Obsah (8)
§ 50§ 45§ 52§ 35aArt. 133§ 111§ 64§ 4RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.10.2015 GeschäftszahlVGW-041/029/7541/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sch
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und
§ 45Abs. 1 Z 4 i
Vm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt wird.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt wird. II. Die Beschwerdeführerin hat
§ 52Abs. 8 Vw
GVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.
§ 35aVw
GG ist eine Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch drei.
Paragraph 35 a, VwGG ist eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als Dienstgeberin in Wien, J.-gasse, es am 21.3.2015 unterlassen, die von ihr in Wien, Ostermarkt im S. beschäftigte, pflichtversicherte Person, Herrn F. M., geboren 1984, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Ziffer 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) wurde deswegen
§ 111Abs.
2 1. Strafsatz ASVG eine Geldstrafe von € 770, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden,
§ 111Abs.
2 ASVG verhängt und ein Kostenbeitrag
§ 64VSt
G vorgeschrieben.Wegen Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) wurde deswegen
Paragraph 111, Absatz 2, 1. Strafsatz ASVG eine Geldstrafe von € 770, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden,
Paragraph 111, Absatz 2, ASVG verhängt und ein Kostenbeitrag
Paragraph 64, VStG vorgeschrieben. In der dagegen form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe am
- März 2015 kurzfristig zu einer Probe in die ... gehen müssen, welche ihr sehr wichtig gewesen sei. Sie habe in dieser Zeit Herrn F. als Aushilfe in dem von ihr gemieteten Stand am Ostermarkt in S. herangezogen. Herr F. sei ihr langjähriger Lebensgefährte gewesen und habe sie außer diesem keine in Österreich lebenden Angehörigen. Sie habe den Stand am Ostermarkt geöffnet halten müssen, da sie ansonsten mit einer Konventionalstrafe von € 600 zu rechnen gehabt habe. Dem Verfahren liegt ein Strafantrag der Finanzpolizei, Team ..., beim Finanzamt ..., vom
- April 2015 zugrunde. Danach wurde Herr M. F., Staatsangehörigkeit Österreich, geboren am ... 1984 durch Organe der Finanzpolizei hinter dem Verkaufsstand als Verkäufer angetroffen und hat dieser anlässlich der Kontrolle am 21.3.2015, gegen 12:15 Uhr am Ostermarkt im S., Wien, angegeben, ein Bekannter der Betreiberin, (d. i. die Beschwerdeführerin) zu sein und kurzfristig während deren Abwesenheit tätig zu sein. In dem ihm vorgelegten „Personenblatt“ hat Herr F. angegeben, als Aushilfe für die Beschwerdeführerin in der Zeit von 10:00 bis 14:00 Uhr (des Kontrolltages) beschäftigt zu sein. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 4.5.2015 im Verfahren vor der belangten Behörde hat die nunmehrige Beschwerdeführerin vorgebracht, sie sei Sängerin und habe kurzfristig einen Probetermin in der ... wahrnehmen müssen, es sei dies an einem Samstag gewesen. Herr F. sei kurzfristig eingesprungen, dieser sei ihr Mitbewohner und ehemaliger Lebensgefährte. Grundsätzlich arbeite sie selbst am Verkaufsstand nur am 21.3.2015 habe Herr F. ohne Entlohnung ausgeholfen, sonst nicht. Er habe ihr aus einer Freundschaft geholfen. Sie habe den Stand während ihrer Abwesenheit wegen der Probe nicht zugesperrt, da sie ansonsten Strafe hätte zahlen müssen, es sei am Markt vertraglich geregelt, dass der Verkaufsstand offen gehalten werden müsse. In der aufgrund der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die persönlich zur Verhandlung erschienene Beschwerdeführerin (amerikanische Staatsbürgerin) angegeben, sie lebe seit 7 Jahren in Österreich und habe hier keine Angehörigen. Sie bewohne seit 2013 gemeinsam mit Herrn F. eine Wohnung, zeitweise habe zwischen ihr und Herrn F. eine Lebensgemeinschaft gestanden. Am 21.3.2015, habe die Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr bestanden. Herr F. sei praktisch die einzige Bezugsperson für sie in Österreich und habe sie diesen gebeten, während sie eine Probe zu absolvieren gehabt habe, an ihrem Verkaufsstand am S. Ostermarkt auszuhelfen. Sie habe ihm dafür nicht bezahlt. Herr F. hat als Zeuge die Angaben der Beschwerdeführerin im Wesentlichen bestätigt und angegeben nur ein einziges Mal, an dem besagten
- März 2015, am Stand der Beschwerdeführerin ausgeholfen zu haben. Herr F. gab ebenso wie die Beschwerdeführerin zu Protokoll, (vor dem 21.3.2015) eine Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin geführt zu haben und am Tag der Kontrolle ohne Entgelt für die Beschwerdeführerin in der angegebenen Zeit tätig gewesen zu sein. Die Zeugin H., Kontrollorgan der Finanzpolizei, verwies darauf, die seinerzeitige gegenständliche Amtshandlung geleitet zu haben und in der Verkaufshütte der Beschwerdeführerin neben einer aus Sicht der Kontrollorgane nicht dort beschäftigten Frau den in der Folge kontrollierten Herrn F. hinter dem Verkaufspult wahrgenommen zu haben. Herr F. habe das ihm vorgelegte „Personenblatt“ ausgefüllt. Dieser habe schon damals darauf hingewiesen nur wegen eines kurzfristig zustande gekommenen Termins der Standinhaberin ausgeholfen zu haben. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 4Abs. 1 Z 1 ASVG BGBl. Nr. 189/1955 id
F BGBl. I Nr17/2012 sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr17 aus 2012, sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
§ 4Abs.
