Obsah (11)
§ 63§ 28§ 25a§ 32§ 14§ 70§ 11§§ 44§ 49§ 50§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.10.2015 GeschäftszahlVGW-151/016/5407/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. D
§ 63Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, id
F BGBl. I Nr. 122/2009 abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des Herrn J. M., vertreten durch Frau A., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.4.2015, MA35-9/3008364-02, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“
Paragraph 63, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.4.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.2.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Schüler“
§ 63Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, id
F BGBl. I Nr. 122/2009 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass jene Schule, die der Beschwerdeführer zu besuchen beabsichtigt, namentlich die „P. GmbH. Schule für allg. und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ in S. (Verwaltung und Seminarzentrum), den notwendigen Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 leg.cit. nicht entspreche.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.4.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.2.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Schüler“
Paragraph 63, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass jene Schule, die der Beschwerdeführer zu besuchen beabsichtigt, namentlich die „P. GmbH. Schule für allg. und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ in S. (Verwaltung und Seminarzentrum), den notwendigen Voraussetzungen nach Paragraph 63, Absatz eins, leg.cit. nicht entspreche. In seiner hiegegen binnen offener Frist erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer auszugsweise wie folgt vor: „Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ermöglicht Drittstaatsangehörigen (vgl dazu § 32 GuKG) eine im Ausland anerkannte Ausbildung in Österreich nostrifizieren zu lassen, um die österreichische Berufsberechtigung als ‚Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/-schwester‘ gem GuKG zu erhalten.„Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ermöglicht Drittstaatsangehörigen vergleiche dazu Paragraph 32, GuKG) eine im Ausland anerkannte Ausbildung in Österreich nostrifizieren zu lassen, um die österreichische Berufsberechtigung als ‚Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/-schwester‘ gem GuKG zu erhalten. Ist die Gleichwertigkeit nicht gänzlich gegeben, kann eine erfolgreiche Nostrifikation an die Bedingung der Absolvierung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen und/oder an die Absolvierung eines/mehrerer Praktika an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege geknüpft werden (vgl § 32
(8)Z 1 und Z 2 GuKG).Ist die Gleichwertigkeit nicht gänzlich gegeben, kann eine erfolgreiche Nostrifikation an die Bedingung der Absolvierung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen und/oder an die Absolvierung eines/mehrerer Praktika an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege geknüpft werden vergleiche Paragraph 32,
(8)Ziffer eins und Ziffer 2, GuKG). De P. GmbH betreibt am Standort S. (H.-straße) eine vom Landeshauptmann gem § 50 GuKG bescheidmäßig bewilligte Schule für allgemeine und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege. Andere Rechtsgrundlagen einer Bewilligung - als der angeführte § 50 GuKG - existieren in der österreichischen Rechtsordnung nicht.De P. GmbH betreibt am Standort S. (H.-straße) eine vom Landeshauptmann gem Paragraph 50, GuKG bescheidmäßig bewilligte Schule für allgemeine und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege. Andere Rechtsgrundlagen einer Bewilligung - als der angeführte Paragraph 50, GuKG - existieren in der österreichischen Rechtsordnung nicht. De P. GmbH betreibt am Standort S.. seit dem Jahr 2008 eine Schule für allgemeinen und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, hält Sonderausbildungslehrgänge gem. §§ 67, 71 und 72 GuKG und Weiterbildungslehrgänge gem. § 64 GuKG ab. Am Standort Ma. werden genannte Sonderausbildungslehrgänge und Weiterbildungslehrgänge angeboten. Bis Oktober 2014 beträgt die Zahl der Absolventinnen und Absolventen rund 1.
- Die derzeitige Schülerinnen/Schülerzahl beträgt rund 260.De P. GmbH betreibt am Standort S.. seit dem Jahr 2008 eine Schule für allgemeinen und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, hält Sonderausbildungslehrgänge gem. Paragraphen 67, 71 und 72 GuKG und Weiterbildungslehrgänge gem. Paragraph 64, GuKG ab. Am Standort Ma. werden genannte Sonderausbildungslehrgänge und Weiterbildungslehrgänge angeboten. Bis Oktober 2014 beträgt die Zahl der Absolventinnen und Absolventen rund 1.
