RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.10.2015 GeschäftszahlVGW-123/072/10247/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag.a M
§ 39Abs.
2 WVRG 2014 i.V.m. § 33 Abs. 1 Z 2 WVRG 2014 festzustellen, dass betreffend die Lose I., IV., V., XI., XII., XIV. und XVIII. ein Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde, und auf Nichtigerklärung der Verträge gemäß § 37 Abs. 2 WVRG 2014, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. 1.
Paragraph 39, Absatz 2, WVRG 2014 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, WVRG 2014 festzustellen, dass betreffend die Lose römisch eins., römisch vier., römisch fünf., römisch elf., römisch zwölf., römisch vierzehn. und römisch achtzehn. ein Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde, und auf Nichtigerklärung der Verträge gemäß Paragraph 37, Absatz 2, WVRG 2014, wird als unzulässig zurückgewiesen. 2.
§ 39Abs.
2 WVRG 2014 i.V.m. § 33 Abs. 1 Z 3 WVRG 2014 festzustellen, dass der Zuschlag betreffend die Lose I., IV., V., XI., XII., XIV. und XVIII. in rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß § 131 BVergG 2006 erteilt wurde, und auf Nichtigerklärung der Verträge gemäß § 37 Abs. 2 WVRG 2014, wird als unzulässig zurückgewiesen. 2.
Paragraph 39, Absatz 2, WVRG 2014 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, WVRG 2014 festzustellen, dass der Zuschlag betreffend die Lose römisch eins., römisch vier., römisch fünf., römisch elf., römisch zwölf., römisch vierzehn. und römisch achtzehn. in rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 131, BVergG 2006 erteilt wurde, und auf Nichtigerklärung der Verträge gemäß Paragraph 37, Absatz 2, WVRG 2014, wird als unzulässig zurückgewiesen. 3.
§ 39Abs. 2 WVRG 2014 i.V.m. § 33 Abs. 1 Z 1 WVRG 2014 festzustellen, dass wegen eines Verstoßes gegen das BVerg
G 2006, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht der Zuschlag in den Losen I., IV., V., XI., XII., XIV. und XVIII. nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt wurde, wird als unzulässig zurückgewiesen.3.
Paragraph 39, Absatz 2, WVRG 2014 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, WVRG 2014 festzustellen, dass wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2006, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht der Zuschlag in den Losen römisch eins., römisch vier., römisch fünf., römisch elf., römisch zwölf., römisch vierzehn. und römisch achtzehn. nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt wurde, wird als unzulässig zurückgewiesen. 4.
§ 39Abs.
2 WVRG 2014 i.V.m. § 33 Abs. 1 Z 2 WVRG 2014 festzustellen, dass betreffend Los II. ein Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde, und auf Nichtigerklärung des Vertrages gemäß § 37 Abs. 2 WVRG 2014, wird abgewiesen.4.
Paragraph 39, Absatz 2, WVRG 2014 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, WVRG 2014 festzustellen, dass betreffend Los römisch zwei. ein Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde, und auf Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Paragraph 37, Absatz 2, WVRG 2014, wird abgewiesen. 5.
§ 39Abs.
2 WVRG 2014 i.V.m. § 33 Abs. 1 Z 3 WVRG 2014 festzustellen, dass der Zuschlag betreffend Los II. in rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß § 131 BVergG 2006 erteilt wurde, und auf Nichtigerklärung des Vertrages gemäß § 37 Abs. 2 WVRG 2014, wird abgewiesen.5.
Paragraph 39, Absatz 2, WVRG 2014 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, WVRG 2014 festzustellen, dass der Zuschlag betreffend Los römisch zwei. in rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 131, BVergG 2006 erteilt wurde, und auf Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Paragraph 37, Absatz 2, WVRG 2014, wird abgewiesen.
- Gemäß § 39 Abs. 2 WVRG 2014 i.V.m. § 33 Abs. 1 Z 1 WVRG 2014 wird festgestellt, dass wegen eines Verstoßes gegen § 69 Z 1 BVergG 2006 der Zuschlag in Los II. nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt wurde.
- Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, WVRG 2014 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, WVRG 2014 wird festgestellt, dass wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG 2006 der Zuschlag in Los römisch zwei. nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt wurde. II. Der Antrag der Antragsgegnerin gemäß § 33 Abs. 1 vorletzter Satz WVRG 2014 festzustellen, dass die Antragstellerin auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags in Los II. gehabt hätte, wird abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 33, Absatz eins, vorletzter Satz WVRG 2014 festzustellen, dass die Antragstellerin auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags in Los römisch zwei. gehabt hätte, wird abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
- Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 54 (in der Folge: Antragsgegnerin) führte als vergebende Stelle ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages nach dem Billigstbieterprinzip zur Vergabe des Schulbusbetriebs für SchülerInnen mit Behinderungen in allen 23 Gemeindebezirken für die Dauer von sechs Unterrichtsjahren (mit der Option auf Verlängerung um weitere 2 Unterrichtsjahre). Das Vergabeverfahren wurde im Amtsblatt der EU vom 30.6.2010 bekanntgemacht (siehe Vergabeakt Trennblatt 4).römisch eins.
- Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 54 (in der Folge: Antragsgegnerin) führte als vergebende Stelle ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages nach dem Billigstbieterprinzip zur Vergabe des Schulbusbetriebs für SchülerInnen mit Behinderungen in allen 23 Gemeindebezirken für die Dauer von sechs Unterrichtsjahren (mit der Option auf Verlängerung um weitere 2 Unterrichtsjahre). Das Vergabeverfahren wurde im Amtsblatt der EU vom 30.6.2010 bekanntgemacht (siehe Vergabeakt Trennblatt 4). Die Leistungen sollten ursprünglich beginnend mit dem Schuljahr 2011/12 erbracht werden. Aufgrund mehrerer Verlängerungen der Zuschlagsfrist erfolgte der Leistungsbeginn de facto jedoch erst mit Anfang des Schuljahres 2012/
- An diesem Vergabeverfahren beteiligten sich neun Bieter. Die ausschreibungsgegenständliche Leistung war in 20 Lose unterteilt, die sich aus einem oder mehreren Schulbezirken zusammensetzten, und unterschiedliche Kapazitäten hinsichtlich der erforderlichen Fahrzeuganzahl erforderten. Die Bieter konnten für ein, mehrere oder alle Lose Angebote abgeben. Die Vorgangsweise bei der Ermittlung der Zuschlagsempfänger für die einzelnen Lose ist in den Ausschreibungsbestimmungen in Punkt 16 festgelegt. Die Ermittlung des Billigstbieters pro Los erfolgte zunächst durch Berücksichtigung des billigsten Angebotes für das jeweilige Los. Sodann wurde geprüft, ob der Billigstbieter die Kapazitätsanforderungen für dieses Los erfüllt. Bei Vorliegen der erforderlichen Fahrzeuganzahl erfolgte die Zuschlagsentscheidung für dieses Los zu Gunsten des Billigstbieters. Wenn der Billigstbieter (z.B. weil er schon in anderen Losen den Zuschlag erhalten sollte) nicht für alle Losen, für die er das billigste Angebot abgegeben hatte, die erforderlichen Fahrzeuge zur Verfügung hatte, erhielt er die Lose, die er im Rahmen seiner Fahrzeugkapazitäten entsprechend der ebenfalls mit dem Angebot bekanntzugebenden Präferenzreihung bevorzugte und es erfolgte die Zuschlagsentscheidung für das Los, für das der Billigstbieter nicht mehr ausreichend Kapazitäten hatte, an den nächstbilligeren Bieter, der die erforderlichen Fahrzeuge noch zur Verfügung hatte. Mit Schreiben vom 22.7.2011 teilte die Antragsgegnerin den Bietern die Zuschlagsentscheidung mit. Hinsichtlich der Lose II. bis VI. und VIII. bis XI. erfolgte diese zu Gunsten der B. GmbH (in der Folge: Teilnahmeberechtigte). Die L. AG wurde für den Zuschlag in den Losen XII. und XIX. in Aussicht genommen. Die Lose I., XIII., XIV., XVIII. und XX. sollten an die H. GmbH vergeben werden. Für die Lose VII. und XVII. war die K. GmbH als präsumtive Zuschlagsempfängerin vorgesehen. Los XV. sollte an die E. GmbH und Los XVI. sollte an den O. GmbH vergeben werden. Diese Zuschlagsentscheidung wurde mit dem jeweils niedrigsten Preis des präsumtiven Zuschlagsempfängers begründet.Mit Schreiben vom 22.7.2011 teilte die Antragsgegnerin den Bietern die Zuschlagsentscheidung mit. Hinsichtlich der Lose römisch zwei. bis römisch sechs. und römisch acht. bis römisch elf. erfolgte diese zu Gunsten der B. GmbH (in der Folge: Teilnahmeberechtigte). Die L. AG wurde für den Zuschlag in den Losen römisch zwölf. und römisch neunzehn. in Aussicht genommen. Die Lose römisch eins., römisch dreizehn., römisch vierzehn., römisch achtzehn. und römisch zwanzig. sollten an die H. GmbH vergeben werden. Für die Lose römisch sieben. und römisch siebzehn. war die K. GmbH als präsumtive Zuschlagsempfängerin vorgesehen. Los römisch fünfzehn. sollte an die E. GmbH und Los römisch sechzehn. sollte an den O. GmbH vergeben werden. Diese Zuschlagsentscheidung wurde mit dem jeweils niedrigsten Preis des präsumtiven Zuschlagsempfängers begründet. I.
- Die L. AG (in der Folge Antragstellerin) focht die Zuschlagsentscheidung vom 22.7.2011 hinsichtlich der Lose I., XIII., XIV., XVIII. und XX., die an die H. GmbH vergeben werden sollten, und hinsichtlich der Lose II. bis VI. und VIII. bis XI., für die die Teilnahmeberechtigte als präsumtive Zuschlagsempfängerin ermittelt wurde, mit Nachprüfungsantrag gemäß § 20 WVRG 2007 vom 29.7.2011 an. Die Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Lose, die der H. GmbH zugeschlagen werden sollten einerseits, und der Lose, die der Teilnahmeberechtigten zugeschlagen werden sollten andererseits, wurden in der Folge vom VKS getrennt geführt. Auch die Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof behielten diese Trennung bei. Der o.a. Antrag hinsichtlich der Lose, die der Teilnahmeberechtigten zugeschlagen werden sollten, wurde mit Bescheid des VKS vom 22.9.2011, VKS-8211/11, abgewiesen. römisch eins.
- Die L. AG (in der Folge Antragstellerin) focht die Zuschlagsentscheidung vom 22.7.2011 hinsichtlich der Lose römisch eins., römisch dreizehn., römisch vierzehn., römisch achtzehn. und römisch zwanzig., die an die H. GmbH vergeben werden sollten, und hinsichtlich der Lose römisch zwei. bis römisch sechs. und römisch acht. bis römisch elf., für die die Teilnahmeberechtigte als präsumtive Zuschlagsempfängerin ermittelt wurde, mit Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 20, WVRG 2007 vom 29.7.2011 an. Die Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Lose, die der H. GmbH zugeschlagen werden sollten einerseits, und der Lose, die der Teilnahmeberechtigten zugeschlagen werden sollten andererseits, wurden in der Folge vom VKS getrennt geführt. Auch die Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof behielten diese Trennung bei. Der o.a. Antrag hinsichtlich der Lose, die der Teilnahmeberechtigten zugeschlagen werden sollten, wurde mit Bescheid des VKS vom 22.9.2011, VKS-8211/11, abgewiesen. Diese Entscheidung des VKS wurde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten. Mit Erkenntnis vom 9.4.2013, Zahl 2011/04/0207, wurde die Abweisung behoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin Akteneinsicht in die Schriftsätze der Antragsgegnerin trotz entsprechender Anträge nur in eingeschränktem Ausmaß erhielt, weil ihr das (seitenlange) Vorbringen der Antragsgegnerin vorenthalten worden sei. Es wäre somit Aufgabe des VKS gewesen, im Sinne des Urteils des EuGH vom 14.2.2008 in der Rechtsache C-450/06, Varec SA, Feststellungen darüber zu treffen, welche Themen das der Antragstellerin vorenthaltene Vorbringen der Antragsgegnerin enthält, und sodann rechtlich zu beurteilen, ob und inwieweit ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung des jeweiligen Vorbringens besteht und weshalb trotz der Geheimhaltung eine effektive Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin möglich war. Der Umstand, dass eine solche Feststellung bzw. Interessenabwägung nicht erfolgt sei, begründe die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Zuschlagserteilung erfolgte am 16.12.
- I.
- Mit Schriftsatz vom 11.7.2013 stellte die Antragstellerin einen Feststellungsantrag gemäß §§ 37 i.V.m. 33 WVRG 2007 und begehrte, der VKS mögerömisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 11.7.2013 stellte die Antragstellerin einen Feststellungsantrag gemäß Paragraphen 37, in Verbindung mit 33 WVRG 2007 und begehrte, der VKS möge
- gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 WVRG 2007 feststellen, dass ein Vergabeverfahren betreffend die Lose I, II, III, IV, V, VI, VIII, IX, X, XI, XIII, XIV, XVIII und XX in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde und auf Nichtigerklärung der Verträge gemäß § 36a WVRG
- gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, WVRG 2007 feststellen, dass ein Vergabeverfahren betreffend die Lose römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier, römisch fünf, römisch sechs, römisch acht, römisch neun, römisch zehn, römisch elf, römisch dreizehn, römisch vierzehn, römisch achtzehn und römisch zwanzig in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde und auf Nichtigerklärung der Verträge gemäß Paragraph 36 a, WVRG 2007 in eventu
- gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 WVRG 2007 feststellen, dass der Zuschlag betreffend die Lose s.o. in rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß § 131 BVergG 2006 erteilt wurde und auf Nichtigerklärung der Verträge gemäß § 36a WVRG
- gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, WVRG 2007 feststellen, dass der Zuschlag betreffend die Lose s.o. in rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 131, BVergG 2006 erteilt wurde und auf Nichtigerklärung der Verträge gemäß Paragraph 36 a, WVRG 2007 in eventu
- gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 WVRG 2007 feststellen, dass wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2006 oder gegen hiezu ergangene Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag hinsichtlich der Lose s.o. nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt wurde
- gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, WVRG 2007 feststellen, dass wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2006 oder gegen hiezu ergangene Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag hinsichtlich der Lose s.o. nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt wurde in eventu
- gemäß § 37 Abs. 2 WVRG 2007 feststellen, dass die im Nachprüfungsverfahren angefochtene Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren „Schulbusbetrieb MA 56“ (Bekanntmachung 2010/S-189969 vom 30.6.2010) vom 22.7.2011 (§ 37 Abs. 2 WVRG 2007) betreffend die Lose I, II, III, IV, V, VI, VIII, IX, X, XI, XIII, XIV, XVIII und XX rechtswidrig war,
- gemäß Paragraph 37, Absatz 2, WVRG 2007 feststellen, dass die im Nachprüfungsverfahren angefochtene Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren „Schulbusbetrieb MA 56“ (Bekanntmachung 2010/S-189969 vom 30.6.2010) vom 22.7.2011 (Paragraph 37, Absatz 2, WVRG 2007) betreffend die Lose römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier, römisch fünf, römisch sechs, römisch acht, römisch neun, römisch zehn, römisch elf, römisch dreizehn, römisch vierzehn, römisch achtzehn und römisch zwanzig rechtswidrig war,
- eine mündliche Verhandlung anberaumen und
- der Antragstellerin den Ersatz der von ihr für den Antrag nach § 20 Abs. 1 WVRG 2007 sowie für den Antrag nach § 28 WVRG 2007 jeweils entrichteten Pauschalgebühren durch die Antragsgegnerin in der Höhe von 1.693,-- € und 846,50 €, sohin gesamt 2.539,50 € gemäß § 19 WVRG 2007 zusprechen.