2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. § 33. ASVG BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 31/2007 bestimmt:Paragraph 33, ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, bestimmt: „
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
- vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
- die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.“
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.“ § 111. ASVG BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 150/2009 bestimmt: Paragraph 111, ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009, bestimmt: „
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes„
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder (…)
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar – mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, – bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Unbestritten steht fest, dass Herr M. F. am Tag der Kontrolle, den 21.3.2015 von 10:00 bis 14:00 Uhr am Marktstand der Beschwerdeführerin am Ostermarkt im S. in Wien (aushilfsweise) beschäftigt war. Dies ergibt sich bereits aus dem dem Verfahren zugrunde liegenden Strafantrag, es wurde dies auch von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nie bestritten, und hat letztlich auch der Zeuge F. diesen Sachverhalt mit seiner Aussage bestätigt. Übereinstimmend haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zeuge F., dieser bereits vor Ort durch seine schriftlichen Angaben in dem ihm von den Kontrollorganen vorgelegten „Personenblatt“, nicht nur die erwähnte Dauer der Aushilfstätigkeit, sondern auch den Umstand angegeben, dass ein Entgelt für diese nicht bezahlt wurde. Allerdings wurde im Verfahren nie vorgebracht und im Beweisverfahren nicht erwiesen, dass ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart gewesen wäre. Auf Grund übereinstimmender Angaben sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Zeugen F. steht auch fest, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen seinerzeit eine Lebensgemeinschaft bestanden hat, welche aber zur Zeit der hier zu beurteilenden Beschäftigung nicht mehr aufrecht war, wenngleich die Beschwerdeführerin und der Zeuge F. noch die gleiche Wohnung bewohnten. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen F. hat auch zur Tatzeit – nach Beendigung der Lebensgemeinschaft – noch eine enge persönliche Nahebeziehung bestanden. Der Zeuge F. hat offenkundig für seine Aushilfstätigkeit keine Entlohnung erhalten, wenngleich mangels formeller Vereinbarung von Unentgeltlichkeit seiner Tätigkeit ein Entgeltsanspruch bestanden hat. In der Beweiswürdigung kann den Angaben zum Sachverhalt sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Zeugen F. Glauben geschenkt werden. Beide haben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen aufrichtigen und vertrauenswürdigen Eindruck hinterlassen. Ebenso hat die Zeugin H., die als Kontrollorgan der Finanzpolizei die Erhebungen vor Ort durchgeführt hat, - in unmittelbarem Eindruck gewissenhaft und verlässlich wirkend – den Ablauf der Amtshandlung nachvollziehbar und plausibel geschildert. Der Umstand, dass die Tätigkeit nur kurzfristig ausgeübt wurde, spricht für sich genommen nicht gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG. Die persönliche Nahebeziehung des Zeugen zur Beschwerdeführerin war zur Tatzeit zwar noch gegeben, nicht mehr allerdings in jene Intensität wie im Jahr davor, als die Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem beschäftigten Zeugen noch bestanden hatte. Eine enge spezifische Bindung des Zeugen zur Beschwerdeführerin im Sinne einer familiären bzw. moralischen Verpflichtung zur Mithilfe im Betrieb der Beschwerdeführerin war daher nicht (mehr) gegeben. Die Tätigkeit des Zeugen F. am Marktstand der Beschwerdeführerin ist somit im Ergebnis dem Grunde nach als Beschäftigungsverhältnis zu werten.Der Umstand, dass die Tätigkeit nur kurzfristig ausgeübt wurde, spricht für sich genommen nicht gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Die persönliche Nahebeziehung des Zeugen zur Beschwerdeführerin war zur Tatzeit zwar noch gegeben, nicht mehr allerdings in jene Intensität wie im Jahr davor, als die Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem beschäftigten Zeugen noch bestanden hatte. Eine enge spezifische Bindung des Zeugen zur Beschwerdeführerin im Sinne einer familiären bzw. moralischen Verpflichtung zur Mithilfe im Betrieb der Beschwerdeführerin war daher nicht (mehr) gegeben. Die Tätigkeit des Zeugen F. am Marktstand der Beschwerdeführerin ist somit im Ergebnis dem Grunde nach als Beschäftigungsverhältnis zu werten.
§ 45Abs. 1 VSt
G BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde allerdings von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn (…..) 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, VStG Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde allerdings von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn (…..) 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles, welche darin begründet ist, dass die Beschwerdeführerin den Zeugen F., ihren ehemaligen Lebensgefährten, mit dem sie noch die gleiche Wohnung bewohnt, zu kurzfristigen Arbeitstätigkeiten herangezogen hat, erscheint ihre Annahme, es handle sich bloß um einen nicht versicherungspflichtigen Freundschaftsdienst als ein bloß geringes Verschulden. Durch die kurze Dauer der aushilfsweisen Beschäftigung kann im Zusammenhang damit auch die Intensität der Beeinträchtigung des durch die übertretene Vorschrift geschützten Rechtsgutes als geringgradig geachtet werden. Die Erteilung bloß eine Ermahnung anstelle der Verhängung einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe erscheint angesichts der letztlich erkennbaren Schuldeinsicht der Beschwerdeführerin spezialpräventiv ausreichend, allerdings auch geboten, um Tatwiederholungen durch die Beschwerdeführerin wirksam entgegen zu treten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.029.7541.2015