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{'item': 'VGW-151/046/7740/2014'}

Obsah (9)§ 29§ 61§ 25aArt. 133§ 60§ 125§ 52§ 53Art. 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.10.2015 GeschäftszahlVGW-151/046/7740/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sc

§ 29Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

§ 61Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz-FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F. BGBl. I Nr. 87/2012 wird ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. römisch eins.

Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Paragraph 61, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz-FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wird ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. II.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.2.20111 wurde über den Beschwerdeführer, den nigerianischen Staatsangehörigen I. O., geb. 1976,

§ 60Abs. 1 FPG id

F vor dem FrÄG 2011 auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.2.20111 wurde über den Beschwerdeführer, den nigerianischen Staatsangehörigen römisch eins. O., geb. 1976,

Paragraph 60, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011 auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion mit Berufungsbescheid vom 11.4.2011 insofern Folge gegeben, als das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von fünf Jahren herabgesetzt wurde. Dieser Berufungsbescheid wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 10.9.2013, Zl. 2013/18/0038-23 infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. Die Berufung wurde am 14.10.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vorgelegt und war dort mit Ablauf des 31.12.2014 immer noch anhängig. Mit Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 16.3.2015 wurde die Rechtssache der seit 13.1.2015 durchgehend im Krankenstand befindlichen zunächst zuständigen Richterin abgenommen und in der Folge dem gefertigten Richter zugewiesen. Nachdem am 6.10.2015 eine ausführliche schriftliche Stellungnahme des anwaltlich vertretenen Berufungswerbers (nunmehr Beschwerdeführer) eingelangt war, führte das Verwaltungsgericht Wien am 9.10.2015 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung führte der Beschwerdeführer, befragt zu den Tatumständen betreffend seine strafgerichtliche Verurteilung vom 21.2.2011, aus, er sei damals mit seiner früheren Freundin C. F. an einer Tankstelle gewesen und habe seine Freundin mit einem anderen Mann herauskommen sehen, der sie offenkundig „anmachte“ und sie sinngemäß fragte, „was sie mit dem Schwarzen da eigentlich wolle“. Das habe bei ihm, dem Beschwerdeführer zu einer Überreaktion geführt und er bereue aufrichtig, dass er diesen Mann geschlagen und ihm dabei das Nasenbein gebrochen habe. Er wisse jetzt, wie wichtig es sei, dass er sich künftig, auch wenn er sich provoziert fühle, nicht zu Gewalttätigkeiten hinreißen lasse. Ihm sei vor Allem das Wohlergehen seiner Tochter wichtig und er strebe einen Aufenthaltstitel sowie eine legale Beschäftigung an. Zu diesem Zweck habe er eine Ausbildung zum Barkeeper absolviert. Sollte all dies gelingen, könne er dann auch das Sorgerecht für seine Tochter beantragen. Er verwies in diesem Zusammenhang auf die aktenkundigen Berichte des Magistrats der Stadt Wien - MA 11, die zeigten, wie wichtig für seine Tochter die Beziehung zu ihm sei. Befragt zum Strafantrag vom September 2012, betreffend eine Anzeige von Frau F. und eine Gegenanzeige von ihm, sei festzuhalten, dass das Verfahren diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei. Es bestehe derzeit keine Beziehung zwischen ihm und Frau F.. Er habe sich von ihr endgültig getrennt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage, der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und der von ihm vorgelegten Dokumente wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der 1976 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er war 2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hatte in unmittelbarar Folge einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug am 13.2.2009 vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde zwar zunächst aufschiebende Wirkung zuerkannt, mit Erkenntnis vom 16.6.2009 lehnte jedoch das Höchstgericht die Behandlung der Beschwerde ab. Seither hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Bis 2010 pflegte der Beschwerdeführer eine Beziehung zu der tschechischen Staatsangehörigen V. B.. Am ...2007 kam die Tochter des Beschwerdeführers, die tschechische Staatsbürgerin N. B., zur Welt. Frau B. kam das alleinige Sorgerecht zu. Seit die Kindesmutter wegen ihrer Alkoholabhängigkeit nicht mehr die Verantwortung für das Kind tragen kann, ist N. in einer vom Jugendamt (Magistrat der Stadt Wien - MA 11) betreuten Wohngemeinschaft untergebracht. Das Kind wird regelmäßig vom Beschwerdeführer, seinem Vater, besucht und pflegt zu ihm einen innigen Kontakt. Während das Kind die Besuche des Vaters und die Wochenenden, die es gemeinsam mit ihm verbringt, genießt und ausgeglichen in die Wohngemeinschaft zurückkehrt, ist der Kontakt zur Mutter sehr problematisch. Das Kind hat vor der Mutter Angst und weigert sich, Zeit allein mit ihr zu verbringen. Dies ergibt sich unstrittig aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten der MA

