Obsah (10)
§ 50§ 9§ 52§ 25a§ 16§ 82Art 3§ 45§ 5§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.10.2015 GeschäftszahlVGW-001/059/1614/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sch
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verbale Tatanlastung im Spruch wie folgt zu lauten hat:römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verbale Tatanlastung im Spruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als
§ 9Abs. 2 VSt
G bestellter Verantwortlicher Beauftragter der M. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft auf der dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsfläche vor der Liegenschaft in Wien, V.-gasse(an der seitlichen Front des U-Bahngebäudes), in der Zeit von 19.10.2012 bis 12.11.2012 durch die Anbringung eines Steckschildes (Werbeschild mit der Aufschrift „F.“) mit einer umschriebenen Fläche von 0,14m2 (40cm x 35 cm) auf einer Zeitungsentnahmebox öffentlicher Gemeindegrund genutzt wurde, ohne dass dafür vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt worden ist.„Sie haben als
Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter Verantwortlicher Beauftragter der M. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft auf der dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsfläche vor der Liegenschaft in Wien, römisch fünf.-gasse(an der seitlichen Front des U-Bahngebäudes), in der Zeit von 19.10.2012 bis 12.11.2012 durch die Anbringung eines Steckschildes (Werbeschild mit der Aufschrift „F.“) mit einer umschriebenen Fläche von 0,14m2 (40cm x 35 cm) auf einer Zeitungsentnahmebox öffentlicher Gemeindegrund genutzt wurde, ohne dass dafür vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt worden ist. II.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10,-- zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10,-- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Beschwerdegegenstand: 1.1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 28.11.2014, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer, im Spruch folgender Verwaltungsübertretung, schuldig befunden: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GmbH von 19.10.2012 bis 12.11.2012 vor der Liegenschaft in Wien, V.-gasse(an der seitlichen Front des U-Bahngebäudes), auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, ein Steckschild (Werbeschild mit der Aufschrift „F.“) mit einer umschriebenen Fläche von 0,14m2 (40cm x 35
- cm)auf einer Zeitungsentnahmebox angebracht gehabt, ohne dass Sie hiefür vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt haben und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GmbH von 19.10.2012 bis 12.11.2012 vor der Liegenschaft in Wien, römisch fünf.-gasse(an der seitlichen Front des U-Bahngebäudes), auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, ein Steckschild (Werbeschild mit der Aufschrift „F.“) mit einer umschriebenen Fläche von 0,14m2 (40cm x 35
- cm)auf einer Zeitungsentnahmebox angebracht gehabt, ohne dass Sie hiefür vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt haben und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Tarifpost B19 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 58/2009, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 –VStG.Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarifpost B19 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 58 aus 2009,, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 –VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 40,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden,
§ 16Abs.
2 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 58/2009.“
Paragraph 16, Absatz 2, des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom
- Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 58 aus 2009,.“ 1.
- Begründend wird im Wesentlichen auf das Ermittlungsverfahren, iE die Anzeige eines Kontrollorganes der Stadt Wien verwiesen, aus der hervorgehe, dass öffentlicher Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, durch die angeführte Tat ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen worden sei. Soweit eingewendet werde, dass das Werbeschild nicht auf Gemeindegrund sondern auf einer Zeitungsentnahmebox montiert gewesen sei, für welche eine Bewilligung gem. § 82 StVO sowie eine „Gestaltungserlaubnis“ vorgelegen habe, sei dem entgegen zu halten, dass die genannte Bewilligung nur die Aufstellung der Zeitungsentnahmebox, nicht aber die Anbringung des Werbeschildes betreffe. Da das Gesetz auch jeden Gebrauch des über dem öffentlichen Gemeindegrundes befindlichen Luftraumes umfasse, könne ein und dieselbe Fläche des öffentlichen Gemeindegrundes auch durch verschiedene Arten des Gebrauchs iSd Wr. GAG „verwendet“ werden. Da der Sachverhalt selbst nicht bestritten werde, sei die angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen. Die Strafbemessung ergebe sich aus dem bis zu € 21.000,-- Geldstrafe reichenden Strafrahmen unter Bedachtnahme auf die Unbescholtenheit des Beschuldigten bei Fehlen von Erschwernisgründen. Die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessene Strafe, sei der Höhe nach aus Gründen der Spezialprävention geboten, selbst wenn ungünstige Einkommens-, Vermögens- bzw. Familienverhältnisse angenommen werden müssten. Der Kostenausspruch sei in § 64 Abs. 2 VStG begründet.1.
- Begründend wird im Wesentlichen auf das Ermittlungsverfahren, iE die Anzeige eines Kontrollorganes der Stadt Wien verwiesen, aus der hervorgehe, dass öffentlicher Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, durch die angeführte Tat ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen worden sei. Soweit eingewendet werde, dass das Werbeschild nicht auf Gemeindegrund sondern auf einer Zeitungsentnahmebox montiert gewesen sei, für welche eine Bewilligung gem. Paragraph 82, StVO sowie eine „Gestaltungserlaubnis“ vorgelegen habe, sei dem entgegen zu halten, dass die genannte Bewilligung nur die Aufstellung der Zeitungsentnahmebox, nicht aber die Anbringung des Werbeschildes betreffe. Da das Gesetz auch jeden Gebrauch des über dem öffentlichen Gemeindegrundes befindlichen Luftraumes umfasse, könne ein und dieselbe Fläche des öffentlichen Gemeindegrundes auch durch verschiedene Arten des Gebrauchs iSd Wr. GAG „verwendet“ werden. Da der Sachverhalt selbst nicht bestritten werde, sei die angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen. Die Strafbemessung ergebe sich aus dem bis zu € 21.000,-- Geldstrafe reichenden Strafrahmen unter Bedachtnahme auf die Unbescholtenheit des Beschuldigten bei Fehlen von Erschwernisgründen. Die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessene Strafe, sei der Höhe nach aus Gründen der Spezialprävention geboten, selbst wenn ungünstige Einkommens-, Vermögens- bzw. Familienverhältnisse angenommen werden müssten. Der Kostenausspruch sei in Paragraph 64, Absatz 2, VStG begründet.
- Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich vorliegende Beschwerde mit folgendem Vorbringen: „1.
- Diesem Straferkenntnis liegt eine Meldung / der Aktenvermerk der MA 46 vom 12.11.2012 über Wahrnehmungen am 19.10.2012 und 12.11.2012 zugrunde. Einkopiert ist in diesen Aktenvermerk ein Lichtbild, das zwei Zeitungsentnahmeboxen der Tageszeitung „Ö.“ zeigt, wobei zwischen diese beide Boxen ein Werbeschild für den „F.“ gesteckt bzw. montiert ist. Weder in dem Aktenvermerk noch in dem Straferkenntnis ist festgehalten, welche Fläche an Gemeindegrund durch dieses Steckschild in Anspruch genommen wurde. 1.
- Aufgrund des oben angeführten Aktenvermerks vom 12.11.2012 erließ die Erstinstanz gegen den Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 30.10.
- Weitere erließ die Erstinstanz aufgrund der Anbringung derartiger Werbeschilder zwischen Zeitungsentnahmeboxen am 30.10.2013 zu den Geschäftszahlen MA 6/Dll/R2-7408/2013, 7409/2012, 7410/2012, 7411/2012 und 7412/2012 eine weitere Strafverfügung und verhängte 5 weitere Geldstrafen von je EUR 40,00 und Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden weil der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GmbH am 12.11.2012 auf den in dieser Strafverfügung vom 30.10.2013 genannten Standorten auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, Steckschilder mit einer umschriebenen Fläche von 0,14 m2 auf Zeitungsentnahmeboxen angebracht gehabt habe, ohne dass er hiefür vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt habe. Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen begangen.Weitere erließ die Erstinstanz aufgrund der Anbringung derartiger Werbeschilder zwischen Zeitungsentnahmeboxen am 30.10.2013 zu den Geschäftszahlen MA 6/Dll/R2-7408/2013, 7409 aus 2012,, 7410 aus 2012,, 7411 aus 2012, und 7412 aus 2012, eine weitere Strafverfügung und verhängte 5 weitere Geldstrafen von je EUR 40,00 und Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden weil der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GmbH am 12.11.2012 auf den in dieser Strafverfügung vom 30.10.2013 genannten Standorten auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, Steckschilder mit einer umschriebenen Fläche von 0,14 m2 auf Zeitungsentnahmeboxen angebracht gehabt habe, ohne dass er hiefür vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt habe. Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen begangen. 1.
- Der Beschwerdeführer beeinsprucht die gegenständliche Strafverfügung mit der Geschäftszahl MA 6/Dll/R2-7406/2013 und die zu den Geschäftszahlen MA 6/Dll/R2-7408/2013 u.a. erlassen Strafverfügungen, jeweils vom 30.10.
- Es sei keine Grundfläche öffentlichen Gemeindegrunds in Anspruch genommen worden, da die Werbeschilder auf Zeitungsentnahmeboxen montiert gewesen seien. Für diese Zeitungsentnahmeboxen lägen Bewilligungen
§ 82St
VO und eine Gestaltungserlaubnis vor, welche die Mediengruppe „Ö.“ GmbH erwirkt habe.Der Beschwerdeführer beeinsprucht die gegenständliche Strafverfügung mit der Geschäftszahl MA 6/Dll/R2-7406/2013 und die zu den Geschäftszahlen MA 6/Dll/R2-7408/2013 u.a. erlassen Strafverfügungen, jeweils vom 30.10.2013. Es sei keine Grundfläche öffentlichen Gemeindegrunds in Anspruch genommen worden, da die Werbeschilder auf Zeitungsentnahmeboxen montiert gewesen seien. Für diese Zeitungsentnahmeboxen lägen Bewilligungen
Paragraph 82, StVO und eine Gestaltungserlaubnis vor, welche die Mediengruppe „Ö.“ GmbH erwirkt habe. Überdies würden beide Strafverfügungen und sämtliche in diesen inkriminierten Tathandlungen auf einen einheitlichen Tatentschluss zurückzuführen sein. Die Anbringung des stets gleichen Werbeschilder auf verschiedenen Zeitungsentnahmeboxen stelle lediglich einzelne Teilakte, die bereits äußerlich und – aufgrund der angegebenen Tatzeit (jeweils jedenfalls bis 12.11.2012) – zeitlich verbunden sind, dar. Es lägen keine eigenständige Tathandlungen vor, sondern – sofern überhaupt von einem Verwaltungsdelikt ausgegangen werden könne – ein einheitliches, fortgesetztes Delikt. Es dürfe daher keine Kumulierung von Strafen stattfinden, da diese eine unzulässige Mehrfachbestrafung sei. 1.
- Die Erstinstanz erließ daraufhin das angefochtene Straferkenntnis sowie ein Straferkenntnis zu den GZ MA6/Dll/R2-7408/2013 u.a. lll. Beschwerdegründe 3.
