RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.10.2015 GeschäftszahlVGW-221/042/11891/2015/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Mag. G. P. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 10.11.2014, Zl. 1488821-2014, mit welchem gemäß § 19 GewO 1994 festgestellt wurde, dass Herr Mag. G. P. die individuelle Befähigung für das Gewerbe: Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, eingeschränkt auf Reinigungsgeräte und -maschinen für Gewerbe und Industrieanlagen, nicht besitzt,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Mag. G. P. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 10.11.2014, Zl. 1488821-2014, mit welchem gemäß Paragraph 19, GewO 1994 festgestellt wurde, dass Herr Mag. G. P. die individuelle Befähigung für das Gewerbe: Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, eingeschränkt auf Reinigungsgeräte und -maschinen für Gewerbe und Industrieanlagen, nicht besitzt, zu Recht e r k a n n t: 1) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.1) Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.2) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Gemäß § 19 GewO 1994 wird festgestellt, dass Herr Mag. G. P., geboren am ...1972, Sozialversicherungsnummer ..., die individuelle Befähigung für das Gewerbe: Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, eingeschränkt auf Reinigungsgeräte und –maschinen für Gewerbe und Industrieanlagen, nicht besitzt.“ „Gemäß Paragraph 19, GewO 1994 wird festgestellt, dass Herr Mag. G. P., geboren am ...1972, Sozialversicherungsnummer ..., die individuelle Befähigung für das Gewerbe: Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, eingeschränkt auf Reinigungsgeräte und –maschinen für Gewerbe und Industrieanlagen, nicht besitzt.“ Begründend wurde seitens der belangten Behörde nebst der Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 19und § 16 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung sowie der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung BGBl. II Nr. 47 /2003) ausgeführt, dass aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Beweismittel nicht angenommen werden kann, dass Herr Mag. P. alle Kenntnisse und Erfahrungen, welche zur selbständigen Ausübung des Gewerbes „ Mechatroniker für Elektromaschinenbau und -automatisierung, eingeschränkt auf Reinigungsgeräte und –maschinen für Gewerbe und Industrieanlagen“ erforderlich sind, besitzt, und somit die individuelle Befähigung für das angestrebte Gewerbe nicht besitzt. Weiter wurde ausgeführt dass der Antragsteller aufgefordert worden sei, der Behörde binnen Frist Nachweis für die fachlich einschlägigen Tätigkeiten vorzulegen. Der Antragsteller habe jedoch keine Nachweise vorgelegt, sondern in seiner Stellungnahme angegeben, dass der Nachweis fachlich ausreichender Kenntnisse durch den Antragsteller mit dem Sachverständigengutachten erbracht worden sei. Begründend wurde seitens der belangten Behörde nebst der Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 19 u, n, d, Paragraph 16, Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung sowie der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2003,) ausgeführt, dass aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Beweismittel nicht angenommen werden kann, dass Herr Mag. P. alle Kenntnisse und Erfahrungen, welche zur selbständigen Ausübung des Gewerbes „ Mechatroniker für Elektromaschinenbau und -automatisierung, eingeschränkt auf Reinigungsgeräte und –maschinen für Gewerbe und Industrieanlagen“ erforderlich sind, besitzt, und somit die individuelle Befähigung für das angestrebte Gewerbe nicht besitzt. Weiter wurde ausgeführt dass der Antragsteller aufgefordert worden sei, der Behörde binnen Frist Nachweis für die fachlich einschlägigen Tätigkeiten vorzulegen. Der Antragsteller habe jedoch keine Nachweise vorgelegt, sondern in seiner Stellungnahme angegeben, dass