RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.10.2015 GeschäftszahlVGW-101/056/8034/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des K., vertreten durch die Obfrau T. P., diese vertreten durch Frau S. Ka., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, vom 12.5.2015, Zl. MA 11 - 294222-2015, betreffend Wiener Kindergartengesetz (WKGG) - Widerruf der Bewilligung, zu Recht e r k a n n t: I.) Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.) Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dem K. mit Bescheid der Magistratsabteilung 11 vom 19.3.2014 erteilte Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens in Wien, ... widerrufen. römisch eins.) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dem K. mit Bescheid der Magistratsabteilung 11 vom 19.3.2014 erteilte Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens in Wien, ... widerrufen. Aus der Begründung geht im Wesentlichen hervor, dass der genannte Kindergarten am 16.4.2013 mit 2 Kleinkindergruppen und einer Familiengruppe für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht mit einer Befristung bis zum
- Mai 2014 bewilligt worden sei. Am
- August 2013 seien 2 weitere Familiengruppen mit einer Befristung bis zum
- Mai 2014 bewilligt worden. Am
- November 2013 sei eine Kindergartengruppe mit einer Befristung bis zum
- Mai 2014 bewilligt worden. Am
- März 2014 sei dem Kindergarten eine unbefristete Bewilligung für den Betrieb folgende Gruppen erteilt worden: 2 Kleinkindergruppen, 4 Familiengruppen für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht, 2 Kindergartengruppen. Im Zuge der am
- April 2015 stattgefundenen Kontrolle seien folgende Mängel festgestellt worden: - Der Haupteingang sei offen gehalten und nicht gesichert gewesen, sodass Kinder unbemerkt auf öffentliches Gut hätten kommen können. Weiters sei der Haupteingang mit einem Türstopper versehen gewesen, sodass eine reibungslose Evakuierung nicht möglich gewesen wäre. - Die selbstschließenden Mechanismen, welche seitens der MA 37 bei dem Brandabschnittstüren vorhanden (richtig wohl: „verpflichtend“) vorgeschrieben seien, seien entfernt worden. Dadurch sei die Sicherheit im Brandfall nicht gewährleistet. - die Fluchtwegs Türen seien versperrt gewesen sodass eine reibungslose Evakuierung nicht möglich gewesen wäre. - Die Fluchtwege seien verstellt gewesen - Feuerlöscher seine nicht auf einer Griffhöhe von höchstens 1,3 m über dem Boden fix montiert gewesen. - Die Putzkammern seien nicht versperrt gewesen. Die Putzmittel seien daher für Kinder zugänglich gewesen. - Die Garderobenhaken seien teilweise nicht komplett an der Mauer befestigt gewesen und herabgehen fangen (richtig wohl: „herabgehangen“), was eine Gefahr für Kinder dargestellt habe. - elektronische (richtig wohl: „elektrische“) Wasserboiler, welche ursprünglich unter dem Waschbecken montiert gewesen seien, seien lose auf dem Boden aufgestellt gewesen oder direkt neben dem Waschbecken montiert gewesen und die Warmwasserregelung nicht fixiert gewesen. Dies stelle eine grobe fahrlässige Gefährdung der Kinder dar. - In den Seifenspendern sei keine Seife gewesen. - Die Türgriffe seien bei einigen Toilettentüren desolat gewesen. - Die Decken und Polsterkinder (richtig wohl: „Pölster der Kinder“) seien übereinandergestapelt gelagert worden. Es sei hingegen gesetzlich vorgeschrieben, dass diese einzeln pro Kind aufzubewahren seien. Die Betten der Kinder seien ihm Sanitärraum gelagert gewesen. Die bei der Kommissionierung vorhandenen Bettenkästen seien entfernt worden. - Der Kindergarten sei weiters in keinem einwandfreien hygienischen Zustand gewesen. Der Bodenbelag sei teilweise beschädigt gewesen, sodass eine einfache einwandfreie hygienische Reinigung nicht mehr möglich gewesen sei. Es hätten sich Löcher an den Wänden befunden, im Bodenbelag und auf den Fliesen. - In den Gruppenräumen hätte sich nur wenig Mobiliar befunden. Dieses sei entweder kaputt gewesen oder habe nicht dem Entwicklungsstand und dem Körpermaß der Kinder entsprochen. Das gesamte Mobiliar sei stark verunreinigt gewesen und stellenweise desolat. - Das vorhandene Spielmaterial sei ungeordnet gewesen und sei zum Teil nicht vollständig gewesen. Das Spiel um Beschäftigungsmaterial sei für alle Altersgruppen zu wenig differenziert gewesen und nicht ausreichend gewesen. Speziell für die jüngeren Kinder habe in der Ausstattungsmaterial gefehlt, welches die Grobmotorik fördere und die Kinder zu Bewegung animieren. - Für die Kinder sei kein eigenes gekennzeichnetes Trinkglas zur Verfügung gestanden. Die Kinder hätten aus Gemeinschaftstreue Becher (richtig wohl: „Gemeinschaftstrinkbechern“) trinken müssen, welche auf dem Waschbecken gestanden seien. Dies sei eine Gesundheitsgefährdung für die Kinder. - Das pädagogische Konzept habe sich nicht nach dem Wiener Bildungsplan gerichtet, pädagogische Bildungsarbeit sei nicht nachvollziehbar gewesen und die Auslegung des Wiener Bildungsplanes nicht erkennbar gewesen. Es hätten dementsprechend keine entsprechenden Planungen und Reflexionen in den einzelnen Gruppenformen existiert. - Die Listen der eingeschriebenen Kinder sein nicht stimmig gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, wann welche Kinder den Kindergarten besucht hätten. - Es habe in aktueller Überprüfungsbefund der Heizungsanlage gefehlt sowie habe ein aktueller Überprüfungsbefund des Personenaufzugs gefehlt. - Weiters sei der Qualifikationsnachweis von Frau N. im Kindergarten nicht aufliegend gewesen. - Es hätten sich Warnschilder auf den Gruppentüren befunden: „Türe langsam öffnen, Kinder könnten hinter der Türe spielen“ daher sei davon auszugehen, dass von außen nicht eingesehen werden könne, ob sich spielende Kinder hinter der Türe befänden. Aus diesem Grund sei vorgeschrieben worden, dass alle Gruppentüren in El02-30 C mit Glaslichtern (richtig wohl: „Glaslichten“) auszuführen seien. Es sei zur Behebung einiger Mängel eine Frist bis
- April 2015 gewährt worden, für einen Teil der Mängel eine Frist bis zum
- April
- Bei einer neuerlichen Kontrolle am 17.4.2015 sei festgestellt worden, dass folgende Mängel, für welche eine Frist für die Behebung bis längstens
- April 2015 gewährt worden sei, nicht behoben worden seien: - Die elektronischen (richtig wohl: „elektrischen“) Warm-Wasserboiler seien nicht in allen Sanitärräumen der Kinder mit einem Schutzgitter verkleidet worden. In der Familiengruppe 3 sei der Boiler verkehrt montiert gewesen, sodass die Schläuche über die Verkleidung gehangen seien und ungesichert bis zum Waschbecken der Kinder geragt seien. Das Gitter sei unterhalb der Boiler scharfkantig ausgeschnitten gewesen. Die angebrachten Schutzgitter seien fix montiert, sodass die Wassertemperatur nur eingestellt werden könne, wenn das gesamte Gitter abmontiert werde. Die Wassertemperatur in Sanitärräumen der roten Gruppe habe jedenfalls mehr als die gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 2 WKGVO (Wr. Kindergartenverordnung) festgelegten 38° betragen.Die elektronischen (richtig wohl: „elektrischen“) Warm-Wasserboiler seien nicht in allen Sanitärräumen der Kinder mit einem Schutzgitter verkleidet worden. In der Familiengruppe 3 sei der Boiler verkehrt montiert gewesen, sodass die Schläuche über die Verkleidung gehangen seien und ungesichert bis zum Waschbecken der Kinder geragt seien. Das Gitter sei unterhalb der Boiler scharfkantig ausgeschnitten gewesen. Die angebrachten Schutzgitter seien fix montiert, sodass die Wassertemperatur nur eingestellt werden könne, wenn das gesamte Gitter abmontiert werde. Die Wassertemperatur in Sanitärräumen der roten Gruppe habe jedenfalls mehr als die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 WKGVO (Wr. Kindergartenverordnung) festgelegten 38° betragen. - Die Putzmittel seien nach wie vor offen gelagert worden und in einigen Gruppen in unmittelbarer Nähe zum Wickeltisch gestanden, wo auch Kinder hätten hinlangen können. Die Putzmittelräume seien nicht versperrt gewesen. Die Putzmittel seien zwar entfernt worden, in dem Putzmittelräumen hätten sich jedoch Besen, benutzte Bodenwischtücher, Staubsauger bzw. auch Spielgeräte befunden, welche übereinandergestapelt aufbewahrt worden seien. - In der Garderobe der Familiengruppe 4 im
- Stock sei noch immer eine Garderobenleiste herabgehangen. - Die Decken, Polster, Decken und Betten seien nach wie vor übereinandergestapelt gewesen. In einer Kleinkindergruppe seien die Matratzen der Kinder dermaßen beschädigt gewesen, dass es sich der Überzug gelöst habe und der Schaumstoff sichtbar gewesen sei. Eine hygienische Reinigung sei unmöglich. Ein Bettenkasten sei noch immer nicht vorhanden. Laut Betreiberin sei für 4 Gruppen eine Bestellung für Bettenkästen in Auftrag gegeben worden, ein schriftlicher Nachweis sei nicht erbracht worden am Tag der Kontrolle. Dieser sei am
- April übermittelt worden, wobei Auftragsdatum der 17.4.2015 gewesen sei. - Für die Kinder sei kein eigenes gekennzeichnetes Trinkglas zur Verfügung gestanden. Die Trinkbecher seien im Büroleiterin (richtig wohl: „im Büro der Leiterin“) gelegen. - Die beschädigten Bodenbeläge und gebrochenen Fliesen seien noch nicht repariert worden. Weiters sei bei der Kontrolle am
- April 2015 festgestellt worden, dass noch weitere Mängel vorliegen: - Alle Brandschutztüren seien zum Zweck der Magnethalterung angebohrt worden. Um zu gewährleisten, dass die Brandschutztüren durch des anbohren nicht ihre Wirkung verlieren, müssen Qualifikationsnachweis bezüglich der EigenschaftEl230-C im Kindergarten aufliegen. Diese Bestätigung habe nicht vorgelegt werden können. - In allen Sanitärräumen hätten Einweghandtücher gefehlt. Es seien einige wenige Frotteehandtücher zum Abwischen der Hände vorhanden gewesen, welche gemeinschaftlich verwendet worden seien. - Die Kinder seien auf Plastikwickelunterlagen gewickelt worden. Aus hygienischen Gründen sei für jedes einzelne Kind eine Stoffwindel als Unterlage zu verwenden, welche nach jedem zurückhaltenden (richtig wohl: „zu wickelnden“) Kind auszutauschen sei. Dies sei der Betreiberin im Zuge der Kommissionierung zur Kenntnis gebracht worden. Bei einer Kontrolle am
- Mai 2015 sei festgestellt worden, dass folgende Mängel, deren Behebung bis längstens
- April 2015 datiert gewesen sei, nicht behoben worden seien: - Das pädagogische Konzept sei nach wie vor nicht vorhanden. Das pädagogische Konzept habe sich nicht nach dem Wiener Bildungsplan gerichtet, pädagogische Bildungsarbeit sei nicht nachvollziehbar gewesen und die Auslegung des Wiener Bildungsplanes nicht erkennbar gewesen. Es hätten dementsprechend keine entsprechenden Planungen und Reflexionen in den einzelnen Gruppenformen existiert. - Das wenige vorhandene Spiel-und Beschäftigungsmaterial sei für alle Altersgruppen zu wenig differenziert und nicht ausreichend. Speziell für die jüngeren Kinder fehlten in der Ausstattungsmaterial, welches die Grobmotorik fördere und die Kinder zur Bewegung animieren. - Aufgrund der angebrachten Warnschilder auf den Gruppentüren Anführungszeichen Türe langsam öffnen, Kinder könnten hinter der Türe spielen Anführungszeichen sollten alle Gruppentüren mit Glaslichten ausgeführt werden, dieser Auftrag sei nicht erfüllt. - Die Listen der eingeschriebenen Kinder seien nach wie vor nicht stimmig. Die angegebenen Abholzeiten stimmten nicht mit dem tatsächlichen Aufenthalt der Kinder überein. Auch seien in den Gruppen keine Geburtsdaten von Kindern aufliegen, so das nachgeprüft werden könne ob sich in für 3 bis 6-jährige Kinder bewilligte Kindergartengruppen Kinder unter 3 Jahren befänden. Weiters seien im Zuge der Kontrolle am
- Mai 2015 noch weitere Mängel festgestellt wurde: - Die Brandschutztüre zwischen der Garderobe des
- Stockes und dem Stiegenhaus schließe nicht. - Die Plastikauflage (richtig wohl: „Plastikwickelauflage“) der Kleinkindergruppe 3 sei bei der Naht zerrissen, was eine Verletzungsgefahr für Kinder darstelle. Es würden nach wie vor keine Stoffwindeln als Windelunterlage verwendet. - In der Kleinkindergruppe 1 sei ein Laufstall aufgestellt worden. Die Biologen (richtig wohl: „Pädagogin“) der Gruppe habe dies damit begründet, dass sie zeitweise Kinder, welche das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hätten in den Laufstall setze, um diese vor den anderen Kindern zu schützen. Es sei der unverzügliche Auftrag ergangen, diesen Laufstall zu entfernen. Derartige pädagogische Maßnahmen seien fragwürdig und würden keiner zeitgemäßen Pädagogik entsprechen, außerdem schränke dies die Bewegung frei (richtig wohl: „Bewegungsfreiheit“) von Kindern ein. - In der Kleinkindergruppe 3 habe sich zum Zeitpunkt der Kontrolle nur eine Betreuungsperson befunden. Es habe an der gesetzlich vorgeschriebenen Assistentin gefehlt. - In der Familiengruppe 1 habe sich im Zeit unter Kontrolle nur eine 2 Assistentinnen (richtig wohl: „zum Zeitpunkt der Kontrolle nur zwei Assistentinnen“) der Gruppe befunden, da die Pädagogen der Gruppe, Frau Kat. O., Dienst im Büro versehen habe. Gemäß § 3 Abs. 3 WK GVO müssten die Kinder während der gesamten Öffnungszeit des Kindergartens von Betreuungspersonen betreut werden. Es sei diesbezüglich eine Strafanzeige erstattet worden.In der Familiengruppe 1 habe sich im Zeit unter Kontrolle nur eine 2 Assistentinnen (richtig wohl: „zum Zeitpunkt der Kontrolle nur zwei Assistentinnen“) der Gruppe befunden, da die Pädagogen der Gruppe, Frau Kat. O., Dienst im Büro versehen habe. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, WK GVO müssten die Kinder während der gesamten Öffnungszeit des Kindergartens von Betreuungspersonen betreut werden. Es sei diesbezüglich eine Strafanzeige erstattet worden. II.) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht im Wesentlichen folgender, im gegenständlichen Verfahren relevanter Sachverhalt hervor:römisch zwei.) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht im Wesentlichen folgender, im gegenständlichen Verfahren relevanter Sachverhalt hervor: Mit Teilbescheid vom
- April 2013 wurde der gegenständliche Kindergarten im hier relevanten Umfang vom Magistrat der Stadt Wien bewilligt. Diese Bewilligung wurde zunächst befristet erteilt und dafür auch Auflagen ausgesprochen. Darunter findet sich unter anderem die Auflage, dass die tragbaren Feuerlöscher in der Griffhöhe von höchstens 1,3 m über dem Fußboden montiert sein dürften. Weiters findet sich unter anderem die Auflage, dass Ausgänge und Notausgänge, solange sich Personen in der Einrichtung aufhalten, jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von ihnen (richtig wohl: „innen“) auf die gesamte Durchgangsbreite geöffnet werden können, jederzeit ungehindert benutzbar sein und dürfen nicht verstellt oder eingeengt werden. In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom
- April 2014 des Magistrats der Stadt Wien dem Verein, welche gegenständlich Beschwerdeführer ist, der Betrieb näher genannter Kindergartengruppen bewilligt, dies ohne Befristung. Darunter finden sich unter anderem die oben genannten Auflagen betreffend Feuerlöscher (Punkt 3) sowie betreffend Ausgänge und Notausgänge (Punkt 10). Aus einem im Akte liegenden handschriftlichen Vermerk („Anmerkungen“) von „Fr. Kr. (MA 10), Fr. J., Fr. E.“ gehen stichwortartig unter anderem die im Folgenden näher angeführten Mängel hervor. Hinweise auf eine Niederschrift, auf ein Datum oder sonstige näheren Umstände finden sich jedoch nicht im Akt. Aus einem im Akt erliegenden E-Mail der Leiterin des Kindergartens vom 8.4.2015 geht hervor, dass sie heute eine Malerfirma mit der Ausbesserung der Mängel beauftragt habe. Die Behebung der restlichen Mängel beauftrage sie nach Erhalt der Mängelliste. In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.4.2015 geht hervor, dass am
- April 2015 eine unangekündigte Kontrolle im Kindergarten stattgefunden habe, bei welcher zum Teil gravierende Mängel seit der letzten Kontrolle festgestellt worden seien. Die Behebung der aufgelisteten Mängel habe längstens bis zur vorgegebenen Frist zu erfolgen und der Magistratsabteilung 11 eine schriftliche Rückmeldung über die Behebung der unten angeführten Mängel abzugeben. Einerseits wurde weiters angeführt, dass folgende Mängel unverzüglich, längstens jedoch bis
- April 2015 zu beheben seien: „
- die elektronischen (richtig wohl: „elektrischen“) Wasserboiler, ursprünglich unter dem Waschbecken montiert, wurden lose auf dem Boden aufgestellt oder direkt neben dem Waschbecken montiert und die Warmwasserregelung nicht fixiert, was eine grobe fahrlässige Gefährdung für die Kinder darstellt. Alle Boiler sind unter dem Waschbecken zu montieren und so abzusichern, dass keine Gefährdung für Kinder gegeben ist.