- der Antragstellerin den Ersatz der von ihr für den Antrag nach Paragraph 20, Absatz eins, WVRG 2007 sowie für den Antrag nach Paragraph 28, WVRG 2007 jeweils entrichteten Pauschalgebühren durch die Antragsgegnerin in der Höhe von 1.693,-- € und 846,50 €, sohin gesamt 2.539,50 € gemäß Paragraph 19, WVRG 2007 zusprechen. Weiters beantragte die Antragstellerin, ihr gemäß § 17 Abs. 1 AVG vollumfänglich Akteneinsicht in den gesamten von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakt sowie die von allfälligen sonstigen Parteien eingebrachten Schriftsätze und Unterlagen zu gewähren. Weiters beantragte die Antragstellerin, ihr gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG vollumfänglich Akteneinsicht in den gesamten von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakt sowie die von allfälligen sonstigen Parteien eingebrachten Schriftsätze und Unterlagen zu gewähren. Der VKS möge das gesamte Angebot der Antragstellerin samt sämtlichen Beilagen, sämtliche Ausführungen der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen sowie den diesbezüglich vorgelegten gesamten Vergabeakt einschließlich Prüfbericht und sonstige Beurteilungen, soweit diese das Angebot der Antragstellerin berührten, von der Akteneinsicht der Teilnahmeberechtigten und allfälliger weiterer Parteien, außer der Antragsgegnerin, ausnehmen. In Nachweise betreffend die Befugnis, die Referenzen und die verfügbaren Fahrzeugkapazitäten möge der B. GmbH in dem Umfang Akteneinsicht gewährt werden, in dem auch die Antragstellerin hinsichtlich der Unterlagen der B. GmbH Einsicht erhalte. Die Antragstellerin stehe mit der Zuschlagsempfängerin und weiteren Parteien des gegenständlichen Verfahrens am gleichen sachlichen Markt in Konkurrenz. Durch Gewährung von Akteneinsicht in kalkulationsrelevante Unterlagen und Angebotsbestandteile bestehe die Gefahr, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt würden und die Antragstellerin in ihrem Recht auf Wahrung der Vertraulichkeit sämtlicher sie betreffender Informationen und Unterlagen sowie in ihrem Recht auf einen freien und lauteren Wettbewerb beeinträchtigt würde. Mit Bescheid des VKS vom 3.10.2013, VKS-537973/13, wurden die Anträge zu 1.,
- und
- hinsichtlich der der Teilnahmeberechtigten zugeschlagenen Lose II. bis VI. und VIII. bis XI. zurückgewiesen und die Antragstellerin zur Entrichtung von Pauschalgebühren in der Höhe von € 12.000,-- verpflichtet.Mit Bescheid des VKS vom 3.10.2013, VKS-537973/13, wurden die Anträge zu 1.,
- und
- hinsichtlich der der Teilnahmeberechtigten zugeschlagenen Lose römisch zwei. bis römisch sechs. und römisch acht. bis römisch elf. zurückgewiesen und die Antragstellerin zur Entrichtung von Pauschalgebühren in der Höhe von € 12.000,-- verpflichtet. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den o.a. Anträgen um primäre Feststellungsanträge gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 3 WVRG 2007 handle. Die Fristen des § 36 Abs. 1 und 2 WVRG 2007 seien nicht eingehalten worden, weshalb die Anträge verspätet seien. Die Anträge seien weiters unzulässig, da die Antragstellerin die verpflichtende Entrichtung der Pauschalgebühren trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgenommen habe.Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den o.a. Anträgen um primäre Feststellungsanträge gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 WVRG 2007 handle. Die Fristen des Paragraph 36, Absatz eins und 2 WVRG 2007 seien nicht eingehalten worden, weshalb die Anträge verspätet seien. Die Anträge seien weiters unzulässig, da die Antragstellerin die verpflichtende Entrichtung der Pauschalgebühren trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgenommen habe. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 27.10.2014, Zahl 2013/04/0140, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und führte dazu begründend aus, es handle sich gegenständlich um Feststellungsanträge gemäß § 37 Abs. 2 WVRG
- Der Verwaltungsgerichtshof stützte sich dabei auf die entsprechenden Hinweise im Antrag, wobei der Umstand, dass § 37 WVRG 2007 in den formulierten Anträgen nicht ausdrücklich genannt sei, nichts schade, da § 11 WVRG die Zuständigkeiten des VKS abschließend regle. Daraus folge, dass, wie bereits aus der im Erkenntnis zitierten Vorjudikatur hervorgehe, auch durch § 37 Abs. 2 WVRG 2007 keine Zuständigkeiten für eine anderslautende Feststellung als in § 11 WVRG 2007 begründet werden könnte. Da sich die in § 11 WVRG 2007 aufgezählten Feststellungskompetenzen in § 33 WVRG 2007 widerspiegelten, sei der gemäß § 37 Abs. 2 WVRG 2007 gestellte Antrag inhaltlich zutreffend auf die in § 33 Abs. 1 Z 1 bis 3 WVRG 2007 genannten Feststellungen gerichtet. Dies sei spätesten seit dem klarstellenden Schriftsatz der Antragstellerin vom 16.7.2013 auch für die Behörde erkennbar gewesen. Es sei somit keine Verspätung der Anträge eingetreten, ebenso wenig seien diese zu vergebühren. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 27.10.2014, Zahl 2013/04/0140, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und führte dazu begründend aus, es handle sich gegenständlich um Feststellungsanträge gemäß Paragraph 37, Absatz 2, WVRG
- Der Verwaltungsgerichtshof stützte sich dabei auf die entsprechenden Hinweise im Antrag, wobei der Umstand, dass Paragraph 37, WVRG 2007 in den formulierten Anträgen nicht ausdrücklich genannt sei, nichts schade, da Paragraph 11, WVRG die Zuständigkeiten des VKS abschließend regle. Daraus folge, dass, wie bereits aus der im Erkenntnis zitierten Vorjudikatur hervorgehe, auch durch Paragraph 37, Absatz 2, WVRG 2007 keine Zuständigkeiten für eine anderslautende Feststellung als in Paragraph 11, WVRG 2007 begründet werden könnte. Da sich die in Paragraph 11, WVRG 2007 aufgezählten Feststellungskompetenzen in Paragraph 33, WVRG 2007 widerspiegelten, sei der gemäß Paragraph 37, Absatz 2, WVRG 2007 gestellte Antrag inhaltlich zutreffend auf die in Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 WVRG 2007 genannten Feststellungen gerichtet. Dies sei spätesten seit dem klarstellenden Schriftsatz der Antragstellerin vom 16.7.2013 auch für die Behörde erkennbar gewesen. Es sei somit keine Verspätung der Anträge eingetreten, ebenso wenig seien diese zu vergebühren. Da der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des VKS aufgehoben hat, tritt das Verfahren in den Stand vor der Entscheidung des VKS zurück. Das Verwaltungsgericht Wien hat unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes über diesen sekundären Feststellungsantrag zu entscheiden. I.
- Mit Schriftsatz vom 22.12.2014 hielt die Antragstellerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ihre Anträge aus dem Schriftsatz vom 11.7.2013 gemäß Pkt. I.
- dieses Schriftsatzes Unterpunkte
- bis
- (s.o.) und
- (Ersatz der Pauschalgebühren für die Anträge nach § 20 Abs. 1 WVRG 2007 und § 28 WVRG 2007 in der Höhe von € 1.693,-- und € 846,50, somit insgesamt € 2.539,50) vollinhaltlich aufrecht. Auch die Anträge auf Akteneinsicht und auf Ausnahme von der Akteneinsicht aus diesem Schriftsatz hielt die Antragstellerin aufrecht. Sie beantragte weiters die Fortsetzung des Feststellungsverfahrens VGW-123/72/10247/2014 (vormals: VKS-537973/13), die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der für den Feststellungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € 12.000,--.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 22.12.2014 hielt die Antragstellerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ihre Anträge aus dem Schriftsatz vom 11.7.2013 gemäß Pkt. römisch eins.
- dieses Schriftsatzes Unterpunkte
- bis
- (s.o.) und
- (Ersatz der Pauschalgebühren für die Anträge nach Paragraph 20, Absatz eins, WVRG 2007 und Paragraph 28, WVRG 2007 in der Höhe von € 1.693,-- und € 846,50, somit insgesamt € 2.539,50) vollinhaltlich aufrecht. Auch die Anträge auf Akteneinsicht und auf Ausnahme von der Akteneinsicht aus diesem Schriftsatz hielt die Antragstellerin aufrecht. Sie beantragte weiters die Fortsetzung des Feststellungsverfahrens VGW-123/72/10247/2014 (vormals: VKS-537973/13), die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der für den Feststellungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € 12.000,--. Inhaltlich brachte die Antragstellerin folgende Beschwerdepunkte und –gründe vor: Die Ausschreibungsunterlagen verwiesen hinsichtlich der verbindlichen Eignungsnachweise in Punkt 7.1 auf die „Allgemeinen Angebotsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen – VD 307“. Zur Befugnis bestimme die VD 307 in Punkt 1.2.1, dass diese vom Bieter durch eine Gewerbeberechtigung oder eine andere Berechtigung zur Ausübung der angebotenen Leistungen im Sinne des § 71 BVergG 2006 nachzuweisen sei. Die Ausschreibungsunterlagen verwiesen hinsichtlich der verbindlichen Eignungsnachweise in Punkt 7.1 auf die „Allgemeinen Angebotsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen – VD 307“. Zur Befugnis bestimme die VD 307 in Punkt 1.2.1, dass diese vom Bieter durch eine Gewerbeberechtigung oder eine andere Berechtigung zur Ausübung der angebotenen Leistungen im Sinne des Paragraph 71, BVergG 2006 nachzuweisen sei. Bei der Durchführung des Schulbusbetriebes für SchülerInnen mit Behinderung handle es sich um die gewerbsmäßige Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung eines Lenkers aufgrund besonderer Aufträge gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, und damit um die Ausübung des Mietwagengewerbes. Dafür benötige man gemäß § 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz eine Konzession, die gemäß § 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz für eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen zu erteilen ist.Bei der Durchführung des Schulbusbetriebes für SchülerInnen mit Behinderung handle es sich um die gewerbsmäßige Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung eines Lenkers aufgrund besonderer Aufträge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, und damit um die Ausübung des Mietwagengewerbes. Dafür benötige man gemäß Paragraph 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz eine Konzession, die gemäß Paragraph 4, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz für eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen zu erteilen ist. Der Nachweis der Befugnis sei somit durch Vorlage einer Gewerbeberechtigung für das Mietwagengewerbe zu erbringen gewesen. Die Berechtigung hätte unter Bedachtnahme auf die bewilligte Anzahl von Fahrzeugen nur in dem Umfang berücksichtigt werden können, in dem sie erteilt worden sei. Gemäß § 4 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz bedürfe die Vermehrung der Anzahl der Fahrzeuge einer Bewilligung. Der von der Antragsgegnerin in ihrem Vorbringen angeführte „gewisse Qualitätsstandard“ der durch die bereits vorhandenen Konzessionen der Teilnahmeberechtigten eine „grundsätzliche Fachkunde“ dieser Bieterin nachweise, entspreche nicht den Ausschreibungsbedingungen. Der Nachweis der Befugnis sei somit durch Vorlage einer Gewerbeberechtigung für das Mietwagengewerbe zu erbringen gewesen. Die Berechtigung hätte unter Bedachtnahme auf die bewilligte Anzahl von Fahrzeugen nur in dem Umfang berücksichtigt werden können, in dem sie erteilt worden sei. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz bedürfe die Vermehrung der Anzahl der Fahrzeuge einer Bewilligung. Der von der Antragsgegnerin in ihrem Vorbringen angeführte „gewisse Qualitätsstandard“ der durch die bereits vorhandenen Konzessionen der Teilnahmeberechtigten eine „grundsätzliche Fachkunde“ dieser Bieterin nachweise, entspreche nicht den Ausschreibungsbedingungen. Da es sich gegenständlich um ein offenes Verfahren gehandelt habe, hätte das Vorliegen der Befugnis zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nachgewiesen werden müssen. Eine nachträgliche Erweiterung der Gewerbeberechtigung nach Angebotsöffnung hätte außer Betracht zu bleiben gehabt. Die ausgeschriebenen Leistungen seien ausdrücklich mit Kleinbussen, nicht mit Omnibussen, zu erbringen gewesen. Die Gewerbeberechtigung für das Mietwagengewerbe sei gemäß § 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz für eine bestimmte Anzahl von PKWs oder Omnibussen zu erteilen, weshalb eine Gewerbeberechtigung für Omnibusse nicht für die Beförderung mit PKWs ausreichend sei und umgekehrt. Damit sei auch mit einer allfälligen Subsumierung des Fahrzeugtyps „Kleinbus“ unter den Begriff „Omnibus“ für die Teilnahmeberechtigte nichts zu gewinnen, zumal ein PKW laut § 2 Abs. 1 KFG „ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist“ sei. Auch sei in der Ausschreibung festgelegt worden, dass die Angebotspreise auf der Grundlage des Bundeskollektivvertrags für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW und des für den jeweiligen Betrieb geltenden einschlägigen Landeskollektivvertrags zu kalkulieren sei.Die ausgeschriebenen Leistungen seien ausdrücklich mit Kleinbussen, nicht mit Omnibussen, zu erbringen gewesen. Die Gewerbeberechtigung für das Mietwagengewerbe sei gemäß Paragraph 4, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz für eine bestimmte Anzahl von PKWs oder Omnibussen zu erteilen, weshalb eine Gewerbeberechtigung für Omnibusse nicht für die Beförderung mit PKWs ausreichend sei und umgekehrt. Damit sei auch mit einer allfälligen Subsumierung des Fahrzeugtyps „Kleinbus“ unter den Begriff „Omnibus“ für die Teilnahmeberechtigte nichts zu gewinnen, zumal ein PKW laut Paragraph 2, Absatz eins, KFG „ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist“ sei. Auch sei in der Ausschreibung festgelegt worden, dass die Angebotspreise auf der Grundlage des Bundeskollektivvertrags für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW und des für den jeweiligen Betrieb geltenden einschlägigen Landeskollektivvertrags zu kalkulieren sei. Gemäß Auszug aus dem Gewerberegister habe die Teilnahmeberechtigte mit Stichtag 25.11.2010 über eine Gewerbeberechtigung für das Mietwagengewerbe mit Personenkraftfahrzeugen beschränkt auf die Verwendung von sechs PKW verfügt. Für die Erbringung der Leistungen in den ihr zugeschlagenen Losen hätte sie aber 80 Kleinbusse benötigt. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Mietwagengewerbes auf eine bestimmte Betriebsstätte und die Gemeinde, in der diese Betriebsstätte liege, beschränkt sei. Für den Standort Wien verfüge die Teilnahmeberechtigte nur über eine Gewerbeberechtigung für sechs PKW. Die übrigen Gewerbeberechtigungen könnten für die Abdeckung der Befugnis für den gegenständlichen Auftrag daher nicht herangezogen werden. Weiters sei von den Bietern laut Ausschreibungsunterlagen ein Referenznachweis darüber zu erbringen gewesen, dass diese während der letzten drei Jahre Beförderungen von Personen mit Behinderungen und/oder Krankentransporte durchgeführt hätten. Diese Beförderungen müssten für mindestens 100 Tage pro Jahr nachgewiesen werden, wobei an mindestens 10 Tagen auch Beförderungen von rollstuhlgebundenen Personen in einem rollstuhlgerechten Fahrzeug erfolgen mussten. Die Antragstellerin habe zwar keine Akteneinsicht in die von der Teilnahmeberechtigten vorgelegten Nachweise erhalten, wisse jedoch aufgrund ihrer Marktkenntnis, dass diese die geforderten Beförderungsleistungen im erforderlichen Umfang und der erforderlichen Qualität nicht erbracht hätte, weil sie bis zur Zuschlagsentscheidung keinen der ausgeschriebenen Leistung vergleichbaren Fahrtendienst ausgeführt habe. Die Ausschreibungsunterlagen hätten ferner in Punkt 7.3 bestimmte Mindestanforderungen an die Fahrzeuge vorgeschrieben, da diese den besonderen Bedürfnissen der beförderten Personen angepasst werden mussten. Auch seien Mindestkapazitätsanforderungen zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns für das jeweilige Los festgelegt worden. Die Bieter hätten zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung durch Vorlage von „unterfertigten Kauf-, Miet- oder Leasingverträgen, Zulassungsscheinen odgl.