← Österreich

{'item': ['VGW-151/071/1/2015', 'VGW-151/071/2/2015', 'VGW-151/071/3/2015', 'VGW-151/071/4/2015']}

Obsah (19)§ 28§ 25a§ 292§ 10a§ 8Art. 130§ 53§ 52§ 67§ 66§ 291a§ 14§ 17§ 143§ 144§ 18§ 10§ 293Art 29

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.10.2015 GeschäftszahlVGW-151/071/1/2015; VGW-151/071/2/2015; VGW-151/071/3/2015; VGW-151/071/4/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK! Da

§ 28Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass Herr G. A., geboren am ... 1983, innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Bundesrepublik Nigeria) nachweist.römisch eins. Den Beschwerdeführern, Herrn G. A., geboren am ... 1983 in Lagos, der minderjährigen R. A., geboren am ... 2009 in Wien, dem minderjährigen römisch eins. A., geboren am ... 2011 in Wien und dem minderjährigen G. A., geboren am ... 2013 in Wien, wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass Herr G. A., geboren am ... 1983, innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Bundesrepublik Nigeria) nachweist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit Antrag vom 31.01.2014, bei der belangten Behörde persönlich gestellt, begehrte Herr G. A., geboren am ... 1983 (Hauptbeschwerdeführer) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Zugleich beantragte er die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf seine minderjährigen Kinder zu erstrecken. Anlässlich der Antragstellung legte der Hauptbeschwerdeführer verfahrensdienliche Dokumente und Unterlagen der belangten Behörde vor. Am 31.01.2014 nahm die belangte Behörde Einsicht in das Zentrale Melderegister und das QWS-Fremdenregistersystem. Am 13.08.2014 tätigte die belangte Behörde eine Anfrage an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und das Finanzstrafregister. Am 16.12.2014 tätigte die belangte Behörde eine Anfrage an die Landespolizeidirektion Wien. Am 03.11.2014 nahm die belangte Behörde Einsicht in die Verwaltungsstrafregister des Magistrates der Stadt Wien, die SOWISO-Datenbank der Magistratsabteilung 40, den Versicherungsdatenauszug und nahm die Berechnung der Höhe des Lebensunterhaltes vor. Mit Aktenvermerk vom 18.12.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass nunmehr alle behördlichen Ermittlungen eingelangt sind und der Lebensunterhalt zu klären ist. Mit Schriftsatz vom 02.10.2014, bei der belangten Behörde am 06.10.2014 eingelangt, erhob der Hauptbeschwerdeführer für sich und seine minderjährigen Kinder eine Säumnisbeschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass ihm seit der Antragstellung am 31.01.2014 weder ein Bescheid noch eine sonstige Erledigung übermittelt wurde. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 02.01.2015 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Das Verwaltungsgericht Wien nahm am 19.01.2015 Einsicht in das Zentrale Melderegister, das AMS Behördenportal, den Versicherungsdatenauszug und in das Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien. Ebenfalls am 19.01.2015 tätigte das Verwaltungsgericht Wien Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien, die belangte Behörde (Auszug aus dem IZR, Auskunft der LPD Wien, SOWISO Auszug der MA 40, Auskunft aus dem Finanzstrafregister) und die Wiener Gebietskrankenkasse. Am 13.04.2015 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Hauptbeschwerdeführer gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Ich bin derzeit für die Firma „H. GmbH“ tätig und verdiene dort ca. € 1.400,-- im Monat. Meine Ehegattin hat zwar früher gearbeitet, ist aber derzeit mit der Kindererziehung beschäftigt. Meine Ehegattin hat zuletzt 2006 gearbeitet und seitdem nicht mehr. An Miete zahlen wir derzeit € 456,--. Ich habe keine Schulden derzeit. Ich habe noch ein fünftes Kind, welches jedoch in Nigeria lebt. Für das Kind haben wir bis September 2014 Familienbeihilfe bezogen. Bisher haben wir noch nie Sozialhilfe bezogen.“ Anlässlich der Verhandlung wurden seitens des Hauptbeschwerdeführers folgende verfahrensdienliche Unterlagen vorgelegt: ● Lohnzettel von Juni 2013 bis Jänner 2014, ● Nachweis über Beziehung des Kinderbetreuungsgeldes vom 02.02.2015, ● ein Auszug aus dem KSV vom 11.03.2015 ● Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 02.04.2015. Die vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Anfragen wurden bis 27.05.2015 seitens der zuständigen Stellen beantwortet. Aus dem die Beschwerdeführer betreffenden Administrativakt der belangten Behörde zur Zl. MA 35/IV - A 43/2014, den vom Hauptbeschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfragen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:Aus dem die Beschwerdeführer betreffenden Administrativakt der belangten Behörde zur Zl. MA 35/IV - A 43 aus 2014,, den vom Hauptbeschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfragen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Hauptbeschwerdeführer, Staatsbürger der Bundesrepublik Nigeria, wurde am ... 1983 in Lagos, Bundesrepublik Nigeria, geboren und zog laut eigener Angabe im Jahre 2001 nach Österreich um. Seit 09.01.2001 hält er sich ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich auf. Er verfügt über eine Geburtsurkunde und gültigen Reisepass der Bundesrepublik Nigeria. Der Hauptbeschwerdeführer verfügt seit 15.09.2003 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung „Niederlassungsnachweis“, welche seit 01.01.2006 bzw. 01.01.2014 als ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weitergilt. Laut Berichten der Landespolizeidirektion Wien und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des Finanzstrafregisters vom 06.02.2015, 20.02.2015 und 06.03.2015 scheinen betreffend den Hauptbeschwerdeführer keine Vormerkungen auf. Laut Einsicht in das Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien vom 23.03.2015 scheinen betreffend den Hauptbeschwerdeführer ebenfalls keine Vormerkungen auf. Er hat zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen und hat keine Kreditraten abzubezahlen. Der Hauptbeschwerdeführer ist ledig, lebt derzeit gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der nigerianischen Staatsbürgerin Frau F. L., und insgesamt 4 Kinder in Wien, M.-gasse und ist seit 01.04.2012 bei der Fa. „H.“ GmbH unselbständig erwerbstätig. In der Zeit vom 14.09.2009 bis 31.03.2012 war er bei der Fa. „E.“ GmbH beschäftigt. Die Einkommenssituation des Hauptbeschwerdeführers gestaltet sich im Beobachtungszeitraum (Februar 2011 bis Jänner 2014 - insgesamt 36 Monate) wie folgt: Einkommen 01.02.2011 bis 31.12.2011: ● Familienbeihilfe: EUR 6.764,72 ● Kinderbetreuungsgeld: EUR 4.082,50 ● Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei Fa. „E.“ GmbH: EUR 13.123,64 Summe der Belastungen: ● Miete und Betriebskosten: EUR 4.785,-- ● Wert der freien Station