der Nachweis fachlich ausreichender Kenntnisse durch den Antragsteller mit dem Sachverständigengutachten erbracht worden sei. Gegen diesen Bescheid wurde form- und fristgerecht Beschwerde erhoben und Nachstehendes vorgebracht: „I. Der Bescheid wird in vollem Umfang angefochten. II.) Geltend gemacht wird insbesondere die Verletzung des subjektiven Rechts bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die individuelle Befähigung nach § 19 GewO festgestellt wird. Weiters wird auch die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Erwerbsausübungsfreiheit, Ausbildungsfreiheit sowie auf Gleichbehandlung. römisch zwei.) Geltend gemacht wird insbesondere die Verletzung des subjektiven Rechts bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die individuelle Befähigung nach Paragraph 19, GewO festgestellt wird. Weiters wird auch die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Erwerbsausübungsfreiheit, Ausbildungsfreiheit sowie auf Gleichbehandlung. Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit wegen wesentlicher Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Weiters werden ergänzend Nachweise vorgelegt. A. Unrichtige rechtliche Beurteilung 1.Die belangte Behörde hat – soweit aus dem Bescheid erschließbar- unzulässig den generellen Befähigungsnachweis mit dem individuellen Befähigungsnachweis gleichgesetzt sowie zu Unrecht angenommen, dass eine fachlich einschlägige Praxis zwingende Voraussetzung eines individuellen Befähigungsnachweises für das angestrebte Gewerbe sei. 1.1 Bei reglementierten Gewerbes ist nach § 16 Abs.2 GewO einerseits die technische (fachliche) andererseits die kaufmännische Befähigung nachzuweisen. Werden die Nachweise nach § 18 GewO und der Durchführungsverordnungen erbracht, so ist der generelle Befähigungsnachweis erbracht. sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist bei Vorliegen von Kenntnissen auf gleichem Niveau nach § 19 GewO die individuelle Befähigung festzustellen. Die Kenntnisse nach § 19 GewO müssen daher den Kenntnissen nach § 18 GewO und der darauf basierenden Befähigungsnachweisverordnungen entsprechen (VwGH 2012/04/001/). Die belangte Behörde missinterpretiert diese Bestimmung dahingehend, dass auch beim individuellen Befähigungsnachweis die Voraussetzungen des generellen Befähigungsnachweises und der Befähigungsnachweisverordnung gegeben sein müsse. Dies ist jedoch sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck unrichtig. Ein individueller Befähigungsnachweis nach § 19 GewO kommt gerade nur dann in Betracht, wenn der generelle Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann. Die Befähigungsnachweisverordnung spielt nur insofern eine Rolle, als dadurch das Niveau festgelegt wird, an dessen die Voraussetzungen der individuellen Befähigung zu beurteilen ist. Beim individuellen Befähigungsnachweis ist also zu prüfen, ob die Nachweise ( die nicht der Befähigungsnachweisverordnung entsprechen) dem in der einschlägigen Befähigungsnachweisverordnung festgelegten Niveau entsprechen, diesem also gleichzuhalten sind. 1.1 Bei reglementierten Gewerbes ist nach Paragraph 16, Absatz 2, GewO einerseits die technische (fachliche) andererseits die kaufmännische Befähigung nachzuweisen. Werden die Nachweise nach Paragraph 18, GewO und der Durchführungsverordnungen erbracht, so ist der generelle Befähigungsnachweis erbracht. sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist bei Vorliegen von Kenntnissen auf gleichem Niveau nach Paragraph 19, GewO die individuelle Befähigung festzustellen. Die Kenntnisse nach Paragraph 19, GewO müssen daher den Kenntnissen nach Paragraph 18, GewO und der darauf basierenden Befähigungsnachweisverordnungen entsprechen (VwGH 2012/04/001/). Die belangte Behörde missinterpretiert diese Bestimmung dahingehend, dass auch beim individuellen Befähigungsnachweis die Voraussetzungen des generellen Befähigungsnachweises