- die selbstschließenden Mechanismen, welche von Seiten der Magistratsabteilung 37 bei dem Brandabschnitt Türen vorgeschrieben sind, wurden entfernt. Dadurch ist die Sicherheit der Kinder im Brandfall nicht mehr gewährleistet. Diese sind wieder anzubringen.
- die Fluchtwegtüren, gesichert mit einem Magnethalter, waren versperrt-eine reibungslose Evakuierung ist daher nicht gegeben. Keine Fluchtwegs Türe darf versperrt sein.
- der Haupteingang ist derzeit offen gehalten und ist nicht gesichert, sodass Kinder unbemerkt auf öffentliches Gut kommen können. Zusätzlich wurde der Haupteingang mit einem Türstopper versehen, sodass eine reibungslose Evakuierung der Kinder im Brandfall nicht gewährleistet werden kann. Der Türstopper ist zu entfernen und die Eingangstüre geschlossen zu halten.
- alle Feuerlöscher müssen auf einer Griffhöhe von höchstens 1,3 m über dem Boden fix montiert sein.
- Fluchtwege dürfen nicht verstellt sein.
- Putzmittel sind versperrt aufzubewahren. Alle Putzkammern waren bei der Aufsicht unversperrt.
- alle Seifenspender sind.
- Gemeinschaftstrinkbecher auf den Waschbecken der Kinder sind zu entfernen. Für jedes einzelne Kind muss ein eigenes gekennzeichnetes Trinkglas zur Verfügung gestellt werden.
- die Garderobenhaken sind teilweise nicht komplett an der Mauer befestigt und hängen herab, was eine Gefahrensituation für Kinder darstellt. Diese müssen in der Mauer fix verankert sein.
- die Decken und Polster der Kinder werden übereinander gestapelt und nicht, wie im Gesetz vorgeschrieben, einzeln pro Kind aufbewahrt. Die Betten der Kinder werden im Sanitärraum gelagert. Die bei der Kommissionierung vorhandenen Bettenkästen wurden entfernt. Diese sind wieder aufzustellen. Deckenspolster und Betten dürfen die der anderen Kinder nicht berühren.
- der Kindergarten ist in keinem einwandfreien hygienischen Zustand. Der Bodenbelages teilweise beschädigt, sodass eine einwandfreie hygienische Reinigung nicht mehr gegeben ist. Löcher an den Wänden, im Bodenbelag und auf den Fliesen müssen verputzt und ausgebessert werden.“ Ferner wurde die Behebung folgender Mängel bis längstens
- April 2015 aufgetragen: „
- das pädagogische Konzept richtet sich nicht nach dem Wiener Bildungsplan. Dem entsprechend existieren in den einzelnen Gruppenformen keine entsprechenden Planungen und Reflexionen. Die pädagogische Bildungsarbeit ist nicht nachvollziehbar und die Auslegung des Wiener Bildungsplanes nicht erkennbar. In jeder Gruppe müssen pädagogische Planungen, welche nach dem Wiener Bildungsplan ausgerichtet sind, und Reflexionen aufliegen, diese sind von der Leiterin zu unterschreiben.
- in den Gruppenräumen befindet sich nur wenig Mobilar. Dieses ist teilweise sehr kaputt oder entspricht nicht dem Entwicklungsland (richtig wohl: „Entwicklungsstand“) und dem Körpermaß der Kinder. Das gesamte Mobilar als stark verunreinigt und stellenweise desolat. Es ist ausreichend ordnungsgemäßes Mobiliar zur Verfügung zu stellen, welche den Körpermaßen der Kinder entspricht.
- das vorhandene Spielmaterial ist ungeordnet und zum Teil nicht vollständig. Das Spiel-und Beschäftigungsmaterial ist für alle Altersgruppen zu wenig differenziert und nicht ausreichend. Speziell für die jüngeren Kinder fehlende Ausstattungsmaterial, dass die Großmutter gefördert (richtig wohl: „Speziell für die jüngeren Kinder fehlt in der Ausstattung Material, das die Grobmotorik fördert“) und Kinder zur Bewegung animiert. Es ist der Kinderanzahl altersadäquates Spielmaterial zur Verfügung zu stellen, welches sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.
- es fehlen aktuelle Überprüfungsbefund der Heizungsanlage sowie des Personenaufzug. Diese sind der Magistratsabteilung 11 nachzureichen.
- aufgrund der angebrachten Warnschilder auf den Gruppentüren: „Türe langsam öffnen, Kinder könnten hinter der Türe spielen“, sind alle Gruppentüren in EL 2-30C mit Glaslichtern (richtig wohl: „Glaslichten“) auszuführen, so das von außen eingesehen werden kann ob sich ein spielendes Kind hinter der Türe befindet.
- die desolaten Türgriffe bei den Toilettentüren sind zu reparieren.
- der bewilligte Personalraum wird als Kinderwagen Abstellraum genutzt. Dies stellt eine Abweichung der Bewilligung dar. Das Gewand des Personals wird in den Sanitärräumen der Kinder offen gelagert. Diese sind im dafür geschaffenen und ursprünglich bewilligten Personal am (richtig wohl: „Personalraum“) aufzubewahren.
- in der grünen Gruppe muss das Topf-WC gegen eine den Körpermaßen der Kinder angepasste Toilette ausgetauscht werden.
- die Listen der eingeschriebenen Kinder sind und stimmig (richtig wohl: „unstimmig“). Es ist nicht nachvollziehbar, wann welche Kinder den Kindergarten besuchen. Die Kinderlisten sind so zu führen, dass eine Nachvollziehbarkeit der an-und Abwesenheit jedes Kindes überprüfbar ist.“ Weiters wurde festgestellt, dass folgende Aufgaben (richtig wohl: „Auflagen“) einzuhalten seien, da die Kinder im Kindergarten Zähneputzen. Darunter werden Ausführungen betreffend Putzbecher, und Vorgehensweise beim Zähneputzen dargelegt. Weiter findet sich in der Aufforderung zur Rechtfertigung der Hinweis, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet werde, wenn die genannten Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben würden. Aus dem handschriftlichen Vermerk geht hervor, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers die genannte Aufforderung zur Rechtfertigung am
- April um 14:40 Uhr im Kindergarten persönlich übernommen hat. Aus der in weiterer Folge im Akte liegenden Niederschrift der Kontrolle vom 17.4.2015, aufgenommen von Frau J., Frau Ta. als Obfrau und Herrn P. gehen im Wesentlichen jene Mängel hervor, welche bei der Nachkontrolle nicht behoben gewesen seien, wie in der Folge hatten wiedergegeben. Es findet sich der handschriftliche Vermerk, dass von Seiten der Magistratsabteilung 11 ein Widerrufsverfahren eingeleitet werde, da die Mängelbehebung innerhalb der von der Magistratsabteilung 11 gesetzten Frist nicht durchgeführt worden sei. Aus einem im Akt erliegenden E-Mail der Leiterin des Kindergartens und damaligen Obfrau des Vereines vom
- April um 7:14 Uhr geht weiters hervor, dass näher genannte Mängel behoben würden und macht sie darin nähere Ausführungen zu den Mängeln. In der Folge erliegen 2 verschiedene Ausdrucke des pädagogischen Konzeptes (bzw. einmal als sozialpädagogisches Konzept beschriftet) im Akt. Weiters erliegt eine Stellungnahme der Vertreterin des Vereines vom
- Mai
- Aus der im Akte liegenden Niederschrift vom 8.5.2015, aufgenommen von Vertreterinnen der Magistratsabteilung 11 zur Mängelbehebung für jene Mängel, für welche eine Frist bis zum
- April 2015 gesetzt worden war, geht hervor, dass näher angeführte Mängel nicht behoben seien, wie unten näher angeführt. Diese Niederschrift stimmt mit einem Aktenvermerk vom 8.5.2015 eine Vertreterin der Magistratsabteilung 11 im Wesentlichen überein. Aus dem Aktenvermerk gehen die Mängel, zusammengefasst je nach Stockwerk des Kindergartens, näher hervor. III.)In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 14.9.2015 eine öffentliche Verhandlung statt, zu der zwei Vertreter der Beschwerdeführer erschienen, ebenso eine Vertreterin der belangten Behörde sowie die Zeuginnen Kr., J., E., Sc. und O.. Auf die Einvernahme der Zeugin Ta. wurde verzichtet. römisch drei.)In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 14.9.2015 eine öffentliche Verhandlung statt, zu der zwei Vertreter der Beschwerdeführer erschienen, ebenso eine Vertreterin der belangten Behörde sowie die Zeuginnen Kr., J., E., Sc. und O.. Auf die Einvernahme der Zeugin Ta. wurde verzichtet. Die Beschwerdeführer-Vertreter sowie die Vertreterin der belangten Behörde gaben Folgendes zu Protokoll: „Die Vertreterin 1 des Beschwerdeführers gibt Folgendes zu Protokoll: Ich führe ergänzend zu meiner Beschwerde aus, dass wir nicht bestreiten, dass die angelasteten Mängel vorlagen, ausgenommen bestreiten wir dass der Mangel bestanden hat bei den Wasserboilern: Hier nehme ich betreffend des einen Wasserboilers, bei welchem angeblich die Schläuche verkehrt montiert waren. Weiters lag der Mangel der nicht nachvollziehbaren Listen der eingeschriebenen Kinder nicht vor. Weiters war das pädagogische Konzept so ursprünglich bewilligt worden. Es ist mir nicht erklärlich, dass dies einen Mangel darstellen konnte. Weiters stellt das notwendige Sichtglasfenster vor den Gruppentüren keinen Mangel dar. Bei öffentlichen Kindergärten ist dies nicht gefordert. Darüber hinaus war es so ursprünglich bewilligt worden. Zum pädagogischen Konzept: Auf Vorhalt Aktenblatt 611: Die Jahresplanung ist unabhängig vom pädagogischen Konzept. Das ursprünglich bewilligte pädagogische Konzept haben wir dann, wie aus Aktenblatt 660 ersichtlich, geändert und bis zum 8.
- nochmals geändert. Zur Nachvollziehbarkeit der Listen: Ich verweise auf meine Ausführung auf Aktenblatt
- Es geht nicht immer auf die Minute genau. Manchmal, wenn Eltern zB. Termine haben, kann es länger dauern. Das erklärt auch, warum an diesem Tag vier Kinder statt einem zu Mittag noch da waren. Der Mangel lag nicht vor. Die Liste nach Aktenblatt 663: Dies sind die Vorschulkinder. Auf Vorhalt Aktenblatt 663: die Kleinkindgruppe sperrt eine Gruppe um 15.30 Uhr, die andere um 16.00 Uhr, ebenso alle anderen Gruppen um 16.00 Uhr und eine Sammelgruppe bis 18.00 Uhr. Es hängt generell davon ab, wann die Eltern die Kinder abholen. Gegebenenfalls kann ich die Kinderlisten von dem fraglichen Zeitraum April 2015 nachreichen. Betreffend des am 17.
- neu festgestellten Mangels bei den Brandschutztüren ist es so, dass diese Brandschutztüren so bewilligt waren und daher keine neuerliche Bestätigung notwendig war. Zu den Wasserboilern: Bei der Kontrolle am 7.
- war der Zustand der Wasserboiler genauso, wie sie bewilligt gewesen sind. Es hatte sich daran nichts verändert. Die Verkleidung, welche wir nach dem 7.
- angebracht haben, war ursprünglich bei der Genehmigung nicht da und auch nicht notwendig gewesen. Davor war es zugelassen, dass der Regulierungsknopf einfach verklebt worden ist. Im Übrigen ist es so, dass die vorgeworfenen Mängel nicht bestritten werden, sie wurden nur zeitgerecht behoben. Ich selbst war bei der Kontrolle am 8.
- dabei bzw. bin dazugekommen. Vertreter 2 war am 17.
- dabei. Frau Mag. Ta. ist nach wie vor Leiterin des Kindergartens und war bis ca. Mai/Juni 2015 Obfrau des Vereins. Es ist so, dass bei der Kontrolle am 7.
- es Frau Mag. Ta. nicht erlaubt wurde, sich eine Kopie der Niederschrift zu machen. Sie hat erstmals schriftlich Kenntnis erlangt am 14.
- Die sechste Nachfrist bis 16.
- war daher zu kurz bemessen. Wir haben ab Kenntnis der vorgeworfenen Mängel sofort gehandelt. Zur Mängelbehebung: bis 8.5.2015: ./ zum pädagogischen Konzept: Wir haben das geänderte pädagogische Konzept am 8.
- vorgelegt. Daraufhin wurde uns gesagt, dass wir dies bis zum 30.
- hätten machen sollen. Es war jedoch der Auftrag nur, diese in den Gruppen aufzulegen. Dies haben wir gemacht. Am 8.
- haben wir das pädagogische Konzept nach Rücksprache (Aktenblatt 660, das vorgelegte Konzept) nochmals dahingehend geändert, dass wir lediglich anstelle von „sozialpädagogisch“ das Wort pädagogisch geschrieben haben und den Satz eingefügt haben, dass das Konzept entsprechend dem Wiener Bildungsplan verfasst ist. (Aktenblatt 679) ./ zu den Listen der eingeschriebenen Kindern: wie bisher. Die Geburtsdaten wurden neu gefordert. Dies sollte nämlich auf den Notfallslisten und Anwesenheitslisten sein, um das Alter festzustellen. Das war davor noch nie gefordert. Bei der taktischen Überprüfung hat sich vor Ort ergeben, dass alles ok ist. Mehr wurde darüber am 8.
- nicht gesprochen. ./ betreffend Warnschilder vor den Gruppentüren und geforderte Sichtglasfenster: Wir haben die Bestellung nunmehr abbestellt. Die Anforderung ist für öffentliche Kindergärten nicht gefordert. Wir haben sofort hingewiesen, dass die Lieferfrist 12 Wochen ist. Dies unmittelbar nach Kenntnisnahme im April
- ./ Zu den Trinkgläsern: Wir haben diese am 16.
- erhalten, es waren Trinkbecher. Diese waren am 17.
- noch im Büro, um eine Beschriftung vorzunehmen. Bei der Kontrolle wurde gesagt, dass Gläser notwendig sind. Bisher war es so, dass die Becher ausgeteilt wurden und diese nur einmal verwendet wurden. Danach wurden sie abgewaschen. Wie das bei der Kontrolle am 7.
- war weiß ich nicht. Normalerweise nehmen sich Kinder frische Becher aus dem Kasten. Sie stellen die dann irgendwo ab. Diese werden dann gesammelt und in die Küche gebracht. Glaublich waren die Gläser am 8.
- jedenfalls schon da und beschriftet. ./ Vorhandenes Spielmaterial: Aktenblatt 668: Wir haben einiges bestellt, hauptsächlich Spiele und Puppenmöbel. Für die Grobmotorik war bereits einiges vorhanden: 5 Rutschautos, „Roller“, 2 Turnböcke-Kästen, ein Bällepool, weiters sicher 10 Turnmatratzen. Weiters gibt es zwei Lager im
- Stock, woraus sich die Betreuerinnen etwas nehmen können. ./Zum Mobiliar: Wir haben einen Küchenblock bestellt, eine war bereits vorhanden. ./ zum hygienischen Zustand: Wir haben diese Mängel sofort behoben. Am 8.
- war dies kein Thema mehr. ./ Zu den Decken und Polstern/Bettenkästen: Diese Kästen waren am 8.
- bereits vorhanden. Mittlerweile sind Decken, Polster getrennt gelagert. Wir haben keine Matratzen mehr (ausgenommen Kleinkindgruppe), nur mehr volle Betten. Die schadhaften Matratzen wurden ausgetauscht. Am 17.