- Die derzeitige Schülerinnen/Schülerzahl beträgt rund
- […] Die Behörde führt in Ihrer Begründung des abweisenden Bescheides an, dass die Schule für allgemeine und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege der P. GmbH über kein Öffentlichkeitsrecht verfüge, (vgl Bescheid MA35-Schule für allgemeine und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege der P. GmbH über kein Öffentlichkeitsrecht verfüge, vergleiche Bescheid MA35- 9/3008364-02, Seite 2,
- Absatz). Laut Rücksprache mit Herrn Mag. Mag. Dr. G. (P. GmbH) unterliegt eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nicht dem Privatschulgesetz, sondern dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz. Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz sieht keine Möglichkeit der Verleihung eines Öffentlichkeitsrechtes vor - im Gegensatz zum Privatschulgesetz aber diesem unterliegt eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege eben nicht. Da keine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege mit Öffentlichkeitsrecht in Österreich existiert, wäre es damit faktisch unmöglich, den Aufenthaltstitel als ‚Schüler/in‘ für einen Nostrifikationslehrgang zu erhalten. Dessen ist sich der Gesetzgeber bewusst. ln den Erläuterungen zu § 49 des GuKG wird von Weiss/Lust ausgeführt dass: ‚Aus aufenthaltsrechtlicher Sicht sind Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und sind damit in der Regel unter § 63 NAG subsumierbar, welcher den Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsbewilligung - Schüler‘ normiert. Drittstaatsangehörige, die eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren möchten, müssten daher eine ‚Aufenthaltsbewilligung – Schüler‘ gem. § 63 NAG beantragen.‘ln den Erläuterungen zu Paragraph 49, des GuKG wird von Weiss/Lust ausgeführt dass: ‚Aus aufenthaltsrechtlicher Sicht sind Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und sind damit in der Regel unter Paragraph 63, NAG subsumierbar, welcher den Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsbewilligung - Schüler‘ normiert. Drittstaatsangehörige, die eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren möchten, müssten daher eine ‚Aufenthaltsbewilligung – Schüler‘ gem. Paragraph 63, NAG beantragen.‘ Die Behörde interpretiert diesen Absatz derart, dass eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege über ein Öffentlichkeitsrecht verfügen muss (vgl Bescheid MA35- 9/3008364-01, Seite 2,
- Absatz). Gemeint ist damit allerdings, dass Schüler von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen (aus aufenthaltsrechtlicher Seht) wie jene von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht zu behandeln sind, da es eben keine Gesundheitsrund Krankenpflegeschulen mit Öffentlichkeitsrecht gibt.Die Behörde interpretiert diesen Absatz derart, dass eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege über ein Öffentlichkeitsrecht verfügen muss vergleiche Bescheid MA35- 9/3008364-01, Seite 2,
- Absatz). Gemeint ist damit allerdings, dass Schüler von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen (aus aufenthaltsrechtlicher Seht) wie jene von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht zu behandeln sind, da es eben keine Gesundheitsrund Krankenpflegeschulen mit Öffentlichkeitsrecht gibt. Eine derartige Aufenthaltsbewilligung ‚Schüler‘ wurde am 12.02.2015 beantragt. Der Antragsteller verfügt über sämtliche Voraussetzungen der Aufnahme an eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege und hat daraufhin nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen auch einen Fixplatz vom Schulträger zugesagt erhalten. Eine derartige Bestätigung wurde der Behörde übermittelt. Eine Zertifizierung als ‚nichtschulische Bildungseinrichtung‘ gem. § 70 NAG der P. GmbH liegt nicht vor, ist aber für die Erteilung des Aufenthaltstitels ‚Schüler‘ im Rahmen eines Nostrifikationslehrganges auch nicht erforderlich, da die Voraussetzungen des § 63 NAG erfüllt sind.Eine Zertifizierung als ‚nichtschulische Bildungseinrichtung‘ gem. Paragraph 70, NAG der P. GmbH liegt nicht vor, ist aber für die Erteilung des Aufenthaltstitels ‚Schüler‘ im Rahmen eines Nostrifikationslehrganges auch nicht erforderlich, da die Voraussetzungen des Paragraph 63, NAG erfüllt sind. Der Einwand der Behörde, dass die Theorieunterrichte nur blockweise stattfinden greift nicht, da es sich dabei um eine innerorganisatorische Angelegenheit der Schule/Direktorin (vgl § 4
(2)Z 1 GuK-AV) handelt. Eine blockweise Organisation der Stundenplanung im konkreten Fall wurde aus didaktischen und pädagogischen Gründen gewählt, um den methodischen Anforderungen des dualen Ausbildungsprinzips von Theorie und Praxis einer Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung gerecht zu werden. Ergänzend sei angeführt, dass eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nicht den Unterrichts-/Ferienzeiten des Regelschulwesens unterliegt.“ (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)Der Einwand der Behörde, dass die Theorieunterrichte nur blockweise stattfinden greift nicht, da es sich dabei um eine innerorganisatorische Angelegenheit der Schule/Direktorin vergleiche Paragraph 4,
(2)Ziffer eins, GuK-AV) handelt. Eine blockweise Organisation der Stundenplanung im konkreten Fall wurde aus didaktischen und pädagogischen Gründen gewählt, um den methodischen Anforderungen des dualen Ausbildungsprinzips von Theorie und Praxis einer Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung gerecht zu werden. Ergänzend sei angeführt, dass eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nicht den Unterrichts-/Ferienzeiten des Regelschulwesens unterliegt.“ (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den Verwaltungsakt vor. Aus dem insoweit unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und nach Einsicht in öffentlich zugängliche Quellen und öffentliche Register ergibt sich für das Verwaltungsgericht Wien der folgende Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Indien, stellte am 12.2.2015 bei der österreichischen Botschaft in Neu Delhi einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Schüler“