und der Befähigungsnachweisverordnung gegeben sein müsse. Dies ist jedoch sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck unrichtig. Ein individueller Befähigungsnachweis nach Paragraph 19, GewO kommt gerade nur dann in Betracht, wenn der generelle Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann. Die Befähigungsnachweisverordnung spielt nur insofern eine Rolle, als dadurch das Niveau festgelegt wird, an dessen die Voraussetzungen der individuellen Befähigung zu beurteilen ist. Beim individuellen Befähigungsnachweis ist also zu prüfen, ob die Nachweise ( die nicht der Befähigungsnachweisverordnung entsprechen) dem in der einschlägigen Befähigungsnachweisverordnung festgelegten Niveau entsprechen, diesem also gleichzuhalten sind. 1.2 Die einschlägige Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, der Mechatroniker für Elektrik, Büro-und EDV-Systemtechnik, der Medizingerätetechnik BGBl. II69/2003 idgF regelt in § 3 den generellen Befähigungsnachweis. Berufspraxis ist nicht zwingend vorgesehen, denn § 3 Z 1 der VO sieht als Zugangsvoraussetzung u.A. die Meisterprüfung an, zu der jeder Eigenberechtigte antreten kann (§ 21 Abs.1 GewO). Eine Berufspraxis ist nicht zwingend vorgesehen (vgl. ausdrücklich Erl. Bem. Zur RV GewO Novelle 2002, § 21 GewO, BlgNR 1117, XXIGPNR). Einschlägige Tätigkeiten sehen die Z 2 ff in den Fällen nicht vorhandener Meisterprüfung vor, wobei es bei der fachlichen Tätigkeit darum geht, speziell die zur selbständigen Ausführung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse zu erwerben ( 18 Abs.3 GewO), im Wesentlichen handelt es sich also hiebei um kaufmännische Kenntnisse. 1.2 Die einschlägige Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, der Mechatroniker für Elektrik, Büro-und EDV-Systemtechnik, der Medizingerätetechnik Bundesgesetzblatt II69 aus 2003, idgF regelt in Paragraph 3, den generellen Befähigungsnachweis. Berufspraxis ist nicht zwingend vorgesehen, denn Paragraph 3, Ziffer eins, der VO sieht als Zugangsvoraussetzung u.A. die Meisterprüfung an, zu der jeder Eigenberechtigte antreten kann (Paragraph 21, Absatz eins, GewO). Eine Berufspraxis ist nicht zwingend vorgesehen vergleiche ausdrücklich Erl. Bem. Zur Regierungsvorlage GewO Novelle 2002, Paragraph 21, GewO, BlgNR 1117, XXIGPNR). Einschlägige Tätigkeiten sehen die Ziffer 2, ff in den Fällen nicht vorhandener Meisterprüfung vor, wobei es bei der fachlichen Tätigkeit darum geht, speziell die zur selbständigen Ausführung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse zu erwerben ( 18 Absatz 3, GewO), im Wesentlichen handelt es sich also hiebei um kaufmännische Kenntnisse. Der Nachweis der fachlich einschlägigen Tätigkeit ist also keine allgemeine Zugangsvoraussetzung zum Gewerbe, sondern eine Möglichkeit die erforderlichen Kenntnisse nachzuweisen. Beim individuellen Befähigungsnachweis ist also nicht zwingend eine fachlich einschlägige Berufspraxis nachzuweisen, sondern es ist zu prüfen, ob die Kenntnisse insgesamt dem fachlichen und kaufmännischen Niveau der Befähigungsnachweisverordnung entsprechen. 1.3 Die Auslegung der belangten Behörde beruht offenbar auf einem Fehlverständnis der einschlägigen VwGH Judikatur, die in diversen anlassfällen die belangten Behörden durchaus darin bestätigte, dass beim individuellen Befähigungsnachweis fachliche Tätigkeiten zu fordern sei. In diesen anlassfällen fehlte jedoch gerade der Nachweis der kaufmännischen Qualifikation, der durch einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen worden hätte können, wie der VwGH in 2012/04/0018 klargestellt hat. Bei der Frage der einschlägigen fachlichen Tätigkeit geht es also nicht darum irgendwelche zusätzlichen Hindernisse für nichtmeistergeprüfte Personen aufzustellen, sondern die in der Meisterprüfung geprüften kaufmännischen Kenntnisse durch entsprechend gleichwertige Praxis nachzuweisen, also das Fehlen der formalen Prüfung zu kompensieren. 