§ 292ASVG für das Jahr 2011: EUR 253,51 monatlich

Wert der freien Station

Paragraph 292, ASVG für das Jahr 2011: EUR 253,51 monatlich Einkommen für den Zeitraum 01.02.2011 bis 31.12.2011 abzüglich der Belastungen und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station: + EUR 21.974,47. Einkommen 01.01.2012 bis 31.12.2012: ● Familienbeihilfe: EUR 7.379,70 ● Kinderbetreuungsgeld: EUR 11.626,96 ● Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei Fa. „E.“ und Fa. „H.“ GmbH: EUR 10.987,81 Summe der Belastungen: ● Miete und Betriebskosten: EUR 5.220,-- ● Wert der freien Station

§ 292ASVG für das Jahr 2012: EUR 260,35 monatlich

Wert der freien Station

Paragraph 292, ASVG für das Jahr 2012: EUR 260,35 monatlich Einkommen für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 abzüglich der Belastungen und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station: + EUR 27.898,67. Einkommen 01.01.2013 bis 31.12.2013: ● Familienbeihilfe: EUR 11.850,60 ● Kinderbetreuungsgeld: EUR 4.488,62 ● Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei Fa. „H.“ GmbH: EUR 15.847,19 Summe der Belastungen: ● Miete und Betriebskosten: EUR 5.220,-- ● Wert der freien Station

