GVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 25,60 auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 25,60 auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer (= BF) mit Straferkenntnis vom 31.7.2015 schuldig, er habe im Zusammenhang mit der Abstellung des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen PL-... am 11.12.2014 um 10.30 Uhr in Wien, K.-platz gegenüber ... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als namhaft gemachter Auskunftspflichtiger der Zulassungsbesitzerin habe er dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 19.5.2015, zugestellt am 1.6.2015, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug abgestellt habe, nicht entsprochen. Mit E-Mail vom 9.6.2015 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekannt gegeben worden. Wegen Verletzung des § 134 iVm § 103 Abs. 2 KFG 1967 wurde von der belangten Behörde über den BF
KFG 1967 eine Geldstrafe von EUR 128,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 26 Stunden) verhängt und es wurde
G ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 12,80 auferlegt.Wegen Verletzung des Paragraph 134, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 wurde von der belangten Behörde über den BF
Paragraph 134, KFG 1967 eine Geldstrafe von EUR 128,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 26 Stunden) verhängt und es wurde
, Paragraph 64, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 12,80 auferlegt. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 24.8.2015, in welcher der BF geltend macht, er hätte geschrieben, wer die Auskunft erteilen könne. Er teile nochmals mit, dass dies (wörtlich wiedergegeben) „P. W. S.“ sei. Der am 13.10.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung blieb der BF trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung fern. Die belangte Behörde verzichtete als weitere Verfahrenspartei auf eine Verhandlungsteilnahme. Der BF hatte mit am 12.10.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangter E-Mail lediglich mitgeteilt, es wäre ihm aus beruflichen Gründen nicht möglich, diesen Termin (Tagsatzung) wahrzunehmen, deshalb ersuche er um einen neuen Terminvorschlag. Erst im Jänner 2016 sei es ihm möglich zu diesen Vorladungen zu erscheinen.Der BF hatte mit am 12.10.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangter , E-Mail lediglich mitgeteilt, es wäre ihm aus beruflichen Gründen nicht möglich, diesen Termin (Tagsatzung) wahrzunehmen, deshalb ersuche er um einen neuen Terminvorschlag. Erst im Jänner 2016 sei es ihm möglich zu diesen Vorladungen zu erscheinen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellte die vom BF behauptete berufliche Verhinderung keinen anerkannten Grund dar, der das Fernbleiben von der Verhandlung rechtfertigte (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/03/0163; 19.3.2002, 2000/10/0143; 6.9.2005, 2001/03/0024).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellte die vom BF behauptete berufliche Verhinderung keinen anerkannten Grund dar, der das Fernbleiben von der Verhandlung rechtfertigte vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/03/0163; 19.3.2002, 2000/10/0143; 6.9.2005, 2001/03/0024). Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, hindert dies
GVG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, hindert dies
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Folgender Sachverhalt ist aktenkundig: Nachdem von einem Straßenaufsichtsorgan am 11.12.2014 um 10.30 Uhr in Wien, K.-platz gegenüber ... die vorschriftswidrige Abstellung des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen PL-... wahrgenommen und zur Anzeige gebracht worden war und Frau M. L. als Zulassungsbesitzerin dieses Kraftfahrzeuges über die auf § 103 Abs. 2 KFG 1967 gestützte Aufforderung des Magistrates der Stadt Wien den BF als Auskunftspflichtigen angegeben hatte (wörtlich wiedergegeben: „Herr G. R. H.-gasse Wi. kann Ihnen auskunft über die Person geben die zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug ... PL-... geparkt hatte.“), forderte der Magistrat der Stadt Wien mit am 1.6.2015 zugestelltem Schreiben vom 19.5.2015 den BF als Auskunftspflichtigen des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen PL-...
2 KFG 1967 auf, der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares (Rückseite!) binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug ihn Wien, K.-platz gegenüber ... abgestellt habe, sodass es dort am 11.12.2014 um 10.30 Uhr gestanden sei. Nachdem von einem Straßenaufsichtsorgan am 11.12.2014 um 10.30 Uhr in Wien, K.-platz gegenüber ... die vorschriftswidrige Abstellung des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen PL-... wahrgenommen und zur Anzeige gebracht worden war und Frau M. L. als Zulassungsbesitzerin dieses Kraftfahrzeuges über die auf Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 gestützte Aufforderung des Magistrates der Stadt Wien den BF als Auskunftspflichtigen angegeben hatte (wörtlich wiedergegeben: „Herr G. R. H.-gasse Wi. kann Ihnen auskunft über die Person geben die zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug ... PL-... geparkt hatte.“), forderte der Magistrat der Stadt Wien mit am 1.6.2015 zugestelltem Schreiben vom 19.5.2015 den BF als Auskunftspflichtigen des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen PL-...