  1. Laut Einschätzung der MA 11 ist der Beschwerdeführer für seine Tochter eine zuverlässige Bezugsperson, die ihr Halt und Sicherheit bietet. Bis 2010 pflegte der Beschwerdeführer eine Beziehung zu der tschechischen Staatsangehörigen römisch fünf. B.. Am ...2007 kam die Tochter des Beschwerdeführers, die tschechische Staatsbürgerin N. B., zur Welt. Frau B. kam das alleinige Sorgerecht zu. Seit die Kindesmutter wegen ihrer Alkoholabhängigkeit nicht mehr die Verantwortung für das Kind tragen kann, ist N. in einer vom Jugendamt (Magistrat der Stadt Wien - MA 11) betreuten Wohngemeinschaft untergebracht. Das Kind wird regelmäßig vom Beschwerdeführer, seinem Vater, besucht und pflegt zu ihm einen innigen Kontakt. Während das Kind die Besuche des Vaters und die Wochenenden, die es gemeinsam mit ihm verbringt, genießt und ausgeglichen in die Wohngemeinschaft zurückkehrt, ist der Kontakt zur Mutter sehr problematisch. Das Kind hat vor der Mutter Angst und weigert sich, Zeit allein mit ihr zu verbringen. Dies ergibt sich unstrittig aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten der MA
  2. Laut Einschätzung der MA 11 ist der Beschwerdeführer für seine Tochter eine zuverlässige Bezugsperson, die ihr Halt und Sicherheit bietet. Der Beschwerdeführer hat seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet für mehrere Deutschkurse genützt und zumindest in mündlicher Form die Sprache ordentlich erlernt. Dies konnte der Beschwerdeführer durch die Vorlage von Kurszeugnissen nachweisen, wobei ihm das Zeugnis vom 9.3.2011 Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 2 (mündlich) bescheinigt. Schriftlich hat der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 2 nachgewiesen. Im Jahr 2012 nahm er am Wirtschaftsförderungsinstitut an einer Ausbildung zum Diplombarkeeper (92 Lehreinheiten) teil. Im Jahr 2013 erwarb er ein Externistenprüfungszeugnis über die vierte Klasse (
  3. Schulstufe) der Hauptschule. Mehrere Empfehlungsschreiben von Freunden und Nachbarn zeigen, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich (auch) außerhalb der afrikanischen Community einen Freundeskreis aufbauen konnte. Sportlich hat er sich als Mitglied eines Wiener …teams betätigt. Strafrechtlich ist der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 gleich drei Mal negativ in Erscheinung getreten: Am 26.10.2010 stieß er seine damalige Freundin C. F. im Streit gegen einen Kasten, wodurch sie eine Schädelprellung und eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt. Am 28.7.2010 fügte er C. F. vorsätzlich Körperverletzungen in Form von Abschürfungen und Hautrötungen zu, indem er sie schlug und würgte. Den einschreitenden Polizeibeamten widersetzte er sich, riss sich aus einem Festhaltegriff los, drückte einen Beamten gegen eine Bank und fügte einem weiteren Beamten eine oberflächliche Schürfwunde von 10 cm Länge am Unterarm zu. Wegen dieses Verhaltens wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 2 und 84 Abs. 1 StGB vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt auf die Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Am 26.10.2010 stieß er seine damalige Freundin C. F. im Streit gegen einen Kasten, wodurch sie eine Schädelprellung und eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt. Am 28.7.2010 fügte er C. F. vorsätzlich Körperverletzungen in Form von Abschürfungen und Hautrötungen zu, indem er sie schlug und würgte. Den einschreitenden Polizeibeamten widersetzte er sich, riss sich aus einem Festhaltegriff los, drückte einen Beamten gegen eine Bank und fügte einem weiteren Beamten eine oberflächliche Schürfwunde von 10 cm Länge am Unterarm