§ 292ASVG für das Jahr 2013: EUR 267,40 monatlich

Wert der freien Station

Paragraph 292, ASVG für das Jahr 2013: EUR 267,40 monatlich Einkommen für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 abzüglich der Belastungen und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station: + EUR 30.198,09. Einkommen Jänner 2014: ● Familienbeihilfe: EUR 987,55 ● Kinderbetreuungsgeld: EUR 638,29 ● Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei Fa. „H.“ GmbH: EUR 1.474,12 Summe der Belastungen: ● Miete und Betriebskosten: EUR 435,-- ● Wert der freien Station

§ 292ASVG für das Jahr 2014: EUR 274,06 monatlich

Wert der freien Station

Paragraph 292, ASVG für das Jahr 2014: EUR 274,06 monatlich Einkommen für Jänner 2014 abzüglich der Belastungen und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station: + EUR 2.932,

  1. Somit ergibt sich ein Gesamteinkommen für den Berechnungszeitraum (Februar 2011 bis Jänner 2014 - insgesamt 36 Monate) unter Berücksichtigung der Aufwendungen iSd § 10 Abs 5 StbG idgF in Höhe von Somit ergibt sich ein Gesamteinkommen für den Berechnungszeitraum (Februar 2011 bis Jänner 2014 - insgesamt 36 Monate) unter Berücksichtigung der Aufwendungen iSd Paragraph 10, Absatz 5, StbG idgF in Höhe von + EUR 83.003,25 Der Hauptbeschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf B 1 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) laut Zertifikat des Prüfungskuratoriums des ÖSD vom 21.12.
  2. Laut Prüfungszeugnis der belangten Behörde vom 13.02.2012 hat der Hauptbeschwerdeführer die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien

§ 10aStb

G 1985 (Staatsbürgerschaftsprüfung) erfolgreich bestanden.Der Hauptbeschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf B 1 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) laut Zertifikat des Prüfungskuratoriums des ÖSD vom 21.12.2011. Laut Prüfungszeugnis der belangten Behörde vom 13.02.2012 hat der Hauptbeschwerdeführer die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien

Paragraph 10 a, StbG 1985 (Staatsbürgerschaftsprüfung) erfolgreich bestanden. Die minderjährigen Kinder des Hauptbeschwerdeführers (6, 4, und 2 Jahre alt) wurden alle in Wien geboren, verfügen über Geburtsurkunden und sind im Reisepass des Hauptbeschwerdeführers eingetragen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 31.01.2014 verfügten alle drei Kinder über einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß-Rot – Karte plus“ und waren daher im Bundesgebiet niedergelassen. Mit Schriftsatz vom 31.01.2014 beantragte die Kindesmutter, Frau F. L., geboren am ... 1981, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Hauptbeschwerdeführer auf ihre Kinder zu erstrecken. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I. Zur Säumnisbeschwerde:römisch eins. Zur Säumnisbeschwerde:

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 28Abs. 7 Vw

GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Aufl., K 4 zu § 8). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 73, AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann vergleiche etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Aufl., K 4 zu Paragraph 8,). Der Hauptbeschwerdeführer hat am 31.01.2014 persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Die belangte Behörde hat über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH,
  3. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen vergleiche VwGH,
  4. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Es liegt auf der Hand, dass der gegenständliche Akt über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten (so zwischen 01.02.2014 und 13.08.2014) augenscheinlich ohne ersichtlichen Grund nicht bearbeitet wurde, obwohl sämtliche Anfragen seitens der zuständigen Behörden beantwortet wurden, der Hauptbeschwerdeführer alle verfahrensdienliche Unterlagen vorgelegt hat und der Antrag entscheidungsreif war. Innerhalb dieses Zeitraumes wurden keine Verfahrensschritte gesetzt. Das Verfahren ist seit mehr als 1,5 Jahre offen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die eingetretene Säumnis der Behörde zuzurechnen ist und daher der nunmehr eingebrachten Säumnisbeschwerde unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur Berechtigung zukommt. Da somit die Voraussetzungen des § 8 VwGVG vorliegen ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen. Von einem Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie Abstand genommen. Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 8, VwGVG vorliegen ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen. Von einem Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie Abstand genommen. II. Zum Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft:römisch zwei. Zum Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft: Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der geltenden Fassung lauten: „Verleihung § 10.