§ 63Abs. 1 NAG. Diesem Antrag war u.a. eine mit 20.1.2015 datierte Bestätigung der Direktorin der „P. Gmb
H. Schule für allg. und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ in S. beigeschlossen, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer „am Nostrifikationslehrgang an der P. GmbH teilnimmt. Die Ausbildung beginnt im März 2015 und endet voraussichtlich im Dezember 2015.“ Ebenfalls beigeschlossen war ein Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 20.9.2013
§ 32Abs. 1 und 8 des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – Gu
KG), BGBl. I Nr. 108/1997, idgF wonach die vom Beschwerdeführer bereits in Indien absolvierte Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege als einem österreichischen Diplom über die Berechtigung zur Ausübung des Berufes „Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ gleichwertig anerkannt wird, sofern vom Beschwerdeführer Ergänzungsprüfungen in den Fächern „Berufsethik und Berufskunde der Gesundheits- und Krankenpflege“, „Gesundheits- und Krankenpflege“, „Pflege von alten Menschen“, Hygiene (und Infektionslehre)“, (Ernährung) Kranken- und Diätkost“, „Pharmakologie“, „Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre“ und „Berufsspezifische Rechtsgrundlagen“ sowie Praktika auf den Gebieten „Akutpflege im operativen Fachbereich“ und „Langzeitpflege/rehabilitive Pflege“ an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert werden.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Indien, stellte am 12.2.2015 bei der österreichischen Botschaft in Neu Delhi einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Schüler“
Paragraph 63, Absatz eins, NAG. Diesem Antrag war u.a. eine mit 20.1.2015 datierte Bestätigung der Direktorin der „P. GmbH. Schule für allg. und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ in S. beigeschlossen, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer „am Nostrifikationslehrgang an der P. GmbH teilnimmt. Die Ausbildung beginnt im März 2015 und endet voraussichtlich im Dezember 2015.“ Ebenfalls beigeschlossen war ein Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 20.9.2013
Paragraph 32, Absatz eins und 8 des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, idgF wonach die vom Beschwerdeführer bereits in Indien absolvierte Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege als einem österreichischen Diplom über die Berechtigung zur Ausübung des Berufes „Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ gleichwertig anerkannt wird, sofern vom Beschwerdeführer Ergänzungsprüfungen in den Fächern „Berufsethik und Berufskunde der Gesundheits- und Krankenpflege“, „Gesundheits- und Krankenpflege“, „Pflege von alten Menschen“, Hygiene (und Infektionslehre)“, (Ernährung) Kranken- und Diätkost“, „Pharmakologie“, „Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre“ und „Berufsspezifische Rechtsgrundlagen“ sowie Praktika auf den Gebieten „Akutpflege im operativen Fachbereich“ und „Langzeitpflege/rehabilitive Pflege“ an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert werden. Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5.3.2015 über das Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach jene Einrichtung, die der Beschwerdeführer zu besuchen beabsichtigt, nicht den Voraussetzungen des § 63 NAG entspricht. Der Beschwerdeführer entgegnete dem mit Schreiben vom 9.4.2015 auszugsweise wie folgt:Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5.3.2015 über das Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach jene Einrichtung, die der Beschwerdeführer zu besuchen beabsichtigt, nicht den Voraussetzungen des Paragraph 63, NAG entspricht. Der Beschwerdeführer entgegnete dem mit Schreiben vom 9.4.2015 auszugsweise wie folgt: „Mit Ihrem Schreiben vom 05.03.2015 - erhalten in Indien am 30.03.2015 - stellen Sie fest, dass die Schule P., die sich Herr J. M. in Österreich ausgesucht habe, und die ihm nach erfolgter Aufnahmeprüfung einen Schulplatz zwecks Nostrifizierungslehrgang zugesichert hat, kein Öffentlichkeitsrecht besitze. Somit habe er keine Berechtigung, einen Aufenthaltstitel als Schüler zu erhalten. Ich wandte mich an Herrn Mag. Mag. Dr. G., von der P., der telefonisch ausdrücklich betonte, dass die Schule eine redlich ordnungsgemäß geführte Einrichtung ist. Diese Schule sei mit Befugnissen ausgestattet, wie jede andere Krankenpflegeschule in Österreich. Ich weiß persönlich, dass mehrere Drittstaatsangehörige - auch aus Indien - derzeit in dieser Schule Nostrifizierungslehrgänge besuchen, mehrere dort solche Lehrgänge (im Sinne der diesbezüglichen Bescheide der MA 15) absolviert haben und bereits in Österreich als Dipl. Krankenpflegerin arbeiten. Auch aus diesem Grund ist Ihre derzeitige Rechtsmeinung über die obgenannte Schule unbegreiflich.“ Schließlich erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Bei jener Einrichtung, deren Besuch vom Beschwerdeführer beabsichtigt wird, handelt es sich um eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung konstituierte Schule für Gesundheits- und Krankenpflege mit Unternehmenssitz in .... Diese Schule bietet u.a. Kurse zur Erfüllung der Voraussetzungen für Nostrifikationen bzw. Berufszulassungen an, wobei sich die Ausbildungsinhalte individuell aus dem Inhalt des jeweiligen Nostrifikationsbescheides ergeben und Kurstermine je nach Bedarf vereinbart werden. Der „P. GmbH“ wurde das Öffentlichkeitsrecht
§ 14Abs.