“ nachweisen müssen, dass sie zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns über die erforderlichen Kleinbusse in der vorgeschriebenen Qualität verfügen würden. Weiters sei von der Antragsgegnerin die Abgabe einer Präferenzreihung jedes Bieters für den Fall vorgesehen worden, dass ein Bieter in mehr Losen Billigstbieter wäre, als er kapazitätsmäßig bewältigen könne. Die Teilnahmeberechtigte habe zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht über die erforderliche Anzahl an Fahrzeugen verfügt. Sie habe jedoch mit dem Angebot zwei Schreiben der P. AG und der D. AG vorgelegt, wonach bei Bestellung bis März 2011 bis August 80 Stück Mercedes Sprinter mit den ausschreibungskonformen Mindestanforderungen, jedoch ohne die Sonderumbauten, geliefert werden könnten bzw. diese Fahrzeuge bei Bestellung bis März 2011 bis August 2011 so rollstuhlgerecht umgebaut werden könnten, sodass diese Fahrzeuge mit Schuljahr 2011/12 eingesetzt werden könnten. Dabei handle es sich um bloß unverbindliche Absichtserklärungen durch Zulieferunternehmen, die den Festlegungen in der Ausschreibung nicht entsprächen. Ein zur Annahme geeignetes Angebot liege nur dann vor, wenn es inhaltlich ausreichend festgelegt sei. Es müsse die wesentlichen Punkte des abzuschließenden Vertrages enthalten, sodass dieser durch die bloße Zustimmung des Annehmenden zustande kommen könne. Diese Voraussetzungen seien bei den von der Teilnahmeberechtigten vorgelegten Schreiben nicht gegeben. Weder die konkrete Leistung noch der konkrete Preis seien aufgrund dieser „Bestätigungen“ festgestanden. Selbst die Bestellung sei noch von einem Tätigwerden der Antragsgegnerin abhängig gewesen. Die „Bestätigungen“ räumten lediglich eine unverbindliche Möglichkeit ein und könnten einer verbindlichen Zusage nicht gleichgehalten werden. Die Antragsgegnerin wäre verpflichtet gewesen, bereits zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung zu prüfen und sicherzustellen, dass die spätere Verfügbarkeit für den gesamten Vertragszeitraum gewährleistet sei. Dies sei gegenständlich mangels rechtsverbindlicher Vereinbarungen nicht der Fall gewesen. Im Übrigen sei für den Umbau von 80 Fahrzeugen ein bestimmter Zeitraum erforderlich. Laut Lieferbestätigung hätten die nicht umgebauten Fahrzeuge bis August 2011 geliefert werden können, damit wäre jedoch keine ausreichende Zeit mehr für den Umbau verblieben. Schon daraus sei zu schließen, dass die Verfügbarkeit der erforderlichen Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns durch die o.a. „Bestätigungen“ nicht nachgewiesen worden sei. Die Antragsgegnerin hätte gemäß § 129 Abs. 1 Z 2, Z 3 und Z 7 BVergG 2006 vor der Wahl des Angebots, das für den Zuschlag in Frage kommt, die Angebote der Bieter, die die erforderliche Befugnis und/oder technische Leistungsfähigkeit nicht aufwiesen, Angebote, die eine nicht plausible Zusammensetzung des Preises aufwiesen, sowie unvollständige Angebote, deren Mängel nicht behoben wurden, auszuscheiden gehabt. Diese Ausscheidensgründe seien vom Angebot der Teilnahmeberechtigten verwirklicht worden. Ihre Angebote seien jedoch nicht ausgeschieden worden, sondern sie sei als Zuschlagsempfängerin für die Lose II. bis VI. und VIII. bis XI. qualifiziert worden. Damit sei die angefochtene Zuschlagsentscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die Antragsgegnerin hätte gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 7, BVergG 2006 vor der Wahl des Angebots, das für den Zuschlag in Frage kommt, die Angebote der Bieter, die die erforderliche Befugnis und/oder technische Leistungsfähigkeit nicht aufwiesen, Angebote, die eine nicht plausible Zusammensetzung des Preises aufwiesen, sowie unvollständige Angebote, deren Mängel nicht behoben wurden, auszuscheiden gehabt. Diese Ausscheidensgründe seien vom Angebot der Teilnahmeberechtigten verwirklicht worden. Ihre Angebote seien jedoch nicht ausgeschieden worden, sondern sie sei als Zuschlagsempfängerin für die Lose römisch zwei. bis römisch sechs. und römisch acht. bis römisch elf. qualifiziert worden. Damit sei die angefochtene Zuschlagsentscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet. Diese Rechtswidrigkeit sei insofern relevant, als sie zu einem anderen Ausgang des Vergabeverfahrens geführt hätte. Bei rechtskonformer Vorgangsweise der Antragsgegnerin hätte die Antragstellerin den Zuschlag zumindest in den Losen erhalten müssen, in denen die Antragstellerin entsprechend dem in der Ausschreibung festgelegten System der Zuschlagsempfängerermittlung als Zuschlagsempfängerin zu qualifizieren wäre. Die Antragsgegnerin hätte richtigerweise nach vertiefter Angebotsprüfung die Angebote zu den (hier verfahrensgegenständlichen) der Teilnahmeberechtigten zugeschlagenen Losen II. bis VI. und VIII. bis XI. mangels plausibler Preiszusammensetzung gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006 ausscheiden müssen. Die Angebote der Teilnahmeberechtigten in diesen Losen wiesen im Vergleich mit den anderen Angebotspreisen und mit dem Mittelpreis einen ungewöhnlich niederen Preis auf, es wäre daher eine vertiefte Angebotsprüfung vorzunehmen gewesen. Dies habe die Antragsgegnerin offenbar unterlassen. Die Antragsgegnerin hätte richtigerweise nach vertiefter Angebotsprüfung die Angebote zu den (hier verfahrensgegenständlichen) der Teilnahmeberechtigten zugeschlagenen Losen römisch zwei. bis römisch sechs. und römisch acht. bis römisch elf. mangels plausibler Preiszusammensetzung gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 ausscheiden müssen. Die Angebote der Teilnahmeberechtigten in diesen Losen wiesen im Vergleich mit den anderen Angebotspreisen und mit dem Mittelpreis einen ungewöhnlich niederen Preis auf, es wäre daher eine vertiefte Angebotsprüfung vorzunehmen gewesen. Dies habe die Antragsgegnerin offenbar unterlassen. Bei Vornahme einer solchen Prüfung hätte die Antragsgegnerin feststellen müssen, dass nicht erklärt werden könne, wie die Preise der Teilnahmeberechtigten die direkten Kosten für Personal und Fahrzeuge und die dem Auftrag zuzuordnenden Gemeinkosten (z.B. spezielle Software) abdecken könnten. Die gegenständlichen Leistungen seien personalintensiv. Es werde bestritten, dass die angebotenen Leistungen insbesondere bei Berücksichtigung der Kollektivvertragslöhne in der geforderten Qualität erbracht werden könnten. Die unzureichende Kalkulation erkläre sich aus der mangelnden Erfahrung der Teilnahmeberechtigten mit den ausgeschriebenen Leistungen. Demgegenüber hätte die Antragstellerin die Leistungen während der letzten 11 Jahre zur vollsten Zufriedenheit der Antragsgegnerin erbracht. Ihre Preise seien unter Berücksichtigung dieser Erfahrungen knapp kalkuliert worden. Sie seien angemessen. Dies sei auch bei einer Überprüfung durch das Kontrollamt bestätigt worden. Bei den gegenständlichen Transportleistungen sei insbesondere zu beachten, dass Schulkinder mit besonderen Bedürfnissen eine persönliche Beziehung zum Fahrpersonal aufbauten und ein Wechsel im Personal zu Verunsicherungen führten. Die Kontinuität der Leistungserbringung sei daher von besonderer Bedeutung und könne nur mit den von der Antragstellerin angesetzten Preisen sichergestellt werden. Die Antragsgegnerin hätte prüfen müssen, ob die Teilnahmeberechtigte die erschwerenden Faktoren der Auftragserfüllung (überdurchschnittliche Wartungskosten, überdurchschnittliche Löhne des Fahr- und Begleitpersonals um die Fluktuation gering zu halten, kurzfristige Stundenplanänderungen zu Schulbeginn und vor Ferienbeginn, mögliche Ausfälle von Transporten bei Erkrankung eines Kindes, das Recht des Fahrgastes auf eine Begleitperson, wenn der Fahrer keine Hilfe leisten könne) mitberücksichtigt habe. Die Antragsgegnerin hätte die Angebote der Teilnahmeberechtigten aufgrund der von ihr angebotenen, betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Preise ausscheiden müssen. Im Übrigen sei die angefochtene Zuschlagsentscheidung nicht ausreichend begründet gewesen. Die Antragsgegnerin habe es rechtswidrig unterlassen, die festgelegten Präferenzreihungen und Fahrzeugkapazitäten der Zuschlagsempfänger bekanntzugeben. Damit sei es der Antragstellerin unmöglich gewesen, die Einhaltung des in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Billigstbieterprinzips zu überprüfen. Gemäß dem von der Antragsgegnerin festgelegten Zuschlagssystems habe eine unmittelbare Korrelation zwischen den am günstigsten angebotenen Losen, den dafür von der Antragsgegnerin festgelegten Mindestkapazitäten und der von den Bietern bekannt gegebenen Präferenzreihung bestanden. Die Überprüfung der Einhaltung des von der Antragsgegnerin festgelegten Zuschlagssystems wäre nur dann möglich gewesen, wenn der Antragstellerin neben den angebotenen Preisen auch die nachgewiesenen Fahrzeugkapazitäten und die Präferenzreihung der einzelnen Bieter bekannt gewesen wären. Daran ändere auch der Umstand, dass das Billigstbieterprinzip gegolten habe, nichts, da die Ermittlung der Zuschlagsempfänger nicht ausschließlich aufgrund des billigsten Angebotspreises, sondern unter Berücksichtigung der Präferenzreihungen und der Fahrzeugkapazitäten der Bieter erfolgt sei. Damit sei die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur gesetzmäßigen Begründung der Zuschlagsentscheidung nicht nachgekommen. Die Einbringung eines Nachprüfungsantrags sei entsprechend erschwert gewesen. Aus diesem Grund beantrage die Antragstellerin die Einsicht in die Unterlagen betreffend die Fahrzeugkapazitäten und die Präferenzreihung der einzelnen Bieter. Dem stünden ganz offensichtlich keine Interessen der Zuschlagsempfängerinnen entgegen, da die Antragsgegnerin diese Informationen ohnedies gemäß § 131 BVergG 2006 mitteilen hätte müssen.Damit sei die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur gesetzmäßigen Begründung der Zuschlagsentscheidung nicht nachgekommen. Die Einbringung eines Nachprüfungsantrags sei entsprechend erschwert gewesen. Aus diesem Grund beantrage die Antragstellerin die Einsicht in die Unterlagen betreffend die Fahrzeugkapazitäten und die Präferenzreihung der einzelnen Bieter. Dem stünden ganz offensichtlich keine Interessen der Zuschlagsempfängerinnen entgegen, da die Antragsgegnerin diese Informationen ohnedies gemäß Paragraph 131, BVergG 2006 mitteilen hätte müssen. Die Antragsgegnerin sei bei der Durchführung des Vergabeverfahrens wiederholt von den von ihr getroffenen Festlegungen abgewichen. Sie habe insbesondere ihre Festlegungen hinsichtlich der Befugnis (Punkt 1.2.1 „Nachweise der Befugnis“ der „Allgemeinen Angebotsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen-VD 307“), der technischen Leistungsfähigkeit (Punkt 7.2 der Angebotsunterlagen) und der Fahrzeugkapazitäten (Punkt 7.3 und 7.3a der Angebotsunterlagen) nicht eingehalten. Andernfalls wäre sie nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angebote der Teilnahmeberechtigten nicht auszuscheiden, sondern diesen Angeboten der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre. Die gegenständliche Auftragsvergabe habe somit keine Deckung durch die Ausschreibung. Es seien nicht die ausschreibungsgegenständlichen Verträge abgeschlossen worden. Der Zuschlag zugunsten der Teilnahmeberechtigten sei folglich ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung erfolgt. Im Anschluss an die Feststellung gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 WVRG 2007 seien die verfahrensgegenständlichen Verträge daher gemäß § 36a WVRG 2007 für nichtig zu erklären.Die gegenständliche Auftragsvergabe habe somit keine Deckung durch die Ausschreibung. Es seien nicht die ausschreibungsgegenständlichen Verträge abgeschlossen worden. Der Zuschlag zugunsten der Teilnahmeberechtigten sei folglich ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung erfolgt. Im Anschluss an die Feststellung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, WVRG 2007 seien die verfahrensgegenständlichen Verträge daher gemäß Paragraph 36 a, WVRG 2007 für nichtig zu erklären. Wegen mangelnder Begründungsintensität der Zuschlagsentscheidung sei der Zuschlag weiters ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erfolgt, weshalb nach Feststellung dieser Tatsache gemäß § 11 Abs. 3 Z 4 WVRG 2007 der Vertrag gemäß § 36a WVRG 2007 für nichtig zu erklären sei. Wegen mangelnder Begründungsintensität der Zuschlagsentscheidung sei der Zuschlag weiters ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erfolgt, weshalb nach Feststellung dieser Tatsache gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4, WVRG 2007 der Vertrag gemäß Paragraph 36 a, WVRG 2007 für nichtig zu erklären sei. Die Antragstellerin erachtet sich durch die angefochtene Zuschlagsentscheidung im Recht auf Teilnahme an einem gesetzmäßigen, den tragenden vergaberechtlichen Grundsätzen entsprechenden Vergabeverfahren verletzt. Insbesondere erachtet sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf gesetzmäßige Zuschlagserteilung in den (hier verfahrensgegenständlichen) Losen II. bis VI. und VIII. bis XI. in Folge einer gesetzmäßigen Zuschlagsentscheidung, auf eine gesetzmäßige Zuschlagsentscheidung in diesen Losen durch Auftragserteilung betreffend diese Lose zu ihren Gunsten, auf gesetzmäßige Begründung der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich dieser Lose, auf Ausscheiden bzw. Nichtberücksichtigung der Angebote der Teilnahmeberechtigten in diesen Losen mangels erforderlicher Befugnis, technischer Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, auf Ausscheiden der Angebote der Teilnahmeberechtigten wegen nicht plausibler Preisgestaltung in diesen Losen, auf Einhaltung der Festlegungen in der Ausschreibung durch die Antragsgegnerin hinsichtlich dieser Lose, auf Durchführung einer gesetzmäßigen und den Ausschreibungsbedingungen entsprechenden Angebotsprüfung durch die Antragsgegnerin, auf gesetzmäßige Vergabe von Leistungen in einem Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und auf Durchführung eines fairen und lauteren Vergabeverfahrens und die Vergabe an geeignete Bieter zu angemessenen Preisen als verletzt.Die Antragstellerin erachtet sich durch die angefochtene Zuschlagsentscheidung im Recht auf Teilnahme an einem gesetzmäßigen, den tragenden vergaberechtlichen Grundsätzen entsprechenden Vergabeverfahren verletzt. Insbesondere erachtet sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf gesetzmäßige Zuschlagserteilung in den (hier verfahrensgegenständlichen) Losen römisch zwei. bis römisch sechs. und römisch acht. bis römisch elf. in Folge einer gesetzmäßigen Zuschlagsentscheidung, auf eine gesetzmäßige Zuschlagsentscheidung in diesen Losen durch Auftragserteilung betreffend diese Lose zu ihren Gunsten, auf gesetzmäßige Begründung der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich dieser Lose, auf Ausscheiden bzw. Nichtberücksichtigung der Angebote der Teilnahmeberechtigten in diesen Losen mangels erforderlicher Befugnis, technischer Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, auf Ausscheiden der Angebote der Teilnahmeberechtigten wegen nicht plausibler Preisgestaltung in diesen Losen, auf Einhaltung der Festlegungen in der Ausschreibung durch die Antragsgegnerin hinsichtlich dieser Lose, auf Durchführung einer gesetzmäßigen und den Ausschreibungsbedingungen entsprechenden Angebotsprüfung durch die Antragsgegnerin, auf gesetzmäßige Vergabe von Leistungen in einem Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und auf Durchführung eines fairen und lauteren Vergabeverfahrens und die Vergabe an geeignete Bieter zu angemessenen Preisen als verletzt. Sie stellt weiters dar, inwiefern ihr durch die Nichterteilung des Zuschlags in den Losen II. bis VI. und VIII. bis XI. ein Schaden entstanden ist und macht nähere Angaben zu ihrem Interesse am Vertragsabschluss. Sie führt aus, dass für die von der Antragstellerin angebotenen und noch nicht an sie vergebenen Lose keine weiteren Bieter mit günstigeren Angeboten nach Berücksichtigung der Präferenzreihung für den Zuschlag in Betracht gekommen wären. Die beantragten Feststellungen seien im Hinblick auf die Geltendmachung der der Antragstellerin aus der rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung entstehenden Ersatzansprüche erforderlich. Sie stellt weiters dar, inwiefern ihr durch die Nichterteilung des Zuschlags in den Losen römisch zwei. bis römisch sechs. und römisch acht. bis römisch elf. ein Schaden entstanden ist und macht nähere Angaben zu ihrem Interesse am Vertragsabschluss. Sie