(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10,
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
  1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
  2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  3. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  4. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
  5. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
  6. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  7. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  8. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  9. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
  10. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1a)Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b)Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensun- terhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen

§ 53Abs.

2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt; 1. bestimmte Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;

  1. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
  2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
  3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
  4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 4.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

§ 66FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 6.

gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3)Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
  1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
  2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4)(…)
(5)Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(5)Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 7 sowie des Absatz 3, entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7)Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren

Abs. 6 festgelegt werden.

(7)Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren

Absatz 6, festgelegt werden. § 10a.

(1)Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der NachweisParagraph 10 a,
(1)Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis 1. über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 2 NAG und 1. über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und 2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

(2)Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:
(2)Ausgenommen von den Nachweisen nach Absatz eins, sind:
  1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;
  2. Fälle der Paragraphen 10, Absatz 4 und 6, 11 a Absatz 2, 13, 57, 58 c, sowie 59;
  3. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;
  4. Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.
  5. andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.
(3)
(4)
(4a)….
(5)Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3 oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
(5)Der Nachweis nach Absatz eins, Ziffer 2, ist, soweit dieser nicht nach Absatz 3, oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
  1. Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige oder die richtigen erkannt werden müssen;
  2. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;
  3. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.
(6)Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung I) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
(6)Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung römisch eins) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
  1. Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der
  2. Klasse

Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008;

  1. Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der
  2. Klasse

Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,;

  1. die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der
  2. Klasse

Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, zu orientieren.

  1. die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der
  2. Klasse

Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,, zu orientieren.

(7)Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung II) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen.
(7)Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung römisch zwei) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen. § 11. Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.Paragraph 11, Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft. § 20.
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wennParagraph 20,
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
  1. er nicht staatenlos ist;
  2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
  3. weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und
  4. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
(2)Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(2)Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(3)Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
  1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
  2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
(4)Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären …“

§ 17Abs 1 Stb

G ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wennGemäß Paragraph 17, Absatz eins, StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn 1. der Mutter

§ 143ABGB, oder1.

der Mutter

Paragraph 143, ABGB, oder 2. dem Vater

§ 144Abs.

1 ABGB 2. dem Vater

Paragraph 144, Absatz eins, ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird.

§ 18Stb

G darf die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.

Paragraph 18, StbG darf die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Das Verwaltungsgericht Wien hat mangels anzuwendender Übergangsbestimmungen im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beachten, sohin das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2014 anzuwenden.Das Verwaltungsgericht Wien hat mangels anzuwendender Übergangsbestimmungen im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beachten, sohin das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in der derzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014, anzuwenden. Zur Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes

§ 10Abs. 1 Z 7 i

Vm. Abs. 5 StbG 1985 ist zunächst Folgendes auszuführen:Zur Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG 1985 ist zunächst Folgendes auszuführen: Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die dazu vorliegenden Materialien lassen erkennen, dass § 10 Abs. 5 StbG nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in § 10 Abs. 1 Z 7 StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. … (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom

  1. August 2007, Zlen. 2006/01/0586, 2007/01/0459 und 2007/01/0695, sowie das Erkenntnis vom
  2. April 2008, Zl. 2007/01/1408).Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die dazu vorliegenden Materialien lassen erkennen, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. … vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom
  3. August 2007, Zlen. 2006/01/0586, 2007/01/0459 und 2007/01/0695, sowie das Erkenntnis vom
  4. April 2008, Zl. 2007/01/1408). Der Hauptbeschwerdeführer hat ein eigenes Einkommen, ist ledig und lebte im Berechnungszeitraum im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und in der Zeit zwischen Februar 2011 und Mai 2001 mit 3 Kinder, in der Zeit zwischen Mai 2011 und Februar 2013 mit 4 Kindern, und in der Zeit zwischen Februar 2013 und Jänner 2014 mit 5 Kindern zusammen. Somit ist zur Überprüfung des gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG das Einkommen des Hauptbeschwerdeführers und der Richtsatz