1 oder 2 Privatschulgesetz bislang ebenso wenig verliehen wie ein Zertifikat
§ 70Abs.
1 NAG.Bei jener Einrichtung, deren Besuch vom Beschwerdeführer beabsichtigt wird, handelt es sich um eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung konstituierte Schule für Gesundheits- und Krankenpflege mit Unternehmenssitz in .... Diese Schule bietet u.a. Kurse zur Erfüllung der Voraussetzungen für Nostrifikationen bzw. Berufszulassungen an, wobei sich die Ausbildungsinhalte individuell aus dem Inhalt des jeweiligen Nostrifikationsbescheides ergeben und Kurstermine je nach Bedarf vereinbart werden. Der „P. GmbH“ wurde das Öffentlichkeitsrecht
Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 Privatschulgesetz bislang ebenso wenig verliehen wie ein Zertifikat
Paragraph 70, Absatz eins, NAG. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen: Die maßgebliche Bestimmung des § 63 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet in ihrer geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 63, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet in ihrer geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wie folgt: „
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
- ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
- Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind;
- Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sind;
- Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70) oder
- Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (Paragraph 70,) oder
- außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1 oder 2 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt.
- außerordentliche Schüler einer Schule nach Ziffer eins, oder 2 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Absatz eins,, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“ In den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 952 BlgNR
- GP, 145) zur Stammfassung des NAG wird zu § 63 leg.cit. – auszugsweise – wie folgt ausgeführt:In den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 952 BlgNR
- GP, 145) zur Stammfassung des NAG wird zu Paragraph 63, leg.cit. – auszugsweise – wie folgt ausgeführt: „Diese Bestimmung soll den Schülerbegriff dahingehend definieren, als es nach den dazu korrespondierenden schulrechtlichen Bestimmungen getroffenen schulischen Besonderheiten sinnvoll und zweckmäßig erscheint. Demnach ist hinsichtlich des Schultypus zwischen öffentlichen Schulen, das sind etwa sämtliche im Schulorganisationsgesetz definierte Schulen, Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und Statutschulen mit Öffentlichkeitsrecht im Sinne des Privatschulgesetzes zu unterscheiden. Solche Statutschulen sind Schulen, die von der öffentlichen Hand nicht angeboten werden und ein eigenes schulorganisatorisches und schulunterrichtliches Konzept verwirklichen (Musikschulen, Konservatorien oder Schulen für Altendienste und Pflegehilfe). Es soll nun jenen Schülern eine Aufenthaltsbewilligung bei Erfüllung der Voraussetzungen des
- Teiles erteilt werden, die ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind, Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht sind oder Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung (§ 70), wie etwa das Friedenszentrum Burg Schlaining, sind.“Es soll nun jenen Schülern eine Aufenthaltsbewilligung bei Erfüllung der Voraussetzungen des
- Teiles erteilt werden, die ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind, Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht sind oder Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung (Paragraph 70,), wie etwa das Friedenszentrum Burg Schlaining, sind.“ Mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 erfolgte insoweit eine Ergänzung des § 63 NAG gegenüber seiner Stammfassung, als nun auch außerordentlichen Schülern einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht bei Erstanträgen eine Aufenthaltsbewilligung nach dieser Bestimmung ausgestellt werden konnte (vgl. Abs. 1 Z 5 par.cit.; zur alten Rechtslage vgl. VwGH 31.3.2008, 2006/21/0308). Der Kreis der in § 63 Abs. 1 NAG genannten Schultypen wurde vom Gesetzgeber hingegen – bis dato – nicht erweitert.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, erfolgte insoweit eine Ergänzung des Paragraph 63, NAG gegenüber seiner Stammfassung, als nun auch außerordentlichen Schülern einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht bei Erstanträgen eine Aufenthaltsbewilligung nach dieser Bestimmung ausgestellt werden konnte vergleiche Absatz eins, Ziffer 5, par.cit.; zur alten Rechtslage vergleiche VwGH 31.3.2008, 2006/21/0308). Der Kreis der in Paragraph 63, Absatz eins, NAG genannten Schultypen wurde vom Gesetzgeber hingegen – bis dato – nicht erweitert. § 70 NAG lautet seit seinem In-Kraft-Treten mit BGBl. I Nr. 100/2005 unverändert wie folgt:Paragraph 70, NAG lautet seit seinem In-Kraft-Treten mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, unverändert wie folgt: „Zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtung § 70.
