GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am
2 CGW. Nach Erläuterung der näheren rechtlichen Rahmenbedingungen die die Grundlage des Auskunftsersuchens bilden, stellte der Verein sechs detaillierte Fragen die zum Teil in Unterfragen aufgegliedert sind.Am
Paragraph 12, Absatz 2, CGW. Nach Erläuterung der näheren rechtlichen Rahmenbedingungen die die Grundlage des Auskunftsersuchens bilden, stellte der Verein sechs detaillierte Fragen die zum Teil in Unterfragen aufgegliedert sind. Mit Schreiben vom
2 CGW“ teilt die Magistratsabteilung 40 Folgendes mit:zu Ihrem Auskunftsersuchen nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz vom 22. August 2014 zum „Vollbetreuten Wohnen
Absatz 2, CGW“ teilt die Magistratsabteilung 40 Folgendes mit: Das Chancengleichheitsgesetz Wien (CGW) sieht eine Förderung für Menschen mit Behinderung (Subjektförderung) durch Geldleistungen (Geldleistungsprinzip), die zweckgebunden zuzuerkennen und zu verwenden sind, vor. Zu den nach dem CGW förderbaren Leistungen gehört auch „Vollbetreutes Wohnen“ (§12 Abs. 2 CGW).Das Chancengleichheitsgesetz Wien (CGW) sieht eine Förderung für Menschen mit Behinderung (Subjektförderung) durch Geldleistungen (Geldleistungsprinzip), die zweckgebunden zuzuerkennen und zu verwenden sind, vor. Zu den nach dem CGW förderbaren Leistungen gehört auch „Vollbetreutes Wohnen“ (§12 Absatz 2, CGW). Im Wege eines Rechtsanspruchs nach CGW mittels Geldleistung förderbares „Vollbetreutes Wohnen“ liegt dann vor, wenn die Leistung das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung umfasst (§12 CGW). Ist im Einzelfall die Leistung zum Ausgleich der konkreten behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich, ist nach den Kriterien des § 6 CGW eine Geldleistung im erforderlichen Ausmaß als Förderung zuzuerkennen.Im Wege eines Rechtsanspruchs nach CGW mittels Geldleistung förderbares „Vollbetreutes Wohnen“ liegt dann vor, wenn die Leistung das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung umfasst (§12 CGW). Ist im Einzelfall die Leistung zum Ausgleich der konkreten behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich, ist nach den Kriterien des Paragraph 6, CGW eine Geldleistung im erforderlichen Ausmaß als Förderung zuzuerkennen. Der FSW zahlt als Träger der Behindertenhilfe die zuerkannte Förderung (Geldleistung) im Rahmen eines Tagsatz-Verrechnungssytems direkt an die vom Menschen mit Behinderung - allenfalls mit Unterstützung des FSW - ausgewählte vom FSW anerkannte Einrichtung aus. Korrespondierend zur Förderung sieht das CGW im Falle der Inanspruchnahme einer Förderung auch Eigenleistungen des Menschen mit Behinderung vor (§§ 19 und 22 CGW), wobei die aus dem Einkommen und den pflegebezogenen Geldleistungen zu erbringenden Eigenleistungen in der Regel aufgrund von gesetzlichen Legalzessionsbestimmungen von der auszahlenden Stelle direkt an den FSW als Träger der Behindertenhilfe (Kostenträger) fließen.Korrespondierend zur Förderung sieht das CGW im Falle der Inanspruchnahme einer Förderung auch Eigenleistungen des Menschen mit Behinderung vor (Paragraphen 19 und 22 CGW), wobei die aus dem Einkommen und den pflegebezogenen Geldleistungen zu erbringenden Eigenleistungen in der Regel aufgrund von gesetzlichen Legalzessionsbestimmungen von der auszahlenden Stelle direkt an den FSW als Träger der Behindertenhilfe (Kostenträger) fließen. Für die im Begehren gestellten Fragen bedeutet dies, dass aufgrund des Subjektförderungs- und Geldleistungsprinzips eine Zuordnung der Förderungen (Geldleistungen) oder Teilen derselben zu bestimmten Leistungen, die von den Einrichtungen erbracht werden, im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht praktiziert wird, sodass Fragen der Deckung (Fragen 1 und 2), der Abgrenzung (Frage 3) und des Leistungsumfanges (Fragen 4, 5 und 6) im Vollzug und bei der Leistungserbringung keine Relevanz haben und sich nicht stellen. Das Geldleistungsprinzip fördert und unterstützt im Gegensatz zur fremdbestimmten Abdeckung durch eine bestimmte zuerkannte Sachleistung das Selbstbestimmungsrecht der Menschen mit Behinderung durch eine Erweiterung ihrer Entscheidungsmöglichkeiten. Die Wahl der Einrichtung und des Betreuungskonzepts einschließlich der damit verbundenen, allenfalls auch durch die Förderung nicht vollständig abgedeckten Leistungen, liegt bei den Betroffenen und deren begleitenden Betreuenden und Verantwortlichen.“ In weiterer Folge erging seitens des Beschwerdeführers am 9. Jänner 2015 ein Antrag auf Bescheiderlassung nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz – Vollbetreutes Wohnen
