: ● Kredit bei der ... zu Kreditkontonummer ...: EUR 2.455,-- monatlich ● Kredit bei der ... zu Kreditkontonummer ...: EUR 1.500,-- monatlich ● Leasingrückzahlungen bei der ... EUR 414,56 monatlich ●
§ 292ASVG für das Jahr 2011 und 2012: EUR 253,1 bzw. EUR 260,35 monatlich
Wert der freien Station gemäß Paragraph 292, ASVG für das Jahr 2011 und 2012: EUR 253,1 bzw. EUR 260,35 monatlich Einkommen für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.01.2012 abzüglich der Belastungen und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station: - EUR 23.221,59. Somit ergibt sich ein Gesamteinkommen für den Berechnungszeitraum (Jänner 2008 bis Juni 2010 sowie August 2011 bis Jänner 2012 - insgesamt 36 Monate) unter Berücksichtigung der Aufwendungen iSd § 10 Abs 5 StbG idgF in Höhe von Somit ergibt sich ein Gesamteinkommen für den Berechnungszeitraum (Jänner 2008 bis Juni 2010 sowie August 2011 bis Jänner 2012 - insgesamt 36 Monate) unter Berücksichtigung der Aufwendungen iSd Paragraph 10, Absatz 5, StbG idgF in Höhe von - EUR 7.672,49 Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der geltenden Fassung lauten: „Verleihung § 10.
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10,
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
- er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
- er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
- er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
- er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
- gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
- durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
- er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
- sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
- er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1a)Eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b)Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(1b)Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensun, terhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
- bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
- bestimmte Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;
- er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
- er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
- gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
- gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
- er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3)Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
- die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
- auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4)(…)
(5)Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(5)Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 7 sowie des Absatz 3, entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7)Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.
(7)Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Absatz 6, festgelegt werden. § 10a.
(1)Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der NachweisParagraph 10 a,
(1)Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
- über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 NAG und
- über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und
- von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
(2)Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:
(2)Ausgenommen von den Nachweisen nach Absatz eins, sind:
- Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;
- Fälle der Paragraphen 10, Absatz 4 und 6, 11 a Absatz 2, 13, 57, 58 c, sowie 59;
- Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;
- Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.
- andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.
(3)…
(4)…
(4a)….
(5)Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3 oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
(5)Der Nachweis nach Absatz eins, Ziffer 2, ist, soweit dieser nicht nach Absatz 3, oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
- Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige oder die richtigen erkannt werden müssen;
- Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;
- Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.
(6)Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung I) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
(6)Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung römisch eins) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
- Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der
- Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008;
- Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der
- Klasse gemäß Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,;
- die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der
- Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, zu orientieren.
- die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der
- Klasse gemäß Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,, zu orientieren.
(7)Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung II) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen.
(7)Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung römisch zwei) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen. § 11. Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.Paragraph 11, Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft. § 20.
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wennParagraph 20,
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
- er nicht staatenlos ist;
- weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
- weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und
- ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
(2)Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(2)Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(3)Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
- aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
- nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