- Das Argument, dass durch das angebrachte Werbeschild kein öffentlicher Gemeindegrund in Anspruch genommen worden ist, verwarf die Erstinstanz unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.6.2004, Zl.:2004/05/
- Öffentlicher Gemeindegrund könne auch durch verschiedene Arten des Gebrauches im Sinne des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 „verwendet“ werden. Die Erstinstanz verkennt dabei, dass dem Erkenntnis des VwGH vom 15.6.2004 ein anders gearteter Sachverhalt zugrunde lag. Der VwGH hatte sich mit einem Sachverhalt zu befassen, wobei öffentlicher Gemeindegrund nicht (bewilligungsgemäß) als Vorgarten sondern als Stellfläche einer Punschhütte verwendet wurde. Im vorliegenden Fall liegt eine Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung einer Zeitungsentnahmebox vor. Diese Zeitungsentnahmebox (es handelt sich um Doppelboxen) war auch tatsächlich mit einem festen, mit dem Boden verschraubten Sockel aufgestellt. Der von dieser Zeitungsentnahmebox in Anspruch genommene Gemeindegrund diente damit nicht mehr als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr. Durch die Anbringung einer Tafel an der Zeitungsentnahmebox (korrekt zwischen den beiden Zeitungsentnahmeboxen, die auf dem in den Aktenvermerk einkopierten Lichtbild ersichtlich ist) konnte kein öffentlicher Grund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, in Anspruch genommen werden. Es mangelt daher an der Tatbestandsvoraussetzung des Gebrauchs von öffentlichem Grund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient. Überdies hat die Behörde unterlassen festzustellen, welche Fläche an Gemeindegrund konkret in Anspruch genommen worden sei. Festgestellt wurde lediglich die Fläche des Schildes selbst, die jedoch ein Vielfaches der in Anspruch genommenen Grundfläche darstellt. Die Feststellung der in Anspruch genommen Grundfläche wäre zur Umschreibung der vorgeworfenen Rechtsverletzung unumgänglich gewesen. 3.
- Ein fortgesetztes Delikt verneint die Erstinstanz, da dieses bei einem Fahrlässigkeitsdelikt schon begrifflich ausgeschlossen sei. Fahrlässigkeit liege aber vor, da im Einspruch geltend gemacht worden sei, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass das Gebrauchsabgabegesetz nicht zur Anwendung komme, weil das Schild nicht direkt auf dem öffentlichen Gemeindegrund, sondern auf einer Zeitungsentnahmebox angebracht war. Offenbar geht die Erstinstanz davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im fahrlässigen Rechtsirrtum befunden habe. Dies ist aber zur Frage, ob ein Delikt als Fahrlässigkeitsdelikt oder als Vorsatzdelikt verwirklich wurde, irrelevant. In Bezug auf den Rechtsirrtum ist lediglich zu unterscheiden, ob der Rechtsirrtum vorwerfbar ist oder nicht. Ist er vorwerfbar, dann hat der Täter ein Vorsatzdelikt zu verantworten, sofern die tatsächliche Handlung vorsätzlich erfolgt ist und ein Fahrlässigkeitsdelikt, sofern die tatsächliche Handlung lediglich fahrlässig erfolgt ist. Bei mangelnder Vorwerfbarkeit des Rechtsirrtums wäre der Täter nicht strafbar. Dass die tatsächliche Anbringung einer Werbetafel fahrlässig (sorgfaltswidrig) erfolgt wäre, ist nicht nachvollziehbar und wurde von der Erstinstanz auch nicht festgestellt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer bereits in seinem Einspruch vorgebracht, dass die Anbringung der Werbeschilder, derentwegen er in den Verwaltungsstrafverfahren MA 6/Dll/R2-7406/2013 sowie MA 6/Dll/R2-7408/2013 u.a. bestraft wurde, aufgrund eines einheitlichen Entschlusses und im Auftrag der M. GmbH erfolgt ist. Die in der Folge vorgenommene Anbringung an den verschiedenen Zeitungsentnahmeboxen stelle lediglich einzelne Teilakte, die bereits äußerlich und – aufgrund der angegebenen Tatzeit (jeweil jedenfalls bis 12.11.2012) – zeitlich verbunden sind, dar. Die Anbringung der Werbetafeln sei Teil einer als Gesamtkonzept gestalteten Werbeaktion gewesen. Es lägen keine eigenständigen Tathandlungen, sondern – sofern überhaupt von einem Verwaltungsdelikt ausgegangen werden könne – ein einheitliches, fortgesetztes Delikt vor (UVS des Landes Oberösterreich, VwSen – 101842/14/Br vom 30.6.1994). Tatsächlich beruhte die Anbringung der Werbetafeln auf den verschiedenen Zeitungsentnahmeboxen auf einem einheitlichen Entschluss und einem einheitlichen Auftrag der M. GmbH, sohin ist auch eine einheitliche, vorsätzliche weil gewollte Handlung gegeben. Die Verhängung mehrerer Strafen aufgrund der inkriminierten Anbringung von Werbetafeln in den genannten Verwaltungsstrafverfahren stellt eine
Art 3, 7.
ZPMRK unzulässige Kumulierung von Strafen, sohin eine unzulässige Mehrfachbestrafung aufgrund einer einheitlichen Tathandlung und eines einheitlichen Tatbeschlusses dar.Tatsächlich beruhte die Anbringung der Werbetafeln auf den verschiedenen Zeitungsentnahmeboxen auf einem einheitlichen Entschluss und einem einheitlichen Auftrag der M. GmbH, sohin ist auch eine einheitliche, vorsätzliche weil gewollte Handlung gegeben. Die Verhängung mehrerer Strafen aufgrund der inkriminierten Anbringung von Werbetafeln in den genannten Verwaltungsstrafverfahren stellt eine
Artikel 3
, 7, ZPMRK unzulässige Kumulierung von Strafen, sohin eine unzulässige Mehrfachbestrafung aufgrund einer einheitlichen Tathandlung und eines einheitlichen Tatbeschlusses dar. lV. Beschwerdeanträge Das angefochtene Straferkenntnis ist seinem Inhalte nach rechtswidrig, da das gesetzliche Tatbild der Inanspruchnahme von dem öffentlichen Verkehr dienendem Gemeindegrund nicht verwirklicht wurde und im Zusammenhalt mit den Verfahren MA6/Dll/R2-7408/2013 u.a. gegen das Verbot der Mehrfachbestrafung verstoßen wurde. Der Beschwerdeführer stellt an das Verwaltungsgericht Wien die ANTRÄGE eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.“ Beschwerdeverfahren: 3.