1.4 Die Auslegung der belangten Behörde unterstellt dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt bzw. der Verordnung einen gesetzeswidrigen Inhalt wenn man das Gesetz verfassungskonform interpretiert. Die Behörde geht davon aus, dass nichtmeistergeprüfte Personen zwingend eine fachlich einschlägige Tätigkeit als Voraussetzung des individuellen Befähigungsnachweises nachzuweisen haben. Dies führt dazu, dass Personen mit Meisterprüfung und Personen ohne Meisterprüfung, die aber die gleichen Kenntnisse besitzen, ungleich behandelt werden. Für Letztere wird ein zusätzliches Hindernis für den Berufszugang aufgestellt. Dies verletzt in vielerlei Hinsicht verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte: Die Auslegung verletzt den Gleichheitssatz. Es ist unsachlich zwei Personen mit gleichen Kenntnissen unterschiedlich beim Berufszugang zu behandeln. Die Auslegung verletzt das Recht auf Ausbildungsfreiheit: Der Gesetzgeber ist verpflichtet sachlich gleichwertige Ausbildungen gleichzustellen. Dies ist nicht der Fall, wenn Personen, die Kenntnisse auf dem Niveau der Meisterprüfung besitzen, dennoch vom Berufszugang ausgeschlossen würden. Die Auslegung verletzt das Recht auf Erwerbsfreiheit: die Beschränkung des Zuganges zum Gewerbe bedarf der sachlichen Rechtfertigung im öffentlichen Interesse. Wenn nun Personen, die das Niveau der Meisterprüfung erreichen, dennoch vom Zugang zum Gewerbe ausgeschlossen wären, so liegt dies nicht im öffentlichen Interesse, sondern wäre unzulässiger Konkurrenzschutz. Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass fachliche Tätigkeit zwar ein geeignetes Mittel ist, um die erforderlichen Kenntnisse nachzuweisen, jedoch keines, das zwingend vorliegen muss.
- Richtigerweise ist also das gesetzlich vorgesehene Niveau festzustellen. Dies ist einerseits die Meisterprüfung nach § 3 Z 1 der Befähigungsnachweisverordnung, andererseits alternativ die Z2 ff der Befähigungsnachweisverordnung. Im Verfahren nach § 19 GewO ist nun zu prüfen, ob die vorgelegten Nachweise insgesamt diesem Niveau gleichzuhalten sind.
- Richtigerweise ist also das gesetzlich vorgesehene Niveau festzustellen. Dies ist einerseits die Meisterprüfung nach Paragraph 3, Ziffer eins, der Befähigungsnachweisverordnung, andererseits alternativ die Z2 ff der Befähigungsnachweisverordnung. Im Verfahren nach Paragraph 19, GewO ist nun zu prüfen, ob die vorgelegten Nachweise insgesamt diesem Niveau gleichzuhalten sind. B. Verfahrensmängel Der angefochtene Bescheid leidet an einem wesentlichen Begründungsmangel. Die Behörde hätte auf Grund des vorgelegten Gutachtens dieses zu würdigen gehabt und basierend auf dieser Würdigung Feststellungen über die vorhandenen Kenntnisse treffen müssen. die pauschale Feststellung, dass ein Gutachten keine Meisterprüfung ersetzt, geht insofern fehl, als dieses erstens niemand behauptet hat und zweitens gar nicht darum geht, ob eine Meisterprüfung ersetzt wird. Es geht vielmehr darum dass die entsprechenden Feststellungen zu treffen sind, die eine rechtliche Beurteilung nach § 19 GewO ermöglichen. Die pauschalen Ausführungen, wonach ein „ Fachgespräch“ nicht zur originären Feststellung einer Befähigung für ein bestimmtes Gewerbe dienen könne, entsprechen nicht dem AVG. § 19 GewO sieht keine bestimmten Beweismittel vor, die zwingend vorzulegen wären. Es gilt somit der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel des AVG. Die Behörde kann und muss zwar ein derart vorgelegtes Gutachten einer Beweiswürdigung unterziehen, sie kann ihm aber nicht von vornherein die Eignung absprechen ein taugliches Beweismittel zum Nachweis des behaupteten Sachverhaltes zu sein. Darüber hinaus hätte die Behörde, wenn sie zur Annahme gelangt, dass das vorgelegte Gutachten nicht ausreichend schlüssig zum Nachweis der behaupteten Tatsachen ist, dies