2 CGW an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer verwies noch einmal auf die Vorkorrespondenz und erläuterte seinen Antrag dahingehend, dass im Rahmen von Vertragsabschlüssen mit dem Wiener Heimträgern eine abschließende Definition der Leistungen nach den Wiener Chancengleichheitsgesetz an die Heimträger im Rahmen des vollbetreuten Wohnens für eine rechtskonforme Vertragsgestaltung unerlässlich sei. Aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung des vollbetreuten Wohnens im Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (CGW) werde die Förderung für die förderbare Leistung vollbetreutes Wohnen als Differenz zwischen den Kosten anerkannten Einrichtung und der Eigenleistung des Menschen mit Behinderung definiert. Dementsprechend bestehe bei Pensions- oder PflegegeldbezieherInnen, die einen vollbetreuten Wohnplatz nützen, eine Legalzession zu Gunsten des Trägers der Behindertenhilfe. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gingen davon aus, dass mit der Unterbringung (neben Wohnung und Pflege) auch der bestehende Betreuungs- und Hilfsaufwand grundsätzlich abgegolten seien (VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0011). Aufgrund dieser rechtlichen Ausgestaltungen ergäben sich ganz spezifische Fragen, deren Beantwortung Ziel des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers sei. Wenn nunmehr in dem Schreiben vom
3 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, dass die Auskunft zu erteilen ist, beantragt, in eventu die Erlassung eines die Auskunft verweigernden Bescheides.In weiterer Folge erging seitens des Beschwerdeführers am 9. Jänner 2015 ein Antrag auf Bescheiderlassung nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz – Vollbetreutes Wohnen
Paragraph 12, Absatz 2, CGW an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer verwies noch einmal auf die Vorkorrespondenz und erläuterte seinen Antrag dahingehend, dass im Rahmen von Vertragsabschlüssen mit dem Wiener Heimträgern eine abschließende Definition der Leistungen nach den Wiener Chancengleichheitsgesetz an die Heimträger im Rahmen des vollbetreuten Wohnens für eine rechtskonforme Vertragsgestaltung unerlässlich sei. Aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung des vollbetreuten Wohnens im Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (CGW) werde die Förderung für die förderbare Leistung vollbetreutes Wohnen als Differenz zwischen den Kosten anerkannten Einrichtung und der Eigenleistung des Menschen mit Behinderung definiert. Dementsprechend bestehe bei Pensions- oder PflegegeldbezieherInnen, die einen vollbetreuten Wohnplatz nützen, eine Legalzession zu Gunsten des Trägers der Behindertenhilfe. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gingen davon aus, dass mit der Unterbringung (neben Wohnung und Pflege) auch der bestehende Betreuungs- und Hilfsaufwand grundsätzlich abgegolten seien (VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0011). Aufgrund dieser rechtlichen Ausgestaltungen ergäben sich ganz spezifische Fragen, deren Beantwortung Ziel des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers sei. Wenn nunmehr in dem Schreiben vom
Paragraph 3, Absatz 3, des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, dass die Auskunft zu erteilen ist, beantragt, in eventu die Erlassung eines die Auskunft verweigernden Bescheides. Die belangte Behörde erließ daraufhin am
3 Wiener Auskunftspflichtgesetz zurückzuweisen war.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Auskunft bereits mit 27. Oktober 2014 erteilt wurde, weshalb der Antrag auf Erlassung eines Bescheides
, Paragraph 3, Absatz 3, Wiener Auskunftspflichtgesetz zurückzuweisen war. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde in der der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten und Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden. Dazu wurde begründend zu ersterem ausgeführt, dass das V. die Erlassung eines Bescheides