- Da ein Verhandlungsantrag gestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Ladung vom 1.7.2015, dem Vertreter zugestellt per 7.7.2015, zu der für den 29.9.2015 anberaumten Beschwerdeverhandlung geladen. Mit Schriftsatz vom 18.9.2015, bei Gericht eingelangt am 21.9.2015, wurde seitens des Rechtsvertreters ein Vertagungsansuchen gestellt, welches mit einer beruflichen Verhinderung des Beschwerdeführers begründet wurde. Dieser Vertagungsbitte wurde nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung nicht erschienen. Das Nichterscheinen wurde als unentschuldigt gewertet. Ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Vertreter des Beschwerdeführers haben an der Verhandlung teilgenommen. 3.
- Folgendes wurde in der Verhandlung zu Protokoll gegeben: Vorbringen des Behördenvertreters: Ich verweise darauf, dass der Sachverhalt in den jeweiligen Fällen unstrittig ist. Zu klären sind in den Beschwerdefällen lediglich Rechtsfragen. Vorbringen des Rechtsvertreters: In der Sache selbst verweise ich auf die schriftlichen Ausführungen. Zum Nichterscheinen des Bf verweise ich darauf, dass dieser von der Anberaumung der A. Vorstands- bzw. Aufsichtsratssitzung am heutigen Tage erst am 17.9.2015 erfahren hat. Auf Grund der Vielzahl der zu dieser Sitzung geladenen Personen, wäre eine kurzfristige Verlegung dieses Treffens in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen. Als Vertreter der Ö. GmbH war er verpflichtet an dieser Sitzung teilzunehmen. Außer Streit gestellt wird, dass die Anbringung der betreffenden Steckschilder auf den Entnahmeboxen im Auftrag und auf Rechnung der M. GmbH veranlasst wurde. In diesen Fällen ist Herr Z. als verantwortlicher Beauftragter dieser Gesellschaft im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG anzusehen. Ich verweise diesbezüglich auf die Vereinbarung vom 1.3.
- Herr Z. war in die Entscheidungsfindung bezüglich der Administration dieser Werbeaktion nicht eingebunden. Außer Streit gestellt wird, dass die Anbringung der betreffenden Steckschilder auf den Entnahmeboxen im Auftrag und auf Rechnung der M. GmbH veranlasst wurde. In diesen Fällen ist Herr Z. als verantwortlicher Beauftragter dieser Gesellschaft im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG anzusehen. Ich verweise diesbezüglich auf die Vereinbarung vom 1.3.
- Herr Z. war in die Entscheidungsfindung bezüglich der Administration dieser Werbeaktion nicht eingebunden. Die Anschrift der M. GmbH hat sich geändert und lautet nunmehr: Wien, …. Abschließende Rechtsausführung des Behördenvertreters: Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass es rücksichtlich der korrekten Tatanlastung auf die Angabe des Ausmaßes der jeweils in Anspruch genommen Grundflächen ankomme, verweise ich darauf, dass die nähere Regelung der Gebrauchserlaubnis aus dem Tarifanhang des GAG zu entnehmen ist und es in diesen Fällen nicht zwingend auf das Ausmaß der Grundfläche ankommt. Im konkreten Fall ist die Fläche des Steckschildes maßgeblich, wie aus Tarifpost B19 idF LGBL. Nr. 43/1990 ersichtlich ist. Bezüglich des Einwandes, dass eine Gebrauchserlaubnis vorgelegen hat, verweise ich neuerlich auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.6.2004, 2004/05/
- Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass es rücksichtlich der korrekten Tatanlastung auf die Angabe des Ausmaßes der jeweils in Anspruch genommen Grundflächen ankomme, verweise ich darauf, dass die nähere Regelung der Gebrauchserlaubnis aus dem Tarifanhang des GAG zu entnehmen ist und es in diesen Fällen nicht zwingend auf das Ausmaß der Grundfläche ankommt. Im konkreten Fall ist die Fläche des Steckschildes maßgeblich, wie aus Tarifpost B19 in der Fassung LGBL. Nr. 43 aus 1990, ersichtlich ist. Bezüglich des Einwandes, dass eine Gebrauchserlaubnis vorgelegen hat, verweise ich neuerlich auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.6.2004, 2004/05/
- Zum Einwand des fortgesetzten Deliktes möchte ich entgegenhalten: Ich lege vor den nicht im RIS erhältlichen Beschluss des VfGH B138/2014-4 u.a. Vom 26.2.