führt aus, dass für die von der Antragstellerin angebotenen und noch nicht an sie vergebenen Lose keine weiteren Bieter mit günstigeren Angeboten nach Berücksichtigung der Präferenzreihung für den Zuschlag in Betracht gekommen wären. Die beantragten Feststellungen seien im Hinblick auf die Geltendmachung der der Antragstellerin aus der rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung entstehenden Ersatzansprüche erforderlich. In ihrem Schriftsatz vom 22.12.2014 ergänzt die Antragstellerin zur Frage, welche Lose an die Antragstellerin vergeben hätten werden müssen, Folgendes: Bei ausschließlicher Berücksichtigung der Angebotspreise wären der Antragstellerin in den einzelnen verfahrensgegenständlichen Losen andere Bieter vorzureihen. Entsprechend dem von der Antragsgegnerin in der Ausschreibung festgelegten Systems zur Ermittlung des Zuschlagsempfängers in den einzelnen Losen sei neben den billigsten Angebotspreisen auch das Vorhandensein der erforderlichen Fahrzeugkapazitäten pro Los erforderlich. Dabei sei die Bieterin T. GmbH von der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren nicht weiter berücksichtigt worden. Sie habe trotz billigster Angebote in mehreren Losen keinen Zuschlag erhalten. Die Fahrzeugkapazitäten der E. GesmbH seien durch die Zuschlagserteilung in Los XV. (17 Fahrzeuge) ausgelastet gewesen, weshalb sie für weitere Lose nicht in Betracht gekommen sei. Die Fahrzeugkapazitäten der O. GmbH seien durch die Zuschlagserteilung in Los XVI. (30 Fahrzeuge) ausgelastet gewesen, weshalb sie für weitere Lose nicht in Betracht gekommen sei. Die Fahrzeugkapazitäten der K. GmbH seien durch die Zuschlagserteilung in Los VII. (4 Fahrzeuge) und in Los XVII. (4 Fahrzeuge) ausgelastet gewesen, weshalb sie für weitere Lose nicht in Betracht gekommen sei.Die Fahrzeugkapazitäten der E. GesmbH seien durch die Zuschlagserteilung in Los römisch fünfzehn. (17 Fahrzeuge) ausgelastet gewesen, weshalb sie für weitere Lose nicht in Betracht gekommen sei. Die Fahrzeugkapazitäten der O. GmbH seien durch die Zuschlagserteilung in Los römisch sechzehn. (30 Fahrzeuge) ausgelastet gewesen, weshalb sie für weitere Lose nicht in Betracht gekommen sei. Die Fahrzeugkapazitäten der K. GmbH seien durch die Zuschlagserteilung in Los römisch sieben. (4 Fahrzeuge) und in Los römisch siebzehn. (4 Fahrzeuge) ausgelastet gewesen, weshalb sie für weitere Lose nicht in Betracht gekommen sei. Die Antragstellerin habe 103 ausschreibungskonforme Fahrzeuge nachgewiesen und den Zuschlag in den Losen XII. (18 Fahrzeuge) und XIX. (29 Fahrzeuge) erhalten. Der Antragstellerin seien somit noch 56 Fahrzeuge verblieben, um die gegenständlichen Lose zu bedienen.Die Antragstellerin habe 103 ausschreibungskonforme Fahrzeuge nachgewiesen und den Zuschlag in den Losen römisch zwölf. (18 Fahrzeuge) und römisch neunzehn. (29 Fahrzeuge) erhalten. Der Antragstellerin seien somit noch 56 Fahrzeuge verblieben, um die gegenständlichen Lose zu bedienen. Die Antragstellerin fasste weiters ihr bereits im Nachprüfungsverfahren enthaltenes Vorbringen zum Angebot der H. GmbH zusammen und hielt fest, dass das Angebot auszuscheiden gewesen sei, weil diese Bieterin nicht die erforderlichen Fahrzeugkapazitäten für die ihr zugeschlagenen fünf Lose nachgewiesen hätte. Weiters hätte ihr Angebot eine unplausible Preisbildung aufgewiesen. Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen wäre die Antragstellerin entsprechend ihrer Präferenzreihung zunächst im erstpräferierten Los VIII. (31 Fahrzeuge) anstelle der Teilnahmeberechtigten als Bestbieterin zu qualifizieren und ihr der Zuschlag zu erteilen gewesen. Danach wären der Antragstellerin noch 25 Fahrzeuge verblieben.Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen wäre die Antragstellerin entsprechend ihrer Präferenzreihung zunächst im erstpräferierten Los römisch acht. (31 Fahrzeuge) anstelle der Teilnahmeberechtigten als Bestbieterin zu qualifizieren und ihr der Zuschlag zu erteilen gewesen. Danach wären der Antragstellerin noch 25 Fahrzeuge verblieben. Als nächstes wäre die Antragstellerin in Los II. (22 Fahrzeuge) anstelle der Teilnahmeberechtigten als Bestbieterin zu qualifizieren und ihr der Zuschlag zu erteilen gewesen. Danach wären der Antragstellerin noch 3 Fahrzeuge verblieben. Sie wäre somit auch im nächstpräferierten Los III. (2 Fahrzeuge) als Bestbieterin zu qualifizieren und ihr der Zuschlag in diesem Los zu erteilen gewesen. Danach wäre ihr keine Fahrzeugkapazität mehr verblieben, die die Bedienung eines weiteren Loses ermöglicht hätte. Zum selben Ergebnis komme die Antragsgegnerin in ihrer Gegenschrift vom 6.2.2012.Als nächstes wäre die Antragstellerin in Los römisch zwei. (22 Fahrzeuge) anstelle der Teilnahmeberechtigten als Bestbieterin zu qualifizieren und ihr der Zuschlag zu erteilen gewesen. Danach wären der Antragstellerin noch 3 Fahrzeuge verblieben. Sie wäre somit auch im nächstpräferierten Los römisch drei. (2 Fahrzeuge) als Bestbieterin zu qualifizieren und ihr der Zuschlag in diesem Los zu erteilen gewesen. Danach wäre ihr keine Fahrzeugkapazität mehr verblieben, die die Bedienung eines weiteren Loses ermöglicht hätte. Zum selben Ergebnis komme die Antragsgegnerin in ihrer Gegenschrift vom 6.2.
- Mangels zuschlagsfähigem Angebot der Teilnahmeberechtigten seien auch die übrigen Lose (IV., V., VI., IX., X. und XI.) rechtswidrig nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt worden.Mangels zuschlagsfähigem Angebot der Teilnahmeberechtigten seien auch die übrigen Lose (römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., römisch neun., römisch zehn. und römisch elf.) rechtswidrig nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt worden. Die Antragstellerin hält in diesem Schriftsatz vom 22.12.2014 ihre bisherigen Anträge laut Schriftsatz vom 11.7.2013 aufrecht. Zum Antrag auf Rückerstattung der Pauschalgebühren ergänzt die Antragstellerin, dass 2.400,-- € bereits rückerstattet worden seien. I.
- Diesem Vorbringen hielt die Antragsgegnerin in den vorangegangenen Verfahren im Wesentlichen Folgendes entgegen:römisch eins.
- Diesem Vorbringen hielt die Antragsgegnerin in den vorangegangenen Verfahren im Wesentlichen Folgendes entgegen: Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.4.2013, Zahl 2011/04/0207, gehe nicht von einer der Antragstellerin zwingend zu gewährenden Akteneinsicht aus, sondern verweise auf eine von der Behörde vorzunehmende Interessenabwägung i.S.d. § 17 Abs. 3 AVG zwischen dem Interesse an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und dem Interesse der Antragstellerin auf Akteneinsicht zum Zwecke der effektiven Rechtsverfolgung. Der Verwaltungsgerichtshof beziehe sich dabei nur auf das vorenthaltene Vorbringen der Antragsgegnerin, nicht jedoch auf eine Einsichtnahme in den Vergabeakt.Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.4.2013, Zahl 2011/04/0207, gehe nicht von einer der Antragstellerin zwingend zu gewährenden Akteneinsicht aus, sondern verweise auf eine von der Behörde vorzunehmende Interessenabwägung i.S.d. Paragraph 17, Absatz 3, AVG zwischen dem Interesse an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und dem Interesse der Antragstellerin auf Akteneinsicht zum Zwecke der effektiven Rechtsverfolgung. Der Verwaltungsgerichtshof beziehe sich dabei nur auf das vorenthaltene Vorbringen der Antragsgegnerin, nicht jedoch auf eine Einsichtnahme in den Vergabeakt. Zum Geheimhaltungsinteresse sei festzuhalten, dass dieselben Überlegungen, die die Antragstellerin zu ihrem eigenen Angebot ausführe und in denen sie auf die Konkurrenzsituation zwischen den am gleichen relevanten Markt anbietenden Unternehmen hinweise, auch auf die Angebote der anderen Bieter bzw. auf die sich darauf beziehenden Ausführungen in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin anwenden ließen. Insbesondere dort, wo die Antragstellerin Einsichtnahme in kalkulationsrelevante Unterlagen und Angebotsbestandteile fordere, würden die jeweiligen Zuschlagsempfänger in ihrem Recht auf Wahrung der Vertraulichkeit sämtlicher sie betreffenden Informationen und in ihrem Recht auf einen freien und lauteren Wettbewerb verletzt. Da auch die anderen Bieter Parteien im gegenständlichen Vergabeverfahren seien, müsste der Grundsatz der effektiven Rechtsverfolgung auch für diese gelten, zumal eine allfällige Nichtigerklärung der geschlossenen Verträge vehement in deren Rechtssphäre eingreifen würde. Noch im Nichtigerklärungsverfahren wandte die Antragsgegnerin ein, dass die Antragstellerin keine echte Chance auf den Zuschlag in den Losen VI., IX. und XIII. habe, da sie in diesen Losen nur an vierter bzw. fünfter Stelle gereiht sei. Die jeweils zweitgereihten Bieter hätten ausreichend Kapazitäten für die Auftragserfüllung und die Lose stellten auch deren nächste Präferenz dar. Sie erfüllten auch die sonstigen Anforderungen. Dass auch die Antragstellerin dieser Ansicht sei, ergebe sich daraus, dass sie die Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose, die an diese Bieter vergeben werden sollten, nicht angefochten habe. In diesen Losen könne die Antragstellerin daher für den Zuschlag nicht in Betracht kommen, weshalb ihr Antrag zurückzuweisen wäre. Selbst bei Nichtberücksichtigung der Teilnahmeberechtigten im Rahmen der Ermittlung der Zuschlagsempfänger sei die Antragstellerin in diesen Losen nicht an aussichtsreicher Stelle gereiht.Noch im Nichtigerklärungsverfahren wandte die Antragsgegnerin ein, dass die Antragstellerin keine echte Chance auf den Zuschlag in den Losen römisch sechs., römisch neun. und römisch dreizehn. habe, da sie in diesen Losen nur an vierter bzw. fünfter Stelle gereiht sei. Die jeweils zweitgereihten Bieter hätten ausreichend Kapazitäten für die Auftragserfüllung und die Lose stellten auch deren nächste Präferenz dar. Sie erfüllten auch die sonstigen Anforderungen. Dass auch die Antragstellerin dieser Ansicht sei, ergebe sich daraus, dass sie die Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose, die an diese Bieter vergeben werden sollten, nicht angefochten habe. In diesen Losen könne die Antragstellerin daher für den Zuschlag nicht in Betracht kommen, weshalb ihr Antrag zurückzuweisen wäre. Selbst bei Nichtberücksichtigung der Teilnahmeberechtigten im Rahmen der Ermittlung der Zuschlagsempfänger sei die Antragstellerin in diesen Losen nicht an aussichtsreicher Stelle gereiht. Weiters verfüge die Antragstellerin selbst nur über 103 Fahrzeuge. Wenn man die Lose berücksichtige, in denen die Antragstellerin präsumtive Zuschlagsempfängerin sei (Fahrzeugbedarf 47 Fahrzeuge), könnte sie zusätzlich maximal den Zuschlag hinsichtlich der Lose VIII., II. und III. (Schriftsatz vom 12.8.2011) erhalten. Weiters verfüge die Antragstellerin selbst nur über 103 Fahrzeuge. Wenn man die Lose berücksichtige, in denen die Antragstellerin präsumtive Zuschlagsempfängerin sei (Fahrzeugbedarf 47 Fahrzeuge), könnte sie zusätzlich maximal den Zuschlag hinsichtlich der Lose römisch acht., römisch zwei. und römisch drei. (Schriftsatz vom 12.8.2011) erhalten. Mit Schriftsatz vom 16.9.2011 wurde dieses Vorbringen insofern geändert, als die Antragsgegnerin dort ausführte, die Antragstellerin käme bei Ausscheiden der Teilnahmeberechtigten und der H. GmbH maximal für die Lose II., VIII. und IX. in Frage. In der Stellungnahme vom 26.7.2013 führte die Antragsgegnerin aus, die Antragstellerin käme für den Zuschlag in sämtlichen von ihr angesprochenen Losen mit Ausnahme der Lose II. und VIII. nicht in Betracht. Für die übrigen Lose habe sie mangels der erforderlichen Fahrzeugkapazität bzw. aufgrund der von ihr angebotenen Preise keine echte Chance auf den Zuschlag bzw. sei sie diesbezüglich nicht antragslegitimiert und der Antrag wäre diesbezüglich zurückzuweisen.Mit Schriftsatz vom 16.9.2011 wurde dieses Vorbringen insofern geändert, als die Antragsgegnerin dort ausführte, die Antragstellerin käme bei Ausscheiden der Teilnahmeberechtigten und der H. GmbH maximal für die Lose römisch zwei., römisch acht. und römisch neun. in Frage. In der Stellungnahme vom 26.7.2013 führte die Antragsgegnerin aus, die Antragstellerin käme für den Zuschlag in sämtlichen von ihr angesprochenen Losen mit Ausnahme der Lose römisch zwei. und römisch acht. nicht in Betracht. Für die übrigen Lose habe sie mangels der erforderlichen Fahrzeugkapazität bzw. aufgrund der von ihr angebotenen Preise keine echte Chance auf den Zuschlag bzw. sei sie diesbezüglich nicht antragslegitimiert und der Antrag wäre diesbezüglich zurückzuweisen. Zum Vorliegen der Befugnis der Teilnahmeberechtigten brachte die Antragsgegnerin vor, für die vergabegegenständlichen Leistungen (§ 3 Abs. 1 Z 2 Gelegenheits-Verkehrsgesetz) sei eine Konzession nach § 2 Abs. 1 Gelegenheits-Verkehrsgesetz erforderlich. Die Teilnahmeberechtigte verfüge über insgesamt sieben Gewerbeberechtigungen (eingeschränkt auf 24 PKW und 119 Omnibusse). Zum Vorliegen der Befugnis der Teilnahmeberechtigten brachte die Antragsgegnerin vor, für die vergabegegenständlichen Leistungen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheits-Verkehrsgesetz) sei eine Konzession nach Paragraph 2, Absatz eins, Gelegenheits-Verkehrsgesetz erforderlich. Die Teilnahmeberechtigte verfüge über insgesamt sieben Gewerbeberechtigungen (eingeschränkt auf 24 PKW und 119 Omnibusse). Die Teilnahmeberechtigte habe somit in den Verfahren zur Erteilung der Konzessionen nachgewiesen, dass sie zuverlässig, finanziell leistungsfähig und fachlich geeignet sei und über die für die bereits erteilten Konzessionen erforderlichen Abstellplätze verfüge. In vergaberechtlicher Hinsicht sei ein Unternehmer dann befugt, wenn er über die Berechtigung verfüge, bestimmte Tätigkeiten auszuüben. Es soll damit sichergestellt werden, dass nur solche Unternehmer die verfahrensgegenständlichen Leistungen ausführten, die über ein gewisses Maß an technischem Wissen und praktischer Erfahrung verfügten. Die fachliche Eignung der Teilnahmeberechtigten zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen sei damit nachgewiesen, dass diese über eine Gewerbeberechtigung für das Mietwagengewerbe mit PKW und Omnibussen verfüge. Es könne wohl nicht in Frage gestellt werden, dass die Teilnahmeberechtigte über das nötige Maß an Fachkunde und Erfahrung verfüge, um die ausgeschriebenen Leistungen unter Sicherstellung eines gewissen Qualitätsstandards zu erbringen. Im Übrigen seien zur Erbringung der Leistungen nicht nur PKW, sondern auch Omnibusse geeignet, sofern sie die geforderten Anforderungen an die Fahrzeuge und die Ausstattung erfüllen. Die Angaben in den Ausschreibungsunterlagen, wonach bei den Schülertransporten maximal 8 Personen abgesehen vom Lenker transportiert würden, seien rein informativ und es sei aus den Ausschreibungsunterlagen nicht ersichtlich, dass die Leistungen nicht mit Omnibussen erbracht werden könnten. Der Begriff der Kleinbusse sei kraftfahrrechtlich nicht definiert. Die Antragsgegnerin wollte diesbezüglich offensichtlich einen breiten Interpretationsspielraum offen lassen. Damit seien für die Eignung auch die Gewerbeberechtigungen der Teilnahmeberechtigten zu berücksichtigen, die sich auf Omnibusse bezögen. Die Anzahl der Fahrzeuge, auf die sich die Konzession beziehe, stelle ein rein quantitatives Element dar. Für die Genehmigung der Vermehrung der Fahrzeuge benötige der Unternehmer keinen Nachweis über die Befähigung zur Berufsausübung mehr, was mit der Eignung nach dem BVergG 2006 gleichzusetzen sei. Jedenfalls könne keinem Bieter zugemutet werden, die für eine Erhöhung der Fahrzeuganzahl in der Konzession erforderlichen zusätzlichen Stellplätze (hier im Umfang von 80 Plätzen) „auf Vorrat“ anzumieten, obwohl er noch gar nicht sicher sein könne, den Auftrag zu erhalten. Zum Vorliegen der Referenznachweise der Teilnahmeberechtigten führte die Antragsgegnerin aus, dass ein Referenznachweis darüber gefordert gewesen sei, dass bereits während der drei letzten Jahre an mindestens 100 Tagen pro Jahr Beförderungen von Personen mit Behinderungen und/oder Krankentransporte durchgeführt worden seien. An mindestens 10 Tagen pro Jahr müssten Transporte von rollstuhlgebundenen Personen mit einem rollstuhlgerechten Fahrzeug erfolgt sein. Dabei seien die in Punkt 7.