(1)Der Bundesminister für Inneres hat nichtschulischen Bildungseinrichtungen auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn diese den Aufgaben und dem Wesen einer Schule im Sinne des § 2 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und den Aufgaben nach Art und Umfang ihres Bestehens entsprechen. Zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Nichtschulische Bildungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung.Paragraph 70,
(1)Der Bundesminister für Inneres hat nichtschulischen Bildungseinrichtungen auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn diese den Aufgaben und dem Wesen einer Schule im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, und den Aufgaben nach Art und Umfang ihres Bestehens entsprechen. Zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Nichtschulische Bildungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung.
(2)Eine Verlängerung des Zertifikates ist mit Bescheid zu verweigern und ein bestehendes Zertifikat ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Zertifizierung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Zertifizierung erschlichen wurde.
(3)Die Verlängerung des Zertifikates kann mit Bescheid verweigert oder ein bestehendes Zertifikat kann entzogen werden, wenn Verantwortliche einer nichtschulischen Bildungseinrichtung mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs. 2 Z 1 oder 2 rechtskräftig bestraft wurden.
(3)Die Verlängerung des Zertifikates kann mit Bescheid verweigert oder ein bestehendes Zertifikat kann entzogen werden, wenn Verantwortliche einer nichtschulischen Bildungseinrichtung mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 rechtskräftig bestraft wurden.
(4)Verantwortliche von zertifizierten nichtschulische Bildungseinrichtungen haben unverzüglich
- die örtlich zuständige Behörde über jeden in der Person eines Auszubildenden gelegenen Umstand, der die Fortsetzung seiner Ausbildung nicht erwarten lässt, oder innerhalb von zwei Monaten über den Abschluss einer Ausbildung eines Schülers und
- den Bundesminister für Inneres über jeden Umstand, der die Erfüllung der Aufgaben
Abs. 1 unmöglich macht,2. den Bundesminister für Inneres über jeden Umstand, der die Erfüllung der Aufgaben
Absatz eins, unmöglich macht, in Kenntnis zu setzen.“ In den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 146
- f)wird ausgeführt: „Da es auf Grund des breiten Bildungsangebotes und der verstärkten Annahme des zweiten Bildungsweges eine Vielzahl von Möglichkeiten gibt, schulische oder schulähnliche Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, stellt es aus dem Gesichtspunkt eines auf die Zuwanderung gerichteten Fremdenwesens eine besondere Herausforderung dar, jene nichtschulischen Bildungseinrichtungen zu bezeichnen, die einerseits den Aufgaben und dem Wesen einer österreichischen Schule nach dem Schulorganisationsgesetz entsprechen und anderseits deren Besuch auch einen gerechtfertigten Aufenthalt in Österreich vermitteln soll. Es wird daher vorgeschlagen, jene nichtschulischen Bildungseinrichtungen, die nicht schon auf Grund gesetzlicher Vorgaben diesem Standard gerecht werden, einem Zertifizierungsverfahren zu unterwerfen. Demnach soll der Bundesminister für Inneres auf begründeten Antrag einer nichtschulischen Bildungseinrichtung mit Bescheid ein Zertifikat mit fünfjähriger Geltungsdauer ausstellen, wenn diese Bildungseinrichtung einerseits die in § 2 des Schulorganisationsgesetzes bestimmten Aufgaben erfüllt und dem Wesen einer solchen Schule entspricht sowie anderseits auch ihren Aufgaben nach Art und Umfang ihres Bestehens entspricht.Demnach soll der Bundesminister für Inneres auf begründeten Antrag einer nichtschulischen Bildungseinrichtung mit Bescheid ein Zertifikat mit fünfjähriger Geltungsdauer ausstellen, wenn diese Bildungseinrichtung einerseits die in Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes bestimmten Aufgaben erfüllt und dem Wesen einer solchen Schule entspricht sowie anderseits auch ihren Aufgaben nach Art und Umfang ihres Bestehens entspricht. Um den Zertifizierungsstandard auch auf Dauer zu erhalten, werden begleitend Entzugsmöglichkeiten (Abs. 2 und 3), Meldeverpflichtungen (Abs. 4) und korrespondierend auch Strafbestimmungen vorgeschlagen (s. § 77 Abs. 2).“Um den Zertifizierungsstandard auch auf Dauer zu erhalten, werden begleitend Entzugsmöglichkeiten (Absatz 2 und 3), Meldeverpflichtungen (Absatz 4,) und korrespondierend auch Strafbestimmungen vorgeschlagen (s. Paragraph 77, Absatz 2,).“ Der für das gegenständliche Verfahren relevante § 8 des Bundesgesetzes über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), BGBl. Nr. 242/1962, lautet in seiner geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2015 auszugsweise wie folgt:Der für das gegenständliche Verfahren relevante Paragraph 8, des Bundesgesetzes über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, lautet in seiner geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015, auszugsweise wie folgt: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
- a)Unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215) errichtet und erhalten werden;
- a)Unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14 Absatz 6, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 215) errichtet und erhalten werden;
- b)unter Privatschulen jene Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und
den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;b) unter Privatschulen jene Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und
den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;
- c)–
- o)[…]“ Art. 14 Abs. 6 B-VG, BGBl. 1/1930, lautet in seiner geltenden Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 auszugsweise wie folgt:Artikel 14, Absatz 6, B-VG, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, lautet in seiner geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, auszugsweise wie folgt: „Gesetzlicher Schulerhalter ist der Bund, soweit die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Bundessache ist. Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land oder nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften die Gemeinde oder ein Gemeindeverband, soweit die Gesetzgebung oder Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Landessache ist.“ Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962, lauten in ihrer geltenden Fassung BGBl. I Nr. 48/2014 wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, lauten in ihrer geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, wie folgt: „§ 2. Begriffsbestimmungen.