3 Wiener Auskunftspflichtgesetz beantragt habe, dahingehend dass die Auskunft zu erteilen sei, in eventu die Erlassung eines die Auskunft verweigernden Bescheides. Stattdessen habe die Behörde den Antrag zurückgewiesen, wobei sie jedoch inhaltlich entschied. Bei korrekter Anwendung des § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz hätte die Behörde zu einem anderslautenden in der Sache entscheidenden Spruch kommen müssen. Der Verfahrensfehler sei daher wesentlich. Bereits die Möglichkeit, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften Einfluss auf den Bescheidinhalt hat, müsse zu dessen Aufhebung führen. Hinsichtlich der inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde die gestellten Fragen mit dem Schreiben vom 27. Oktober 2014 nicht beantwortet habe. In diesem Schreiben habe sie lediglich ausgeführt, dass aufgrund des Subjekt- und Geldleistungsprinzips eine Zuordnung der Förderungen weder im Gesetz vorgesehen noch praktiziert würde, sodass die gestellten Fragen weder Relevanz hätten noch sich stellen würden. Tatsächlich handle es sich dabei um ein die Auskunft verweigerndes Schreiben, da die Fragen unter Angabe von Scheinbegründungen nicht beantwortet wurden. Die Begründung, dass die Fragen weder von Relevanz seien noch sich stellen würden, sei schon deshalb unrichtig, weil sie einerseits im Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 2 CGW keine Deckung fände und andererseits dem Torpedierungsverbot, dem Legalitätsprinzip sowie Art. 10 EMRK widersprechen. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde selbst dann, wenn ihre Behauptung, dass sich die betreffenden Fragen bisher nicht gestellt hätten, zutreffend wäre – was ausdrücklich bestritten bleibe – die angefragten Informationen beschaffen müssen. Es sei unrichtig, wenn die belangte Behörde behaupte, dass die Zuordnung von Förderungen zu bestimmten Leistungen im Gesetz nicht vorgesehen sei. Tatsächlich sehe der § 12 Abs. 2 CGW ausdrücklich vor, dass das vollbetreute Wohnen sowohl das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung umfasse und einen Rechtsanspruch auf deren Förderung durch den FSW verleihe (§ 2 Abs. 2 CGW). Hierbei handle es sich um Leistungen, welche eine Förderung erfahren. Aus diesem Grunde sei die Frage des Umfanges bzw. der Abgrenzungskriterien für geförderte Leistungen gegenüber der Behauptung der Behörde unausweichlich. Die belangte Behörde behaupte außerdem, dass sich aufgrund des Subjektförderungs- und Geldleistungsprinzips die Frage der Zuordnung der Förderungen zu Leistungen nicht stellen würde. Tatsächlich vereinbare der FSW mit den einzelnen Heimträgern jedoch Tarife, welche nach dem Bericht des Stadtrechnungshofes Vollkostendeckung des vollbetreuten Wohnens von Menschen mit Behinderung gewähren sollen. Es sei unerklärlich, wie der FSW mit den Heimträgern Tarife vereinbaren könne, ohne dabei zu thematisieren, welche Leistungen bezahlt werden (und in welcher Höhe), zumal diese ja im CGW ausdrücklich definiert sind (Wohnungen in Einrichtungen, notwendige Verpflegung und Betreuung) eine solche Vorgangsweise würde jedenfalls im Widerspruch zu § 6 Abs. 2 CGW steht und sämtliche Gebarungsgrundsätze verletzen (Art. 119a B-VG).Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde in der der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten und Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden. Dazu wurde begründend zu ersterem ausgeführt, dass das römisch fünf. die Erlassung eines Bescheides
Paragraph 3, Absatz 3, Wiener Auskunftspflichtgesetz beantragt habe, dahingehend dass die Auskunft zu erteilen sei, in eventu die Erlassung eines die Auskunft verweigernden Bescheides. Stattdessen habe die Behörde den Antrag zurückgewiesen, wobei sie jedoch inhaltlich entschied. Bei korrekter Anwendung des Paragraph 3, Absatz 3, Wiener Auskunftspflichtgesetz hätte die Behörde zu einem anderslautenden in der Sache entscheidenden Spruch kommen müssen. Der Verfahrensfehler sei daher wesentlich. Bereits die Möglichkeit, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften Einfluss auf den Bescheidinhalt hat, müsse zu dessen Aufhebung führen. Hinsichtlich der inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde die gestellten Fragen mit dem Schreiben vom 27. Oktober 2014 nicht beantwortet habe. In diesem Schreiben habe sie lediglich ausgeführt, dass aufgrund des Subjekt- und Geldleistungsprinzips eine Zuordnung der Förderungen weder im Gesetz vorgesehen noch praktiziert würde, sodass die gestellten Fragen weder Relevanz hätten noch sich stellen würden. Tatsächlich handle es sich dabei um ein die Auskunft verweigerndes Schreiben, da die Fragen unter Angabe von Scheinbegründungen nicht beantwortet wurden. Die Begründung, dass die Fragen weder von Relevanz seien noch sich stellen würden, sei schon deshalb unrichtig, weil sie einerseits im Gesetzeswortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, CGW keine Deckung fände und andererseits dem Torpedierungsverbot, dem Legalitätsprinzip sowie Artikel 10, EMRK widersprechen. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde selbst dann, wenn ihre Behauptung, dass sich die betreffenden Fragen bisher nicht gestellt hätten, zutreffend wäre – was ausdrücklich bestritten bleibe – die angefragten Informationen beschaffen müssen. Es sei unrichtig, wenn die belangte Behörde behaupte, dass die Zuordnung von Förderungen zu bestimmten Leistungen im Gesetz nicht vorgesehen sei. Tatsächlich sehe der Paragraph 12, Absatz 2, CGW ausdrücklich vor, dass das vollbetreute Wohnen sowohl das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung umfasse und einen Rechtsanspruch auf deren Förderung durch den FSW verleihe (Paragraph 2, Absatz 2, CGW). Hierbei handle es sich um Leistungen, welche eine Förderung erfahren. Aus diesem Grunde sei die Frage des Umfanges bzw. der Abgrenzungskriterien für geförderte Leistungen gegenüber der Behauptung der Behörde unausweichlich. Die belangte Behörde behaupte außerdem, dass sich aufgrund des Subjektförderungs- und Geldleistungsprinzips die Frage der Zuordnung der Förderungen zu Leistungen nicht stellen würde. Tatsächlich vereinbare der FSW mit den einzelnen Heimträgern jedoch Tarife, welche nach dem Bericht des Stadtrechnungshofes Vollkostendeckung des vollbetreuten Wohnens von Menschen mit Behinderung gewähren sollen. Es sei unerklärlich, wie der FSW mit den Heimträgern Tarife vereinbaren könne, ohne dabei zu thematisieren, welche Leistungen bezahlt werden (und in welcher Höhe), zumal diese ja im CGW ausdrücklich definiert sind (Wohnungen in Einrichtungen, notwendige Verpflegung und Betreuung) eine solche Vorgangsweise würde jedenfalls im Widerspruch zu Paragraph 6, Absatz 2, CGW steht und sämtliche Gebarungsgrundsätze verletzen (Artikel 119 a, B-VG). Die Ausführungen der Behörde seien darüber hinaus auch aus anderen Gründen unrichtig. Handelte es sich tatsächlich um Subjektförderung, würde die behinderte Person eine individuelle Förderung – angepasst an ihre persönlichen Bedürfnisse – bekommen. Tatsächlich würden starre Tarife gewährt, die im Vorhinein festgesetzt werden und nicht variabel sind. Überdies müsse für die einzelnen behinderten Personen die Möglichkeit bestehen, sich den individuell an ihre Bedürfnisse angepassten Betrag selbst auszahlen zu lassen, um sich die Leistung, die sie benötigen, selbst organisieren zu können. Tatsächlich werde der Betrag ausnahmslos an die Einrichtungen bezahlt, die darüber hinaus eine Anerkennung durch den FSW im Vorhinein benötigen. Es handle sich daher in Wahrheit nicht um Geldleistungen an Dritte, sondern um Sachleistungen: Der FSW finanziere die jeweiligen – von ihm anerkannten – Einrichtungen und stelle dem Einzelnen somit die „Sache“ durch Dritte zur Verfügung: Der Mensch mit Behinderung sei schließlich verpflichtet, die Leistung in einer anerkannten Einrichtung in Anspruch zu nehmen (§ 6 Abs 4 CGW). Es stelle sich die Frage, ob der FSW die Leistungen „Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung“ nun zur Gänze oder nur zu einem Teil und wenn letzteres zutrifft, zu welchem Teil (wie definiert sich dieser Teil) leiste. Welche individuelle Einzelbetreuungen seien umfasst. Überdies werde mit der möglichen Annahme, dass es nicht auf den Leistungsumfang ankomme eine das Legalitätsprinzip verletzende Annahme getroffen, weil dies gleichzeitig bedeute, dass § 12 Abs. 2 CGW vollkommen unbestimmt sei. In Bezug auf die Leistungsberechtigung würde es wiederum bedeuten, dass der Leistungsanspruch nicht vorhersehbar und gänzlich undeterminiert sei. Es sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde über die angefragten Informationen verfügt. Denn würde die Behörde nicht über diese Informationen verfügen, müsste ihr unterstellt werden, dass sie ihren verfassungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Ausführungen der Behörde seien darüber hinaus auch aus anderen Gründen unrichtig. Handelte es sich tatsächlich um Subjektförderung, würde die behinderte Person eine individuelle Förderung – angepasst an ihre persönlichen Bedürfnisse – bekommen. Tatsächlich würden