- der Ausschreibung angeführten Angaben zu machen gewesen. Die Teilnahmeberechtigte habe die erforderlichen Referenznachweise erbracht. Dies sei von der Antragsgegnerin geprüft worden. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin sei daher unzutreffend. Zum Vorliegen der Mindestanforderungen an die Fahrzeuge der Teilnahmeberechtigten brachte die Antragsgegnerin vor, dass in Punkt 7.3 der Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen an die Fahrzeuge, mit denen die Leistungserbringung erfolgen soll, festgelegt worden seien. Dabei sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass die Mindestanzahl der erforderlichen Kleinbusse pro Los, die den geforderten Mindestanforderungen entsprächen, in Beilage B angeführt sei. Die Bieter hätten durch Vorlage der Kopien von unterfertigten Kauf-, Miet- oder Leasingverträgen, Zulassungsscheinen odgl. nachzuweisen gehabt, dass sie über die ausgeschriebenen Mindestkapazitätserfordernisse mit den Mindestanforderungen zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns verfügen würden. Die Teilnahmeberechtigte habe dazu zwei Bestätigungen vorgelegt, aus denen die Einhaltung dieser Vorgaben hervorgehe. Die P. AG habe bestätigt, dass die Teilnahmeberechtigte bei Bestellung bis März 2011 zur Lieferung August 2011 80 Stück Mercedes Sprinter in ausschreibungskonformer Ausführung, ausgenommen die nachträglichen Sonderumbauten, von ihr geliefert bekommen könne, sodass diese Fahrzeuge mit Schulbeginn des Schuljahres 2011/12 eingesetzt werden könnten. Die D. GmbH habe bestätigt, dass die Teilnahmeberechtigte bei Bestellung bis März 2011 zur Lieferung August 2011 den rollstuhlgerechten Sonderumbau für den Transport von Personen mit Behinderung für 80 Stück beigestellter Mercedes Sprinter von ihr geliefert bekommen könne, sodass diese Fahrzeuge mit Schulbeginn des Schuljahres 2011/12 eingesetzt werden könnten. Damit habe die Teilnahmeberechtigte nachgewiesen, dass sie zum Leistungsbeginn, Schulbeginn 2011/12, über die erforderlichen Fahrzeuge verfügen werde. Aus der Formulierung „odgl.“ gehe eindeutig hervor, dass neben Kauf-, Miet- und Leasingverträgen sowie Zulassungsscheinen auch andere Nachweise zulässig seien. Es treffe nicht zu, dass die Lieferung bzw. der Umbau der Fahrzeuge eine Bestellung bis März 2011 voraussetzten. Dabei handle es sich lediglich um eine reine Information über die Liefer- bzw. Leistungsfrist. Dies hätten beide Firmen auf Anfrage bestätigt. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin sei daher unbegründet. Zur Preisangemessenheit des Angebots der Teilnahmeberechtigten brachte die Antragsgegnerin vor, dass die Antragsgegnerin entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin sehr wohl eine vertiefte Angebotsprüfung vorgenommen habe. Die Plausibilität der von der Teilnahmeberechtigten angebotenen Preise sei mit Unterstützung durch einen Sachverständigen eingehend geprüft worden. Die Teilnahmeberechtigte sei zunächst aufgefordert worden, ergänzende Kalkulationsnachweise beizubringen. Dieser Aufforderung sei sie nachgekommen und habe die Einheitspreise für die Positionen A bis E offengelegt. Diese Unterlagen seien geeignet gewesen, die Preisgestaltung zu prüfen. Weiters habe auch ein Aufklärungsgespräch stattgefunden, in dem die Kalkulation der Angebotspreise gegenständlich gewesen sei. Die Angemessenheit der Preise sei von der Teilnahmeberechtigten ausreichend nachgewiesen worden. Es seien dabei die kollektivvertraglichen Mindestlöhne eingehalten und neben den ausgabenwirksamen Kosten auch Geschäftsgemeinkosten nachvollziehbar einkalkuliert worden. Eine Qualifikation der Angebotspreise der Teilnahmeberechtigten in einzelnen Losen als Unterangebote alleine deshalb, weil sie von den Preisen der Mitbieter abwichen, sei unzulässig. Es sei ausschließlich darauf abzustellen, ob die Teilnahmeberechtigte mit den ihr zum Zeitpunkt der Ausschreibung zur Verfügung stehenden Mitteln in der Lage sei, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen. Eine Insolvenzgefährdung der Teilnahmeberechtigten liege jedenfalls nicht vor. Die Teilnahmeberechtigte habe ihre Preise sehr genau kalkuliert. Demgegenüber habe die Antragstellerin ihre auch bisher verlangten Preise ihrem Angebot zu Grunde gelegt. Die vertiefte Angebotsprüfung habe ergeben, dass die von der Teilnahmeberechtigten angebotenen Preise betriebswirtschaftlich nachvollziehbar und erklärbar seien, das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin gehe daher ins Leere. Zum Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Verträge sei darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund des Wortlauts des § 37 Abs. 2 WVRG 2007 eine Nichtigerklärung von Verträgen im Rahmen eines sekundären Feststellungsverfahrens nicht möglich sei. Es sei vielmehr nur festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin rechtswidrig war, was allenfalls Grundlage für eine Schadenersatzforderung darstellen könne. Die entsprechenden Anträge seien daher als unzulässig zurückzuweisen.Zum Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Verträge sei darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund des Wortlauts des Paragraph 37, Absatz 2, WVRG 2007 eine Nichtigerklärung von Verträgen im Rahmen eines sekundären Feststellungsverfahrens nicht möglich sei. Es sei vielmehr nur festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin rechtswidrig war, was allenfalls Grundlage für eine Schadenersatzforderung darstellen könne. Die entsprechenden Anträge seien daher als unzulässig zurückzuweisen. Selbst unter der Voraussetzung, dass solche Anträge zulässig wären, werde das Vorbringen bestritten. Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der Verträge (Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung, Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung) lägen nicht vor. Die gegenständlichen Leistungen seien in einem ordnungsgemäß kundgemachten offenen Verfahren vergeben worden. Ebenso habe es eine Zuschlagsentscheidung gegeben, die von der Antragstellerin auch angefochten worden sei. Das den Anträgen auf Nichtigerklärung der Verträge zu Grunde liegende Beschwerdevorbringen sei im ursprünglichen Nachprüfungsverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb eine Ausweitung auf die nunmehr zusätzlich gestellten Feststellungsanträge im Hinblick darauf, dass in einem Feststellungsantrag nur Rechtsverstöße aufgegriffen werden könnten, die schon Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens waren, unzulässig sei. In der Stellungnahme vom 25.7.2013, beim VKS eingelangt am 29.7.2013, beantragte die Antragsgegnerin, der (damals) VKS möge für den Fall, dass von der Zulässigkeit der Feststellungsanträge ausgegangen und ein gemäß § 36a WVRG 2007 relevanter Rechtsverstoß angenommen werde, gemäß § 33 Abs. 1 vorletzter Satz WVRG 2007 feststellen, dass die Antragstellerin keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags in den Losen III., IV., V., VI., IX., X. und XI. gehabt hätte und gegebenenfalls gemäß § 33 Abs. 1 letzter Satz WVRG 2007 von der Nichtigerklärung der Verträge hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Lose absehen.In der Stellungnahme vom 25.7.2013, beim VKS eingelangt am 29.7.2013, beantragte die Antragsgegnerin, der (damals) VKS möge für den Fall, dass von der Zulässigkeit der Feststellungsanträge ausgegangen und ein gemäß Paragraph 36 a, WVRG 2007 relevanter Rechtsverstoß angenommen werde, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, vorletzter Satz WVRG 2007 feststellen, dass die Antragstellerin keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags in den Losen römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., römisch neun., römisch zehn. und römisch elf. gehabt hätte und gegebenenfalls gemäß Paragraph 33, Absatz eins, letzter Satz WVRG 2007 von der Nichtigerklärung der Verträge hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Lose absehen. I.
- Die Teilnahmeberechtigte verwies zum Vorbringen der Antragstellerin zunächst auf das Verfahren vor dem VKS zur Zahl VKS-3103/
- Bereits in diesem Verfahren sei die Eignung der Teilnahmeberechtigten festgestellt worden. Mit Bescheid vom 28.4.2011 sei in diesem Verfahren die Aufforderung der Antragsgegnerin vom 9.3.2011 um Zustimmung zur Verlängerung der Zuschlagsfrist gemäß § 112 Abs. 2 BVergG 2006 bis 12.5.2011 für nichtig erklärt worden.römisch eins.
- Die Teilnahmeberechtigte verwies zum Vorbringen der Antragstellerin zunächst auf das Verfahren vor dem VKS zur Zahl VKS-3103/
- Bereits in diesem Verfahren sei die Eignung der Teilnahmeberechtigten festgestellt worden. Mit Bescheid vom 28.4.2011 sei in diesem Verfahren die Aufforderung der Antragsgegnerin vom 9.3.2011 um Zustimmung zur Verlängerung der Zuschlagsfrist gemäß Paragraph 112, Absatz 2, BVergG 2006 bis 12.5.2011 für nichtig erklärt worden. Die Teilnahmeberechtigte verfüge entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin über eine aufrechte Gewerbeberechtigung und damit über die Voraussetzung zur Ausführung der gegenständlichen Leistungen. Dies sei auch vergaberechtskonform nachgewiesen worden. Sie habe weiters nachgewiesen, dass sie zu Leistungsbeginn über die geforderte Mindestanzahl entsprechender Fahrzeuge verfügen werde. Sie habe auch den geforderten Referenznachweis ordnungsgemäß erbracht. Die Teilnahmeberechtigte habe einen angemessenen Preis kalkuliert. Es seien insbesondere keine unterkollektivvertraglichen Löhne kalkuliert worden. Die Antragsgegnerin habe eine vertiefte Angebotsprüfung vorgenommen und die Teilnahmeberechtigte zur Aufklärung in diversen Preispositionen aufgefordert. Diese Aufklärung sei fristgerecht erbracht worden. Somit sei die angefochtene Zuschlagsentscheidung vergaberechtskonform erfolgt. I.
- Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wurden von der Antragstellerin folgende weitere Schriftsätze erstattet:römisch eins.
- Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wurden von der Antragstellerin folgende weitere Schriftsätze erstattet: Mit Schreiben vom 28.1.2015 urgierte die Antragstellerin die Erledigung ihres Antrags auf Fortsetzung des Feststellungsverfahrens vom 22.12.2014 und auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 29.5.2015 ersuchte die Antragstellerin hinsichtlich des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens um Akteneinsicht in die nicht anonymisierte Stellungnahme der Antragsgegnerin samt Beilagen vom 12.8.2011, in die nicht anonymisierte ergänzende Stellungnahme der Antragsgegnerin samt Beilagen vom 16.9.2011, in die Unterlagen des Vergabeaktes, aus denen hervorgeht, welche Fahrzeugkapazitäten die einzelnen Bieter des diesem Feststellungsverfahren zu Grunde liegenden Vergabeverfahrens nachgewiesen haben, und in die Präferenzreihung der einzelnen Bieter des diesem Feststellungsverfahren zu Grunde liegenden Vergabeverfahrens gemäß Beilage B, Seite 15 der Angebotsunterlagen. Weiters begehrte die Antragstellerin Akteneinsicht in die von der Teilnahmeberechtigten vorgelegten Nachweise der Befugnis, deren Referenznachweise und deren Nachweise über die zur Auftragsdurchführung benötigten Fahrzeugkapazitäten. Mit Schriftsatz vom 2.6.2015 (eingelangt am 3.6.2015) hielt die Antragstellerin ihre Anträge aus dem Schriftsatz vom 11.7.2013 aufrecht und wies darauf hin, dass ihr bis dato die von ihr beantragte Akteneinsicht nicht nach Maßgabe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.4.2013, Zl. 2011/04/0207, gewährt worden sei. Weiters beantragte sie eine formale Verständigung von der Trennung der Nachprüfungsverfahren zu den Zahlen VGW-123/072/10247/1014 und VGW-123/066/10246/2014, sowie im gegenständlichen Verfahren die Ladung der Zeugen Z. und Ing. Bi. zur mündlichen Verhandlung, wobei sie darauf hinwies, dass diese Zeugen von ihr stellig gemacht werden könnten. Am 12.6.2015 übermittelte die Antragstellerin einen Schriftsatz, in dem sie zunächst die ihren Ausführungen nach noch nicht erfolgte Akteneinsicht gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.4.2013, Zl 2011/04/0207, begehrte. Sie stellte ausführlich dar, in welche Aktenteile sie anlässlich der Akteneinsicht vom 2.6.2015 beim Verwaltungsgericht Wien Einsicht erhalten habe und aus welchen Gründen sie der Meinung sei, dass dies den vom Verwaltungsgerichtshof festgehaltenen Erwägungen im o.g. Erkenntnis nicht entspräche. Weiters nahm sie zu der im Zuge der Akteneinsicht vom 2.6.2015 von ihr eingesehenen Tabelle „Billigstbieterinnenermittlung unter Berücksichtigung der Kapazitäten und der angegebenen Präferenz“ Stellung und legte im Zusammenhang mit dem von der Antragsgegnerin gestellten Antrag, das Verwaltungsgericht Wien möge feststellen, dass die Antragstellerin in diversen Losen keine echte Chance auf den Zuschlag hatte, detailliert dar, auf welchen Rang sie unter der Annahme, dass die Angebote der Mitbieterinnen T. GmbH, der H. GmbH und der Teilnahmeberechtigten auszuscheiden gewesen seien, bei der Billigstbieterermittlung gereiht hätte werden müssen. In der Folge führte die Antragstellerin aus, dass sie vom Nichtvorliegen der Befugnis bereits durch die zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorgenommene Einsicht in das öffentlich zugängliche Gewerberegister Kenntnis habe, betreffend die Befugnis von B. durch Einsicht in die Dokumentation der Angebotsprüfung somit nicht mehr erfahren könne, als sie bereits wisse. Auch das Fehlen der Mindestkapazität an Fahrzeugen hinsichtlich der Teilnahmeberechtigten sei der Antragstellerin bereits bekannt, weshalb auch in diesem Punkt keine Betriebsgeheimnisse mehr betroffen sein könnten. Schließlich stellte die Antragstellerin den Antrag, die für den 18.6.2015 anberaumte mündliche Verhandlung abzuberaumen. Weiters beantragte sie einen weiteren Termin zur Akteneinsicht. Diesem Schriftsatz waren Beilagen angeschlossen, in denen die Ermittlung des Rangens des Angebots der Antragstellerin in den einzelnen Losen im Zuge der Billigstbieterermittlung aus dem Blickwinkel der Antragstellerin dargestellt wurde. Weiters war dem Schriftsatz ein Auszug aus dem Gewerberegister hinsichtlich der B.-M. GmbH (ausstellende Behörde Magistrat der Stadt Wien) und ein ebensolcher Auszug (ausstellende Behörde BH ...) angeschlossen. Mit Schreiben vom 25.8.2015, eingelangt am 26.8.2015, wurde das Verwaltungsgericht Wien unter Hinweis auf den Schriftsatz vom 12.6.2015 u.a auch zur gegenständlichen Geschäftszahl aufgefordert, die von der Antragstellerin gestellten Anträge „gesetzmäßig zu behandeln“, da eine bescheidmäßige Behandlung bis dato nicht erfolgt sei. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 25.8.2015, eingelangt am 26.8.2015, beantragte die Antragstellerin u.a. auch zur gegenständlichen Geschäftszahl die Fortsetzung des Feststellungsverfahrens und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, wobei für die zwei beim Verwaltungsgericht Wien getrennt geführten Verfahren zwei Verhandlungstermine bekanntzugeben seien. Mit Schreiben vom 28.8.2015 stellt die Antragstellerin u.a. zur gegenständlichen Geschäftszahl neuerlich die mit Schreiben vom 29.5.2015 gestellten Anträge betreffend den Umfang der von ihr gewünschten Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 11.9.2015 ersuchte die Antragstellerin, die Zeugen Z., Großkundenbeauftragter der P. AG, pA ..., und Ing. Bi., Standortleiter der D. GmbH, pA. ..., zur mündlichen Verhandlung vom 17.9.2015 zu laden. II. Aufgrund des o.a. Feststellungsantrages wurde am 17.9.2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei der mündlichen Verhandlung waren folgende Personen anwesend: Frau Dr. Le. und Herr F. für die Antragstellerin, diese vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, Frau MMag.a V.; Herr Mag. A., Herr Mag. Ha. und Herr Ing. Tr. für die Antragsgegnerin; Herr Sch. für die Teilnahmeberechtigte, diese vertreten durch Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Herrn Mag. Kr.; sowie der Zeuge Herr Ing. Hu..römisch zwei. Aufgrund des o.a. Feststellungsantrages wurde am 17.9.2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei der mündlichen Verhandlung waren folgende Personen anwesend: Frau Dr. Le. und Herr F. für die Antragstellerin, diese vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, Frau MMag.a römisch fünf.; Herr Mag. A., Herr Mag. Ha. und Herr Ing. Tr. für die Antragsgegnerin; Herr Sch. für die Teilnahmeberechtigte, diese vertreten durch Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Herrn Mag. Kr.; sowie der Zeuge Herr Ing. Hu.. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf: „Aus dem Senat wird die Antragstellerin gefragt, auf welche Lose des verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahrens sich der Antrag auf Feststellung, der heute verhandelt werden soll, bezieht. Hingewiesen wird darauf, dass heute nur die Lose verfahrensgegenständlich sein können, für die die B. GmbH präsumtive Zuschlagsempfängerin war. Die Lose für die die H. Zuschlagsempfängerin war, werden in einem gesonderten Verfahren behandelt. Hingewiesen wird auch auf den Antrag der Antragstellerin vom 11.07.2013 (sekundärer Feststellungsantrag) und auf den Schriftsatz vom 22.12.2014, in denen sich die dort gestellten Anträge auf die Lose I., II., III., IV., V., VI., VIII., IX., X., XI., XIII., XIV., XVIII. und XX. beziehen. Von diesen Losen wurden die Lose I., XIII., XIV., XVIII. und XX. der H. zugeschlagen. Die Lose II., III., IV., V., VI., VIII., IX., X. und XI. wurden der B. GmbH zugeschlagen. „Aus dem Senat wird die Antragstellerin gefragt, auf welche Lose des verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahrens sich der Antrag auf Feststellung, der heute verhandelt werden soll, bezieht. Hingewiesen wird darauf, dass heute nur die Lose verfahrensgegenständlich sein können, für die die B. GmbH präsumtive Zuschlagsempfängerin war. Die Lose für die die H. Zuschlagsempfängerin war, werden in einem gesonderten Verfahren behandelt. Hingewiesen wird auch auf den Antrag der Antragstellerin vom 11.07.2013 (sekundärer Feststellungsantrag) und auf den Schriftsatz vom 22.12.2014, in denen sich die dort gestellten Anträge auf die Lose römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., römisch acht., römisch neun., römisch zehn., römisch elf., römisch dreizehn., römisch vierzehn., römisch achtzehn. und römisch zwanzig. beziehen. Von diesen Losen wurden die Lose römisch eins., römisch dreizehn., römisch vierzehn., römisch achtzehn. und römisch zwanzig. der H. zugeschlagen. Die Lose römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., römisch acht., römisch neun., römisch zehn. und römisch elf. wurden der B. GmbH zugeschlagen. Die Antragstellervertreterin bringt dazu vor, dass die Lose, die an die Teilnahmeberechtigte vergeben wurden, dieser nicht zugeschlagen hätten werden dürfen. Ihr Antrag beziehe sich daher auf die Lose I., II., IV., V., XI., XII., XIV. und XVIII.Die Antragstellervertreterin bringt dazu vor, dass die Lose, die an die Teilnahmeberechtigte vergeben wurden, dieser nicht zugeschlagen hätten werden dürfen. Ihr Antrag beziehe sich daher auf die Lose römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch elf., römisch zwölf., römisch vierzehn. und römisch achtzehn. Auf Grund der mathematischen Berechnungen ergibt sich aus der Tabelle Billigstbieterermittlung, die der Antragstellerin am 02.06.2015 im Zuge einer Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht wurde, bei richtiger Reihung und Ausscheidung der auszuscheidenden Bieter, dass die Antragstellerin in den oben genannten Losen Billigstbieterin gewesen wäre und daher den Zuschlag hätte erhalten müssen. Verwiesen wird weiters auf den Schriftsatz vom 12.06.2015, in dessen Beilage ./A die entsprechende Berechnung enthalten ist. Zur Frage der Pauschalgebühr bringt die Antragstellerin vor, dass sie alle Zahlungen, die sie diesbezüglich zu erhalten hatte, bereits erhalten hat. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren ist damit erledigt. Zum Thema Akteneinsicht wird festgehalten, dass der Antragstellerin am 24.09.2013 beim VKS Akteneinsicht in den Vergabeakt in dem im Aktenvermerk vom 24.09.2013 festgehaltenen Umfang (siehe Akt des VKS) gewährt wurde. Die einzelnen eingesehenen Aktenteile werden mit der AST durchgegangen. Sie bestätigt, diesbezüglich Akteneinsicht erhalten zu haben. Weiters wurde der Antragstellerin am 02.06.2015 beim VGW Akteneinsicht gewährt hinsichtlich der Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 12.08.2011 und vom 16.09.2011, wobei diese Schriftsätze in geschwärzter Form zur Verfügung gestellt wurden. Die Schriftsätze sind im entsprechenden Aktenvermerk im Akt des VGW ersichtlich. Weiters wurde der Antragstellerin Akteneinsicht gewährt in die Tabelle Billigstbieterermittlung. Die Antragstellerin bestätigt auch, diesbezüglich Akteneinsicht erhalten haben. Die Antragstellerin hält dazu fest, dass zum Schriftsatz vom 12.06.2015 kein ergänzendes Vorbringen erstattet wird, der Antrag 2 hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei jedoch erledigt. Die Antragsgegnerin entgegnet, dass die Antragstellerin das Los XII. ohnedies zugeschlagen erhalten hätte. Zum Schreiben vom 12.06.2015, in dem die Antragstellerin darstellt, in welchen Losen sie korrekterweise als Billigstbieterin ermittelt hätte werden müssen, sei festzuhalten, dass die T. ausgeschieden worden sei und bei der Ermittlung der Zuschlagsempfänger ohnedies nicht berücksichtigt worden sei. Die Antragsgegnerin entgegnet, dass die Antragstellerin das Los römisch zwölf. ohnedies zugeschlagen erhalten hätte. Zum Schreiben vom 12.06.2015, in dem die Antragstellerin darstellt, in welchen Losen sie korrekterweise als Billigstbieterin ermittelt hätte werden müssen, sei festzuhalten, dass die T. ausgeschieden worden sei und bei der Ermittlung der Zuschlagsempfänger ohnedies nicht berücksichtigt worden sei. Die Antragstellerin entgegnet, dass in der Tabelle, die sie am 02.06.2015 im Zuge der Akteneinsicht erhalten hat, die T. noch enthalten sei. Die Antragsgegnerin habe offenbar diese Bieterin bei der Ermittlung der Zuschlagsempfänger mitberücksichtigt, was gegen § 130 Abs. 1 BVergG 2006 verstoße. Vor der Ermittlung der Zuschlagsempfänger seien auszuscheidende Bieter auszuscheiden. Gegenständlich führe die Berücksichtigung von T. dazu, dass die Reihung eine andere sei, als wenn diese ausgeschieden worden wäre.Die Antragstellerin entgegnet, dass in der Tabelle, die sie am 02.06.2015 im Zuge der Akteneinsicht erhalten hat, die T. noch enthalten sei. Die Antragsgegnerin habe offenbar diese Bieterin bei der Ermittlung der Zuschlagsempfänger mitberücksichtigt, was gegen Paragraph 130, Absatz eins, BVergG 2006 verstoße. Vor der Ermittlung der Zuschlagsempfänger seien auszuscheidende Bieter auszuscheiden. Gegenständlich führe die Berücksichtigung von T. dazu, dass die Reihung eine andere sei, als wenn diese ausgeschieden worden wäre. Die Antragsgegnerin bringt vor, dass die Tabelle, die der Antragstellerin zur Verfügung gestellt worden sei, zwar die T. noch enthalte, es gebe im Vergabeakt jedoch auch eine Tabelle, die die Situation nach dem Ausscheiden der T. darstelle. Der Antragstellerin hätte bekannt sein müssen, dass die T. ausgeschieden wurde, da in der Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung kein Los für diese vorgesehen gewesen sei. Eine Information über die Ausscheidensentscheidung an die Antragstellerin sei im Hinblick darauf nicht erfolgt, dass diese im Verfahren betreffend das Ausscheiden der T. keine Parteistellung gehabt hätte. Die Zuschlagsentscheidung habe im gegenständlichen Fall die Teilnahmeberechtigten (korrekt: Zuschlagsempfängerinnen) in allen einzelnen Losen ausgewiesen. Die Antragstellerin habe diese Zuschlagsentscheidung am 22.07.2011 um 14:32 Uhr erhalten. Sie konnte daraus erkennen, dass T. in keinem Los Zuschlagsempfängerin sein sollte. T. wurde bei der Ermittlung der Teilnahmeberechtigten (korrekt: Zuschlagsempfänger) nicht berücksichtigt. Die Antragstellerin bestreitet dieses Vorbringen und hält fest, dass sie anlässlich der Akteneinsicht vom 02.06.2015 ausdrücklich nachgefragt habe, ob es eine weitere Bewertungstabelle gebe. Dies sei verneint worden. Die Tabelle Billigstbieterermittlung sei im Hinblick § 129 Abs. 1 Z 2 und § 130 Abs. 2 BVergG 2006 eine kardinale Voraussetzung für die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Argumentation zum Antrag der Antragsgegnerin, dass sie keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte und hinsichtlich der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung. Die Antragstellerin bestreitet dieses Vorbringen und hält fest, dass sie anlässlich der Akteneinsicht vom 02.06.2015 ausdrücklich nachgefragt habe, ob es eine weitere Bewertungstabelle gebe. Dies sei verneint worden. Die Tabelle Billigstbieterermittlung sei im Hinblick Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 130, Absatz 2, BVergG 2006 eine kardinale Voraussetzung für die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Argumentation zum Antrag der Antragsgegnerin, dass sie keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte und hinsichtlich der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung. Verwiesen wird weiters darauf, dass gegenständlich ein sekundäres Feststellungsverfahren anhängig ist. Die Antragsgegnerin gibt bekannt, dass der Antrag, dass die Antragstellerin keine echte Chance auf die Erteilung des Zuschlages hatte, hinsichtlich aller Lose, die verfahrensgegenständlich sind, aufrecht bleibt. Von Senat wird hingewiesen auf das nun mehr in Geltung stehende WVRG
- Die Antragstellerin führt ergänzend und präzisierend zum Antrag der Antragsgegnerin gemäß § 37 Abs. 2 WVRG 2007 gerichtet auf Feststellung gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 WVRG 2007 aus, sie beantrage im Rahmen des von der Antragstellerin bereits mit Schriftsätzen vom 11.07.2013, 16.07.2013 und 12.06.2015 vorgebrachten Antrages festzustellen, dass wegen eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 1 iVm § 69 Z 1 iVm § 108 Abs. 2 iVm § 123 Abs. 2 Z 1 – 4, iVm § 129 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 im Hinblick auf die vorgenommene Angebotsbewertung und Reihung in der der Antragstellerin bei der Akteneinsicht vom 02.06.2015 erstmals vorgelegten Tabelle „Billigstbieterermittlung“ festgehaltenen Reihungen der Zuschlag auf Grund der nicht erfolgten Ausscheidung der losweisen Angebote von T., B. und H. nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung mangels Nachweis und technischer Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt wurde und der Antragstellerin rechtmäßig der Zuschlag in den oben genannten Losen im Auftragswert von EUR 34.719.541,-- zu erteilen gewesen wäre. Die Antragstellerin führt ergänzend und präzisierend zum Antrag der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 37, Absatz 2, WVRG 2007 gerichtet auf Feststellung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, WVRG 2007 aus, sie beantrage im Rahmen des von der Antragstellerin bereits mit Schriftsätzen vom 11.07.2013, 16.07.2013 und 12.06.2015 vorgebrachten Antrages festzustellen, dass wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins, – 4, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 im Hinblick auf die vorgenommene Angebotsbewertung und Reihung in der der Antragstellerin bei der Akteneinsicht vom 02.06.2015 erstmals vorgelegten Tabelle „Billigstbieterermittlung“ festgehaltenen Reihungen der Zuschlag auf Grund der nicht erfolgten Ausscheidung der losweisen Angebote von T., B. und H. nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung mangels Nachweis und technischer Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt wurde und der Antragstellerin rechtmäßig der Zuschlag in den oben genannten Losen im Auftragswert von EUR 34.719.541,-- zu erteilen gewesen wäre. Verwiesen wird diesbezüglich auf § 11 Abs. 3 Z 1 WVRG
- Verwiesen wird diesbezüglich auf Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, WVRG
- Die Teilnahmeberechtigte bringt dazu vor, dass dieser Antrag verfristet sei. Die Antragstellerin bestreitet das Vorbringen der Teilnahmeberechtigte und bringt dazu vor, dass aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur GZ ZL 2013/04/0140 vom 21.10.2014 hervorgehe, dass die Antragstellerin einen sekundären Feststellungsantrag gemäß § 37 Abs. 2 WVRG 2007 gerichtet auf Feststellungen gemäß § 11 Abs. 3 WVRG 2007 gestellt habe. Dieser Antrag wurde vom VKS fälschlich als primärer Feststellungsantrag qualifiziert, weshalb der entsprechende Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof behoben wurde und
§ 37Abs.