(1)Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.
(2)[…]
(3)Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Artikel 14 Abs. 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215).
(3)Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Artikel 14 Absatz 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 215).
(4)[…] Öffentlichkeitsrecht. § 13. Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.Paragraph 13, Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.
(1)Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.
(2)Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbunden:
- a)an der Schule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;
- b)der Schule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;
- c)auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des § 23.
- c)auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des Paragraph 23, § 14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.Paragraph 14, Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.
(1)Privatschulen, die
§ 11eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
(1)Privatschulen, die
Paragraph 11, eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
- a)der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und
- b)der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.
(2)Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
- a)die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegen,
- a)die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a, vorliegen,
- b)die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen und
- c)die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat.
(3)Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 lit. a von Gesetzes wegen angenommen.“
(3)Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a und des Absatz 2, Litera a, von Gesetzes wegen angenommen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, lauten in ihrer geltenden Fassung BGBl. I Nr. 185/2013 wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, lauten in ihrer geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, wie folgt: „Nostrifikation § 32.
(1)Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen BereichParagraph 32,
(1)Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich 1. der Hauptwohnsitz, 2. dann der in Aussicht genommene Wohnsitz, 3. dann der in Aussicht genommene Berufssitz, 4. dann der in Aussicht genommene Dienstort und 5. schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit gelegen ist, zu beantragen.
(2)–
(7)[…]
(8)Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
- erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
- erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege. […] Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege § 49.
(1)Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege, Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) zu erfolgen.Paragraph 49,
(1)Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege, Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) zu erfolgen.
(2)Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege dürfen nur an oder in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche
- die zur praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten besitzen,
- mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und
- entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
(3)Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sind so zu führen, daß die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist.
(4)Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat den Schülern Dienstkleidung zur Verfügung zu stellen.
(5)Die Schüler haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld, dessen Höhe nach Anhören der gesetzlichen Vertretung der Dienstnehmer vom Rechtsträger der Schule festzusetzen und zu leisten ist. Das Taschengeld ist im Krankheitsfalle für die Dauer von drei Monaten, längstens jedoch bis zum Ausscheiden aus der Schule weiterzuzahlen. Dieser Anspruch besteht nicht bei Absolvierung einer verkürzten Ausbildung
§§ 44bis 48.
(5)Die Schüler haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld, dessen Höhe nach Anhören der gesetzlichen Vertretung der Dienstnehmer vom Rechtsträger der Schule festzusetzen und zu leisten ist. Das Taschengeld ist im Krankheitsfalle für die Dauer von drei Monaten, längstens jedoch bis zum Ausscheiden aus der Schule weiterzuzahlen. Dieser Anspruch besteht nicht bei Absolvierung einer verkürzten Ausbildung
Paragraphen 44 bis 48, § 50.
(1)Eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege darf nur auf Grund einer Bewilligung des Landeshauptmannes geführt werden.Paragraph 50,
(1)Eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege darf nur auf Grund einer Bewilligung des Landeshauptmannes geführt werden.
(2)Eine Bewilligung
Abs. 1 ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß
(2)Eine Bewilligung
Absatz eins, ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß
- die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
- die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
- die Schule an einer Krankenanstalt
§ 49Abs.
2 errichtet oder die Verbindung zu einer Krankenanstalt
§ 49Abs.
2 gegeben ist und3. die Schule an einer Krankenanstalt
Paragraph 49, Absatz 2, errichtet oder die Verbindung zu einer Krankenanstalt
Paragraph 49, Absatz 2, gegeben ist und
- die in § 43 genannten Voraussetzungen für die praktische Ausbildung erfüllt sind.
- die in Paragraph 43, genannten Voraussetzungen für die praktische Ausbildung erfüllt sind.