§ 293

ASVG für eine Einzelperson und 3 (Februar 2011 bis Mai 2011), 4 (Mai 2011 und Februar 2013), bzw. 5 Kinder (Februar 2013 bis Jänner 2014) maßgeblich.Somit ist zur Überprüfung des gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG das Einkommen des Hauptbeschwerdeführers und der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG für eine Einzelperson und 3 (Februar 2011 bis Mai 2011), 4 (Mai 2011 und Februar 2013), bzw. 5 Kinder (Februar 2013 bis Jänner 2014) maßgeblich. Die so errechneten Richtsätze betrugen

§ 293

ASVG in den drei Jahren vor Antragstellung, Februar 2011 bis Jänner 2014 gesamt: EUR 53.876,35. Die so errechneten Richtsätze betrugen

Paragraph 293, ASVG in den drei Jahren vor Antragstellung, Februar 2011 bis Jänner 2014 gesamt: EUR 53.876,35. Es wurden im Hinblick auf regelmäßige Belastungen die Kosten für die Miete und die Betriebskosten für die Wohnung in Wien, M.-gasse berücksichtigt. Im Hinblick auf das Einkommen des Hauptbeschwerdeführers wurde sein Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der Fa. „E.“ und Fa. „H.“ GmbH berücksichtigt wie auch die für die minderjährigen Kinder bezogene Familienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung § 10 Abs. 5 StbG mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 gegenüber der bis dahin bestehenden Regelegung grundlegend geändert. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung Paragraph 10, Absatz 5, StbG mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, gegenüber der bis dahin bestehenden Regelegung grundlegend geändert. In den Erläuternden Bemerkungen (2303 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage) wird diesbezüglich ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen (2303 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage) wird diesbezüglich ausgeführt: „Der bisherige Durchrechnungszeitraum in Abs. 5 wird dahingehend adaptiert, dass zukünftig Staatsbürgerschaftswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt nachweisen müssen. Dies stellt eine Erleichterung dar und werden durch die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes mehr Möglichkeiten für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes als bisher geschaffen. Damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, Härtefälle im Rahmen der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes in sachgerechter Weise zu vermeiden. Mit dieser Adaptierung des Abs. 5 soll klargestellt werden, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate des sechsjährigen Zeitraumes, also die sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt, jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben. Dies bedeutet, dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes

§ 10Abs.

1 Z 7 nicht entgegensteht. „Der bisherige Durchrechnungszeitraum in Absatz 5, wird dahingehend adaptiert, dass zukünftig Staatsbürgerschaftswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt nachweisen müssen. Dies stellt eine Erleichterung dar und werden durch die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes mehr Möglichkeiten für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes als bisher geschaffen. Damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, Härtefälle im Rahmen der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes in sachgerechter Weise zu vermeiden. Mit dieser Adaptierung des Absatz 5, soll klargestellt werden, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate des sechsjährigen Zeitraumes, also die sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt, jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben. Dies bedeutet, dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, nicht entgegensteht. Mit dem neuen letzten Satz des Abs. 5 wird festgelegt, dass der Lebensunterhalt in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als hinreichend gesichert gilt, wenn in diesem Zeitraum Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes bezogen wird.“Mit dem neuen letzten Satz des Absatz 5, wird festgelegt, dass der Lebensunterhalt in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als hinreichend gesichert gilt, wenn in diesem Zeitraum Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes bezogen wird.“ Die belangte Behörde hat die Erteilungsvoraussetzungen, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Dasselbe gilt

§ 17Vw

GVG für das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren.Dasselbe gilt