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 auf, der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares (Rückseite!) binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug ihn Wien, K.-platz gegenüber ... abgestellt habe, sodass es dort am 11.12.2014 um 10.30 Uhr gestanden sei. Das zur Verfügung gestellte Formular enthielt folgende Antwortmöglichkeit: „Ich gebe bekannt, dass - das betreffende Kraftfahrzeug (Anhänger) abgestellt wurde von: Frau/Herrn ...............................................................Geburtsdatum:.................................... Adresse:............ ........................................................................................................ (PLZ) (Ort) ........................................................................ ........../........../.......... (Straße, Gasse, Platz) (Hnr / Stiege / Tür) .................................................... ......................................................................... Unterschrift Tel. erreichbar unter“ Mit am 9.6.2015 bei der belangten Behörde (Magistrat der Stadt Wien) fristgerecht eingelangter E-Mail teilte der BF (wörtlich wiedergegeben) Nachstehendes mit: „Auskunfterteilung ich gebe bekannt, über dass das betreffende Kraftfahrzeug der Herr W. P. S. Auskunft geben kann wer das Fahrzeug abgestellt hatte. mfg R.G.“ In der Folge erkannte die belangte Behörde mit der zur Zahl MA 67-RV-407034/5/9 erlassenen Strafverfügung vom 16.6.2015 den BF der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 für schuldig und verhängte deswegen über ihn
Die Strafverfügung wurde vom BF rechtzeitig beeinsprucht und ist somit
G außer Kraft getreten.In der Folge erkannte die belangte Behörde mit der zur Zahl MA 67-RV-407034/5/9 erlassenen Strafverfügung vom 16.6.2015 den BF der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 für schuldig und verhängte deswegen über ihn
Paragraph 134, KFG 1967 eine Geldstrafe von EUR 128,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 26 Stunden). Die Strafverfügung wurde vom BF rechtzeitig beeinsprucht und ist somit
Paragraph 49, Absatz eins, VStG außer Kraft getreten. Daraufhin erließ die belangte Behörde gegen den BF das vorliegend mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis vom 31.7.2015. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. etwa VwGH 25.9.1991, Zl. 91/02/0031).Der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen vergleiche , etwa VwGH 25.9.1991, Zl. 91/02/0031). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers bzw. im Beschwerdefall des Auskunftspflichtigen nicht richtig und vollständig erfolgt ist (vgl. etwa VwGH 3.11.2000, Zl. 2000/02/0194). Dies trifft im vorliegenden Fall zu.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers bzw. im Beschwerdefall des Auskunftspflichtigen nicht richtig und vollständig erfolgt ist vergleiche etwa VwGH 3.11.2000, Zl. 2000/02/0194). Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Mit seinem Antwortschreiben vom 9.6.2015 auf das gesetzeskonform (siehe dazu VwGH 18.6.1997, Zl. 97/03/0098) ergangene behördliche Auskunftsverlangen vom 19.5.2015 hat der BF inhaltlich der Verpflichtung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ganz eindeutig nicht entsprochen, da mit der Angabe eines weiteren Auskunftspflichtigen offen blieb, wer das Kraftfahrzeug abgestellt hat [„... Herr W. P. S. Auskunft geben kann wer das Fahrzeug abgestellt hatte.“].Mit seinem Antwortschreiben vom 9.6.2015 auf das gesetzeskonform (siehe dazu VwGH 18.6.1997, Zl. 97/03/0098) ergangene behördliche Auskunftsverlangen vom 19.5.2015 hat der BF inhaltlich der Verpflichtung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ganz eindeutig nicht entsprochen, da mit der Angabe eines weiteren Auskunftspflichtigen offen blieb, wer das Kraftfahrzeug abgestellt hat [„... Herr W. P. S. Auskunft geben kann wer das Fahrzeug abgestellt hatte.“]. Zu der Frage der Zulässigkeit einer so genannten "Auskunftspersonenkette" hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 2000, Zl. 98/02/0256, ausgesprochen, dass das Gesetz seinem eindeutigen Wortlaut zufolge dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit eröffnet, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist der Auskunftspflichtige verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder - wie im Beschwerdefall - denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben (siehe dazu auch VwGH Erkenntnis vom 14.7.2000, Zl. 2000/02/0065, sowie Beschluss vom 24.2.2000, Zl. 99/02/0382). Diese Verpflichtung war dem BF auf Grund der im Auskunftsformular vorgegebenen Antwortmöglichkeit auch klar erkennbar. Abgesehen davon war im Beschwerdefall der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 schon mangels Angabe der genauen Anschrift - es war lediglich S. angegeben - der in der Beantwortung des behördlichen Auskunftsverlangens genannten Person durch den BF erfüllt (vgl. VwGH Erkenntnis vom 18.9.1991, Zl. 91/03/0165, sowie Revisionsbeschluss vom 4.5.2015, Zl. Ra 2015/02/0069).Abgesehen davon war im Beschwerdefall der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 schon mangels Angabe der genauen Anschrift - es war lediglich S. angegeben - der in der Beantwortung des behördlichen Auskunftsverlangens genannten Person durch den BF erfüllt vergleiche VwGH Erkenntnis vom 18.9.1991, Zl. 91/03/0165, sowie Revisionsbeschluss vom 4.5.2015, Zl. Ra 2015/02/0069). Hinzuweisen ist darauf, dass den vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen, wenn ihm die Erteilung einer Auskunft