(3)Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 1 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.“
(3)Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz eins, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.“ Das erkennende Gericht geht zunächst davon aus, dass § 63 Abs. 1 NAG eine taxative Aufzählung alternativer Schultypen beinhaltet (öffentliche Schule, Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht oder zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtung; vgl. auch die oben zitierten Gesetzesmaterialien) und der Gesetzgeber eine Erweiterung auf andere, hier nicht genannte Typen bewusst unterlassen hat, wie nicht zuletzt die oben erwähnte Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 belegt, in deren Rahmen einzig der Schülerbegriff eine Erweiterung erfahren hat. Demnach ist für den Erwerb eines Aufenthaltstitels nach § 63 NAG zwingende Voraussetzung, dass der Antragsteller eine derartige Einrichtung zu besuchen beabsichtigt, die einem der in Abs. 1 par.cit. genannten Schultypen entspricht. Dem stehen auch unionsrechtliche Bestimmungen, insbesondere jene der Richtlinie 2004/114/EG über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst, ABl. Nr. L 2004/375, 12, nicht entgegen. Das erkennende Gericht geht zunächst davon aus, dass Paragraph 63, Absatz eins, NAG eine taxative Aufzählung alternativer Schultypen beinhaltet (öffentliche Schule, Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht oder zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtung; vergleiche auch die oben zitierten Gesetzesmaterialien) und der Gesetzgeber eine Erweiterung auf andere, hier nicht genannte Typen bewusst unterlassen hat, wie nicht zuletzt die oben erwähnte Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, belegt, in deren Rahmen einzig der Schülerbegriff eine Erweiterung erfahren hat. Demnach ist für den Erwerb eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 63, NAG zwingende Voraussetzung, dass der Antragsteller eine derartige Einrichtung zu besuchen beabsichtigt, die einem der in Absatz eins, par.cit. genannten Schultypen entspricht. Dem stehen auch unionsrechtliche Bestimmungen, insbesondere jene der Richtlinie 2004/114/EG über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst, ABl. Nr. L 2004/375, 12, nicht entgegen. Ebenso wenig hegt das erkennenden Gericht rechtliche Bedenken dagegen, dass Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne der §§ 49 ff GuKG in § 63 Abs. 1 NAG nicht angeführt werden, war es doch gerade der Wille des Gesetzgebers hier eine Korrespondenz mit den Vorgaben des Schulorganisationsgesetzes und des Privatschulgesetzes herzustellen (vgl. die oben zitierten Materialien) und unterliegen die genannten Schulen gerade nicht den Bestimmungen des Schulrechts – sondern eben jenen des GuKG – und sind daher auch nicht als Schulen im schulrechtlichen Sinne anzusehen (vgl. Hausreither in Aigner et al, Handbuch Medizinrecht, Kap. III.11.7.7.3, 2015, rdb.at).Ebenso wenig hegt das erkennenden Gericht rechtliche Bedenken dagegen, dass Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne der Paragraphen 49, ff GuKG in Paragraph 63, Absatz eins, NAG nicht angeführt werden, war es doch gerade der Wille des Gesetzgebers hier eine Korrespondenz mit den Vorgaben des Schulorganisationsgesetzes und des Privatschulgesetzes herzustellen vergleiche die oben zitierten Materialien) und unterliegen die genannten Schulen gerade nicht den Bestimmungen des Schulrechts – sondern eben jenen des GuKG – und sind daher auch nicht als Schulen im schulrechtlichen Sinne anzusehen vergleiche Hausreither in Aigner et al, Handbuch Medizinrecht, Kap. römisch drei.11.7.7.3, 2015, rdb.at). In der vorliegenden Rechtsache ist folglich zu prüfen, ob die „P. GmbH. Schule für allg. und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ in S., deren Besuch vom Beschwerdeführer beabsichtigt wird, einem Schultypus der Z 1 bis 4 des § 63 Abs. 1 NAG entspricht.In der vorliegenden Rechtsache ist folglich zu prüfen, ob die „P. GmbH. Schule für allg. und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ in S., deren Besuch vom Beschwerdeführer beabsichtigt wird, einem Schultypus der Ziffer eins bis 4 des Paragraph 63, Absatz eins, NAG entspricht. Da die genannte Schule in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sohin einer juristischen Person des Privatrechts, konstituiert ist und weder vom Bund noch einem Land – d.h. den gesetzlichen Schulerhaltern – errichtet wurde und erhalten wird, scheidet eine Qualifikation als öffentliche Schule im Sinne des § 8 lit. a Schulorganisationsgesetz iVm Art. 14 Abs. 6 B-VG bzw. nach § 63 Abs. 1 Z 1 NAG aus.Da die genannte Schule in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sohin einer juristischen Person des Privatrechts, konstituiert ist und weder vom Bund noch einem Land – d.h. den gesetzlichen Schulerhaltern – errichtet wurde und erhalten wird, scheidet eine Qualifikation als öffentliche Schule im Sinne des Paragraph 8, Litera a, Schulorganisationsgesetz in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 6, B-VG bzw. nach Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, NAG aus. Auch handelt es sich hier um keine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht
§ 14Abs. 1 Privatschulgesetz bzw. § 63 Abs. 1 Z 2 NAG, wurde doch dieses Recht – zumindest bislang – nicht an die „P. Gmb
H“ verliehen. Eine Bewilligung
§ 50Abs. 1 Gu
KG ist dem jedenfalls nicht gleichzusetzen. Insofern kann der in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen in der Literatur vertretenen Meinung, wonach Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege als Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht in der Regel unter § 63 NAG zu subsumieren seien (vgl. Weiss/Lust, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz7, 2014, 235), zumindest im konkreten Fall nicht gefolgt werden.Auch handelt es sich hier um keine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht
Paragraph 14, Absatz eins, Privatschulgesetz bzw. Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, wurde doch dieses Recht – zumindest bislang – nicht an die „P. GmbH“ verliehen. Eine Bewilligung
Paragraph 50, Absatz eins, GuKG ist dem jedenfalls nicht gleichzusetzen. Insofern kann der in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen in der Literatur vertretenen Meinung, wonach Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege als Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht in der Regel unter Paragraph 63, NAG zu subsumieren seien vergleiche Weiss/Lust, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz7, 2014, 235), zumindest im konkreten Fall nicht gefolgt werden. Aus denselben Gründen scheidet eine Qualifikation der gegenständlichen Einrichtung als Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht
§ 14Abs.