- Auch die gegenständlich zu verhandelnden Übertretungen nach dem GAG gleich in ihrer rechtlich Typizität zur Frage des fortgesetzten Deliktes den betreffenden Bestimmungen des VgstG. Replik des Rechtsvertreters: Der dem VfGH zu Grund gelegene Sachverhalt war offenkundig anders gestaltet. Dort wurde nämlich mit dem Vorliegen eines Rechtsirrtumes argumentiert. hingegen befasst sich der VfGH nichts mit der Frage, ob sich die Tathandlungen auf einen einheitlichen Willensentschluss zurückführen lassen. In Bezug auf den Sachverhalt liegen keine Ausführungen des VfGH vor und wäre der VfGH auch nicht befugt, Tatsachenfeststellungen zu treffen. Feststellungen:
- Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie mit Vereinbarung vom 1.3.2011 bestellter Verantwortlicher Beauftragter
§ 9Abs. 2 VSt
G der M. GmbH mit Sitz in Wien. Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen des Gebrauchsabgabegesetzes fällt in seinen Zuständigkeitsbereich. Die M. GmbH hat in Abwicklung eines Geschäftsauftrages über eine Werbekampagne für die Zeitschrift „Ö.“ u.a. veranlasst, dass über den im Spruch des Straferkenntnisses genannten Zeitraum in Wien, V.-gasse, an der seitlichen Front des dort befindlichen U-Bahngebäudes, zwischen zwei Zeitungsentnahmeboxen für die Zeitschrift „Ö.“ ein als Werbeschild gestaltetes Steckschild mit einer umschriebenen Fläche von 0,14 m2 (40x35 cm) angebracht war. Bei dieser Örtlichkeit handelt es sich um eine dem öffentlichen Verkehr dienende Verkehrsfläche auf öffentlichem Gemeindegrund. Für die Aufstellung einer Zeitungsentnahmebox an dieser Örtlichkeit wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 46, Zl. MA 46-G/12/-199/2012 eine Bewilligung u.a. mit der Bescheidauflage erteilt, dass auf der Entnahmebox außer dem Schriftzug „Ö.“ keine weiteren Werbeelemente oder Werbeschriftzüge und auch keine Fremdwerbung angebracht werden dürfen. Eine Gebrauchserlaubnis für die Anbringung des Steckschildes ist nicht erwirkt worden.4. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie mit Vereinbarung vom 1.3.2011 bestellter Verantwortlicher Beauftragter
Paragraph 9, Absatz 2, VStG der M. GmbH mit Sitz in Wien. Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen des Gebrauchsabgabegesetzes fällt in seinen Zuständigkeitsbereich. Die M. GmbH hat in Abwicklung eines Geschäftsauftrages über eine Werbekampagne für die Zeitschrift „Ö.“ u.a. veranlasst, dass über den im Spruch des Straferkenntnisses genannten Zeitraum in Wien, römisch fünf.-gasse, an der seitlichen Front des dort befindlichen U-Bahngebäudes, zwischen zwei Zeitungsentnahmeboxen für die Zeitschrift „Ö.“ ein als Werbeschild gestaltetes Steckschild mit einer umschriebenen Fläche von 0,14 m2 (40x35 cm) angebracht war. Bei dieser Örtlichkeit handelt es sich um eine dem öffentlichen Verkehr dienende Verkehrsfläche auf öffentlichem Gemeindegrund. Für die Aufstellung einer Zeitungsentnahmebox an dieser Örtlichkeit wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 46, Zl. MA 46-G/12/-199/2012 eine Bewilligung u.a. mit der Bescheidauflage erteilt, dass auf der Entnahmebox außer dem Schriftzug „Ö.“ keine weiteren Werbeelemente oder Werbeschriftzüge und auch keine Fremdwerbung angebracht werden dürfen. Eine Gebrauchserlaubnis für die Anbringung des Steckschildes ist nicht erwirkt worden. Beweiswürdigung: 5. Diese Feststellungen ergeben sich nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere den Angaben einer darin einliegenden Anzeige eines Organs der Magistratsabteilung 46 des Magistrates der Stadt Wien über die Wahrnehmungen bei einem am 19.10.2012 sowie am 12.11.2012 abgehaltenen Ortsaugenschein (AS 4), der dazu angefertigten fotographischen Dokumentation (AS 5) sowie den Sachverhaltsausführungen des Beschuldigtenvertreters im behördlichen Verfahren (insbes. die Stellungnahmen vom 15.1.2013; AS 17, 23.1.2013, AS 22f; vorgelegte Bestellungsurkunde
§ 9Abs 2 VSt
G, AS 27ff) sowie der Ausführungen der Parteienvertreter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Der festgestellte Sachverhalt ist zudem zur Gänze unstrittig, so auch dass es sich an der betreffenden Örtlichkeit um öffentlichen Gemeindegrund handelt, der dem öffentlichen Verkehr dient, was sich im Übrigen unzweifelhaft nach den auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Foto (AS 5) dokumentierten tatsächlichen Gegebenheiten erschließen lässt. Unstrittig ergibt sich demnach auch, dass sich über dem Aufstellort der Zeitungsentnahmeboxen bzw. dem dazwischen angebrachten Steckschild Luftraum befindet.5. Diese Feststellungen ergeben sich nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere den Angaben einer darin einliegenden Anzeige eines Organs der Magistratsabteilung 46 des Magistrates der Stadt Wien über die Wahrnehmungen bei einem am 19.10.2012 sowie am 12.11.2012 abgehaltenen Ortsaugenschein (AS 4), der dazu angefertigten fotographischen Dokumentation (AS 5) sowie den Sachverhaltsausführungen des Beschuldigtenvertreters im behördlichen Verfahren (insbes. die Stellungnahmen vom 15.1.2013; AS 17, 23.1.2013, AS 22f; vorgelegte Bestellungsurkunde
Paragraph 9, Absatz 2, VStG, AS 27ff) sowie der Ausführungen der Parteienvertreter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Der festgestellte Sachverhalt ist zudem zur Gänze unstrittig, so auch dass es sich an der betreffenden Örtlichkeit um öffentlichen Gemeindegrund handelt, der dem öffentlichen Verkehr dient, was sich im Übrigen unzweifelhaft nach den auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Foto (AS 5) dokumentierten tatsächlichen Gegebenheiten erschließen lässt. Unstrittig ergibt sich demnach auch, dass sich über dem Aufstellort der Zeitungsentnahmeboxen bzw. dem dazwischen angebrachten Steckschild Luftraum befindet. Maßgebliches Recht: 6. Die maßgeblichen Bestimmungen nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz lauten (mit Überschriften): § 1 Paragraph eins, Gebrauchserlaubnis
(1)Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
(2)Jeder in der Sondernutzung (Abs. 1 ) bzw. in Abs. 3 (Anlage I)
(2)Jeder in der Sondernutzung (Absatz eins, ) bzw. in Absatz 3, (Anlage römisch eins) ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei § 16 Paragraph 16, Strafen
(1)Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21.000 Euro zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
(2)Wer, ohne hierdurch den Tatbestand des Abs. 1 zu verwirklichen, öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 1) in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 21.000 Euro zu bestrafen. Die Übertretung dauert so lange an, bis die Abgabenbehörde die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festsetzt.