(4)Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären …“ Das Verwaltungsgericht Wien hat mangels anzuwendender Übergangsbestimmungen im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beachten, sohin das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2014 anzuwenden.Das Verwaltungsgericht Wien hat mangels anzuwendender Übergangsbestimmungen im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beachten, sohin das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in der derzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014, anzuwenden. Zur Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG 1985 ist Folgendes auszuführen:Zur Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG 1985 ist Folgendes auszuführen: Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die dazu vorliegenden Materialien lassen erkennen, dass § 10 Abs. 5 StbG nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in § 10 Abs. 1 Z 7 StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. … (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom
- August 2007, Zlen. 2006/01/0586, 2007/01/0459 und 2007/01/0695, sowie das Erkenntnis vom
- April 2008, Zl. 2007/01/1408).Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die dazu vorliegenden Materialien lassen erkennen, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. … vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom
- August 2007, Zlen. 2006/01/0586, 2007/01/0459 und 2007/01/0695, sowie das Erkenntnis vom
- April 2008, Zl. 2007/01/1408). Die Beschwerdeführerin hat kein eigenes Einkommen, war im Berechnungszeitraum noch minderjährig (bis 11.12.2011) und lebte im Berechnungszeitraum im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und einer Schwester. Bei einem gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Oktober 2009, Zl. 2007/01/0944, vom
- Dezember 2009, Zl. 2007/01/1276, und vom
- Jänner 2010, Zl. 2007/01/1136). Ehegatten und minderjährige Kinder, die Unterhaltsansprüche gegen einen Verleihungswerber haben, sind bei Ermittlung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts zu berücksichtigen, wenn sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben.Bei einem gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Oktober 2009, Zl. 2007/01/0944, vom
- Dezember 2009, Zl. 2007/01/1276, und vom
- Jänner 2010, Zl. 2007/01/1136). Ehegatten und minderjährige Kinder, die Unterhaltsansprüche gegen einen Verleihungswerber haben, sind bei Ermittlung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts zu berücksichtigen, wenn sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. Somit ist zur Überprüfung des gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern und der Richtsatz gemäß § 293 ASVG für ein Ehepaar und zwei Kinder maßgeblich.Somit ist zur Überprüfung des gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern und der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG für ein Ehepaar und zwei Kinder maßgeblich. Es wurden im Hinblick auf regelmäßige Belastungen nur die Kredit- und Leasingraten des Vaters der Beschwerdeführerin in Abzug gebracht, Betriebskosten für das Haus im ... Wien wurden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin wurde sein Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der Fa. „X. GmbH“ berücksichtigt wie auch die für zwei Kinder bezogene Familienbeihilfe. Bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt wurden die geltend gemachten Spareinlagen des Vaters der Beschwerdeführerin bei der Privatbank ... in Höhe von EUR 850.000,
- Zur Verfügbarkeit über dieses Kapital in Österreich, bzw. zu möglichen regelmäßigen Einkünften aus diesem wurde seitens der Beschwerdeführerin die bereits im Verfahren vor der belangten Behörde aktenkundige Bestätigung über Vermögenssituation der Bank ... vom 15.07.2013 vorgelegt, in welcher angeführt ist, dass nach heutigem Vermögensstand eine monatliche Auszahlung von EUR 6.600,00 über 10 Jahre in Form einer Rente möglich wäre. Diese Bestätigung wurde seitens der Bank lediglich informativ ausgestellt. Etwaige Nachweise über allfällige regelmäßige Einkünfte aus dieser Vermögensanlage konnte die Beschwerdeführerin nicht vorlegen. Die Richtsätze für ein Ehepaar und zwei Kinder betrugen gemäß § 293 ASVG in den drei Jahren vor Antragstellung, Februar 2009 bis Jänner 2012 gesamt: EUR 49.282,70.Die Richtsätze für ein Ehepaar und zwei Kinder betrugen gemäß Paragraph 293, ASVG in den drei Jahren vor Antragstellung, Februar 2009 bis Jänner 2012 gesamt: EUR 49.282,
- Der Gesetzgeber hat die Bestimmung § 10 Abs. 5 StbG mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 gegenüber der bis dahin bestehenden Regelegung grundlegend geändert. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung Paragraph 10, Absatz 5, StbG mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, gegenüber der bis dahin bestehenden Regelegung grundlegend geändert. In den Erläuternden Bemerkungen (2303 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage) wird diesbezüglich ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen (2303 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage) wird diesbezüglich ausgeführt: „Der bisherige Durchrechnungszeitraum in Abs. 5 wird dahingehend adaptiert, dass zukünftig Staatsbürgerschaftswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt nachweisen müssen. Dies stellt eine Erleichterung dar und werden durch die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes mehr Möglichkeiten für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes als bisher geschaffen. Damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, Härtefälle im Rahmen der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes in sachgerechter Weise zu vermeiden. Mit dieser Adaptierung des Abs. 5 soll klargestellt werden, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate des sechsjährigen Zeitraumes, also die sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt, jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben. Dies bedeutet, dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 nicht entgegensteht. „Der bisherige Durchrechnungszeitraum in Absatz 