2 Privatschulgesetz bzw. § 63 Abs. 1 Z 3 NAG aus.Aus denselben Gründen scheidet eine Qualifikation der gegenständlichen Einrichtung als Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht
Paragraph 14, Absatz 2, Privatschulgesetz bzw. Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, NAG aus. Schließlich handelt es sich auch um keine zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtung im Sinne des § 63 Abs. 1 Z 4 iVm § 70 Abs. 1 NAG, zumal – zumindest bislang – keine Zertifizierung der „P. GmbH. Schule für allg. und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ durch die Bundesministerin für Inneres erfolgt ist (vgl. das auf der Homepage des Bundesministeriums ersichtliche Verzeichnis zertifizierter nichtschulischer Bildungseinrichtungen) und diese auch nicht von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (d.h. Bund, Länder, Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung) betrieben wird, womit eine bescheidmäßige Zertifizierung
§ 70Abs.
1 letzter Satz NAG entfiele. Die Möglichkeit einer Zertifizierung stünde der gegenständlichen Einrichtung freilich offen.Schließlich handelt es sich auch um keine zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtung im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, NAG, zumal – zumindest bislang – keine Zertifizierung der „P. GmbH. Schule für allg. und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ durch die Bundesministerin für Inneres erfolgt ist vergleiche das auf der Homepage des Bundesministeriums ersichtliche Verzeichnis zertifizierter nichtschulischer Bildungseinrichtungen) und diese auch nicht von einem Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes (d.h. Bund, Länder, Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung) betrieben wird, womit eine bescheidmäßige Zertifizierung
Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz NAG entfiele. Die Möglichkeit einer Zertifizierung stünde der gegenständlichen Einrichtung freilich offen. Im Ergebnis ist die „P. GmbH. Schule für allg. und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ demnach keinem Schultypus des § 63 Abs. 1 Z 1 bis 4 NAG zuzurechnen und kann für den Besuch dieser Einrichtung ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Schüler“ daher nicht erteilt werden.Im Ergebnis ist die „P. GmbH. Schule für allg. und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ demnach keinem Schultypus des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 NAG zuzurechnen und kann für den Besuch dieser Einrichtung ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Schüler“ daher nicht erteilt werden. Dass es in der Vergangenheit mitunter eine gegenteilige Behördenpraxis gegeben haben mag, vermag daran nichts zu ändern, ist es doch nicht unrechtmäßig, wenn eine Behörde, die sich in anderen Fällen fehlverhalten hat, nunmehr zutreffend vorgeht (vgl. etwa VfSlg. 13.856/1994; VwGH 22.12.2004, 2003/12/0222).Dass es in der Vergangenheit mitunter eine gegenteilige Behördenpraxis gegeben haben mag, vermag daran nichts zu ändern, ist es doch nicht unrechtmäßig, wenn eine Behörde, die sich in anderen Fällen fehlverhalten hat, nunmehr zutreffend vorgeht vergleiche etwa VfSlg. 13.856 aus 1994,; VwGH 22.12.2004, 2003/12/0222). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen werden, da auch durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht zu erwarten war und im vorliegenden Fall bei unbestrittenem Sachverhalt überdies bloß eine Rechtsfrage zu beantworten war. Auch ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien beantragt worden.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da auch durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht zu erwarten war und im vorliegenden Fall bei unbestrittenem Sachverhalt überdies bloß eine Rechtsfrage zu beantworten war. Auch ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien beantragt worden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege im Allgemeinen bzw. die konkrete „P. GmbH. Schule für allg. und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ im Besonderen unter einen Schultypus des § 63 Abs. 1 NAG zu subsumieren sind, fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege im Allgemeinen bzw. die konkrete „P. GmbH. Schule für allg. und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ im Besonderen unter einen Schultypus des Paragraph 63, Absatz eins, NAG zu subsumieren sind, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.016.5407.2015