zu. Wegen dieses Verhaltens wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz 2 und 84 Absatz eins, StGB vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt auf die Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Am 12.9.2010 stellte der Beschwerdeführer, der sich provoziert und rassistisch beleidigt fühlte, dem ihm bis dahin nicht bekannten A. Ö. ein Bein, fixierte ihn am Boden und schlug ihm mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht, wodurch A. Ö. einen offenen, verschobenen Nasenbeinbruch, Prellungen, Abschürfungen und eine Zerrung erlitt. Den zu Hilfe geeilten E. K. hob der Beschwerdeführer auf und warf ihn zu Boden, wodurch K. Schmerzen am rechten Sprunggelenk erlitt. Wegen dieses Verhaltens wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der ersten Verurteilung wurde abgesehen und lediglich die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.Am 12.9.2010 stellte der Beschwerdeführer, der sich provoziert und rassistisch beleidigt fühlte, dem ihm bis dahin nicht bekannten A. Ö. ein Bein, fixierte ihn am Boden und schlug ihm mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht, wodurch A. Ö. einen offenen, verschobenen Nasenbeinbruch, Prellungen, Abschürfungen und eine Zerrung erlitt. Den zu Hilfe geeilten E. K. hob der Beschwerdeführer auf und warf ihn zu Boden, wodurch K. Schmerzen am rechten Sprunggelenk erlitt. Wegen dieses Verhaltens wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der ersten Verurteilung wurde abgesehen und lediglich die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Am 15.3.2011 widersetzte sich der Beschwerdeführer der angeordneten Abnahme seines Kindes, um es zur damals allein sorgeberechtigten Mutter zu bringen. Dabei entriss er sich einem Haltegriff der einschreitenden Polizeibeamten und rangelte mit den Exekutivorganen so heftig, dass diese zu Boden stürzten. Wegen dieses Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 und 269 Abs. 1 erster Fall StGB wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei das Gericht die beiden Vorstrafen als erschwerend und die Ausnahmesituation aufgrund der subjektiven Sorge um sein Kind als mildernd wertete. Vom Widerruf der bedingten Nachsicht der zuvor erfolgten Strafen wurde neuerlich abgesehen und lediglich die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Am 16.11.2011 wurde der Beschwerdeführer bedingt vorzeitig aus der Haft entlassen.Am 15.3.2011 widersetzte sich der Beschwerdeführer der angeordneten Abnahme seines Kindes, um es zur damals allein sorgeberechtigten Mutter zu bringen. Dabei entriss er sich einem Haltegriff der einschreitenden Polizeibeamten und rangelte mit den Exekutivorganen so heftig, dass diese zu Boden stürzten. Wegen dieses Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15 und 269 Absatz eins, erster Fall StGB wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei das Gericht die beiden Vorstrafen als erschwerend und die Ausnahmesituation aufgrund der subjektiven Sorge um sein Kind als mildernd wertete. Vom Widerruf der bedingten Nachsicht der zuvor erfolgten Strafen wurde neuerlich abgesehen und lediglich die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Am 16.11.2011 wurde der Beschwerdeführer bedingt vorzeitig aus der Haft entlassen. Seither ist es zu keinen weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers mehr gekommen. Die Beziehung zu Frau C. F., mit der er im September 2009 nochmals Streit hatte (die aus diesem Streit resultierenden gegenseitigen strafrechtlichen Anzeigen wegen Körperverletzung mündeten in Verfahrenseinstellungen), hat der Beschwerdeführer beendet. Rechtliche Beurteilung:

