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{'item': 'VGW-162/006/12007/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.10.2015 GeschäftszahlVGW-162/006/12007/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch über die Beschwerde des Herrn Dr. A., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 13.06.2014, gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien, vom 29.01.2014, Zl. 3620-L-10673, betreffend Kammerumlage für das Jahr 2011, gemäß § 1 UmlagenordnungDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch über die Beschwerde des Herrn Dr. A., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 13.06.2014, gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien, vom 29.01.2014, Zl. 3620-L-10673, betreffend Kammerumlage für das Jahr 2011, gemäß Paragraph eins, Umlagenordnung zu Recht e r k a n n t Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2011 gemäß § 1 der Umlagenordnung mit EUR 2.903,53, die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2012 gemäß § 2 der Umlagenordnung mit EUR 691,32 festgesetzt. Diese erhöht sich gemäß § 3 Umlagenordnung um EUR 60,

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2011 gemäß Paragraph eins, der Umlagenordnung mit EUR 2.903,53, die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2012 gemäß Paragraph 2, der Umlagenordnung mit EUR 691,32 festgesetzt. Diese erhöht sich gemäß Paragraph 3, Umlagenordnung um EUR 60,
  2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde: „Zur Wahrung meiner Rechte erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen die Festsetzung der Flöhe der obgenannten Kammerumlagen. Die Hinzurechnung der Beitragszahlungen zum. Wohlfahrtsfonds zur Bemessungsgrundlage der Kammerumlagen verletzt den Gleichheitsgrundsatz zwischen Ärzten, die zur Teilnahme am Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien verpflichtet sind und jenen Ärzten, die keine Wohlfahrtsfondbeiträge zahlen müssen. Es gibt keine sachliche Begründung, warum zum Wohlfahrtsfond verpflichtete Ärzte neben den hohen Wohlfahrtsfondsbeiträgen auch noch dahingehend benachteiligt sind, dass bei der Bemessungsgrundlage zu den Bezügen und Gewinnen noch die eindeutig als Ausgabe zu wertende Wohlfahrtsfondsbeiträge hinzugezählt werden. Um ca. !4 erhöhte Kammerumlagen für zum wohlfahrtsfondsverpflichtete Ärzte sind sachlich in keiner Hinsicht begründbar. Ich steile daher den Antrag bei der Bemessungsgrundlage die Beitragszahlungen zum Wohlfahrtsfonds nicht zu berücksichtigen und den Bescheid dahingehend zu revidieren.“ In der Stellungnahme vom 12.6.2015 gibt der Vertreter der Ärztekammer an: „Der Beschwerdeführer hat im bemessungsrelevanten Jahr 2008 insgesamt EUR 38.683,51 an Beitragszahlungen an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien entrichtet. Wie in der Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid richtig festgehalten ist, wurden diese Zahlungen in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Kammerumlage für das Jahr 2011 einbezogen. Dies ist in § 1 Abs 2 der Umlagenordnung auch ausdrücklich so vorgesehen.„Der Beschwerdeführer hat im bemessungsrelevanten Jahr 2008 insgesamt EUR 38.683,51 an Beitragszahlungen an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien entrichtet. Wie in der Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid richtig festgehalten ist, wurden diese Zahlungen in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Kammerumlage für das Jahr 2011 einbezogen. Dies ist in Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnung auch ausdrücklich so vorgesehen. Was den Einwand der Verfassungswidrigkeit dieses Vorgehens betrifft, kann auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, wenn bezahlte Fondsbeiträge in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Diese können schließlich auch steuermindernd geltend gemacht werden (vgl. VfGH 14.06.2002, B1463/00). Aus diesem Grund lehnte der Verfassungsgerichtshof seither die Behandlung von Beschwerden zu dieser Rechtsfrage ab (vgl. VwGH 25.05.2003, 2002/11/0173). Der Verwaltungsgerichtshof sieht ebenfalls keinerlei Bedenken gegen die Einbeziehung. Dieser hält fest, dass tatsächlich entrichtete Fondsbeiträge, unabhängig davon für welches Beitragsjahr sie geleistet werden, Teil der Bemessungsgrundlage sind (vgl. VwGH 28.04.2005, 2002/11/0085; 25.05.2003, 2002/11/0173). Die erfolgte Einbeziehung steht somit im Einklang mit der komplett einheitlichen Rechtsprechung der Höchstgerichte.Was den Einwand der Verfassungswidrigkeit dieses Vorgehens betrifft, kann auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, wenn bezahlte Fondsbeiträge in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Diese können schließlich auch steuermindernd geltend gemacht werden vergleiche VfGH 14.06.2002, B1463/00). Aus diesem Grund lehnte der Verfassungsgerichtshof seither die Behandlung von Beschwerden zu dieser Rechtsfrage ab vergleiche VwGH 25.05.2003, 2002/11/0173). Der Verwaltungsgerichtshof sieht ebenfalls keinerlei Bedenken gegen die Einbeziehung. Dieser hält fest, dass tatsächlich entrichtete Fondsbeiträge, unabhängig davon für welches Beitragsjahr sie geleistet werden, Teil der Bemessungsgrundlage sind vergleiche VwGH 28.04.2005, 2002/11/0085; 25.05.2003, 2002/11/0173). Die erfolgte Einbeziehung steht somit im Einklang mit der komplett einheitlichen Rechtsprechung der Höchstgerichte. Die belangte Behörde beantragt daher die Beschwerde abzuweisen.“ Der Vertreter des Beschwerdeführers gibt in seiner Stellungnahme vom 7.7.2015 dazu an: „
  3. Für mich ist nicht nachvollziehbar, was mit „meiner Beschwerde vom 13.06.2014 gemeint sein kann. Soweit ich sehe habe ich lediglich die beiliegende Beschwerde vom 16.06.2012 eingebracht.