(2)Wer, ohne hierdurch den Tatbestand des Absatz eins, zu verwirklichen, öffentlichen Grund in der Gemeinde (Paragraph eins, Absatz eins,) in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 21.000 Euro zu bestrafen. Die Übertretung dauert so lange an, bis die Abgabenbehörde die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festsetzt.
(5)Mit der Strafe kann gleichzeitig der Verfall der Gegenstände, die mit der Verwaltungsübertretung in ursächlichem Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, oder wenn sie im Eigentum einer nicht natürlichen Person stehen und der Täter als Verfügungsberechtigter seine Verfügungsgewalt über die Gegenstände in Anspruch genommen hat. Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben [in der hier zur Anwendung gelangenden Fassung LGBl Nr 43/1990 und LGBl Nr. 26/2000]Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben [in der hier zur Anwendung gelangenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1990, und LGBl Nr. 26/2000] B. Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr 19. für Steckschilder, Firmenzeichen, Werbefahnen oder freistehende Bustaben je umschriebene Fläche
- a)bis 1 m2 Fläche 65 S;
- b)über 1 m2 Fläche je m2 125 S; für ein Unternehmen ist eine der angeführten Formen bis zu 60 cm Vorsprung und bis zu 0,25 m2 Fläche abgabenfrei, falls sie an dem Gebäude, in dem sich das Unternehmen befindet, angebracht ist und nur dieses Unternehmen betrifft; für Geschäftshinweistafeln auf fundierten Stehern je Tafel 320 S; Die im Tarif enthaltenen Geldbeträge wurden durch LGBl Nr. 26/2000 wie folgt geändert:Die im Tarif enthaltenen Geldbeträge wurden durch Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2000, wie folgt geändert: „38. Im Tarif B, Post 19 lit. a wird der Betrag „65 S“ durch „4,70 Euro“ ersetzt; in lit. b wird der Betrag „125 S“ durch „9 Euro“ ersetzt. Der Betrag „320 S“ wird durch „23,25 Euro“ ersetzt.„38. Im Tarif B, Post 19 Litera a, wird der Betrag „65 S“ durch „4,70 Euro“ ersetzt; in Litera b, wird der Betrag „125 S“ durch „9 Euro“ ersetzt. Der Betrag „320 S“ wird durch „23,25 Euro“ ersetzt. Rechtliche Erwägung: 7.1. Die mündliche Verhandlung wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt, da dessen Nichterscheinen zur Verhandlung als unentschuldigt gewertet wurde.
§ 45Abs 2 Vw
GVG hindert dann, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. § 38 VwGVG, § 24 VStG) anzuwendenden § 19 Abs 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die
§ 45Abs 2 Vw
GVG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden.
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert dann, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren vergleiche , Paragraph 38, VwGVG, Paragraph 24, VStG) anzuwendenden Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen einer der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden. Eine geschäftliche bzw. berufliche Verhinderung stellt nach der höchstgerichtlichen Judikatur aber grundsätzlich keinen anerkannten Hinderungsgrund dar (vgl. VwGH 21.3.2011, 2008/04/0029). Eine berufliche Behinderung kann demnach nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (vgl. VwGH 28.2.2006, 2002/03/0095). Dergleichen wurde vom Beschwerdeführer aber weder dargelegt noch durch ein entsprechendes Beweisanbot untermauert. Eine geschäftliche bzw. berufliche Verhinderung stellt nach der höchstgerichtlichen Judikatur aber grundsätzlich keinen anerkannten Hinderungsgrund dar vergleiche VwGH 21.3.2011, 2008/04/0029). Eine berufliche Behinderung kann demnach nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann vergleiche VwGH 28.2.2006, 2002/03/0095). Dergleichen wurde vom Beschwerdeführer aber weder dargelegt noch durch ein entsprechendes Beweisanbot untermauert. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat nämlich mit seiner Vertragungsbitte vom 18.9.2015 lediglich darauf hingewiesen, dass dieser zu einer mit Einladung vom 17.9.2015 anberaumten Vorstands- bzw. Aufsichtsratssitzung der A. in seiner Eigenschaft als Zugehöriger zum Kreis der Eigentümervertreter geladen sei. Er hat aber weder in für das Gericht nachprüfbarer Weise dargelegt, dass das Erscheinen seines Mandanten bei dieser Sitzung unumgänglich gewährleistet sein müsse, noch dass es diesem nicht möglich gewesen wäre, einen Vertreter zu dieser Sitzung zu entsenden, noch, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, eine Vertagung bzw. zeitliche Verlegung dieser Sitzung um eine kurze Zeitspanne (die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien war für den 29.9.2015 um 10.30 h mit Dauer bis 11.00 h anberaumt und hat tatsächlich um 11.00 h geendet; die A.-Sitzung hat um 11.00 h begonnen) in die Wege leiten. Schlussendlich hatte der Beschwerdeführer seit Zustellung der gerichtlichen Ladung mit 7.7.2015 von der für den 29.9.2015 anberaumten Beschwerdeverhandlung Kenntnis. Er hätte es daher bereits schon zu diesem Zeitpunkt in der Hand gehabt, Sorge dafür zu tragen, dass Sitzungen der A. an einem anderen Termin als dem Vormittag des 29.9.2011 anberaumt werden. Dergleichen unternommen zu haben, wurde in keinerlei Hinsicht behauptet. Dass ein triftiger Hinderungsgrund an der Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestanden hat, kann daher nicht angenommen werden. Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Verhandlung ist daher nicht gerechtfertigt. Die Verhandlung konnte daher in Abwesenheit desselbigen durchgeführt werden, zumal der Beschwerdeführer auf allfällige Säumnisfolgen in der Ladung zur Verhandlung ausdrücklich hingewiesen wurde. 7.