starre Tarife gewährt, die im Vorhinein festgesetzt werden und nicht variabel sind. Überdies müsse für die einzelnen behinderten Personen die Möglichkeit bestehen, sich den individuell an ihre Bedürfnisse angepassten Betrag selbst auszahlen zu lassen, um sich die Leistung, die sie benötigen, selbst organisieren zu können. Tatsächlich werde der Betrag ausnahmslos an die Einrichtungen bezahlt, die darüber hinaus eine Anerkennung durch den FSW im Vorhinein benötigen. Es handle sich daher in Wahrheit nicht um Geldleistungen an Dritte, sondern um Sachleistungen: Der FSW finanziere die jeweiligen – von ihm anerkannten – Einrichtungen und stelle dem Einzelnen somit die „Sache“ durch Dritte zur Verfügung: Der Mensch mit Behinderung sei schließlich verpflichtet, die Leistung in einer anerkannten Einrichtung in Anspruch zu nehmen (Paragraph 6, Absatz 4, CGW). Es stelle sich die Frage, ob der FSW die Leistungen „Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung“ nun zur Gänze oder nur zu einem Teil und wenn letzteres zutrifft, zu welchem Teil (wie definiert sich dieser Teil) leiste. Welche individuelle Einzelbetreuungen seien umfasst. Überdies werde mit der möglichen Annahme, dass es nicht auf den Leistungsumfang ankomme eine das Legalitätsprinzip verletzende Annahme getroffen, weil dies gleichzeitig bedeute, dass Paragraph 12, Absatz 2, CGW vollkommen unbestimmt sei. In Bezug auf die Leistungsberechtigung würde es wiederum bedeuten, dass der Leistungsanspruch nicht vorhersehbar und gänzlich undeterminiert sei. Es sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde über die angefragten Informationen verfügt. Denn würde die Behörde nicht über diese Informationen verfügen, müsste ihr unterstellt werden, dass sie ihren verfassungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Es bestehe auch ein Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung und dem Heimvertragsgesetz. Laut dem Heimvertragsgesetz müsse dem Vertrag problemlos entnehmbar sein, welche Leistungen gegenüber dem Sozialhilfeträger bereits abgegolten sind und welche nicht. Aus diesen Gründen hätten aber auch die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen festzulegen, welche konkreten Leistungen durch die Behindertenhilfe gedeckt werden, weil andernfalls weder die Heimträger noch die Bewohner, dem Heimvertragsrecht entsprechende Verträge aufsetzen können. Auch die Voraussetzungen des Art 10 EMRK sowie Art 11 der GRC seien im gegenständlichen Fall gegeben. Das V. sei legitim mit der Sammlung der gegenständlichen angefragten Informationen befasst. Laut Statuten bestehe der Vereinszweck von V. nämlich in der Vertretung und der Förderung der Interessen von Menschen mit psychischer oder intellektueller Beeinträchtigung im Rahmen der dem Verein gesetzlich zugewiesenen Aufgaben sowie die Entwicklung von Methoden und Organisationsformen zur Verbesserung der Rechts- und Personenfürsorge. Dementsprechend benötige V. die angefragten Informationen nicht nur dafür, um die eigenen Klienten seinen Verpflichtungen entsprechend vertreten zu können. Darüber hinaus bezwecke V. mit den angefragten Informationen zum öffentlichen Diskurs beizutragen, nicht zuletzt durch zahlreiche Stellungnahmen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren, die den Tätigkeitsbereich von V. tangieren, so auch die Gesetzgebung in Angelegenheiten der Sozial- und Behindertenhilfe. Art. 10 EMRK begründe durch die Rechtsprechung des EGMR ebenfalls ein verfassungsrechtlich gewährleistetes subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen und umfasse nicht nur den Zugang zu bestehenden Dokumenten, sondern auch zu allenfalls durch die Behörde noch zu ermittelnden Informationen.Es bestehe auch ein Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung und dem Heimvertragsgesetz. Laut dem Heimvertragsgesetz müsse dem Vertrag problemlos entnehmbar sein, welche Leistungen gegenüber dem Sozialhilfeträger bereits abgegolten sind und welche nicht. Aus diesen Gründen hätten aber auch die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen festzulegen, welche konkreten Leistungen durch die Behindertenhilfe gedeckt werden, weil andernfalls weder die Heimträger noch die Bewohner, dem Heimvertragsrecht entsprechende Verträge aufsetzen können. Auch die Voraussetzungen des Artikel 10, EMRK sowie Artikel 11, der GRC seien im gegenständlichen Fall gegeben. Das römisch fünf. sei legitim mit der