- waren alle Kinder am Ausflug. Es wurde ausgemalt und ging alles drunter und drüber. ./ Wasserboiler: + wie oben ausgeführt: Siehe Aktenblatt 668 Punkt
- Es ist richtig montiert. Weiters kann sich kein Kind verbrennen an den Schläuchen, da das Wasser bereits reguliert herauskommt. Die Wasserregulierung wurde am 17.
- durchgeführt. ./ Garderobenhaken: Es war ein einzelner Haken, welcher lose war. ./ zu den Putzkammern/Putzmittel: Pro Etage gibt es ein Putzkammerl. Dies ist eine Art Abstellraum. Sonst werden pro Stock nirgendwo anders Putzmittel gelagert. Am 17.
- war kein Kind anwesend im zweiten und dritten Stock. Es waren gerade Malerarbeiten im Gange. Daher wurden Putzmittel benötigt und die Türen waren offen. Auf Vorhalt Aktenblatt 665: Dies war so. Es war gerade Mittagszeit und die Assistentin hat gerade vergessen, schnell zuzusperren. Es ist für Kinder unmöglich in die Putzmittelräume zu gelangen. Die Putzmittelräume sind über die Garderobe begehbar. ./ Feuerlöscher: Dies war ursprünglich so genehmigt. Ich weiß, dass es eine Auflage ist. ./ Fluchtwegtüren: Es gibt pro Gruppe mehrere Fluchtwege. Einer davon war verschlossen. Andere waren frei. Vor einem Fluchtweg stand ein Kindersessel mehr nicht. ./ Brandabschnittstüren: Der selbstschließende Mechanismus war nicht entfernt. Wir hatten das System (ursprünglich war es so, dass vor der Türöffnung von beiden Seiten es notwendig war einen Türöffner zu drücken. Das haben Eltern oft nicht gemacht sondern direkt an der Türklinke gerissen.) dahingehend geändert, dass es nur mehr von innen einen Türöffner gibt. Von außen eine Schnalle. Selbstschließende Mechanismen waren immer vorhanden. Bei zwei Türen war es am 7.
- so, dass sie gerade nicht funktioniert haben. Auf Vorhalt Aktenblatt 636: Es war nicht so, dass sie zwischen 7.
- und 17.
- angebohrt wurden. Diese waren schon seit 2013 angebohrt. Der Schließmechanismus war jedenfalls im April 2015 angebracht. Von einem Qualifikationsnachweis bzw. einer Nachfrage danach am 7.
- weiß ich jedenfalls nichts. Die Türen sind seit Anbeginn unverändert. ./ Haupteingang und Türstopper: Der Mangel wurde sofort behoben. Zu den neuen Mängeln am 17.4.: ./ die Einweghandtücher wurden gefüllt. Wir wussten nicht, dass eine Stoffwindel notwendig ist. ./ Den Laufstall haben wir sofort entfernt, betreffend Betreuungspersonal verweise ich auf das bisherige Vorbringen. Zum Strafantrag vom 29.1.2015: hier erfolgte keine Bestrafung. Zum Strafantrag vom Mai 2015: Hier gab es eine Strafe vom 150 Euro. Dies ist rechtskräftig. Nicht das gesamte Haus ist ein Kindergarten. In den oberen Etagen sind Mieter. Darauf haben wir nicht wirklich Einfluss. Der Vertreter 2 des Beschwerdeführers gibt Folgendes zu Protokoll: Auf Vorhalt Aktenblatt 643 Punkt 1: Ich habe mit Frau Sc. telefoniert und mir Rat geholt, wie eine Abdeckung sein soll. Dementsprechend habe ich dann vom Bauhaus einen entsprechenden Isolierschutz geholt und abgedeckt. Die Vertreterin der belangten Behörde gibt Folgendes zu Protokoll: Die Vertreterin der belangten Behörde erscheint um 10.
- Uhr. Die Kontrollen vom 17.
- und 8.5.galten grundsätzlich der Kontrolle, ob die Mängel vom 7.
- behoben waren. Im Zuge dessen wurden weitere Mängel aufgedeckt. Vertreterin der belangten Behörde: Vorhalt Aktenblatt 627: Das Auge ist die Datenbank der MA
- Am 20.
- hat Frau Kä. die Kontrolle vom 7.
- in die Datenbank eingetragen. Aktenblatt 626: Diese Angaben müssten von der Kontrollierenden am Tag der Kontrolle so ausgefüllt worden sein. Dieser Bericht wird dann an Frau Kä. weitergeleitet. Dies ist nur ein internes Papier. Auf Vorhalt Aktenblatt 638 verso: Ja, es muss so sein, dass die Mängel laut Aktenblatt 623 der Opfer (richtig wohl: „Obfrau“) am 14.
- zur Kenntnis gelangt ist. Jedoch wurde alles bei der Begehung besprochen. Betreffend Anzeige Fälschung des Mietvertrages: Ich habe noch nichts von der Staatsanwaltschaft gehört. Alles was im Bescheid nicht als bei der Nachkontrolle 17.
- und 8.
- als bestehender Mangel (betreffend der am 7.
- festgestellten Mängel) aufscheint, muss daher behoben gewesen sein. Die Zeugin O. gab Folgendes zu Protokoll: „ Kat. O. gibt zeugenschaftlich nach Wahrheitserinnerung durch die Verhandlungsleiterin und Hinweis auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage Folgendes an: Ich war ab November 2013 gruppenführende Pädagogin in dem Kindergarten, von Juli 2014 an stellvertretende Leiterin bis Juli
- Bei der Kontrolle am 8.5.2015 war ich anwesend. Diese fand im die Mittagszeit herum statt. Es waren Frau J. und Frau Sc.. Frau Ta. war an dem Tag nicht da. Ich war gerade im Büro, als sie kamen. Das pädagogische Konzept lag im Büro auf. Ich habe es den beiden Damen gegeben. Ich kann nicht sagen, seit wann es dort lag, da ich nur Stellvertreterin war. Ob die Vertreterinnen der MA 11 etwas dazu sagten, weiß ich nicht mehr. Das Konzept lag auch in den einzelnen Gruppen auf. Ich war von Februar bis Ende April nicht im Kindergarten, daher war ich nicht am Laufenden. Betreffend Arbeiten an Brandschutztüren weiß ich nichts. Zu den Wasserboilern: Soweit erinnerlich wurde am 8.
- gemeint, ein Boiler sei falsch montiert. Glaublich danach harte es sich eine Firma angeschaut und gemeint, es sei in Ordnung so. Zu den Namenslisten: Es gibt eine Liste pro Gruppe zunächst war nur die Anwesenheit zu kontrollieren, dann waren auch die Anwesenheitszeiten je nach Anmeldung des Kindes in der Liste bereits ausgefüllt. An den Listen selbst ist nichts aufgefallen. Glaublich waren die Geburtsdaten anfangs in den Listen, später nicht mehr. Ich selbst hatte in meiner Gruppe einen Kalender mit den Daten. Zu den Sichtfenstern an den Gruppentüren: Dies waren die Türen, welche vom Gang/der Garderobe in die Zimmer führten. Ich habe im Laufe meiner Tätigkeit schon verschiedene Kindergärten gesehen. Es ist nicht überall so, dass welche vorhanden sind. Zu den Trinkgläsern: Ursprünglich waren es glaublich Becher, dann ab 2014 Gläsern. Es war so, dass zu den Mahlzeiten frische Gläser ausgeteilt wurden. Diese wurden eingesammelt und gewaschen. Kinder konnten sich zwischendurch frei bedienen und sich ein frisches Glas nehmen. Ich selbst habe es so gehandhabt, dass ich immer gleich versucht habe die Gläser, welche benutzt wurden, wegzustellen. Zu den Spielsachen: Ich bin seit 2010 in der Praxis als Kindergärtnerin tätig. Am Anfang war in diesem Kindergarten eher wenig vorhanden. Dies wurde jedoch rasch aufgefüllt. In jedem Raum war ein fixes Spielzeug. Es gab auch einen Raum, in dem man sich noch etwas holen konnte bei Bedarf. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, was am 8.
- diesbezüglich besprochen wurde. Zu den Decken/Pölster: Ich habe eine Familiengruppe geleitet. Hier war es so, dass getrennte Bettkästen, Decken, Pölster vorhanden waren für jedes Kind extra. Wie es in anderen Gruppen war, weiß ich nicht. Zu den Putzkammerln: Diese sind für Kinder nicht zugänglich. Normalerweise waren die Kammerln verschlossen. Soweit ich weiß war bei einer Kontrolle gerade eine Kollegin beim Putzen. Zum Laufstall: Bei mir war keiner. In einer anderen Gruppe war es glaublich so, dass aufgrund eines Kleinkindes, welches sehr jung war, dieses dann dort hineingegeben wurde, wenn Essen auszuteilen war für andere Kinder. Zu der Wickelauflage: Anfangs hatten wir eine Auflage, welche wir desinfiziert haben. Auf Befragen der Vertreterin der belangten Behörde: Ich war glaublich an diesem Tag, 8.5., den ganzen Vormittag über im Büro, da ich Frau Ta. vertreten habe. Ich war in der Zeit nicht in meiner Gruppe. Zu den Putzmitteln: Ich kann mit Sicherheit angeben, dass ein Kind nicht selbstständig zu den Putzmittelraum hätte gelangen können. Es gibt eine Tür mit Magnetschalter.“ Die Zeugin Kr. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich bin Mitarbeiterin der MA
- Diese ist für die Förderung der Kindergärten zuständig. Ich war bei einer der Kontrolle dabei. Nach Nachschau: Es war der 7.
- Ich habe mir in diesem Zusammenhang die Anwesenheitslisten, Elternverträge angeschaut. Der Rest war für mich nicht relevant. An diesem Tag waren überhaupt keine Anwesenheitslisten vorhanden. Diese müssten zumindest im Büro und auch in den Gruppen aufliegen. Ich habe Frau Ta. danach gefragt. Sie meinte, sie müsse diese erst ausdrucken. Diese Anwesenheitslisten werden in einen Leistungsnachweis eingetragen und dieser an die MA 10 übermittelt. Dies ist relevant für die Förderung. Weiters muss zu jedem Kind ein Elternvertrag existieren. Nach den Elternverträgen habe ich nicht gefragt. Die mir vorgelegten Listen konnte ich nicht zuordnen. Ich habe sie nicht genau angeschaut, da nicht nachvollziehbar. Kopien habe ich keine gemacht. Wir kontrollieren nur stichprobenartig. Davor hatte ich diese nicht kontrolliert. Ich glaube meine Kollegin hat die Listen in weiterer Folge angefordert. Aus den Listen muss jedenfalls hervorgehen, ob das Kind da war und wie lange. Die Art der konkreten Listenführung ist je nach Kindergarten unterschiedlich. Die Grundlage ist immer der Elternvertrag. Aus dem geht die Stundenzahl der Anwesenheit hervor. Am 8.
- war ich nicht mehr dort. Die Geburtsdaten sind zur Identifizierung. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie die Vorgehensweise bei der Niederschrift vom 7.
- genau war und wer diesen Vorhalt formuliert hat. Für mich war relevant, dass die Anwesenheitslisten da waren. Über Vorhalt der BfV: Es ist zwar so, dass „halbtags“ heißt: Zwischen 16 und 25 Stunden. Jedoch sollte aus dem Elternvertrag auch die konkrete Uhrzeit hervorgehen. Es kann sein, dass man mit den Eltern einmal eine Sonderlösung findet, dies sollte jedoch nicht regelmäßig sein. Insofern gibt es fixe Zeiten. Zur Zeit sind die Mittel während des Widerrufsverfahrens eingestellt.“ Die Zeugin J. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich war bei allen drei Kontrollen anwesend. Ich bin Kindergarteninspektorin. Ich habe auch die Bewilligung dieses Kindergartens vorbereitet. Ich weiß nicht mehr genau, ob ich bei den Kontrollen zwischendurch vor April 2015 dabei war. Jedenfalls weiß ich, dass ich im Jänner 2015 dabei war. Zu den Brandschutztüren: Eine Brandschutztür wie diese, muss gewährleisten, dass sie im Brandfall selbsttätig schließt. Dies war bei der Bewilligung so vorgesehen. Da es hier sehr schwere Türen waren, wurde dazu noch die Auflage erteilt, dass diese Türen von Kindern nicht selbsttätig zu Öffnen sein dürfen. Denn dann wäre der Finger eindeutig abgetrennt. Auf Vorhalt VP seitens BfV: Ich kann mich konkret nicht erinnern, welche der Türen es war im Kontrollzeitpunkt. Jedenfalls hätten wir es sonst nicht vermerkt. Die Änderung betreffend Türöffner hat mit der Frage des selbstschließenden Mechanismus nichts zu tun. Wir haben die Brandschutztüren am 17.
- und am 8.
- kontrolliert, wie vermerkt. Ich glaube nicht, dass eine neue Anbohrung zwischen 7.
- und 17.
- stattgefunden hat. Dazu kann ich nichts sagen. 8.5.: Wenn vorgebracht wird, dass die Tür gerade noch funktioniert hat, vermerken wir es schon im Protokoll. Zu den Putzkammerln: Von der Garderobe aus hätte ein Kind in die Putzkammerl gehen können. Diese waren zum Zeitpunkt der Kontrolle offen. Am 7.
- habe ich niemanden wahrgenommen, der gerade geputzt hätte. Der Mangel war auch bei den nachfolgenden Kontrollen da, wenn auch nicht bei allen Putzkammerln. Garderobenleiste: Dies war nur ein kleines Stück. Wasserboilern: Bei der Bewilligung war es jedenfalls anders als bei der Kontrolle. Eine sichere Verklebung der Warmwasserregelung ist grundsätzlich ausreichend. Diese war jedenfalls am 7.
- nicht vorhanden. Die Boiler standen teilweise lose auf dem Boden herum, warum das war wurde uns nicht gesagt. Ob und inwiefern eine Regulierung der Temperatur fix eingestellt war, weiß ich nicht mehr. Ich selbst habe die Temperatur der roten Gruppe nicht gemessen. Ich kann mich nicht genau erinnern. Glaublich wurde uns vor Ort gesagt, dass der eine Boiler mit den Schläuchen oben in Ordnung sei. Die Schläuche sind dann jedoch für Kinder nach wie vor zugänglich. Soweit erinnerlich waren die Schutzgitter teilweise in Ordnung montiert. Decken/Pölster/Bettkästen: die Bettkästen haben gefehlt am 7.
- Decken und Pölster waren übereinander gestapelt. Bei der Bewilligung war dies in Ordnung. Glaublich haben wir am 17.
- Kinder darauf liegend wahrgenommen, so dass wir die Beschädigungen der Matratzen wahrgenommen haben. Zu wenig Mobiliar: Bei der Bewilligung gab es eine wirklich schöne Ausstattung vorhanden. Am 7.
- war zu wenig und desolates Material vorhanden. Glaublich war der gleiche Zustand am 17.
- Ich kann es nicht genau sagen. Spielmaterial ungeordnet: Die Kinder haben gerade nicht gespielt damit. Sie waren ungeordnet aufbewahrt. Jedenfalls war auch zu wenig vorhanden. War weniger als bei der Bewilligung jedenfalls. Irgendwann im Zuge der Kontrollen wurde mir gesagt, dass es ein zentrales Lager im Erdgeschoß gäbe. Das Lager wurde uns nicht gezeigt. Ein gewisses Basismaterial muss jedenfalls immer im Gruppenraum vorhanden sein. Allein dieses hat bereits gefehlt. Wir haben uns alle Gruppen angeschaut. Betreffend Grobmotorik kann ich nichts Genaues sagen. Trinkbecher: Ob am 8.
- noch einmal kontrolliert wurde, weiß ich nicht. Auf Vorhalt Angaben BfV und Zeugin O.: Ich kann mich nicht erinnern, spezielle Geschirrkästen gesehen zu haben. Ich habe konkret diese Becher auf dem Waschbecken nicht hinterfragt. Wenn die Vorgehensweise so wäre, wie gerade angegeben, wäre sie in Ordnung. Grundsätzlich haben wir lieber Gläser als Becher. Betreffend 17.
- kann ich nicht so viel sagen. Pädagogisches Konzept: Dieser war bei der Bewilligung ok. Er hat sich auch bis zur Kontrolle 7.
- nicht geändert. In der Zwischenzeit war es nur so, dass ab 2013 der Wiener Bildungsplan zu integrieren war. Zuständig dafür zur Kenntnismachung gegenüber den Kindergärten ist die MA
- Bei der Kontrolle haben wir aufgrund der mangelnden Möbel und Bildungsmaterial beschlossen, dass das Konzept nicht ordnungsgemäß umgesetzt sein kann und haben aufgrund dessen es hinterfragt. Jede Pädagogin muss ihre Bildungsarbeit konkret planen. Dazu fehlten bei der Kontrolle vorgelegte Planungen oder Reflexionen. Wir hatten danach gefragt (jedenfalls 17.