- Zum in der Beschwerde erhobenen Einwand, es sei keine Grundfläche öffentlichen Gemeindegrundes in Anspruch genommen worden, weil das Steckschild an einer Zeitungsentnahmebox montiert gewesen wäre, für welche für die Mediengruppe „Ö.“ GmbH eine Bewilligung gem. § 82 StVO und eine „Gestaltungserlaubnis“ vorgelegen habe bzw. zum Einwand, dass der für die Aufstellung der Entnahmebox in Anspruch genommene Gemeindegrund nicht mehr als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gedient habe, genügt der in rechtlicher Würdigung nicht zu beanstandende Hinweis der belangten Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.6.2004, 2004/05/0095 mit folgender Rechtsausführung:7.
- Zum in der Beschwerde erhobenen Einwand, es sei keine Grundfläche öffentlichen Gemeindegrundes in Anspruch genommen worden, weil das Steckschild an einer Zeitungsentnahmebox montiert gewesen wäre, für welche für die Mediengruppe „Ö.“ GmbH eine Bewilligung gem. Paragraph 82, StVO und eine „Gestaltungserlaubnis“ vorgelegen habe bzw. zum Einwand, dass der für die Aufstellung der Entnahmebox in Anspruch genommene Gemeindegrund nicht mehr als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gedient habe, genügt der in rechtlicher Würdigung nicht zu beanstandende Hinweis der belangten Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.6.2004, 2004/05/0095 mit folgender Rechtsausführung: Soweit sich die Beschwerdeführer darauf berufen, dass der Punschstand auf einem Podest und nicht unmittelbar auf dem öffentlichen Gut gestanden sei, ist ihnen zu entgegnen, dass bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Wr GebrauchsabgabeG 1966 deutlich macht, dass es darauf nicht ankommt. Da das Gesetz auch jeden Gebrauch des über dem öffentlichen Gemeindegrund befindlichen Luftraumes umfasst (und ebenso den Gebrauch des unter dem öffentlichen Gemeindegrund befindlichen Untergrundes), kann ein und dieselbe Fläche des öffentlichen Gemeindegrundes auch durch verschiedene Arten des Gebrauches im Sinne des Wr GebrauchsabgabeG 1966 "verwendet" werden. Soweit sich die Beschwerdeführer darauf berufen, dass der Punschstand auf einem Podest und nicht unmittelbar auf dem öffentlichen Gut gestanden sei, ist ihnen zu entgegnen, dass bereits der Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, Wr GebrauchsabgabeG 1966 deutlich macht, dass es darauf nicht ankommt. Da das Gesetz auch jeden Gebrauch des über dem öffentlichen Gemeindegrund befindlichen Luftraumes umfasst (und ebenso den Gebrauch des unter dem öffentlichen Gemeindegrund befindlichen Untergrundes), kann ein und dieselbe Fläche des öffentlichen Gemeindegrundes auch durch verschiedene Arten des Gebrauches im Sinne des Wr GebrauchsabgabeG 1966 "verwendet" werden. Vorliegender Fall ist entgegen der unbegründeten Bestreitung des Beschwerdeführers rücksichtlich der rechtlichen Subsumtion des Sachverhaltes vollkommen gleichgelagert. Ob die in Anspruch genommene Gemeindefläche durch das Aufstellen von Objekten dem öffentlichen Verkehr tatsächlich entzogen wird oder nicht, ist bezogen auf das in § 16 Abs. 2 GAG typisierte Tatbild ebenfalls vollkommen irrelevant.Vorliegender Fall ist entgegen der unbegründeten Bestreitung des Beschwerdeführers rücksichtlich der rechtlichen Subsumtion des Sachverhaltes vollkommen gleichgelagert. Ob die in Anspruch genommene Gemeindefläche durch das Aufstellen von Objekten dem öffentlichen Verkehr tatsächlich entzogen wird oder nicht, ist bezogen auf das in Paragraph 16, Absatz 2, GAG typisierte Tatbild ebenfalls vollkommen irrelevant. Das Anbringen einer als Steckschild gestalteten Werbetafel, sei es auch nicht direkt auf solchem Gemeindegrund, sondern an einer auf öffentlichem Gemeindegrund platzierten Zeitungsentnahmebox, stellt ganz unzweifelhaft eine Nutzung iSd § 16 Abs. 2 GAG dar. Da es sich um ein Steckschild handelt, erfolgte die Nutzung auch in einer im Tarif (zu lit B.19.) angeführten Art. Gegenständlich liegt auch keine Handlung oder Unterlassung vor, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt worden wäre. Schließlich wurde für diese Nutzung eine Gebrauchserlaubnis iSd Wr. GAG nicht erwirkt.Das Anbringen einer als Steckschild gestalteten Werbetafel, sei es auch nicht direkt auf solchem Gemeindegrund, sondern an einer auf öffentlichem Gemeindegrund platzierten Zeitungsentnahmebox, stellt ganz unzweifelhaft eine Nutzung iSd Paragraph 16, Absatz 2, GAG dar. Da es sich um ein Steckschild handelt, erfolgte die Nutzung auch in einer im Tarif (zu lit B.19.) angeführten "Art". Gegenständlich liegt auch keine Handlung oder Unterlassung vor, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt worden wäre. Schließlich wurde für diese Nutzung eine Gebrauchserlaubnis iSd Wr. GAG nicht erwirkt. Somit steht fest, dass das in § 16 Abs. 2 GAG umschriebene Tatbild verwirklicht wurde. Somit steht fest, dass das in Paragraph 16, Absatz 2, GAG umschriebene Tatbild verwirklicht wurde.