Paragraph 17, VwGVG für das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren. Die für den gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisenden regelmäßigen Einkünfte sind nunmehr unstrittig aufgrund der abweichenden Bestimmung des § 10 Abs. 5 StbG aus dem Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt geltend zu machen, wobei die letzten sechs Monate vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls geltend zu machen sind.Die für den gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisenden regelmäßigen Einkünfte sind nunmehr unstrittig aufgrund der abweichenden Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG aus dem Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt geltend zu machen, wobei die letzten sechs Monate vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls geltend zu machen sind. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Nicht eindeutig ist nach dem Wortlaut der Bestimmung und den nicht aussagekräftigen Erläuternden Bemerkungen, auf welchen Zeitraum der „letzten drei Jahre“ im zweiten Satz des § 10 Abs. 5 StbG hinsichtlich der Höhe der zu erreichenden Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 abgestellt wird. Nicht eindeutig ist nach dem Wortlaut der Bestimmung und den nicht aussagekräftigen Erläuternden Bemerkungen, auf welchen Zeitraum der „letzten drei Jahre“ im zweiten Satz des Paragraph 10, Absatz 5, StbG hinsichtlich der Höhe der zu erreichenden Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, abgestellt wird. Stellt man nun dem allgemeinen Grundsatz folgend die Richtsätze

§ 293

ASVG der letzten drei Jahre vor Entscheidung dem geltend gemachten Einkommen vor Antragstellung gegenüber, so entsteht mit fortlaufender Verfahrensdauer und jährlicher Valorisierung der gesetzlichen Richtsätze eine zunehmende Differenz zwischen den einmal geltend gemachten ex post nicht mehr änderbaren Einkünften vor Antragstellung und den der Höhe nach steigenden Richtsätzen

§ 293ASVG.

Zudem entsprechen diesfalls die geltend gemachten Monate vor Antragstellung zunehmend nicht mehr den zum Vergleich herangezogenen Monaten vor dem Entscheidungszeitpunkt.Stellt man nun dem allgemeinen Grundsatz folgend die Richtsätze

Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre vor Entscheidung dem geltend gemachten Einkommen vor Antragstellung gegenüber, so entsteht mit fortlaufender Verfahrensdauer und jährlicher Valorisierung der gesetzlichen Richtsätze eine zunehmende Differenz zwischen den einmal geltend gemachten ex post nicht mehr änderbaren Einkünften vor Antragstellung und den der Höhe nach steigenden Richtsätzen

Paragraph 293, ASVG. Zudem entsprechen diesfalls die geltend gemachten Monate vor Antragstellung zunehmend nicht mehr den zum Vergleich herangezogenen Monaten vor dem Entscheidungszeitpunkt. Für die Staatsbürgerschaftswerber wäre somit zum Zeitpunkt der Antragstellung und initiativen eigenen Geltendmachung der (besten) Einkünfte aus den letzten sechs Jahren, nicht absehbar, ob damit die bis zum Abschluss des Verfahrens zukünftigen gesetzlichen Richtsätze erfüllt werden können. Die belangte Behörde hätte es im Ergebnis in der Hand mit Dauer des Verfahrens und ihrem Entscheidungszeitpunkt die zu erfüllenden Richtsätze des § 293 ASVG zu bestimmen.Für die Staatsbürgerschaftswerber wäre somit zum Zeitpunkt der Antragstellung und initiativen eigenen Geltendmachung der (besten) Einkünfte aus den letzten sechs Jahren, nicht absehbar, ob damit die bis zum Abschluss des Verfahrens zukünftigen gesetzlichen Richtsätze erfüllt werden können. Die belangte Behörde hätte es im Ergebnis in der Hand mit Dauer des Verfahrens und ihrem Entscheidungszeitpunkt die zu erfüllenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG zu bestimmen. Diese insofern undifferenzierte Auslegung widerspricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien dem Vertrauensschutz auf eine hinreichende gesetzliche Determination von Einbürgerungsbestimmungen und der Intention des Gesetzgebers mit der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2013 eine gewisse Erleichterung für Staatsbürgerschaftswerber zu schaffen und insbesondere den wiederholten Nachweis des aktuell gesicherten Lebensunterhaltes bis zur Entscheidung über den Staatsbürgerschaftsantrag hintanzuhalten. Ausgehend von der vom Gesetzgeber sinngemäß formulierten Voraussetzung, dass