- oder 8.5.). Vorhalt Aktenblatt 679: Dies habe ich nicht gelesen. Mit dem Reflexionen und Planungen in jeder Gruppe (Aktenblatt 638) meinen wir etwas anders als mit dem pädagogischen Konzept als solches. Der Bildungsauftrag spiegelt sich in den Planungen nicht wider, dies ist insofern auch bedeutend, als es ein verpflichtendes Kindergartenjahr seit 2010 gibt. Listen: Wie es normalerweise ist bei den Kontrollen, kann ich nicht sagen. Soweit ich mich erinnere, haben wir uns Listen angeschaut, konkret kann ich mich nicht daran erinnern. Auf Vorhalt von Aktenblatt 633 bis 639: Dies sind Anwesenheitslisten und von der Aufmachung her in Ordnung. Ich kann nicht sagen, dass wir solche Listen gesehen haben. Auf Vorhalt Aktenblatt 668, Punkt 5: Ich mache solche Kontrollen normalerweise nicht. Jedenfalls waren die vorgelegten Listen nicht nachvollziehbar. Wir haben nach den Listen gefragt. Soweit ich mich erinnere war es jedenfalls so, dass es nicht gepasst hat. Ein Vorfall war, dass laut Liste ein Kleinkind ab 12.00 Uhr hätte da sein sollen, der Betreuer angegeben hat, es sei schon den ganzen Tag da. Betreffend der Geburtsdaten kann ich mich nicht mehr erinnern. Betreffend Warnschilder/Sichtfenster: Bei der Bewilligung waren die Warnschilder noch nicht da. Es gab damals schon Debatten über die Geeignetheit der vorhandenen Türen, da diese Kellertüren waren. Wohl deswegen gab es dann eine Magnethalterung, damit die Kinder nicht alleine rauskönnen und die Türe nicht so schnell geöffnet werden kann. An sich verlangen wir mittlerweile solche Sichtfenster überall, da es zur Sicherheit der Kinder dient. Aufgrund der Warnschilder haben wir geschlossen, dass es Vorfälle gegeben hat. Wir haben es nicht hinterfragt. Stoffwindeln tragen zur Hygiene sein. Es kann auch eine andere Unterlage sein. Über Befragen der BfV: Zu den Brandschutztüren: Die Anbohrungen waren bereits bei der Bewilligung vorhanden. Zum Mobiliar: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Teilweise war eine Puppenküche kaputt, es haben gefehlt: Bettenkästen, Geschirrkästchen, nicht genug Tische in einer Gruppe. In der Fünfjährigengruppe kann es sein, dass Tische schon genug da waren, aber nicht in der richtigen Höhe. Ob wir nach Geschirrkästen gefragt haben, kann ich nicht mehr sagen. Glaublich habe ich Geschirr auf einem Bücherregal abgestellt vorgefunden. Betreffend Trinkbecher kann ich mich nicht mehr erinnern. Zu den Spielsachen: Für mich war schon das Grundmaterial in den Räumen zu wenig, daher ging ich nicht noch ins Lager. Soweit erinnerlich, waren wir auch in kleinen Räumen, die Abstellräume in den Gruppenräumen sein könnten, glaublich haben wir dort an Spielmaterial nichts gesehen. Das Spielmaterial muss jedenfalls in einem Basisausmaß in der Gruppe selbst sein. In den Konstruktionsbereichen war z.B. in einem Fall eine leere Puppenküche. So etwas ist zu wenig. Oder ein Teppich mit einem Polster. Es hat jedenfalls Reflektionen in keiner Gruppe gegeben. Ob teilweise Planungen vorhanden waren, weiß ich nicht. Jedenfalls war ein Warnschild betreffend Sichtfenster da. Ob mehrere vorhanden waren, weiß ich nicht. Zum Protokoll vom 7.4.: Ich weiß nicht, ob danach von Frau Ta. gefragt wurde. Betreffend der kurzen Frist: Z.B. bei den Brandschutztüren hätte eine Bestellbestätigung gereicht.“ Die Zeugin E. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich bin Kindergarteninspektorin bei der MA 11 und war bei der Kontrolle am 7.
- anwesend. Ich habe die Brandschutztüren nicht kontrolliert. Ich war auch nicht bei der Kontrolle der Fluchtwege anwesend. Ich selbst habe mich ausschließlich um das pädagogische Konzept und das Spielmaterial gekümmert. Die Zeugin legt Bilder vor, welche als Beilage A zum Akt genommen werden. Diese Bilder wurden von einer Gruppe aufgenommen. Bild 1: Das Puppenhaus ist leer. In dem Kasten darunter sollten Spiele sein. Das Puppenbett war kaputt und ohne Matratze. Bild 2: Diese soll den Wohn-, Familienbereich wiederspiegeln. Es fehlt fast komplett jegliche Ausrüstung. Auch die Puppen sind nicht angezogen. Bild 3: Dies ist der Bau- und Konstruktionsbereich, ohne Spielmaterial. Bild 4: Bilderbücher sollten so sein, dass sie zum Lesen animieren und nicht so gestapelt und unordentlich gelagert sein. Generell ist dies der einzige Bereich, wo Spielmaterial vorhanden war. Bild 5: Dies sind die Kinder der Gruppe, für welche Bild 1 bis 4 gelten. Ich habe die Aufnahme um ca. 8 bis 9 Uhr morgens gemacht. Die Kinder mussten hier alle gerade zusammen Plastilin bauen, jedoch sollte zu dieser Tageszeit eigenständig Freispielen der Kinder, je nach ihrem eigenen Bedürfnis und freie Entscheidung, möglich sein. Erst später am Tag kann es sein, dass man in der Gruppe etwas gemeinsam macht. Dies sagt auch der Wiener Bildungsplan, dass freies Spielen möglich sein muss. In dieser einen Gruppe fiel mir es besonders krass auf. In den anderen Gruppen war etwas mehr vorhanden. Zum pädagogischen Konzept: Ich wollte mir die Planungen und Reflexionen zeigen lassen. Ich konnte mir eine Planung anschauen und diese war für mich schwer zu lesen. Es waren keinerlei Reflexion vorhanden, in keiner der Gruppen. Diese sind ein relevantes Grundgerüst für die pädagogische Planung. Jede Kindergartenpädagogin hat Planung und Reflexion für ihre Gruppe zu machen, diese haben in der Gruppe aufzuliegen und die pädagogische Leitung soll es auch lesen. Das pädagogische Konzept des Kindergartens selbst hatte ich nicht gelesen. Die Planung und die Reflexion sind die Grundlage für die Arbeit. Diese sind wichtig, um individuell mit den Kindern arbeiten zu können, jedem Betreuer auch bekannt, dass es notwendig ist und sonst bestünde die Gefahr, an den Bedürfnissen der Kinder vorbeizuarbeiten. Über Befragen der BfV: Die Mitarbeiterin vor Ort hat zu einem Kind gesagt: „Nein, setzt Dich hier her!“ (siehe Bild 5). Dies alleine schon aus pädagogischer Sicht unter diesen Umständen fragwürdig. Ob ein Kind selbst gesagt hat, es möchte nicht Plastilin spielen, wäre mir nicht aufgefallen. Als ich die Fotos gemacht habe, war keine Pädagogin da. Es war für mich nicht relevant, ob unter Umständen Sachen gerade verräumt sind, da sie den Kinder zur Verfügung stehen müssen. Ich habe Frau Ta. nach den Planungen gefragt. Es war nur eine auffindbar.“ Die Zeugin Sc. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich bin bei der MA 11 beschäftigt und bin Kindergarteninspektorin unter anderem im ... Bezirk. Den gegenständlichen Kindergarten kenne ich eigentlich seit dessen Gründung. Auf Vorhalt Aktenblatt 623: Dies ist meine Schrift. Ich war damals dabei. Ich war auch am 17.
- dabei und am 8.
- Zu den Brandschutztüren: Bei der Genehmigung selbst war ich nicht dabei. Bei den von mir vor April 2015 durchgeführten Kontrollen ist mir nichts aufgefallen. Auf Vorhalt der Angaben der BfV: ich kann mich nicht erinnern, wie es vorher war. Frau J. kann genau Auskunft geben. Betreffend 17.4.: soweit erinnerlich wurde nichts gesagt, betreffend aktueller Reparaturarbeiten. Betreffen 8.5.: Es wurde mir nicht gesagt, dass diese Türe gerade noch vorher funktioniert hat. Ich hätte das sonst in der Niederschrift vermerkt. Zu den Fluchtwegen: Es waren weder alle versperrt noch verstellt. Es stand Mobiliar vor einem Fluchtweg. Feuerlöscher: Früher waren sie korrekt montiert. Am 7.
- war, soweit erinnerlich, ein Feuerlöscher in einer Gruppe abmontiert gewesen. Zu den Putzkammerln: Aus den Garderobenbereich heraus können die Kinder direkt in die Putzkammerl gehen. Am 17.
- waren jedenfalls Kinder im Haus. An einem der Kontrolltage, welcher weiß ich nicht genau, waren Malerarbeiten im Gange. Am 8.
- habe ich keine Assistentin wahrgenommen, welche gerade geputzt hätte. Zu den Garderobenleisten: Am 17.
- war es glaublich eine Leiste von maximal 30 cm. Zu den Wasserboilern: Frau J. weiß genaueres betreffend Unterschied zum bewilligten Zustand. Für mich selbst wäre am 7.
- der Zustand auch auffällig gewesen für sich betrachtet. Die Boiler waren lose auf dem Boden. Die Schläuche waren von der Oberseite des Boilers aus verlegt und damit frei für Kinder zugänglich. Die Warmwasserregelung war am 7.
- noch nicht vorhanden. Diese Regelung war nicht verklebt oder dergleichen, sonst hätte ich es nicht so notiert. Am 7.
- haben wir aufgetragen, dass die Boiler zu verkleiden sind und unter das Waschbecken müssen. Am 17.
- war dies so durch eine Vergitterung. Bei allem, bis auf einen Boiler waren die Schläuche von unten rauskommend korrekt, bei einem war der Schlauch von oben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies eine korrekte Montur war. Zu den Decken/Polster/Bettkästen: Bei den früheren Kontrollen waren Bettenkästen vorhanden. Soweit erinnerlich war es vorher jedenfalls so, dass Decken und Pölster pro Kind getrennt gelagert waren. Zum Mobiliar: Wir werden das in den Folgekontrollen nicht neuerlich erwähnt haben. Bei den früheren Kontrollen war es jedenfalls nicht so. Das wäre mir aufgefallen. Es war früher alles in Ordnung. Zum Spielmaterial: Es ist alles herumgelegen, als wir die Kontrolle durchgeführt haben. In der Mittagszeit spielt kein Kind mehr damit. Es war auch viel zu wenig. Frau E. hat nähere Information. Ich habe nur eine Motorikschleife wahrgenommen, keine sonstigen Spielzeuge zur Förderung der Grobmotorik. Betreffend des Lagerraums: Vor Ort hat sich Frau Ta. unwissend mir gegenüber gegeben. Auch wenn ein solcher Lagerraum vorhanden war, was uns damals nicht gesagt wurde, dann frage ich mich, warum nicht mehr Spielzeug in Verwendung stand. Bei der Kontrolle war es so, dass jedenfalls Kinder gerade anwesend waren und für diese jedenfalls zu wenig Spielzeug im Raum war. Zu den Trinkgläsern: Wir haben ein paar Becher am Waschbecken wahrgenommen. Mehr war nicht vorhanden. Ich habe auch keinen speziellen Kasten dafür wahrgenommen. Frau Ta. hat auch nichts erwähnt, obwohl wir ihr den Vorhalt gemacht haben. Daher kann ich mir nicht vorstellen, dass es so war wie mir gerade vorgehalten (Vorhalt Angabe BfV sowie Zeugin O.). Ob konkret im Zeitpunkt der Kontrolle mehrere Kinder von den paar Trinkbechern gemeinschaftlich getrunken haben, kann ich nicht sagen. Wir haben jedenfalls den Auftrag erteilt. Wie der Zustand am 8.
- war, weiß ich nicht. Zum pädagogischen Konzept: Auch hier weiß Frau E. mehr. Ich habe dies davor bei den Kontrollen nicht extra kontrolliert. Zu den Listen: Dazu kann Frau Kr. genauere Angaben machen. Es war nicht ersichtlich, ob Kinder den ganzen Tag da waren oder nur halbtags. Auf Vorhalt Punkt 5 Aktenblatt 668: Die Kinderlisten sind so zu führen, dass daraus ersichtlich ist, dass nie mehr als 20 Kinder zeitgleich anwesend sind. Das war für uns damals jedenfalls aufgrund der vorgelegten Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar. Bei einer der Nachkontrollen glaublich war es so, dass vier Kinder vorgefunden wurden, die geschlafen haben. Diese waren offiziell Halbtagskinder. Dies hat uns der zuständige Betreuer zu uns gesagt. Das Beispiel zeigt, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie vorgegangen wurde. Tägliche Absprachen mit Eltern jeweils unterschiedlich machen das Ganze nicht überprüfbar, auch nicht für die MA
- Glaublich habe ich die Listen früher kontrolliert. Auf Vorhalt Aktenblatt 633 bis 629: die Listen scheinen hier in Ordnung. Derartige Listen in dieser Aufmachung wurden uns bei der Kontrolle nicht gezeigt. Offensichtlich wurden die später mit Email übermittelt. Diese Listen stammen vom Jänner
- Generell hat Frau Ta. uns solche Sachen erst später übermittelt. Vor Ort hatten wir dies nicht bekommen. Zum Teil lagen keine Listen in den Gruppen auf, wie sie sollten. Die Betreuer müssen das ja wissen. Weiters wird der gegenständliche Kindergarten zum einen in Kindergartengruppen (3-6 Jahre) und zum anderen in Familiengruppen (0-6 Jahre) geführt. Daher ist es wesentlich, zu wissen, ob unter-dreijährige Kinder anwesend sind. Bei der Kontrolle konnte dies die Betreuerin nicht vorlegen. Es sei im Büro von Frau Ta. aufliegend. Bei früheren Kontrollen habe ich wohl nicht extra nachgefragt. Zu den Sichtfenstern: Von der Garderobe aus kommt man zum Gruppenraum. Normalerweise schreiben wir Sichtfenster nur dann vor, wenn wir meinen, es bestünde Bedarf. Ich habe dies in den davorliegenden Kontrollen nicht bemängelt. Wir sind aufgrund des Warnschildes davon ausgegangen, dass das Schild aufgrund von Vorfällen montiert wurde. Wenn es solche Vorfälle gegeben hat, dann wäre so ein Sichtfenster notwendig. Es wurde uns so gesagt, dass dies zum Schutz der Kinder sei, da Eltern dies bei Hineingehen manchmal nicht beachten würden. Meines Wissens war das Schild mit Sicherheit früher nicht angebracht. Zu der Wickelunterlage: Eine Desinfektion alleine reicht nicht. Kinder schwitzen. Jedenfalls ist eine Stoffwindel zu verwenden. Dies ist mit Sicherheit immer so. Auf Befragen der BfV: Zu den Brandschutztüren: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Ich muss auf die Niederschrift verweisen. Wenn wir einen Stromausfall beim Öffnungsversuch verursacht habe, kann es sein, dass manche funktioniert haben und manche nicht. Auf Nachschau in der Niederschrift: Es kann sein, dass wir den Stromausfall am 7.
- verursacht haben, da ich vermerkt habe, dass der elektrische Türtaster, lila Gruppe, nicht funktioniert. Ich glaube wir haben es auch am 17.
- überprüft. Jedenfalls befand sich ein elektrischer Türtaster bei der lila Gruppe am Notausgang, welcher wohl nicht funktioniert hat am 7.
- Ob am 8.
- die Gruppentüren geschlossen waren, weiß ich nicht mehr. Es kann sein, dass Kinder, wenn sie gebracht werden uns sich Eltern untereinander im Garderobenraum unterhalten, oder aber wenn sich eine Gruppe zum Fortgehen umzieht, diese Kinder unbeachtet in die Putzkammer direkt gehen können. Am 8.
- habe ich niemanden putzen gesehen. Das Bad wäre in den Gruppenräumen und daher weit weg. Zu den Wasserboiler: Jedenfalls ist die Aufmachung so gefährdend. Bei allen anderen Boilern war es anders montiert. Die Gefahr geht von den Schläuchen direkt aus: Hitze oder ein herumwerken. Ich weiß nicht, ob am 17.
- ein Klebeband am Boiler montiert war. Das Mobiliar: Hat sich seit der unbefristeten Bewilligung jedenfalls dezidiert, sehr verschlechtert. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren nicht mehr Kinder anwesend, als erlaubt. Zum Sichtfenster: Wenn keine Vorfälle passieren, dann wäre keine Notwendigkeit für ein derartiges Schild Frau Ta. hätte sich das Protokoll am 7.4.2015 kopieren können. Hätte sie gefragt, hätte sie es kopieren können. Wir haben am 8.