§ 125Z 22 FPG sind alle mit Ablauf des 31.

Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 125, Ziffer 22, FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Gegenständlich war das Berufungsverfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig. Es war daher vom Verwaltungsgericht Wien nach den Bestimmungen des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Gegenständlich war das Berufungsverfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig. Es war daher vom Verwaltungsgericht Wien nach den Bestimmungen des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Die belangte Behörde hat das von ihr verhängte Aufenthaltsverbot auf die gegenständlich nicht anwendbare Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011 gestützt, die noch nicht zwischen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige, die sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, differenziert hat. Nach der vom Verwaltungsgericht Wien anzuwendenden Rechtslage nach dem FrÄG 2011 war zu prüfen, ob über den unstrittig unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer, die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu verhängen ist.

§ 52Abs.

1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 53Abs.

1 und 2 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 61Abs. 1 FPG id

F vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 61Abs. 2 FPG id

F vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 61, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs. 3 FPG id

F vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 61, Absatz 3, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Zumal sich der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss des von ihm angestrengten Asylverfahrens unbestrittener Maßen unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG grundsätzlich vor.Zumal sich der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss des von ihm angestrengten Asylverfahrens unbestrittener Maßen unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG grundsätzlich vor. Das vom Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 an den Tag gelegte kriminelle Verhalten, das zu seinen Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung, schwerer Körperverletzung und wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt geführt hat, lässt vor dem Hintergrund der den Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmenden Tatumstände, die Prognose zu, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Sicherheit gefährdet. Diese Gefährdungsprognose wird zwar durch das schon längere Zurückliegen der Tathandlungen sowie durch den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr schon vier Jahre in Freiheit befindet, ohne neuerlich straffällig geworden zu sein, relativiert, ein völliger Wegfall des von ihm ausgehenden Gefährdungspotentials kann jedoch nicht festgestellt werden. Es sind somit grundsätzlich auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gegeben. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um tatsächlich aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen, zumal noch die Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen im Hinblick auf die nach § 61 FPG und Art. 8 EMRK zu prüfen war. Im Zuge der solcherart vorzunehmenden gewichtender Interessenabwägung zwischen der durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu befürchtenden Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheitsinteressen auf der einen und den durch das Setzen aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu befürchtenden negativen Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Tochter auf der anderen Seite waren neben den familiären Bindungen des Beschwerdeführers auch seine soziale Integration und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu berücksichtigten.Dies allein reicht jedoch nicht aus, um tatsächlich aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen, zumal noch die Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen im Hinblick auf die nach Paragraph 61, FPG und Artikel 8, EMRK zu prüfen war. Im Zuge der solcherart vorzunehmenden gewichtender Interessenabwägung zwischen der durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu befürchtenden Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheitsinteressen auf der einen und den durch das Setzen aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu befürchtenden negativen Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Tochter auf der anderen Seite waren neben den familiären Bindungen des Beschwerdeführers auch seine soziale Integration und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu berücksichtigten. Mit Erkenntnis vom