§ 10Abs. 5 Stb

G der Lebensunterhalt im geltend gemachten Zeitraum ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen hinreichend gesichert sein muss und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG zu entsprechen hat, ist grundsätzlich auch ableitbar, dass der Gesetzgeber beabsichtigte die jeweils geltend gemachten Monatseinkünfte aus den sechs Jahren vor Antragstellung eben diesen gesetzlichen Richtsätzen aus den gleichen Monaten in den sechs Jahren vor Antragstellung gegenüberzustellen. Ausgehend von der vom Gesetzgeber sinngemäß formulierten Voraussetzung, dass

Paragraph 10, Absatz 5, StbG der Lebensunterhalt im geltend gemachten Zeitraum ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen hinreichend gesichert sein muss und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG zu entsprechen hat, ist grundsätzlich auch ableitbar, dass der Gesetzgeber beabsichtigte die jeweils geltend gemachten Monatseinkünfte aus den sechs Jahren vor Antragstellung eben diesen gesetzlichen Richtsätzen aus den gleichen Monaten in den sechs Jahren vor Antragstellung gegenüberzustellen. Die Wendung „der letzten drei Jahre“ im letzten Satzteil des § 10 Abs. 5 StbG, hätte jedoch diesfalls keinen Anwendungsbereich, wolle man dem Gesetzgeber nicht ein legistisches Versehen unterstellen.Die Wendung „der letzten drei Jahre“ im letzten Satzteil des Paragraph 10, Absatz 5, StbG, hätte jedoch diesfalls keinen Anwendungsbereich, wolle man dem Gesetzgeber nicht ein legistisches Versehen unterstellen. Gegen die zuletzt dargelegte Interpretation spricht aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht nur der explizite Wortlaut des § 10 Abs. 5 StbG, sondern auch eine teleologische Interpretation des Staatsbürgerschaftsgesetzes, wonach es im Interesse eines nachhaltig gesicherten Lebensunterhaltes bei Staatsbürgerschaftsverleihung regelmäßig geboten ist, die geltend gemachten Einkünfte den zum Antragszeitpunkt aktuellen und zeitnahen gesetzlichen Richtsätzen gegenüberzustellen. So hat auch die konkrete persönliche Lebenssituation der Staatsbürgerschaftswerber wie Haushaltsgemeinschaft, Personenstand, Sorgepflichten im Antragszeitraum in die Berechnung einzufließen. Gegen die zuletzt dargelegte Interpretation spricht aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht nur der explizite Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 5, StbG, sondern auch eine teleologische Interpretation des Staatsbürgerschaftsgesetzes, wonach es im Interesse eines nachhaltig gesicherten Lebensunterhaltes bei Staatsbürgerschaftsverleihung regelmäßig geboten ist, die geltend gemachten Einkünfte den zum Antragszeitpunkt aktuellen und zeitnahen gesetzlichen Richtsätzen gegenüberzustellen. So hat auch die konkrete persönliche Lebenssituation der Staatsbürgerschaftswerber wie Haushaltsgemeinschaft, Personenstand, Sorgepflichten im Antragszeitraum in die Berechnung einzufließen. Andernfalls die belangte Behörde zum Entscheidungszeitpunkt die nicht mehr aktuellen und den Lebenserhaltungskosten nicht entsprechenden gesetzlichen Richtsätze von vor sechs Jahren vor Antragstellung heranzuziehen hätte. Es ist evident, dass dem Vergleich mit jahrelang überholten Richtsätzen hinsichtlich eines nachhaltig gesicherten Lebensunterhaltes und eines zukünftig nicht zu erwartenden Bezuges von Sozialhilfeleistungen keine Aussagekraft mehr zukommen kann. Zusammengefasst vertritt das Verwaltungsgericht Wien die Auffassung, dass § 10 Abs. 5 StbG in der geltenden Fassung dahingehend zu verstehen ist, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt - ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre vor Antragstellung entsprechen sollen. Zusammengefasst vertritt das Verwaltungsgericht Wien die Auffassung, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG in der geltenden Fassung dahingehend zu verstehen ist, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt - ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre vor Antragstellung entsprechen sollen. Sowohl betreffend der Einkünfte, als auch der gesetzlichen Richtsätze wird sohin in derselben Bestimmung systematisch übereinstimmend auf den Antragszeitpunkt abgestellt. Die geltend gemachten durchschnittlichen Nettoeinkünfte des Hauptbeschwerdeführers (welcher fallbezogen mit dem Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung übereinstimmt) übersteigen die Summe der genannten Einzelrichtsätze