- nicht mehr auf jene Mängel geschaut, für die Frist bis zum 16.
- war. Von uns aus hat Frau Ta. die Niederschrift vom 7.
- nicht bekommen. Frau Ta. war Partei. Sie hätte natürlich das Protokoll jederzeit haben können. Ob die Frist für die Sichtfenster angemessen war, kann ich nicht sagen. Auf Befragen der Vertreterin der belangten Behörde: Ein Hinweisschild für Eltern, dass sie Aufsichtspflichten wegen Gefahr von Zugang zu Putzmittel hätten ist im Garderobenraum nicht aushängend.“ IV.)Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier.)Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.1) rechtliche Grundlagen:römisch vier.1) rechtliche Grundlagen: Das Wiener Kindergartengesetz, LBGl. 17/2003 (in der Folge: Wr. KGG), in der geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:Das Wiener Kindergartengesetz, LBGl. 17 aus 2003, (in der Folge: Wr. KGG), in der geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt: §
- Kindergärten haben die Aufgabe, in Ergänzung zur Familie nach gesicherten Kenntnissen und Methoden der Pädagogik die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft zu fördern und es in der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte zu unterstützen. Das Bildungskonzept ist auf die gemeinsame Bildung und Betreuung von Kindern unterschiedlicher kultureller und sozialer Herkunft sowie auf ihre individuelle physische und psychische Eigenart abgestimmt. Lernen erfolgt in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise in alters- und entwicklungsentsprechenden Sozialformen unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und vorgegebenen Unterrichtseinheiten. Entsprechende Rahmenbedingungen wie ein kindgemäßes Raumangebot sowie entwicklungsadäquates Spiel- und Beschäftigungsmaterial sollen Kinder zu kreativem Tätigsein anregen. In Kindergärten sollen die Kinder durch einen partnerschaftlich demokratischen Führungsstil unabhängig von geschlechtsabhängigen Rollenfixierungen auf ihrem Weg zu einem selbstbestimmten und selbstverantworteten Leben in der Gemeinschaft begleitet werden. Gleichzeitig ermöglichen diese Einrichtungen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Männer und Frauen.Paragraph eins, Kindergärten haben die Aufgabe, in Ergänzung zur Familie nach gesicherten Kenntnissen und Methoden der Pädagogik die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft zu fördern und es in der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte zu unterstützen. Das Bildungskonzept ist auf die gemeinsame Bildung und Betreuung von Kindern unterschiedlicher kultureller und sozialer Herkunft sowie auf ihre individuelle physische und psychische Eigenart abgestimmt. Lernen erfolgt in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise in alters- und entwicklungsentsprechenden Sozialformen unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und vorgegebenen Unterrichtseinheiten. Entsprechende Rahmenbedingungen wie ein kindgemäßes Raumangebot sowie entwicklungsadäquates Spiel- und Beschäftigungsmaterial sollen Kinder zu kreativem Tätigsein anregen. In Kindergärten sollen die Kinder durch einen partnerschaftlich demokratischen Führungsstil unabhängig von geschlechtsabhängigen Rollenfixierungen auf ihrem Weg zu einem selbstbestimmten und selbstverantworteten Leben in der Gemeinschaft begleitet werden. Gleichzeitig ermöglichen diese Einrichtungen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Männer und Frauen. § 2.
(1)Die Bildungsarbeit in Kindergärten erfolgt nach den Grundsätzen des Wiener Bildungsplans.Paragraph 2,
(1)Die Bildungsarbeit in Kindergärten erfolgt nach den Grundsätzen des Wiener Bildungsplans. ……. § 5.
(1)Kindergärten dürfen nur mit Bewilligung der Behörde betrieben werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in der Verordnung (§ 9) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden.Paragraph 5,
(1)Kindergärten dürfen nur mit Bewilligung der Behörde betrieben werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in der Verordnung (Paragraph 9,) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden.
(2)Die Behörde kann die Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilen, wenn dies zur Vermeidung von Gefährdungen des Wohles der Kinder in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist. …. §
- Die Bewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wennParagraph 11, Die Bewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn
- Mängel festgestellt werden, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der im Kindegarten betreuten Kinder darstellen, sofern diese Mängel nicht sofort behoben werden,
- die gesetzlichen oder in der Verordnung nach § 9 vorgesehenen Voraussetzungen für den Betrieb des Kindergartens nicht mehr gegeben sind, sofern diese Mängel nicht binnen einer vom Magistrat festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden,die gesetzlichen oder in der Verordnung nach Paragraph 9, vorgesehenen Voraussetzungen für den Betrieb des Kindergartens nicht mehr gegeben sind, sofern diese Mängel nicht binnen einer vom Magistrat festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden,
- gegen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen verstoßen wird,
- der Kindergarten länger als ein Jahr nicht betrieben wird. Die Wiener Kindergartenverordnung, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/2014, lautet auszugsweise wie folgt:Die Wiener Kindergartenverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2014,, lautet auszugsweise wie folgt: §
- Diese Verordnung regelt die Durchführung der Betreuung und Bildung von Kindern in Kindergärten.Paragraph eins, Diese Verordnung regelt die Durchführung der Betreuung und Bildung von Kindern in Kindergärten. § 4.
(1)Der Kindergarten darf nicht der Einwirkung von Abgasen oder Geräuschen in einem die Kinder schädigenden Ausmaß ausgesetzt sein.Paragraph 4,
(1)Der Kindergarten darf nicht der Einwirkung von Abgasen oder Geräuschen in einem die Kinder schädigenden Ausmaß ausgesetzt sein. ….. …..
(4)Der Kindergarten ist in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. Dies erfordert insbesondere:
- Bodenbeläge müssen leicht zu reinigen sein und haben daher aus wasserundurchlässigen, wasserabstoßenden, waschbaren und nicht toxischen Materialien zu bestehen,
- Matratzen, Betten, Decken und Polster sind für jedes Kind zu kennzeichnen, regelmäßig zu reinigen und so aufzubewahren, dass diese nicht mit den Matratzen, Betten, Decken und Polstern von anderen Kindern in Berührung kommen.
- das gesamte Mobiliar, das Spielzeug und sonstige für den Gebrauch der Kinder bestimmte Gegenstände sind regelmäßig zu reinigen.
(5)Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen weitestgehend vermieden werden können. Medikamente, gefährliche Stoffe (zB Reinigungsmittel) und Reinigungsgeräte sind versperrt oder für die betreuten Kinder unerreichbar zu verwahren. Abstellräume, Bettenkästen und Reinigungsmittelkästen sind mit einer Be- und Entlüftung auszustatten. § 6 Abs. 5 der Verordnung lautet:Paragraph 6, Absatz 5, der Verordnung lautet: Die zum Aufenthalt der Kinder bestimmten Räumlichkeiten müssen in verschiedene Spiel- und Beschäftigungsbereiche gegliedert sein, die auf die Bedürfnisse der Kinder und das pädagogische Konzept abgestimmt sind. Das verwendete Mobiliar muss der Kindesentwicklung adäquat sein und die pädagogischen Aufgaben des Kindergartens gewährleisten. Die in den einzelnen Bereichen angebotenen Bildungsmittel müssen in ausreichendem Maße vorhanden sein und dem Entwicklungsstand sowie den Bedürfnissen der einzelnen Kinder entsprechen. Ebenso hat die Auswahl des Spiel- und Beschäftigungsmaterials unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Kinder zu erfolgen. § 7 der Kindergartenverordnung lautet auszugsweise:Paragraph 7, der Kindergartenverordnung lautet auszugsweise: § 7.
(1)Für jede Gruppe sind einzurichten:Paragraph 7,
(1)Für jede Gruppe sind einzurichten: 1. …. 2. zwei Waschtische den Körpermaßen der Kinder entsprechend, wobei das aus dem Wasserhahn fließende Wasser eine Temperatur von 38° C nicht überschreiten darf, mit an der Wand montierten Seifenspendern, IV.2) allgemeine Feststellungen:römisch vier.2) allgemeine Feststellungen: Grundlage für das vorliegende Widerrufsverfahren im gegenständlichen Fall für den Widerruf gemäß §11 Z. 2 und Z. 3 Wr. KGG ist die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.4.2015. Diese war – entgegen den Ausführungen der Zeuginnen in der durchgeführten Verhandlung – der erste, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachter behördliche Schritt. Es wäre nicht an der Vertreterin des Beschwerdeführers gelegen, von sich aus initiativ eine Kopie der vorliegenden handschriftlichen, lediglich stichwortartig verfassten Mängelnotiz vom 7.4.2015 zu verlangen. Vielmehr wäre es an den Meldungslegerinnen als Behördenvertreterinnen am 7.4.2015 gelegen, eine entsprechende Niederschrift mit der anwesenden Vertreterin der Beschwerdeführer aufzunehmen (siehe § 14 AVG) und ihr auszuhändigen. Ebenso wäre eine nähere Dokumentation der eigenen Wahrnehmungen und eventuell weitere Angaben, etwa durch Kopien der angelasteten unschlüssigen Kinder-Listen, durch entsprechende weitere Anmerkungen, die zumindest in Notizen nachzuvollziehen wären oder andere geeignete Art der Nachvollziehbarkeit der vorliegenden handschriftlichen Notiz von Mängeln (vom 7.4.2015) näher zu begründen. Dies fand in dieser Art nur beispielsweise derart statt, dass entsprechende Fotos des mangelhaften Spiel-Vorrats gemacht wurden. Auch die Angaben der Zeuginnen in der durchgeführten Verhandlung konnten betreffend einiger Mängel keine näheren Schlüsse zulassen, da auch einige - unten noch näher auszuführende - der im angefochtenen Bescheid umschriebenen Mängel nicht derart konkret gefasst sind, dass damit eine ausreichende Grundlage für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Z. 2 Wr. KGG geschaffen wäre. Grundlage für das vorliegende Widerrufsverfahren im gegenständlichen Fall für den Widerruf gemäß §11 Ziffer 2, und Ziffer 3, Wr. KGG ist die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.4.2015. Diese war – entgegen den Ausführungen der Zeuginnen in der durchgeführten Verhandlung – der erste, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachter behördliche Schritt. Es wäre nicht an der Vertreterin des Beschwerdeführers gelegen, von sich aus initiativ eine Kopie der vorliegenden handschriftlichen, lediglich stichwortartig verfassten Mängelnotiz vom 7.4.2015 zu verlangen. Vielmehr wäre es an den Meldungslegerinnen als Behördenvertreterinnen am 7.4.2015 gelegen, eine entsprechende Niederschrift mit der anwesenden Vertreterin der Beschwerdeführer aufzunehmen (siehe Paragraph 14, AVG) und ihr auszuhändigen. Ebenso wäre eine nähere Dokumentation der eigenen Wahrnehmungen und eventuell weitere Angaben, etwa durch Kopien der angelasteten unschlüssigen Kinder-Listen, durch entsprechende weitere Anmerkungen, die zumindest in Notizen nachzuvollziehen wären oder andere geeignete Art der Nachvollziehbarkeit der vorliegenden handschriftlichen Notiz von Mängeln (vom 7.4.2015) näher zu begründen. Dies fand in dieser Art nur beispielsweise derart statt, dass entsprechende Fotos des mangelhaften Spiel-Vorrats gemacht wurden. Auch die Angaben der Zeuginnen in der durchgeführten Verhandlung konnten betreffend einiger Mängel keine näheren Schlüsse zulassen, da auch einige - unten noch näher auszuführende - der im angefochtenen Bescheid umschriebenen Mängel nicht derart konkret gefasst sind, dass damit eine ausreichende Grundlage für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, Ziffer 2, Wr. KGG geschaffen wäre. Ferner ist festzuhalten, dass aus der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – ebenso wie folgend den angeführten Bestimmungen des § 11 Z. 2 und 3 Wr. KGG im angefochtenen Bescheid – nicht hervor geht, dass Mängel nach § 11 Z. 1 Wr. KGG – somit die Notwendigkeit einer sofortigen Mängelbehebung - vorgelegen wären. Vielmehr ist in der Aufforderung wie folgt ausgeführt: „am 7. April 2015 eine unangekündigte Kontrolle im Kindergarten stattgefunden habe, bei welcher zum Teil gravierende Mängel seit der letzten Kontrolle festgestellt worden seien. Die Behebung der aufgelisteten Mängel habe längstens bis zur vorgegebenen Frist zu erfolgen“. Ferner ist festzuhalten, dass aus der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – ebenso wie folgend den angeführten Bestimmungen des Paragraph 11, Ziffer 2, und 3 Wr. KGG im angefochtenen Bescheid – nicht hervor geht, dass Mängel nach Paragraph 11, Ziffer eins, Wr. KGG – somit die Notwendigkeit einer sofortigen Mängelbehebung - vorgelegen wären. Vielmehr ist in der Aufforderung wie folgt ausgeführt: „am 7. April 2015 eine unangekündigte Kontrolle im Kindergarten stattgefunden habe, bei welcher zum Teil gravierende Mängel seit der letzten Kontrolle festgestellt worden seien. Die Behebung der aufgelisteten Mängel habe längstens bis zur vorgegebenen Frist zu erfolgen“. Damit sind von der belangten Behörde Mängel (aufgrund welcher die gesetzlichen oder in der entsprechenden Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind) im Sinne des § 11 Z. 2 Wr. KGG (neben Verstößen gegen Auflagen nach § 11 Z. 3 Wr. KGG) angelastet. Hier sieht nunmehr die gesetzliche Bestimmung vor, dass diese Art von Mängeln binnen einer vom Magistrat festzusetzenden angemessenen Frist zu beheben ist. Damit sind von der belangten Behörde Mängel (aufgrund welcher die gesetzlichen oder in der entsprechenden Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind) im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, Wr. KGG (neben Verstößen gegen Auflagen nach Paragraph 11, Ziffer 3, Wr. KGG) angelastet. Hier sieht nunmehr die gesetzliche Bestimmung vor, dass diese Art von Mängeln binnen einer vom Magistrat festzusetzenden angemessenen Frist zu beheben ist. Aus dem Wortlaut des § 11 Wr KGG geht nicht hervor, dass der Gesetzgeber gelindere Mittel als einen Widerruf einer erteilten Bewilligung vorsieht. Vielmehr ist verpflichtend ein Widerruf (durch ein Widerrufsverfahren) vorzunehmen, wenn zum einen gegen Auflagen verstoßen wird und zum anderen gesetzliche oder durch die Verordnung näher geregelte Voraussetzungen für den Kindergartenbetrieb (nach angemessener Fristsetzung zur Behebung der Mängel) nicht mehr vorliegen.Aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Wr KGG geht nicht hervor, dass der Gesetzgeber gelindere Mittel als einen Widerruf einer erteilten Bewilligung vorsieht. Vielmehr ist verpflichtend ein Widerruf (durch ein Widerrufsverfahren) vorzunehmen, wenn zum einen gegen Auflagen verstoßen wird und zum anderen gesetzliche oder durch die Verordnung näher geregelte Voraussetzungen für den Kindergartenbetrieb (nach angemessener Fristsetzung zur Behebung der Mängel) nicht mehr vorliegen. Weiters stellt die Aufforderung zur Rechtfertigung eine Verfahrensanordnung dar, wobei bei mangelnder Mängelbehebung binnen angemessener Frist ein Widerrufsverfahren einzuleiten ist. Damit bewirkt wohl ein ungenutztes Verstreichen der Frist, welche keine rechtsgestaltende Wirkung per se hat, keine unmittelbaren Rechtsfolgen (siehe so auch VwGH Erkenntnis vom 4.9.1989, Zl. 89/09/0058). Eine andere Lesart würde unter Umständen dazu führen, dass ein – im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. bei weiteren Nachkontrollen, wie gegenständlich – mängelfreier Kindergarten zu schließen wäre. Schließlich ist zur Frage der Angemessenheit der jeweiligen Fristsetzung noch auszuführen, dass dies einzelfallbezogen je nach Mangel unterschiedlich zu sehen ist. Die Angemessenheit muss so sein, dass binnen der gesetzten Frist die Mängel behoben werden können. Dies ist zum einen bei einigen Mängel lediglich derart zu bemessen, dass u.a. fehlende Unterlagen vorzulegen sind (hier ist die Frist betreffend Vorlage zu bemessen und nicht zur möglicherweise nachträglichen Beschaffung fehlender Dokumente), und u.a. jene Fristen, in denen die Mängel durch Reparatur etc. zu beheben sind. Beispielhaft sei Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angeführt, wonach eine gesetzte dreitägige Frist für die Vorlage (!) des Grundbuchsauszuges, der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen und der Pläne als die absolute Untergrenze einer "angemessenen" Frist im Sinne des Gesetzes gesehen wurde; dies dazu noch ausgehend davon, dass diese Beilagen aber schon einmal eingereicht worden waren und zurückgestellt wurden, also bloß neuerlich vorzulegen waren. In diesem Fall sah der Verwaltungsgerichtshof eine (gerade noch) angemessene Frist bei Gewährung von drei Tagen (siehe VwGH Erkenntnis vom 21.11.2000, Zl. 97/05/0213). IV.3) zu den nicht eingehaltenen Auflagen ist Folgendes auszuführen:römisch vier.3) zu den nicht eingehaltenen Auflagen ist Folgendes auszuführen: Fest steht zunächst, dass zum einen Auflagen (Punkte 3 und 10) unstrittig nicht eingehalten wurden. Dieser Umstand alleine ist aufgrund der Bestimmung des § 11 Z. 3 Wr. KGG ein zwingender Widerrufsgrund. Fest steht zunächst, dass zum einen Auflagen (Punkte 3 und 10) unstrittig nicht eingehalten wurden. Dieser Umstand alleine ist aufgrund der Bestimmung des Paragraph 11, Ziffer 3, Wr. KGG ein zwingender Widerrufsgrund. Dies stellen gegenständlich die im Verfahren getroffenen und unbestrittenen Feststellungen betreffend (am 7.4.2015) versperrter Fluchtwegstüren, dass Fluchtwege verstellt sind (i.e. ein Fluchtweg verstellt war (wie die Vertreterin des Beschwerdeführers angab), wie die Zeugin einvernehmlich mit der Vertreterin der Beschwerdeführer angab) sowie, dass Feuerlöscher in einer Höhe montiert waren, welche nicht korrekt war, dar. Es macht keinen Unterschied, ob in diesen Räumen andere Fluchtwege nicht versperrt oder verstellt waren, denn die behördlich genehmigte Form sah die vorgesehene Anzahl an (frei zu haltenden und unversperrt zu haltenden) Fluchtwegen vor, welche gerade in einem Notfall auch in vollem Ausmaß zur Verfügung stehen müssen. Dass die Mängel vorlagen, blieb im Verfahren unbestritten. Damit liegt ein Grund für einen Widerruf im Sinne des § 11 Z. 3 Wr. KGG vor. Dass die Mängel vorlagen, blieb im Verfahren unbestritten. Damit liegt ein Grund für einen Widerruf im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 3, Wr. KGG vor. IV.4.