5, wird dahingehend adaptiert, dass zukünftig Staatsbürgerschaftswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt nachweisen müssen. Dies stellt eine Erleichterung dar und werden durch die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes mehr Möglichkeiten für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes als bisher geschaffen. Damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, Härtefälle im Rahmen der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes in sachgerechter Weise zu vermeiden. Mit dieser Adaptierung des Absatz 5, soll klargestellt werden, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate des sechsjährigen Zeitraumes, also die sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt, jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben. Dies bedeutet, dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, nicht entgegensteht. Mit dem neuen letzten Satz des Abs. 5 wird festgelegt, dass der Lebensunterhalt in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als hinreichend gesichert gilt, wenn in diesem Zeitraum Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes bezogen wird.“Mit dem neuen letzten Satz des Absatz 5, wird festgelegt, dass der Lebensunterhalt in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als hinreichend gesichert gilt, wenn in diesem Zeitraum Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes bezogen wird.“ Die belangte Behörde hat die Erteilungsvoraussetzungen, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Dasselbe gilt gemäß § 17 VwGVG für das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren.Dasselbe gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren. Die für den gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisenden regelmäßigen Einkünfte sind nunmehr unstrittig aufgrund der abweichenden Bestimmung des § 10 Abs. 5 StbG aus dem Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt geltend zu machen, wobei die letzten sechs Monate vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls geltend zu machen sind.Die für den gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisenden regelmäßigen Einkünfte sind nunmehr unstrittig aufgrund der abweichenden Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG aus dem Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt geltend zu machen, wobei die letzten sechs Monate vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls geltend zu machen sind. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Nicht eindeutig ist nach dem Wortlaut der Bestimmung und den nicht aussagekräftigen Erläuternden Bemerkungen, auf welchen Zeitraum der „letzten drei Jahre“ im zweiten Satz des § 10 Abs. 5 StbG hinsichtlich der Höhe der zu erreichenden Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 abgestellt wird. Nicht eindeutig ist nach dem Wortlaut der Bestimmung und den nicht aussagekräftigen Erläuternden Bemerkungen, auf welchen Zeitraum der „letzten drei Jahre“ im zweiten Satz des Paragraph 10, Absatz 5, StbG hinsichtlich der Höhe der zu erreichenden Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, abgestellt wird. Stellt man nun dem allgemeinen Grundsatz folgend die Richtsätze gemäß § 293 ASVG der letzten drei Jahre vor Entscheidung dem geltend gemachten Einkommen vor Antragstellung gegenüber, so entsteht mit fortlaufender Verfahrensdauer und jährlicher Valorisierung der gesetzlichen Richtsätze eine zunehmende Differenz zwischen den einmal geltend gemachten ex post nicht mehr änderbaren Einkünften vor Antragstellung und den der Höhe nach steigenden Richtsätzen gemäß § 293 ASVG. Zudem entsprechen diesfalls die geltend gemachten Monate vor Antragstellung zunehmend nicht mehr den zum Vergleich herangezogenen Monaten vor dem Entscheidungszeitpunkt.Stellt man nun dem allgemeinen Grundsatz folgend die Richtsätze gemäß Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre vor Entscheidung dem geltend gemachten Einkommen vor Antragstellung gegenüber, so entsteht mit fortlaufender Verfahrensdauer und jährlicher Valorisierung der gesetzlichen Richtsätze eine zunehmende Differenz zwischen den einmal geltend gemachten ex post nicht mehr änderbaren Einkünften vor Antragstellung und den der Höhe nach steigenden Richtsätzen gemäß Paragraph 293, ASVG. Zudem entsprechen diesfalls die geltend gemachten Monate vor Antragstellung zunehmend nicht mehr den zum Vergleich herangezogenen Monaten vor dem Entscheidungszeitpunkt. Für die Staatsbürgerschaftswerber wäre somit zum Zeitpunkt der Antragstellung und initiativen eigenen Geltendmachung der (besten) Einkünfte aus den letzten sechs Jahren, nicht absehbar, ob damit die bis zum Abschluss des Verfahrens zukünftigen gesetzlichen Richtsätze erfüllt werden können. Die belangte Behörde hätte es im Ergebnis in der Hand mit Dauer des Verfahrens und ihrem Entscheidungszeitpunkt die zu erfüllenden Richtsätze des § 293 ASVG zu bestimmen.Für die Staatsbürgerschaftswerber wäre somit zum Zeitpunkt der Antragstellung und initiativen eigenen Geltendmachung der (besten) Einkünfte aus den letzten sechs Jahren, nicht absehbar, ob damit die bis zum Abschluss des Verfahrens zukünftigen gesetzlichen Richtsätze erfüllt werden können. Die belangte Behörde hätte es im Ergebnis in der Hand mit Dauer des Verfahrens und ihrem Entscheidungszeitpunkt die zu erfüllenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG zu bestimmen. Diese insofern undifferenzierte Auslegung widerspricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien dem Vertrauensschutz auf eine hinreichende gesetzliche Determination von Einbürgerungsbestimmungen und der Intention des Gesetzgebers mit der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2013 eine gewisse Erleichterung für Staatsbürgerschaftswerber zu schaffen und insbesondere den wiederholten Nachweis des aktuell gesicherten Lebensunterhaltes bis zur Entscheidung über den Staatsbürgerschaftsantrag hintanzuhalten. Ausgehend von der vom Gesetzgeber sinngemäß formulierten Voraussetzung, dass gemäß § 10 Abs. 5 StbG der Lebensunterhalt im