Sammlung der gegenständlichen angefragten Informationen befasst. Laut Statuten bestehe der Vereinszweck von römisch fünf. nämlich in der Vertretung und der Förderung der Interessen von Menschen mit psychischer oder intellektueller Beeinträchtigung im Rahmen der dem Verein gesetzlich zugewiesenen Aufgaben sowie die Entwicklung von Methoden und Organisationsformen zur Verbesserung der Rechts- und Personenfürsorge. Dementsprechend benötige römisch fünf. die angefragten Informationen nicht nur dafür, um die eigenen Klienten seinen Verpflichtungen entsprechend vertreten zu können. Darüber hinaus bezwecke römisch fünf. mit den angefragten Informationen zum öffentlichen Diskurs beizutragen, nicht zuletzt durch zahlreiche Stellungnahmen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren, die den Tätigkeitsbereich von römisch fünf. tangieren, so auch die Gesetzgebung in Angelegenheiten der Sozial- und Behindertenhilfe. Artikel 10, EMRK begründe durch die Rechtsprechung des EGMR ebenfalls ein verfassungsrechtlich gewährleistetes subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen und umfasse nicht nur den Zugang zu bestehenden Dokumenten, sondern auch zu allenfalls durch die Behörde noch zu ermittelnden Informationen. Da V. nicht ausschließlich österreichische Staatsbürger, sondern auch EU-Staatsbürger zu seinen Klienten zähle und diese
2 CGW Anspruch auf Leistungen aus § 12 Abs. 2 CGW haben, bestehe ein europarechtlicher Bezug des gegenständlichen Auskunftsersuchens. Es komme somit auch Europarecht zur Anwendung, in dem Europarecht entgegenstehende innerstaatliche Bestimmungen müssten unangewendet bleiben. Daher könne sich die Behörde nicht darauf berufen, dass sie die angefragten Informationen erst einholen müsste. Aus den angeführten Gründen sei das Auskunftspflichtgesetz daher dahingehend auszulegen, dass die MA 40 mit Schreiben vom
Paragraph 4, Absatz 2, CGW Anspruch auf Leistungen aus Paragraph 12, Absatz 2, CGW haben, bestehe ein europarechtlicher Bezug des gegenständlichen Auskunftsersuchens. Es komme somit auch Europarecht zur Anwendung, in dem Europarecht entgegenstehende innerstaatliche Bestimmungen müssten unangewendet bleiben. Daher könne sich die Behörde nicht darauf berufen, dass sie die angefragten Informationen erst einholen müsste. Aus den angeführten Gründen sei das Auskunftspflichtgesetz daher dahingehend auszulegen, dass die MA 40 mit Schreiben vom
GVG das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen und dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn erstens der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder zweitens die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher nur der Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Beschwerde angefochten wurde. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich nur auf die Sache des Beschwerdeverfahrens, also i Bezug auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat, soweit der darüber ergangene Bescheid angefochten wurde, siehe dazu zu der Bestimmung des § 66 Abs. 4, VwGH vom 16. Jänner 1990, 88/08/0309 sowie VwGH 11.4.1991, 90/06/0156 u.a.Zunächst ist festzuhalten, dass
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen und dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn erstens der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder zweitens die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher nur der Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Beschwerde angefochten wurde. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich nur auf die Sache des Beschwerdeverfahrens, also i Bezug auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat, soweit der darüber ergangene Bescheid angefochten wurde, siehe dazu zu der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4,, VwGH vom
1 Wiener Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Paragraph eins, Absatz eins, Wiener Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
5 ist Auskunft nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.
Paragraph eins, Absatz 5, ist Auskunft nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.
2 ist Auskunft ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.
Paragraph 3, Absatz 2, ist Auskunft ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.
3 hat, wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.
Paragraph 3, Absatz 3, hat, wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.