der Partei mitzuteilen gehabt, die im Rahmen des Parteiengehörs dazu Stellung nehmen hätte können oder aber ein ergänztes Gutachten vorlegen hätte können. Der angefochtene Bescheid leidet an einem wesentlichen Begründungsmangel. Die Behörde hätte auf Grund des vorgelegten Gutachtens dieses zu würdigen gehabt und basierend auf dieser Würdigung Feststellungen über die vorhandenen Kenntnisse treffen müssen. die pauschale Feststellung, dass ein Gutachten keine Meisterprüfung ersetzt, geht insofern fehl, als dieses erstens niemand behauptet hat und zweitens gar nicht darum geht, ob eine Meisterprüfung ersetzt wird. Es geht vielmehr darum dass die entsprechenden Feststellungen zu treffen sind, die eine rechtliche Beurteilung nach Paragraph 19, GewO ermöglichen. Die pauschalen Ausführungen, wonach ein „ Fachgespräch“ nicht zur originären Feststellung einer Befähigung für ein bestimmtes Gewerbe dienen könne, entsprechen nicht dem AVG. Paragraph 19, GewO sieht keine bestimmten Beweismittel vor, die zwingend vorzulegen wären. Es gilt somit der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel des AVG. Die Behörde kann und muss zwar ein derart vorgelegtes Gutachten einer Beweiswürdigung unterziehen, sie kann ihm aber nicht von vornherein die Eignung absprechen ein taugliches Beweismittel zum Nachweis des behaupteten Sachverhaltes zu sein. Darüber hinaus hätte die Behörde, wenn sie zur Annahme gelangt, dass das vorgelegte Gutachten nicht ausreichend schlüssig zum Nachweis der behaupteten Tatsachen ist, dies der Partei mitzuteilen gehabt, die im Rahmen des Parteiengehörs dazu Stellung nehmen hätte können oder aber ein ergänztes Gutachten vorlegen hätte können. C. Zu den vorgelegten Nachweisen Ergänzend zu den bereits vorgelegten Nachweisen werden das Reifeprüfungszeugnis der höheren Lehranstalt für Berufstätige – Maschinenbau-Betriebstechnik, der Sponsionsbescheid der WU Wien sowie ein Lebenslauf vorgelegt. Dass der Beschwerdeführer die erforderlichen fachlichen Kenntnisse besitzt ist nach den schulischen Unterlagen iVm dem vorgelegten SV Gutachten evident. Dass die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse vorliegen, ergibt sich eindeutig aus dem Universitätsabschluss sowie aus der bisherigen beruflichen Karriere.“Dass der Beschwerdeführer die erforderlichen fachlichen Kenntnisse besitzt ist nach den schulischen Unterlagen in Verbindung mit dem vorgelegten SV Gutachten evident. Dass die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse vorliegen, ergibt sich eindeutig aus dem Universitätsabschluss sowie aus der bisherigen beruflichen Karriere.“ Der Beschwerde waren noch nachstehende Belege angeschlossen: .) Bescheid der Wirtschaftsuniversität Wien (Hochschule für Welthandel in Wien) GZ ... vom 03.10.2001 über die Verleihung des akademischen Grades „Magister der Sozial-und Wirtschaftswissenschaften der Studienrichtung Betriebswirtschaft, Studienzweig Betriebswirtschaft“ .) Reifeprüfungszeugnis der höheren technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt Technologisches Gewerbemuseum in Wien über die Ablegung der Reifeprüfung in der höheren technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für Berufstätige – Maschinenbau –Betriebstechnik vom 12.06.1995 .) Lebenslauf des Beschwerdeführers Aus dem mit der Beschwerde elektronisch vorgelegten Akt ergibt sich Folgendes: Am 30.09.2014 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63 den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das reglementierte Gewerbe: „Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, eingeschränkt auf Reinigungsgeräte und -maschinen für Gewerbe und Industrieanlagen“. In diesem Antrag führte er im Wesentlichen aus wie folgt: Mit Schreiben vom 09.10.2014 forderte die belangte Behörde den Antragsteller auf, binnen Frist von 2 Wochen, Nachweise über Art und Ausmaß der einschlägigen fachlichen Tätigkeiten im