- a)Zu den Aufhebungsgründen nach § 11 Z. 2 Wr. KGG ist Folgendes auszuführen:römisch vier.4.
- a)Zu den Aufhebungsgründen nach Paragraph 11, Ziffer 2, Wr. KGG ist Folgendes auszuführen: Von der Vertreterin des Beschwerdeführers wurde lediglich das Vorliegen folgender Mängel bestritten: Wasserboiler, die nicht nachvollziehbaren Kinder-Listen, das pädagogische Konzept sowie die notwendigen Sichtglasfenster. Die sonstigen, festgestellten Mängel wurden als solches nicht bestritten, sondern es wird dazu im Verfahren vorgebracht, dass diese binnen angemessener Frist behoben worden seien. Ferner ist festzustellen, dass jene Mängel, welche im angefochtenen Bescheid als bei den Nachkontrollen vom 17.4.2015 und vom 8.5.2015 nicht mehr als Mangel aufschienen (und wobei für diese Mängel jeweils die Nachfrist entsprechend den jeweils durchgeführten Nachkontrollen galt) als behobene Mängel – und damit in diesem Verfahren unbeachtlich – zu werten sind. Dies wurde von der Vertreterin der belangten Behörde in der durchgeführten Verhandlung auch bestätigt. Weiters ist festzuhalten, dass jene, bei den Nachkontrollen am 17.4.2015 und am 8.5.2015 jeweils neu festgestellten Mängel für dieses Widerrufsverfahren – entsprechend den Voraussetzungen des § 11 Z. 2 Wr. KGG (mit angemessener Nachfristsetzung für einen Widerruf) irrelevant sind, da keine weitere diesbezügliche Nachfrist gesetzt wurde. Ebenso gab die Zeugin Sc., welche bei allen Kontrollen anwesend war, nachvollziehbar an, dass die Nachkontrollen jeweils den für diese Frist gesetzten Mängeln gegolten hatte und jene Mängel, für welche die jeweils andere Frist gesetzt war, bei der jeweils anderen Nachkontrolle nicht Gegenstand der Kontrolle waren. Daher ist davon auszugehen, dass die Behebung jener Mängel, für welche ein Nachfrist bis zum 16.4.2015 gesetzt wurden und welche am 17.4.2015 als nicht behoben festgehalten wurden, nicht nochmals im Zuge der Nachkontrolle am 8.5.2015 kontrolliert wurde. Daher kann alleine aus dem Umstand, dass am 8.5.2015 ein bestimmter Mangel nicht als noch bestehend beurteilt wurde,, noch nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Mangel damit als behoben zu werten ist. Vielmehr gilt dies nur für jene Mängel, für welche eine Nachfrist bis zum 30.4.2015 gesetzt worden ist. Weiters ist festzuhalten, dass jene, bei den Nachkontrollen am 17.4.2015 und am 8.5.2015 jeweils neu festgestellten Mängel für dieses Widerrufsverfahren – entsprechend den Voraussetzungen des Paragraph 11, Ziffer 2, Wr. KGG (mit angemessener Nachfristsetzung für einen Widerruf) irrelevant sind, da keine weitere diesbezügliche Nachfrist gesetzt wurde. Ebenso gab die Zeugin Sc., welche bei allen Kontrollen anwesend war, nachvollziehbar an, dass die Nachkontrollen jeweils den für diese Frist gesetzten Mängeln gegolten hatte und jene Mängel, für welche die jeweils andere Frist gesetzt war, bei der jeweils anderen Nachkontrolle nicht Gegenstand der Kontrolle waren. Daher ist davon auszugehen, dass die Behebung jener Mängel, für welche ein Nachfrist bis zum 16.4.2015 gesetzt wurden und welche am 17.4.2015 als nicht behoben festgehalten wurden, nicht nochmals im Zuge der Nachkontrolle am 8.5.2015 kontrolliert wurde. Daher kann alleine aus dem Umstand, dass am 8.5.2015 ein bestimmter Mangel nicht als noch bestehend beurteilt wurde,, noch nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Mangel damit als behoben zu werten ist. Vielmehr gilt dies nur für jene Mängel, für welche eine Nachfrist bis zum 30.4.2015 gesetzt worden ist. IV.4.
- b)Zu den Mängeln, deren Bestehen bestritten wird, ist Folgendes auszuführen: römisch vier.4.
- b)Zu den Mängeln, deren Bestehen bestritten wird, ist Folgendes auszuführen: Aus dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass die elektronischen Warm-Wasserboiler nicht in allen Sanitärräumen der Kinder mit einem Schutzgitter verkleidet worden seien. In der Familiengruppe 3 sei der Boiler verkehrt montiert gewesen, sodass die Schläuche über die Verkleidung gehangen seien und ungesichert bis zum Waschbecken der Kinder geragt seien. Das Gitter sei unterhalb der Boiler scharfkantig ausgeschnitten gewesen. Die angebrachten Schutzgitter seien fix montiert, sodass die Wassertemperatur nur eingestellt werden könne, wenn das gesamte Gitter abmontiert werde. Die Wassertemperatur in Sanitärräumen der roten Gruppe habe jedenfalls mehr als die gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 2 WK GVO festgelegten 38° betragen.Aus dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass die elektronischen Warm-Wasserboiler nicht in allen Sanitärräumen der Kinder mit einem Schutzgitter verkleidet worden seien. In der Familiengruppe 3 sei der Boiler verkehrt montiert gewesen, sodass die Schläuche über die Verkleidung gehangen seien und ungesichert bis zum Waschbecken der Kinder geragt seien. Das Gitter sei unterhalb der Boiler scharfkantig ausgeschnitten gewesen. Die angebrachten Schutzgitter seien fix montiert, sodass die Wassertemperatur nur eingestellt werden könne, wenn das gesamte Gitter abmontiert werde. Die Wassertemperatur in Sanitärräumen der roten Gruppe habe jedenfalls mehr als die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 WK GVO festgelegten 38° betragen. Aus dem Vorhalt vom 13.4.2015 geht folgender Mangel bei den Wasserboilern hervor: „die elektronischen (richtig wohl: „elektrischen“) Wasserboiler, ursprünglich nicht unter dem Waschbecken montiert, wurden lose auf dem Boden aufgestellt oder direkt neben dem Waschbecken montiert und die Warmwasserregelung nicht fixiert, was eine grobe fahrlässige Gefährdung für die Kinder darstellt. Alle Boiler sind unter dem Waschbecken zu montieren und so abzusichern, dass keine Gefährdung für Kinder gegeben ist.“ Nun wurde dafür eine Frist zur Mängelbehebung bis zum 16.4.2015 gewährt. Auch wenn ein Großteil der Boiler bei der Nachkontrolle bereits verkleidet waren, so ist ungeachtet dessen die behördlich festgesetzte Frist vom 14.4.2015 (nachmittags, wie aus der Übernahmebestätigung hervorgeht) bis zum 17.4.2015 mittags für die Behebung dieser Mängel, welche entsprechende fachkundige Montage und Arbeiten an einer größeren Anzahl an Geräten bedurfte, als nicht angemessen zu erachten. Alleine aufgrund der notwendigen Koordination der Montagearbeiten mit Fachleuten lässt es ausschließen, dass die Behebung der Frist binnen eines Werktages möglich sein kann, jedenfalls ist Angemessenheit auszuschließen. Dass – in mündlicher Kenntnis der vorgeworfenen Mängel – offensichtlich (wie der weitere Vertreter der Beschwerdeführer in der durchgeführten Verhandlung angab) schon entsprechende Arbeiten zwischen 8.4.2015 und 17.4.2015 in die Wege geleitet wurden, mag zwar zutreffen. Für die Frage ob die Frist zur Mängelbehebung angemessen war, ist jedoch die nachweisliche Kenntnis relevant, welche die Frist zu laufen beginnen ließ (jeweils 14.4.2015). Ob im Zuge der Nachkontrolle am 8.5.2015 der Mangel noch bestanden hat, geht aus dem vorliegenden Akteninhalt und den Vermerken nicht hervor und kann daher (siehe Angaben der Zeugin Sc. und Ausführungen dazu unter IV.4.
- a)) nicht davon ausgegangen werden. Auch wenn ein Großteil der Boiler bei der Nachkontrolle bereits verkleidet waren, so ist ungeachtet dessen die behördlich festgesetzte Frist vom 14.4.2015 (nachmittags, wie aus der Übernahmebestätigung hervorgeht) bis zum 17.4.2015 mittags für die Behebung dieser Mängel, welche entsprechende fachkundige Montage und Arbeiten an einer größeren Anzahl an Geräten bedurfte, als nicht angemessen zu erachten. Alleine aufgrund der notwendigen Koordination der Montagearbeiten mit Fachleuten lässt es ausschließen, dass die Behebung der Frist binnen eines Werktages möglich sein kann, jedenfalls ist Angemessenheit auszuschließen. Dass – in mündlicher Kenntnis der vorgeworfenen Mängel – offensichtlich (wie der weitere Vertreter der Beschwerdeführer in der durchgeführten Verhandlung angab) schon entsprechende Arbeiten zwischen 8.4.2015 und 17.4.2015 in die Wege geleitet wurden, mag zwar zutreffen. Für die Frage ob die Frist zur Mängelbehebung angemessen war, ist jedoch die nachweisliche Kenntnis relevant, welche die Frist zu laufen beginnen ließ (jeweils 14.4.2015). Ob im Zuge der Nachkontrolle am 8.5.2015 der Mangel noch bestanden hat, geht aus dem vorliegenden Akteninhalt und den Vermerken nicht hervor und kann daher (siehe Angaben der Zeugin Sc. und Ausführungen dazu unter römisch vier.4.
- a)) nicht davon ausgegangen werden. Demnach kann dahinstehen, ob und in welchem Ausmaß Mängel, welche im Sinne des § 11 Z. 2 Wr. KGG relevant sind, betreffend der Wasserboiler vorlagen, da die von der Behörde gesetzte Frist nicht angemessen war und bei der weiteren Nachkontrolle keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen wurden, dass die angelasteten Mängel noch vorgelegen wären. Der Mangel ist daher für die Frage eines Widerrufsgrundes nach § 11 Z. 2 Wr. KGG mangels angemessener Frist nicht relevant im gegenständlichen Verfahren. Betreffend des im Bescheid enthaltenen Vorwurfs, dass die Temperatur bei einer der Gruppen bei der Nachkontrolle am 17.4.2015 über 38 Grad betragen habe, fehlt jeglicher Hinweis darauf aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus der Niederschrift vom 17.4.2015, und konnte auch von den Zeuginnen nicht näher dargelegt werden. Demnach kann dahinstehen, ob und in welchem Ausmaß Mängel, welche im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, Wr. KGG relevant sind, betreffend der Wasserboiler vorlagen, da die von der Behörde gesetzte Frist nicht angemessen war und bei der weiteren Nachkontrolle keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen wurden, dass die angelasteten Mängel noch vorgelegen wären. Der Mangel ist daher für die Frage eines Widerrufsgrundes nach Paragraph 11, Ziffer 2, Wr. KGG mangels angemessener Frist nicht relevant im gegenständlichen Verfahren. Betreffend des im Bescheid enthaltenen Vorwurfs, dass die Temperatur bei einer der Gruppen bei der Nachkontrolle am 17.4.2015 über 38 Grad betragen habe, fehlt jeglicher Hinweis darauf aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus der Niederschrift vom 17.4.2015, und konnte auch von den Zeuginnen nicht näher dargelegt werden. Ein weiterer Mangel, welcher vom Beschwerdeführer bestritten wird, ist der Vorwurf dass sich das pädagogische Konzept nicht nach dem Wiener Bildungsplan gerichtet habe, dass die pädagogische Bildungsarbeit nicht nachvollziehbar gewesen sei und die Auslegung des Wiener Bildungsplanes nicht erkennbar gewesen sei. Es hätten dementsprechend keine entsprechenden Planungen und Reflexionen in den einzelnen Gruppenformen existiert. Aus dem zugrunde liegenden Auftrag zur Mängelbehebung geht wie folgt hervor: „das pädagogische Konzept richtet sich nicht nach dem Wiener Bildungsplan. Dem entsprechend existieren in den einzelnen Gruppenformen keine entsprechenden Planungen und Reflexionen. Die pädagogische Bildungsarbeit ist nicht nachvollziehbar und die Auslegung des Wiener Bildungsplanes nicht erkennbar. In jeder Gruppe müssen pädagogische Planungen, welche nach dem Wiener Bildungsplan ausgerichtet sind, und Reflexionen aufliegen, diese sind von der Leiterin zu unterschreiben“. Dafür wurde eine Frist zur Behebung des Mangels bis zum 30.4.2015 gesetzt. Bei der Kontrolle am 8.5.2015 wurde festgestellt, dass der Mangel nicht behoben sei. Die Vertreterin des Beschwerdeführers gab dazu in der durchgeführten Verhandlung an, dass das pädagogische Konzept – wie vorliegend - derart ursprünglich bewilligt worden sei, es sei ihr nicht erklärlich, dass dies einen Mangel habe darstellen können. Im Zuge der Mängelbehebung sei das ursprünglich bewilligte pädagogische Konzept geringfügig geändert und bis zum 8.5. 2015 nochmals geringfügig geändert und am 8.5. 2015 vorgelegt. Der Auftrag habe nur darin bestanden, das Konzept in den Gruppen aufzulegen. Dies habe sie gemacht, wenn auch nicht bis zum 30.4.2015, sondern bis zum 8.5.2015. Die Angaben der Zeugin O., welche stellvertretende Leiterin war und bei der Kontrolle am 8.5.2015 anwesend war, dass das pädagogische Konzept im Büro und in den einzelnen Gruppen auflag, widerspricht den Wahrnehmungen der Zeuginnen J. und E. insofern nicht, als das pädagogische Konzept als solches von diesen Zeuginnen nicht releviert wurde und auch der vorgeworfene Mangel als solches umfassender ist. Denn es geht auch aus dem Auftrag vom 13.4.2015 in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeuginnen E. und J. hervor, dass keine konkreten Planungen und Reflexionen in pädagogischer Sicht auflagen. Insbesondere die Zeugin E., welche einen äußerst versierten Eindruck hinterließ, konnte schlüssig und nachvollziehbar die Bedeutung entsprechender Planungen und Reflexionen aus pädagogischer Sicht darlegen. Dass dies die Grundlage für jegliche pädagogische Arbeit ist, konnte sie klar darlegen. Dass solche Planungen und Reflexionen in den Gruppen nicht auflagen (bzw. nur eine Planung auflag, welche nicht nachvollziehbar erschien), wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Da aus dem Vorhalt vom 13.4.2015 auch hervorgeht, dass keine Planungen und Reflexionen existieren und daraus die pädagogische Arbeit nicht nachvollziehbar sowie die Auslegung des Wiener Bildungsplanes nicht erkennbar sei und gerade diese Reflexionen aufzulegen seien, was nicht geschah, lag der Mangel vor. Wie auch die Zeugin J. ausführte, lag der Verdacht bereits aufgrund des Mangels an aufliegendem Bildungsmaterial naheliegend. Die Umschreibung und Präzisierung des konkret vorgeworfenen Mangels ist als für ein Verwaltungsverfahren ausreichend zu sehen (anders als in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren). Mit dem Vorliegen dieses Mangels liegen auch die Voraussetzungen des § 11 Z. 2 Wr. KGG vor: aus § 1 und § 2 Wr. KGG gehen die notwendigen Aufgaben und Anforderungen an Kindergärten in pädagogischer Hinsicht hervor. Dass damit auch eine entsprechende Dokumentation notwendig ist und derartige Planungen und Reflexionen Ausdruck dieser Zielsetzungen sind, hat die Zeugin E. schlüssig und glaubhaft dargelegt. Zwar mag es durchaus zutreffen – wie auch aus dem Akteninhalt hervorgeht und wie auch die Zeugin J. dem Grunde nach