1 CGW ist Träger der Behindertenhilfe der Fonds Soziales Wien (FSW). Förderungen des 1. Abschnittes werden vom FSW gewährt.
Paragraph 2, Absatz eins, CGW ist Träger der Behindertenhilfe der Fonds Soziales Wien (FSW). Förderungen des 1. Abschnittes werden vom FSW gewährt.
2 CGW besteht auf Förderungen für Leistungen nach §§ 9, 12 Abs. 2, 13 und 15 Abs. 2 ein Rechtsanspruch.
Paragraph 2, Absatz 2, CGW besteht auf Förderungen für Leistungen nach Paragraphen 9, 12, Absatz 2, 13 und 15 Absatz 2, ein Rechtsanspruch.
2 CGW umfasst vollbetreutes Wohnen das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung. Vollbetreutes Wohnen in Einrichtungen wird nur unter der Bedingung der gleichzeitigen Inanspruchnahme einer Leistung der Tagesstruktur (§ 9), Berufsqualifizierung (§ 10), Berufs- oder Arbeitsintegration (§§ 10 und 11) bis zum Ende des erwerbsfähigen Alters gefördert. Von dieser Bedingung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden.
Paragraph 12, Absatz 2, CGW umfasst vollbetreutes Wohnen das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung. Vollbetreutes Wohnen in Einrichtungen wird nur unter der Bedingung der gleichzeitigen Inanspruchnahme einer Leistung der Tagesstruktur (Paragraph 9,), Berufsqualifizierung (Paragraph 10,), Berufs- oder Arbeitsintegration (Paragraphen 10 und 11) bis zum Ende des erwerbsfähigen Alters gefördert. Von dieser Bedingung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden. § 19 CGW lautet:Paragraph 19, CGW lautet: „
2 ab Inanspruchnahme der Leistung und nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung zu erbringen. In besonderen sozialen Härtefällen kann von der Verpflichtung zur Eigenleistung ganz oder teilweise abgesehen werden.„
, Paragraphen 9 und 12 Absatz 2, ab Inanspruchnahme der Leistung und nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung zu erbringen. In besonderen sozialen Härtefällen kann von der Verpflichtung zur Eigenleistung ganz oder teilweise abgesehen werden.
2 CGW das CGW in seinem vollen Umfang anzuwenden und daher auch über die Höhe der Förderung abzusprechen. Zu diesem Zwecke hat die belangte Behörde sämtliche für den Umfang der Förderung notwendigen Entscheidungsgrundlagen heranzuziehen, genau wie dies vom Fonds Soziales Wien im Falle eines Antrages zu geschehen hat. So hat auch die Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgesprochen, dass eine Zuständigkeit der Magistratsabteilung 40 für Rechtsfragen und öffentliche rechtliche Ansprüche besteht, die sich aus dem Zusammenhang Verhältnis zwischen Kunden und FSW bzw. öffentlich rechtlichen Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Träger der Behindertenhilfe, also dem FSW stellen. Die Vertreterin der belangten Behörde führte weiters aus, dass der Kunde einen öffentlich rechtlichen Anspruch auf Geldleistung gegenüber dem FSW hat. Diese Geldleistung sei insofern zweckgewidmet, als damit Leistungen durch eine anerkannte Einrichtung in Anspruch genommen werden. Zunächst ist davon auszugehen, dass unter den Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2, CGW die MA 40 über einen Antrag auf Förderung in vollem Umfang zu entscheiden hat. Sollte eine Person, die auf Förderung einen Rechtsanspruch hat, auf Erlassung eines Bescheides bestehen, hat die belangte Behörde in einem solchen Verfahren
Paragraph 23, Absatz 2, CGW das CGW in seinem vollen Umfang anzuwenden und daher auch über die Höhe der Förderung abzusprechen. Zu diesem Zwecke hat die belangte Behörde sämtliche für den Umfang der Förderung notwendigen Entscheidungsgrundlagen heranzuziehen, genau wie dies vom Fonds Soziales Wien im Falle eines Antrages zu geschehen hat. So hat auch die Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgesprochen, dass eine Zuständigkeit der Magistratsabteilung 40 für Rechtsfragen und öffentliche rechtliche Ansprüche besteht, die sich aus dem Zusammenhang Verhältnis zwischen Kunden und FSW bzw. öffentlich rechtlichen Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Träger der Behindertenhilfe, also dem FSW stellen. Die Vertreterin der belangten Behörde führte weiters aus, dass der Kunde einen öffentlich rechtlichen Anspruch auf Geldleistung gegenüber dem FSW hat. Diese Geldleistung sei insofern zweckgewidmet, als damit Leistungen durch eine anerkannte Einrichtung in Anspruch genommen werden. Genau zu diesem Thema, nämlich der Zweckwidmung der Förderung für Leistungen von einer anerkannten Einrichtung, ergeben