beantragten Gewerbe (z. B. Dienstzeugnisse, Bestätigungen etc.) vorzulegen. Angemerkt wurde noch, dass das vorgelegte Referenzschreiben der D. GmbH keine Angaben über Art und Ausmaß der fachlichen Tätigkeit im Gewerbe Mechatroniker enthalte. Weiters wurde angekündigt, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist eine Entscheidung nach der Aktenlage getroffen werde. Mit Schreiben vom 27.10.2014 gab der Antragsteller folgende Stellungnahme ab: „ In gegenständlicher Sache teilt der Antragsteller mit, dass er davon ausgeht, dass die erforderlichen Nachweise zur Feststellung der individuellen Befähigung erbracht wurden. Weitere Nachweise über eine fachliche Tätigkeit sind nicht erforderlich. Maßstab für die Feststellung der individuellen Befähigung ist die Gleichwertigkeit mit den Voraussetzungen der Verordnung über Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, der Mechatroniker für Elektronik, Büro-und EDV – Systemtechnik, der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Medizingerätetechnik idgF ( Zugangsverordnung). Gem. § 3 Z 1 leg. cit. ist Voraussetzung für die Berufsausübung der Abschluss der Meisterprüfung iSd der Meisterprüfungsverordnung für Mechatroniker v 30.01.2004 idgF. einschlägige praktische Tätigkeit ist hingegen keine Zugangsvoraussetzung für das Gewerbe. Maßstab für die Feststellung der individuellen Befähigung ist die Gleichwertigkeit mit den Voraussetzungen der Verordnung über Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, der Mechatroniker für Elektronik, Büro-und EDV – Systemtechnik, der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Medizingerätetechnik idgF ( Zugangsverordnung). Gem. Paragraph 3, Ziffer eins, leg. cit. ist Voraussetzung für die Berufsausübung der Abschluss der Meisterprüfung iSd der Meisterprüfungsverordnung für Mechatroniker v 30.01.2004 idgF. einschlägige praktische Tätigkeit ist hingegen keine Zugangsvoraussetzung für das Gewerbe. § 3 Z 2 ff der Zugangsverordnung regelt Sachverhalte, die (auf Grundlage der EU- Diplomanerkennungsrichtlinie) der Meisterprüfung gleichzuhalten sind, ohne dass ein individuelles Verfahren durchgeführt wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, (VwGH 2010/04/0114) so ist die Gleichwertigkeit mit der Meisterprüfung im Rahmen des Verfahrens zum individuellen Befähigungsnachweis festzustellen. Dass zusätzlich dann noch eine fachliche einschlägige Tätigkeit erforderlich wäre, hätte keine Rechtsgrundlage. Paragraph 3, Ziffer 2, ff der Zugangsverordnung regelt Sachverhalte, die (auf Grundlage der EU- Diplomanerkennungsrichtlinie) der Meisterprüfung gleichzuhalten sind, ohne dass ein individuelles Verfahren durchgeführt wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, (VwGH 2010/04/0114) so ist die Gleichwertigkeit mit der Meisterprüfung im Rahmen des Verfahrens zum individuellen Befähigungsnachweis festzustellen. Dass zusätzlich dann noch eine fachliche einschlägige Tätigkeit erforderlich wäre, hätte keine Rechtsgrundlage. Der Nachweis fachlich ausreichender Kenntnisse wurde durch den Antragsteller mit dem Sachverständigengutachten erbracht. Es wir5d daher beantragt, die beantragte individuelle Befähigung festzustellen.“ In Folge wurde der bekämpfte Bescheid erlassen. Diese Beschwerde wurde beim Verwaltungsgericht Wien zur Zl. VGW-221/42/RP01/34097/2014 protokolliert und der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Rechtspflegerin zugewiesen. Am 22.04.2015 wurde vom Verwaltungsgericht Wien durch die zuständige Rechtspflegerin die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie der im Verfahren angeführte Sachverständige ordnungsgemäß geladen und sind auch erschienen. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll: „Es ist richtig, dass ich selbständig bin und zwar mit den Gewerben Handelsgewerbe und Handels Agent, Inkassoinstitut und Unternehmensberatung. ich benötige die individuelle Befähigung mit obigem Wortlaut deswegen, weil ich bei der Firma R. GmbH als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungieren möchte. Diese Firma vertreibt Reinigungsmaschinen für beispielsweise Supermärkte und Einkaufszentren. Da diese Firma die eigenen Maschinen repariert und auch andere reparieren möchte, ist die Anmeldung des oben genannten Gewerbes notwendig. Der Zeit hat diese Firma noch keine Werkstätte. Es wurde aber ein Servicetechniker für die Reparatur für die von der Firma verkauften Reinigungsgeräte aufgenommen. dieser Techniker repariert meist Maschinen vor Ort, ist dies nicht möglich, müssen wir eine Fremdfirma beauftragen. Dies ist sehr kostenintensiv.“ Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung diverse Honorarnoten über seine Tätigkeit bei der Firma D. GmbH & Co vor. Er gab auch an, im Zeitraum von 2005 -2010 für diese Firma nicht nur Unternehmensberatung im klassischen Sinne sondern auch als technischer Berater gearbeitet zu haben. Weiters gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: „Wenn ich gefragt werde, aus welchem Grunde ich die Meisterprüfung für das genannte Gewerbe nicht mache, obwohl ich nur mehr Teile davon zu absolvieren hätte, so gebe ich an, dass das für mich ein finanzieller Nachteil wäre. Dies deswegen, da ich bereits mehrere Unternehmen führe, eine Umsatzeinbuße hinnehmen müsste um diesen Kurs zu absolvieren, sehe ich nicht ein, warum bei der Meisterprüfung keine Praxiszeit notwendig ist, jedoch dies bei der Zugangsverordnung vorgeschrieben ist. Das heißt für mich, würde ich Teile der Meisterprüfung jetzt absolvieren, würde ich keine Praxiszeit brauchen. Im gegenständlichen Fall jedoch verlangt man von mir Praxiszeit. Der Zeuge Herr Komm. Rat Ing. E. gab nach Wahrheitserinnerung zu Protokoll: „ Es ist richtig, dass ich allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter sachverständiger bin und zwar für das Fachgebiet 65.
- Das bedeutet elektrische Maschinen: Generatoren, Motoren Transformatoren. Weiters bin ich Mitglied des Innungsausschusses der Mechatroniker. Grundsätzlich leistet die Innung „ eine Vorermittlung“, ob eine Person für die Ausübung eines bestimmten Gewerbes geeignet ist und Kenntnisse besitzt oder nicht. Es wird mit der Person, welche ein Gewerbe ausüben möchte, ein Gespräch geführt, um ein Gespür davon zu bekommen, welche Kenntnisse diese Person hat. Weiters wird festgestellt, welche Tätigkeiten diese Person in seinem bisherigen Arbeitsleben gemacht hat. eine Arbeitsprobe wird im gegenständlichen Gewerbe nicht verlangt. Warum dies in anderen Berufen üblich ist, kann ich nicht angeben. ich weise noch einmal auf den Satz der jahrelangen Tätigkeit bei fachlich geleichen Firmen hin. Dabei beziehe ich mich auf die Firmen A. und bei der firma D.. Die Firma D. betreib im Zeitraum von 2000-2012 neben anderen auch das Gewerbe Mechatroniker ( im gleichen Fachbereich, welches die Firma A. ausübt oder ausgeübt hat, ist derzeit nicht nachvollziehbar). Die Innung ist auch bestrebt ein hohes Niveau für dieses Gewerbe zu halten, zumal es hier auch um Leib und Leben geht bzw. gehen kann. Dies deshalb, weil man beispielsweise eine Maschine nicht ordnungsgemäß funktioniert oder repariert wird, durchaus Menschen verletzten kann. Hinsichtlich der Absolvierung der Teile der Meisterprüfung für das Gewerbe gebe ich an, dass es nicht oft Meisterprüfungskurse für das Gewerbe gibt. Realistisch gesehen würde ein Kurs in etwa einem Jahr starten, weil mindestens 6-8 Teilnehmer für den Kurs notwendig sind.