2 WVRG 2007 noch unerledigt und daher noch aufrecht ist. Der Verwaltungsgerichtshof führt auch aus und ist das VWG auch daran gebunden, dass der Antrag der Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 2 WVRG 2007 gerichtet auf Feststellungen gemäß § 11 Abs. 3 WVRG 2007 rechtzeitig gestellt worden sei und daher nicht verfristet sein kann. Die Antragstellerin bestreitet das Vorbringen der Teilnahmeberechtigte und bringt dazu vor, dass aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur GZ ZL 2013/04/0140 vom 21.10.2014 hervorgehe, dass die Antragstellerin einen sekundären Feststellungsantrag gemäß Paragraph 37, Absatz 2, WVRG 2007 gerichtet auf Feststellungen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, WVRG 2007 gestellt habe. Dieser Antrag wurde vom VKS fälschlich als primärer Feststellungsantrag qualifiziert, weshalb der entsprechende Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof behoben wurde und
Paragraph 37, Absatz 2, WVRG 2007 noch unerledigt und daher noch aufrecht ist. Der Verwaltungsgerichtshof führt auch aus und ist das VWG auch daran gebunden, dass der Antrag der Antragstellerin gemäß Paragraph 37, Absatz 2, WVRG 2007 gerichtet auf Feststellungen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, WVRG 2007 rechtzeitig gestellt worden sei und daher nicht verfristet sein kann. Die Antragstellerin bringt zum Thema, der erforderlichen Nachweise über das Vorhandensein der notwendigen Fahrzeugkapazitäten zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns vor, dass in einer Verhandlung beim VKS Herrn D. in einer Zeugeneinvernahme ausgesagt habe, dass in (korrekt: das) ihm vorgelegte Dokument (es wird davon ausgegangen, dass es sich dabei um die Bestätigung über den Umbau der für die Teilnahmeberechtigte zu bestellenden Fahrzeuge ging) keine verbindliche Zusage von Seiten der D. GmbH beinhalte. Aus diesem Grund wird beantragt, Herrn Ing. Bi., Leiter Standort D. GmbH, ..., als Zeugen zu diesem Themenkomplex zu laden. Gleichermaßen wird beantragt Herrn Z., Großkundenbeauftragter der P. AG, p.A. ..., als Zeugen zu diesem Themenkomplex zu laden, zum Beweis dafür, dass auch das weitere Dokument, auf das sich die Antragsgegnerin stützt, und wonach die Mindestkapazität der mitbeteiligten Partei nachgewiesen sein soll, keine rechtsgültige Unterfertigung aufweist, wodurch eine Verbindlichkeit der Firma P. AG nicht gegeben ist und dadurch die technische Leistungsfähigkeit der mitbeteiligten Partei gemäß den Angebotsunterlagen gegen § 69 Z 1 BVergG 2006 nicht zum Zeitpunkt der Angebotslegung nachgewiesen war. Die Antragstellerin bringt zum Thema, der erforderlichen Nachweise über das Vorhandensein der notwendigen Fahrzeugkapazitäten zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns vor, dass in einer Verhandlung beim VKS Herrn D. in einer Zeugeneinvernahme ausgesagt habe, dass in (korrekt: das) ihm vorgelegte Dokument (es wird davon ausgegangen, dass es sich dabei um die Bestätigung über den Umbau der für die Teilnahmeberechtigte zu bestellenden Fahrzeuge ging) keine verbindliche Zusage von Seiten der D. GmbH beinhalte. Aus diesem Grund wird beantragt, Herrn Ing. Bi., Leiter Standort D. GmbH, ..., als Zeugen zu diesem Themenkomplex zu laden. Gleichermaßen wird beantragt Herrn Z., Großkundenbeauftragter der P. AG, p.A. ..., als Zeugen zu diesem Themenkomplex zu laden, zum Beweis dafür, dass auch das weitere Dokument, auf das sich die Antragsgegnerin stützt, und wonach die Mindestkapazität der mitbeteiligten Partei nachgewiesen sein soll, keine rechtsgültige Unterfertigung aufweist, wodurch eine Verbindlichkeit der Firma P. AG nicht gegeben ist und dadurch die technische Leistungsfähigkeit der mitbeteiligten Partei gemäß den Angebotsunterlagen gegen Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG 2006 nicht zum Zeitpunkt der Angebotslegung nachgewiesen war. Die Antragsgegnerin verweist zu diesem Themenkomplex auf ihr Vorbringen in den Verfahren vor dem VKS und dem Verwaltungsgerichtshof. Die Teilnahmeberechtigte bestreitet das Vorbringen der Antragstellerin und verweist auf ihr Vorbringen in den Schriftsätzen. Auf Fragen aus dem Senat, ob der Antragstellerin Einsicht in die Bestätigungen der Firma P. und D. gewährt werden könne, teilt die Teilnahmeberechtigte mit, dass sie sich nach wie vor dagegen ausspreche, dass die Antragstellerin Einsicht in ihre Angebotsunterlagen erhalte. Die Antragstellerin bringt dazu vor, dass ohne die Einsicht in diese Dokumente die zweckentsprechende Rechtsverfolgung der Antragstellerin verhindert wird und wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 12.06.2015 verwiesen. Die Antragsgegnerin bestätigt auf Frage aus dem Senat, dass für die Erfüllung des Auftrages hinsichtlich der Teilnahmeberechtigten zugeschlagenen Lose 80 Fahrzeuge erforderlich waren.“ Der Zeuge, Herr Ing. Hu., sagte unter Wahrheitspflicht Folgendes aus: „Ich bin Prokurist bei der B. GmbH, und zwar seit 28 Jahren. Herr Sch. hat die Ausschreibung bearbeitet. Ich bin für Technik und Einkauf zuständig. Er ist an mich herangetreten und hat mir mitgeteilt, dass B. an der Ausschreibung teilnehmen wird. Er hat sich erkundigt, welche Fahrzeuge für den Auftrag in Frage kämen und zu welchen Preisen diese zu beschaffen wären. In der Folge hat er mir mitgeteilt, dass er eine Lieferbestätigung über diese Fahrzeuge benötigt, um ein konkretes Angebot zu erstellen. Ich habe mich daraufhin an unseren Lieferanten, die Firma D., gewendet. Dort war Herr Bi. der zuständige Bearbeiter. Ich habe ihm mitgeteilt, dass ich eine Bestätigung darüber brauche, dass die erforderlichen Fahrzeuge bei einer Bestellung zum Termin x zum Zeitpunkt des Leistungsbeginnes zur Verfügung stehen. Die Fahrzeuge wurden von der Firma P. geliefert und von der Firma D. entsprechend den Festlegungen der Ausschreibung umgebaut. Wir haben mit den Firmen P. und D. bereits eine längere Geschäftsbeziehung. Die Geschäftsbeziehung zur Firma P. geht bereits 25 bis 30 Jahre zurück, die Geschäftsbeziehung zur Firma D. jedenfalls mehr als 10 Jahre. Wir haben auch vor der gegenständlichen Ausschreibung bereits entsprechende Aufträge an diese Firmen erteilt, die immer ordnungsgemäß und zeitgerecht erledigt wurde. P. ist der Händler, der die Fahrzeuge von der Fabrik bestellt. Diese werden in der Folge zur Firma D. geliefert und dort umgebaut. Wenn sie umgebaut sind, werden sie an den Endkunden ausgeliefert. Die Fahrzeuge werden nicht alle auf einmal angeliefert, sondern es werden jeweils ca. 10 Fahrzeuge angeliefert und in der Folge umgebaut. Der Zeitplan wird zwischen den Firmen P. und D. abgestimmt. Die Leistungserbringung durch die Firmen P. und D., so dass die erforderlichen Fahrzeuge zum Zeitpunkt unseres Leistungsbeginns, nämlich dem Schulbeginn 2011/2012, zur Verfügung standen, war ein KO-Kriterium. Dies war den Firmen auch bekannt. Den Firmen wurden von unserer Seite aus die Ausschreibungsbestimmungen übermittelt, damit diese genau wissen, welche Qualitäten die gelieferten Fahrzeuge aufzuweisen haben. Die Leistungserbringung durch die Firmen P. und D., so dass die erforderlichen Fahrzeuge zum Zeitpunkt unseres Leistungsbeginns, nämlich dem Schulbeginn 2011 aus 2012,, zur Verfügung standen, war ein KO-Kriterium. Dies war den Firmen auch bekannt. Den Firmen wurden von unserer Seite aus die Ausschreibungsbestimmungen übermittelt, damit diese genau wissen, welche Qualitäten die gelieferten Fahrzeuge aufzuweisen haben. Die Preise für die Fahrzeuge waren mir bekannt, da sich diese aus Preislisten ergeben und die Firma B. bereits zuvor Bestellungen von Mercedes Sprintern getätigt hat. Das konkrete Angebot für die Fahrzeuge ist erst später gekommen. Das hat Zug um Zug mit der Auftragsbestätigung stattgefunden. Mir war auch bekannt, welche Zusatzausstattungen von der Antragsgegnerin gefordert waren und was diese Zusatzausstattungen kosten würden. Es war mir auch bekannt, welchen Preis die erforderlichen Umbauten haben würden, da wir solche Umbauten bereits zuvor bei der Firma D. in Auftrag gegeben hatten. Ich habe einen Kontakt mit Herrn Bi. hergestellt und mit diesem den konkreten Preis vereinbart. Auf Frage aus dem Senat teilt der Zeuge mit: Das konkrete Angebot wie oben angegeben stellte die schriftliche Ausfertigung des mündlich Besprochenen dar. Auf die Frage, aus welchen Grund die Lieferungen und Umbauten nicht vertraglich festgehalten werden, teile ich mit, dass B. ein Privatunternehmen ist und diese Vereinbarungen mündlich ablaufen. Es sind immer die gleichen handelnden Personen und Firmen beteiligt. Wenn ein Lieferant seine Zusage nicht einhält, wird mit diesem keine weitere Geschäftsbeziehung gepflegt. Üblicherweise geht eine Auftragsbestätigung von der Firma B. an den Lieferanten. Dieser übermittelt der Firma B. in der Folge eine Rechnung über die gelieferten bzw. umgebauten Fahrzeuge. Zur Finanzierung der erforderlichen Fahrzeuge teilt der Zeuge Folgendes mit: Die Finanzierung der Fahrzeuge hat ein dritter Prokurist über. Damit bin ich nicht befasst. Er entscheidet, ob die Finanzierung über ein Leasing oder einen Kredit erfolgt, dies läuft parallel zur Bestellung ab. Der Zeuge teilt zur (ersten) Protokollrüge der Antragstellerin (siehe Verhandlungsprotokoll) mit, dass er das so nicht gesagt habe. Auf Frage aus dem Senat zur Unterfertigung des Schreiben P.: Dieses Schreiben wurde von Herrn Fr. unterfertigt, das war der zuständige Verkäufer bei P. und mein Kontakt in dieser Angelegenheit. Auf Frage der Antragstellerin teilt der Zeuge folgendes mit: Die Firma B. hat 80 Fahrzeuge bestellt, es hat sich dabei um Mercedes Sprinter mit mittlerem Radstand und einem Hochdach gehandelt. Es waren Kleinbusse. Die Fahrzeuge wurden auf einmal nach der Zuschlagserteilung bestellt. Wenn ich gefragt werde, wie der zeitliche Ablauf war, teile ich mit, dass zunächst die Ausschreibung durch die MA 54 erfolgt ist. In der Folge wurden die Ausschreibungsbedingungen hinsichtlich der Fahrzeuge an die Lieferanten übermittelt und es kam zu Verhandlungen darüber, welche Fahrzeuge die richtigen wären und welche am geeignetsten wären. Es wurde auch besprochen, wie viele Fahrzeuge wir benötigen. In der Lieferbestätigung, die für die Ausschreibung erforderlich war ist kein Preis genannt, es steht darin aber, dass bei Bestellung zu einem bestimmten Zeitpunkt die Fahrzeuge bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geliefert werden können. In der Bestätigung der Firma D. steht, dass bei Bestellung zu einem bestimmten Zeitpunkt die Fahrzeuge bis zu einem bestimmten Zeitpunkt umgebaut werden können. Wenn ich gefragt werde, wann der Preis ausgehandelt wurde, gebe ich an, dass der Preis für die Umbauten relativ klar war. Unklar war nur die Anzahl der zugeschlagenen Fahrzeuge. Die Anzahl wird sich wohl auf den Preis ausgewirkt haben. Die endgültige Preisfixierung erfolgte nach der Zuschlagserteilung durch die Antragsgegnerin. Wenn ich gefragt werde, wann die Fahrzeuge an D. geliefert werden sollten, gebe ich an, dass es uns wichtig war, dass die Fahrzeuge bei Schulbeginn 2011/2012 zur Verfügung stehen. Im Übrigen verweise ich auf die der Antragstellerin nunmehr zur Verfügung stehenden Bestätigungen. Wenn ich gefragt werde, wann die Fahrzeuge an D. geliefert werden sollten, gebe ich an, dass es uns wichtig war, dass die Fahrzeuge bei Schulbeginn 2011 aus 2012, zur Verfügung stehen. Im Übrigen verweise ich auf die der Antragstellerin nunmehr zur Verfügung stehenden Bestätigungen. Die Fahrzeuge wurden 10-Stück-weise aus der Fabrik an die Firma D. geliefert und von dieser umgebaut. Wenn die Fahrzeuge fertig waren, wurden sie an die (Firma) B. geliefert. Der Zeitplan der Firma P. und D. war für mich nicht relevant. Wichtig war, dass der
- Sprinter am 31.08.2011 fertig umgebaut im Hof der B. GmbH stand. Wenn ich gefragt werde, wie die endgültigen Preise zustande gekommen sind, so gebe ich an, ich kann nur zu den Preisen der Lieferanten etwas aussagen, da ich mit der Ausarbeitung des Angebotes an die MA 54 nicht befasst war. Der Preis war für 80 Fahrzeuge ausgemacht. Hätten wir nicht den Zuschlag für 80 Fahrzeuge bekommen, hätten wir möglicherweise nicht um diese Preise einkaufen können. Auf die (zweite) Protokollrüge der Antragstellerin teile ich mit, dass ich die Aussage so gemacht habe, wie sie im Zeugenprotokoll protokolliert wurde. Wenn ich gefragt werde, welche AGB im Verhältnis zu den Firmen D. und P. gegolten haben, teile ich mit, dass ich kein Jurist bin und das nicht weiß. Wenn ich gefragt werde, bis zu welchem Zeitpunkt alles mündlich abgelaufen ist bzw. wann etwas Schriftliches ausgestellt wurde, teile ich mit, dass ich mir Notizen über die Besprechungen gemacht habe. Es gibt zu den Fahrzeugen Rechnungen, (in denen) meines Wissens nach auch Angaben z.B. zum Gerichtsstand angeführt sind. Wenn ich gefragt werde, was bei Lieferverzug geschieht, so gebe ich an, dass keine Pönale vereinbart war. Es war jedoch allen Beteiligten klar, dass der Liefertermin eingehalten werden muss. Wenn ich gefragt werde, was gilt wenn ein Zahlungsverzug eintritt, so gebe ich an, dass es dazu keine schriftliche Festlegung gegeben hat. Wenn ich gefragt werde, ob wir 80 Kleinbusse gestellt (korrekt: bestellt) haben und wie es mit der Konzession für diese 80 Busse aussieht, gebe ich an, dass ich dafür nicht zuständig bin und daher dazu nichts sagen kann.“ (Fortsetzung Verhandlungsprotokoll) „Die Antragstellerin macht einen (ersten) Widerspruch zum Protokoll des Zeugen und bringt vor, dass nach der Wahrnehmung von Frau Dr. Le., von Herrn F. und der Antragstellervertreterin der Zeuge Folgendes ausdrücklich gesagt habe: „Dass erst später über die Preise gesprochen wurde“ bzw. „Die Finanzierung wird erst nach der Rechnung geklärt“. Nach ausdrücklicher Zustimmung der Teilnahmeberechtigten werden der Antragstellerin die Bestätigungen der Firmen D. und P. zur Einsicht überreicht. Die Antragstellerin macht einen (zweiten) Widerspruch zum Protokoll des Zeugen und bringt vor, dass ihre Fragestellung war: „Wie der Herr Prokurist die Angebotskalkulation an den Auftraggeber vornahm, wenn die Preisfixierung erst nach Zuschlagserteilung erfolgte.“ Darauf antwortete der Zeuge: „Dass er von 80 Fahrzeugen ausgegangen sei und hätte er den Zuschlag nicht für 80 Fahrzeuge erhalten dann wäre der Preis nicht günstig gewesen. Auf die Frage der Teilnahmeberechtigten antwortete der Zeuge, dass er diese Kalkulation nach den ihm bekannten Preislisten gemacht hatte“. Die Antragstellervertreterin beantragt die Einvernahme des Herrn F. zum Beweis dafür, dass der Bestellungsvorgang bei der D. GmbH systematisch und schriftlich vorgenommen wird, sofern verbindliche Angebote der D. gelegt werden und verbindliche Lieferzugsagen erteilt werden. Zum gleichen Thema zum Beweis dafür, dass auch bei der P. AG Schriftlichkeit in den Verkaufsabwicklungen gegeben ist, sofern verbindliche Bestellungen entgegengenommen werden und Lieferverpflichtungen eingegangen werden. Zu den in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Bestätigungen der Firma D. und P. bringt die Antragstellerin vor, dass darin nur Kann-Formulierungen enthalten seien und daher ein verbindlicher Bestellvorgang bei dem der Preis bzw. die wechselseitigen Verpflichtungen (feststünden), nicht verbindlich festgelegt sei. Die Antragstellerin führt zum Thema der Befugnis der Teilnahmeberechtigten aus, dass die Teilnahmeberechtigte im Schriftsatz vom 12.08.2011 auf Seite 8 zugestehe, dass sie zum Zeitpunkt der Angebotslegung nicht über den erforderlichen Befugnisumfang verfügt habe, nämlich dass (ein) Bieter nicht ohne die Gewissheit mit der verfahrensgegenständlichen Leistung beauftragt zu werden, über die erforderlichen Abstellplätze verfügen müsse. Sie verweist dazu auf Beilage ./C und ./D zu ihrem Schreiben vom 12.06.