  1. Oktober 2012, Zl. 2012/21/0044, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zuge der Überprüfung einer gegen einen Drittstaatsangehörigen nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2011 ausgesprochenen Ausweisung ausgesprochen: „Es trifft zwar zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellwert zukommt. Demgegenüber wurde aber in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ausweisungen nach § 53 Abs. 1 FPG idF vor dem FrÄG 2011 bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. dazu das Erkenntnis vom
  2. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mit umfassender Judikaturdarstellung).“„Es trifft zwar zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellwert zukommt. Demgegenüber wurde aber in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ausweisungen nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011 bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche dazu das Erkenntnis vom
  3. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mit umfassender Judikaturdarstellung).“ Diese Rechtsprechung hat unverändert bei Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 1 FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) Relevanz (vgl. das Erkenntnis vom
  4. Juni 2012, Zl. 2012/18/0027).Diese Rechtsprechung hat unverändert bei Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) Relevanz vergleiche das Erkenntnis vom
  5. Juni 2012, Zl. 2012/18/0027). Mit Erkenntnis vom 26.3.2015, 2013/22/0303, hat der VwGH diese Rechtsprechung auch auf den Fall eines wegen strafrechtlicher Verfehlungen mit einem Einreiseverbot belegten Drittstaatsangehörigen ausgedehnt und ausgeführt, dass von der belangten Behörde im Hinblick auf die jeweils bedingt ausgesprochenen Haftstrafen in unzureichendem Maß berücksichtigt worden sei, „dass seit der letzten Tathandlung bis zur Erlassung der Entscheidung viereinhalb Jahre vergangen seien, in denen sich der Beschwerdeführer nichts habe zu Schulden kommen lassen. Es könne somit nicht gesagt werden, dass die mehrere Jahre zurückliegende Begehung strafbarer Handlungen fallbezogen geeignet gewesen wäre, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung in einem solchen Ausmaß zu vergrößern, dass trotz des beinahe zehn Jahre währenden Aufenthalts des Beschwerdeführers und der in dieser Zeit erlangten Integration die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen noch als zulässig anzusehen wäre.“ Im gegenständlichen Fall dauert der Aufenthalt der Beschwerdeführers im Bundesgebiet bereits länger als 10 Jahre. Er beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau A 2, mündlich sogar auf dem Niveau B 2 und konnte der mündlichen Verhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers folgen. Die Integration des Beschwerdeführers ist zwar durch Straftaten getrübt, ist aber in den letzten vier Jahren, in denen er unbescholten geblieben ist, einen Freundeskreis aufgebaut und eine Ausbildungslehrgang zum Barkeeper besucht hat, entscheidend fortgeschritten. Die lange Dauer seines Asylverfahrens ist nicht dem Verhalten des Beschwerdeführers, sondern Versäumnissen der zuständigen Behörden und Gerichte zuzuschreiben. Diesen für den Beschwerdeführer sprechenden Umständen stehen allerdings gravierende Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit von Personen gegenüber, die nicht nur zu bedingt ausgesprochenen Haftstrafen führten und die unbeschadet der seit ihrer Begehung verstrichenen Zeit ein so großes vom Beschwerdeführer ausgehendes Gefährdungspotential indizieren, dass die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, das ungebührend lang dauernde Asylverfahren und die vom Beschwerdeführer gezeigten Integrationsbemühungen für sich allein nicht ausreichend erscheinen, um eine Abstandnahme von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu erfordern. Entscheidende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang jedoch den zum langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seinen Integrationsbemühungen noch hinzutretenden familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner achtjährigen Tochter N. zu, für die der Kontakt zu ihrem Vater von besonders großer Bedeutung ist, handelt es sich beim Beschwerdeführer doch um die einzige Bezugsperson im engeren Familienkreis, zu der das Kind Zuneigung und Vertrauen hat. Vor diesem Hintergrund sowie in Ansehung der besonders problematischen Situation, in der sich die Tochter des Beschwerdeführers, die infolge der Alkoholsucht ihrer Mutter in einer vom Jugendamt betreuten Wohngemeinschaft untergebracht ist, befindet, erweist sich unbeschadet der für die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sprechenden öffentlichen Sicherheitsinteressen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer als unverhältnismäßig schwerwiegender Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Tochter. Entscheidende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang jedoch den zum langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seinen Integrationsbemühungen noch hinzutretenden familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner achtjährigen Tochter N. zu, für die der Kontakt zu ihrem Vater von besonders großer Bedeutung ist, handelt es sich beim Beschwerdeführer doch um die einzige Bezugsperson im engeren Familienkreis, zu der das Kind Zuneigung und Vertrauen hat. Vor diesem Hintergrund sowie in Ansehung der besonders problematischen Situation, in der sich die Tochter des Beschwerdeführers, die infolge der Alkoholsucht ihrer Mutter in einer vom Jugendamt betreuten Wohngemeinschaft untergebracht ist, befindet, erweist sich unbeschadet der für die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sprechenden öffentlichen Sicherheitsinteressen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer als unverhältnismäßig schwerwiegender Eingriff in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Tochter. Die infolge des unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführers nach § 51 FPG grundsätzlich zulässige Rückkehrentscheidung und das aufgrund der von ihm begangenen Straftaten grundsätzlich berechtigte Einreiseverbot erweisen sich somit vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK und des § 61 Abs. 1 und 2 FPG als unverhältnismäßig.Die infolge des unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführers nach Paragraph 51, FPG grundsätzlich zulässige Rückkehrentscheidung und das aufgrund der von ihm begangenen Straftaten grundsätzlich berechtigte Einreiseverbot erweisen sich somit vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK und des Paragraph 61, Absatz eins und 2 FPG als unverhältnismäßig. Zumal die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme drohende Verletzung des Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gegenständlich nicht auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach bloß vorübergehend sind, war aufgrund des § 61 Abs. 3 FPG in der vom Verwaltungsgericht Wien

§ 125Abs.

22 FPG anzuwendenden Fassung vor BGBl I Nr. 87/2012 auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Zumal die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme drohende Verletzung des Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gegenständlich nicht auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach bloß vorübergehend sind, war aufgrund des Paragraph 61, Absatz 3, FPG in der vom Verwaltungsgericht Wien

Paragraph 125, Absatz 22, FPG anzuwendenden Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Zur Unzulässigkeit der Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Art. 131Abs. 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbar-keits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bis-her nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131, Absatz 3, B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbar-keits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bis-her nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. den Beschluss vom 9. September 2014, Ra 2014/22/0062, mwN).Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche den Beschluss vom 9. September 2014, Ra 2014/22/0062, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.046.7740.2014

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