“ Über Befragen des Beschwerdeführervertreters gab der Zeuge zudem an, dass er selbstverständlich auch bei diesem Gespräch mit dem Beschwerdeführer auf ein entsprechendes Niveau geachtet habe und er auch dieses Niveau seiner Meinung nach erfülle. In seinen Schlussausführungen gab der Vertreter des Beschwerdeführers an: „Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eines Gesetzestextes ist diejenige zu wählen, die ein verfassungskonformes Ergebnis bringt. Aus dem Grundsatz der Erwerbsfreiheit ergibt sich, dass der Zugang zur selbständigen Tätigkeit grundsätzlich frei ist. und eine Beschränkung, wie etwa eine Zugangsprüfung nur zulässig ist, wenn es im allgemeinen Interesse gerechtfertigt ist und das gelindeste Mittel darstellt und verhältnismäßig ist. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben sind Richtschnur für die Interpretation für die Zugangsvoraussetzungen und diese sind im Zweifel zugunsten der Erwerbsfreiheit auszulegen. Ich beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die individuelle Befähigung zu erteilen.“ In ihren Schlussausführungen gab die Vertreterin der belangten Behörde an: „Für die MA 63 steht zweifelsfrei fest, dass das beabsichtigte Gewerbe ein reglementiertes Gewerbe ist für welches Zugangs Voraussetzungen existieren. Aus den der Behörde und auch heute dem Gericht vorgelegten Unterlagen kann nicht erblickt werden, dass dies fachlich einschlägige Tätigkeiten darstellen. Die Behörde beantragt daher den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.“ In dieser Verhandlung wurde sodann mündlich über die Beschwerde dahingehend abgesprochen, als gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden war. Die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses ist dem Beschwerdeführer am 24.9.2015 zugestellt worden.In dieser Verhandlung wurde sodann mündlich über die Beschwerde dahingehend abgesprochen, als gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden war. Die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses ist dem Beschwerdeführer am 24.9.2015 zugestellt worden. Gegen dieses Erkenntnis brachte der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit am 7.9.2015 zur Post gegebenen Schriftsatz das Rechtsmittel der Vorstellung ein. In diesem Schriftsatz bekämpfte der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend, als er den verfahrensleitenden Antrag vom 30.09.2014 zurückzog und die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides begehrte. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird bei antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren durch die Zurückziehung eines Antrages das über diesen geführte Verfahren endgültig beendet, sodass die über den ursprünglichen Antrag entscheidungsbefugte Behörde ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Antragszurückziehung nicht mehr berechtigt ist, über diesen Antrag zu entscheiden (vgl. u.a. VwGH 6.4.2005, 2003/04/0009; 24.3.2004, 2001/04/0218; 21.12.1987, 87/10/0051 etc.). Im Ergebnis ist daher der Antragsteller hinsichtlich seines ursprünglichen Begehrens so zu stellen, als hätte er niemals einen Antrag eingebracht.Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird bei antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren durch die Zurückziehung eines Antrages das über diesen geführte Verfahren endgültig beendet, sodass die über den ursprünglichen Antrag entscheidungsbefugte Behörde ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Antragszurückziehung nicht mehr berechtigt ist, über diesen Antrag zu entscheiden vergleiche u.a. VwGH 6.4.2005, 2003/04/0009; 24.3.2004, 2001/04/0218; 21.12.1987, 87/10/0051 etc.). Im Ergebnis ist daher der Antragsteller hinsichtlich seines ursprünglichen Begehrens so zu stellen, als hätte er niemals einen Antrag eingebracht. In Entsprechung dieser Judikatur hat daher das (grundsätzlich zur reformatorischen Entscheidung verpflichtete) erkennende Gericht im Falle einer Antragszurückziehung während des Beschwerdeverfahrens den ursprünglichen Antragsteller hinsichtlich seines ursprünglichen Begehrens so zu stellen, als hätte er niemals einen Antrag eingebracht. Es ist daher der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.221.042.11891.2015.VOR