- Daraus ergebe sich, dass die Teilnahmeberechtigte nicht über die erforderliche Berechtigung verfügt habe, den verfahrensgegenständlichen Auftrag auszuführen. Sie habe weiters nicht über die erforderlichen Stellplätze verfügt und damit auch nicht über den erforderlichen Konzessionsumfang für die Leistungserbringung gemäß Gelegenheitsverkehrsgesetz für das Mietwagengewerbe mit PKW. Die Befugnis der Teilnahmeberechtigte sei daher zum Zeitpunkt der Angebotslegung nicht gegeben gewesen. Die Antragsgegnerin entgegnet, dass bereits im Bescheid des VKS der Umfang der Gewerbeberechtigung der Teilnahmeberechtigten dargestellt sei. Teilnahmeberechtigte und Zuschlagsempfängerin in den verfahrensgegenständlichen Losen siehe oben sei die B. GmbH. Die von der Antragstellerin vorgelegten Beilagen ./C und ./D bezögen sich auf eine andere Rechtsperson, nämlich die B. M. GmbH. Demgegenüber wurde auf der Vorderseite des Schriftsatzes die Teilnahmeberechtigte von der Antragstellerin korrekt bezeichnet. Die Teilnahmeberechtigte verweist zum Thema Befugnis auf ihr bisheriges Vorbringen und auf die Begründung des Bescheides des VKS zu diesem Thema. Die dortigen Ausführungen seien vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet worden. Die Antragstellerin bringt ausgehend von den Angaben der Antragsgegnerin, wonach die B. GmbH den Zuschlag erhalten habe, vor, es stehe fest, dass die B. GmbH die Konzession gemäß Gelegenheitsverkehrsgesetz für Mietwagengewerbe für PKW nicht im erforderlichen Umfang vorweisen konnte. Die Antragstellervertreterin bestreitet, das Vorbringen der Antragsgegnerin und verweist auf Punkt 7.3.a der Angebotsunterlagen, die (korrekt: der) unter Hinweis auf Beilage ./A die Anzahl der erforderlichen Fahrzeuge festlegt. Dabei ist zu berücksichtigten, dass diese Fahrzeuge 8 Personen und den Lenker pro Fahrzeug umfassen sollten. Der Auftrag sei daher ausschließlich mit Kleinbussen und nicht mit Omnibussen durchzuführen gewesen. Hingewiesen wird auch auf die Leistungsbeschreibung Seite 9 wonach Großraumbusse, wo dies in den Ausschreibungsunterlagen für zulässig erklärt wurde, durch Kleinbusse im Notfall ersetzt werden müssen. Auf Seite 11 der Ausschreibungsunterlagen sei festgelegt, dass für die vertragliche Leistungserbringung eine ausreichende Anzahl an Kleinbussen erforderlich sei. Daraus gehe hervor, dass der gegenständliche Auftrag mit Kleinbussen auszuführen gewesen sei. Für die Leistungserbringung sei eine Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz (Mietwagengewerbe mit PKW) ausschlaggebend gewesen. Die Teilnahmeberechtigte habe diese Konzession für die erforderlichen 80 PKW nicht aufgewiesen. Die Antragsgegnerin entgegnet, dass dieses Vorbringen nicht zutreffe. Verwiesen werde auf den im Vergabeakt befindlichen ANKÖ-Auszug, aus dem die Gewerbeberechtigung der Teilnahmeberechtigte hervorgehe. Verwiesen werde weiters auf die Stellungnahmen der Antragsgegnerin vom 12.08.2011 und 16.09.2011, in denen auf diese Problematik ausführlich eingegangen werde. Auch im Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 06.02.2012 sei dieses Thema behandelt worden. Der VKS habe in seinem Bescheid vom 22.09.2011 auf Seite 24 zu der Argumentation der Antragstellerin (seine) Erwägungen dargestellt und die Befugnis der Teilnahmeberechtigte als gegeben erachtet. Die Teilnahmeberechtigte bestreitet das Vorbringen der Antragstellerin. Die Antragstellerin bestreitet das Vorbringen der Antragsgegnerin und bringt ergänzend vor, dass die Konzessionen für das Mietwagengewerbe mit PKWs und Omnibussen gemäß § 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz wechselseitig nicht ausgetauscht werden dürften. Die Antragstellerin bestreitet das Vorbringen der Antragsgegnerin und bringt ergänzend vor, dass die Konzessionen für das Mietwagengewerbe mit PKWs und Omnibussen gemäß Paragraph 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz wechselseitig nicht ausgetauscht werden dürften. Die Antragstellerin bringt auf die Frage aus dem Senat, ob es zu dem von ihr bereits im Nachprüfungsverfahren vorgebrachten Themenbereich der Begründung der Zuschlagsentscheidung (Anführung der Preise, jedoch nicht der Präferenzreihungen und Kapazitäten der einzelnen Bieter) Folgendes vor:
§ 37Abs.
2 WVRG 2007, der sich auf Feststellung nach § 11 WVRG 2007 bezieht, wird aufrechterhalten. Verwiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2014 wonach es sich gegenständlich um ein sekundäres Feststellungsverfahren handelt, in dem dieser Antrag gerichtet ist auf Feststellungen gemäß § 11 Abs. 3 WVRG 2007, wobei sich die Feststellungen gemäß § 33 WVRG 2007 in den Feststellungen nach § 11 Abs. 3 WVRG 2007 widerspiegeln. Die Antragstellerin bringt auf die Frage aus dem Senat, ob es zu dem von ihr bereits im Nachprüfungsverfahren vorgebrachten Themenbereich der Begründung der Zuschlagsentscheidung (Anführung der Preise, jedoch nicht der Präferenzreihungen und Kapazitäten der einzelnen Bieter) Folgendes vor:
Paragraph 37, Absatz 2, WVRG 2007, der sich auf Feststellung nach Paragraph 11, WVRG 2007 bezieht, wird aufrechterhalten. Verwiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2014 wonach es sich gegenständlich um ein sekundäres Feststellungsverfahren handelt, in dem dieser Antrag gerichtet ist auf Feststellungen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, WVRG 2007, wobei sich die Feststellungen gemäß Paragraph 33, WVRG 2007 in den Feststellungen nach Paragraph 11, Absatz 3, WVRG 2007 widerspiegeln. Die Antragsgegnerin erstattet kein ergänzendes Vorbringen zu diesem Thema und verweist auf ihre Schriftsätze. Die Teilnahmeberechtigte verweist darauf, dass es im sekundären Feststellungsverfahren nicht um die Zuschlagsentscheidung sondern um die Zuschlagserteilung geht. Die Antragstellerin verweist dazu auf § 11 Abs. 3 Z 4 WVRG 2007 und ergänzt, dass laut ihrem Vorbringen die Zuschlagsentscheidung gänzlich unbegründet erfolgt sei, was den völligem Unterbleiben einer Zuschlagsentscheidung gleichzuhalten sei. Die Antragstellerin verweist dazu auf Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4, WVRG 2007 und ergänzt, dass laut ihrem Vorbringen die Zuschlagsentscheidung gänzlich unbegründet erfolgt sei, was den völligem Unterbleiben einer Zuschlagsentscheidung gleichzuhalten sei. Die Teilnahmeberechtigte entgegnet, dass es sehr wohl eine Zuschlagsentscheidung gegeben habe, die von der Antragstellerin auch angefochten wurde. Mit der Entscheidung des VKS über diesen Nachprüfungsantrag sei die Zuschlagsentscheidung bestandsfest geworden. Der Zuschlag sei folglich erteilt worden. Es könne daher nicht davon ausgegangen, dass keine Zuschlagsentscheidung erfolgt sei. Zum Thema Referenzen der Teilnahmeberechtigte erstatten die Parteien kein ergänzendes Vorbringen.“ Im Anschluss an die mündliche Verhandlung hatten die Parteien Gelegenheit, die Verhandlungsschrift durchzulesen. In der Folge wurden die Protokollkorrekturen hinsichtlich ihres eigenen Vorbringens, die die Antragstellerin nach ausführlichem Studium der Verhandlungsschrift monierte, durchgeführt. Mit Schriftsatz vom 23.9.2015 übermittelte die Antragstellerin dem Verwaltungsgericht Wien einen Antrag auf Protokollberichtigung wegen ihrer Ansicht nach unvollständiger bzw. unrichtiger Protokollierung ihres Vorbringens in der Verhandlung vom 17.9.2015 in dem in diesem im Akt des Verwaltungsgerichts Wien enthaltenen Schriftsatz dargestellten Umfang. Da der Senat der Ansicht ist, dass das Vorbringen der Antragstellerin im Protokoll vom 17.9.2015 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1 i.V.m. 14 Abs. 1 AVG i.V.m. 2 Abs. 3 WVRG 2014, wonach in einer Verhandlungsschrift Anbringen von Beteiligten ihrem wesentlichen Inhalt nach festzuhalten sind und alles nicht zur Sache Gehörige wegzulassen ist, die Verhandlungsschrift somit ein Resumeeprotokoll darstellt, und die Parteien keinen Anspruch auf wortwörtliche Protokollierung eines aus vorbereiteten Unterlagen verlesenen Vorbringens haben, vollständig und richtig festgehalten wurde, war diesem Antrag keine Folge zu geben.Da der Senat der Ansicht ist, dass das Vorbringen der Antragstellerin im Protokoll vom 17.9.2015 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 44, Absatz eins, in Verbindung mit 14 Absatz eins, AVG in Verbindung mit 2 Absatz 3, WVRG 2014, wonach in einer Verhandlungsschrift Anbringen von Beteiligten ihrem wesentlichen Inhalt nach festzuhalten sind und alles nicht zur Sache Gehörige wegzulassen ist, die Verhandlungsschrift somit ein Resumeeprotokoll darstellt, und die Parteien keinen Anspruch auf wortwörtliche Protokollierung eines aus vorbereiteten Unterlagen verlesenen Vorbringens haben, vollständig und richtig festgehalten wurde, war diesem Antrag keine Folge zu geben. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die in der Verhandlung anwesenden Vertreter der Antragstellerin und ihre Rechtsvertreterin im Anschluss an die mündliche Verhandlung das Protokoll zur Durchsicht erhalten haben, dieses ausgiebig studiert haben und die von ihnen gewünschten Korrekturen ihres Vorbringens vorgenommen wurden. In der Folge wurde das Protokoll von den Vertretern der Antragstellerin (wie auch von den Vertretern der anderen Parteien) unterfertigt, womit sie zum Ausdruck gebracht haben, dass die Protokollierung, nach Vornahme der von ihnen eingeforderten Änderungen hinsichtlich ihres Vorbringens, mit dem tatsächlichen Ablauf der Verhandlung übereinstimmt. III. Aufgrund des von der Antragsgegnerin vorgelegten, gut strukturierten und übersichtlichen Vergabeaktes, der von den Parteien in diesem und in den Vorverfahren erstatteten Schriftsätze und der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2015 werden folgende ergänzende Feststellungen getroffen:römisch drei. Aufgrund des von der Antragsgegnerin vorgelegten, gut strukturierten und übersichtlichen Vergabeaktes, der von den Parteien in diesem und in den Vorverfahren erstatteten Schriftsätze und der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2015 werden folgende ergänzende Feststellungen getroffen: Bei der Antragsgegnerin, Stadt Wien – Magistratsabteilung 56, vertreten durch die Magistratsabteilung 54, handelt es sich unbestritten um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Der verfahrensgegenständliche Feststellungsantrag ist rechtzeitig. Er enthält die gemäß § 35 Abs. 1 WVRG 2014 erforderlichen Angaben, insbesondere auch solche zum Interesse der Antragstellerin am Vertragsabschluss und zum behaupte