§ 293ASVG im Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung.

Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer ist somit

§ 10Abs. 5 Stb

G gesichert.Die geltend gemachten durchschnittlichen Nettoeinkünfte des Hauptbeschwerdeführers (welcher fallbezogen mit dem Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung übereinstimmt) übersteigen die Summe der genannten Einzelrichtsätze

Paragraph 293, ASVG im Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer ist somit

Paragraph 10, Absatz 5, StbG gesichert. Sämtliche andere Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Hauptbeschwerdeführer

§ 10ff Stb

G und die Erstreckung dieser an seine Kinder

§ 17ff Stb

G sind vorbehaltlich des § 20 Abs 1 StbG erfüllt. Sämtliche andere Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Hauptbeschwerdeführer

Paragraph 10, ff StbG und die Erstreckung dieser an seine Kinder

Paragraph 17, ff StbG sind vorbehaltlich des Paragraph 20, Absatz eins, StbG erfüllt.

Art 29

der Verfassung der Bundesrepublik Nigeria hat jeder volljähriger Nigerianer, der auf Staatsangehörigkeit verzichten will, dafür eine Erklärung abzugeben, die vom Präsidenten der Bundesrepublik registriert wird. Mit der Registrierung endet die nigerianische Staatsbürgerschaft. Der Präsident kann die Registrierung ablehnen, wenn diese "aus anderen Gründen der öffentlichen Ordnung widerspricht“ (Art. 29 der Verfassung der Bundesrepublik Nigeria 1999, zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Nigeria).

Artikel 29

, der Verfassung der Bundesrepublik Nigeria hat jeder volljähriger Nigerianer, der auf Staatsangehörigkeit verzichten will, dafür eine Erklärung abzugeben, die vom Präsidenten der Bundesrepublik registriert wird. Mit der Registrierung endet die nigerianische Staatsbürgerschaft. Der Präsident kann die Registrierung ablehnen, wenn diese "aus anderen Gründen der öffentlichen Ordnung widerspricht“ (Artikel 29, der Verfassung der Bundesrepublik Nigeria 1999, zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Nigeria). Somit kann ein volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger auf Antrag aus der nigerianischen Staatsangehörigkeit entlassen werden. Es ist kein Grund hervorgekommen, weshalb der Hauptbeschwerdeführer, der über Identitätsdokumente und Personenstandsdokumente seines Heimatlandes verfügt, der Nachweis des Ausscheidens aus dem nigerianischen Staatsverband unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Ein dahingehendes Vorbringen wurde nicht erstattet.

§ 10Abs 1 i

Vm § 20 StbG war den Beschwerdeführern die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft daher zunächst zuzusichern.

Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, StbG war den Beschwerdeführern die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft daher zunächst zuzusichern. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung wie die Bestimmung des § 10 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 zu verstehen ist, insbesondere im Hinblick auf die für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes heranzuziehenden Richtsätze

§ 293des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.

Nr. 189/1955.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung wie die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, zu verstehen ist, insbesondere im Hinblick auf die für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes heranzuziehenden Richtsätze

Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.071.1.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.