ausführte – dass das schriftliche pädagogische Konzept selbst nur angesichts des Wiener Bildungsplanes zu adaptieren war. Alleine das Auflegen des pädagogischen Konzepts vermag jedoch nicht zu verdeutlichen, dass die pädagogische Arbeit auch individuell auf die Kinder abgestimmt tatsächlich durchgeführt wird. Genau dies ist der Mangel und Vorhalt, welcher im Verfahren gemacht wurde. Hierfür sind gerade diese – wie auch im Vorhalt vom 13.4.2015 angeführt – entsprechenden konkreten Planungen und Reflexionen notwendig. Insbesondere sieht § 6 Abs. 5 der Wr. Kindergartenverordnung näher dazu vor, dass die Spiel- und Beschäftigungsbereiche auf die Bedürfnisse auf das pädagogische Konzept abgestellt sein müssen. Weiters müssen die angebotenen Bildungsmittel in ausreichendem Maße vorhanden sein. Gerade dies war – wie auch die Zeuginnen schlüssig darlegen konnten – nicht der Fall. Mit dem Vorliegen dieses Mangels liegen auch die Voraussetzungen des Paragraph 11, Ziffer 2, Wr. KGG vor: aus Paragraph eins und Paragraph 2, Wr. KGG gehen die notwendigen Aufgaben und Anforderungen an Kindergärten in pädagogischer Hinsicht hervor. Dass damit auch eine entsprechende Dokumentation notwendig ist und derartige Planungen und Reflexionen Ausdruck dieser Zielsetzungen sind, hat die Zeugin E. schlüssig und glaubhaft dargelegt. Zwar mag es durchaus zutreffen – wie auch aus dem Akteninhalt hervorgeht und wie auch die Zeugin J. dem Grunde nach ausführte – dass das schriftliche pädagogische Konzept selbst nur angesichts des Wiener Bildungsplanes zu adaptieren war. Alleine das Auflegen des pädagogischen Konzepts vermag jedoch nicht zu verdeutlichen, dass die pädagogische Arbeit auch individuell auf die Kinder abgestimmt tatsächlich durchgeführt wird. Genau dies ist der Mangel und Vorhalt, welcher im Verfahren gemacht wurde. Hierfür sind gerade diese – wie auch im Vorhalt vom 13.4.2015 angeführt – entsprechenden konkreten Planungen und Reflexionen notwendig. Insbesondere sieht Paragraph 6, Absatz 5, der Wr. Kindergartenverordnung näher dazu vor, dass die Spiel- und Beschäftigungsbereiche auf die Bedürfnisse auf das pädagogische Konzept abgestellt sein müssen. Weiters müssen die angebotenen Bildungsmittel in ausreichendem Maße vorhanden sein. Gerade dies war – wie auch die Zeuginnen schlüssig darlegen konnten – nicht der Fall. Die von der Behörde gesetzte Frist zur Auflage (!) der Planungen und Reflexionen (welche schon bestanden haben sollten) bis zum 30.4.2015 war angemessen. Auch eine geringfügige Adaptierung des pädagogischen Konzepts – wie die Vertreterin ausführte – wäre binnen der gesetzten Frist möglich gewesen. Denn zum einen sollten derartige Planungen und Reflexionen grundsätzlich bereits vorhanden sein und ist mit der Frist die Auflage in den einzelnen Gruppen gemeint, zum anderen wäre auch zur Erstellung entsprechender Planungen die Frist ausreichend gewesen. Im Übrigen fand die entsprechende Nachkontrolle erst am 8.5.2015 statt, sodass auch bis dahin behobene Mängel noch Eingang gefunden hätten. Zu dem ferner strittigen Vorwurf von nicht nachvollziehbaren Listen der eingetragenen Kinder ist Folgendes auszuführen: Der angefochtene Bescheid führt aus, dass die Listen der eingeschriebenen Kinder nicht stimmig gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, wann welche Kinder den Kindergarten besucht hätten. Aus dem Vorhalt vom 13.4.2015 geht gleichlautend wie im Bescheid ausgeführt hervor, weiters erging der Auftrag, dass die Kinderlisten so zu führen seien, dass eine Nachvollziehbarkeit der An-und Abwesenheit jedes Kindes überprüfbar sei. Frist zur Behebung des Mangels wurde von der Behörde mit 30.4.2015 festgesetzt. Aus dem Protokoll der Nachkontrolle vom 8.5.2015 geht hervor, dass der Mangel noch vorgelegen sei. Die Vertreterin des Beschwerdeführers gab dazu im Verfahren insbesondere an, dass es mit Eltern teilweise unterschiedliche Vereinbarungen gäbe, je nach sonstigen Terminen der Eltern. Daher gehe es nicht immer auf die Minute genau. Manchmal, wenn Eltern z.B. Termine hätten, könne es länger dauern. Das erkläre auch, warum an diesem Tag vier Kinder statt einem zu Mittag noch da gewesen seien. Wie die Zeugin O. ausführte, gab es jedenfalls im Laufe ihrer Tätigkeit Listen betreffend Anwesenheit von Kindern. Wie diese im Detail waren und inwiefern diese nachvollziehbar und korrekt waren, konnte sie nicht angeben. Die Zeugin Kr., welche insbesondere aufgrund ihrer Tätigkeit bei der für Förderungen zuständigen Magistratsabteilung 10 die Listen kontrolliert hatte, gab dazu an, dass sie am Tag ihrer Kontrolle (dies war ausschließlich der 7.4.2015!) keine Anwesenheitslisten vorgefunden habe. Die Elternverträge, welche Grundlage für die Anwesenheitszeiten – und damit auch für die Listen – sind, wurden jedoch nicht kontrolliert. Offenkundig wurden ferner sonstige Listen vorgelegt (wie die Zeugin in der Verhandlung angab), welche für die Zeugin nicht nachvollziehbar waren. Weder finden sich Kopien der kontrollierten Listen im Akt noch sonstige Hinweise, worin in etwa die mangelnde Nachvollziehbarkeit bestanden hat. Aus der Erinnerung heraus konnte die Zeugin auch in der mündlichen Verhandlung keine näheren Erläuterungen dazu machen. Bei der entsprechenden Nachkontrolle am 8.5.2015 war die Zeugin Kr. nicht mehr anwesend. Wie die Zeuginnen ausführten, werden im Detail diese Listen je nach Kindergarten in etwas anderer Ausformung geführt, eine einheitliche Aufmachung der geforderten Listen existiert nicht, eine genaue Kontrolle wurde durch die Zeugin Kr. nicht durchgeführt, wie sie selbst angab. Die Zeuginnen J. und Sc. konnten sich nicht mehr konkret erinnern, gaben beide einvernehmlich an, dass die Listen nicht nachvollziehbar gewesen seien im Zuge der Kontrollen. Dass Kinder, welche grundsätzlich nur halbtags eingeschrieben waren, zu Mittag anwesend waren, mag zwar ein Verstoß sein, jedoch können die Ausführungen der Vertreter des Beschwerdeführers mangels vorliegender sonstiger Hinweise oder Nachvollziehbarkeit der Ausführungen der Zeuginnen und mangels sonstiger vorliegender Hinweise nicht als unschlüssig erachtet werden. Wie auch die Zeugin Kr. ausführte, kann es zu vereinzelten Sonderlösungen mit Eltern kommen. Weiters wurde nicht festgestellt, dass die Anzahl von maximal anwesenden 20 Kindern überschritten worden wäre. Da weiters auch die Zeugin O. zumindest dahingehend Angaben machte, dass Listen geführt wurden und ferner die Zeugin Kr., welche insbesondere den Mangel bei der Kontrolle am 7.4.2015 festgestellt hatte, die weiteren Nachkontrollen dahingehend nicht durchgeführt hatte und auch sonstige aktenkundige Hinweise fehlen, konnte nicht festgestellt werden, dass der Mangel vorlag. IV.4.
- c)zu jenen Mängeln, deren Vorliegen dem Grunde nach nicht bestritten wurde, ist Folgendes auszuführen: römisch vier.4.
- c)zu jenen Mängeln, deren Vorliegen dem Grunde nach nicht bestritten wurde, ist Folgendes auszuführen: Zu den weiteren, im Bescheid angeführten Mängel (welche nicht behoben wurden), ist zunächst festzuhalten, dass sie von der Vertreterin des Beschwerdeführers als solches nicht bestritten wurden, sondern dahingehend eingewendet wurde, dass die jeweils gesetzte Frist nicht angemessen gewesen sei, bzw. die Mängel binnen angemessener Frist behoben worden seien. Hier ist zunächst auf jene Mängel einzugehen, welche bei der Kontrolle am 7.4.2015 festgestellt wurden und für welche eine Frist zur Behebung des Mangels bis zum 16.4.2015 gesetzt wurde: nämlich betreffend der Mängel bei Decken/Pölster, Trinkbecher, Garderobenleiste, Fliesen, Putzmittel und - -kammer. Dies sind zunächst die Art der Aufbewahrung der Decken und Pölster sowie mangelnde Bettkästen: Im Vorhalt vom 13.4.2015 findet sich folgender Mangel: „die Decken und Polster der Kinder werden übereinander gestapelt und nicht, wie im Gesetz vorgeschrieben, einzeln pro Kind aufbewahrt. Die Betten der Kinder werden im Sanitärraum gelagert. Die bei der Kommissionierung vorhandenen Bettenkästen wurden entfernt. Diese sind wieder aufzustellen. Decken, Polster und Betten dürfen die der anderen Kinder nicht berühren.“ Bei der dafür gesetzten Nachkontrolle am 17.4.2015 wurde festgestellt, dass die Decken, Polster nach wie vor übereinandergestapelt gewesen seien. Ein Bettenkasten sei noch immer nicht vorhanden. Laut Betreiberin sei für 4 Gruppen eine Bestellung für Bettenkästen in Auftrag gegeben worden, ein schriftlicher Nachweis sei nicht erbracht worden am Tag der Kontrolle. Dieser sei am 20. April übermittelt worden, wobei Auftragsdatum der 17.4.2015 gewesen sei. Die Vertreterin des Beschwerdeführers führte dazu aus, dass die Bettkästen am 8.5.2015 bereits vorhanden gewesen seien. Mittlerweile seien auch Decken, Polster getrennt gelagert. Am 17.4. 2015 seien alle Kinder am Ausflug gewesen. Dass am 8.5.2015 eine weitere Nachkontrolle betreffend der Decken und Pölster sowie Bettkästen stattgefunden hätte, ergibt sich nicht aus dem vorliegenden Akteninhalt. Nun blieb die Frage des Mangels unbestritten, lediglich die Frage der Angemessenheit ist hier zu klären. Diese Frist – 14.4.2015 nachmittags bis 17.4.2015 mittags – kann unter den vorliegenden Umständen (es gab keinen Hinweis darauf, dass Bettkästen bereits am 7.4.2015 bzw. 13.4.2015 vorhanden waren und lediglich nicht aufgestellt waren) als nicht angemessen zu sehen. Ob und inwiefern eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit der Pölster und Decken ungeachtet der Frage von Bettkästen überhaupt bestanden hätte, wurde im Verfahren nicht näher dargelegt und ist daher auch nicht getrennt zu beurteilen. Damit steht fest, dass dies kein relevanter Mangel im Sinne des § 11 Z. 2 Wr. KGG darstellt, da für die Behebung des Mangels keine angemessene Frist gewährt wurde.Damit steht fest, dass dies kein relevanter Mangel im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, Wr. KGG darstellt, da für die Behebung des Mangels keine angemessene Frist gewährt wurde. Ferner wird im angefochtenen Bescheid jener Mangel festgestellt, dass für die Kinder kein eigenes gekennzeichnetes Trinkglas zur Verfügung gestanden sei. Die Kinder hätten aus Gemeinschaftsbecher trinken müssen, welche auf dem Waschbecken gestanden seien. Dies sei eine Gesundheitsgefährdung für die Kinder. Aus der zugrundeliegenden Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.4.2015 geht folgender Mangel mit Auftrag hervor: „Gemeinschaftstrinkbecher auf den Waschbecken der Kinder sind zu entfernen. Für jedes einzelne Kind muss ein eigenes gekennzeichnetes Trinkglas zur Verfügung gestellt werden.“ Am 17.4. 2015 wurde bei der entsprechenden Nachkontrolle festgestellt, dass gekennzeichnete Trinkgläser für jedes Kind nicht vorhanden seien. Die Vertreterin des Beschwerdeführers gab im Verfahren dazu an, dass sie Trinkgläser erst am 16.4. 2015 erhalten hätten, es seien Trinkbecher gewesen. Diese seien am 17.4. 2015 noch im Büro gewesen, um eine Beschriftung vorzunehmen. Bei der Kontrolle sei gesagt worden, dass Gläser notwendig seien. Weiters erklärte sie, dass es bisher so gewesen sei, dass die Becher ausgeteilt und diese nur einmal verwendet worden seien. Danach seien sie abgewaschen worden. Wie es sich im Zuge der Kontrolle am 7.4. 2015 zugetragen habe, wisse sie nicht. Kinder würden sich normalerweise frische Becher aus dem Kasten nehmen, die sie danach irgendwo abstellten. Diese würden dann gesammelt und in die Küche gebracht. Glaublich seien die Gläser am 8.5. 2015 jedenfalls schon da gewesen und beschriftet gewesen. Diese Angaben wurden im Wesentlichen von der Zeugin O. bestätigt. Die Zeugin J. gab dazu an, dass sie nicht wisse, ob am 8.5. 2015 dieser Mangel noch einmal kontrolliert worden sei. Sie könne sich nicht erinnern, spezielle Geschirrkästen gesehen zu haben. Sie habe konkret diese Becher auf dem Waschbecken nicht hinterfragt. Wenn die Vorgehensweise so wäre, wie von den Vertretern des Beschwerdeführers angegeben, wäre sie in Ordnung. Grundsätzlich hätten sie lieber Gläser als Becher. Betreffend 17.4.2015 könne sie nicht so viel sagen. Die Zeugin Sc. gab dazu befragt an, dass sie ein paar Becher am Waschbecken wahrgenommen hätten, mehr sei nicht vorhanden gewesen, sie habe auch keinen speziellen Kasten dafür wahrgenommen. Auch auf Vorhalt habe die Leiterin, Frau Ta., nichts erwähnt. Sie könne sich daher nicht vorstellen, dass es so war wie die Vertreterin des Beschwerdeführers in der Verhandlung angegeben hatte. Ob konkret im Zeitpunkt der Kontrolle mehrere Kinder von den paar Trinkbechern gemeinschaftlich getrunken haben, könne sie nicht sagen. Sie hätten den Auftrag erteilt, wie der Zustand am 8.5. gewesen sei, wisse sie nicht. Nun blieb der Mangel als solches von der Vertreterin des Beschwerdeführers unbestritten, sie wendete ein, dass die Frist nicht angemessen gewesen sei. Zwar ist ihr hier entgegenzuhalten, dass – auf Basis ihres Vorbringens – Trinkbecher in ausreichendem Ausmaß im Kontrollzeitpunkt bereits in entsprechenden Kästen hätten vorhanden gewesen sein müssen. Jedoch lautete der Auftrag vom 13.4.2015 klar, dass jeweils ein „Trinkglas“ gekennzeichnet für jedes Kind zu erstellen ist und weiters, dass die Gemeinschaftstrinkbecher auf den Waschbecken zu entfernen sind. Da der Auftrag klar lautete, dass „Trinkgläser“ für Kinder bereitzustellen sind, ist die Frist vom 14.4.2015 bis zum 16.4.2015 jedenfalls nicht angemessen. Weiters hat sich auch im Verfahren nicht ergeben, ob der Auftrag, Gemeinschaftstrinkbecher zu entfernen, erfüllt wurde. Es kann daher dahinstehen, ob die Ausführungen der Vertreterin des Beschwerdeführers und der Zeugin O. glaubhaft waren, wie die Zeugin Sc. dies auch nachvollziehbar hinterfragte und bei Zutreffen des Mangels dies eine Gefahr für die Gesundheit der Kinder hätte wohl darstellen können (siehe § 11 Z. 1 Wr. KGG). Da der Auftrag klar lautete, dass „Trinkgläser“ für Kinder bereitzustellen sind, ist die Frist vom 14.4.2015 bis zum 16.4.2015 jedenfalls nicht angemessen. Weiters hat sich auch im Verfahren nicht ergeben, ob der Auftrag, Gemeinschaftstrinkbecher zu entfernen, erfüllt wurde. Es kann daher dahinstehen, ob die Ausführungen der Vertreterin des Beschwerdeführers und der Zeugin O. glaubhaft waren, wie die Zeugin Sc. dies auch nachvollziehbar