  4. Der in der Stellungnahme des Präsidenten der Ärztekammer für Wien zitierte Bescheid vom 29.05.2015 ist mir nicht bekannt.
  5. Auf meine Beschwerde vom 16.06.2012 wird - aus offenbar begreiflichen Gründen, da sie auch nicht erwähnt ist - in keiner' Weise inhaltlich eingegangen. Die zitierten Rechtssätze des VfGH und VwGH setzen sich mit der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auseinander, von mir wird jedoch die Festsetzung und Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlagen der Ärztekammer für Wien und der Österreichischen Ärztekammer bekämpft und angezweifelt. Die von mir argumentierte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes von, zum Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds verpflichteten und dazu nicht verpflichteten Ärzten, kann selbstverständlich bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds nicht auftreten, da ja überhaupt nur die eine Gruppe Wohlfahrtsfondsbeiträge leistet. Um ca. 25 % erhöhte Kammerumlagen für zum Wohlfahrtsfonds verpflichtete Ärzte sind sachlich in keiner Weise begründet und eine derartige Differenzierung ist nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als die Zahlungen zum Wohlfahrtsfonds, wie in der Stellungnahme der Ärztekammer von Wien bestätigt, ohnedies schon bei der Bemessungsgrundlage zum Wohlfahrtsfonds hinzugerechnet werden. Ich halte daher meine Beschwerde und die dort gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht. “ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Vorab wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer, bei Einbringung der Beschwerde von unvertreten, gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer vom 29.5.2012 richtet. Sowohl dem erkennenden Gericht als auch dem Vertreter der Ärztekammer sind in der Benennung der in Bezug stehenden Akte Schreibfehler passiert. Inhaltlich wird aber richtig auf die Vorschreibung vom 29.5.2012 Bezug genommen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 in die Ärzteliste eingetragen war und als solcher Umlagenpflichtig war. Die geleisteten Beiträge zum Wohlfahrtsfond sind in der Berechnung der Berechnungsgrundlage der Kammerumlage hinzuzuzählen. Dass diese rechnerisch unrichtig ist wurde nicht bestritten und hat sich auch nicht ergeben. Gemäß § 1 Abs. 1 der Umlagenordnung beträgt die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien 1,9% der Bemessungsgrundlage, jährlich aber höchstens EUR 24.000,00 und gemäß § 1 Abs. 6 mindestens EUR 60,
  6. Gemäß § 2 Abs. 1 der Umlagenordnung beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer 0,5% der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens EUR 12.000,00 und mindestens EUR 40,00 pro Jahr. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Umlagenordnung beträgt die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien 1,9% der Bemessungsgrundlage, jährlich aber höchstens EUR 24.000,00 und gemäß Paragraph eins, Absatz 6, mindestens EUR 60,
  7. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Umlagenordnung beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer 0,5% der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens EUR 12.000,00 und mindestens EUR 40,00 pro Jahr. Von der gemäß § 1 Abs. 2 bis 3 der ermittelten Summe werden gemäß § 1 Abs 4 der Umlagenordnung die ersten EUR 14.500,00 nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer beträgt zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 1 UO, mindestens jedoch EUR 40,.Von der gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 3 der ermittelten Summe werden gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der Umlagenordnung die ersten EUR 14.500,00 nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer beträgt zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph eins, UO, mindestens jedoch EUR 40,. Bemessungsgrundlage beider Kammerumlagen ist gemäß § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen., Bemessungsgrundlage beider Kammerumlagen ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnung das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Vom Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass die Hinzurechnung von entrichteten Beiträgen zum Wohlfahrtsfond bei der Berechnung der Kammerumlage verfassungswidrig ist da der Gleichheitsgrundsatz zwischen denjenigen Ärzten verletzt wird, die einerseits Beiträge zum Wohlfahrtsfond zahlen müssen und jenen die davon befreit sind und deshalb dort keine Hinzurechnung erfolgt. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass (geleistete) Fondeiträge nur dann hinzugerechnet werden können wenn eine Vorschreibung von Beiträgen durch Berechnung der Bemessungsgrundlage für Fondbeiträge auch stattgefunden hat. Gründe dafür, dass eine Berechnung der Bemessungsgrundlage unterbleibt und damit eine Vorschreibung von Fondbeiträgen für Ärzte nicht erfolgt, können verschiedene sein. Diese Gründe bestimmen einerseits das Ärztegesetz und andererseits die Beitragsordnung zum Wohlfahrtsfond für die Ärztekammer für Wien. Als Beispiel sei § 7 der Satzung genannt wo die Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht für Ärzte besteht die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen und einen gleichwertigen Anspruch auf Ruhe- Versorgungsgenuss (z.B. nach dem ASVG) haben. Diese Gründe bestimmen einerseits das Ärztegesetz und andererseits die Beitragsordnung zum Wohlfahrtsfond für die Ärztekammer für Wien. Als Beispiel sei Paragraph 7, der Satzung genannt wo die Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht für Ärzte besteht die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen und einen gleichwertigen Anspruch auf Ruhe- Versorgungsgenuss (z.B. nach dem ASVG) haben. Die Möglichkeit (auf Antrag) von der Beitragspflicht befreit zu werden ergibt sich also auf Grund einer besonderen Voraussetzung nach der Satzung des Wohlfahrtsfonds. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in Bezug auf einen Fondbeitragspflichtigen Arzt kann daraus nicht erblickt werden da eine sachliche Differenzierung danach besteht, ob besondere Kündigungsbedingungen und ein gleichwertiger Anspruch vorliegen. Der Gleichheitsgrundsatz bindet grundsätzlich den Gesetzgeber bzw. den der eine generelle Norm erlassen hat (VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Der Gleichheitsgrundsatz bindet grundsätzlich den Gesetzgeber bzw. den der eine generelle Norm erlassen hat (VfSlg 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Ärzte aus verschiedenen Gründen (sachlich begründbar) anders zu behandeln ergeben sich aus dem Ärztegesetz und der darauf fußenden Umlagenordnung. Schon im § 91 Abs. 3 ÄrzteG ist zu lesen, dass die Umlagen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung festzusetzen sind. Ärzte aus verschiedenen Gründen (sachlich begründbar) anders zu behandeln ergeben sich aus dem Ärztegesetz und der darauf fußenden Umlagenordnung. Schon im Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG ist zu lesen, dass die Umlagen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung festzusetzen sind. Die Schranke zur Regelung innerhalb der sachlichen Begründbarkeit wird im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).Die Schranke zur Regelung innerhalb der sachlichen Begründbarkeit wird im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (VfSlg 14.301 aus 1995,, 15.980 aus 2000, und 16.814 aus 2003,). Wenn es zur Vorschreibung der Kammerumlage für einen von der Beitragspflicht befreiten Arzt kommt, können diese naturgemäß, mangels Leistung von Fondbeiträgen, auch nicht hinzugerechnet werden. Dass grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn bezahlte Fondbeiträge in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, hat der Verfassungsgerichtshof (bezüglich der Festsetzung der Wohlfahrtsfondbeiträge) bereits festgehalten, zumal der dem Einkommen hinzuzurechnende, bereits entrichtete Fondsbeitrag zwischenzeitlich vom (selbstständig) Beitragspflichtigen ohnehin (als Werbungskosten) steuermindernd geltend gemacht werden konnte (VfGH 14.06.2002, B1463/00). Vom angestellten Arzt werden die Beiträge sowieso vom Bruttobezug abgezogen und wirken sich so steuerschonend aus. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht keinerlei Bedenken gegen die Einbeziehung der bezahlten Fondbeiträge. Dieser hält fest, dass tatsächlich entrichtete Fondsbeiträge, unabhängig davon für welches Beitragsjahr sie geleistet werden, Teil der Bemessungsgrundlage sind. (VwGH 28.04.2005, 2002/11/0085; 25.05.2003, 2002/11/0173). Dass sich durch die Hinzuzählung der bezahlten Fondbeiträge eine höhere Bemessungsgrundlage bei der Festsetzung der Kammerumlage ergibt, ist nachvollziehbar. Dass diese nicht berücksichtigt werden können wenn diese (wegen der Befreiung) nicht bezahlt wurden, ist auch verständlich. Auch die Beiträge zur Kammerumlage können jedoch steuermindernd (als Werbungskosten) geltend gemacht werden, weshalb auch die Regelung des § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung nicht verfassungswidrig ist. Dass sich durch die Hinzuzählung der bezahlten Fondbeiträge eine höhere Bemessungsgrundlage bei der Festsetzung der Kammerumlage ergibt, ist nachvollziehbar. Dass diese nicht berücksichtigt werden können wenn diese (wegen der Befreiung) nicht bezahlt wurden, ist auch verständlich. Auch die Beiträge zur Kammerumlage können jedoch steuermindernd (als Werbungskosten) geltend gemacht werden, weshalb auch die Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnung nicht verfassungswidrig ist. Darüber hinaus überschreitet die Vorschreibung nicht den Höchstsatz von 3% der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. Die Kammerumlage für das Jahr 2011 wurde somit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien ermittelt und rechnerisch richtig festgesetzt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war daher unberechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.162.006.12007.2014

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