GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
F. BGBl. I Nr. 87/2012 wird ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. römisch eins.
Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Paragraph 61, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz-FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wird ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. II.
GG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.2.20111 wurde über den Beschwerdeführer, den nigerianischen Staatsangehörigen I. O., geb. 1976,
F vor dem FrÄG 2011 auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.2.20111 wurde über den Beschwerdeführer, den nigerianischen Staatsangehörigen römisch eins. O., geb. 1976,
Paragraph 60, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011 auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion mit Berufungsbescheid vom 11.4.2011 insofern Folge gegeben, als das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von fünf Jahren herabgesetzt wurde. Dieser Berufungsbescheid wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 10.9.2013, Zl. 2013/18/0038-23 infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. Die Berufung wurde am 14.10.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vorgelegt und war dort mit Ablauf des 31.12.2014 immer noch anhängig. Mit Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 16.3.2015 wurde die Rechtssache der seit 13.1.2015 durchgehend im Krankenstand befindlichen zunächst zuständigen Richterin abgenommen und in der Folge dem gefertigten Richter zugewiesen. Nachdem am 6.10.2015 eine ausführliche schriftliche Stellungnahme des anwaltlich vertretenen Berufungswerbers (nunmehr Beschwerdeführer) eingelangt war, führte das Verwaltungsgericht Wien am 9.10.2015 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung führte der Beschwerdeführer, befragt zu den Tatumständen betreffend seine strafgerichtliche Verurteilung vom 21.2.2011, aus, er sei damals mit seiner früheren Freundin C. F. an einer Tankstelle gewesen und habe seine Freundin mit einem anderen Mann herauskommen sehen, der sie offenkundig „anmachte“ und sie sinngemäß fragte, „was sie mit dem Schwarzen da eigentlich wolle“. Das habe bei ihm, dem Beschwerdeführer zu einer Überreaktion geführt und er bereue aufrichtig, dass er diesen Mann geschlagen und ihm dabei das Nasenbein gebrochen habe. Er wisse jetzt, wie wichtig es sei, dass er sich künftig, auch wenn er sich provoziert fühle, nicht zu Gewalttätigkeiten hinreißen lasse. Ihm sei vor Allem das Wohlergehen seiner Tochter wichtig und er strebe einen Aufenthaltstitel sowie eine legale Beschäftigung an. Zu diesem Zweck habe er eine Ausbildung zum Barkeeper absolviert. Sollte all dies gelingen, könne er dann auch das Sorgerecht für seine Tochter beantragen. Er verwies in diesem Zusammenhang auf die aktenkundigen Berichte des Magistrats der Stadt Wien - MA 11, die zeigten, wie wichtig für seine Tochter die Beziehung zu ihm sei. Befragt zum Strafantrag vom September 2012, betreffend eine Anzeige von Frau F. und eine Gegenanzeige von ihm, sei festzuhalten, dass das Verfahren diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei. Es bestehe derzeit keine Beziehung zwischen ihm und Frau F.. Er habe sich von ihr endgültig getrennt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage, der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und der von ihm vorgelegten Dokumente wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der 1976 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er war 2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hatte in unmittelbarar Folge einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug am 13.2.2009 vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde zwar zunächst aufschiebende Wirkung zuerkannt, mit Erkenntnis vom 16.6.2009 lehnte jedoch das Höchstgericht die Behandlung der Beschwerde ab. Seither hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Bis 2010 pflegte der Beschwerdeführer eine Beziehung zu der tschechischen Staatsangehörigen V. B.. Am ...2007 kam die Tochter des Beschwerdeführers, die tschechische Staatsbürgerin N. B., zur Welt. Frau B. kam das alleinige Sorgerecht zu. Seit die Kindesmutter wegen ihrer Alkoholabhängigkeit nicht mehr die Verantwortung für das Kind tragen kann, ist N. in einer vom Jugendamt (Magistrat der Stadt Wien - MA 11) betreuten Wohngemeinschaft untergebracht. Das Kind wird regelmäßig vom Beschwerdeführer, seinem Vater, besucht und pflegt zu ihm einen innigen Kontakt. Während das Kind die Besuche des Vaters und die Wochenenden, die es gemeinsam mit ihm verbringt, genießt und ausgeglichen in die Wohngemeinschaft zurückkehrt, ist der Kontakt zur Mutter sehr problematisch. Das Kind hat vor der Mutter Angst und weigert sich, Zeit allein mit ihr zu verbringen. Dies ergibt sich unstrittig aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten der MA
Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 125, Ziffer 22, FPG sind alle mit Ablauf des
1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
1 und 2 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
F vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
F vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 61, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, insbesondere zu berücksichtigen:
F vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 61, Absatz 3, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Zumal sich der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss des von ihm angestrengten Asylverfahrens unbestrittener Maßen unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
1 FPG grundsätzlich vor.Zumal sich der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss des von ihm angestrengten Asylverfahrens unbestrittener Maßen unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG grundsätzlich vor. Das vom Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 an den Tag gelegte kriminelle Verhalten, das zu seinen Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung, schwerer Körperverletzung und wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt geführt hat, lässt vor dem Hintergrund der den Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmenden Tatumstände, die Prognose zu, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Sicherheit gefährdet. Diese Gefährdungsprognose wird zwar durch das schon längere Zurückliegen der Tathandlungen sowie durch den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr schon vier Jahre in Freiheit befindet, ohne neuerlich straffällig geworden zu sein, relativiert, ein völliger Wegfall des von ihm ausgehenden Gefährdungspotentials kann jedoch nicht festgestellt werden. Es sind somit grundsätzlich auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gegeben. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um tatsächlich aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen, zumal noch die Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen im Hinblick auf die nach § 61 FPG und Art. 8 EMRK zu prüfen war. Im Zuge der solcherart vorzunehmenden gewichtender Interessenabwägung zwischen der durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu befürchtenden Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheitsinteressen auf der einen und den durch das Setzen aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu befürchtenden negativen Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Tochter auf der anderen Seite waren neben den familiären Bindungen des Beschwerdeführers auch seine soziale Integration und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu berücksichtigten.Dies allein reicht jedoch nicht aus, um tatsächlich aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen, zumal noch die Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen im Hinblick auf die nach Paragraph 61, FPG und Artikel 8, EMRK zu prüfen war. Im Zuge der solcherart vorzunehmenden gewichtender Interessenabwägung zwischen der durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu befürchtenden Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheitsinteressen auf der einen und den durch das Setzen aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu befürchtenden negativen Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Tochter auf der anderen Seite waren neben den familiären Bindungen des Beschwerdeführers auch seine soziale Integration und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu berücksichtigten. Mit Erkenntnis vom
22 FPG anzuwendenden Fassung vor BGBl I Nr. 87/2012 auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Zumal die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme drohende Verletzung des Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gegenständlich nicht auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach bloß vorübergehend sind, war aufgrund des Paragraph 61, Absatz 3, FPG in der vom Verwaltungsgericht Wien
Paragraph 125, Absatz 22, FPG anzuwendenden Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Zur Unzulässigkeit der Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbar-keits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bis-her nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbar-keits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bis-her nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. den Beschluss vom 9. September 2014, Ra 2014/22/0062, mwN).Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche den Beschluss vom 9. September 2014, Ra 2014/22/0062, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.046.7740.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.