geltend gemachten Zeitraum ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen hinreichend gesichert sein muss und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG zu entsprechen hat, ist grundsätzlich auch ableitbar, dass der Gesetzgeber beabsichtigte die jeweils geltend gemachten Monatseinkünfte aus den sechs Jahren vor Antragstellung eben diesen gesetzlichen Richtsätzen aus den gleichen Monaten in den sechs Jahren vor Antragstellung gegenüberzustellen. Ausgehend von der vom Gesetzgeber sinngemäß formulierten Voraussetzung, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG der Lebensunterhalt im geltend gemachten Zeitraum ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen hinreichend gesichert sein muss und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG zu entsprechen hat, ist grundsätzlich auch ableitbar, dass der Gesetzgeber beabsichtigte die jeweils geltend gemachten Monatseinkünfte aus den sechs Jahren vor Antragstellung eben diesen gesetzlichen Richtsätzen aus den gleichen Monaten in den sechs Jahren vor Antragstellung gegenüberzustellen. Die Wendung „der letzten drei Jahre“ im letzten Satzteil des § 10 Abs. 5 StbG, hätte jedoch diesfalls keinen Anwendungsbereich, wolle man dem Gesetzgeber nicht ein legistisches Versehen unterstellen.Die Wendung „der letzten drei Jahre“ im letzten Satzteil des Paragraph 10, Absatz 5, StbG, hätte jedoch diesfalls keinen Anwendungsbereich, wolle man dem Gesetzgeber nicht ein legistisches Versehen unterstellen. Gegen die zuletzt dargelegte Interpretation spricht aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht nur der explizite Wortlaut des § 10 Abs. 5 StbG, sondern auch eine teleologische Interpretation des Staatsbürgerschaftsgesetzes, wonach es im Interesse eines nachhaltig gesicherten Lebensunterhaltes bei Staatsbürgerschaftsverleihung regelmäßig geboten ist, die geltend gemachten Einkünfte den zum Antragszeitpunkt aktuellen und zeitnahen gesetzlichen Richtsätzen gegenüberzustellen. So hat auch die konkrete persönliche Lebenssituation der Staatsbürgerschaftswerber wie Haushaltsgemeinschaft, Personenstand, Sorgepflichten im Antragszeitraum in die Berechnung einzufließen. Gegen die zuletzt dargelegte Interpretation spricht aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht nur der explizite Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 5, StbG, sondern auch eine teleologische Interpretation des Staatsbürgerschaftsgesetzes, wonach es im Interesse eines nachhaltig gesicherten Lebensunterhaltes bei Staatsbürgerschaftsverleihung regelmäßig geboten ist, die geltend gemachten Einkünfte den zum Antragszeitpunkt aktuellen und zeitnahen gesetzlichen Richtsätzen gegenüberzustellen. So hat auch die konkrete persönliche Lebenssituation der Staatsbürgerschaftswerber wie Haushaltsgemeinschaft, Personenstand, Sorgepflichten im Antragszeitraum in die Berechnung einzufließen. Andernfalls die belangte Behörde zum Entscheidungszeitpunkt die nicht mehr aktuellen und den Lebenserhaltungskosten nicht entsprechenden gesetzlichen Richtsätze von vor sechs Jahren vor Antragstellung heranzuziehen hätte. Es ist evident, dass dem Vergleich mit jahrelang überholten Richtsätzen hinsichtlich eines nachhaltig gesicherten Lebensunterhaltes und eines zukünftig nicht zu erwartenden Bezuges von Sozialhilfeleistungen keine Aussagekraft mehr zukommen kann. Zusammengefasst vertritt das Verwaltungsgericht Wien die Auffassung, dass § 10 Abs. 5 StbG in der geltenden Fassung dahingehend zu verstehen ist, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt - ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre vor Antragstellung entsprechen sollen. Zusammengefasst vertritt das Verwaltungsgericht Wien die Auffassung, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG in der geltenden Fassung dahingehend zu verstehen ist, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt - ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre vor Antragstellung entsprechen sollen. Sowohl betreffend der Einkünfte, als auch der gesetzlichen Richtsätze wird sohin in derselben Bestimmung systematisch übereinstimmend auf den Antragszeitpunkt abgestellt. Die geltend gemachten durchschnittlichen Nettoeinkünfte der Beschwerdeführerin (ihrer Eltern) unterschreiten die Summe der genannten Einzelrichtsätze gemäß § 293 ASVG im Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung erheblich. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ist somit gemäß § 10 Abs. 5 StbG nicht gesichert.Die geltend gemachten durchschnittlichen Nettoeinkünfte der Beschwerdeführerin (ihrer Eltern) unterschreiten die Summe der genannten Einzelrichtsätze gemäß Paragraph 293, ASVG im Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung erheblich. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ist somit gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht gesichert. Da eine der wesentlichsten Voraussetzung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft – nämlich der gesicherte Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs 1 Z 7 in Verbindung mit § 10 Abs 5 StbG idgF - nicht erfüllt ist, war die gegenständliche Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.Da eine der wesentlichsten Voraussetzung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft – nämlich der gesicherte Lebensunterhalt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, StbG idgF - nicht erfüllt ist, war die gegenständliche Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung wie die Bestimmung des § 10 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 zu verstehen ist, insbesondere im Hinblick auf die für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes heranzuziehenden Richtsätze gemäß § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung wie die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, zu verstehen ist, insbesondere im Hinblick auf die für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes heranzuziehenden Richtsätze gemäß Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.071.21571.2014