2 KFG 1967 ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht möglich ist, die Verpflichtung trifft, diese Aufzeichnungen zu führen (siehe dazu das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 28.1.2000, Zl. 98/02/0256). Diesbezüglich ist der BF darauf hinzuweisen, dass es ihm zur Last fällt, wenn er zur Erteilung einer gesetzeskonformen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage war (vgl. VwGH 18.1.1989, Zl. 88/03/0099).Hinzuweisen ist darauf, dass den vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen, wenn ihm die Erteilung einer Auskunft
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht möglich ist, die Verpflichtung trifft, diese Aufzeichnungen zu führen (siehe dazu das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 28.1.2000, Zl. 98/02/0256). Diesbezüglich ist der BF darauf hinzuweisen, dass es ihm zur Last fällt, wenn er zur Erteilung einer gesetzeskonformen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage war vergleiche VwGH 18.1.1989, Zl. 88/03/0099). Die Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG dar (vgl. VwGH 18.1.1989, Zl. 88/03/0155), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre daher Sache des BF gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. etwa VwGH 3.9.2003, Zl. 2002/03/0012). Dies hat der BF unterlassen.Die Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG dar vergleiche VwGH 18.1.1989, Zl. 88/03/0155), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre daher Sache des BF gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht vergleiche etwa VwGH 3.9.2003, Zl. 2002/03/0012). Dies hat der BF unterlassen. Zur Strafbemessung: Nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden.Nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Eine Strafherabsetzung kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl. etwa VwGH 22.3.2000, Zl. 99/03/0434). Der Die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung vergleiche etwa VwGH 22.3.2000, Zl. 99/03/0434). Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher beträchtlich (vgl. VwGH 28.11.1990, Zl. 90/02/0125; 12.8.1994, Zl. 94/02/0241).objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher beträchtlich vergleiche VwGH 28.11.1990, Zl. 90/02/0125; 12.8.1994, Zl. 94/02/0241). Das Verschulden des BF konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die nach der Aktenlage bisher gegebene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des BF wurde von der belangten Behörde bei der Strafbemessung ausreichend berücksichtigt. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe und den bis EUR 5.000,00 reichenden Strafsatz ist die von der belangten Behörde in der Höhe von EUR 128,00 verhängte Geldstrafe, mit welcher der Strafsatz ohnehin nur knapp zu einem Neununddreißigstel ausgeschöpft wurde, sogar für den Fall, dass der BF in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben sollte und ihm gesetzliche Sorgepflichten oblägen, wofür sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch zu bezeichnen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der belangten Behörde mit 26 Stunden zur Geldstrafe in einem entsprechenden Verhältnis festgesetzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützte sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, sowie auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der vom Bestraften zu leistenden Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, und zu beiden Verfahren die Mindestkostenvorschreibung 10 Euro beträgt.Die Kostenentscheidung stützte sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, sowie auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der vom Bestraften zu leistenden Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, und zu beiden Verfahren die Mindestkostenvorschreibung 10 Euro beträgt. Da sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen konnte, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen und die ordentliche Revision demnach unzulässig.Da sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen konnte, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen und die ordentliche Revision demnach unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.015.10212.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.