sich die Fragen des Beschwerdeführers. Der Umfang der Förderung für betreutes Wohnen ist im § 12 Abs. 2 CGW umschrieben und umfasst Wohnen in einer Einrichtung sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung. Die Ausdrücke „Verpflegung und Betreuung“ werden im CGW nicht näher definiert, sind daher einer Auslegung zugänglich. Um diese Auslegung geht es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei den Fragen des Beschwerdeführers.Genau zu diesem Thema, nämlich der Zweckwidmung der Förderung für Leistungen von einer anerkannten Einrichtung, ergeben sich die Fragen des Beschwerdeführers. Der Umfang der Förderung für betreutes Wohnen ist im Paragraph 12, Absatz 2, CGW umschrieben und umfasst Wohnen in einer Einrichtung sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung. Die Ausdrücke „Verpflegung und Betreuung“ werden im CGW nicht näher definiert, sind daher einer Auslegung zugänglich. Um diese Auslegung geht es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei den Fragen des Beschwerdeführers. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Antwort, wonach aufgrund des Subjektförderungs- und Geldleistungsprinzips eine Zuordnung der Förderungen (Geldleistungen oder Teilen derselben) zu bestimmten Leistungen, die von den Einrichtungen erbracht werden, im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht praktiziert wird, ein Auslangen gefunden werden kann, wenn doch im Zusammenhang mit § 19 CGW, auch eine Eigenleistung durch die Förderungsbezieher vorgesehen wird. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Antwort, wonach aufgrund des Subjektförderungs- und Geldleistungsprinzips eine Zuordnung der Förderungen (Geldleistungen oder Teilen derselben) zu bestimmten Leistungen, die von den Einrichtungen erbracht werden, im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht praktiziert wird, ein Auslangen gefunden werden kann, wenn doch im Zusammenhang mit Paragraph 19, CGW, auch eine Eigenleistung durch die Förderungsbezieher vorgesehen wird. Zudem wird in §27d KSchG in dessen Abs.1 Z 6 ausdrücklich verlangt, dass im Heimvertrag, der mit einer anerkannten Einrichtung abgeschlossen wird, ausdrücklich Angaben über die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts, eine Aufschlüsselung des Entgelts jeweils für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen zu machen sind. An diese Vorgaben hat sich auch der Heimträger zu halten. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wenn von der belangten Behörde ausgesprochen wird, dass vor allem Fragen der Deckung und Abgrenzung bzw. des Leistungsumfanges im Vollzug und bei der Leistungserbringung keine Relevanz haben sollen und sich daher nicht stellen (siehe dazu OGH 29.1.2014, 7 Ob 232/13p ; 17.4.2007, 10 Ob 24/07p). Zudem wird in §27d KSchG in dessen Absatz eins, Ziffer 6, ausdrücklich verlangt, dass im Heimvertrag, der mit einer anerkannten Einrichtung abgeschlossen wird, ausdrücklich Angaben über die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts, eine Aufschlüsselung des Entgelts jeweils für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen zu machen sind. An diese Vorgaben hat sich auch der Heimträger zu halten. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wenn von der belangten Behörde ausgesprochen wird, dass vor allem Fragen der Deckung und Abgrenzung bzw. des Leistungsumfanges im Vollzug und bei der Leistungserbringung keine Relevanz haben sollen und sich daher nicht stellen (siehe dazu OGH 29.1.2014, 7 Ob 232/13p ; 17.4.2007, 10 Ob 24/07p). Das erkennende Gericht ist daher der Ansicht, dass im Schreiben vom 27. Oktober 2014 keine Auskunft auf die Fragen, die im Schreiben des Beschwerdeführers an die Magistratsabteilung 40 vom 22. August2014 formuliert wurden, erteilt wurde und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag auf Erlassung eines Bescheides
3 dem Beschwerdeführer nicht zugestanden wäre und daher zurückzuweisen war. Das erkennende Gericht ist daher der Ansicht, dass im Schreiben vom ,
Paragraph 3, Absatz 3, dem Beschwerdeführer nicht zugestanden wäre und daher zurückzuweisen war. Vielmehr wird von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren über das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers in der Sache abzusprechen und auf die konkreten Fragen Bezug zu nehmen sein. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.050.3416.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.