hinterfragte und bei Zutreffen des Mangels dies eine Gefahr für die Gesundheit der Kinder hätte wohl darstellen können (siehe Paragraph 11, Ziffer eins, Wr. KGG). Da keine angemessene Frist zur Mängelbehebung dieses konkret vorgeworfenen Mangels gesetzt wurde, ist dieser Mangel nicht als ausreichender Grund im Sinne des § 11 Z. 2 Wr. KGG heranzuziehen. Da keine angemessene Frist zur Mängelbehebung dieses konkret vorgeworfenen Mangels gesetzt wurde, ist dieser Mangel nicht als ausreichender Grund im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, Wr. KGG heranzuziehen. Schließlich ist zu dem Mangel von teilweise herabhängenden Garderobenhaken, welche teilweise nicht komplett an der Mauer befestigt gewesen und herabgehangen seien, was eine Gefahr für Kinder dargestellt habe und wo bei der Nachkontrolle am 17.4.2015 festgestellt wurde, dass noch immer in der Garderobe der Familiengruppe 4 im 3. Stock eine Garderobenleiste herabgehangen sei, auszuführen, dass dieser Mangel nicht bestritten wurde, sondern nur zum Ausmaß von der Vertreterin eingewendet wurde, dass dies (am 17.4.2015) nur ein einzelner Haken gewesen sei. Die Zeuginnen J. und Sc. gaben dazu ebenso an, dass es nur ein kleines Stück bzw. ca. 30 cm langes Stück Leiste gewesen sei. Auch wenn der Mangel sonst behoben wurde, so war die gesetzte Frist an sich nicht angemessen zur Durchführung der Reparaturen. Daher stellt dies keinen ausreichenden Mangel im Sinne des § 11 Z. 2 Wr. KGG dar. Schließlich ist zu dem Mangel von teilweise herabhängenden Garderobenhaken, welche teilweise nicht komplett an der Mauer befestigt gewesen und herabgehangen seien, was eine Gefahr für Kinder dargestellt habe und wo bei der Nachkontrolle am 17.4.2015 festgestellt wurde, dass noch immer in der Garderobe der Familiengruppe 4 im 3. Stock eine Garderobenleiste herabgehangen sei, auszuführen, dass dieser Mangel nicht bestritten wurde, sondern nur zum Ausmaß von der Vertreterin eingewendet wurde, dass dies (am 17.4.2015) nur ein einzelner Haken gewesen sei. Die Zeuginnen J. und Sc. gaben dazu ebenso an, dass es nur ein kleines Stück bzw. ca. 30 cm langes Stück Leiste gewesen sei. Auch wenn der Mangel sonst behoben wurde, so war die gesetzte Frist an sich nicht angemessen zur Durchführung der Reparaturen. Daher stellt dies keinen ausreichenden Mangel im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, Wr. KGG dar. Zu den unversperrten Putzräumen (Putzkammerl) und damit offen zugänglichen Putzmitteln führt der angefochtene Bescheid aus, dass bei der Kontrolle am 7.4.2015 die Putzkammern nicht versperrt gewesen seien. Die Putzmittel seien daher für Kinder zugänglich gewesen. Es erging dann der Auftrag mit Schreiben vom 13.4.2015, dass Putzmittel versperrt aufzubewahren seien, alle Putzkammerl seien bei der Kontrolle offen gewesen. Aus der Niederschrift vom 17.4.2015 geht hervor, dass die Putzmittel nicht versperrt aufbewahrt seien. Nun bestreitet die Vertreterin der Beschwerdeführer den Mangel grundsätzlich nicht, sie führte dazu jedoch aus, dass diese Putzkammerl, in welchen die Putzmittel aufbewahrt werden würden, für Kinder jedenfalls nicht zugänglich seien, da diese über die Garderobenräume ausschließlich begehbar seien (und damit keine Gefährdung der Kinder bestünde). Diese Putzkammerl seien eine Art Abstellraum, sonst würden pro Stock nirgendwo anders Putzmittel gelagert. Am 17.4.2015 sei kein Kind anwesend gewesen im zweiten und dritten Stock. Es seien gerade Arbeiten im Gange gewesen. Dem ist zu entgegnen, dass die Angabe, am 17.4.2015 sei kein Kind anwesend gewesen, nicht nachvollziehbar wirkt: zum einen hatte die Vertreterin am 17.4.2015 morgens (!) der Behörde mit E-mail mitgeteilt, dass dieser Mangel (auch) behoben sei, was kurz vor der Kontrollzeit war, weiters hatten Zeuginnen grundsätzlich am 17.4.2015 Kinder wahrgenommen (ungeachtet in welchen Stockwerken) und alleine dass tatsächlich Malerarbeiten im Hause waren, kann noch keinen Grund darstellen, warum Putzkammerln, wo Putzmittel gelagert werden, deswegen offen zu stehen hatten. Im Übrigen unterscheidet die entsprechende Vorschrift des § 4 Abs. 5 der Wiener Kindergartenverordnung nicht danach, ob Kinder anwesend sind oder nicht. Weiters fand eine (weitere) Nachkontrolle diesbezüglich darüber hinaus am 8.5.2015 statt, bei welcher ebenso eines der Putzkammerl offen vorgefunden wurde. Entgegen den Schutzbehauptungen der Vertreterin konnten die Zeuginnen schlüssig und glaubhaft darlegen, dass sie keine Putzarbeiten, welche gerade im Gange gewesen seien, wahrgenommen haben. Sollte dies etwa in den Gruppenräumen stattgefunden haben, so wäre dies darüber hinaus auch kein relevanter Grund, die Putzmittel in der Zwischenzeit offen für Zugriff zu lassen. Die Zeuginnen J. und Sc. haben schlüssig dargelegt, dass aus dem Garderobenraum direkt der Zugang zu den Putzkammerln offen stand. Entgegen der Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers ist jedenfalls dieser Bereich auch in der Sphäre des Kindergartenbetreibers gelegen und ist dieser auch dafür verantwortlich, entsprechende Vorsorge zu treffen. Dem ist zu entgegnen, dass die Angabe, am 17.4.2015 sei kein Kind anwesend gewesen, nicht nachvollziehbar wirkt: zum einen hatte die Vertreterin am 17.4.2015 morgens (!) der Behörde mit E-mail mitgeteilt, dass dieser Mangel (auch) behoben sei, was kurz vor der Kontrollzeit war, weiters hatten Zeuginnen grundsätzlich am 17.4.2015 Kinder wahrgenommen (ungeachtet in welchen Stockwerken) und alleine dass tatsächlich Malerarbeiten im Hause waren, kann noch keinen Grund darstellen, warum Putzkammerln, wo Putzmittel gelagert werden, deswegen offen zu stehen hatten. Im Übrigen unterscheidet die entsprechende Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 5, der Wiener Kindergartenverordnung nicht danach, ob Kinder anwesend sind oder nicht. Weiters fand eine (weitere) Nachkontrolle diesbezüglich darüber hinaus am 8.5.2015 statt, bei welcher ebenso eines der Putzkammerl offen vorgefunden wurde. Entgegen den Schutzbehauptungen der Vertreterin konnten die Zeuginnen schlüssig und glaubhaft darlegen, dass sie keine Putzarbeiten, welche gerade im Gange gewesen seien, wahrgenommen haben. Sollte dies etwa in den Gruppenräumen stattgefunden haben, so wäre dies darüber hinaus auch kein relevanter Grund, die Putzmittel in der Zwischenzeit offen für Zugriff zu lassen. Die Zeuginnen J. und Sc. haben schlüssig dargelegt, dass aus dem Garderobenraum direkt der Zugang zu den Putzkammerln offen stand. Entgegen der Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers ist jedenfalls dieser Bereich auch in der Sphäre des Kindergartenbetreibers gelegen und ist dieser auch dafür verantwortlich, entsprechende Vorsorge zu treffen. Dieser Mangel, welcher auch in der Frist zwischen 14.4.2015 und 16.4.2015 einfach durch verlässliches Versperren dieser Kammern hätte behoben werden können (und damit die gesetzte Frist angemessen war) stellt eine potentielle Gefährdung des Kindeswohles dar. Auch § 4 Abs. 5 der Wr. Kindergartenverordnung sieht klar unter „Ausstattung des Kindergartens“ vor, dass Reinigungsmittel und Reinigungsgeräte (was jedenfalls ebenso der Fall war) versperrt aufzubewahren sind und für Kinder unerreichbar sein müssen. Dieser Mangel, welcher auch in der Frist zwischen 14.4.2015 und 16.4.2015 einfach durch verlässliches Versperren dieser Kammern hätte behoben werden können (und damit die gesetzte Frist angemessen war) stellt eine potentielle Gefährdung des Kindeswohles dar. Auch Paragraph 4, Absatz 5, der Wr. Kindergartenverordnung sieht klar unter „Ausstattung des Kindergartens“ vor, dass Reinigungsmittel und Reinigungsgeräte (was jedenfalls ebenso der Fall war) versperrt aufzubewahren sind und für Kinder unerreichbar sein müssen. Dementsprechend liegt hier ein Mangel vor, welcher nach § 11 Z. 2 Wr. KGG relevant ist. Dementsprechend liegt hier ein Mangel vor, welcher nach Paragraph 11, Ziffer 2, Wr. KGG relevant ist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Auftrag, beschädigte Bodenbeläge und gebrochene Fliesen binnen eines Tages zu sanieren keine angemessene Fristsetzung beinhaltet. Dementsprechend sind diese Mängel für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, da die Voraussetzungen des § 11 Wr. KGG im Widerrufsverfahren dafür nicht eingehalten wurden. Dass eine diesbezügliche Kontrolle am 8.5.2015 stattgefunden hätte, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor.Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Auftrag, beschädigte Bodenbeläge und gebrochene Fliesen binnen eines Tages zu sanieren keine angemessene Fristsetzung beinhaltet. Dementsprechend sind diese Mängel für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, da die Voraussetzungen des Paragraph 11, Wr. KGG im Widerrufsverfahren dafür nicht eingehalten wurden. Dass eine diesbezügliche Kontrolle am 8.5.2015 stattgefunden hätte, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor. Zu den Mängeln, für welche eine Frist bis zum 30.4.2015 zur Behebung festgesetzt wurde (pädagogisches Konzept, Spielmaterial, Sichtfenster, unstimmige Listen) ist Folgendes auszuführen: Zum Mangel eines Sichtglasfensters ist gegenständlich nicht näher auszuführen, da eine am 14.4.2015 gesetzte Frist zur Behebung des Mangels (welcher nämlich die Erneuerung der entsprechenden Türen beinhaltet) mit 30.4.2015 nicht angemessen sein kann. Wenn eine Zeugin angeführt hatte, dass eine Bestätigung über den Bestellvorgang gereicht hätte, so geht dies aus dem Mängelbehebungsauftrag nicht hervor und könnte dies auch keine Mängelbehebung darstellen, da eine Bestellung selbst auch ein widerrufbarer Vorgang sein kann. Daher ist dieser Mangel keine Grundlage dafür, um nach § 11 Z. 2 Wr. KGG einen Widerruf einer Bewilligung durchzuführen. Zum Mangel eines Sichtglasfensters ist gegenständlich nicht näher auszuführen, da eine am 14.4.2015 gesetzte Frist zur Behebung des Mangels (welcher nämlich die Erneuerung der entsprechenden Türen beinhaltet) mit 30.4.2015 nicht angemessen sein kann. Wenn eine Zeugin angeführt hatte, dass eine Bestätigung über den Bestellvorgang gereicht hätte, so geht dies aus dem Mängelbehebungsauftrag nicht hervor und könnte dies auch keine Mängelbehebung darstellen, da eine Bestellung selbst auch ein widerrufbarer Vorgang sein kann. Daher ist dieser Mangel keine Grundlage dafür, um nach Paragraph 11, Ziffer 2, Wr. KGG einen Widerruf einer Bewilligung durchzuführen. Zur Frage des vorhandenen Spielmaterials wurde bei der Kontrolle am 7.4.2015 ausgeführt, dass dieses ungeordnet gewesen sei und zum Teil nicht vollständig gewesen sei. Das Spiel – und Beschäftigungsmaterial sei für alle Altersgruppen zu wenig differenziert gewesen und nicht ausreichend gewesen. Speziell für die jüngeren Kinder habe in der Ausstattungsmaterial gefehlt, welches die Grobmotorik fördere und die Kinder zu Bewegung animiere. Dies stimmt auch im Wesentlichen mit der schriftlichen Feststellung des Mangels vom 13.4.2015 überein. Die Vertreterin des Beschwerdeführers bestritt den Mangel als solches nicht, führte dazu aus, dass einiges Spielmaterial bestellt worden sei, hauptsächlich Spiele und Puppenmöbel. Für die Grobmotorik sei bereits einiges vorhanden gewesen: 5 Rutschautos, „Roller“, 2 Turnböcke-Kästen, ein Bällepool, weiters sicher 10 Turnmatratzen. Weiters gäbe es zwei Lager im 4. Stock, woraus sich die Betreuerinnen etwas nehmen könnte. Die Zeugin J. führte dazu aus, dass die Kinder gerade nicht im Spiel waren, die Spielsachen dennoch ungeordnet aufbewahrt gewesen seien. Jedenfalls sei auch zu wenig vorhanden gewesen. Das angeführte Lager sei ihnen nicht gezeigt worden, ein gewisses Basismaterial müsse jedenfalls immer im Gruppenraum vorhanden sein. Allein dieses habe bereits gefehlt. Da schon das Grundmaterial in den Räumen zu wenig gewesen sei, habe sie das Lager nicht begutachtet. Soweit erinnerlich, seien sie auch in kleinen Räumen, die Abstellräume in den Gruppenräumen sein könnten, gewesen und glaublich dort an Spielmaterial nichts gesehen. Die Zeugin E. zeigte veranschaulichende Fotoaufnahmen aus einer der Gruppen. Daraus ist unter anderem ersichtlich, dass ein Puppenhaus leer und nicht befüllt war, in dem Kasten darunter keine Spiele ersichtlich sind und ein kaputtes Puppenbett ohne Matratze ersichtlich ist. Aus weiteren Bildaufnahmen ist ersichtlich, dass dies – wie die Zeugin anschaulich ausführte - den Wohn- und Familienbereich wiederspiegeln solle. Es fehlt hier fast komplett jegliche Ausrüstung. Auch die Puppen sind nicht angezogen. Anhand eines weiters vorgelegten Fotos legte die Zeugin, welche fachlich versierte Pädagogin ist, schlüssig dar, dass dies ist der Bau- und Konstruktionsbereich für die Kinder sei, jedoch ohne Spielmaterial. Zu den ferner bildlich dargestellten Bücherkasten führte die Zeugin aus, dass Bilderbücher so sein sollten, dass sie zum Lesen animieren und nicht so gestapelt und unordentlich gelagert sein. Wie die Zeugin auch nachvollziehbar darlegte, ist es bedeutend, dass Spielmaterial vorhanden sein muss. Dies wurde auch von der Zeugin J. bestätigt. Alleine aufgrund des vorgelegten Bildmaterials wurde deutlich veranschaulicht, dass ein gewisses Ausmaß an Basismaterial an Spielsachen in einer Gruppe grundsätzlich vorhanden sein muss. Wenn nun die Vertreterin des Beschwerdeführers dazu ausführte, dass Spielsachen im Lager gewesen seien, so ist einerseits anzumerken, dass die Zeuginnen J. und E. schlüssig und nachvollziehbar darlegten, dass ein gewisses Basismaterial (was jedenfalls in der Gruppe, von welcher die vorgelegten Fotos gemacht wurden) als Grundausstattung jedenfalls in einer Gruppe vorhanden sein muss. Weiters ist gerade auf Grundlage des Vorbringens der Vertreterin davon auszugehen, dass die von der Behörde gesetzte Frist bis zum 30.4.2015 jedenfalls ausreichend war, wenn zumindest vorhandenes Basismaterial lediglich aus dem Lager in die Gruppen hätte transferiert werden müssen. Wie sich nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben hat, lag der Mangel vor, zur Behebung dessen wurde auch eine angemessene Frist gesetzt. Hinweise darauf, dass am 8.5.2015 bei der Nachkontrolle relevante Verbesserungen eingetreten wären, sind nicht hervorgekommen. Die An