§ 9VSt
G ist bei einer juristischen Person (also auch bei der M. GmbH) das zur Vertretung für die Gesellschaft nach außen berufene bzw. zum Verantwortlichen Beauftragten bestellte Organ strafrechtlich verantwortlich. Die vorliegende Übertretung war daher dem Berufungswerber als Verantwortlichem Beauftragten dieser Gesellschaft zuzurechnen.
Paragraph 9, VStG ist bei einer juristischen Person (also auch bei der M. GmbH) das zur Vertretung für die Gesellschaft nach außen berufene bzw. zum Verantwortlichen Beauftragten bestellte Organ strafrechtlich verantwortlich. Die vorliegende Übertretung war daher dem Berufungswerber als Verantwortlichem Beauftragten dieser Gesellschaft zuzurechnen. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamkeitsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es
§ 5Abs. 1 VSt
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge.Bei solchen Delikten obliegt es
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge. Vom Beschwerdeführer wurde in dieser Hinsicht nichts vorgebracht. Es war daher ohne Weiteres von Verschulden auszugehen. Verschulden war in Form von Fahrlässigkeit anzunehmen. Dass der Beschwerdeführer, wie vom Rechtsvertreter (zur Untermauerung des Vorliegens eines sogenannten „fortgesetzten Deliktes“) behauptet wurde, vorsätzlich gehandelt habe, war schon deshalb nicht anzunehmen, weil dieser, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, in die Abwicklung des Auftrages in keiner Weise eingebunden war. Das dem Beschwerdeführer anzulastende Verschulden liegt daher denklogisch alleine darin, dass verabsäumt wurde, sicherzustellen, dass die Platzierung des Steckschildes in gesetzeskonformer Weise erfolge, insbesondere durch Etablierung eines wirksamen Kontrollsystems gegenüber den mit der Auftragsabwicklung konkret betrauten Personen . Dass der Beschwerdeführer eine derartige Kontrolle vorsätzlich unterlassen habe, wurde nicht behauptet. Mangels Begehens einer Vorsatztat war auch nicht vom Vorliegen eines sogenannten „fortgesetzten Deliktes“ auszugehen. Im Übrigen wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.5.1996, 94/17/0333) das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes auch nur dann zu bejahen, wenn ein Fortsetzungszusammenhang auch durch den Ort des jeweiligen Angriffs gegen die Rechtsordnung begründet würde, was gegenständlich schon deshalb nicht der Fall ist, weil die Steckschilder im Rahmen der Abwicklung des Werbeauftrages an verschiedenen, räumlich voneinander weit getrennten Orten platziert wurden.Verschulden war in Form von Fahrlässigkeit anzunehmen. Dass der Beschwerdeführer, wie vom Rechtsvertreter (zur Untermauerung des Vorliegens eines sogenannten „fortgesetzten Deliktes“) behauptet wurde, vorsätzlich gehandelt habe, war schon deshalb nicht anzunehmen, weil dieser, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, in die Abwicklung des Auftrages in keiner Weise eingebunden war. Das dem Beschwerdeführer anzulastende Verschulden liegt daher denklogisch alleine darin, dass verabsäumt wurde, sicherzustellen, dass die Platzierung des Steckschildes in gesetzeskonformer Weise erfolge, insbesondere durch Etablierung eines wirksamen Kontrollsystems gegenüber den mit der Auftragsabwicklung konkret betrauten Personen . Dass der Beschwerdeführer eine derartige Kontrolle vorsätzlich unterlassen habe, wurde nicht behauptet. Mangels Begehens einer Vorsatztat war auch nicht vom Vorliegen eines sogenannten „fortgesetzten Deliktes“ auszugehen. Im Übrigen wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 24.5.1996, 94/17/0333) das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes auch nur dann zu bejahen, wenn ein Fortsetzungszusammenhang auch durch den Ort des jeweiligen Angriffs gegen die Rechtsordnung begründet würde, was gegenständlich schon deshalb nicht der Fall ist, weil die Steckschilder im Rahmen der Abwicklung des Werbeauftrages an verschiedenen, räumlich voneinander weit getrennten Orten platziert wurden. Strafbemessung:
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten gefährdete das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Hintanhaltung der konsenslosen Benutzung öffentlichen Gemeindegrundes. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann schon im Hinblick auf die zur Last gelegte Dauer der genehmigungslosen Nutzung nicht unerheblich gesehen werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Als Milderungsgrund wurde von der belangten Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch erschwerende Umstände haben nicht vorgelegen. Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse können im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers und seine berufliche Stellung nicht angenommen werden. Daher erweist sich die von der Behörde im alleruntersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängte Geldstrafe, auch unter Berücksichtigung der bekannt gegebenen Sorgepflicht für ein Kind, als überaus milde bemessen. Eine Herabsetzung dieser Strafe kam daher nicht in Betracht. Der Ausspruch einer Ermahnung oder das Absehen von einer Bestrafung waren mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht zu erwägen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe angemessen bemessen. II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zwingenden Bestimmungen des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wobei der in dieser Bestimmung genannte Mindestbetrag aufzuerlegen war.römisch zwei. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zwingenden Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wobei der in dieser Bestimmung genannte Mindestbetrag aufzuerlegen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Neuformulierung des Spruches diente im gegebenen Zusammenhang der Präzisierung der Tatumschreibung und Richtigstellung der Verpflichteteneigenschaft. III. Vorliegender Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung zu. Es waren lediglich Rechtsfragen zu lösen, die in ihrer rechtlichen Beurteilung keinerlei Schwierigkeiten aufwarfen. Ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist nicht gegeben. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. römisch drei. Vorliegender Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung zu. Es waren lediglich Rechtsfragen zu lösen, die in ihrer rechtlichen Beurteilung keinerlei Schwierigkeiten aufwarfen. Ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist nicht gegeben. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.059.1614.2015